Datum der Kundmachung

29.12.2006

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2006, 148. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2007)

Text

Nr. 148

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2007)

Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstands (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, enthalten.

Paragraph 2,

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

              Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten

              (Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),

              die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst

              gelegenen Kehrobjekt geschlossen ver-

              bauter Ortschaften mit mindestens 40 Kehr-

              objekten entfernt sind, ein Zuschlag

              zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,60

Euro

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

              sind, pro angefangene Viertelstunde der

              Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . 7,50 Euro

3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

              des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

              Standorts nicht in den betrieblichen Über-

              prüfungsablauf eingegliedert werden können,

              pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

              ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . .               7,50 Euro

              und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenauf-

              wand für jeden zu fahrenden Kilometer in der

              Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometer-

              geldes. Bei Anwendung dieses Zuschlags

              darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt

              werden.

Paragraph 3,

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

Paragraph 4,

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

Paragraph 5,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2003,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2007 ereignet haben.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat

Anlage

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes Objekttarif 1:               anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom Rauchfangkehrer betreut werden

              (z.B. Festbrennstoffheizungen) pro Betreuung                            7,50 Euro

Objekttarif 2:               anzuwenden bei Objekten, die 2-3 x jährlich vom Rauchfangkehrer betreut werden

              (z.B. Ölheizungen) pro Betreuung                            9,60 Euro

Objekttarif 3:               anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom

Rauchfangkehrer betreut werden

              (z.B. Gasheizungen)                            13,70 Euro

Tarifpost               Leistung               Höchsttarif

  1. Ziffer eins
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-
    gung eines Rauchfangs oder eines Gasfangs bis zu 12 m Höhe
    und bis 2.000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben,
Kranken-
anstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen)
mit angeschlossenen Feuerstätten inkl. visueller Überprüfung der Ver-
bindungsstücke bzw. Feuerstättenanschlussstücke bei einer Gesamtnenn-
heizleistung

Kehrtarif

  1. Litera a
    bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            6,60 Euro
  1. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerstätten über 15 kW                            7,50 Euro
  1. Litera c
    über 50 bis 120 kW                            10,30 Euro
  2. Litera d
    über 120 bis 300 kW                            13,10 Euro
  3. Litera e
    über 300 bis 1.000 kW                            18,10 Euro
  4. Litera f
    über 1.000 kW                            33,10 Euro

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

Diese Tarifpost beinhaltet einmal jährlich auch eine Reinigung nach

Tarifpost 6.

Wurde anlässlich dieser Überprüfung eine Überprüfung/Reinigung des Verbindungsstücks ohne Weigerung des Konsumenten nicht durchgeführt, vermindert sich der obenstehende Kehrtarif um 2,50 Euro.

  1. Ziffer 2
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-
    gung eines Rauchfangs oder eines Gasfangs bis zu 12 m
    Höhe und bis 2.000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenan-
    stalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und
    Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten inkl. visueller
    Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstätten-
    anschlussstücke bei einer Gesamtnennheizleistung

Kehrtarif

  1. Litera a
    bis 10 kW,
    bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            7,90 Euro
  2. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
    bei Einzelfeuerstätten über 15 kW                            8,30 Euro
  3. Litera c
    über 50 bis 120 kW                            10,30 Euro
  4. Litera d
    über 120 bis 300 kW                            13,10 Euro
  5. Litera e
    über 300 bis 1.000 kW                            18,10 Euro
  6. Litera f
    über 1.000 kW                            33,10 Euro

              Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

Diese Tarifpost beinhaltet einmal jährlich auch eine Reinigung nach

Tarifpost 6.

Wurde anlässlich dieser Überprüfung eine Überprüfung/Reinigung des Verbindungsstücks ohne Weigerung des Konsumenten nicht durchgeführt, vermindert sich der obenstehende Kehrtarif um 2,50 Euro.

  1. Ziffer 3
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls               Objekttarif und
doppelter Kehrtarif nach
erforderlichen Reinigung eines Rauchfangs oder               der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2;
eines Gasfangs bis 12 m Höhe von 2.000 bis               bei Ersteigung jedoch
dreifacher Kehrtarif
3.000 cm² Querschnitt

  1. Ziffer 4
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

              Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten               jeweils

zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei vi-Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt beleg-               sueller Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif.

ten Fängen, Abgassammlern und selten benützten               Ist eine visuelle Überprüfung mit einfachen

Fängen (max. 30 Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m               Methoden (z.B. Spiegel, Endoskop) nicht möglich

Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro ange-              und muss eine Kamera oder ein spezielles Werkfangenem Meter um 10 %)               zeug verwendet werden, doppelter Kehrtarif

  5.              Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)              je m² der zu

reinigenden Fläche . . . . . . . 1,70 Euro

              jedoch mindestens . . . . . . . . . . . . . . . .  . 9,60 Euro

  6. a) Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken               pro

angefangener ¼ Stunde

bei Festbrennstoffen und Öl sowie Rauchkanälen               Arbeitszeit und

Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro

(gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel               in heißem Zustand . . .

. . . . . . . . . . . . . . 14,10 Euro

offener Feuerungen

b) Visuelle Überprüfung von Verbindungsstücken ohne               pro

angefangene ¼ Stunde

Prüf- und Reinigungsöffnungen, bei denen eine               Arbeitszeit und

Arbeitskraft . . . . . . . . . . 7,50 Euro visuelle Überprüfung nur

durch Demontage und

Montage oder mit Spezialwerkzeugen (z.B. Kamera)

möglich ist (lit. a bzw. b darf nicht gemeinsam in

Rechnung gestellt werden)

  7. a) Ausschlagen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an

              Gerätebereitstellung

Fängen im Überdruckbereich               (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . .

. . . . . 10,00 Euro

                                          pro angefangener ¼ Stunde

                            Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro

              b) Ausbrennen eines Rauchfangs, Dichtheitsprüfung an               Material

(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . 2,60 Euro

Fängen im Unterdruckbereich               Gerätebereitstellung

                            (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . 10,00

Euro

                            pro angefangener ¼ Stunde

                            Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . 10,00 Euro

  8.              Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme               pro

Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . . . . 11,80 Euro

              einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie               ab dem 6.

Geschoß erhöht sich der

              Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4               Höchsttarif pro Geschoß um . . . .

. . . . . . 2,60 Euro

  9.              Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder

              feuerpolizeilichen Überprüfungen               pro angefangene ¼ Stunde . .

. . . . . . . 10,00 Euro

10.              Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 15,80 Euro

11.              Überprüfung einer Feuerstätte

Prüfungstarif

              a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            6,40 Euro

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW                            11,70 Euro

c) über 50 bis 120 kW                            16,60 Euro

d) über 120 bis 300 kW                            23,60 Euro

e) über 300 bis 1.000 kW                            33,40 Euro

f)  über 1.000 kW                            64,80 Euro

12.              Messen der Abgase einer Feuerstätte,              Gerätebereitstellung

(Pauschale) . . . . . . . 10,00 Euro

              wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wird               pro

angefangener ¼ Stunde Arbeitszeit   10,00 Euro