21.04.2004
LGBl. Nr. 20/2004 20. Stück
Oberösterreich
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Altheim, Aspach, Geinberg, Höhnhart, Kirchdorf am Inn, Mining, Moosbach, Mühlheim am Inn, Polling im Innkreis, Roßbach, St. Veit im Innkreis, Treubach und Weng im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Nr. 20
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Altheim, Aspach, Geinberg, Höhnhart, Kirchdorf am Inn, Mining, Moosbach, Mühlheim am Inn, Polling im Innkreis, Roßbach, St. Veit im Innkreis, Treubach und Weng im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbandes zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Altheim, Aspach, Geinberg, Höhnhart, Kirchdorf am Inn, Mining, Moosbach, Mühlheim am Inn, Polling im Innkreis, Roßbach, St. Veit im Innkreis, Treubach und Weng im Innkreis zum Zweck der Errichtung und des Betriebs von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Braunau am Inn und Ried im Innkreis, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.