28.12.2001
Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2001, 140. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002)
Nr. 154
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich,
mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002)
Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001, wird verordnet:
Paragraph eins,
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen.
Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen/Feuerstätten (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und/oder der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen
und/oder Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen und/oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, enthalten.
Paragraph 2,
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen
verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,4 Euro
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . 6,9 Euro
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über-prüfungsablauf
eingegliedert werden können,
pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit
ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . 6,9 Euro
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu
fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen
Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in
Rechnung gestellt werden.
4. Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in
Rechnung gestellt werden.
Paragraph 3,
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
Paragraph 4,
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 5,
Indexbindung
Eine Neufestlegung der Höchsttarife (Paragraph eins, Absatz eins,) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden, für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 2 % ändern. Diese Faktoren sind
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2000,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Für den Landeshauptmann:
Fill
Landesrat
Anlage
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost Leistung Höchsttarif
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10 %.
5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)
je m2 der zu reinigenden Fläche 1,6 Euro
jedoch mindestens . . . . . . . . . . . 8,8 Euro
6. a) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforder- pro
angefangener ¼ Stunde
lichen Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . 9,2 Euro
(gemauerte Rauchleitungen) und Feuermänteln offener
in heißem Zustand . . . . . . . . . . . 13,0 Euro
Feuerungen
b) jährliche Überprüfung einschließlich einer allenfalls pro
angefangener ¼ Stunde
erforderlichen Reinigung von Verbindungsstücken bei
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro
Öl- und Gasfeuerungsanlagen in heißem Zustand . . . . . .
. . . . . . . . 13,0 Euro
7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung
Gerätebereitstellung
an Fängen im Überdruckbereich
(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro
pro angefangener ¼ Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro
b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung
Material (Pauschale) je Fang . . . . . . 2,3 Euro
an Fängen im Unterdruckbereich Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro
pro angefangener ¼ Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro
8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchs-
pro Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . 11,0 Euro
abnahme einschließlich Befund in Neu-, Zu- und
ab dem 6. Geschoß erhöht sich
Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4
der Höchsttarif pro Geschoß um . . . 2,3 Euro
9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen
oder feuerpolizeilichen Überprüfungen
pro angefangener ¼ Stunde . . . . . . 9,2 Euro
10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 14,6 Euro
11. Überprüfung einer Feuerstätte Objekttarif Prüfungstarif
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 6,9 Euro 6,0 Euro
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW 6,9 Euro 10,9 Euro
c) über 50 bis 120 kW 7,7 Euro 15,4 Euro
d) über 120 bis 300 kW 7,7 Euro 21,8 Euro
e) über 300 bis 1000 kW 7,7 Euro 30,8 Euro
f) über 1000 kW 7,7 Euro 59,9 Euro
12. Messen der Abgase einer Feuerstätte
Gerätebereitstellung (Pauschale) . . . 9,2 Euro
auf Grund eines behördlichen Auftrages
pro angefangene ¼ Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro