Datum der Kundmachung

28.12.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001, 138. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz, mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert wird (Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2002)

Text

Nr. 152

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990

geändert wird

(Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2002)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 3, lautet:

"§ 3

Stadt- und Marktgemeinden

(1) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zum Markt erheben; sie führen die Bezeichnung "Marktgemeinde".

(2) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zur Stadt erheben; sie führen die Bezeichnung "Stadtgemeinde".

(3) Die Einwohnerzahl gemäß Absatz eins und 2 bestimmt sich nach der Volkszählung, die der Beschlussfassung der Landesregierung vorangegangen ist."

2. Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt."

3. Paragraph 4, Absatz 4 und 5 entfallen; nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

"§ 4a

Verwendung des Gemeindewappens

(1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.

(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Absatz eins, verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.

(3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn

  1. Ziffer eins
    auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder
  2. Ziffer 2
    das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder
  3. Ziffer 3
    das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen.

(4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen."

4. Paragraph 13, lautet:

"§ 13

Verwaltungsgemeinschaften

(1) Gemeinden desselben politischen Bezirks können auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Geschäftsführung besorgen (Verwaltungsgemeinschaft). Eine Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(2) Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wird die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt, kann sie ihre Tätigkeit beginnen. Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    den Interessen der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder
  2. Ziffer 2
    die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet.

(3) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung anzuzeigen; sie wird wirksam, sofern sie nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt wird. Die Landesregierung hat die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen.

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist."

5. Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

"(2) Eine Ehrung durch Ernennung zum Ehrenbürger bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist."

6.              § 18 lautet:

"§ 18

Gemeinderat

(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden

              bis zu 400 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

              9,

              von 401 bis 1.100 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . 13,

              von 1.101 bis 1.900 Einwohnern . . . . . . . . . . . . .               19,

              von 1.901 bis 4.500 Einwohnern . . . . . . . . . . . . .               25,

              von 4.501 bis 7.300 Einwohnern               . . . . . . . . . . . . .

              31,

              mit über 7.300 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . .

              37.

(2) Die Einwohnerzahl gemäß Absatz eins, bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (Paragraph 66, Absatz eins,) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (Paragraph 18 a, Absatz 5,) werden dadurch nicht berührt."

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 18 a, Absatz eins, wird das Wort "Wahlpartei" durch die Wortfolge "wahlwerbenden Partei" ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 18 a, Absatz 5, lautet:

"(5) Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt."

9. Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, eingefügt:

"§ 18b

Ausschüsse, Beiräte

(1) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (Paragraph 91 und Paragraph 91 a,) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien- und Seniorenangelegenheiten einzurichten.

(2) Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. Paragraph 33 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden."

10. Paragraph 20, lautet:

"§ 20

Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung

(1) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(2) Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder bevor die Angelobung beendet ist, hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss-fähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) In Gemeinden, in denen der Bürgermeister von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister), hat dieser die konstituierende Sitzung zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung das Gelöbnis gemäß Absatz 4, in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sofort die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen. Ist der direkt gewählte Bürgermeister nicht anwesend oder ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 25, zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten, der auch die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen und das Gelöbnis gemäß Absatz 4, vor dem versammelten Gemeinderat abzulegen hat.

(4) Die Mitglieder und die anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden gegenüber mit den Worten "ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder und nicht anwesende Ersatzmitglieder haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten. Ersatzmitglieder eines Ausschusses, die vor der ersten Teilnahme an einer Ausschusssitzung noch nicht angelobt wurden, haben vor dem Vorsitzenden des Ausschusses das Gelöbnis abzulegen.

(5) Nach der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Vorsitzende die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemäß Paragraph 24, Absatz eins und eins a festzustellen und zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 2 zukommen. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat bekannt zu geben.

(6) Nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 5, ist in den Gemeinden ohne direkt gewählten Bürgermeister zunächst der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 25, zu wählen; nach seiner Wahl hat er das Gelöbnis gemäß Absatz 4, in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen.

(7) Der Gemeinderat hat die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands in folgender Reihenfolge zu wählen:

  1. Ziffer eins
    Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands;
  2. Ziffer 2
    Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister und Wahl der Vizebürgermeister."
  3. Ziffer 11
    Paragraph 22 und Paragraph 23, lauten:
    "§ 22
Mandatsverzicht
Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.
Paragraph 23
Mandatsverlust

(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat,

  1. Ziffer eins
    wenn es seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde aufgibt,
  2. Ziffer 2
    wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ihn gemäß Paragraph 17, Absatz 2
und 3 Oö. Kommunalwahlordnung vom Wahlrecht ausschließt,
  1. Ziffer 3
    wenn es die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erwerben,
  2. Ziffer 4
    wenn es die Angelobung nicht in der im Paragraph 20, Absatz 4, vorgeschriebenen Weise leistet,
  3. Ziffer 5
    wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können,
  4. Ziffer 6
    wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung durch den Bürgermeister weigert, sein Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfolgendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das Fernbleiben durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können.

