Datum der Kundmachung

30.04.2012

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012)

Text

Nr. 33

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012)

Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Höchsttarif; Allgemeines

(1) Als höchst zulässige Tarife werden Überprüfungstarife (Paragraphen 2 und 3), Zuschläge (Paragraph 4,), Tarife für sonstige Leistungen (Paragraph 5,) und Objekttarife (Paragraph 6,) festgelegt.

(2) Der Überprüfungstarif gebührt für die Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges und des jeweiligen zur Einleitung der Verbrennungsgase von der (den) Feuerstätte(n) in den Fang bestimmten Verbindungsstücks sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß.

(3) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Er darf jeweils gemeinsam mit einer Überprüfungs- bzw. Reinigungstätigkeit gemäß Absatz 2, oder einer sonstigen Leistung gemäß Paragraph 5, verrechnet werden.

(4) In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(5) Kann eine Überprüfung gemäß Absatz 2, zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.

(6) Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

Paragraph 2,

Überprüfungstarife bei Gasfeuerstätten

(1) Die Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen werden, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin je nach Gesamtnennheizleistung wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten
bis 15 kW
6,30 Euro
  1. Ziffer 2
über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten
über 15 kW, bis 50 kW
7,15 Euro
  1. Ziffer 3
über 50 bis 120 kW
9,75 Euro
  1. Ziffer 4
über 120 bis 300 kW
12,45 Euro
  1. Ziffer 5
über 300 bis 1.000 kW
17,20 Euro
  1. Ziffer 6
über 1.000 kW
31,45 Euro

(2) Bei Feuerstätten gemäß Absatz eins, in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen werden an Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Tarife nachstehende Überprüfungstarife festgelegt:

  1. Ziffer eins
bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten
bis 15 kW
7,50 Euro
  1. Ziffer 2
über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten
über 15 kW, bis 50 kW
7,85 Euro

(3) Bei Feuerstätten gemäß Absatz eins, oder 2, die auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück aufweisen, vermindert sich der Überprüfungstarif um 2,40 Euro. Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück um 2,40 Euro.

Paragraph 3,

Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit festen oder flüssigen

Brennstoffen

(1) Der Überprüfungstarif bei einer Feuerstätte mit festen oder flüssigen Brennstoffen wird, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
eine
Überprüfung
14,10 Euro
  1. Ziffer 2
zwei
Überprüfungen
10,05 Euro
  1. Ziffer 3
drei
Überprüfungen
8,70 Euro
  1. Ziffer 4
vier
Überprüfungen
8,00 Euro
  1. Ziffer 5
fünf
Überprüfungen
7,60 Euro
  1. Ziffer 6
sechs
Überprüfungen
7,35 Euro

(2) Bei einer Feuerstätte gemäß Absatz eins, in einem Betrieb, Heim, Pensionat, einer Gemeinschaftsküche, Krankenanstalt oder Kaserne wird an Stelle des im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:

  1. Ziffer eins
eine
Überprüfung
15,85 Euro
  1. Ziffer 2
zwei
Überprüfungen
11,30 Euro
  1. Ziffer 3
drei
Überprüfungen
9,80 Euro
  1. Ziffer 4
vier
Überprüfungen
9,00 Euro
  1. Ziffer 5
fünf
Überprüfungen
8,55 Euro
  1. Ziffer 6
sechs
Überprüfungen
8,25 Euro

(3) Bei einer Feuerstätte gemäß Absatz eins, mit einer Gesamtnennheizleistung über 50 kW wird an Stelle des im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:

  1. Ziffer eins
eine
Überprüfung
19,85 Euro
  1. Ziffer 2
zwei
Überprüfungen
14,10 Euro
  1. Ziffer 3
drei
Überprüfungen
12,20 Euro
  1. Ziffer 4
vier
Überprüfungen
11,25 Euro
  1. Ziffer 5
fünf
Überprüfungen
10,65 Euro
  1. Ziffer 6
sechs
Überprüfungen
10,30 Euro
  1. Ziffer 7
acht
Überprüfungen
9,80 Euro
  1. Ziffer 8
zwölf
Überprüfungen
9,35 Euro

(4) Weist die Feuerstätte gemäß Absatz eins, oder 2 auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück auf, vermindert sich der Überprüfungstarif pro Jahr wie folgt, wobei der betreffende Betrag pro Überprüfung anteilsmäßig abzuziehen ist:

1

.

bei den Tarifen

gemäß Absatz eins,

4,65 E

uro

2

.

bei den Tarifen

gemäß Absatz 2,

5,25 E

uro

3

.

bei den Tarifen

gemäß Absatz 3,

6,60 E

uro

(5) Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück und Jahr um den jeweiligen Betrag nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3; dieser darf dem Überprüfungstarif jeweils anteilsmäßig hinzugerechnet werden.

