Text
Nr. 138
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
"(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,
S. 368 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen."
§ 15 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz lautet:
"Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12) oder Naturschutzgebiete"Für Landschaftsschutzgebiete (Paragraph 11,), geschützte Landschaftsteile (Paragraph 12,) oder Naturschutzgebiete
(§ 25) können von der Landesregierung Landschafts-pflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. "(Paragraph 25,) können von der Landesregierung Landschafts-pflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Absatz eins, im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (Paragraph 24,) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. "
Im § 27 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 27, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
"(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind."(3) Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz eins, unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführt sind.
(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls(4) Dem besonderen Schutz des Paragraph 28, Absatz 3 und 4 unterliegen jedenfalls
alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und
alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nichtalle im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht
jagdbaren Tierarten,
die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind."
Im § 37 Abs. 4 zweiter Satz wird das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch die Wortfolge "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 4, zweiter Satz wird das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch die Wortfolge "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 112/2003" ersetzt.
Im § 37 Abs. 4 dritter und vierter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 4, dritter und vierter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.
§ 56 Abs. 1 Z. 8 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenenden in einer Verordnung gemäß Paragraph 27, umschriebenen
Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit § 28, und/oder den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;"Schutzbestimmungen, allenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 28,, und/oder den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 betreffend den besonderen Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren zuwiderhandelt;"
Artikel II
Änderung des Oö. Jagdgesetzes
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird wie folgt geändert:Das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 3 vierter Satz, § 24 Abs. 4 dritter Satz, § 33 Abs. 5 fünfter Satz, § 53 Abs. 3 vierter Satz, § 54 Abs. 1 fünfter Satz, § 66 Abs. 1 sechster Satz und § 77 Abs. 1 dritter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 24, Absatz 4, dritter Satz, Paragraph 33, Absatz 5, fünfter Satz, Paragraph 53, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 54, Absatz eins, fünfter Satz, Paragraph 66, Absatz eins, sechster Satz und Paragraph 77, Absatz eins, dritter Satz wird jeweils das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.
Im § 13 Abs. 3 fünfter Satz, § 24 Abs. 4 vierter Satz, § 33 Abs. 5 sechster Satz, § 53 Abs. 3 fünfter Satz, § 54 Abs. 1 sechster Satz, § 66 Abs. 1 siebter Satz und § 77 Abs. 1 vierter Satz wird jeweils das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71" durch das Zitat "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2003" ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 3, fünfter Satz, Paragraph 24, Absatz 4, vierter Satz, Paragraph 33, Absatz 5, sechster Satz, Paragraph 53, Absatz 3, fünfter Satz, Paragraph 54, Absatz eins, sechster Satz, Paragraph 66, Absatz eins, siebter Satz und Paragraph 77, Absatz eins, vierter Satz wird jeweils das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71" durch das Zitat "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr.112/2003" ersetzt.
§ 48 Abs. 5 lautet:Paragraph 48, Absatz 5, lautet:
"(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,"(5) Ausnahmen gemäß Absatz 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,
S. 368 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,S. 368 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang römisch IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,
S. 368 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der güns-tige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird."
4. Nach § 48 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 48, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
"(7) Der Verkauf von lebendem und totem Federwild und von dessen ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie dessen Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist, sofern nicht die Vogelschutz-Richtlinie bereits entsprechende Ausnahmen vorsieht, verboten. Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten jagdbaren Wildarten in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.""(7) Der Verkauf von lebendem und totem Federwild und von dessen ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie dessen Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist, sofern nicht die Vogelschutz-Richtlinie bereits entsprechende Ausnahmen vorsieht, verboten. Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten jagdbaren Wildarten in all ihren Lebensstadien ist verboten. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten sinngemäß."
Im § 54 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch das Zitat "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003" ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71" durch das Zitat "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 112/2003" ersetzt.
Im § 60 Abs. 3 wird der Beistrich vor dem Wort "Wiesel" durch das Wort "und" ersetzt; die WortfolgeIm Paragraph 60, Absatz 3, wird der Beistrich vor dem Wort "Wiesel" durch das Wort "und" ersetzt; die Wortfolge
", Habichte, Bussarde und Sperber" entfällt.
Im § 93 Abs. 1 lit. r wird nach dem Zitat "§ 30" ein Beistrich und das Zitat "§ 48 Abs. 7" eingefügt.Im Paragraph 93, Absatz eins, Litera r, wird nach dem Zitat "§ 30" ein Beistrich und das Zitat "§ 48 Absatz 7 ", eingefügt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.