30.12.1999
Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999, 72. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000)
Nr. 105
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2000)
Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1999,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Höchsttarife
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4
setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 enthalten.
Paragraph 2,
Zuschläge
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens
folgende Zuschläge verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlossen
verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag
zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18 S
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar
sind, pro angefangene Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . 90 S
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können,
pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit
ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . . . . . 90 S
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu
fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen
Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlags darf der Objekttarif nicht in
Rechnung gestellt werden.
4. Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen sinngemäß auch bei der
Überprüfung von Feuerstätten in Rechnung gestellt werden.
Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in
Rechnung gestellt werden.
Paragraph 3,
Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter oder der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
Paragraph 4,
Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 5,
Indexbindung
Die zukünftige Neufestlegung der Höchsttarife (Paragraph eins,) erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmanns, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als
2 % ändern. Diese Faktoren sind
- zu 40 % der Verbraucherpreisindex 1996 = 100 (Stand am 1. Oktober 1999 - 103,10)
und
- zu 60 % die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe (auf zuletzt abgeschlossen zwischen der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz am 22. September 1999).
Paragraph 6,
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes neu erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 1997,, außer Kraft.
Anlage
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes Tarifpost Leistung Höchsttarif 1. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm² Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten
bei einer Gesamtnennheizleistung Objekttarif Kehrtarif
Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten
Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis 12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10 %).
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif 5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 a, der Oö. Kehrordnung, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1991,
je m² der zu reinigenden Fläche 20 S
jedoch mindestens 115 S 6. Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungen
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft 120 S
in heißem Zustand 170 S 7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges,
Dichtheitsprüfung an
Fängen im Überdruckbereich
Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang 120 S
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft 120 S
n heißem Zustamd 170 S b) Ausbrennen eines Rauchfanges,
Dichtheitsprüfung an
Fängen im Unterdruckbereich Material (Pauschale) je Fang
30 S
Gerätebereitstellung
(Pauschale) je Fang 120 S
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft 120 S 8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme
einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung
gem. Paragraph eins, Absatz 4,
pro Rauch- oder Gasfang 144 S
ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif pro Geschoß um 30 S 9. Teilnahme bei
baubehördlichen Verhandlungen oder feuerpolizeilichen Überprüfungen
pro angefangener 1/4 Stunde 120 S 10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel
. 190 S 11. Überprüfung einer Feuerstätte
Objekttarif Prüfungstarif a) bis 10 kW,
bei Einzelfeuerstätten bis 15 kw 90 S 78 S