30.12.2009
Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2009, 130. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung über Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes geändert wird
Nr. 130
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung über Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes geändert wird
Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
(1) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauch- oder Gasfangs bis zu 12 m Höhe und bis 2.000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten, inkl. visueller Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstättenanschlussstücke sowie einmal jährlich auch einer Reinigung des Verbindungsstücks nach TP 6 Absatz eins,, bei einer Gesamtnennheizleistung
(Kehrtarif)
(2) Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.
(3) Wird die Überprüfung bzw. Reinigung des Verbindungsstücks nicht durchgeführt, vermindert sich der Kehrtarif um 2,70 Euro, es sei denn, der Kunde hat die Empfangnahme dieser Leistung verweigert.
Tarifpost 2
(1) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauch- oder Gasfangs bis zu 12 m Höhe und bis 2.000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten, inkl. visueller Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstättenanschlussstücke sowie einmal jährlich auch einer Reinigung des Verbindungsstücks nach TP 6 Absatz eins,, bei einer Gesamtnennheizleistung
(Kehrtarif)
(2) Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.
(3) Wird die Überprüfung bzw. Reinigung des Verbindungsstücks nicht durchgeführt, vermindert sich der Kehrtarif um 2,70 Euro, es sei denn, der Kunde hat die Empfangnahme dieser Leistung verweigert.
Tarifpost 3
Bei Rauch- oder Gasfängen mit einem Querschnitt über 2.000 cm² erhöht sich der Kehrtarif nach TP 1 oder 2 um 100 %, mit Ersteigung jedoch um 200 %.
Tarifpost 4
Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie gemischt belegten Fängen, Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) erhöht sich der Kehrtarif nach TP 1 oder 2 einschließlich eines allfälligen Zuschlags (TP 1 Absatz 2 und TP 2 Absatz 2,) um 100 %, es sei denn, die Überprüfung wird mit einfachen visuellen Methoden (z.B. Spiegel, Endoskop) durchgeführt.
Tarifpost 5
Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) je m² zu reinigender Fläche 1,80 Euro
mindestens jedoch 10,30 Euro
Tarifpost 6
(1) Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken bei Festbrennstoffen und Öl sowie Rauchkanälen (gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit und Arbeitskraft
(2) Visuelle Überprüfung von Verbindungsstücken ohne Prüf- und Reinigungsöffnungen, bei denen eine visuelle Überprüfung nur durch Demontage oder mit Spezialwerkzeugen (z.B. Kamera) möglich ist (Absatz eins und 2 darf nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden) pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit und Arbeitskraft 8,05 Euro
Tarifpost 7
(1) Ausschlagen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an Fängen im Überdruckbereich
(2) Ausbrennen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an Fängen im Unterdruckbereich
(1) Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, pro Rauch- oder Gasfang 12,70 Euro
(2) Ab dem sechsten Geschoß erhöht sich der Tarif nach Absatz eins, pro Geschoß um 2,80 Euro.
Tarifpost 9
Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder feuerpolizeilichen Überprüfungen pro angefangener Viertelstunde 10,75 Euro
Tarifpost 10
Bericht Rauchfangkehrerwechsel 17,00 Euro
Tarifpost 11
Überprüfung einer Feuerstätte bei einer Gesamtnennheizleistung
(Prüfungstarif)
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie ist nur anzuwenden auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erbracht werden.
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat