Datum der Kundmachung

17.12.2010

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)

Text

Nr. 79

Landesgesetz

über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur

(Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1              Ziel

§ 2              Geltungsbereich

§ 3              Begriffsbestimmungen

2. ABSCHNITT

ANFORDERUNGEN AN METADATEN SOWIE GEODATENSÄTZE UND GEODATENDIENSTE

§ 4              Metadaten

§ 5              Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten

3. ABSCHNITT

NETZDIENSTE UND DEREN ÖFFENTLICHE VERFÜGBARKEIT

§ 6              Netzdienste

§ 7              Netzwerk

§ 8              Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

§ 9              Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche

Verfügbarkeit der Geodaten

4. ABSCHNITT

NUTZUNG VON GEODATEN DURCH ÖFFENTLICHE GEODATENSTELLEN

UND ANDERE PERSONEN ODER STELLEN

§ 10              Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche

Geodatenstellen

§ 11              Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

5. ABSCHNITT

KOORDINIERUNG, MONITORING UND BERICHTSPFLICHTEN

§ 12              Koordinierung

§ 13               Monitoring

§ 14              Berichtspflichten

6. ABSCHNITT

RECHTSSCHUTZ

§ 15              Bescheiderlassung

§ 16              Rechtsmittel

7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17              Verordnungsermächtigung

§ 18              Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 19              Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 20              Inkrafttreten

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

Ziel

Ziel dieses Landesgesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Aus-wirkungen auf die Umwelt haben können.

Paragraph 2,

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

  1. Ziffer eins
    sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
  2. Ziffer 2
    in elektronischer Form vorliegen,
  3. Ziffer 3
    bei
    1. Litera a
      einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen
Auftrag sie fallen, oder
  1. Litera b
    Dritten, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche
Dritte bereitgehalten werden,
  1. Ziffer 4
    eines oder mehrere der in den Anhängen römisch eins bis römisch III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
  2. Ziffer 5
    in Verwendung stehen.
Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz ge-nannten Geodatensätze beziehen.

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbrei-tung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:

  1. Ziffer eins
    das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz;
  2. Ziffer 2
    sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln;
  3. Ziffer 3
    gesetzliche Verschwiegenheitspflichten;
  4. Ziffer 4
    die Rechte des geistigen Eigentums
    1. Litera a
      der öffentlichen Geodatenstellen oder
    2. Litera b
      der auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen
Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
  1. Litera c
    der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie.

(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie über Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und - verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, ange-wandt oder zur Verfügung gestellt werden;
  2. Ziffer 2
    Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
  3. Ziffer 3
    Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
  4. Ziffer 4
    Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehö-rigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;
  5. Ziffer 5
    Geo-Objekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
  6. Ziffer 6
    Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
  7. Ziffer 7
    Interoperabilität: im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;
  8. Ziffer 8
    Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission auf Gemeinschaftsebene geschaffene und betriebene Internet-seite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im Paragraph 6, Absatz 2, genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten bietet;
  9. Ziffer 9
    öffentliche Geodatenstellen:
    1. Litera a
      Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie
diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
  1. Litera b
    Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

  1. Litera c
    juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirk-samen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
  1. Ziffer 10
    Dritte: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
    1. Litera a
      öffentliche Geodatenstelle nach Ziffer 9, oder
    2. Litera b
      eine auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen
Bestimmungen beruhende Stelle im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
  1. Litera c
    eine Stelle anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie
ist.

2. ABSCHNITT

ANFORDERUNGEN AN METADATEN SOWIE GEODATENSÄTZE UND

GEODATENDIENSTE

Paragraph 4,

Metadaten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehalte-nen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im Paragraph 3, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Absatz eins, zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.

(3) Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffent-lichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen

  1. Ziffer eins
    der Anhänge römisch eins und römisch II bis zum 3. Dezember 2010 und
  2. Ziffer 2
    des Anhangs römisch III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.

Paragraph 5,

Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten-sätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die

  1. Ziffer eins
    nach Erlassung der im Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
  2. Ziffer 2
    noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen sieben
Jahren
nach Erlassung der im Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen
durchzuführen.

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritte, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird, haben sich für den Zweck der Erfüllung der im Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, unbeschränkt zur Ver-fügung zu stellen.

(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheits-gebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,

die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mit-gliedstaaten einvernehmlich festzulegen.

3. ABSCHNITT

NETZDIENSTE UND DEREN ÖFFENTLICHE VERFÜGBARKEIT

Paragraph 6,

Netzdienste

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geoda-tensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durch-führungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Netzdienste nach Absatz eins, sind

  1. Ziffer eins
    Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensät-zen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
  2. Ziffer 2
    Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navi-gieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Le-genden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
  3. Ziffer 3
    Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollstän-diger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen;
  4. Ziffer 4
    Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
  5. Ziffer 5
    Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmun-gen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekom-munikationsmittel zugänglich sein.

(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

  1. Ziffer eins
    Schlüsselwörter;
  2. Ziffer 2
    Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
  3. Ziffer 3
    Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
  4. Ziffer 4
    Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie;
  5. Ziffer 5
    geographischer Standort;
  6. Ziffer 6
    Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten und deren Nutzung;
  7. Ziffer 7
    die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und Geodatendienste zustän-dige öffentliche Geodatenstelle.

(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinn des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

(6) Das Land hat den Gemeinden zu ermöglichen, die Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach die-sem Gesetz Metadaten zu erstellen sind und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstellen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 9, zuständig sind, über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich des Netzbetriebs sowie der Einhaltung der Durchführungsvorschriften durch die Gemeinden sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden zu regeln.

Paragraph 7,

Netzwerk

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach Paragraph 6, über ein elektronisches Netzwerk zu ver-knüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Absatz eins, verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

  1. Ziffer eins
    die Metadaten, Geodatensätze, Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderli-chenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Ver-ordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen,
  2. Ziffer 2
    die technischen und rechtlichen Vorrausetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und
  3. Ziffer 3
    die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.

(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Absatz 2, hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraus-setzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüp-fung erklärt.

Paragraph 8,

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, ge-nannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Sicherheit oder
  2. Ziffer 2
    die umfassende Landesverteidigung oder
  3. Ziffer 3
    die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. Ziffer eins
    die im Absatz eins, genannten Aspekte oder
  2. Ziffer 2
    die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher
Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist oder
  1. Ziffer 3
    laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Mög-lichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen oder
  2. Ziffer 4
    Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht ge-schützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wah-rung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen oder
  3. Ziffer 5
    Rechte des geistigen Eigentums oder
  4. Ziffer 6
    die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht oder
  1. Ziffer 7
    den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Paragraph 9, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsver-kehrs ist aus den im Absatz 2, genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen der Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geoda-tensätze und Geodatendienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Paragraph 9,

Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfü-gung zu stellen.

(2) Abweichend von Absatz und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze und der entspre-chenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(3) Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeit-raums zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Ge-schäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarun-gen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

4. ABSCHNITT

NUTZUNG VON GEODATEN DURCH ÖFFENTLICHE GEODATENSTELLEN

UND ANDERE PERSONEN ODER STELLEN

Paragraph 10,

Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ih-nen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geoda-tenstellen sowie für auf sonstigen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrneh-mung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforder-lich ist.

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen,

  1. Ziffer eins
    wenn dadurch
    1. Litera a
      laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
    2. Litera b
      die öffentliche Sicherheit oder
    3. Litera c
      die umfassende Landesverteidigung oder
    4. Litera d
      die internationalen Beziehungen
gefährdet würden oder
  1. Ziffer 2
    wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, verletzt würde.

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch andere öffentliche Geo-datenstellen im Sinn des Absatz eins, entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinn des Absatz eins, können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geo-datendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Ge-winnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze und Geo-datendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

Paragraph 11,

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

(1) Die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze und Geo-datendienste durch

  1. Ziffer eins
    Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,
  2. Ziffer 2
    Stellen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten und
  3. Ziffer 3
    Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Ge-meinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in den Ziffer 2 und 3 genannten Stellen und Einrich-tungen.

(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemein-schaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste kann über Paragraph 10, Absatz 4, hinaus an Bedingungen ge-bunden werden. Diese sind gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 17, Absatz 8, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU)

Nr. 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch die Einrichtungen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleich-wertigkeit voraus.

5. ABSCHNITT

KOORDINIERUNG, MONITORING UND BERICHTSPFLICHTEN

Paragraph 12,

Koordinierung

Die Landesregierung unterstützt die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Artikel 19, Absatz 2, der INSPIRE-Richtlinie.