(2) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, von Gesetzes wegen ein. In den übrigen Fällen des Absatz eins, hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141 Absatz eins, Litera c, B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen."

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, 4, zweiter Satz, 7 und 8, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort "Wahlpartei" durch das Wort "Fraktion" ersetzt; im Paragraph 26, Absatz eins und 2 sowie im Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 5, wird jeweils das Wort "Wahlparteien" durch das Wort "Fraktionen" ersetzt; im Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge "im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien" durch die Wortfolge "Fraktionen" ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

"(4) Die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bürgermeisters mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis gemäß Paragraph 20, Absatz 4, abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig."

14. Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

"(1) Der Bürgermeister ist in den im Paragraph 2, Absatz 3, der Oö. Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fällen von den Mitgliedern des Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen."

  1. Ziffer 15
    Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz lautet:
    "Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, hervorgeht."

  1. Ziffer 16
    Paragraph 29, Absatz 7, lautet:

"(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands jeweils unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art das Ergebnis der im Anschluss an eine Gemeinderatswahl durchgeführten Wahlen in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands zu übermitteln sind."

17. Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

"(2) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden."

18. Paragraph 30, Absatz 3 und 4 lauten:

"(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Mandat:

  1. Ziffer eins
    mit dem Enden seines Mandats als Mitglied des Gemeinderates;
  2. Ziffer 2
    mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
  3. Ziffer 3
    wenn es die Angelobung nicht in der im Paragraph 24, Absatz 4, vorgesehenen Weise leistet;
  4. Ziffer 4
    durch Abberufung (Paragraph 31 und Paragraph 31 a,);
  5. Ziffer 5
    durch Amtsverlust gemäß Paragraph 61, Absatz 4,

(4) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Absatz 3, Ziffer eins und 4 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 gilt Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß."

19. Paragraph 33, lautet:

"§ 33

Wahlen in Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (Paragraph 24, Absatz eins und eins a) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muss jedoch mindestens drei betragen. Ist danach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (Paragraph 26, Absatz 2,), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern.

(3) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts Anspruch auf Besetzung der Obmänner (Obmann-Stellvertreter) der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmänner (Obmann-Stellvertreter) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, zu berechnen; der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses ist dabei nicht anzurechnen. Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen Anspruch auf Besetzung einer Ob-mann(Obmann-Stellvertreter)stelle hat, kann zum Obmann (Obmann-Stellvertreter) eines Ausschusses gewählt werden, wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion, der Anspruch

auf eine Obmann(Obmann-Stellvertreter)stelle zu-kommt, und der Fraktion, der es angehört, vorgeschlagen wird. Diese Obmann(Obmann-Stellvertreter)stelle ist auf die Liste jener Fraktion anzurechnen, welcher der Anspruch auf diese Stelle zukommt.

(4) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt. Der Gemeinderat wählt für jeden Ausschuss den Obmann und den Obmann-Stellvertreter jeweils in Fraktionswahl, wobei jedoch nur Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind.

(5) Für die Erledigung des Mandats eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) eines Ausschusses gelten

Paragraph 30, - jedoch mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 5 - sowie die Paragraphen 31 und 32 sinngemäß.

(6) In die Ausschüsse - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - kann der Gemeinderat auch Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit gelten auch für diese Personen.

(7) Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, kann einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Eine solche Entsendung ist dem Obmann des betreffenden Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreter kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates ent-sandt werden, das auf dem der Fraktion zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. Für den Fraktionsvertreter gilt Paragraph 55, Absatz 3, sinngemäß; sonstige Rechte, insbesondere auch jene gemäß Paragraph 55, Absatz 6,, kommen ihm nicht zu."

20. Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

"§ 33a

Wahlen in Organe außerhalb der Gemeinde

(1) Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sind vom Gemeinderat zu wählen. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt oder dass es sich bei dem zu Entsendenden um einen Bediensteten der Gemeinde handelt.

(2) Für die Wahl der Vertreter ist Paragraph 28, Absatz 2, nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt."

21. Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

"(1) Den Vizebürgermeistern und den Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebührt eine Aufwandsentschädigung."

22. Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

"(9) Für Anfall, Einstellung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 sinngemäß.

(10) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinn der vorstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998."

23. Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

"(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage, kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Fraktion, welcher der Bürgermeister angehört, die Vertretung des Bürgermeisters zu."

24. Paragraph 37, lautet:

"§ 37

Gemeindeamt

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Gemeinderat hat einen Leiter des Gemeindeamtes und bei Bedarf einen Stellvertreter zu bestellen. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ist ein Gemeindebediensteter mit akademischer Ausbildung zum Leiter des Gemeindeamtes zu bestellen. Dieser Gemeindebedienstete muss rechtskundig sein, wenn sonst kein weiterer Gemeindebediensteter im Gemeindeamt rechtskundig ist.

(2) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der Leiter des Gemeindeamtes, dessen Stellvertreter, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des Gemeindeamtes unterstellt. Dem Leiter des Gemeindeamtes obliegt nach den Weisungen des Bürgermeisters die Leitung des inneren Dienstes sowie die Dienstaufsicht über alle Dienststellen der Gemeinde.

(3) Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Gemeinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln. Der Bürgermeister hat für die Organisation des Gemeindeamtes Vorschriften zu erlassen. Dienstbetriebsordnung und Organisationsvorschriften haben eine bürgerfreundliche, effektive und sparsame Verwaltung zu ermöglichen.

(4) In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt", in Marktgemeinden "Marktgemeindeamt". Für die Feststellung der Einwohnerzahl gemäß Absatz eins, ist das Ergebnis der Volkszählung maßgeblich, welche der Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes vorangegangen ist."

25. Paragraph 38 a, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Information im Sinn des Absatz eins, hat durch Aushang an der Gemeindeamtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen."

26. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

"(3) Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des Paragraph 58, - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,
  2. Ziffer 2
    der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und
  3. Ziffer 3
    ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß Paragraph 86, allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt."

  1. Ziffer 27
    Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

"(2) Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (römisch fünf. Hauptstück). Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft."

28. Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:

"(3) Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Absatz 2, wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen."

29. Paragraph 45, lautet:

"§ 45

Einberufung von Sitzungen

(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigs-tens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.

(3) Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Absatz eins,) enthalten ist.

(4) Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 6, kundzumachen."

30. Paragraph 46, lautet:

"§ 46

Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt "Allfälliges" zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Absatz 3, zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller bzw. dem Erstunterzeichner zu.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen."

  1. Ziffer 31
    Paragraph 49, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 53, Absatz 2, entfällt die Wortfolge "nach Entfernung der Zuhörer".
  2. Ziffer 33
    Paragraph 53, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:

"(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

(5) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird."

34. Nach Paragraph 54, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen."

35. Paragraph 54, Absatz 3, lautet:

"(3) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich,

längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen. Sie ist vom Vorsitzenden, von je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, welche zu Beginn jeder

Sitzung dem Vorsitzenden von den jeweiligen Frak-tionsobmännern namhaft zu machen sind, und vom Schriftführer zu unterfertigen."

  1. Ziffer 36
    Dem Paragraph 54, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
    "Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig."

  1. Ziffer 37
    Paragraph 54, Absatz 7 und 8 lauten:

"(7) Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen sieben Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zuzustellen. Auf Antrag ist jeder Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel die Verhandlungsschrift nicht als Ausfertigung, sondern im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.

(8) Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Absatz 6 und 7 sind auf diese Verhandlungsschrift nicht anzuwenden."

38. Paragraph 55, lautet:

"§ 55

Geschäftsführung der Ausschüsse

(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses verlangt. Paragraph 45, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen.

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.

(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins, eins a, 4 und 5 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Ausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses, welches nicht - sofern mehrere Fraktionen im Ausschuss vorhanden sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.

(6) Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.

(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz sinngemäß."

39. Paragraph 56, Absatz 2, lautet:

"(2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen zu einem Betrag von mehr als 1.000 Euro und höchstens 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 10.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro;
  2. Ziffer 2
    die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag von mehr als 1.000 Euro und höchstens 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 10.000 Euro,
höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro;
  1. Ziffer 3
    die Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von jeweils 0,05 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 2.000 Euro;
  2. Ziffer 4
    die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001;
  3. Ziffer 5
    die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienstverhältnisse, ausgenommen
    1. Litera a
      die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate und die Lösung solcher Dienstverhältnisse sowie
    2. Litera b
      die Besetzung und Weiterbestellung des Leiters des Gemeindeamts und
    3. Litera c
      die Besetzung des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims;
  4. Ziffer 6
    die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 43, Absatz 3,;
  5. Ziffer 7
    die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur, sofern die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;
  6. Ziffer 8
    die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß Paragraphen 180, ff Oö. Landesabgabenordnung 1996, sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;
  7. Ziffer 9
    die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;
  8. Ziffer 10
    die Erlassung von Richtlinien für und die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;
  9. Ziffer 11
    die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen ein-schließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof;
  10. Ziffer 12
    die Untersagung der Verwendung des Gemeindewappens gemäß Paragraph 4 a,
  11. Ziffer 40
    Im Paragraph 57, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort "drei" durch das Wort
"sieben" ersetzt.

  1. Ziffer 41
    Nach Paragraph 57, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

"(1a) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen; während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen. Der Vollmachtgeber hat dabei bekanntzugeben, bei welchen Tagesordnungspunkten er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands nicht mitzuzählen. Bei Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig. Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er keine Stimme abgeben."

42. Paragraph 57, Absatz 3, lautet:

"(3) Über jede Sitzung des Gemeindevorstands ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für welche die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, welches nicht - sofern im Gemeindevorstand mehrere Fraktionen vertreten sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen."

  1. Ziffer 43
    Dem Paragraph 58, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, 7 und 8 angefügt:
  2. Ziffer 6
    der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen bis zu
einem Betrag von 1.000 Euro;
  1. Ziffer 7
    die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag von
0,05 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 1.000 Euro;
  1. Ziffer 8
    die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 43, Absatz 3,

  1. Ziffer 44
    Paragraph 65, lautet:
"§ 65
Urkunden
Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist überdies in der Urkunde die Beschlussfassung bzw. Genehmigung ersichtlich zu machen."
  1. Ziffer 45
    Paragraph 66, lautet:
"§ 66
Geschäftsführung

(1) Der Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (Paragraph 46, Absatz 3,) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) sowie über die Ausübung des Rechts der Mitglieder des Gemeinderates, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten (Paragraph 18, Absatz 3,), sowie über die Ausübung der Rechte des Fraktionsobmanns gemäß Paragraph 18 a, Absatz 5, zu treffen.

(2) Die kollegialen Organe der Gemeinde können Gemeindebedienstete oder sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt."

46. Paragraph 69, Absatz 3, lautet:

"(3) Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung, die nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, unterliegt."

47. Paragraph 76, Absatz 2, lautet:

"(2) Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf des Gemeindevoranschlags durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln. Auf Antrag ist der Voranschlagsentwurf jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen."

  1. Ziffer 48
    Im Paragraph 79, Absatz 2, wird der Ausdruck "5 v. H." durch den Ausdruck "10 %" ersetzt.
  2. Ziffer 49
    Paragraph 81, Absatz 2, lautet:

"(2) Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeis-ter zu. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderates oder des Gemeindevorstands oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen."

  1. Ziffer 50
    Paragraph 81, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 51
    Im Paragraph 83, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Absatz 2, wird angefügt:

"(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des außerordentlichen Gemeindevoranschlags herangezogen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der ordentliche Gemeindevoranschlag ausgeglichen ist und
  2. Ziffer 2
    die Einnahme, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit
herangezogen wird, im selben Kalenderjahr gesichert ist und
  1. Ziffer 3
    die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird."

  1. Ziffer 52
    Paragraph 84, Absatz 4, lautet:

"(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 3, besteht jedoch nicht für die Aufnahme von Darlehen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verpfändungen von unbeweglichen Sachen oder die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung solcher Darlehen, sofern diese Darlehen

  1. Ziffer eins
    vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder
  2. Ziffer 2
    für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft nach den Richtlinien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds oder der diesen nachfolgenden Stelle des Bundes erforderlich sind, sofern die Umgliederung in einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    im gemäß Paragraph 86, genehmigten Finanzierungsplan ausgewiesen sind."

  1. Ziffer 53
    Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 4, angefügt:

"(4) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die Übernahme von Haftungen der Gemeinden für Darlehen, die von Wasserverbänden und Wassergenossenschaften aufgenommen werden."

54. Paragraph 86, lautet:

"§ 86

Bauvorhaben

(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der - auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder
  2. Ziffer 2
    die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder
  3. Ziffer 3
    wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird.

(2) Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 gefördert werden.

(3) Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn die Mehrkosten 10 % der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen."

55. Im Paragraph 87, wird die Überschrift "Vergabe von Arbeiten und Lieferungen" durch die Überschrift "Auftragsvergabe" ersetzt; der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; im (neuen) Absatz eins, wird die Wortfolge "Arbeiten und Lieferungen" durch die Wortfolge "Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge" ersetzt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz eins, ist das Oö. Vergabegesetz sinngemäß anzuwenden.

(3) Unbeschadet sonstiger vergaberechtlicher Bestimmungen sind bei Darlehens- und Kreditaufnahmen sowie bei der Aufnahme von Kassenkrediten mindestens drei Angebote einzuholen."

  1. Ziffer 56
    Paragraph 88, entfällt.

  1. Ziffer 57
    Paragraph 91, lautet:
    "§ 91
Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (Paragraph 73,) zu überzeugen.

(3) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung nicht nur anhand der Rechnungsabschlüsse, sondern auch im Lauf des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig.

(4) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.

(5) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen."

58. Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, eingefügt:

"§ 91a

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (Paragraph 24, Absatz eins,) zu entsprechen. Wenn jedoch in einem Gemeinderat mehr Fraktionen vertreten sind, als der Gemeindevorstand Mitglieder hat, hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Anzahl der Fraktionen zu entsprechen. Der Gemeinderat kann mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses muss jedoch mindestens drei, jedenfalls aber der Anzahl der Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, entsprechen.

(2) Der Prüfungsausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Jede im Gemeinderat vertretene Fraktion ist mit jedenfalls einem Mitglied vertreten;
  2. Ziffer 2
    die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden weiteren Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, zu berechnen;
  3. Ziffer 3
    die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(3) Der Gemeinderat beschließt, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für den Obmann und den Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses zukommt. Wenn mehr als zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten sind, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses weder der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, noch der an Mandaten stärksten Fraktion angehören; bei der gleichen Anzahl an Mandaten ist nach Paragraph 25, Absatz 4, vorzugehen. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten, darf der Obmann des Prüfungsausschusses der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Bei der Wahl des Obmanns (Obmann-Stellvertreters) des Prüfungsausschusses sind nur die Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören.

(4) Bringt die Fraktion, die Anspruch auf den Obmann (Obmann-Stellvertreter) hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, hat der Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, zu beschließen, welche andere Fraktion den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt.

(5) Im Übrigen gelten Paragraph 33, Absatz eins, 4 und 5 sinngemäß."

59. Paragraph 92, Absatz 4, lautet:

"(4) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln. Auf Antrag ist der Rechnungsabschluss jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen."

60. Paragraph 94, Absatz 5, lautet:

"(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu verlangen. Soweit geltende Verordnungen EDV-mäßig erfasst sind, sind diese auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion zur Verfügung zu stellen."

61. Paragraph 102, Absatz 2, lautet:

"(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Daten-übertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten, wird die Vorstellung innerhalb dieser Frist bei der Landesregierung eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Landesregierung hat die bei ihr eingebrachte Vorstellung unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unter Anschluss der Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen."

  1. Ziffer 62
    Paragraph 105, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 63
    Paragraph 106, lautet:
    "§ 106
Genehmigungspflicht

(1) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Landesgesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:

  1. Ziffer eins
    der entgeltliche Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt und nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages zur Gänze zu entrichten ist oder durch Übernahme von Hypothekarschulden gedeckt wird;
  2. Ziffer 2
    die Verpfändung und Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;
  3. Ziffer 3
    der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von Leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (z.B. Mietfinanzierungsverträge).

(2) Die Genehmigung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft

  1. Ziffer eins
    gesetzliche Vorschriften verletzt werden oder
  2. Ziffer 2
    die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert wird oder
  3. Ziffer 3
    die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würde oder
  4. Ziffer 4
    wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.

(3) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.

(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt."

  1. Ziffer 64
    Im Paragraph 108, Absatz 4, wird der Ausdruck "Die Landesregierung" durch den Ausdruck "Der Bürgermeister" ersetzt.

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 18 b, Absatz eins und Paragraph 91 a, sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals nach den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Bis zur Erlassung der Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 91, Absatz 6, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltenden Geschäftsordnungen des Gemeinderates für den jeweiligen Prüfungsausschuss anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    In Gemeinden, in denen durch die Neufassung des Paragraph 18, Absatz eins und 2 (Artikel römisch eins Ziffer 6,) eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates eintritt, bleibt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Wahlperiode unverändert. Paragraph 18, Absatz eins und 2 sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals bei der Erstellung der Parteilisten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Kommunalwahlordnung für die allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden.