Datum der Kundmachung

31.01.1997

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1997, 4. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden

Text

Nr. 7

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997,, wird verordnet:

§1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife (Absatz eins,) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 = 100) gebunden. Die Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex (1986 = 100) vom 1.8.1996 (132,5), und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 10% nach oben oder unten verändert im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung; ausgenommen hievon wird TP römisch eins Ziffer 3, der Anlage, die nur im Ausmaß von 80% der Veränderung der Indexzahl erhöht oder gesenkt wird.

(3) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, inbegriffen.

(4) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.

§2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.

§3

Zu den Ansätzen der TP römisch eins Ziffer eins, 2 und 4 sowie TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung darf

  1. Ziffer eins
    ein Zuschlag von höchstens 50% in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr erbracht werden müssen,
  2. Ziffer 2
    ein Zuschlag von höchstens 100% in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
§4 Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste in Betracht kommende Fahrstrecke zugrunde zu legen.
§5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehrheit von Bestattungen nur einmal erbracht, so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
§6

(1) Den unter den TP römisch eins Ziffer eins und 4, TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 sowie TP römisch drei Ziffer 7, der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von S 420,- zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifposten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zum Bestattungsunternehmer stehen, und ihre Beschäftigung nicht als bloß geringfügig im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, anzusehen ist.

(2) Werden die den TP römisch eins Ziffer eins und 4, TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 sowie TP römisch drei Ziffer 7, zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im zweiten Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von S 310,- in Rechnung gestellt werden.

§7

Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen.

§9

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. September 1993, Landesgesetzblatt Nr. 92, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.

§8

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost Leistung Höchstbetrag

I. Abholen und Versargen

Lieferung des Sarges und Sargadjustierung sowie Lieferung der

Totenbekleidung; Abholen des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde

(vom Sterbeort zur Aufbahrungshalle), Einsargen, Schließen und

Verladen des Sarges sowie Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges

(Totenwagen)

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 6 Arbeitsstunden)

. . . . . . . . S 210,- (S 155,-) Zuschlag für Überführungen

von/nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP IV. Z. 8

2. a) Anziehen

......................................................... S 458,-

b) Waschen .........................................................

S 229,-

c) Rasieren

......................................................... S 153,-

d) Frisieren

......................................................... S 80,-

3. Beistellung des Fahrzeuges (Totenwagens) .. . ..... ............

........... S 421,-

4. Besorgung der Bestattungsdokumente, der Versicherungspolizze,

Trauerbriefe, Trauerbilder, Zeitungsanzeigen, Parten u. dgl.

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2

Arbeitsstunden;

außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3 Arbeitsstunden) . . . .

. . . . . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)

II. Aufbahrung

5. Überwachung während der Aufbahrungszeit; Auf- und Abschließen des

Raumes; Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung u. dgl.

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2

Arbeitsstunden) . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)

6. Aufstellungs- und Abräumungsarbeiten

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2

Arbeitsstunden) . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)

III. Kondukt und Bestattung

7. Beistellung von Personal

a) wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger, Konduktfahrer

pro Person und pro halbe Arbeitsstunde . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)

b) Uniformpauschale pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 33,-

IV. Überführung

B. Für Überführungen pro Kilometer

a) einschließlich Fahrer und Begleitpersonen . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 22,-

  1. Litera b
    b) für Überführungen pro Kilometer einschließlich Fahrer, ohne Begleitpersonen S 17,-