Datum der Kundmachung

30.12.1999

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999, 72. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000)

Text

Nr. 105

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000)

Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1999,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4

setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.

Paragraph 2,

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1.              bei allein stehenden Kehrobjekten und

              Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,

              die weiter als 500 m Wegstrecke vom

              äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen

              verbauter Ortschaften mit mindestens

              40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

              zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

18 S

2.              bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

              sind, pro angefangene Viertelstunde der

              Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . .  90 S

3.              bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

              des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

              Standortes nicht in den betrieblichen Über-

              prüfungsablauf eingegliedert werden können,

              pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

              ab Betriebsstandort ein Zuschlag von  . . . . . . . .  90 S

              und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu

fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen

Kilometergeldes.

              Bei Anwendung dieses Zuschlags darf der Objekttarif nicht in

Rechnung gestellt werden.

4.              Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen sinngemäß auch bei der

Überprüfung von Feuerstätten in Rechnung gestellt werden.

              Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in

Rechnung gestellt werden.

Paragraph 3,

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter oder der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

Paragraph 4,

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

Paragraph 5,

Indexbindung

Die zukünftige Neufestlegung der Höchsttarife (Paragraph eins,) erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmanns, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als

2 % ändern. Diese Faktoren sind

-              zu 40 % der Verbraucherpreisindex 1996 = 100 (Stand am 1. Oktober 1999 - 103,10)

              und

-              zu 60 % die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe (auf zuletzt abgeschlossen zwischen der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz am 22. September 1999).

Paragraph 6,

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes neu erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 1997,, außer Kraft.

Anlage

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes Tarifpost              Leistung              Höchsttarif 1.              Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten

bei einer Gesamtnennheizleistung Objekttarif Kehrtarif

  1. Litera a
    bis 10 kW,
    bei Einzelfeuerstätten bis 15 kw                             90 S               50 S
  2. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
    bei Einzelfeuerungen über 15 kW                             90 S               59 S
  3. Litera c
    über 50 bis 120 kW                             101 S               93 S
  4. Litera d
    über 120 bis 300 kW                             101 S              128 S
  5. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                             101 S              188 S
  6. Litera f
    über 1000 kW                             101 S              369 S
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %. 2.              Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten
bei einer Gesamtnennheizleistung a)              bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kw                             90 S               65 S
  1. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
    bei Einzelfeuerungen über 15 kW                             90 S               70 S
  2. Litera c
    über 50 bis 120 kW                             101 S               93 S
  3. Litera d
    über 120 bis 300 kW                             101 S              128 S
  4. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                             101 S              188 S
  5. Litera f
    über 1000 kW                             101 S              369 S
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %. 3.              Überprüfung einschließlich einer Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis 3000 cm² Querschnitt Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif 4.

              Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten

Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis 12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %).

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif 5.              Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 a, der Oö. Kehrordnung, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1991,

je m² der zu reinigenden Fläche                            20 S

jedoch mindestens                            115 S 6.              Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft                             120 S

in heißem Zustand                             170 S 7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges,

Dichtheitsprüfung an

Fängen im Überdruckbereich

Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang                             120 S

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft                             120 S

n heißem Zustamd                             170 S b) Ausbrennen eines Rauchfanges,

Dichtheitsprüfung an

Fängen im Unterdruckbereich Material (Pauschale) je Fang

              30 S

Gerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang                             120 S

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft                             120 S 8.              Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme

einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung

gem. Paragraph eins, Absatz 4,

pro Rauch- oder Gasfang                             144 S

ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif pro Geschoß um                             30 S 9.              Teilnahme bei

baubehördlichen Verhandlungen oder feuerpolizeilichen Überprüfungen

pro angefangener 1/4 Stunde                             120 S 10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel

              .                            190 S 11. Überprüfung einer Feuerstätte

Objekttarif Prüfungstarif a)              bis 10 kW,

              bei Einzelfeuerstätten bis 15 kw                             90 S               78 S

  1. Litera b
    über 10 bis 50 kW,
    bei Einzelfeuerungen über 15 kW                             90 S              142 S
  2. Litera c
    über 50 bis 120 kW                             101 S              201 S
  3. Litera d
    über 120 bis 300 kW                             101 S              284 S
  4. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                             101 S              402 S
  5. Litera f
    über 1000 kW                             101 S              780 S