30.12.1997
Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 1997, 84. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)
Nr. 152
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)
Auf Grund des Paragraph 108, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, wird verordnet:
Paragraph eins, Höchsttarite
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, enthalten.
Paragraph 2, Zuschläge Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende Zuschläge höchstens verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und Kehrobjektgruppen bis zu 5
Kehrobjekten, die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen
Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens 40 Kehr-
objekten entfernt sind, ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . S 17,-
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar sind, pro angefangene
Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von S 89,-
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels des Rauchfangkehrers
auf Grund ihres Standortes nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können, pro angefangene
Viertelstunde der Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von ........................,....... S 89,- und ab Betriebsstandort
ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 3, Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
Paragraph 4, Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Paragraph 5, Indexbindung
Die Höchsttarife (Paragraph eins,) werden an den Verbraucherpreisindex 1996 gebunden. Die zukünftige Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex 1996 vom 1.10.1997 (132,9) und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 3% nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung und erlangt jeweils zum auf die Kundmachung der Verordnung nächstfolgenden Quartalsersten (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.) Wirksamkeit.
Paragraph 6, Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
Paragraph 7, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1995,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1995, außer Kraft.
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost Leistung Höchsttarif
1. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-
gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis
2000 cm2 Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten,
Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit
angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif Kehrtarif
a) bis 15 kW .. ... .. . ... . . ... . . ...
. .. . . ... S 88,- S 49,-
b) über 15 bis 50 kW . . ... . . . . . . . .
.. . . . . . . ... . . . . . S 88,- S 58,-
c) über 50 bis 120 kW . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . S 99,- S 91,-
d) über 120 bis 300 kW . .. ... . . . . . . .
. . ... . . . . .. .. . . . S 99,- S 125,-
e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . S 99,- S 184,-
f) über 1000 kW . . . . ... . . . . . . . . .
... . . . .. .. . . . S 99,- S 362,-
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht
sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10%.
2. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reini-
gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis
2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,
Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen
Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif Kehrtarif
a) bis 15 kW . . . . ... . . . . . . . . . . . ... .
. . . . . .. S 88,- S 64,-
b) über 15 bis 50 kW . . . . ... . . . . . . . . . . .
... . . . . . . . . S 88,- S 69,-
c) über 50 bis 120 kW ........... ... ...............
S 99,- S 91,-
d) über 120 bis 300 kW . . . . . . ... . . . . . . .
. . ... . . . . . . . . S 99,- S 125,-
e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . S 99,- S 184,-
f) über 1000 kW ... . . . .. . . . . .. . ... ... . .
. . ... . S 99,- S 362,-
Bei Rauch- oder Gasfängen,
die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pr o
angefangenem Meter
um 10%.
3. Überprüfung einschließlich einer Reinigung eines Rauchfanges oder
eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis 3000 cm2 Querschritt
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden
Tarifpost 1 oder 2; bei Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif
4. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen
Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und
Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und
Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis
12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem
Meter um 10%}
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden
Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher
Kehrtarif
5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinne des § 2 Abs.
2a der O.ö. Kehrordnung, LGBl.Nr, 87/1991
je m2 der zu reinigenden Fläche . S 19,- jedoch mindestens . .......
.. . .. S 111,-
Sehe 624 Landesgesetzblatt tür Oberösterreich, Jahrgang 1997, 84.
Stück, Nr. 152
6. Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte
Rauchleitungen)
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S 110,- in heißem Zustand .
. . . . . . . . . . . . S 164,-
7. Reinigung eines Feuermantels oder offener Feuerungen pro
angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S
110,- in heißem Zustand . . . . . . . . . . . . . S 164,-
8. Ausbrennen eines Rauchfanges
Material (Pauschale) ........... 5 30,- pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S 110,
9. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich
Befund in bleu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4
pro Rauch- oder Gasfang . . . . . . . S 141,-
ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif pro Geschoß um . S
30,-
10. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder
Feuerpolizeilichen Überprüfungen pro angefangener 1/4
Stunde .. .. S 81,-
11. Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel . . ... ...... .
..... ..... S 186,-
12. Überprüfung einer Feuerstätte
Objekttarif
Prüfungstarif
a) bis 15 kW .. . . . ..... . . .... . . . . ... . . . . .. S 88,-
S 76,--
b) über 15 bis 50 kW .. . . . .. ... . . . ... . . . . ... . . . .
. . S 88,- S 139,-
c) über 50 bis 12D kW .. . . . . ... . . . . . ... . . ... ... . .
. . S 99,- S 197,-
d) über 120 bis 300 kW ... . . . . ... . . . . . ... . . . . . .. .
. . . S 99,- S 278,---
e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . S 99,- S 394,-
f) über 1000 kW ... . ... ... . . ... ... ... . . ... . .. S 99,-
S 765,-