18.03.2009
Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2009, 19. Stück
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Grieskirchen über die Bildung eines Gemeindeverbands ("Verband INKOBA Hausruck Nord") genehmigt wird
Nr. 19
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirks Grieskirchen über die Bildung eines Gemeindeverbands ("Verband INKOBA Hausruck Nord") genehmigt wird
Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins,
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, i.d.F. des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Bruck-Waasen, Eschenau, Heiligenberg, Kallham, Natternbach, Neukirchen am Walde, Neumarkt im Hausruckkreis, Peuerbach, Pötting, St. Agatha, Steegen und Waizenkirchen, betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands ("Verband INKOBA Hausruck Nord") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
Paragraph 2,
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.