Datum der Kundmachung

28.12.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2001, 140. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002)

Text

Nr. 154

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2002)

Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001, wird verordnet:

Paragraph eins,

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen.

Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen/Feuerstätten (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und/oder der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen

und/oder Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen und/oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, enthalten.

Paragraph 2,

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1.               bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen

verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1,4 Euro

2.               bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von .   6,9 Euro

3.               bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über-prüfungsablauf

eingegliedert werden können,

pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . .   6,9 Euro

              und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu

fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen

Kilometergeldes.

              Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in

Rechnung gestellt werden.

4.               Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in

Rechnung gestellt werden.

Paragraph 3,

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

Paragraph 4,

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

Paragraph 5,

Indexbindung

Eine Neufestlegung der Höchsttarife (Paragraph eins, Absatz eins,) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden, für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 2 % ändern. Diese Faktoren sind

Paragraph 6,
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2000,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Für den Landeshauptmann:

Fill

Landesrat

Anlage

              Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Tarifpost              Leistung              Höchsttarif

  1. Ziffer eins
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
    Objekttarif              Kehrtarif
    1. Litera a
      bis 10 kW,
      bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            6,9 Euro              3,8 Euro
    2. Litera b
      über 10 bis 50 kW,
      bei Einzelfeuerungen über 15 kW                            6,9 Euro              4,6 Euro
    3. Litera c
      über 50 bis 120 kW                            7,7 Euro              7,2 Euro
    4. Litera d
      über 120 bis 300 kW                            7,7 Euro              9,8 Euro
    5. Litera e
      über 300 bis 1000 kW                            7,7 Euro              14,4 Euro
    6. Litera f
      über 1000 kW                            7,7 Euro              28,3 Euro

              Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

              um 10 %.

  1. Ziffer 2
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
    1. Litera a
      bis 10 kW,
      bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            6,9 Euro              5,0 Euro
    2. Litera b
      über 10 bis 50 kW,
      bei Einzelfeuerungen über 15 kW                            6,9 Euro              5,4 Euro
    3. Litera c
      über 50 bis 120 kW                            7,7 Euro              7,1 Euro
    4. Litera d
      über 120 bis 300 kW                            7,7 Euro              9,8 Euro
    5. Litera e
      über 300 bis 1000 kW                            7,7 Euro              14,4 Euro
    6. Litera f
      über 1000 kW                            7,7 Euro              28,3 Euro

              Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

              um 10 %.

  1. Ziffer 3
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls
    Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der
    erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder
    jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei
    eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000
    Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif
    bis 3000 cm2 Querschnitt

  1. Ziffer 4
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforder-               Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der
    lichen Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasier-
    jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei
    ten Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt              visueller
Überprüfung jedoch einfacher
belegten Fängen und Abgassammlern und selten be-              Kehrtarif nützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis 12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %)

5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)

              je m2 der zu reinigenden Fläche              1,6 Euro

                            jedoch mindestens . . . . . . . . . . . 8,8 Euro

6. a) Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforder-              pro

angefangener ¼ Stunde

        lichen Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen

              Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . 9,2 Euro

        (gemauerte Rauchleitungen) und Feuermänteln offener

              in heißem Zustand . . . . . . . . . . . 13,0 Euro

        Feuerungen

              b)  jährliche Überprüfung einschließlich einer allenfalls              pro

angefangener ¼ Stunde

           erforderlichen Reinigung von Verbindungsstücken bei

              Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro

           Öl- und Gasfeuerungsanlagen              in heißem Zustand . . . . . .

. . . . . . . . 13,0 Euro

  7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung

              Gerätebereitstellung

           an Fängen im Überdruckbereich

              (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro

              pro angefangener ¼ Stunde

              Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro

              b)  Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung

              Material (Pauschale) je Fang . . . . . . 2,3 Euro

                   an Fängen im Unterdruckbereich                Gerätebereitstellung

                            (Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro

              pro angefangener ¼ Stunde

                            Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro

  8.               Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchs-

              pro Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . 11,0 Euro

              abnahme einschließlich Befund in Neu-, Zu- und

              ab dem 6. Geschoß erhöht sich

              Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4

              der Höchsttarif pro Geschoß um . . . 2,3 Euro

  9.               Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen

              oder feuerpolizeilichen Überprüfungen

              pro angefangener ¼ Stunde . . . . . . 9,2 Euro

10.               Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 14,6 Euro

11.               Überprüfung einer Feuerstätte              Objekttarif              Prüfungstarif

a)               bis 10 kW,

              bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW                            6,9 Euro              6,0 Euro

b)               über 10 bis 50 kW,

              bei Einzelfeuerungen über 15 kW                            6,9 Euro              10,9 Euro

c)               über 50 bis 120 kW                            7,7 Euro              15,4 Euro

d)               über 120 bis 300 kW                            7,7 Euro              21,8 Euro

e)               über 300 bis 1000 kW                            7,7 Euro              30,8 Euro

f)               über 1000 kW                            7,7 Euro              59,9 Euro

12.               Messen der Abgase einer Feuerstätte

              Gerätebereitstellung (Pauschale) . . . 9,2 Euro

      auf Grund eines behördlichen Auftrages

              pro angefangene ¼ Stunde

                            Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . 9,2 Euro