Datum der Kundmachung

31.07.2008

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008, 63. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird (Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG)

Text

Nr. 63

Landesgesetz,

mit dem die Ausbildung, das Berufsbild und

die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe geregelt wird

(Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§   1              Sozialberufe

§   2              Gegenstand

§   3              Geltungsbereich

§   4              Berufsberechtigung

§   5              Begriffsbestimmungen

II. TEIL

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERUFSAUSÜBUNG

§   6              Allgemeine Grundsätze

§   7              Betreuungsdokumentation

§   8              Verschwiegenheitspflicht

§   9              Geschenkannahme

§ 10              Art und Anzeige der Berufsausübung

§ 11              Einschränkung und Entziehung der Berufsbe-

              rechtigung

III. TEIL

SOZIALBETREUUNGSBERUFE

1. HAUPTSTÜCK

HEIMHILFE

§ 12              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 13              Berufsausbildung

§ 14              Berufsausübung

2. HAUPTSTÜCK

ALTENARBEIT "A"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "A"

§ 15              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 16              Berufsausbildung

§ 17              Berufsausübung

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "A"

§ 18              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 19              Berufsausbildung

§ 20              Berufsausübung

3. HAUPTSTÜCK

BEHINDERTENARBEIT "BA"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "BA"

§ 21              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 22              Berufsausbildung

§ 23              Berufsausübung

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BA"

§ 24              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 25              Berufsausbildung

§ 26              Berufsausübung

4. HAUPTSTÜCK

BEHINDERTENBEGLEITUNG "BB"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "BB"

§ 27              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 28              Berufsausbildung

§ 29              Berufsausübung

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"

§ 30              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 31              Berufsausbildung

§ 32              Berufsausübung

5. HAUPTSTÜCK

FAMILIENARBEIT "F"

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"

§ 33              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 34              Berufsausbildung

§ 35              Berufsausübung

IV. TEIL

WEITERE SOZIALBERUFE

1. HAUPTSTÜCK

PERSÖNLICHE ASSISTENZ

§ 36              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 37              Berufsausbildung

§ 38              Berufsausübung

2. HAUPTSTÜCK

FRÜHFÖRDERUNG

§ 39              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 40              Berufsausbildung

§ 41              Berufsausübung

3. HAUPTSTÜCK

SEHFRÜHFÖRDERUNG

§ 42              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 43              Berufsausbildung

§ 44              Berufsausübung

4. HAUPTSTÜCK

PEER-BERATUNG

§ 45              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 46              Berufsausbildung

§ 47              Berufsausübung

5. HAUPTSTÜCK

SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG

IN DER JUGENDWOHLFAHRT

§ 48              Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

§ 49              Berufsausbildung

§ 50              Berufsausübung

V. TEIL

BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG

VON AUSBILDUNGSGÄNGEN

ODER LEHRGÄNGEN

§ 51              Leitungs- und Lehrpersonal

§ 52              Bewilligung

§ 53              Zugang zu und Ausschluss von Ausbildungen

§ 54              Kommission

§ 55              Unterricht, Prüfungen und Zeugnisse

§ 56              Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen

§ 57              Interne Qualitätssicherung, Aufsicht

VI. TEIL

GLEICHSTELLUNG, ANERKENNUNG BZW. ANRECHNUNG VON AUSBILDUNGEN BZW.

TEILEN VON AUSBILDUNGEN

§ 58              Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Mo-

              dulen im In- und Ausland

§ 59              Gleichstellung von Ausbildungen und Anerken-

              nung von Ausbildungen im In- und Ausland

§ 60              Ausbildungen an Schulen im Sinn des § 14 Pri-

              vatschulgesetz

VII. TEIL

STRAF-, ÜBERGANGS-

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN;

DATENSCHUTZ UND AMTSHILFE

§ 61              Strafbestimmungen

§ 62              Datenschutz und Amtshilfe

§ 63              Überleitung erworbener Qualifikationen

§ 64              Vorläufige weitere Berufsausübung

§ 65              Bildungseinrichtungen

§ 66              Ausbildungsplanung

§ 67              Behörden

§ 68              Schlussbestimmungen

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Sozialberufe

Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1.              Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a

B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,

LGBl. Nr. 77/2005:

a)              Heimhilfe,

b)              Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit

"A",

c)              Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt

Altenarbeit "A",

d)              Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt

Behindertenarbeit "BA",

e)              Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt

Behindertenarbeit "BA",

f)              Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt

Behindertenbegleitung "BB",

g)              Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt

Behindertenbegleitung "BB",

h)              Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt

Familienarbeit "F";

2.              spezifische Berufe für die soziale Betreuung von Menschen mit

Beeinträchtigungen im Rahmen der

a)              Persönlichen Assistenz,

b)              Frühförderung und Sehfrühförderung,

c)              Peer-Beratung sowie

3.              der spezifische Beruf zur Sozialpädagogischen Betreuung von

Minderjährigen, die Leistungen der Erziehungshilfe oder soziale Dienste nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, in der jeweils

geltenden Fassung in Anspruch nehmen.

Paragraph 2,

Gegenstand

Dieses Landesgesetz regelt die Ausbildung, das Berufsbild und die Tätigkeit der Angehörigen der Sozialberufe, um eine fachgerechte und an den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtete Berufsausübung bei der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder anderen schwierigen Lebenslagen in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind oder deren persönliche und soziale Entwicklung gefährdet erscheint, sicherzustellen.

Paragraph 3,

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die berufliche (selbständige und unselbständige) Aus-übung von Sozialberufen im Sinn des Paragraph eins,

(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Hilfestellungen im Familienverband oder im unmittelbaren sozialen Umfeld werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Paragraph 4,

Berufsberechtigung

(1) Personen, die eine Berufsausbildung nach diesem Landesgesetz absolviert haben oder deren in- oder ausländische Ausbildung nach diesem Landesgesetz gleichgestellt oder als gleichwertig anerkannt wurde, sind zur Ausübung dieses Berufs und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdig-keit besitzen und
  2. Ziffer 2
    die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen.

(2) Eine Person gilt als nicht vertrauenswürdig, wenn

  1. Ziffer eins
    sie wegen einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung stehenden, zumindest grob fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist,
  2. Ziffer 2
    sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des oder der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Berufsausübung zu befürchten ist oder
  3. Ziffer 3
    auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart das Wohl der Betreuten, insbesondere durch ein den sozialen oder sozialpädagogischen Grundsätzen widersprechendes Verhalten gefährdet.
Paragraph 5,
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als:
  1. Ziffer eins
    Anpassungslehrgang: die befristete Ausübung von Tätigkeiten eines Sozialberufs nach diesem Landesgesetz unter der Verantwortung einer fachkundigen Person mit dem Ziel der Anerkennung eines in- oder ausländischen Berufsbilds; der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    Ausbildungsgang: Lehrveranstaltung, bei welcher die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte eines Berufsbilds vollständig vermittelt werden;
  3. Ziffer 3
    Ausbildungsschwerpunkt: Spezialisierung auf Grund der Zielgruppe und der Arbeitsschwerpunkte
in den Bereichen Altenarbeit "A", Behindertenarbeit "BA", Behindertenbegleitung "BB" und Familien-arbeit "F";
  1. Ziffer 4
    Diplomniveau: Qualifikationsniveau für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen mit 1.800 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.800 Stunden Praxis;
  2. Ziffer 5
    Eignungsprüfung: die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der antragstellenden Person, einen Sozialberuf nach diesem Landesgesetz auszuüben, beurteilt werden;
  3. Ziffer 6
    Ermächtigte Bildungseinrichtungen: Schulen für Sozialberufe sowie Anbieter von bewilligten Ausbildungsgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 52, mit Ausnahme von Schulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, und nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften eingerichtete Schulen;
  4. Ziffer 7
    Fachniveau: Qualifikationsniveau für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen sowie sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen mit 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis;
  5. Ziffer 8
    Helfer- und Helferinnen-Niveau: Qualifikationsniveau für Heimhelfer und Heimhelferinnen mit 200 Unterrichtseinheiten Theorie und 200 Stunden Praxis;
  6. Ziffer 9
    Lehrgang: Lehrveranstaltung, bei welcher nur einzelne theoretische oder praktische Module eines Berufsbilds vermittelt werden;
  1. Ziffer 10
    Reglementierter Beruf: ein Beruf, bei dem die Führung der Berufsbezeichnung direkt oder auch indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. Ziffer 11
    Soziale Betreuung: Maßnahmen zur Begleitung bzw. Förderung des eigenständigen und selbstbestimmten sozialen Umgangs sowie der individuellen Fähigkeiten mit dem Ziel der Befriedigung von Bedürfnissen;
  3. Ziffer 12
    Sozialpädagogische Betreuung: persönliche Einflussnahme in Form von Pflege und Erziehung, Anleitung, Begleitung oder Förderung unter Einbeziehung des Herkunftssystems und des sozialen Umfelds mit dem Ziel, die soziale und persönliche Entwicklung von Minderjährigen zu fördern oder eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden.
römisch II. TEIL
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERUFSAUSÜBUNG
Paragraph 6,
Allgemeine Grundsätze

(1) Angehörige der Sozialberufe haben ihren Beruf in Achtung vor dem Leben, der Würde und den Persönlichkeitsrechten, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der Hautfarbe, des Alters oder einer Beein-trächtigung, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit auszuüben. Sie haben im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen die betreuten Personen in ihrer Selbständigkeit bzw. im Bereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu unter-stützen.

(2) Sie haben ihre Tätigkeit auf der Basis einschlägiger fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in der Praxis erprobt wurden und sich dabei bewährt haben, auszurichten. Dazu haben sie sich über die neuesten Entwicklungen regelmäßig fortzubilden.

Paragraph 7,

Betreuungsdokumentation

(1) Angehörige der Sozialberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Betreuungsmaßnahmen auf geeignete Weise zu dokumentieren.

(2) Den betreuten Personen, deren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen und deren Bevollmächtigen sind von Angehörigen der Sozialberufe auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

(3) Die Dokumentation ist zumindest über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Erfolgt die Berufsausübung nicht freiberuflich, hat der jeweilige Arbeitgeber, sofern keine anderslautenden Vorgaben getroffen wurden, die Aufbewahrung der Dokumentation sicherzu-stellen.

Paragraph 8,

Verschwiegenheitspflicht

(1) Angehörige der Sozialberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    die betroffene Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Vertreterin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,
  2. Ziffer 2
    eine im Rahmen der Gesetze tätige Person, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags auf die Offenbarung des Geheimnisses angewiesen ist oder
  3. Ziffer 3
    die Offenbarung des Geheimnisses auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse der betroffenen Person unerlässlich ist.
Paragraph 9,
Geschenkannahme

(1) Angehörigen der Sozialberufe ist es untersagt, von den betreuten Personen oder deren Angehörigen im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk.

