Datum der Kundmachung

30.04.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2012,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)

Text

Nr. 37

Verordnung

der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie

über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2011,, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.

(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Paragraph 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.

Paragraph 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (Paragraph 2, Absatz eins,) bewirkt hat.

Paragraph 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.

Paragraph 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2010,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

Anlage

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

  1. Ziffer eins
     
Verleihung von Berechtigungen sowie Entgegennahme
von Anzeigen
16,40 Euro
  1. Ziffer 2
     
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen,
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen
(ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)
6,50 Euro
  1. Ziffer 3
     
Aufnahme von Niederschriften über mündliches
Anbringen
6,50 Euro
  1. Ziffer 4
     
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung
von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von
Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift
6,50 Euro

B. Besonderer Teil

römisch eins. Bauwesen

  1. Ziffer 5
     
Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen
(Paragraphen 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)

a)

für den ersten Plan oder Abzug (Kopie) je

Blatt ÖNORM

A 6041 koloriert

35,80

Euro

nicht koloriert

24,40 Eu

ro

b)

für jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM

A 6041 koloriert

24,40 Eu

ro

nicht koloriert

13,10 Eu

ro

  1. Ziffer 6
     
Bauplatzbewilligung (Paragraph 5, Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994)

a)

je Bauplatz bis 500 m2

35,80 Eu

ro

b)

für je angefangene weitere 100 m2

5,20 Eur

o

  1. Ziffer 7
     
Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und
bebauten Grundstücken (Paragraph 9, Absatz eins, Oö. BauO 1994)
Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten
Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche
Tarifpost 6 sinngemäß.

35,80 Eu

ro

  1. Ziffer 8
     
Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von
Gebäuden (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994) für eine
bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme
bezieht,

bis 50 m2

54,80 Eu

ro

von 50 m2 bis 150 m2

104,60 E

uro

von 150 m2 bis 300 m2

157,00 E

uro

über 300 m2

209,30 E

uro

Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel,

wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

  1. Ziffer 9
     
Baubewilligung für die Errichtung oder
wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger
Bauten (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994) für je
angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je
angefangene

3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus

4,30 Eur

o

mindestens aber

35,80 Eu

ro

höchstens jedoch

715,10 E

uro

10

.

Baubewilligung für jede Änderung des Verwendungszwecks (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994)

61,90 Eu

ro

11

.

Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden

(Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten oder Teilen

hievon (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BauO 1994)

a)

für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum

35,80 Eu

ro

b)

wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen

sind, für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche

oder für je angefangene

3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baus

6,70 Eur

o

mindestens aber

35,80 Eu

ro

höchstens jedoch

401,20 E

uro

Die Abgabe gemäß Litera b, ist nach jener

Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den

höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern

sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

12

.

Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung

von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe

(Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Oö. BauO 1994)

für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage

6,00 Eur

o

mindestens aber

60,00 Eu

ro

höchstens jedoch

864,00 E

uro

13

.

Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von

Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe

(Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 a, Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass

sich die dort für den Fall der Baubewilligung

angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14

.

Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung

von Gebäuden (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass

sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall

angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15

.

Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994)

je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen

Hausfront

mindestens aber

4,30 Eur

o

35,80 Eu

ro

16

.

Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage

(Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch

4,30 Eur

o

35,80 Eu

ro

401,20 E

uro

17

.

Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch

26,20 Eu

ro

1,20 Eur

o

864,00 E

uro

18

.

Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (Paragraph 29, Absatz 3, Oö. BauO 1994)

je Plan

je Seite der sonstigen Unterlagen

9,50 Eur

o

6,70 Eur

o

19

.

Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge

des Verfahrens (Paragraph 34, Oö. BauO 1994)

35,80 Eu

ro

20

.

Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen

Ausfertigungen des Bauplans (Paragraph 35, Absatz 6, Oö. BauO 1994) je Planausfertigung

18,20 Eu

ro

21

.

Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 38, Absatz 3 und 4 Oö. BauO 1994)

27,80 Eu

ro

22

.

Bewilligung von Abweichungen von bewilligten oder

angezeigten Bauvorhaben (Paragraph 39, Absatz 2 und 3 Oö. BauO 1994)

54,80 Eu

ro

23

.

Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen -

Baufertigstellung gemäß Paragraph 43, Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung

oder in Fällen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2

Oö. BauO 1994 anlässlich der Bauanzeige

berechneten Abgabe, mindestens jedoch

24,40 Eu

ro

24

.

Anzeige für die Errichtung oder wesentliche

Änderung eines Aufzugs (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten

Aufzugs (Paragraph 10, Absatz 4, Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Eu

ro

25

.

Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht

an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (Paragraph 13, des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001)

104,60 E

uro

26

.

Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen für

a)

Kraftfahrzeuge (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Bautechnikgesetz)

je Stellplatz

52,80 Eu

ro

höchstens jedoch

864,00 E

uro

b)

Fahrräder (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3 a, Oö. Bautechnikgesetz)

je Stellplatz

höchstens jedoch

26,40 Eu

ro

432,00 E

uro

27

.

Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der

wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit

einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50

kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000

Litern flüssiger Brennstoffe (Paragraph 21, Absatz eins, Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 -

Oö. LuftREnTG)

51,60 Eu

ro

28

.

Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über

Antrag des Verfügungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz 4, Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung

18,00 Eu

ro

29

.

Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung

von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (Paragraph 37, Oö. LuftREnTG)

84,00 Eu

ro

30

.

Anzeige der Errichtung und der wesentlichen

Änderung von Lagerstätten (Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

römisch drei

jeweils

13,20 Eu

ro

b)

von mehr als 100 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins

von mehr als 500 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei

von mehr als 5.000 Litern brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei

jeweils

60,00 Eu

ro

römisch zwei. Veranstaltungswesen

31

.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten (Paragraph 9, Absatz eins

in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl

a)

bis 1.000 Personen

120,00 E

uro

b)

von 1.001 bis 2.000 Personen

240,00 E

uro

c)

von 2.001 bis 5.000 Personen

360,00 E

uro

d)

über 5.000 Personen

560,00 E

uro

32

.

Anzeige von Veranstaltungen (Paragraph 7, in Verbindung

mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Eu

ro

33

.

Anzeige des Aufstellens von Spielapparaten (Paragraph 3

in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins

Oö. Spielapparate- und Wettgesetz)

pro Spielapparat

84,00 Eu

ro

römisch drei. Straßenverkehrswesen

34

.

Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung

für das Halten und Parken, von einem Hupverbot

oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 45, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 6 und 8

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2011,)

a)

für eine einmalige Ausnahme

20,90 Eu

ro

b)

für mehrmalige Ausnahmen

35,80 Eu

ro

35

.

Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 7, StVO. 1960)

a)

für eine einmalige Ladetätigkeit

  1. Sub-Litera, a, a
    pro Fahrzeug
13,90 Eu
ro

  1. Sub-Litera, a, b
    pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
27,80 Eu
ro

b)

für mehrmalige Ladetätigkeit

  1. Sub-Litera, b, a
    pro Fahrzeug
35,80 Eu
ro

  1. Sub-Litera, b, b
    pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
82,80 Eu
ro
36
.
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken (Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO. 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
höchstens jedoch

35,80 Eu

ro

360,00 E

uro

37

.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an

Straßen außerhalb des Ortsgebiets (Paragraph 84, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 10, StVO. 1960)

a)

Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an

einer Stelle, für die bisher noch keine

gleichartige Bewilligung erteilt wurde

88,90 Eu

ro

b)

Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung

oder Ankündigung

35,80 Eu

ro

38

.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

neben Straßen (Paragraph 90, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO. 1960)

35,80 Eu

ro

39

.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern

oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 94 d, Ziffer 18, StVO. 1960)

13,90 Eu

ro

40

.

Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte

Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone

(Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960)

bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch

40,10 Eu

ro

80,20 Eu

ro

römisch vier. Leichen- und Bestattungswesen

41

.

Vornahme der Totenbeschau (Paragraphen eins, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

je Leiche

76,70 Eu

ro

42

.

Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (Paragraph 26, Absatz eins, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

35,80 Eu

ro

43

.

Bewilligung zur Beisetzung einer Urne außerhalb

eines Urnenhains, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs (Paragraph 21, Absatz 2, Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

157,00 E

uro

römisch fünf. Gewerbewesen

44

.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder

einer späteren Sperrstunde für einzelne

Gastgewerbebetriebe (Paragraph 113, Absatz 3

Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,

in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte

Tage

5,20 Eur

o

b)

für drei bis zehn Tage

27,80 Eu

ro

c)

für mehr als zehn Tage oder einen

durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf

Monate

45,20 Eu

ro

d)

für einen unbefristeten oder zwölf Monate

übersteigenden Zeitraum

90,40 Eu

ro

45

.

Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen

(Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994)

13,10 Eu

ro

46

.

Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht

durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (Paragraph 292, Absatz eins, GewO 1994)

13,10 Eu

ro

römisch sechs. Sonstiges

47

.

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Paragraph 6, Absatz eins und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968):

Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten

Abgabe

48

.

Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an

eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes)

78,50 Eu

ro

49

.

Bewilligung zur Verwendung des Stadtwappens (Paragraph 3, Absatz 3, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992;

Paragraph 3, Absatz 3, Statut für die Stadt Steyr 1992; Paragraph 3, Absatz 3, Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

an Vereinigungen, die gemeinnützigen,

mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder

sportlichen Zwecken dienen

39,60 Eu

ro

b)

an sonstige Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber

ba)

zwecks einmaliger Verwendung

86,40 Eu

ro

bb)

zwecks dauernder oder befristeter

Verwendung

864,00 E

uro

bc)

zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder

Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter

Gegenstände

192,00 E

uro

50

.

Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 4 a, Absatz 2, Oö. Gemeindeordnung 1990):

Hiefür gilt die Tarifpost 49 mit der Maßgabe,

dass die dort angeführten Tarife für einen in der Anzeige angeführten gleichartigen Fall um zwei

Drittel vermindert werden.

51

.

Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres

(Paragraph 6, Absatz eins und 4 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.)

174,40 E

uro

52

.

Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Oö. PolStG.

174,40 E

uro

53

.

Bewilligung der Durchführung einer Live- oder

Video-Peep-Show (Paragraph 2 a, Absatz eins, Oö. PolStG.)

pro Gebäude

864,00 E

uro

54

.

Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu

versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber

54,80 Eu

ro