Datum der Kundmachung

10.12.1999

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1999, 64. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Änderung der Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Steyr-Land sowie mehrerer Gemeinden der politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems und Linz-Land über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird

Text

Nr. 97

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Änderung der Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Steyr-Land sowie mehrerer Gemeinden der politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems und Linz-Land über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird

Auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz eins,

und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, wird

verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Steyr-Land, der dem politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems angehörenden Gemeinden Edlbach, Grünburg, Hinterstoder, Inzersdorf im Kremstal, Klaus an der Pyhrnbahn, Kremsmünster, Micheldorf in Oberösterreich, Molln, Nußbach, Oberschlierbach, Pettenbach, Ried im Traunkreis, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Schlierbach, Steinbach an der Steyr, Steinbach am Ziehberg, Vorderstoder, Wartberg an der Krems und Windischgarsten sowie der dem politischen Bezirk Linz-Land angehörenden Gemeinden Allhaming, Ansfelden, Asten, Eggendorf im Traunkreis, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kematen an der Krems, Kronstorf, Neuhofen an der Krems, Niederneukirchen, Piberbach, Pucking, St. Florian und St. Marien über die Änderung der Vereinbarung betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes wird genehmigt.

(2) Der Wortlaut der geänderten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 1990, Landesgesetzblatt Nr. 97, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hochmair

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Anlage

VEREINBARUNG

der Gemeinden Edlbach, Grünburg, Hinterstoder, Inzersdorf im Kremstal, Klaus an der Pyhrnbahn, Kremsmünster, Micheldorf, Molln, Nußbach, Oberschlierbach, Pettenbach, Ried im Traunkreis, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen,

St. Pankraz, Schlierbach, Spital am Pyhrn, Steinbach am Ziehberg, Steinbach an der Steyr, Vorderstoder, Wartberg an der Krems und Windischgarsten des politischen Bezirkes Kirchdorf an der Krems, der Gemeinden Allhaming, Ansfelden, Asten, Eggendorf im Traunkreis, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kematen an der Krems, Kronstorf, St. Florian, Neuhofen an der Krems, Niederneukirchen, Piberbach, Pucking und St. Marien des politischen Bezirkes Linz-Land und sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr-Land, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinne des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes, im folgenden kurz Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen, zu

bilden.

SATZUNG

Paragraph eins,

Aufgaben, Zweck und Mittelaufbringung

(1) Der Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen hat die Aufgabe, die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes außerhalb des verbauten Gebietes sicherzustellen. Das ländliche Wegenetz außerhalb des verbauten Gebietes in diesem Sinne umfaßt:

  1. Litera a
    Güterwege nach dem O.ö. Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 i.d.g.F., die unter der Bauleitung der Unterabteilung Güterwege des Amtes der o.ö. Landesregierung, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der Agrarbezirksbehörden zur Hoferschließung errichtet wurden (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, O.ö. Straßengesetz 1991);
  2. Litera b
    Radfahrwege, die von der Unterabteilung Güterwege des Amtes der o. ö. Landesregierung errichtet wurden (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, O.ö. Straßengesetz 1991).

(2) Der Obmann des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen hat die im Absatz eins, Litera a und b angeführten Wege innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der diese Vereinbarung genehmigt wird, in einem Verzeichnis festzuhalten und den verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben.

(3) Zusätzlich zu den nach Absatz 2, im Verzeichnis angeführten Wegen haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich die außerhalb des verbauten Gebietes jeweils fertiggestellten bzw. verordneten weiteren Güter- und Radfahrwege im Sinne des Absatz eins, in den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen einzubringen und zwar mit dem Stichtag

1. November für das nachfolgende Kalenderjahr. Das im Absatz 2, angeführte Verzeichnis ist jedes Jahr fortzuschreiben.

(4) Der Wegeerhaltungsverband hat den Zweck, die Instandsetzung und Instandhaltung des Wegenetzes nach Absatz eins, sicherzustellen und für die Aufbringung der für diese Erhaltungsmaßnahmen notwendigen Mittel, mit Ausnahme der öffentlichen Förderungen, zu sorgen.

(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden verpflichten sich, für ihr in den Wegeerhaltungsverband eingebrachtes Wegenetz nach Absatz eins und 2 jährlich pro angefangenen Kilometer S 8.000,-- als Vorauszahlung aufzubringen. 50 v.H. dieses Betrages sind bis 31. März und die restlichen 50 v.H. bis 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf das Konto des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen einzuzahlen.

(6) Die durch öffentliche Förderungen oder sonstige Einnahmen nicht gedeckten Kosten trägt der Wegeerhaltungsverband. Die von den verbandsangehörigen Gemeinden geleisteten Vorauszahlungen werden am Ende eines jeden Kalenderjahres abgerechnet. Kann mit dem Betrag von S 8.000,-- pro angefangenen Kilometer nicht das Auslangen gefunden werden, entscheidet über eine Erhöhung des Kostenersatzes die Verbandsversammlung.

(7) Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungsverpflichtung nach Absatz 5, oder 6 nicht nach, so entscheidet über die Zahlungspflicht die o.ö. Landesregierung nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, O.ö. Gemeindeverbändegesetz.

(8) Es ist auch eine Aufgabe des Wegeerhaltungsverbandes, für die Aufbringung der Mittel zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu sorgen, soweit hiefür die Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 396, nicht ausreichen.

Paragraph 2,

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beruht auf einem freiwilligen Zusammenschluß der Gemeinden. Die diesbezügliche Vereinbarung der Gemeinden über die Bildung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte und überdies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Verfügt eine der in der Vereinbarung angeführten Gemeinden über keinen Weg im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so kann diese Gemeinde trotzdem dem Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen beitreten, hat aber erst eine Zahlungsverpflichtung, wenn ein Weg im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in der betreffenden Gemeinde fertiggestellt und in den Wegeerhaltungsverband eingebracht wird (Paragraph eins, Absatz 3,).

Paragraph 3,

Aus- und Beitritt

(1) Der Austritt einer Gemeinde aus dem Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates und darf nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen und nur dann erfolgen, wenn dieser Gemeinde eine weitere Verbandszugehörigkeit nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Austrittserklärung ist bei der Geschäftsstelle des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen einzubringen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, O.ö. Gemeindeverbändegesetz.

(3) Im Falle des Austritts einer Gemeinde hat die Verbandsversammlung mit Ende des Monats, welches dem Monat der Wirksamkeit des Austritts folgt, einen Rechnungsabschluß herzustellen und die Kostenanteile der austretenden Gemeinde zu bestimmen.

(4) Die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden haben unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Satzung zu beschließen und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung, insbesondere auch der Beitritt von Gemeinden, bedarf der übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse der verbandsangehörigen Gemeinden und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, O.ö. Gemeindeverbändegesetz.

Paragraph 4,

Auflösung

(1) Die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden erfolgen.

(2) Die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Aufsichtsbehörde wirksam.

(3) Im Falle der Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen sind allenfalls bestehende Dienstverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen.

(4) Das Vermögen des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem Verhältnis der Kilometeranzahl der von den einzelnen Gemeinden in den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen eingebrachten Wege im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, aufzuteilen. Ebenso haben die verbandsangehörigen Gemeinden nicht gedeckte Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen.

Paragraph 5,

Rechte der Mitglieder

Die verbandsangehörigen Gemeinden haben insbesondere folgende

Rechte:

  1. Ziffer eins
    das Recht auf Wegeerhaltung nach Maßgabe des jährlichen Wegeerhaltungsprogrammes;
  2. Ziffer 2
    das aktive und passive Wahlrecht der Vertreter in der Verbandsversammlung auszuüben;
  3. Ziffer 3
    das Recht, in der Verbandsversammlung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Anträge zu stellen und an der Beschlußfassung teilzunehmen.
Paragraph 6,
Organe des Verbandes
Organe des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen sind:
  1. Ziffer eins
    die Verbandsversammlung;
  2. Ziffer 2
    der Verbandsvorstand;
  3. Ziffer 3
    der Obmann;
  4. Ziffer 4
    der Prüfungsausschuß.
Paragraph 7,
Die Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Gemeinden, die Mitglieder des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen sind. Jede verbandsangehörige Gemeinde entsendet einen Vertreter. Es können nur Mitglieder der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung als Vertreter gewählt werden. Paragraph 25, Absatz 2, O.ö. Sozialhilfegesetz sowie Paragraph 33, Absatz 8, O.ö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß. Paragraph 25, Absatz 4, O.ö. Sozialhilfegesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den nachträglich zu wählenden Vertretern in der Verbandsversammlung lediglich beratende Stimme zukommt. Die Stimmenanzahl der Gemeinden richtet sich nach der Gesamtlänge der von jeder Gemeinde in den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen eingebrachten Wege und beträgt je Gemeinde

von 0 bis 20 km: 1 Stimme

bis 40 km: 2 Stimmen

über 40 km: 3 Stimmen.

(2) Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    die Wahl und die Abberufung des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  2. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung der Vereinbarung, insbesondere betreffend den Beitritt einer Gemeinde sowie die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen;
  3. Ziffer 3
    die Beschlußfassung über den Voranschlag und das jährliche Wegeerhaltungsprogramm und den Rechnungsabschluß;
  4. Ziffer 4
    die Bestellung von Ausschüssen;
  5. Ziffer 5
    die Beschlußfassung über den Kostenersatz (Paragraph eins, Absatz 6,);
  6. Ziffer 6
    die Beschlußfassung über den Dienstpostenplan.
Paragraph 8,
Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus sieben übrigen Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, der Vizebürgermeister und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;
  2. Ziffer 2
    die Bestellung des Geschäftsführers und die Beschlußfassung in allen das Personal des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen betreffenden Angelegenheiten;
  3. Ziffer 3
    die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Wegeerhaltungsverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen vorbehalten sind.

(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 30,, 31 und 32 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.

Paragraph 9,

Der Obmann

(1) Dem Obmann obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Vertretung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen nach außen;
  2. Ziffer 2
    die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
  3. Ziffer 3
    die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
  4. Ziffer 4
    die laufende Geschäftsführung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen als Träger von Privatrechten, insbesondere auch die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie die Erhaltungsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.

(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. Paragraph 36, Absatz 2, der O.ö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß.

Paragraph 10,

Der Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder wahlwerbenden Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist, steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten zu sein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter), sofern nicht die Verbandsversammlung selbst den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) gewählt hat.

(3) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums zu überzeugen. Diese Gebarungsprüfung ist nicht nur anhand des Rechnungsabschlusses, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung, die gegebenenfalls dem Bericht anzuschließen ist, zu geben.

Paragraph 11,

Sitz und Geschäftsstelle

Sitz des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen ist jene Gemeinde,

deren Vertreter zum Obmann gewählt wurde. Geschäftsstelle ist die Güterwegmeisterei Grünburg,

St. Nikola 109, 4594 Grünburg.

Paragraph 12,

Unterfertigung von Urkunden

Urkunden über Rechtsgeschäfte des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.

Paragraph 13,

Entschädigungen

(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Absatz eins,) und der Ersätze (Absatz 2,) sind durch Verordnung der o.ö. Landesregierung festzusetzen.

Paragraph 14,

Haushaltsführung

Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen gelten die Bestimmungen des römisch IV.

und römisch fünf. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1990.

Paragraph 15,

Aufsicht über den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen

Die Geschäftsführung und Gebarung des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen unterliegen der Aufsicht der

o. ö. Landesregierung. Für die Aufsicht gelten die Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1990.

Paragraph 16,

Haftung

Durch die Übernahme der Erhaltung und der Kosten der unter Paragraph eins, Abs. a) und b) genannten Straßen durch den Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen wird der Paragraph 1319 a, ABGB nicht berührt. Die Haftung für den jeweiligen ordnungsgemäßen Wegzustand verbleibt bei den Gemeinden.

Paragraph 17,

Entscheidung in Streitfällen

Die o.ö. Landesregierung hat auf Antrag des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.

Paragraph 18,

Mitteilungspflicht

Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Wegeerhaltungsverband Eisenwurzen alle für die Erfüllung seiner

Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Paragraph 19,

Geschäftsführung der Organe des Wegeerhaltungsverbandes

(1) Für die Geschäftsführung der Organe des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen gelten, soweit im O.ö. Gemeindeverbändegesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.

(2) Darüber hinaus ist die o.ö. Landesregierung von der Einberufung einer Sitzung der Verbandsversammlung mindestens fünf Tage vorher zu verständigen. Jeder verbandsangehörigen Gemeinde ist längstens binnen sechs Wochen nach einer Sitzung der Verbandsversammlung eine Ausfertigung der Niederschrift über die betreffende Sitzung zu übermitteln.