31.12.2003
Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2003, 152. Stück
Oberösterreich
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)
Nr. 152
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)
Auf Grund des Paragraph 125, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003, wird verordnet:
Paragraph eins,
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, enthalten.
Paragraph 2,
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten
(Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),
die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen
Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Euro
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . 7,2 Euro
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können,
pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit
ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . . 7,2 Euro
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand
für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des
jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekt-tarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 3,
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
Paragraph 4,
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 5,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2002,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2004 ereignet haben.
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Objekttarif 1: anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Festbrennstoffheizungen) . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,2 Euro
Objekttarif 2: anzuwenden bei Objekten, die 2 - 3 x jährlich vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Ölheizungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,2 Euro
Objekttarif 3: anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom
Rauchfangkehrer betreut werden
(z.B. Gasheizungen) . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 13,2 Euro
Tarifpost Leistung
Höchsttarif
Kehrtarif
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
Kehrtarif
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
4. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen
Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen
und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen,
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der
Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 jeweils
zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei
Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m Höhe (über 12 m visueller
Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif
erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %).
5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) je m2 der zu
reinigenden Fläche . . . . . 1,6 Euro
jedoch mindestens . . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro
6. Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken pro
angefangener 1/4 Stunde
bei Festbrennstoffen und Rauchkanälen (gemauerte
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . 9,6 Euro
Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen in heißem
Zustand . . . . . . . . . . . . . . . 13,6 Euro
7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an
Gerätebereitstellung
Fängen im Überdruckbereich (Pauschale) je Fang . . . . .
. . . . . . . . . . 9,6 Euro
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6
Euro
b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an
Material (Pauschale) je Fang . . . . . . . . 2,5 Euro
Fängen im Unterdruckbereich Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . .
9,6 Euro
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6
Euro
8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme pro
Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . . . 11,4 Euro
einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie ab dem 6.
Geschoß erhöht sich der
Überprüfung gem. § 1 Abs. 4 Höchsttarif pro Geschoß um . .
. . . . . . . 2,5 Euro
9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder feu-
erpolizeilichen Überprüfungen pro angefangener 1/4 Stunde . .
. . . . . . . 9,6 Euro
10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 15,2 Euro
11. Überprüfung einer Feuerstätte Prüfungstarif
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 6,2 Euro
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW 11,3 Euro
c) über 50 bis 120 kW 16,0 Euro
d) über 120 bis 300 kW 22,7 Euro
e) über 300 bis 1000 kW 32,1 Euro
f) über 1000 kW 62,4 Euro
12. Messen der Abgase einer Feuerstätte, Gerätebereitstellung
(Pauschale) . . . . . 9,6 Euro
wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wird pro
angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit 9,6 Euro