Datum der Kundmachung

31.12.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2003, 152. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)

Text

Nr. 152

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)

Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003, wird verordnet:

Paragraph eins,

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, enthalten.

Paragraph 2,

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1.               bei allein stehenden Kehrobjekten und

              Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten

              (Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),

              die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen

Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens

              40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

              zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,5

Euro

2.               bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

              sind, pro angefangene Viertelstunde der

              Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . .               7,2 Euro

3.               bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

              des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

              Standortes nicht in den betrieblichen Über-

              prüfungsablauf eingegliedert werden können,

              pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

              ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . .              7,2 Euro

              und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand

              für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des

              jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekt-tarif nicht in Rechnung gestellt werden.

Paragraph 3,

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

Paragraph 4,

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

Paragraph 5,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2002,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2004 ereignet haben.

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Objekttarif 1:               anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom

Rauchfangkehrer betreut werden

              (z.B. Festbrennstoffheizungen)                . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7,2 Euro

Objekttarif 2:               anzuwenden bei Objekten, die 2 - 3 x jährlich vom

Rauchfangkehrer betreut werden

              (z.B. Ölheizungen)               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9,2 Euro

Objekttarif 3:               anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom

Rauchfangkehrer betreut werden

              (z.B. Gasheizungen)               . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 13,2 Euro

Tarifpost                                          Leistung

Höchsttarif

  1. Ziffer eins
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen)
    mit angeschlossenen Feuerstätten inkl. visueller Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstättenanschlussstücke bei einer Gesamtnennheizleistung

                                                                                                                                                           Kehrtarif

  1. Litera a
    bis 10 kW,
    bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                             6,4 Euro
  2. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
    bei Einzelfeuerstätten über 15 kW                             7,2 Euro
  3. Litera c
    über 50 bis 120 kW                            9,9 Euro
  4. Litera d
    über 120 bis 300 kW                            12,6 Euro
  5. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                            17,4 Euro
  6. Litera f
    über 1000 kW                            31,9 Euro

              Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

              um 10 %.

  1. Ziffer 2
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-
    gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m
    Höhe und bis 2000 cm²Querschnitt in Betrieben, Krankenan-
    stalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und
    Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten inkl. visueller
    Überprüfung der Verbindungsstücke bzw. Feuerstätten-
    anschlussstücke bei einer Gesamtnennheizleistung

                                           Kehrtarif

  1. Litera a
    bis 10 kW,
    bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            7,6 Euro
  2. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
    bei Einzelfeuerstätten über 15 kW                             8,0 Euro
  3. Litera c
    über 50 bis 120 kW                             9,9 Euro
  4. Litera d
    über 120 bis 300 kW                             12,6 Euro
  5. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                             17,4 Euro
  6. Litera f
    über 1000 kW                              31,9 Euro

              Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

              um 10 %.

  1. Ziffer 3
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls
    Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach
    erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder
    der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2;
    eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis                                          bei
Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif
3000 cm² Querschnitt

  4.               Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

              Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen

              und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen,

              Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der

              Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30              jeweils

zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei

              Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m Höhe (über 12 m              visueller

Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif

              erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

              um 10 %).

  5.               Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)              je m2 der zu

reinigenden Fläche               . . . . . 1,6 Euro

                            jedoch mindestens               . . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro

  6.              Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken                           pro

angefangener 1/4 Stunde

      bei Festbrennstoffen und Rauchkanälen (gemauerte

              Arbeitszeit und Arbeitskraft               . . . . . . . . . 9,6 Euro

      Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen              in heißem

Zustand              . . . . . . . . . . . . . . . 13,6 Euro

  7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an

              Gerätebereitstellung

              Fängen im Überdruckbereich              (Pauschale) je Fang              . . . . .

. . . . . . . . . . 9,6 Euro

                                          pro angefangener 1/4 Stunde

                                          Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6

Euro

              b)               Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an

              Material (Pauschale) je Fang              . . . . . . . . 2,5 Euro

              Fängen im Unterdruckbereich              Gerätebereitstellung

                                          (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . .

9,6 Euro

                                          pro angefangener 1/4 Stunde

                                          Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6

Euro

  8.               Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme              pro

Rauch- oder Gasfang               . . . . . . . . . . 11,4 Euro

              einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie              ab dem 6.

Geschoß erhöht sich der

              Überprüfung gem. § 1 Abs. 4              Höchsttarif pro Geschoß um               . .

. . . . . . . 2,5 Euro

  9.               Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder feu-

              erpolizeilichen Überprüfungen              pro angefangener 1/4 Stunde               . .

. . . . . . . 9,6 Euro

10.               Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . .              . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 15,2 Euro

11.               Überprüfung einer Feuerstätte                Prüfungstarif

              a)               bis 10 kW,

              bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            6,2 Euro

              b)               über 10 bis 50 kW,

                            bei Einzelfeuerungen über 15 kW                            11,3 Euro

              c)               über 50 bis 120 kW                            16,0 Euro

              d)               über 120 bis 300 kW                            22,7 Euro

              e)               über 300 bis 1000 kW                             32,1 Euro

              f)              über 1000 kW                            62,4 Euro

12.               Messen der Abgase einer Feuerstätte,              Gerätebereitstellung

(Pauschale) . . . . .   9,6 Euro

              wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wird              pro

angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit   9,6 Euro