Paragraph 10,

Art und Anzeige der Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten "A", "BA" und "F" kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinn des Paragraph 90, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, erfolgen.

(2) Die Berufsausübung in der Heimhilfe kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig erfolgen.

(3) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt "BB", in der Persönlichen Assistenz, in der Frühförderung und Sehfrühförderung sowie in der Peer-Beratung ist der auf Grund des Orts der erstmaligen in Aussicht genommenen Berufsausübung in Oberösterreich zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie nicht unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigten Einrichtung erfolgt.

(4) Die Behörde hat die Berufsausübung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, nicht vorliegen. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 11,

Einschränkung und Entziehung

der Berufsberechtigung

(1) Wenn von der Behörde auf Grund von behördlich festgestellten Tatsachen angenommen werden muss, dass Angehörige der Sozialberufe bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Leben, die Gesundheit, die körperliche Integrität oder die körperliche oder geistige Entwicklung betreuter Personen schädigen oder beträchtlich gefährden, hat die Behörde nach einer Anzeige im Sinn des Paragraph 84, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Einstellung in einem gerichtlichen Verfahren mit Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG eine Einschränkung oder Entziehung der Berechtigung zur Berufsaus-übung anzuordnen, soweit dies zur Abwendung des Schadens oder der Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat die Berechtigung zur Berufsaus-übung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen.

römisch III. TEIL

SOZIALBETREUUNGSBERUFE

1. HAUPTSTÜCK

HEIMHILFE

Paragraph 12,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Heimhilfe umfasst

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinn der Unterstützung von Eigen-aktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe,
  2. Ziffer 2
    die eigenverantwortliche Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten sowie
  3. Ziffer 3
    die Unterstützung bei der Basisversorgung.

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von betreuungsbedürftigen Menschen oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Rahmen der sozialen Betreuungsplanung durch.

Paragraph 13,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Dokumentation (4 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Ethik und Berufskunde (8 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Erste Hilfe (20 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Grundzüge der angewandten Hygiene (6 Unterrichts-einheiten),
  5. Ziffer 5
    Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (20 Unterrichtseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Haushaltsführung (12 Unterrichtseinheiten),
  8. Ziffer 8
    Grundzüge der Gerontologie (10 Unterrichtseinheiten),
  9. Ziffer 9
    Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung (26 Unterrichtseinheiten),
  10. Ziffer 10
    Grundzüge der Sozialen Sicherheit (6 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung ist zu 120 Stunden in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe und zu

80 Stunden in teilstationären oder stationären Einrichtungen zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen. Das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Kranken-pflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, ist zu berücksichtigen.

Paragraph 14,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Heimhilfe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Heimhelfer und Heimhelferinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 16 Stunden zu absolvieren.

2. HAUPTSTÜCK

ALTENARBEIT "A"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "A"

Paragraph 15,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" umfasst

  1. Ziffer eins
    die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und
  2. Ziffer 2
    die Pflegehilfe im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die soziale Betreuung älterer Menschen, insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Setzung präventiver, unterstützender, aktivierender, reaktivierender, beratender, organisatorischer und administrativer Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;
  2. Ziffer 2
    das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;
  3. Ziffer 3
    die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;
  4. Ziffer 4
    die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;
  5. Ziffer 5
    die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;
  6. Ziffer 6
    die Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern und Laienhelferinnen sowie
  7. Ziffer 7
    die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
Paragraph 16,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unter-richtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 17,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 16, bzw. eine dieser Ausbildung nach Paragraph 59, gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "A"

Paragraph 18,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit "A" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "A". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der sozialen Betreuungsarbeit. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Altenarbeit.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst

  1. Ziffer eins
    die umfassende soziale Betreuung älterer Menschen im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und
  3. Ziffer 3
    die fachliche Anleitung in Fragen der Altenarbeit.
Paragraph 19,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.

(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 16, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten).

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "A" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "A" zumindest auf ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 20,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "A" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Paragraph 19, bzw. eine dieser Ausbildung nach Paragraph 59, gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "A" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "A" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

3. HAUPTSTÜCK

BEHINDERTENARBEIT "BA"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "BA"

Paragraph 21,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" umfasst

  1. Ziffer eins
    die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung sowie
  2. Ziffer 2
    die Pflegehilfe im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1997,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen.

Paragraph 22,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unter-richtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund

bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 23,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BA"

Paragraph 24,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit "BA" entspricht dem Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung "BA". Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Behindertenarbeit.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und Intervention in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und
  3. Ziffer 3
    die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenarbeit.
Paragraph 25,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.

(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 22, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten).

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BA" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 26,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BA" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BA" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BA" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

4. HAUPTSTÜCK

BEHINDERTENBEGLEITUNG "BB"

1. ABSCHNITT

FACH-SOZIALBETREUUNG "BB"

Paragraph 27,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung "BB" umfasst

  1. Ziffer eins
    die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung sowie
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung bei der Basisversorgung.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst insbesondere Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen, wobei die Kompetenzen verstärkt und vertieft in der Begleitung, Beratung und Assistenz liegen.

Paragraph 28,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unter-richtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 29,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"

Paragraph 30,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB") entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB"). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls die Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und
  3. Ziffer 3
    die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenbegleitung.
Paragraph 31,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.

(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 28, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten).

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BB" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 32,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

5. HAUPTSTÜCK

FAMILIENARBEIT "F"

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"

Paragraph 33,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit ("F") um-fasst neben der Pflegehilfe im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit.

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen oder
  2. Ziffer 2
    psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlas-tung oder Ausfall der Betreuungsperson.

(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Planung und Organisation des Alltags;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsorganisation und -führung;
  3. Ziffer 3
    altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
  4. Ziffer 4
    Anleitung, Beratung und Unterstützung von Betreuungspersonen der Familienangehörigen;
  5. Ziffer 5
    Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern;
  6. Ziffer 6
    fachliche Anleitung im Bereich der Familienarbeit;
  7. Ziffer 7
    Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von
Krisensituationen;
  1. Ziffer 8
    Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und
  2. Ziffer 9
    Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld.
Paragraph 34,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (240 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (170 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht (50 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),
  8. Ziffer 8
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (320 Unterrichtseinheiten).

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "F" hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen

Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 35,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

römisch IV. TEIL

WEITERE SOZIALBERUFE

1. HAUPTSTÜCK

PERSÖNLICHE ASSISTENZ

Paragraph 36,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.

Paragraph 37,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichts-einheiten zu absolvieren.

(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:

  1. Ziffer eins
    Einführung in die Persönliche Assistenz,
  2. Ziffer 2
    Grundkenntnisse der Ergonomie,
  3. Ziffer 3
    Einführung in die Grundversorgung,
  4. Ziffer 4
    Kennenlernen von Hilfsmitteln,
  5. Ziffer 5
    Kommunikation,
  6. Ziffer 6
    Selbsterfahrung.

(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch

  1. Ziffer eins
    den Menschen mit Beeinträchtigung gemäß Paragraph 36, bzw. dessen Angehörige oder
  2. Ziffer 2
    Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen mit Berufserfahrung
zu erfolgen.
Paragraph 38,
Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assis-tentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.

2. HAUPTSTÜCK

FRÜHFÖRDERUNG

Paragraph 39,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

Paragraph 40,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Frühförderung (460 Unterrichtseinheiten):
    1. Litera a
      Medizinische Grundlagen der Frühförderung sowie Einführung in
die Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
  1. Litera b
    Pädagogische Grundlagen der Frühförderung,
  2. Litera c
    Psychologische Grundlagen der Frühförderung,
  3. Litera d
    Grundlagen der Soziologie und Sozialarbeit sowie Rechtskunde,
  4. Litera e
    Heilpädagogische Grundlagen der Frühförderung;
  1. Ziffer 2
    Persönlichkeitsbildung und Beratungskompetenz (290 Unterrichtseinheiten);
  2. Ziffer 3
    Organisation (40 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

Paragraph 41,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.

3. HAUPTSTÜCK

SEHFRÜHFÖRDERUNG

Paragraph 42,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung um-fasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 406 aus 1992,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

Paragraph 43,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Frühförderung sehgeschädigter Kinder (160 Unterrichtseinheiten):
    1. Litera a
      Einführung in die Sehgeschädigtenpädagogik im Frühbereich,
    2. Litera b
      Grundlagen der Frühförderung für Sehgeschädigte,
    3. Litera c
      Medizinische Grundlagen,
    4. Litera d
      Psychologische, psychosoziale, philosophisch-ethische und
soziologische Aspekte,
  1. Litera e
    Rechtsgrundlagen,
  2. Litera f
    Organisation,
  3. Litera g
    Interdisziplinäre Aspekte,
  4. Litera h
    Beratungskompetenz;
  1. Ziffer 2
    Spezielle Fördermaßnahmen bei der Erziehung sehgeschädigter
Kinder im Frühbereich (160 Unterrichts-einheiten):
  1. Litera a
    beim Kind mit Frühgeburt,
  2. Litera b
    beim Kind mit Blindheit,
  3. Litera c
    beim Kind mit Sehbeeinträchtigung,
  4. Litera d
    beim Kind mit Sehschädigung und mehrfacher Beeinträchtigung.

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

Paragraph 44,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.

4. HAUPTSTÜCK

PEER-BERATUNG

Paragraph 45,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.

(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.

Paragraph 46,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der menschlichen Kommunikation (16 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Grundlagen der Beratung (80 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Einführung in die Peer-Beratung (48 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Grundlagen über Behinderungen und Beeinträchtigungen (48 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Politische Bildung und Recht, Zwischenbilanz, Abschluss (32 Unterrichtseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Leistungsangebote im Sozialbereich (16 Unterrichts-einheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

Paragraph 47,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.

(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.

5. HAUPTSTÜCK

SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG

IN DER JUGENDWOHLFAHRT

Paragraph 48,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst Hilfestellungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Minderjährigen, die im Zusammenhang mit ihrer persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch

  1. Ziffer eins
    sozialpädagogische Betreuung von Minderjährigen in Heimen, Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen (gemäß Paragraph 30, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991),
  2. Ziffer 2
    mobile und ambulante sozialpädagogische Betreuung von Minderjährigen bzw. die Stützung des gesamten Familiensystems in deren Lebensumfeld sowie
  3. Ziffer 3
    sonstige Formen der sozialpädagogischen Individual- oder Gruppenbetreuung.

(2) Der Tätigkeitsbereich der sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst insbesondere folgende im Rahmen der Erziehungshilfen oder der sozialen Dienste nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführte Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    persönliche Betreuung, Erziehung und Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenz;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung bei Ausbildung bzw. Beruf zur Erlangung der Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen;
  4. Ziffer 4
    Stabilisierung und Förderung der familiären Ressourcen;
  5. Ziffer 5
    Auflösung von familiärer Isolation bzw. Herstellung von
sozialen Kontakten;
  1. Ziffer 6
    Unterstützung Minderjähriger bei Ablösung von der Herkunftsfamilie und bei Verselbständigung;
  2. Ziffer 7
    Kooperation mit den Eltern und dem Herkunftssystem sowie
  3. Ziffer 8
    interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Systempartnern.
Paragraph 49,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unter-richtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Grundlagen:
    1. Litera a
      Pädagogik (45 Unterrichtseinheiten),
    2. Litera b
      Heil- und Sonderpädagogik (45 Unterrichtseinheiten),
    3. Litera c
      Rechtliche und institutionelle Grundlagen (70 Unterrichtseinheiten),
    4. Litera d
      Soziologie und Sozialpolitik (25 Unterrichtseinheiten),
    5. Litera e
      Psychologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie (105 Unterrichtseinheiten),
    6. Litera f
      Medizin/Erste Hilfe/Ernährung (55 Unterrichtseinheiten);
  2. Ziffer 2
    Methodik der Sozialpädagogik (270 Unterrichtseinheiten);
  3. Ziffer 3
    Sozialpädagogische Handlungsfelder (195 Unterrichtseinheiten);
  4. Ziffer 4
    Soziale und Persönliche Kompetenz:
    1. Litera a
      Selbsterfahrung (75 Unterrichtseinheiten),
    2. Litera b
      Supervision (30 Unterrichtseinheiten),
    3. Litera c
      weitere Themenbereiche (165 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Praxisreflexion (45 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen.

Paragraph 50,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

römisch fünf. TEIL

BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG

VON AUSBILDUNGSGÄNGEN

ODER LEHRGÄNGEN

Paragraph 51,

Leitungs- und Lehrpersonal

(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat

  1. Ziffer eins
    ein abgeschlossenes Universitätsstudium der
    1. Litera a
      Rechtswissenschaften,
    2. Litera b
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
    3. Litera c
      Psychologie,
    4. Litera d
      (Heil-)Pädagogik,
    5. Litera e
      Humanmedizin oder
    6. Litera f
      Pflegewissenschaften,
  2. Ziffer 2
    eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit
auf soziale bzw. sozial-pädagogische Betreuung angewiesene Menschen und
  1. Ziffer 3
    eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung
nachzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, hat der Leiter oder die Leiterin eines

  1. Ziffer eins
    Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer-Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung,
  2. Ziffer 2
    Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin,
  3. Ziffer 3
    Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-)Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozial-akademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums nachzuweisen.

(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die

  1. Ziffer eins
    eine Qualifikation durch
    1. Litera a
      ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium,
Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium,
  1. Litera b
    eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. Litera c
    eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin,
  3. Litera d
    eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
  4. Litera e
    eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder
  5. Litera f
    eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreu-erin
nachweisen können;
  1. Ziffer 2
    die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und
  2. Ziffer 3
    über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.

(4) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 6 qualifiziert.

(5) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 qualifiziert.

(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.

Paragraph 52,

Bewilligung

(1) Der Betrieb von ermächtigten Bildungseinrichtungen bedarf der Bewilligung durch die Behörde.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    der Lehrplan,
  2. Ziffer 2
    die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,
  3. Ziffer 3
    die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,
  4. Ziffer 4
    Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
  5. Ziffer 5
    Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,
  6. Ziffer 6
    Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie
  7. Ziffer 7
    eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung
anzuschließen.

(3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,
  2. Ziffer 2
    dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und
  4. Ziffer 4
    glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.

(4) Die Bewilligung nach Absatz 3, kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.

(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Absatz 3, waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellung-nahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.

(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

Paragraph 28,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.100 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.160 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (340 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Sozialbetreuung (200 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (80 Unter-richtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht (80 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Haushalt, Ernährung, Diät (80 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (280 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 29,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Fach-Sozialbetreuers oder einer Fach-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

2. ABSCHNITT

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "BB"

Paragraph 30,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB") entspricht der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung ("BB"). Darüber hinaus umfasst es die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäftigung, Freizeit und Bildung. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnen-Niveau in Fragen der Behindertenbegleitung.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls die Intervention bis hin zur weitergehenden oder gänzlichen stellvertretenden Durchführung von Verrichtungen in den zentralen Lebensfeldern von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    die eigenverantwortliche Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Qualitätsentwicklung sowie zur Weiterentwicklung des sozialen Betreuungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und
  3. Ziffer 3
    die fachliche Anleitung in Fragen der Behindertenbegleitung.
Paragraph 31,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 600 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 600 Stunden Praxis.

(2) Die auf der Grundlage der Fachausbildung gemäß Paragraph 28, zu absolvierende theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (120 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Politische Bildung und Recht (40 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (240 Unterrichtseinheiten).

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" hat sich für Absolventen und Absolventinnen der Fach-Sozialbetreuung "BB" auf zumindest ein Ausbildungsjahr zu erstrecken.

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leis-tungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 32,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "BB" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "BB" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "BB" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

5. HAUPTSTÜCK

FAMILIENARBEIT "F"

DIPLOM-SOZIALBETREUUNG "F"

Paragraph 33,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit ("F") um-fasst neben der Pflegehilfe im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften und unterstützt diese bei der Überwindung schwieriger Lebenssituationen mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten. Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" verfügen weiters über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Fach- sowie Helfer- und Helferinnenniveau in Fragen der Familienarbeit.

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen oder
  2. Ziffer 2
    psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlas-tung oder Ausfall der Betreuungsperson.

(3) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich im Rahmen der sozialen Betreuung umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Planung und Organisation des Alltags;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsorganisation und -führung;
  3. Ziffer 3
    altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
  4. Ziffer 4
    Anleitung, Beratung und Unterstützung von Betreuungspersonen der Familienangehörigen;
  5. Ziffer 5
    Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern;
  6. Ziffer 6
    fachliche Anleitung im Bereich der Familienarbeit;
  7. Ziffer 7
    Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von
Krisensituationen;
  1. Ziffer 8
    Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und
  2. Ziffer 9
    Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld.
Paragraph 34,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegehilfe nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes und ergänzt diese um zumindest 965 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.000 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Persönlichkeitsbildung (240 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Humanwissenschaftliche Grundbildung (170 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Politische Bildung und Recht (50 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),
  7. Ziffer 7
    Management und Organisation (80 Unterrichtseinheiten),
  8. Ziffer 8
    Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (320 Unterrichtseinheiten).

(3) Der Ausbildungsgang in der Diplom-Sozialbetreuung "F" hat sich auf zumindest drei Ausbildungsjahre zu erstrecken.

(4) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Teile des Praktikums können in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der psychiatrischen Vor- und Nachsorge oder der genehmigten Einrichtungen zur Sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Das Praktikum ist überwiegend im Rahmen von mobilen

Diensten zu absolvieren. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Die Ausbildung hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Paragraph 35,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung "F" setzt die Vollendung des 20. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Diplom-Sozialbetreuers oder einer Diplom-Sozialbetreuerin "F" haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen "F" sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

römisch IV. TEIL

WEITERE SOZIALBERUFE

1. HAUPTSTÜCK

PERSÖNLICHE ASSISTENZ

Paragraph 36,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen, um ihnen je nach Eigenart der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit ein eigenständiges Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere die Unterstützung bei der Grundversorgung, die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Begleitung und Förderung der Mobilität, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und die Unterstützung bei der Kommunikation eigenverantwortlich durch.

Paragraph 37,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung zum Persönlichen Assistenten oder zur Persönlichen Assistentin ist ausschließlich im Rahmen eines Ausbildungsgangs in ermächtigten Bildungseinrichtungen im Ausmaß von zumindest 32 Unterrichts-einheiten zu absolvieren.

(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende, zu einem Lernfeld zusammengefasste Unterrichtsbereiche:

  1. Ziffer eins
    Einführung in die Persönliche Assistenz,
  2. Ziffer 2
    Grundkenntnisse der Ergonomie,
  3. Ziffer 3
    Einführung in die Grundversorgung,
  4. Ziffer 4
    Kennenlernen von Hilfsmitteln,
  5. Ziffer 5
    Kommunikation,
  6. Ziffer 6
    Selbsterfahrung.

(3) Auf Basis der theoretischen Grundausbildung hat eine Unterweisung durch

  1. Ziffer eins
    den Menschen mit Beeinträchtigung gemäß Paragraph 36, bzw. dessen Angehörige oder
  2. Ziffer 2
    Persönliche Assistenten oder Persönliche Assistentinnen mit Berufserfahrung
zu erfolgen.
Paragraph 38,
Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Persönlichen Assistenten oder einer Persönlichen Assistentin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Persönliche Assistenten oder Persönliche Assis-tentinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.

2. HAUPTSTÜCK

FRÜHFÖRDERUNG

Paragraph 39,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfasst insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

Paragraph 40,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Frühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 790 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 300 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Frühförderung (460 Unterrichtseinheiten):
    1. Litera a
      Medizinische Grundlagen der Frühförderung sowie Einführung in
die Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
  1. Litera b
    Pädagogische Grundlagen der Frühförderung,
  2. Litera c
    Psychologische Grundlagen der Frühförderung,
  3. Litera d
    Grundlagen der Soziologie und Sozialarbeit sowie Rechtskunde,
  4. Litera e
    Heilpädagogische Grundlagen der Frühförderung;
  1. Ziffer 2
    Persönlichkeitsbildung und Beratungskompetenz (290 Unterrichtseinheiten);
  2. Ziffer 3
    Organisation (40 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Frühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

Paragraph 41,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Frühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Frühförderers oder einer Frühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Frühförderer oder Frühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.

3. HAUPTSTÜCK

SEHFRÜHFÖRDERUNG

Paragraph 42,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung um-fasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 406 aus 1992,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

Paragraph 43,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Sehfrühförderung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 320 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 100 Stunden Praxis.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfelder zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Frühförderung sehgeschädigter Kinder (160 Unterrichtseinheiten):
    1. Litera a
      Einführung in die Sehgeschädigtenpädagogik im Frühbereich,
    2. Litera b
      Grundlagen der Frühförderung für Sehgeschädigte,
    3. Litera c
      Medizinische Grundlagen,
    4. Litera d
      Psychologische, psychosoziale, philosophisch-ethische und
soziologische Aspekte,
  1. Litera e
    Rechtsgrundlagen,
  2. Litera f
    Organisation,
  3. Litera g
    Interdisziplinäre Aspekte,
  4. Litera h
    Beratungskompetenz;
  1. Ziffer 2
    Spezielle Fördermaßnahmen bei der Erziehung sehgeschädigter
Kinder im Frühbereich (160 Unterrichts-einheiten):
  1. Litera a
    beim Kind mit Frühgeburt,
  2. Litera b
    beim Kind mit Blindheit,
  3. Litera c
    beim Kind mit Sehbeeinträchtigung,
  4. Litera d
    beim Kind mit Sehschädigung und mehrfacher Beeinträchtigung.

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Sehfrühförderung absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

Paragraph 44,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Sehfrühförderung setzt die Vollendung des 25. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines Sehfrühförderers oder einer Sehfrühförderin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Sehfrühförderer oder Sehfrühförderinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 32 Stunden zu absolvieren.

4. HAUPTSTÜCK

PEER-BERATUNG

Paragraph 45,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Würde führen zu können.

(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Beratung, die Begleitung, die Information, die Unterstützung sowie die Kooperation mit Leistungsanbietern und Fachleuten.

Paragraph 46,

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Peer-Beratung ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 240 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 80 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest ein Ausbildungsjahr aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der menschlichen Kommunikation (16 Unterrichtseinheiten),
  2. Ziffer 2
    Grundlagen der Beratung (80 Unterrichtseinheiten),
  3. Ziffer 3
    Einführung in die Peer-Beratung (48 Unterrichtseinheiten),
  4. Ziffer 4
    Grundlagen über Behinderungen und Beeinträchtigungen (48 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Politische Bildung und Recht, Zwischenbilanz, Abschluss (32 Unterrichtseinheiten),
  6. Ziffer 6
    Leistungsangebote im Sozialbereich (16 Unterrichts-einheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der psychiatrischen Vor- und Nachsorge absolviert werden. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu umfassen. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind.

Paragraph 47,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Peer-Beratung setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und Betroffenheit auf Grund einer eigenen Beeinträchtigung voraus.

(2) Dienstgeber eines Peer-Beraters oder einer Peer-Beraterin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Peer-Berater und Peer-Beraterinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren.

5. HAUPTSTÜCK

SOZIALPÄDAGOGISCHE FACHBETREUUNG

IN DER JUGENDWOHLFAHRT

Paragraph 48,

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst Hilfestellungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Minderjährigen, die im Zusammenhang mit ihrer persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch

  1. Ziffer eins
    sozialpädagogische Betreuung von Minderjährigen in Heimen, Wohngemeinschaften und sonstigen Einrichtungen (gemäß Paragraph 30, Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991),
  2. Ziffer 2
    mobile und ambulante sozialpädagogische Betreuung von Minderjährigen bzw. die Stützung des gesamten Familiensystems in deren Lebensumfeld sowie
  3. Ziffer 3
    sonstige Formen der sozialpädagogischen Individual- oder Gruppenbetreuung.

(2) Der Tätigkeitsbereich der sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt umfasst insbesondere folgende im Rahmen der Erziehungshilfen oder der sozialen Dienste nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 durchgeführte Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    persönliche Betreuung, Erziehung und Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenz;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung bei Ausbildung bzw. Beruf zur Erlangung der Erwerbs- und Selbsterhaltungsfähigkeit;
  3. Ziffer 3
    Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen;
  4. Ziffer 4
    Stabilisierung und Förderung der familiären Ressourcen;
  5. Ziffer 5
    Auflösung von familiärer Isolation bzw. Herstellung von
sozialen Kontakten;
  1. Ziffer 6
    Unterstützung Minderjähriger bei Ablösung von der Herkunftsfamilie und bei Verselbständigung;
  2. Ziffer 7
    Kooperation mit den Eltern und dem Herkunftssystem sowie
  3. Ziffer 8
    interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Systempartnern.
Paragraph 49,
Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unter-richtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Grundlagen:
    1. Litera a
      Pädagogik (45 Unterrichtseinheiten),
    2. Litera b
      Heil- und Sonderpädagogik (45 Unterrichtseinheiten),
    3. Litera c
      Rechtliche und institutionelle Grundlagen (70 Unterrichtseinheiten),
    4. Litera d
      Soziologie und Sozialpolitik (25 Unterrichtseinheiten),
    5. Litera e
      Psychologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie (105 Unterrichtseinheiten),
    6. Litera f
      Medizin/Erste Hilfe/Ernährung (55 Unterrichtseinheiten);
  2. Ziffer 2
    Methodik der Sozialpädagogik (270 Unterrichtseinheiten);
  3. Ziffer 3
    Sozialpädagogische Handlungsfelder (195 Unterrichtseinheiten);
  4. Ziffer 4
    Soziale und Persönliche Kompetenz:
    1. Litera a
      Selbsterfahrung (75 Unterrichtseinheiten),
    2. Litera b
      Supervision (30 Unterrichtseinheiten),
    3. Litera c
      weitere Themenbereiche (165 Unterrichtseinheiten),
  5. Ziffer 5
    Praxisreflexion (45 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Jugendwohlfahrt absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen.

Paragraph 50,

Berufsausübung

(1) Die Berufsausübung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt setzt die Vollendung des 21. Lebensjahres voraus.

(2) Dienstgeber eines sozialpädagogischen Fachbetreuers oder einer sozialpädagogischen Fachbetreuerin haben laufend Maßnahmen zu setzen, um die Einhaltung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Erbringung der gebotenen Qualität zu sichern.

(3) Sozialpädagogische Fachbetreuer und sozialpädagogische Fachbetreuerinnen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 32 Stunden zu absolvieren.

römisch fünf. TEIL

BETRIEB VON SCHULEN, DURCHFÜHRUNG

VON AUSBILDUNGSGÄNGEN

ODER LEHRGÄNGEN

Paragraph 51,

Leitungs- und Lehrpersonal

(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs hat

  1. Ziffer eins
    ein abgeschlossenes Universitätsstudium der
    1. Litera a
      Rechtswissenschaften,
    2. Litera b
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
    3. Litera c
      Psychologie,
    4. Litera d
      (Heil-)Pädagogik,
    5. Litera e
      Humanmedizin oder
    6. Litera f
      Pflegewissenschaften,
  2. Ziffer 2
    eine zumindest fünfjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit
auf soziale bzw. sozial-pädagogische Betreuung angewiesene Menschen und
  1. Ziffer 3
    eine mehrjährige praktische pädagogische Erfahrung in der Erwachsenenbildung
nachzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, hat der Leiter oder die Leiterin eines

  1. Ziffer eins
    Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Persönliche Assistenz, Peer-Beratung oder Heimhilfe eine erfolgreich absolvierte Reifeprüfung,
  2. Ziffer 2
    Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Frühförderung und Sehfrühförderung ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil)Pädagogik oder der Humanmedizin,
  3. Ziffer 3
    Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Jugendwohlfahrt ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Psychologie, der (Heil- bzw. Sonder-)Pädagogik, der Humanmedizin, einen Abschluss einer Sozial-akademie oder einen Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiums nachzuweisen.

(3) Als Lehrkraft einer Schule für Sozialberufe, eines Ausbildungsgangs oder Lehrgangs für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand qualifiziert gelten Personen, die

  1. Ziffer eins
    eine Qualifikation durch
    1. Litera a
      ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium,
Fachhochschulstudium oder Lehramtsstudium,
  1. Litera b
    eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. Litera c
    eine Ausbildung zum diplomierten Sozialarbeiter oder zur diplomierten Sozialarbeiterin,
  3. Litera d
    eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
  4. Litera e
    eine Ausbildung zum Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach- oder Diplom-Sozialbetreuerin oder
  5. Litera f
    eine Ausbildung zum sozialpädagogischen Fachbetreuer oder zur sozialpädagogischen Fachbetreu-erin
nachweisen können;
  1. Ziffer 2
    die konkret erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzen und
  2. Ziffer 3
    über die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.

(4) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Persönlichen Assistenz ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 6 qualifiziert.

(5) Abweichend vom Absatz 3, gelten im Bereich der Peer-Beratung ausschließlich geeignete Menschen mit Beeinträchtigungen als Lehrkräfte für die Unterrichtsgegenstände des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 qualifiziert.

(6) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können erforderlichenfalls fachlich und pädagogisch geeignete Fachkräfte beigezogen werden.

Paragraph 52,

Bewilligung

(1) Der Betrieb von ermächtigten Bildungseinrichtungen bedarf der Bewilligung durch die Behörde.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    der Lehrplan,
  2. Ziffer 2
    die Qualifikationsnachweise für den Leiter oder die Leiterin,
  3. Ziffer 3
    die Qualifikationsnachweise für das Lehrpersonal,
  4. Ziffer 4
    Pläne der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
  5. Ziffer 5
    Nachweise über die erforderlichen Lehrmittel,
  6. Ziffer 6
    Vereinbarungen mit den Praktikumsstellen sowie
  7. Ziffer 7
    eine Schul- bzw. Ausbildungsordnung
anzuschließen.

(3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag eines Rechtsträgers zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    dieser über die erforderlichen Erfahrungen im jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt verfügt,
  2. Ziffer 2
    dies unter Bedachtnahme auf die bisher schon zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten und im Hinblick auf den zumindest mittelfristigen Personalbedarf in der sozialen oder Sozialpädagogischen Betreuung erforderlich ist,
  3. Ziffer 3
    nach der personellen und sachlichen Ausstattung der ermächtigten Bildungseinrichtung Gewähr für eine fachgerechte Ausbildung besteht und
  4. Ziffer 4
    glaubhaft gemacht wird, dass die finanzielle Existenz der geplanten ermächtigten Bildungseinrichtung für die Abwicklung oder Durchführung von Ausbildungsgängen oder Lehrgängen sichergestellt ist.

(4) Die Bewilligung nach Absatz 3, kann auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte eingeschränkt, unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.

(5) Geplante Änderungen der Umstände, die Grundlage der Bewilligung nach Absatz 3, waren, sind der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Belege rechtzeitig anzuzeigen. Spricht sich die Behörde binnen acht Wochen nicht gegen die angezeigte Änderung aus, gilt diese als genehmigt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellung-nahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen.

(6) Die Landesregierung kann für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine Verordnung erlassen, in der insbesondere die Strukturierung und inhaltliche Ausgestaltung der Lehrpläne näher geregelt werden.

Paragraph 53,

Zugang zu und Ausschluss von Ausbildungen

(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(3) Mit diesem Landesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(4) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialberufe haben diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs - die zur Absolvierung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen notwendige freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit einzurechnen.