30.04.2012
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012)
Nr. 33
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
festgelegt werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2012)
Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Höchsttarif; Allgemeines
(1) Als höchst zulässige Tarife werden Überprüfungstarife (Paragraphen 2 und 3), Zuschläge (Paragraph 4,), Tarife für sonstige Leistungen (Paragraph 5,) und Objekttarife (Paragraph 6,) festgelegt.
(2) Der Überprüfungstarif gebührt für die Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges und des jeweiligen zur Einleitung der Verbrennungsgase von der (den) Feuerstätte(n) in den Fang bestimmten Verbindungsstücks sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß.
(3) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Er darf jeweils gemeinsam mit einer Überprüfungs- bzw. Reinigungstätigkeit gemäß Absatz 2, oder einer sonstigen Leistung gemäß Paragraph 5, verrechnet werden.
(4) In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(5) Kann eine Überprüfung gemäß Absatz 2, zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.
(6) Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 2,
Überprüfungstarife bei Gasfeuerstätten
(1) Die Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen werden, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin je nach Gesamtnennheizleistung wie folgt festgelegt:
(2) Bei Feuerstätten gemäß Absatz eins, in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen werden an Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Tarife nachstehende Überprüfungstarife festgelegt:
(3) Bei Feuerstätten gemäß Absatz eins, oder 2, die auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück aufweisen, vermindert sich der Überprüfungstarif um 2,40 Euro. Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück um 2,40 Euro.
Paragraph 3,
Überprüfungstarife bei Feuerstätten mit festen oder flüssigen
Brennstoffen
(1) Der Überprüfungstarif bei einer Feuerstätte mit festen oder flüssigen Brennstoffen wird, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, pro Fang und Überprüfungstermin gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:
(2) Bei einer Feuerstätte gemäß Absatz eins, in einem Betrieb, Heim, Pensionat, einer Gemeinschaftsküche, Krankenanstalt oder Kaserne wird an Stelle des im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:
(3) Bei einer Feuerstätte gemäß Absatz eins, mit einer Gesamtnennheizleistung über 50 kW wird an Stelle des im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Tarifs nachstehender Überprüfungstarif festgelegt:
(4) Weist die Feuerstätte gemäß Absatz eins, oder 2 auf Grund eines Direktanschlusses kein Verbindungsstück auf, vermindert sich der Überprüfungstarif pro Jahr wie folgt, wobei der betreffende Betrag pro Überprüfung anteilsmäßig abzuziehen ist:
1
.
bei den Tarifen
gemäß Absatz eins,
4,65 E
uro
2
.
bei den Tarifen
gemäß Absatz 2,
5,25 E
uro
3
.
bei den Tarifen
gemäß Absatz 3,
6,60 E
uro
(5) Weist ein Fang mehrere Verbindungsstücke auf, erhöht sich der Überprüfungstarif pro Verbindungsstück und Jahr um den jeweiligen Betrag nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3; dieser darf dem Überprüfungstarif jeweils anteilsmäßig hinzugerechnet werden.
Paragraph 4,
Zuschläge
(1) Bei Fängen, die eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen, darf dem Überprüfungstarif (Paragraphen 2 und 3) pro angefangenem zusätzlichen Meter ein Betrag im Ausmaß von 10 % des Überprüfungstarifs zugeschlagen werden.
(2) Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie bei gemischt belegten Fängen und Abgassammlern darf zum Überprüfungstarif ein Zuschlag verrechnet werden, sofern die Überprüfung nicht bloß mittels einfacher visueller Methoden (zB Spiegel, Endoskop) durchgeführt wird. Der Zuschlag beträgt bis zu 50 % des Tarifs gemäß Paragraph 3 und bis zu 100 % des Tarifs gemäß Paragraph 2,
(3) Bei Feuerstätten mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung über 120 kW, bei schliefbaren Fängen und bei Fängen, die erstiegen werden müssen, darf dem Überprüfungstarif ein Betrag in Höhe von 9,65 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde zugeschlagen werden.
(4) Können nachstehende Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, darf dem Überprüfungstarif für die darüber hinausgehende Arbeit ein Betrag in Höhe von 9,65 Euro je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit zugeschlagen werden:
(5) Ist auf Grund eines erhöhten Rußanfalls mehr als eine Reinigung des Verbindungsstücks pro Jahr erforderlich, darf dem Überprüfungstarif gemäß Paragraph 3, für jede zusätzliche Reinigung folgender Betrag zugeschlagen werden:
1
.
bei den Tarifen
gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
4,65 E
uro
2
.
bei den Tarifen
gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
5,25 E
uro
3
.
bei den Tarifen
gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
6,60 E
uro
Paragraph 5,
Sonstige Tarife
Für nachstehende Leistungen werden folgende Tarife festgelegt:
(1) Der Objekttarif wird gestaffelt nach der Anzahl der in einem Jahr nach den Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 durchzuführenden Überprüfungen wie folgt festgelegt:
(2) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, sowie bei Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 darf an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat