Text
Nr. 82
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen bei Grieskirchen und Tollet über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten
genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins,
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wirdund 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, wird
verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Grieskirchen,
St. Georgen bei Grieskirchen und Tollet über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsansiedlungsgebieten wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.(2) Der Wortlaut der im Absatz eins, genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Satzung des Zweckverbandes
"Regionaler Wirtschaftsverband Grieskirchen,
St. Georgen und Tollet"
Die Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen/Grieskirchen und Tollet bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband i. S. d. Oö. Gemeindeverbändegesetzes, im Folgenden "Verband" genannt. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.Die Gemeinden Grieskirchen, St. Georgen/Grieskirchen und Tollet bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband i. Sitzung d. Oö. Gemeindeverbändegesetzes, im Folgenden "Verband" genannt. Der Verband wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebildet.
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
§ 1Paragraph eins,
Name, Sitz und Geschäftsstelle
Der Verband trägt den Namen "Regionaler Wirtschaftsverband Grieskirchen, St. Georgen und Tollet".
Der Verband hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Grieskirchen, Geschäftsstelle ist das Stadtamt Grieskirchen.
§ 2Paragraph 2,
Gebiet
Das Betriebsansiedlungsgebiet liegt in der Gemeinde St. Georgen/Grieskirchen.
Das Betriebsansiedlungsgebiet kann erweitert werden und neue Gebiete in der Region können in den Verband aufgenommen werden, wenn die Entwicklung dies als zweckmäßig erscheinen lässt.
§ 3Paragraph 3,
Mitglieder und Anteilsverhältnisse als Maßstab für die Aufteilung des Aufwandes unter Einnahmen
Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden:
Die für die Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen
Aufwendungen werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
Mitglieder %
Grieskirchen 67,50
St. Georgen/Grieskirchen 27,50
Tollet 05
Gesamt 100
Die sich aus der Erfüllung des Verbandszweckes ergebenden Gesamteinnahmen im Sinn des § 15 Abs. 1 werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:Die sich aus der Erfüllung des Verbandszweckes ergebenden Gesamteinnahmen im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
Bonus für Standortgemeinde St. Georgen 30 %
70 % der Gesamteinnahmen werden nach dem Aufwendungsschlüssel aufgeteilt:
Mitglieder %
Grieskirchen 67,50
St. Georgen/Grieskirchen 27,50
Tollet 05
Gesamt 100
Sonstige außerordentliche Einnahmen werden nach folgendem
Schlüssel aufgeteilt:
Mitglieder %
Grieskirchen 67,50
St. Georgen/Grieskirchen 27,50
Tollet 05
Gesamt 100
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen durch die Verbandsversammlung getroffen werden, sind alle Aufwendungen und Einnahmen des Verbandes nach Maßgabe der jeweils vorangeführten Anteilsverhältnisse auf die Mitglieder zu verteilen. Der Bonus von 30 % der Gesamteinnahmen für die Standortgemeinde ist auch bei Schaffung eines Betriebsansiedlungsgebietes in einer anderen Mitgliedsgemeinde analog anzuwenden.
II. Aufgaben des Verbandesrömisch II. Aufgaben des Verbandes
§ 4Paragraph 4,
Verbandszweck
Der Verband plant und erschließt Betriebsansiedlungsgebiete, siedelt
dort Betriebe an und unterhält die dafür erforderlichen
infrastrukturellen Einrichtungen.
§ 5Paragraph 5,
Erschließung des Betriebsansiedlungsgebietes
Um die finanzielle Belastung der Gemeinden in Grenzen zu halten, erfolgt die Erschließung abschnittsweise und entsprechend dem zu erwartenden Bedarf.
Die jeweilige Standortgemeinde ist für die Bereitstellung eines kaufreifen Betriebsbaugebietes verantwortlich.
Die Wasserversorgung wird durch den Wasserverband Grieskirchen und Umgebung übernommen.
Der Verband übernimmt die Kosten für die neu zu errichtende Infrastruktur der jeweiligen Standortgemeinde nach Abzug der gewährten Förderungen und eingehobenen Interessentenbeiträge (Verkehrsflächenbeitrag und Kanalanschlussgebühren) entsprechend dem Aufwendungsschlüssel.
III. Verfassung und Verwaltungrömisch III. Verfassung und Verwaltung
§ 6Paragraph 6,
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Obmann und Obmann-Stellvertreter sowie der Kostenersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
§ 7Paragraph 7,
Verbandsversammlung
In der Verbandsversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme.
Die Zahl der Stimmen in der Verbandsversammlung wird mit 9 festgesetzt.
Die auf die einzelnen Mitglieder entfallende Zahl der Stimmen wird festgesetzt:
St. Georgen/Grieskirchen 3 Stimmen
Jede Gemeinde entsendet aus ihrem Gemeinderat in die Verbandsversammlung so viele Bevollmächtigte, als ihr Stimmen zustehen. Für jeden Bevollmächtigten kann auch ein Stellvertreter bestellt werden.
Die Verbandsversammlung ist durch den Obmann mindestens einmal jährlich zur Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, dem Nachtragsvoranschlag und den Jahresrechnungsabschluss nachweislich einzuberufen. Überdies ist die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, wenn Verbandsvorstandsmitglieder, die zusammen we-nigstens ein Drittel der Stimmen vertreten, es verlangen.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.
Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Verbandsversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmen. Für die Gültigkeit des Beschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Beschlussfähigkeit einer ordnungsgemäß einberufenen Verbandsversammlung nicht erreicht, so kann die Verbandsversammlung mit der gleichen Tagesordnung abermals einberufen werden. Dafür genügt eine Einberufungsfrist von einer Woche. Die neuerliche Einberufung hat den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder gegeben sein wird. Schon die erste Einberufung kann eine solche Alternativeinberufung enthalten.
Beschlüsse über die Änderungen der Satzungen, des Maßstabes für die Aufteilung der Aufwendungen und
Einnahmen, über die Auflösung des Verbandes, über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verband bedürfen der Zustimmung von Drei-Viertel der Stimmen.
Im Übrigen gelten für die Ausübung des Stimmrechtes die entsprechenden Bestimmungen der Oö. GemO. 1990.
Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und der wesentliche Beratungsverlauf aufzunehmen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung nachweislich zuzustellen. Die Mitglieder können bis zur nächsten Sitzung Einwendungen erheben, worüber die Verbandsversammlung Beschluss zu fassen hat.
Die Namen der für den Verband Zeichnungsberechtigten sind dem Amt der Oö. Landesregierung (Aufsichtsbehörde) bekanntzugeben.
§ 8Paragraph 8,
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbandes fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Die Verbandsversammlung ist zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Obmannes oder Vorstandes gegeben ist.
Der Verbandsversammlung sind insbesondere vorbehalten:
die Wahl und die Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes;
Änderung der Satzungen, die Erlassung von Verordnungen, die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse;
die Beschlussfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend einer Änderung der Vereinbarung, insbesondere betreffend dem Beitritt einer Gemeinde sowie die Auflösung des Verbandes;
die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan;
die Festsetzung von Gebühren und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Verbandes;
die Beschlussfassung über den Kostenersatz oder die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Kostenanteile (Vorauszahlungen) und Einnahmenanteile;
die Bestellung von Ausschüssen;
die Erlassung von Richtlinien über die Ansiedlung von
Betrieben;
die Beschlussfassung über Bauvorhaben, Bauentwürfe, Vergabe von Bauaufträgen, soweit bei letzteren die Auftragssumme 1 Mio. S übersteigt;
der Ankauf und Verkauf von Grundstücken;
die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen.
Die Verbandsversammlung kann die nähere Ausführung der
allgemeinen Beschlüsse gemäß Abs. 2 allgemein oder im einzelnen Fall auf den Vorstand übertragen.allgemeinen Beschlüsse gemäß Absatz 2, allgemein oder im einzelnen Fall auf den Vorstand übertragen.
§ 9Paragraph 9,
Aufgaben, Wirkungsbereich und Organisation des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei jedem Verbandsmitglied ein Sitz im Vorstand zusteht. Gleichzeitig ist von jedem Verbandsmitglied ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung bei Sitzungen namhaft zu machen.
Der Verbandsvorstand ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, oder wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird, vom Obmann einzuberufen.
Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu zeichnen ist.
Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeinderäte in OÖ gewählt. Endet die Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes als Vertreter der ihn entsendeten Gebietskörperschaft oder legt ein Vorstandsmitglied seine Funktion zurück, ist eine Nachwahl für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes vorzunehmen.
In den Wirkungsbereich des Verbandsvorstandes fallen alle nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehaltenen Angelegenheiten.
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach
Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Es erfolgt die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;
die Verfassung des Jahresvoranschlages und Jahresrechnungsabschlusses;
die Beschlussfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten;
die Entscheidung über die Ansiedlung von Betrieben entsprechend der zu erlassenden Richtlinien durch die Verbandsversammlung.
§ 10Paragraph 10,
Bestellung und Wirkungsbereich des Obmannes
Der Obmann wird aus den Vorstandsmitgliedern auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeinderäte OÖ durch die Verbandsversammlung gewählt. Eine Abberufung des Obmannes ist nur aus wichtigen Gründen mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmen möglich.
Dem Obmann obliegen:
die Vertretung des Verbandes nach außen;
die Besorgung der behördlichen Aufgaben des Gemeindeverbandes;
die Einberufung und Leitung der Verbandsversammlung und der Vorstandssitzung;
die Zeichnung für den Verband; Urkunden jedoch, durch die rechtliche Verpflichtung des Verbandes begründet werden, sind vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied zu zeichnen;
die Besorgung der laufenden Geschäfte;
die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
der Obmann ist befugt, anstelle der Kollegialorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hievon hat er dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten;
bei vorübergehender Verhinderung des Obmannes, bei dauernder bis zur Wahl des neuen Obmannes, obliegen die Aufgaben des Obmannes dem Obmann-Stellvertreter;
dem Obmann obliegt die laufende Geschäfts- und Betriebsführung. Hiezu zählen auch alle erforderlichen Anschaffungen und Tätigkeiten von Ausgaben im Rahmen des Jahresvoranschlages, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 1 % der ordentlichen Einnahmen des Jahresvoranschlages nicht überschreiten und höchstens aber 100.000 S betragen.
§ 11Paragraph 11,
Entscheidung in Streitfällen
Auf Antrag des Verbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde
entscheidet die Oö. Landesregierung über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis.
§ 12Paragraph 12,
Bedienstete des Verbandes
Der Verband kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten (z.B. Geschäftsführer, Verbandsrechner, Schreibkräfte) einstellen.
Der Verband kann sich auch geeigneter Bediensteter und sachlicher Verwaltungsmittel von Verbandsmitgliedern bedienen. Das Nähere wird in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Verband und dem Verbandsmitglied geregelt.
IV. Finanzen und Wirtschaftsförderungrömisch IV. Finanzen und Wirtschaftsförderung
§ 13Paragraph 13,
Geschäftsgebarung, Jahresvoranschlag, Jahresrechnungsabschluss und Rechnungsprüfung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO. 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82, des § 88 und des § 91 Abs. 1 und 3 sinngemäß.Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Verbandes gelten die Bestimmungen des vierten und fünften Hauptstückes der Oö. GemO. 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 72, des Paragraph 82,, des Paragraph 88 und des Paragraph 91, Absatz eins und 3 sinngemäß.
§ 76 Abs. 2 der Oö. GemO. 1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten einem jeden Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln ist.Paragraph 76, Absatz 2, der Oö. GemO. 1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten einem jeden Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln ist.
§ 14Paragraph 14,
Finanzbedarf
Der Finanzbedarf des Verbandes wird durch Erträge aus dem Vermögen, durch öffentliche Zuschüsse von Bund, EU sowie Land OÖ oder sonstige Zuschüsse Dritter, durch Beiträge der Verbandsmitglieder und durch Aufnahme von Krediten getilgt.
§ 15Paragraph 15,
Aufteilung und Abführung von Erträgen
Die Standortgemeinde ist verpflichtet, das Kommunalsteueraufkommen, die Differenz zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B, die Kanalbenützungsgebühren aus dem Betriebsansiedlungsgebiet jeweils zu Quartalsende, entsprechend den tatsächlichen Steuereingängen an den Verband abzuführen.
Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlicher Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des Finanzausgleichsrechtes die im Abs. 1 angeführten Bedingungen in einer dem Geist und wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise zu fassen.Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlicher Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des Finanzausgleichsrechtes die im Absatz eins, angeführten Bedingungen in einer dem Geist und wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise zu fassen.
Durch die Verbandsmitglieder sind die erforderlichen Aufwendungen entsprechend dem Aufwendungsschlüssel gemäß § 3 zuzuführen.Durch die Verbandsmitglieder sind die erforderlichen Aufwendungen entsprechend dem Aufwendungsschlüssel gemäß Paragraph 3, zuzuführen.
Der Verband hat sämtliche Einnahmen an die Verbandsmitglieder entsprechend dem Einnahmenschlüssel gemäß § 3 abzuführen.Der Verband hat sämtliche Einnahmen an die Verbandsmitglieder entsprechend dem Einnahmenschlüssel gemäß Paragraph 3, abzuführen.
V. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandesrömisch fünf. Austritt von Mitgliedern und Auflösung des Verbandes
§ 16Paragraph 16,
Austritt von Mitgliedern
Ein Austritt eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen erfolgen, aus denen die Mitgliedschaft einem Mitglied nicht mehr weiter zugemutet werden kann. Ein ausgetretenes Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Regelungen für das Austreten fest.
§ 17Paragraph 17,
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Fall der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im § 3 aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel im § 3 über.Die Auflösung des Verbandes ist nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden möglich und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Fall der Auflösung wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert und unter den Mitgliedern gemäß dem Schlüssel im Paragraph 3, aufgeteilt. Verbleibende Schulden gehen auf die Verbandsmitglieder gemäß dem Schlüssel im Paragraph 3, über.
VI. Sonstige Bestimmungenrömisch VI. Sonstige Bestimmungen
§ 18Paragraph 18,
Aufsicht über den Verband
Mit der Aufsicht über den Verband ist das Land
OÖ nach den Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.OÖ nach den Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990 befasst.