Datum der Kundmachung

06.09.2002

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002, 82. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz geändert werden

(Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2002)

Text

Nr. 86

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz geändert werden

(Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    • Strichaufzählung
      Die Überschrift des römisch II. Hauptstücks lautet:

              "Förderung der Errichtung (einschließlich der Fertigstellung)

von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen"

-              Die Überschrift des römisch III. Hauptstücks lautet:

              "Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern,

Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen sowie Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen"

-              Die Überschrift des römisch fünf. Hauptstücks lautet:

              "Kaufförderung"

-              Nach der Eintragung zu Paragraph 34, wird folgende Eintragung eingefügt:

              "§ 34a Verweisungen"

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

"(1) Das Land fördert:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung (einschließlich der Fertigstellung) von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;
  2. Ziffer 2
    die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;
  3. Ziffer 3
    den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6, oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusern;
  4. Ziffer 4
    die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (z.B. Solaranlagen, Wärmepumpen);
  5. Ziffer 5
    Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 2, Ziffer 17, entfällt; Paragraph 2, Ziffer 16, endet mit einem Punkt.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 3, lautet:
    "§ 3
Aufbringung der Förderungsmittel
Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:
  1. Ziffer eins
    Zweckzuschüsse des Bundes;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsmittel des Landes;
  3. Ziffer 3
    Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen nach dem Oö. WFG 1993, die
nach dem 1. Jänner 1998 zugesichert wurden;
  1. Ziffer 4
    Rückflüsse aus den gewährten Darlehen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds."

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

"(7) Bei der Gewährung von Förderungen sind Maßnahmen, die zu einer Verminderung von Treibhausgasen führen, besonders zu berücksichtigen.

(8) Die Art und das Ausmaß der Förderung kann insbesondere nach den geförderten Bereichen (Paragraph eins,) sowie innerhalb dieser nach den geförderten Objekten unterschiedlich gestaltet werden.

(9) Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates zu gewähren. Sonstigen Personen, denen nicht auf Grund eines Staatsvertrages insbesondere im Rahmen der Europäischen Integration eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese

  1. Ziffer eins
    ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und
  2. Ziffer 2
    Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser enthalten."
  3. Ziffer 6
    Die Überschrift des römisch II. Hauptstücks lautet:
    "II. Hauptstück
Förderung der Errichtung (einschließlich der Fertigstellung) von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen"

  1. Ziffer 7
    Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

"(1) Eine Förderung kann gewährt werden:

  1. Ziffer eins
    Personen für die Errichtung (einschließlich der Fertigstellung) von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Reihenhäusern, wenn sie zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen sind;
  2. Ziffer 2
    gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder privaten Bauträgern für die Errichtung (einschließlich der Fertigstellung) von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen, wobei geförderte Wohnungen, Wohnhäuser, Eigenheime und Reihenhäuser nur an förderbare Personen überlassen werden dürfen."

  1. Ziffer 8
    Die Überschrift des römisch III. Hauptstücks lautet:
    "III. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen sowie Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen"

  1. Ziffer 9
    Paragraph 13, lautet:
"§ 13
Förderungswerber

(1) Eine Förderung kann gewährt werden:

  1. Ziffer eins
    dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung von Wohnhäusern oder Wohnheimen;
  2. Ziffer 2
    der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierung von Wohnungen;
  3. Ziffer 3
    dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung seines Eigenheimes oder Reihenhauses sowie
  4. Ziffer 4
    dem Eigentümer oder Mieter einer Wohnung für die Sanierung innerhalb seiner Wohnung.

(2) Eine Förderung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann nur an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen gewährt werden, es sei denn, dass im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, das Objekt vermietet ist.

(3) Personen nach Absatz eins und 2 kann zudem für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, eine Förderung gewährt werden."

  1. Ziffer 10
    Paragraph 14, lautet:
    "§ 14
Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen aus:
  1. Ziffer eins
    Förderungsdarlehen (Paragraph 15,);
  2. Ziffer 2
    Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen (Paragraph 16,);
  3. Ziffer 3
    Bauzuschüssen (Paragraph 16 a,)."
  4. Ziffer 11
    Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:
"§ 16a
Bauzuschüsse

(1) Das Land kann insbesondere für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten.

(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden."

  1. Ziffer 12
    Paragraph 17, lautet:
    "§ 17
Förderungsvoraussetzungen
Für die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern oder Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden, wenn
  1. Ziffer eins
    die Errichtung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) festzulegenden Zeitraum liegt; die Errichtung ist insbesondere durch eine rechtskräftige Baubewilligung, eine Bauanzeige oder eine Fertigstellungsanzeige nachzuweisen,
  2. Ziffer 2
    es sich um
    1. Litera a
      Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinn des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Bestimmungen über das Wohnungseigentum,
    2. Litera b
      einen Zubau von Wohnräumen oder
    3. Litera c
      Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit
Behinderung oder alten Menschen dienen,
handelt,
  1. Ziffer 3
    die Kosten für die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß Paragraph 20, des Mietrechtsgesetzes, in der Rückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß Paragraph 31, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) keine Deckung finden und
  2. Ziffer 4
    diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um die Förderung an."

  1. Ziffer 13
    Das römisch fünf. Hauptstück samt Überschrift lautet:
"V. Hauptstück
Kaufförderung
Paragraph 22,
Kauf von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern
oder Wohnhäusern

(1) Für den Kauf von im Zeitpunkt des Erwerbs nicht im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6, oder den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusern können an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (Paragraph 10,) gewährt werden, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des Käufers verwendet wird.

(2) Eine Förderung nach Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjektes oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt."

14.              Paragraph 23, lautet:

"§ 23

Förderungswerber

(1) Dem Hauptmieter, Wohnungseigentumsbewerber oder Eigentümer einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber

  1. Ziffer eins
    durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belas-tet wird,
  2. Ziffer 2
    die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses
dauernd bewohnt,
  1. Ziffer 3
    sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (Paragraph 24, Absatz eins,), auf die er einen Rechtsanspruch besitzt, beantragt hat und
  2. Ziffer 4
    die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (Paragraph 9,), eines Konversionsdarlehens (Paragraph 2, Ziffer 6,) oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens (Paragraph 10,) be-reits eingesetzt hat.

(2) Dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde.

(3) Dem Eigentümer einer Wohnung, die nach den Bestimmungen über den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gefördert wurde, oder einer dem Eigentümer nahestehenden Person kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur dann gewährt werden, wenn das Ansuchen um ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds bis zum 1. Juli 1996 eingereicht wurde.

(4) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn der Förderungswerber

  1. Ziffer eins
    ein Eigenheim oder Reihenhaus benützt, dessen Errichtung mit einem nach dem 12. März 1993 gewährten Förderungsdarlehen oder mit einem nach dem 1. Jänner 1995 bezuschussten Hypothekardarlehen gefördert wurde,
  2. Ziffer 2
    ein Eigenheim, Reihenhaus oder eine Eigentumswohnung benützt, deren Sanierung nach dem 15. Jänner 1995 gefördert wurde,
  3. Ziffer 3
    ein Ansuchen um Förderung für ein Kauf- oder Fertigstellungsdarlehen beim Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds nach dem 1. Juli 1996 eingereicht hat,
  4. Ziffer 4
    eine Kaufförderung (Paragraph 22,) erhalten hat oder
  5. Ziffer 5
    eine Förderung für die Fertigstellung von Eigenheimen,
Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnräumen erhalten hat."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 25, lautet:
"§ 25
Änderung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe

(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert, eingestellt oder rückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn der Paragraphen 23 und 24 erheblich geändert haben.

(2) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden."

  1. Ziffer 16
    Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
  2. "6
    Festlegung des Zeitraums, vor welchem die Errichtung als
Voraussetzung für eine Förderung der Sanierung erfolgt sein musste und Festlegung der Höhe des Selbstbehalts (Paragraph 17,);"

  1. Ziffer 18
    Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
  2. "10
    Höhe, Art, Gegenstand und Bedingungen der Förderung von
Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen (Paragraph 16 a, Absatz 2,);"

  1. Ziffer 19
    Paragraph 34, Absatz 4 bis Absatz 8, entfallen.

  1. Ziffer 20
    Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, eingefügt:
"§ 34a
Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1967;
  2. Ziffer 2
    Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1988;
  3. Ziffer 3
    Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990;
  4. Ziffer 4
    Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990;
  5. Ziffer 5
    Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983, und 482/1984;
  6. Ziffer 6
    Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984;
  7. Ziffer 7
    Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 344/1979;
  8. Ziffer 8
    Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 232/1972;
  9. Ziffer 9
    Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2002;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 191/1999;
  11. Ziffer 11
    Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 70/2002;
  12. Ziffer 12
    Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 68/2002;
  13. Ziffer 13
    Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1988;
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1988;
  15. Ziffer 15
    Heeresgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2001;
  16. Ziffer 16
    Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1988,."
  17. Ziffer 21
    Im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, wird das Zitat "§ 24a Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975" durch das Zitat "§ 40 Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002", im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, wird das Zitat "§ 24a Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975" durch das Zitat "§ 40 Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002" und im Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat "(Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975)" durch das Zitat "(Paragraph 13, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002)" ersetzt.

Artikel II

Das Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1950,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1962, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, lautet:

"§ 1

Name und Zweck des Fonds

(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds dient aus-schließlich dem sozialen Wohnungswesen. Dem Fonds kommen Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zu.

(2) Ab dem 31. Dezember 2002 dürfen durch den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds keine neuen Förderungen (Fondshilfe) mehr gewährt werden. Ab diesem Zeitpunkt dient der Fonds ausschließlich der Abwicklung der von ihm bis dahin gewährten Fondshilfen."

Artikel III

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.