Datum der Kundmachung

23.01.2002

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2002, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bildung eines Gemeindeverbandes zur Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Text

Nr. 3 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus an der Pyhrnbahn und Spital am Pyhrn über die Bildung eines Gemeind

everbandes zur Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins,

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Vereinbarung der Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus an der Pyhrnbahn und Spital am Pyhrn zur Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat

Anlage

Satzung des Verbandes

"Interkommunales Gewerbegebiet Pyhrn-Priel"

Die Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus und Spital/Pyhrn bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband i. Sitzung d. Oö.

Gemeindeverbändegesetzes, der im Folgenden "Verband" genannt wird. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.

römisch eins. Allgemeines:

Paragraph eins,

Name, Sitz und Geschäftsstelle

  1. Ziffer eins
    Der Verband trägt den Namen "Verband interkommunales Gewerbegebiet Pyhrn-Priel".
  2. Ziffer 2
    Der Verband hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Pan-kraz, Geschäftsstelle ist das Gemeindeamt St. Pan-kraz.
Paragraph 2,
Gebiet
  1. Ziffer eins
    Das Betriebsansiedlungsgebiet liegt in der Gemeinde St. Pankraz.
  2. Ziffer 2
    Weitere Gebiete in den Mitgliedsgemeinden können vom Verband, wenn die Entwicklung dies als zweckmäßig erscheinen lässt, aufgenommen werden.
Paragraph 3,
Mitglieder und Anteilsverhältnisse als Maßstab für die Aufteilung des Aufwandes unter Einnahmen
  1. Ziffer eins
    Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden St. Pankraz, Roßleithen, Hinterstoder, Vorderstoder, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß, Edlbach, Klaus und Spital/Pyhrn.
  2. Ziffer 2
    Die für die Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Aufwendungen werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
Mitglieder                            Anteile
in Prozent
Gemeinde St. Pankraz              (372 Einwohner)               3,44
Gemeinde Roßleithen              (1.770 Einwohner)              16,40
Gemeinde Hinterstoder              (1.035 Einwohner)               9,59
Gemeinde Vorderstoder              (739 Einwohner)               6,85
Gemeinde Windischgarsten              (2.104 Einwohner)              19,50
Gemeinde Edlbach              (686 Einwohner)               6,36
Gemeinde Rosenau/Hengstpaß              (790 Einwohner)               7,32
Gemeinde Spital/Pyhrn              (2.197 Einwohner)              20,36
Gemeinde Klaus/Pyhrnbahn              (1.099 Einwohner)              10,18
Gesamt              (10.792 Einwohner)              100,00
  1. Ziffer 3
    Die sich aus der Erfüllung des Verbandszweckes ergebenden Gesamteinnahmen im Sinn des Paragraph 15, werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
    1. Litera a
      Bonus für die Standortgemeinde St. Pankraz              10 %
    2. Litera b
      90 % der Gesamteinnahmen werden nach dem Aufwendungsschlüssel aufgeteilt:
Mitglieder                            Anteile
in Prozent
Gemeinde St. Pankraz              (372 Einwohner)               3,44
Gemeinde Roßleithen              (1.770 Einwohner)              16,40
Gemeinde Hinterstoder              (1.035 Einwohner)               9,59
Gemeinde Vorderstoder              (739 Einwohner)               6,85
Gemeinde Windischgarsten              (2.104 Einwohner)              19,50
Gemeinde Edlbach              (686 Einwohner)               6,36
Gemeinde Rosenau/Hengstpaß              (790 Einwohner)               7,32
Gemeinde Spital/Pyhrn              (2.197 Einwohner)              20,36
Gemeinde Klaus/Pyhrnbahn              (1.099 Einwohner)              10,18

              Gesamt              (10.792 Einwohner)              100,00

Soweit keine abweichenden Vereinbarungen durch die Verbandsversammlung getroffen werden, sind alle Aufwendungen und Einnahmen des Verbandes nach Maßgabe der obigen Aufteilungsschlüssel auf die Mitglieder zu verteilen.

römisch II. Aufgaben des Verbandes:

Paragraph 4,

Verbandszweck

Der Zweck des Verbandes ist die Sicherung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Dieser Zweck wird durch folgende Aufgaben gewährleistet:

+              die Planung gemeinsamer Betriebsansiedlungsgebiete;

+              die Teilung von Kosten und Erträgen;

+              die Gestaltung gemeinsamer Marketingmaßnahmen;

+              die gemeinsame Entscheidung über die jeweilige Ansiedlung eines Unternehmens.

