Datum der Kundmachung

28.12.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 153 aus 2001, 139. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden (Oö. Bestatter-Höchsttarifeverordnung 2002)

Text

Nr. 153

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich,

mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden

(Oö. Bestatter-Höchsttarifeverordnung 2002)

Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2001, wird verordnet:

Paragraph eins

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife (Absatz eins,) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 = 100) gebunden. Die Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmanns, wenn sich die Indexzahl erstmals gegen-über der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex (1986 = 100) vom 1.8.1996 (132,5), und in weiterer Folge gegen-über jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 10 % nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung; ausgenommen hievon wird TP römisch eins Ziffer 3, der Anlage, die nur im Ausmaß von 80 % der Veränderung der Indexzahl erhöht oder gesenkt wird.

(3) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, inbegriffen.

(4) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu

erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.

Paragraph 2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Gebühren oder Verwaltungsabgaben) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.

Paragraph 3

Zu den Ansätzen der TP römisch eins Ziffer eins, 2 und 4 sowie TP römisch zwei

Ziffer 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung darf

  1. Ziffer eins
    ein Zuschlag von höchstens 50 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr erbracht werden müssen,
  2. Ziffer 2
    ein Zuschlag von höchstens 100 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
Paragraph 4
Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste in Betracht kommende Fahrstrecke zugrunde zu legen.
Paragraph 5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehrheit von Bestattungen nur einmal erbracht, so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 6

(1) Den unter den TP römisch eins Ziffer eins und 4, TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 sowie TP römisch drei Ziffer 7, Litera a, der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von

30,52 Euro zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifposten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zum Bestattungsunternehmen stehen, ausgenommen von Personen, deren Beschäftigung als bloß geringfügig im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2001,, anzusehen ist und für die kein pauschalierter Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 53 a, ASVG zu entrichten ist.

(2) Werden die den TP römisch eins Ziffer eins und 4, TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 sowie TP römisch drei Ziffer 7, Litera a, zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im Absatz eins, zweiter Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von 22,53 Euro in Rechnung gestellt werden.

Paragraph 7

Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen.

Paragraph 8

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

Paragraph 9

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden, LGBl. Nr. 7, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1998, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Fill

Landesrat

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

römisch eins. Abholen und Versargen

  1. Ziffer eins
    Lieferung des Sarges und Sargadjustierung sowie
Lieferung der Totenbekleidung;

                                          Abholen des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde (vom Sterbeort zur Aufbahrungs-

                                          halle), Einsargen, Schließen und Verladen des Sarges

sowie Reinigung und

                                          Desinfektion des Fahrzeuges (Totenwagen)

                                          je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 6 Arbeitsstunden) .                             15,26 Euro (11,26 Euro)

Zuschlag für Überführungen von/nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP römisch vier. Ziffer 8

  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Anziehen                             33,28 Euro
    2. Litera b
      Waschen                             16,64 Euro
    3. Litera c
      Rasieren                             11,12 Euro
    4. Litera d
      Frisieren                              5,81 Euro
  2. Ziffer 3
    Beistellung des Fahrzeuges (Totenwagens)
30,60 Euro
  1. Ziffer 4
    Besorgung der Bestattungsdokumente, der Versicherungspolizze, Trauerbriefe,
    Trauerbilder, Zeitungsanzeigen, Parten und dgl.
    je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2
Arbeitsstunden;
außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3
Arbeitsstunden)                             15,26 Euro (11,26 Euro)

römisch zwei. Aufbahrung

  1. Ziffer 5
    Überwachung während der Aufbahrungszeit; Auf- und Abschließen des Raumes;

                                          Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung und dgl.

                                          je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)                             15,26 Euro (11,26 Euro)

  1. Ziffer 6
    Aufstellungs- und Abräumungsarbeiten je angefangene
halbe Arbeitsstunde
(höchstens aber 2 Arbeitsstunden) .                            15,26
Euro (11,26 Euro)

römisch drei. Kondukt und Bestattung

  1. Ziffer 7
    Beistellung von Personal
    1. Litera a
      wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger,
Konduktfahrer
pro Person und pro halbe Arbeitsstunde
15,26 Euro (11,26 Euro)
  1. Litera b
    Uniformpauschale pro Person                              2,40 Euro

römisch vier. Überführung

  1. Ziffer 8
    Für Überführungen pro Kilometer
    1. Litera a
      einschließlich Fahrer und Begleitpersonen .
1,60 Euro
  1. Litera b
    einschließlich Fahrer ohne Begleitpersonen
1,24 Euro