Paragraph 4,

Zuschläge

(1) Bei Fängen, die eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen, darf dem Überprüfungstarif (Paragraphen 2 und 3) pro angefangenem zusätzlichen Meter ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Überprüfungstarifs zugeschlagen werden.

(2) Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie bei gemischt belegten Fängen und Abgassammlern darf zum Überprüfungstarif ein Zuschlag verrechnet werden, sofern die Überprüfung nicht bloß mittels einfacher visueller Methoden (zB Spiegel, Endoskop) durchgeführt wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 50 % des Tarifs gemäß Paragraph 3 und bis zu 100 % des Tarifs gemäß Paragraph 2,

(3) Bei Feuerstätten mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung über 120 kW, bei schliefbaren Fängen und bei Fängen, die erstiegen werden müssen, darf dem Überprüfungstarif ein Betrag in Höhe von 9,65 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde zugeschlagen werden.

(4) Können nachstehende Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, darf dem Überprüfungstarif für die darüber hinausgehende Arbeit ein Betrag in Höhe von 9,65 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit zugeschlagen werden:

  1. Ziffer eins
    Überprüfung (Reinigung) eines Verbindungsstücks und Entleerung einer Sohle;
  2. Ziffer 2
    Überprüfung eines Fanges mit Hilfe spezieller Prüfgeräte (zB Kamera).

(5) Ist auf Grund eines erhöhten Rußanfalls mehr als eine Reinigung des Verbindungsstücks pro Jahr erforderlich, darf dem Überprüfungstarif gemäß Paragraph 3, für jede zusätzliche Reinigung folgender Betrag zugeschlagen werden:

1

.

bei den Tarifen

gemäß Paragraph 3, Absatz eins,

4,65 E

uro

2

.

bei den Tarifen

gemäß Paragraph 3, Absatz 2,

5,25 E

uro

3

.

bei den Tarifen

gemäß Paragraph 3, Absatz 3,

6,60 E

uro

Paragraph 5,

Sonstige Tarife

Für nachstehende Leistungen werden folgende Tarife festgelegt:

  1. Ziffer eins
je Arbeitskraft und angefangener
Viertelstunde:

  1. Litera a
Reinigung von Räucherkammern
(Selchkammern) sowie von Rauchkanälen
und Feuermänteln offener Feuerungen
9,65 Euro

  1. Litera b
Ausschlagen oder Ausbrennen eines Fanges
9,65 Euro

  1. Litera c
Dichtheitsprüfung
12,50 Euro

  1. Litera d
bau- und feuerpolizeiliche Überprüfung
12,50 Euro
  1. Ziffer 2
je Fang:

  1. Litera a
Erstellung eines Befundes betreffend
den Nachweis der Brandsicherheit und Dichtheit
9,65 Euro

  1. Litera b
Erstellung eines Befundes betreffend
den Nachweis der Betriebssicherheit
(Querschnittsbemessung von
Abgasanlagen nach EN 13384-1 und EN 13384-2)
34,65 Euro
  1. Ziffer 3
Erstellung eines Abschlussberichts aus
Anlass eines Wechsels des Rauchfangkehrers
15,00 Euro
Paragraph 6,
Objekttarif

(1) Der Objekttarif wird gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
eine
Überprüfung
13,40 Euro
  1. Ziffer 2
zwei
Überprüfungen
9,60 Euro
  1. Ziffer 3
drei
Überprüfungen
8,30 Euro
  1. Ziffer 4
vier
Überprüfungen
7,65 Euro
  1. Ziffer 5
fünf
Überprüfungen
7,25 Euro
  1. Ziffer 6
sechs
Überprüfungen
7,00 Euro
  1. Ziffer 7
acht
Überprüfungen
6,70 Euro
  1. Ziffer 8
zwölf
Überprüfungen
6,40 Euro

(2) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, sowie bei Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 darf an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:

  1. Ziffer eins
    für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld;
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtzeit eine Vergütung je angefangener
Viertelstunde und Arbeitskraft von 9,65 Euro.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2010, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2009,, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat