29.12.2006
Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2006, 148. Stück
Oberösterreich
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2007)
Nr. 148
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2007)
Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstands (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, enthalten.
Paragraph 2,
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten
(Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),
die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst
gelegenen Kehrobjekt geschlossen ver-
bauter Ortschaften mit mindestens 40 Kehr-
objekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60
Euro
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . 7,50 Euro
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standorts nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können,
pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit
ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . 7,50 Euro
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenauf-
wand für jeden zu fahrenden Kilometer in der
Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometer-
geldes. Bei Anwendung dieses Zuschlags
darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt
werden.
Paragraph 3,
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
Paragraph 4,
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 5,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2003,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2007 ereignet haben.
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat
Anlage
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes Objekttarif 1: anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Festbrennstoffheizungen) pro Betreuung 7,50 Euro
Objekttarif 2: anzuwenden bei Objekten, die 2-3 x jährlich vom Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Ölheizungen) pro Betreuung 9,60 Euro
Objekttarif 3: anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Gasheizungen) 13,70 Euro
Tarifpost Leistung Höchsttarif
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
Diese Tarifpost beinhaltet einmal jährlich auch eine Reinigung nach
Tarifpost 6.
Wurde anlässlich dieser Überprüfung eine Überprüfung/Reinigung des Verbindungsstücks ohne Weigerung des Konsumenten nicht durchgeführt, vermindert sich der obenstehende Kehrtarif um 2,50 Euro.
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
Diese Tarifpost beinhaltet einmal jährlich auch eine Reinigung nach
Tarifpost 6.
Wurde anlässlich dieser Überprüfung eine Überprüfung/Reinigung des Verbindungsstücks ohne Weigerung des Konsumenten nicht durchgeführt, vermindert sich der obenstehende Kehrtarif um 2,50 Euro.
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten jeweils
zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei vi-Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt beleg- sueller Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif.
ten Fängen, Abgassammlern und selten benützten Ist eine visuelle Überprüfung mit einfachen
Fängen (max. 30 Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m Methoden (z.B. Spiegel, Endoskop) nicht möglich
Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro ange- und muss eine Kamera oder ein spezielles Werkfangenem Meter um 10 %) zeug verwendet werden, doppelter Kehrtarif
5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) je m² der zu
reinigenden Fläche . . . . . . . 1,70 Euro
jedoch mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,60 Euro
6. a) Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken pro
angefangener ¼ Stunde
bei Festbrennstoffen und Öl sowie Rauchkanälen Arbeitszeit und
Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro
(gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel in heißem Zustand . . .
. . . . . . . . . . . . . . 14,10 Euro
offener Feuerungen
b) Visuelle Überprüfung von Verbindungsstücken ohne pro
angefangene ¼ Stunde
Prüf- und Reinigungsöffnungen, bei denen eine Arbeitszeit und
Arbeitskraft . . . . . . . . . . 7,50 Euro visuelle Überprüfung nur
durch Demontage und
Montage oder mit Spezialwerkzeugen (z.B. Kamera)
möglich ist (lit. a bzw. b darf nicht gemeinsam in
Rechnung gestellt werden)
7. a) Ausschlagen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an
Gerätebereitstellung
Fängen im Überdruckbereich (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . .
. . . . . 10,00 Euro
pro angefangener ¼ Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro
b) Ausbrennen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an Material
(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . 2,60 Euro
Fängen im Unterdruckbereich Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . 10,00
Euro
pro angefangener ¼ Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro
8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme pro
Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . . . . 11,80 Euro
einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie ab dem 6.
Geschoß erhöht sich der
Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4 Höchsttarif pro Geschoß um . . . .
. . . . . . 2,60 Euro
9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder
feuerpolizeilichen Überprüfungen pro angefangene ¼ Stunde . .
. . . . . . . 10,00 Euro
10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 15,80 Euro
11. Überprüfung einer Feuerstätte
Prüfungstarif
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 6,40 Euro
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW 11,70 Euro
c) über 50 bis 120 kW 16,60 Euro
d) über 120 bis 300 kW 23,60 Euro
e) über 300 bis 1.000 kW 33,40 Euro
f) über 1.000 kW 64,80 Euro
12. Messen der Abgase einer Feuerstätte, Gerätebereitstellung
(Pauschale) . . . . . . . 10,00 Euro
wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wird pro
angefangener ¼ Stunde Arbeitszeit 10,00 Euro