Datum der Kundmachung

30.04.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2003, 53. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird

Text

Nr. 53

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins,

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Brunnenthal,

St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und der Stadtgemeinde Schärding über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansied-lungsgebieten wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat

Anlage

Anlage

Satzung des Verbandes

"Regionaler Wirtschaftsverband Schärding"

Die Gemeinden Brunnenthal, Sankt Florian am Inn, Sankt Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und die Stadtgemeinde Schärding bilden zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, der im

folgenden "Verband" genannt wird. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.

römisch eins. Allgemeines

Paragraph eins,

Name, Sitz und Geschäftsstelle

  1. Ziffer eins
    Der Verband trägt den Namen "Regionaler Wirtschaftsverband Schärding".
  2. Ziffer 2
    Der Verband hat seinen Sitz im Gemeindeamt St. Florian am Inn.
Paragraph 2,
Gebiete
  1. Ziffer eins
    Das Betriebsansiedlungsgebiet des Verbandes, das im Folgenden "Gewerbegebiet St. Florian am Inn" ge-nannt wird, liegt in den Gemeinden Sankt Florian am Inn und Suben. Es wird durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Weitere Gebiete in den Mitgliedsgemeinden können vom Verband aufgenommen werden, wenn die Entwicklung dies als zweckmäßig erscheinen lässt.
Paragraph 3,
Mitglieder und Anteilsverhältnisse als Maßstab für die Aufteilung
des Aufwandes und der Einnahmen
  1. Ziffer eins
    Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden Brunnenthal, Sankt Florian am Inn, Sankt Marienkirchen bei Schärding, Suben, Taufkirchen an der Pram und die Stadtgemeinde Schärding.
  2. Ziffer 2
    Die für die Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Aufwendungen und Einnahmen werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
MITGLIEDER ANTEILE IN

PROZENT

Gemeinde Brunnenthal                             10 %

Gemeinde Sankt Florian am Inn                             40 %

Gemeinde Sankt Marienkirchen bei

Schärding                             8 %

Stadtgemeinde Schärding                             25 %

Gemeinde Suben                             5 %

Gemeinde Taufkirchen an der Pram                             12 %

Gesamt                            100 %

Leistungen, die Standortgemeinden auf Ersuchen des Regionalen Wirtschaftsverbandes Schärding für den Verband erbringen, sind der jeweiligen Gemeinde zu ersetzen.

römisch II. Aufgaben des Verbandes

Paragraph 4,

Verbandszweck

Der Zweck des Verbandes ist die Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dieser Zweck wird durch folgende Aufgaben gewährleistet:

Paragraph 5,
Erschließung der Betriebsansiedlungsgebiete
  1. Ziffer eins
    Um die finanzielle Belastung der Gemeinden in Grenzen zu halten, erfolgt die Erschließung abschnittsweise und entsprechend dem zu erwartenden Bedarf.
  2. Ziffer 2
    Der Verband erschließt die Betriebsansiedlungsgebiete in folgender Weise:
    1. Litera a
      Der Verband leistet für das Gewerbegebiet St. Florian am Inn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Satzungen die innere und äußere Verkehrserschließung bis zur vorhandenen Bundesstraßenanbindung sowie die Wasserver- und die Abwasserentsorgung. Dafür verrechnet der Verband den Betrieben am Gewerbegebiet ein vom Verband festgelegtes Erschließungsentgelt.
    2. Litera b
      Der Verband koordiniert weiters die Anbindung an Energieträger wie z.B. Strom und Ferngas.
  3. Ziffer 3
    Sollten über die Infrastruktur, die vom Verband errichtet wurde, weitere Betriebsbaugebiete, die nicht im interkommunalen Gewerbegebiet liegen, vom Verband aufgeschlossen werden und sollten dadurch an die Standortgemeinde Anschlussgebühren und Beiträge entrichtet werden, so hat die Standortgemeinde diese Einnahmen anteilsmäßig anhand der jeweils erbrachten Vorleistungen an den Verband zu entrichten. Vorleistungen, die die Standortgemeinde St. Florian am Inn für die äußere Anbindung des interkommunalen Gewerbegebietes erbracht hat, sind zu berücksichtigen.
römisch III. Verfassung und Verwaltung
Paragraph 6,
Organe des Verbandes
  1. Ziffer eins
    Organe des Verbandes sind:
    1. Litera a
      Die Verbandsversammlung
    2. Litera b
      Der Verbandsvorstand
    3. Litera c
      Der Obmann
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Obmann und Obmann-Stellvertreter sowie der Kostenersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Paragraph 7,
Verbandsversammlung
  1. Ziffer eins
    In der Verbandsversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Stimmen in der Verbandsversammlung wird mit Ausnahme der Standortgemeinde St. Florian am Inn mit 3 je Mitgliedsgemeinde festgesetzt. Die Gemeinde St. Florian am Inn hat 4 Stimmen.
  3. Ziffer 3
    Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Zahl der Stimmen wird festgesetzt:
    1. Litera a
      Brunnenthal                             3 Stimmen
    2. Litera b
      Sankt Florian am Inn                              4 Stimmen
    3. Litera c
      Sankt Marienkirchen bei Schärding                             3 Stimmen
    4. Litera d
      Schärding                             3 Stimmen
    5. Litera e
      Suben                             3 Stimmen
    6. Litera f
      Taufkirchen an der Pram                             3 Stimmen
  4. Ziffer 4
    Jede Gemeinde entsendet aus ihrem Gemeinderat in die Verbandsversammlung so viele Vertreter, als ihr Stimmen zustehen. Für jeden Vertreter ist auch ein Stellvertreter zu bestellen.
  5. Ziffer 5
    Die Verbandsversammlung ist durch den Obmann mindestens einmal jährlich zur Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Nachtragsvoranschlag und den Jahresrechnungsabschluss nachweislich einzuberufen. Überdies ist die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, wenn Verbandsvorstandsmitglieder, die zusammen wenigs-tens ein Drittel der Stimmen vertreten, es verlangen.
  6. Ziffer 6
    Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen.
  7. Ziffer 7
    Zur Vorbereitung von Beschlüssen können von der Verbandsversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  8. Ziffer 8
    Beschlüsse über Änderungen der Satzungen, des Maßstabes für die Aufteilung der Aufwendungen und Einnahmen, über die Auflösung des Verbandes sowie über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Stimmen.
  9. Ziffer 9
    Im Übrigen gelten für die Ausübung des Stimmrechtes die entsprechenden Bestimmungen der Oö. GemO 1990.
  10. Ziffer 10
    Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und der wesentliche Beratungsverlauf aufzunehmen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von
sechs Wochen nach der Sitzung nachweislich zuzustellen. Die Mitglieder können bis zur nächsten Sitzung Einwendungen erheben, worüber die Verbandsversammlung Beschluss zu fassen hat.
Paragraph 8,
Aufgaben der Verbandsversammlung
  1. Ziffer eins
    Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbandes fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  2. Ziffer 2
    Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
    1. Litera a
      Die Wahl und die Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes.
    2. Litera b
      Änderung der Satzungen, die Erlassung von Verordnungen, die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse.
    3. Litera c
      Die Beschlussfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung der Vereinbarung, insbesondere betreffend den Beitritt einer Gemeinde sowie die Auflösung des Verbandes.
    4. Litera d
      Die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan.
    5. Litera e
      Die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Verbandes.
    6. Litera f
      Die Erlassung von Richtlinien über die Ansiedlung von Betrieben.
    7. Litera g
      Die Beschlussfassung über Bauvorhaben, Bauentwürfe, Vergabe von Bauaufträgen, soweit bei letz-teren die Auftragssumme 72.500 Euro übersteigt.
    8. Litera h
      Der Ankauf und Verkauf von Grundstücken.
    9. Litera i
      Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Krediten.
Paragraph 9,
Aufgaben, Wirkungsbereich und Organisation des Verbandsvorstandes
  1. Ziffer eins
    Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und vier weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei jedem Verbandsmitglied ein Sitz im Vorstand zukommen soll. Gleichzeitig ist von jedem Verbandsmitglied ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung bei Sitzungen namhaft zu machen.
  2. Ziffer 2
    Der Verbandsvorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, oder wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird, vom Obmann einzuberufen.
  3. Ziffer 3
    Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
  4. Ziffer 4
    Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
  5. Ziffer 5
    Der Obmann stimmt mit.
  6. Ziffer 6
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu zeichnen ist.
  1. Ziffer 7
    Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeinderäte in Oberösterreich gewählt. Endet die Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes als Vertreter der ihn entsendenden Gebietskörperschaft oder legt ein Vorstandsmitglied seine Funktion zurück, ist eine Nachwahl für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes vorzunehmen.
  2. Ziffer 8
    In den Wirkungsbereich des Verbandsvorstandes fallen alle nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehaltenen Angelegenheiten.
  3. Ziffer 9
    Insbesondere obliegt dem Vorstand:
    1. Litera a
      Die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach
Maßgabe der Satzungen und der von der Verbandsversammlung beschlossenen Richtlinien. Es erfolgt die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten.
  1. Litera b
    Die Verfassung des Jahresvoranschlages und Jahresrechnungsabschlusses.
  2. Litera c
    Die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten.
  3. Litera d
    Die Entscheidung über die Ansiedlung von Betrieben entsprechend der zu erlassenden Richtlinien durch die Verbandsversammlung.
Paragraph 10,
Bestellung und Aufgaben des Obmannes
  1. Ziffer eins
    Der Obmann wird aus den Vorstandsmitgliedern auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeinderäte in Oberösterreich durch die Verbandsversammlung gewählt.
  2. Ziffer 2
    Dem Obmann obliegen:
    1. Litera a
      Die Vertretung des Verbandes nach außen.
    2. Litera b
      Die Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes.
    3. Litera c
      Die Einberufung und Leitung der Verbandsversammlung und der Vorstandssitzung.
    4. Litera d
      Die Zeichnung für den Verband; Urkunden über Rechtsgeschäfte des Verbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterfertigt.
    5. Litera e
      Die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes.
    6. Litera f
      Bei vorübergehender Verhinderung des Obmannes, bei dauernder bis zur Wahl des neuen Obmannes, obliegen die Aufgaben des Obmannes dem Obmann-Stellvertreter.
    7. Litera g
      Dem Obmann obliegt die laufende Geschäfts- und Betriebsführung. Hiezu zählen auch alle erforderlichen Anschaffungen und die Tätigung von Ausgaben im Rahmen des Jahresvoranschlages, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 1 % der ordentlichen Einnahmen des Jahresvoranschlages nicht überschreiten und höchstens aber 10.000 Euro betragen.
Paragraph 11,
Entscheidung in Streitfällen
Auf Antrag des Verbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde entscheidet die Oö. Landesregierung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, ausgenommen Streitigkeiten hinsichtlich einer Vereinbarung über die Aufteilung der Kommunalsteuer nach Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung.
Paragraph 12,
Bedienstete des Verbandes
Der Verband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Bediensteten einstellen.

römisch IV. Finanzen

Paragraph 13,

Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung

Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO 1990, in der Fassung der Gemeindeordnungs-Novelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,, mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 72, des Paragraph 82 und des Paragraph 91, Absatz eins und 3

bis 6 sowie Paragraph 91 a, sinngemäß.

Paragraph 14,

Finanzbedarf

Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, Europäischer Union sowie Land Oberösterreich oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Darlehen und Krediten gedeckt.

Paragraph 15,

Aufteilung und Abführung von Erträgen

  1. Ziffer eins
    Mit den jeweiligen Standortgemeinden wird eine Vereinbarung gemäß Entwurf zum Finanzausgleichsgesetz 2001, Paragraph 17 a,, getroffen, wonach eine Aufteilung der Kommunalsteuereinnahmen anteilsmäßig nach den in Paragraph 3, der Satzung festgelegten Prozentwerten erzielt wird. Dieser auf Grund der Vereinbarung in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde anfallende Kommunalsteueranteil wird der Finanzkraft der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zugeordnet.
  2. Ziffer 2
    Die Verbandsmitglieder erklären die Absicht, bei wesentlicher Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des Finanzausgleichsrechtes die im Absatz eins, angeführten Bedingungen in einer dem Geist und wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise zu fassen.
  3. Ziffer 3
    Die Standortgemeinden der Betriebsansiedlungsgebiete sind verpflichtet, den Verkehrsflächenbeitrag sowie Anschlussgebühren aus den in Paragraph 2, definierten Gebieten, nach den jeweiligen Gebührenordnungen der Standortgemeinden, jeweils zu Quartalsende, entsprechend dem tatsächlichen Gebührenaufkommen, an den Verband abzuführen.
  4. Ziffer 4
    Die Mitgliedsgemeinden des Verbandes verpflichten sich, allfällige Wirtschaftsförderungen, die mit der Ansiedlung von Betrieben im jeweiligen interkommunalen Gewerbegebiet verbunden sind, nur im Einvernehmen mit dem Verband vorzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Die Aufteilung der erforderlichen Aufwendungen und jene über sämtliche Einnahmen hat durch den Verband entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Paragraph 3, der Satzung zu erfolgen.

römisch fünf. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes

Paragraph 16,

Austritt von Mitgliedern

Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes für die Dauer von fünf Jahren weiter. Ausgenommen von der Haftung des ausgetretenen Mitgliedes sind die für die Zeit nach dem Austritt anfallenden Zinsen. Die Zinshaftung für das aus dem Verband ausgetretene Mitglied ist von jenen Mitgliedern anteilsmäßig zu übernehmen, die die in Paragraph 3, der Satzung festgelegten Anteile des ausgetretenen Mitglieds übernehmen. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung.

Paragraph 17,

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Falle der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel in Paragraph 3, aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel in Paragraph 3, über.

römisch VI. Sonstige Bestimmungen

Paragraph 18,

Aufsicht über den Verband

Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land Ober-österreich nach den Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.