Datum der Kundmachung

30.11.2004

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2004, 81. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird

Text

Nr. 81

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002, wird verordnet:

Paragraph eins

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Hirschbach im Mühlkreis, Ottenschlag i.M., Reichenthal, Schenkenfelden und Waldburg zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannte Anlage wird gemäß Paragraph 11, des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Freistadt, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.