22.12.2000
Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2000, 83. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001)
Nr. 112
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2001)
Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4
setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.
Paragraph 2,
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen
verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 S
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . 93 S
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können,
pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit
ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . . . . . 93 S
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlags darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Die Zuschläge gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 3,
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
Paragraph 4,
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 5,
Indexbindung
Eine Neufestlegung der Höchsttarife (Paragraph eins, Absatz eins,) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 2 % ändern. Diese Faktoren sind
- zu 40 Prozent der Verbraucherpreisindex 1996 = 100 (Stand am 1. Oktober 2000 - 105,8)
und
- zu 60 Prozent die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe (zuletzt abgeschlossen zwischen der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österr. Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits vom 27. September 2000).
Paragraph 6,
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2001 ereignet haben.
Für den Landeshauptmann:
Fill
Landesrat
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes.
Tarifpost Leistung Höchsttarif
1. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen
Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe
und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben,
Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und
Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer
Gesamtnennheizleistung
Objekttarif Kehrtarif
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 93 S 51 S
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW 93 S 61 S
c) über 50 bis 120 kW 104 S 96 S
d) über 120 bis 300 kW 104 S 132 S
e) über 300 bis 1000 kW 104 S 193 S
f) über 1000 kW 104 S 379 S
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich
der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.
2. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen
Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe
und bis 2000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,
Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen
Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif Kehrtarif
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 93 S 67 S
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW 93 S 72 S
c) über 50 bis 120 kW 104 S 96 S
d) über 120 bis 300 kW 104 S 132 S
e) über 300 bis 1000 kW 104 S 193 S
f) über 1000 kW 104 S 379 S
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %.
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden
Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher
Kehrtarif
5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinn des § 2 Abs.
2a der Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991
je m² der zu reinigenden Fläche 21 S
jedoch mindestens 118 S
6. Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte
Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft 123 S
in heißem Zustand 175 S
7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an
Fängen im Überdruckbereich
Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang 123 S
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft 123 S
b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an
Fängen im Unterdruckbereich
Material (Pauschale) je Fang 31 S
Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang 123 S
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft 123 S
8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich
Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gem. § 1 Abs. 4
pro Rauch- oder Gasfang 148 S
ab dem 6. Geschoß erhöht sich der
Höchsttarif pro Geschoß um 31 S
9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder
feuerpolizeilichen Überprüfungen
pro angefangener 1/4 Stunde 123 S
10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel
. . . . . 195 S
11. Überprüfung einer Feuerstätte
Objekttarif Prüfungstarif
a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW 93 S 80 S
b) über 10 bis 50 kW,
bei Einzelfeuerungen über 15 kW 93 S 146 S
c) über 50 bis 120 kW 104 S 207 S
d) über 120 bis 300 kW 104 S 292 S
e) über 300 bis 1000 kW 104 S 413 S
f) über 1000 kW 104 S 802 S