Datum der Kundmachung

30.12.2009

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2009, 130. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung über Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes geändert wird

Text

Nr. 130

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung über Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes geändert wird

Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Kurztitel der Verordnung lautet "Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2010".

  1. Ziffer 2
    Die Anlage lautet:
    "Anlage
    Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
    römisch eins. Objekttarife:
    Objekttarif 1               (anzuwenden bei Objekten, die viermal oder öfter vom Rauchfangkehrer betreut werden, z.B. im Fall von Festbrennstoffheizungen, pro Betreuung)                             8,05 Euro
Objekttarif 2               (anzuwenden bei Objekten, die zwei- bis dreimal jährlich vom Rauchfangkehrer betreut werden, z. B. im Fall von Ölheizungen, pro Betreuung)                            10,30 Euro
Objekttarif 3               (anzuwenden bei Objekten, die einmal jährlich vom Rauchfangkehrer betreut werden, z.B. im Fall von Gasheizungen):                             14,70 Euro
römisch II. Tarifposten:
Tarifpost 1

(1) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauch- oder Gasfangs bis zu 12 m Höhe und bis 2.000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten, inkl. visueller Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstättenanschlussstücke sowie einmal jährlich auch einer Reinigung des Verbindungsstücks nach TP 6 Absatz eins,, bei einer Gesamtnennheizleistung

                            (Kehrtarif)

  1. Ziffer eins
    bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW,                             7,10 Euro
  2. Ziffer 2
    über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW, bis 50 kW                             8,05 Euro
  3. Ziffer 3
    über 50 bis 120 kW                              11,05 Euro
  4. Ziffer 4
    über 120 bis 300 kW                              14,10 Euro
  5. Ziffer 5
    über 300 bis 1.000 kW                              19,45 Euro
  6. Ziffer 6
    über 1.000 kW                              35,60 Euro

(2) Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.

(3) Wird die Überprüfung bzw. Reinigung des Verbindungsstücks nicht durchgeführt, vermindert sich der Kehrtarif um 2,70 Euro, es sei denn, der Kunde hat die Empfangnahme dieser Leistung verweigert.

              Tarifpost 2

(1) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauch- oder Gasfangs bis zu 12 m Höhe und bis 2.000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten, inkl. visueller Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstättenanschlussstücke sowie einmal jährlich auch einer Reinigung des Verbindungsstücks nach TP 6 Absatz eins,, bei einer Gesamtnennheizleistung

                            (Kehrtarif)

  1. Ziffer eins
    bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                              8,50 Euro
  2. Ziffer 2
    über 10 bis 50 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW                8,90 Euro
  3. Ziffer 3
    über 50 bis 120 kW                              11,05 Euro
  4. Ziffer 4
    über 120 bis 300 kW                              14,10 Euro
  5. Ziffer 5
    über 300 bis 1.000 kW                              19,45 Euro
  6. Ziffer 6
    über 1.000 kW                              35,60 Euro

(2) Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.

(3) Wird die Überprüfung bzw. Reinigung des Verbindungsstücks nicht durchgeführt, vermindert sich der Kehrtarif um 2,70 Euro, es sei denn, der Kunde hat die Empfangnahme dieser Leistung verweigert.

              Tarifpost 3

              Bei Rauch- oder Gasfängen mit einem Querschnitt über 2.000 cm² erhöht sich der Kehrtarif nach TP 1 oder 2 um 100 %, mit Ersteigung jedoch um 200 %.

              Tarifpost 4

              Bei Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie gemischt belegten Fängen, Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) erhöht sich der Kehrtarif nach TP 1 oder 2 einschließlich eines allfälligen Zuschlags (TP 1 Absatz 2 und TP 2 Absatz 2,) um 100 %, es sei denn, die Überprüfung wird mit einfachen visuellen Methoden (z.B. Spiegel, Endoskop) durchgeführt.

Tarifpost 5

Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) je m² zu reinigender Fläche                             1,80 Euro

mindestens jedoch                             10,30 Euro

Tarifpost 6

(1) Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken bei Festbrennstoffen und Öl sowie Rauchkanälen (gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit und Arbeitskraft

  1. Ziffer eins
    in kaltem oder warmen Zustand                             10,75 Euro
  2. Ziffer 2
    in heißem Zustand                             15,15 Euro

(2) Visuelle Überprüfung von Verbindungsstücken ohne Prüf- und Reinigungsöffnungen, bei denen eine visuelle Überprüfung nur durch Demontage oder mit Spezialwerkzeugen (z.B. Kamera) möglich ist (Absatz eins und 2 darf nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden) pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit und Arbeitskraft              8,05 Euro

Tarifpost 7

(1) Ausschlagen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an Fängen im Überdruckbereich

  1. Ziffer eins
    Pauschale für Gerätebeistellung je Fang                             10,75 Euro
  2. Ziffer 2
    pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit und Arbeitskraft                             10,75 Euro

(2) Ausbrennen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an Fängen im Unterdruckbereich

  1. Ziffer eins
    Pauschale für Materialbeistellung je Fang                             2,80 Euro
  2. Ziffer 2
    Pauschale für Gerätebeistellung je Fang                             10,75 Euro
  3. Ziffer 3
    pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit und Arbeitskraft                             10,75 Euro
Tarifpost 8

(1) Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, pro Rauch- oder Gasfang               12,70 Euro

(2) Ab dem sechsten Geschoß erhöht sich der Tarif nach Absatz eins, pro Geschoß um 2,80 Euro.

              Tarifpost 9

              Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder feuerpolizeilichen Überprüfungen pro angefangener Viertelstunde                             10,75 Euro

              Tarifpost 10

              Bericht Rauchfangkehrerwechsel                             17,00 Euro

              Tarifpost 11

              Überprüfung einer Feuerstätte bei einer Gesamtnennheizleistung

                            (Prüfungstarif)

  1. Ziffer eins
    bis 10 kW, bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                              6,90 Euro
  2. Ziffer 2
    über 10 kW, bei Einzelfeuerstätten über 15 kW, bis 50 kW                             12,60 Euro
  3. Ziffer 3
    über 50 bis 120 kW                              17,85 Euro
  4. Ziffer 4
    über 120 bis 300 kW                             25,35 Euro
  5. Ziffer 5
    über 300 bis 1.000 kW                             35,90 Euro
  6. Ziffer 6
    über 1.000 kW                             69,65 Euro

Tarifpost 12
Messen der Abgase einer Feuerstätte, wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wird
  1. Ziffer eins
    Pauschale für Gerätebeistellung                             10,75 Euro
  2. Ziffer 2
    pro angefangener Viertelstunde Arbeitszeit                             10,75 Euro

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie ist nur anzuwenden auf Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erbracht werden.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat