31.07.2008
Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008, 63. Stück
Oberösterreich
Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG)
Nr. 63
Landesgesetz,
mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und
die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird
(Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Sozialberufe
§ 2 Gegenstand
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Berufsberechtigung
§ 5 Begriffsbestimmungen
II. TEIL
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERUFSAUSÜBUNG
§ 6 Allgemeine Grundsätze
§ 7 Betreuungsdokumentation
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Geschenkannahme
§ 10 Art und Anzeige der Berufsausübung
§ 11 Einschränkung und Entziehung der Berufsbe-
rechtigung
III. TEIL
SOZIALBETREUUNGSBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
HEIMHILFE
§ 12 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 13 Berufsausbildung
§ 14 Berufsausübung
2. HAUPTSTÜCK
ALTENARBEIT "A"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "A"
§ 15 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 16 Berufsausbildung
§ 17 Berufsausübung
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "A"
§ 18 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 19 Berufsausbildung
§ 20 Berufsausübung
3. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENARBEIT "BA"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "BA"
§ 21 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 22 Berufsausbildung
§ 23 Berufsausübung
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BA"
§ 24 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 25 Berufsausbildung
§ 26 Berufsausübung
4. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENBEGLEITUNG "BB"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "BB"
§ 27 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 28 Berufsausbildung
§ 29 Berufsausübung
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"
§ 30 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 31 Berufsausbildung
§ 32 Berufsausübung
5. HAUPTSTÜCK
FAMILIENARBEIT "F"
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"
§ 33 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 34 Berufsausbildung
§ 35 Berufsausübung
IV. TEIL
WEITERE SOZIALBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
PERSÖNLICHE ASSISTENZ
§ 36 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 37 Berufsausbildung
§ 38 Berufsausübung
2. HAUPTSTÜCK
FRÜHFÖRDERUNG
§ 39 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 40 Berufsausbildung
§ 41 Berufsausübung
3. HAUPTSTÜCK
SEHFRÜHFÖRDERUNG
§ 42 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 43 Berufsausbildung
§ 44 Berufsausübung
4. HAUPTSTÜCK
PEER-BERATUNG
§ 45 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 46 Berufsausbildung
§ 47 Berufsausübung
5. HAUPTSTÜCK
SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG
IN DER JUGENDWOHLFAHRT
§ 48 Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
§ 49 Berufsausbildung
§ 50 Berufsausübung
V. TEIL
BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG
VON AUSBILDUNGSGÄNGEN
ODER LEHRGÄNGEN
§ 51 Leitungs- und Lehrpersonal
§ 52 Bewilligung
§ 53 Zugang zu und Ausschluss von Ausbildungen
§ 54 Kommission
§ 55 Unterricht, Prüfungen und Zeugnisse
§ 56 Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
§ 57 Interne Qualitätssicherung, Aufsicht
VI. TEIL
GLEICHSTELLUNG, ANERKENNUNG BZW. ANRECHNUNG VON AUSBILDUNGEN BZW.
TEILEN VON AUSBILDUNGEN
§ 58 Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Mo-
dulen im In- und Ausland
§ 59 Gleichstellung von Ausbildungen und Anerken-
nung von Ausbildungen im In- und Ausland
§ 60 Ausbildungen an Schulen im Sinn des § 14 Pri-
vatschulgesetz
VII. TEIL
STRAF-, ÜBERGANGS-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN;
DATENSCHUTZ UND AMTSHILFE
§ 61 Strafbestimmungen
§ 62 Datenschutz und Amtshilfe
§ 63 Überleitung erworbener Qualifikationen
§ 64 Vorläufige weitere Berufsausübung
§ 65 Bildungseinrichtungen
§ 66 Ausbildungsplanung
§ 67 Behörden
§ 68 Schlussbestimmungen
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Sozialberufe
Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
1. Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
LGBl. Nr. 77/2005:
a) Heimhilfe,
b) Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
"A",
c) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Altenarbeit "A",
d) Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Behindertenarbeit "BA",
e) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Behindertenarbeit "BA",
f) Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Behindertenbegleitung "BB",
g) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Behindertenbegleitung "BB",
h) Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
Familienarbeit "F";
2. spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen mit
Beeinträchtigungen im Rahmen der
a) Persönlichen Assistenz,
b) Frühförderung und Sehfrühförderung,
c) Peer-Beratung sowie
3. der spezifische Beruf zur Sozialpädagogischen Betreuung von
Minderjährigen, die Leistungen der Erziehungshilfe oder soziale Dienste nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, in der jeweils
geltenden Fassung in Anspruch nehmen.
Paragraph 2,
Gegenstand
Dieses Landesgesetz regelt die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe, um eine fachgerechte und an den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete Berufsausübung bei der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder anderen schwierigen Lebenslagen in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind oder deren persönliche und soziale Entwicklung gefährdet erscheint, sicherzustellen.
Paragraph 3,
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die berufliche (selbständige und unselbständige) Aus-übung von Sozialberufen im Sinn des Paragraph eins,
(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Hilfestellungen im Familienverband oder im unmittelbaren sozialen Umfeld werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Paragraph 4,
Berufsberechtigung
(1) Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie
(2) Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn
(1) Angehörige der Sozialberufe haben ihren Beruf in Achtung vor dem Leben, der Würde und den Persönlichkeitsrechten, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Hautfarbe, des Alters oder einer Beein-trächtigung, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit auszuüben. Sie haben im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen die betreuten Personen in ihrer Selbständigkeit bzw. im Bereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unter-stützen.
(2) Sie haben ihre Tätigkeit auf der Basis einschlägiger fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, auszurichten. Dazu haben sie sich über die neuesten Entwicklungen regelmäßig fortzubilden.
Paragraph 7,
Betreuungsdokumentation
(1) Angehörige der Sozialberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Betreuungsmaßnahmen auf geeignete Weise zu dokumentieren.
(2) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen und deren Bevollmächtigen sind von Angehörigen der Sozialberufe auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(3) Die Dokumentation ist zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Erfolgt die Berufsausübung nicht freiberuflich, hat der jeweilige Arbeitgeber, sofern keine anderslautenden Vorgaben getroffen wurden, die Aufbewahrung der Dokumentation sicherzu-stellen.
Paragraph 8,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Angehörige der Sozialberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(1) Angehörigen der Sozialberufe ist es untersagt, von den betreuten Personen oder deren Angehörigen im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk.
Paragraph 10,
Art und Anzeige der Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten "A", "BA" und "F" kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinn des Paragraph 90, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, erfolgen.
(2) Die Berufsausübung in der Heimhilfe kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig erfolgen.
(3) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt "BB", in der Persönlichen Assistenz, in der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie in der Peer-Beratung ist der auf Grund des Orts der erstmaligen in Aussicht genommenen Berufsausübung in Oberösterreich zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigten Einrichtung erfolgt.
(4) Die Behörde hat die Berufsausübung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, nicht vorliegen. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 11,
Einschränkung und Entziehung
der Berufsberechtigung
(1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des Paragraph 84, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsaus-übung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsaus-übung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen.
römisch III. TEIL
SOZIALBETREUUNGSBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
HEIMHILFE
Paragraph 12,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfasst
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von betreuungsbedürftigen Menschen oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Rahmen der sozialen Betreuungsplanung durch.
Paragraph 13,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu
80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Kranken-pflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, ist zu berücksichtigen.
Paragraph 14,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Heimhilfe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Heimhelfer und Heimhelferinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 16 Stunden zu absolvieren.
2. HAUPTSTÜCK
ALTENARBEIT "A"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "A"
Paragraph 15,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" umfasst
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 17,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 16, bzw. eine dieser Ausbildung nach Paragraph 59, gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "A"
Paragraph 18,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "A". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der sozialen Betreuungsarbeit. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Altenarbeit.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 16, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "A" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "A" zumindest auf ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 20,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 19, bzw. eine dieser Ausbildung nach Paragraph 59, gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
3. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENARBEIT "BA"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "BA"
Paragraph 21,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" umfasst
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen.
Paragraph 22,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund
bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 23,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BA"
Paragraph 24,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "BA". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Behindertenarbeit.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 22, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BA" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 26,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
4. HAUPTSTÜCK
BEHINDERTENBEGLEITUNG "BB"
1. ABSCHNITT
FACH-SOZIALBETREUUNG "BB"
Paragraph 27,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung "BB" umfasst
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen, wobei die Kompetenzen verstärkt und vertieft in der Begleitung, Beratung und Assistenz liegen.
Paragraph 28,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 29,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"
Paragraph 30,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB") entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB"). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 28, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BB" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 32,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
5. HAUPTSTÜCK
FAMILIENARBEIT "F"
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"
Paragraph 33,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit ("F") um-fasst neben der Pflegehilfe im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit.
(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere
(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "F" hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen
Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 35,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
römisch IV. TEIL
WEITERE SOZIALBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
PERSÖNLICHE ASSISTENZ
Paragraph 36,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.
Paragraph 37,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichts-einheiten zu absolvieren.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:
(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch
(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assis-tentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
2. HAUPTSTÜCK
FRÜHFÖRDERUNG
Paragraph 39,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
Paragraph 40,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Paragraph 41,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
3. HAUPTSTÜCK
SEHFRÜHFÖRDERUNG
Paragraph 42,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung um-fasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 406 aus 1992,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
Paragraph 43,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Paragraph 44,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
4. HAUPTSTÜCK
PEER-BERATUNG
Paragraph 45,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.
Paragraph 46,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Paragraph 47,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.
(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
5. HAUPTSTÜCK
SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG
IN DER JUGENDWOHLFAHRT
Paragraph 48,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst Hilfestellungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Minderjährigen, die im Zusammenhang mit ihrer persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch
(2) Der Tätigkeitsbereich der sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst insbesondere folgende im Rahmen der Erziehungshilfen oder der sozialen Dienste nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführte Maßnahmen:
(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unter-richtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen.
Paragraph 50,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
römisch fünf. TEIL
BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG
VON AUSBILDUNGSGÄNGEN
ODER LEHRGÄNGEN
Paragraph 51,
Leitungs- und Lehrpersonal
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat
(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, hat der Leiter oder die Leiterin eines
(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
(4) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 6 qualifiziert.
(5) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 qualifiziert.
(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.
Paragraph 52,
Bewilligung
(1) Der Betrieb von ermächtigten Bildungseinrichtungen bedarf der Bewilligung durch die Behörde.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind insbesondere
(3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung nach Absatz 3, kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Absatz 3, waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellung-nahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.
Paragraph 28,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 29,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
2. ABSCHNITT
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"
Paragraph 30,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB") entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB"). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.
(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 28, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BB" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 32,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
5. HAUPTSTÜCK
FAMILIENARBEIT "F"
DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"
Paragraph 33,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit ("F") um-fasst neben der Pflegehilfe im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit.
(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere
(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "F" hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.
(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen
Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.
Paragraph 35,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
römisch IV. TEIL
WEITERE SOZIALBERUFE
1. HAUPTSTÜCK
PERSÖNLICHE ASSISTENZ
Paragraph 36,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.
Paragraph 37,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichts-einheiten zu absolvieren.
(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:
(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch
(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assis-tentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
2. HAUPTSTÜCK
FRÜHFÖRDERUNG
Paragraph 39,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
Paragraph 40,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Paragraph 41,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
3. HAUPTSTÜCK
SEHFRÜHFÖRDERUNG
Paragraph 42,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung um-fasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 406 aus 1992,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.
Paragraph 43,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Paragraph 44,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.
4. HAUPTSTÜCK
PEER-BERATUNG
Paragraph 45,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.
Paragraph 46,
Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.
Paragraph 47,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.
(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.
5. HAUPTSTÜCK
SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG
IN DER JUGENDWOHLFAHRT
Paragraph 48,
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst Hilfestellungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Minderjährigen, die im Zusammenhang mit ihrer persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch
(2) Der Tätigkeitsbereich der sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst insbesondere folgende im Rahmen der Erziehungshilfen oder der sozialen Dienste nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführte Maßnahmen:
(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unter-richtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen.
Paragraph 50,
Berufsausübung
(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.
(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.
(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.
römisch fünf. TEIL
BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG
VON AUSBILDUNGSGÄNGEN
ODER LEHRGÄNGEN
Paragraph 51,
Leitungs- und Lehrpersonal
(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat
(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, hat der Leiter oder die Leiterin eines
(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die
(4) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 6 qualifiziert.
(5) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 qualifiziert.
(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.
Paragraph 52,
Bewilligung
(1) Der Betrieb von ermächtigten Bildungseinrichtungen bedarf der Bewilligung durch die Behörde.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind insbesondere
(3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung nach Absatz 3, kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Absatz 3, waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellung-nahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.
(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.
Paragraph 53,
Zugang zu und Ausschluss von Ausbildungen
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.