Paragraph 5,

Erschließung des Betriebsansiedlungsgebietes

  1. Ziffer eins
    Um die finanzielle Belastung der Gemeinden in Grenzen zu halten, erfolgt die Erschließung abschnittsweise und entsprechend dem zu erwartenden Bedarf.
  2. Ziffer 2
    Der Verband erschließt das Betriebsansiedlungsgebiet, dies betrifft die innere und äußere Verkehrserschließung, die Wasser- und Abwasserentsorgung und die Anbindung an Energieträger (Strom, Gas).
    römisch III. Verfassung und Verwaltung:
    Paragraph 6,
Organe des Verbandes
  1. Ziffer eins
    Organe des Verbandes sind:
    1. Litera a
      die Verbandsversammlung;
    2. Litera b
      der Verbandsvorstand;
    3. Litera c
      der Obmann.
  2. Ziffer 2
    Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Obmann und Obmann-Stellvertreter sowie der Kostenersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Paragraph 7,
Verbandsversammlung
  1. Ziffer eins
    In der Verbandsversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Stimmen in der Verbandsversammlung wird mit 9 festgesetzt.
  3. Ziffer 3
    Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Zahl der Stimmen wird festgesetzt:
    1. Litera a
      Edlbach              1 Stimme
    2. Litera b
      Hinterstoder              1 Stimme
    3. Litera c
      Klaus              1 Stimme
    4. Litera d
      Rosenau              1 Stimme
    5. Litera e
      Roßleithen              1 Stimme
    6. Litera f
      Spital/Pyhrn              1 Stimme
    7. Litera g
      St. Pankraz              1 Stimme
    8. Litera h
      Vorderstoder              1 Stimme
    9. Litera i
      Windischgarsten              1 Stimme.
  4. Ziffer 4
    Jede Gemeinde entsendet aus ihrem Gemeinderat in die Verbandsversammlung so viele Bevollmächtigte, als ihr Stimmen zustehen. Für jeden Bevollmächtigten kann auch ein Stellvertreter bestellt werden.
  5. Ziffer 5
    Die Verbandsversammlung ist durch den Obmann mindestens einmal jährlich zur Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Nachtragsvoranschlag und den Jahresrechnungsabschluss nachweislich einzuberufen. Überdies ist die Verbandsversammlung einzuberu

fen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, wenn Verbandsvorstandsmitglieder, die zusammen wenigstens ein Drittel der Stimmen vertreten, es verlangen.

  1. Ziffer 6
    Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.
  2. Ziffer 7
    Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Verbandsversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Ziffer 8
    Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, die mehr als der Hälfte der Stimmen auf sich vereinen. Für die Gültigkeit des Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Beschlussfähigkeit einer ordnungsgemäß einberufenen Verbandsversammlung nicht erreicht, so kann die Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung abermals einberufen werden. Dafür genügt eine Einberufungsfrist von einer Woche. Die neuerliche Einberufu

ng hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder gegeben sein wird.

              Schon die erste Einberufung kann eine solche Alternativeinberufung enthalten.

  1. Ziffer 9
    Beschlüsse über die Änderungen der Satzungen, des Maßstabes für die Aufteilung der Aufwendungen und Einnahmen, über die Auflösung des Verbandes, über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verband bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
  2. Ziffer 10
    Im Übrigen gelten für die Ausübung des Stimmrechtes die entsprechenden Bestimmungen der Oö. GemO. 1990.
  3. Ziffer 11
    Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und der wesentliche Beratungsverlauf aufzunehmen. Die Nied

erschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung nachweislich zuzustellen. Die Mitglieder können bis zur nächsten Sitzung Einwendungen erheben, worüber die Verbandsversammlung Beschluss zu fassen hat.

  1. Ziffer 12
    Die Namen der für den Verband Zeichnungsberechtigten sind dem Amt der Oö. Landesregierung (Aufsichtsbehörde) bekanntzugeben.
Paragraph 8,
Aufgaben der Verbandsversammlung
  1. Ziffer eins
    Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbandes fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Die Verbandsversammlung ist zuständig

, soweit nicht die Zuständigkeit des Obmannes oder Vorstandes gegeben ist.

  1. Ziffer 2
    Der Verbandsversammlung sind insbesondere vorbehalten:
    1. Litera a
      die Wahl und die Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes;
    2. Litera b
      Änderung der Satzungen, die Erlassung von Verordnungen, die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse;
    3. Litera c
      die Beschlussfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend einer Änderung der Vereinbarung, insbesondere betreffend den Beitritt einer Gemeinde sowie die Auflösung des Verbandes;
    4. Litera d
      die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan;
    5. Litera e
      die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Verbandes;
    6. Litera f
      die Beschlussfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) und Einnahmenanteile;
    7. Litera g
      die Bestellung von Ausschüssen;
    8. Litera h
      die Erlassung von Richtlinien über die Ansiedlung von Betrieben;
    9. Litera i
      die Beschlussfassung über Bauvorhaben, Bauentwürfe, Vergabe von Bauaufträgen, soweit bei letzteren die Auftragssumme S 1 Mio. übersteigt;
    10. Litera j
      der Ankauf und Verkauf von Grundstücken;
    11. Litera k
      die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen.
  2. Ziffer 3
    Die Verbandsversammlung kann die nähere Ausführung der allgemeinen Beschlüsse gemäß Absatz 2,
allgemein oder im einzelnen Fall auf den Vorstand übertragen.
Paragraph 9,
Aufgaben, Wirkungsbereich und Organisation des Verbandsvorstandes
  1. Ziffer eins
    Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei jedem Verbandsmitglied ein Sitz im Vorstand zusteht. Gleichzeitig ist von jedem Verbandsmitglied ein Stellvertreter für den Fall der

Verhinderung bei Sitzungen namhaft zu machen.

  1. Ziffer 2
    Der Verbandsvorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, oder wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird, vom Obmann einzuberufen.
  2. Ziffer 3
    Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von min-destens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Ziffer 4
    Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
  4. Ziffer 5
    Der Obmann stimmt mit.
  5. Ziffer 6
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu zeichnen ist.
  6. Ziffer 7
    Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeinderäte in OÖ. gewählt. Endet die Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes als Vertreter der ihn entsendenden Gebietskörperschaft od

er legt ein Vorstandsmitglied seine Funktion zurück, ist eine Nachwahl für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes vorzunehmen.

  1. Ziffer 8
    In den Wirkungsbereich des Verbandsvorstandes fallen alle nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehaltenen Angelegenheiten.
  2. Ziffer 9
    Insbesondere obliegt dem Vorstand:
    1. Litera a
      die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Es erfolgt die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;
    2. Litera b
      die Verfassung des Jahresvoranschlages und Jahresrechnungsabschlusses;
    3. Litera c
      die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten;
    4. Litera d
      die Entscheidung über die Ansiedlung von Betrieben entsprechend der zu erlassenden Richtlinien durch die Verbandsversammlung.
Paragraph 10,
Bestellung und Wirkungsbereich des Obmannes
  1. Ziffer eins
    Der Obmann wird aus den Vorstandsmitgliedern auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeinderäte in OÖ. durch die Verbandsversammlung gewählt.
  2. Ziffer 2
    Dem Obmann obliegen:
    1. Litera a
      die Vertretung des Verbandes nach außen;
    2. Litera b
      die Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes;
    3. Litera c
      die Einberufung und Leitung der Verbandsversammlung und der Vorstandssitzung;
    4. Litera d
      die Zeichnung für den Verband; Urkunden über Rechtsgeschäfte des Verbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterfertigt;
    5. Litera e
      die Besorgung der laufenden Geschäfte;
    6. Litera f
      die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
    7. Litera g
      der Obmann ist befugt, anstelle der Kollegialorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hievon hat er dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten
Sitzung zu berichten;
  1. Litera h
    bei vorübergehender Verhinderung des Obmannes, bei dauernder bis zur Wahl des neuen Obmannes, obliegen die Aufgaben des Obmannes dem Obmann-Stellvertreter;
  2. Litera i
    dem Obmann obliegt die laufende Geschäfts- und Betriebsführung. Hiezu zählen auch alle erforderlichen Anschaffungen und Tätigkeiten von Ausgaben im Rahmen des Jahresvoranschlages, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 1 % der ordentlichen Einnahmen d

es Jahresvoranschlages nicht überschreiten und höchstens aber S 100.000,- betragen.

Paragraph 11,

Entscheidung in Streitfällen

Auf Antrag des Verbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde entscheidet die Oö. Landesregierung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis.

Paragraph 12,

Bedienstete des Verbandes

Der Verband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen.

römisch IV. Finanzen und Wirtschaftsförderung:

Paragraph 13,

Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung

Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO. 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 72, des Paragraph 82,, des Paragraph 88 und des Paragraph 91, Absatz eins und 3 sinngemäß.

Paragraph 76, Absatz 2, der Oö. GemO. 1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten einem jeden Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln ist.

Paragraph 14,

Finanzbedarf

Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, EU sowie Land OÖ. oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Krediten getilgt.

Paragraph 15,

Aufteilung und Abführung von Erträgen

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinde St. Pankraz ist verpflichtet, das Kommunalsteueraufkommen aus dem Betriebsansiedlungsgebiet jeweils zu Quartalsende, entsprechend den tatsächlichen Steuereingängen, an den Verband abzuführen.
  2. Ziffer 2
    Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlicher Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des Finanzausgleichsrechtes die im Absatz eins, angeführten Bedingungen in einer dem Geist und wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden W

eise zu fassen.

  1. Ziffer 3
    Durch die Verbandsmitglieder sind die erforderlichen Aufwendungen entsprechend dem Aufwendungsschlüssel gemäß Paragraph 3, zuzuführen.
  2. Ziffer 4
    Der Verband hat sämtliche Einnahmen an die Verbandsmitglieder entsprechend dem Einnahmenschlüssel gemäß Paragraph 3, abzuführen.

römisch fünf. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes:

Paragraph 16,

Austritt von Mitgliedern

Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem

Austritt entstan-denen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Regelungen für das Austreten fest.

Paragraph 17,

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Fall der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im Paragraph 3, aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel im Paragraph 3, über.

römisch VI. Sonstige Bestimmungen:

Paragraph 18,

Aufsicht über den Verband

Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land OÖ. nach den Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.

Anlage