Datum der Kundmachung

23.07.1997

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997, 50. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird

(Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997)

Text

Nr. 83

Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz

1994 geändert wird

(Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1996, und der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1995, und Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1996, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 26,, Paragraph 27 und Paragraph 28, lauten:

„§ 26 Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

§ 27 Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

§ 28 Erhaltungsbeitrag im Bauland"

  1. Ziffer 2
    Paragraph 9, Absatz 3 und 4 lauten:

„(3) Bei raumbedeutsamen Planungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu unterrichten.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder besondere öffentliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen."

3. Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

„(2) Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen (aktive Bodenpolitik). Entsprechend dem voraussehbaren Bedarf ist dabei insbesondere auf die Vorsorge für Wohnungen und für die Ansiedlung von Betrieben Bedacht zu nehmen."

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 16, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, eingefügt:
  2. Ziffer 3
    Vereinbarungen zur Sicherung des förderbaren Wohnbaus, soweit für diesen Zweck in der Gemeinde ein Bedarf besteht und dafür Flächen vorbehalten werden sollen. Die Vereinbarungen haben sicherzustellen, daß je Grundstückseigentümer höchstens die Hälfte der für die Umwidmung vorgesehenen Grundstücksfläche zum Zweck der Widmung für den förderbaren mehrgeschossigen Wohnbau oder für Gebäude in verdichteter Flachbauweise (Paragraph 22, Absatz eins,) der Gemeinde angeboten werden muß. Dem Grundstückseigentümer muß für diese Flächen jedenfalls ein angemessener Preis angeboten werden, wobei als angemessen ein Preis anzusehen ist, der zumindest die Hälfte des ortsüblichen Verkehrswerts beträgt; dieses Mindestentgelt darf durch Neben- und Zusatzvereinbarungen nicht unterschritten werden."
  3. Ziffer 5
    Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

„(3) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen finanziellen Mittel hat das Land Oberösterreich der Gemeinde zur Unterstützung der Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik Förderungen zu gewähren."

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 18, Absatz 7, wird die Wortfolge „Landes- und Bezirksstraßen" durch die Wortfolge „Verkehrsflächen des Landes" ersetzt.
  2. Ziffer 7
    Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz lautet:
    „Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschossige (mindestens drei Geschosse über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (Paragraph 2, Ziffer 41, O.ö. Bautechnikgesetz) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschossige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken."
  3. Ziffer 8
    Dem Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
    „Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 6, verwendet werden; Paragraph 30, Absatz 7,, 8 und 9 gelten sinngemäß."
  4. Ziffer 9
    Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
  5. Ziffer 3
    sonstige Bauten und Anlagen aufzunehmen, die in Wohngebieten (Absatz eins,) oder, soweit es sich um Betriebe im Sinn der Ziffer eins, handelt, in Kerngebieten (Absatz 4,) errichtet werden dürfen."
  6. Ziffer 10
    Paragraph 22, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
    „In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungsgebäude und Betriebswohnungen sowie Lagerplätze errichtet werden."
  7. Ziffer 11
    Paragraph 22, Absatz 7, lautet:

„(7) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Betriebstype in keinem der unter Absatz eins bis 5 angeführten Gebiete zulässig sind. In Industriegebieten dürfen jedoch auch die erforderlichen Verwaltungsgebäude und Betriebswohnungen sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."

12. Paragraph 23, Absatz 4, lautet:

„(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die besonders zu schützen oder deren Standorte besonders zu sichern sind oder denen sonst aus der Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt. Dazu gehören insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen. Andere Bauten und Anlagen dürfen in diesen Gebieten nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind."

13. Die Paragraphen 25 bis 28 lauten:

„§ 25 Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

  1. Ziffer eins
    des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Paragraph eins, Absatz , Litera a, Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  2. Ziffer 2
    des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  3. Ziffer 3
    des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Paragraphen 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994) für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlußgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,

  1. Ziffer eins
    auf dem ein Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften errichtet ist oder
  2. Ziffer 2
    auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der O.ö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
  3. Ziffer 3
    das mit einem Grundstück gemäß Ziffer eins und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

  1. Ziffer eins
    von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
  2. Ziffer 2
    von der für den Anschluß in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
  3. Ziffer 3
    durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinn der O.ö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid

der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.

(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.

Paragraph 26,

Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

  1. Ziffer eins
    für Grundstücke (Grundstücksteile), die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 als aufgeschlossen gelten, aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlußbereichs von 50 m liegt,
  2. Ziffer 2
    für Grundstücke (Grundstücksteile), die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, als aufgeschlossen gelten, aus Paragraphen 20 und 21 O.ö. Bauordnung 1994, wobei der sich daraus ergebende Betrag in den Widmungen Wohngebiete, Dorfgebiete und gemischte Baugebiete um 80% zu vermindern ist; in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen gelten jene Ermäßigungen, die sich aus Paragraph 21, O.ö. Bauordnung 1994 ergeben.
Für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m2 groß ist, in den Anschlußbereich nach Ziffer eins, reichen, ist der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m2 zugrundezulegen, soweit nicht das Grundstück insgesamt kleiner ist.

(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 20,- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 10,- S pro Quadratmeter. Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 10,- S und 5,- S.

(3) Der Gemeinderat hat durch Verordnung niedrigere Einheitsätze pro Quadratmeter festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger sind als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beträge nach Absatz 2, ergeben würden. Die Aufschließungsbeiträge dürfen jedoch bis höchstens 50% herabgesetzt werden.

(4) Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzung nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeigneter Weise nachzuweisen.