Paragraph 13,

Monitoring

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 21, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz eins, erforderlichen Informationen der Landesregierung zeit-gerecht zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 14,

Berichtspflichten

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 21, Absatz 2, der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Absatz eins, haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfas-senden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzerinnen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssi-cherung;
  2. Ziffer 2
    Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  3. Ziffer 3
    Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  4. Ziffer 4
    Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten
durch öffentliche Geodatenstellen;
  1. Ziffer 5
    Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

6. ABSCHNITT

RECHTSSCHUTZ

Paragraph 15,

Bescheiderlassung

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (Paragraph 9,) durch Bescheid fest-gelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder eine Stelle gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, kann beantra-gen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen und/oder Geodaten-diensten (Paragraphen 10 und 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geo-datenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste verfügt.

(3) Jede bzw. jeder Dritte, die bzw. der einen Netzzugang nach Paragraph 7, Absatz 2, anstrebt und der bzw. dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 2, besteht. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodaten-stelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Soweit dem Antrag nach den Absatz eins bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 9, Litera b, zu behandeln ist, ist bei Landesorganen die Landesregierung, bei Gemein-deorganen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat zur Be-scheiderlassung nach den Absatz eins bis 3 zuständig.

(5) Die Anträge nach den Absatz eins bis 4 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Anga-ben enthalten.

(6) Für die Erlassung eines Bescheids nach den Absatz eins bis 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Paragraph 16,

Rechtsmittel

(1) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 4 erlassen wurden, entscheidet der Unab-hängige Verwaltungssenat.

(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen wurde. In diesem Fall kann unmittelbar Vorstellung an die Aufsichtsbehörde im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtli-chen Bestimmungen erhoben werden.

7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 17,

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere

Regelungen erlassen zur

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,);
  2. Ziffer 2
    Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität
und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geoda-tendiensten (Paragraph 5, Absatz eins,);
  1. Ziffer 3
    Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,);
  2. Ziffer 4
    Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2);
  3. Ziffer 5
    Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (Paragraph 11, Absatz 3,).

Paragraph 18,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden

sind solche des eigenen Wirkungsbe-reichs.

Paragraph 19,

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007, Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1205/2008: Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4.12.2008, Sitzung 12, in der Fassung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, Sitzung 83 (Berichtigung);
  3. Ziffer 3
    Entscheidung 2009/442/EG: Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichter-stattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.6.2009, Sitzung 18, in der Fassung ABl. Nr. L 322 vom 9.12.2009, Sitzung 40 (Berichtigung);

  1. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 976/2009: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdiens-te, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009, Sitzung 9;
  2. Ziffer 5
    Verordnung (EU) Nr. 268/2010: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durch-führung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30.3.2010, Sitzung 8.

Paragraph 20,

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

              Der Erste Präsident              Der Landeshauptmann:

              des Oö. Landtags:

              Friedrich Bernhofer              Dr. Pühringer

Anhänge

Anhang I

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch eins der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertika-len Datums.

  1. Ziffer 2
    Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Loka-lisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. Ziffer 3
    Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografi-sche oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. Ziffer 4
    Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. Ziffer 5
    Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Post-leitzahl.

  1. Ziffer 6
    Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. Ziffer 7
    Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen- , Schienen- und Luftverkehr sowie Schiff-fahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropä-ische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9.9.1996, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verord-nung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, ABl. Nr. L 63 vom 20.12.2006, Sitzung 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. Ziffer 8
    Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Defi-nitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, Sitzung 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001, Sitzung 1, und in Form von Netzen.

  1. Ziffer 9
    Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitglied-staaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anhang II

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch II der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

  1. Ziffer 2
    Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

  1. Ziffer 3
    Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

  1. Ziffer 4
    Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
Anhang III

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch III der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

  1. Ziffer 2
    Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.

  1. Ziffer 3
    Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie or-ganischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspei-cherkapazität.

  1. Ziffer 4
    Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökono-mischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeit-gebiete).

  1. Ziffer 5
    Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkran-kungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

  1. Ziffer 6
    Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Kran-kenhäuser.

  1. Ziffer 7
    Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökolo-gischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.

  1. Ziffer 8
    Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermei-dung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, Sitzung 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, Sitzung 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

  1. Ziffer 9
    Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

  1. Ziffer 10
    Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zu-sammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  1. Ziffer 11
    Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nit-ratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Ab-fallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

  1. Ziffer 12
    Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seis-mischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

  1. Ziffer 13
    Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Mo-dellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

  1. Ziffer 14
    Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspi-ration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

  1. Ziffer 15
    Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

  1. Ziffer 16
    Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregio-nen mit gemeinsamen Merkmalen.

  1. Ziffer 17
    Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

  1. Ziffer 18
    Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstüt-zenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografi-sche, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

  1. Ziffer 19
    Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Ver-waltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

  1. Ziffer 20
    Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenen-falls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

  1. Ziffer 21
    Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenan-gaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.