(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung

  1. Ziffer eins
    des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Paragraph eins, Absatz , Litera a, Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  2. Ziffer 2
    des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  3. Ziffer 3
    des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Paragraphen 19 bis 21 O.ö. Bauordnung 1994) anzurechnen. Bei der Anrechnung sind die Beiträge bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1996 (oder einen an seine Stelle tretenden Index) und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich dieser Index verändert hat. Wird der Anschluß an die gemeindeeigene Anlage auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags hergestellt, ist der dafür entrichtete Aufschließungsbeitrag dem betroffenen Grundeigentümer ebenfalls anzurechnen. Im Streitfall entscheidet darüber die Behörde mit Bescheid.

(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. Die weitere Anrechnung der hinsichtlich desselben Grundstücks geleisteten Aufschließungsbeiträge hat in gleicher Weise anläßlich der jeweiligen weiteren Vorschreibung von Beiträgen gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu erfolgen.

(7) Wenn sich nach der Vorschreibung oder der Entrichtung eines Aufschließungsbeitrags die Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks (Grundstücksteils) so ändern, daß eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben wäre (wie etwa durch Änderung des Flächenwidmungsplans), hat die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag neu zu berechnen und vorzuschreiben und dem abgabepflichtigen Grundeigentümer allenfalls bereits geleistete Beträge innerhalb von vier Wochen ab Rechtswirksamkeit des Erstfalls der Beitragsverpflichtung zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrags die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstücks in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlußpflicht so ändern, daß die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.

(8) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.

Paragraph 27,

Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag

(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
  2. Ziffer 2
    den Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
  3. Ziffer 3
    das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebietes bebaut werden sollte.

(2) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, daß vor Ablauf von zehn Jahren für das betreffende Grundstück keine Bauplatz- oder Baubewilligung erteilt werden darf.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist auf Grund einer Anzeige der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist.

Paragraph 28, Erhaltungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Verschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit der Vorschreibung der im Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 2,- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 1,- S pro Quadratmeter.

(4) Paragraph 25, Absatz 3,, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer eins,, Absatz 4,, 6 und 7 gelten sinngemäß.

(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen."

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 30, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „Pelztierfarmen,".
  2. Ziffer 15
    Paragraph 30, Absatz 5 bis 9 lauten:

„(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Absatz 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; Paragraph 9, Absatz 6, O.ö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

(6) Über Absatz 5, erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;
  2. Ziffer 2
    die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;
  3. Ziffer 3
    Gebäude, die Wohnzwecken dienen sollen und im Bereich der gesetzlichen Anschlußpflicht liegen, müssen an einen Kanal angeschlossen sein;
  4. Ziffer 4
    Gebäude, die Verwaltungs-, Schulungs- oder Seminarzwecken, sowie Klein- und Mittelbetrieben dienen, müssen über eine Kleinkläranlage oder einen Kanalanschluß verfügen;
  5. Ziffer 5
    bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch das wesentliche äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

(7) Eine Verwendung nach Absatz 6, für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen, für welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) die Gebäude verwendet werden dürfen und welche sonstigen Verwendungen bis zu welchem Ausmaß jedenfalls zulässig sind. Dabei dürfen - abgesehen von der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - jedenfalls keine Verwendungen erlaubt werden, die über die im gemischten Baugebiet (Paragraph 22, Absatz 5,) zulässigen Verwendungen hinausgehen.

(8) Über Absatz 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins,, 2 und 5 gegeben und die Gebäude an einen Kanal oder eine Kleinkläranlage angeschlossen sind. Absatz 7, letzter Satz gilt. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen.

(9) Die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung ist nur in bestehenden Gebäuden zulässig."

16. Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

„(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen."

  1. Ziffer 17
    Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;"
  3. Ziffer 18
    Im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und Paragraph 37, Absatz 3, wird jeweils nach der Wortfolge „O.ö. Bauordnung" die Jahreszahl „1994" eingefügt.
  4. Ziffer 19
    Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt, die bisherigen Ziffer 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „7." und „8.".
  5. Ziffer 20
    Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
    „Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 und der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen, für die in Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen enthaltenen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes."
  6. Ziffer 21
    Dem Paragraph 39, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
    „Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der Paragraphen 25 und 26 entsprechend anzurechnen."
  7. Ziffer 22
    Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere in den Paragraphen 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauten und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller nach der O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben zu verstehen.

(6) Die Widmung von Grundstücken (Grundstücksteilen), die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet (Paragraph 22, Absatz eins,) gewidmet, nicht bebaut und nicht unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Nach diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke umgehend einer geeigneten Widmung zuzuführen und den Grundeigentümer von dieser Maßnahme nachweislich zu verständigen.

(7) Absatz 6, gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    das Grundstück vor dem im Absatz 6, genannten Zeitpunkt widmungsgemäß bebaut wird oder
  2. Ziffer 2
    das Grundstück am 1. August 1997 eine geringere Größe als 3.000 m2 aufgewiesen hat oder 3. das Grundstück im örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland vorgesehen ist oder
  3. Ziffer 4
    vor dem im Absatz 6, genannten Zeitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde eine Vereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 abgeschlossen wird oder
  4. Ziffer 5
    zumindest für einen Teil des Grundstücks die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags bestehen oder eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß Paragraph 27, erteilt wurde.

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der O.ö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, der O.ö. Bauordnung 1994 gelten.

(9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinn dieses Landesgesetzes. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 erlassenen Verordnungen.