31.01.1997
Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1997, 4. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden
Nr. 7
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden
Auf Grund des Paragraph 132, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997,, wird verordnet:
§1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife (Absatz eins,) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 = 100) gebunden. Die Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex (1986 = 100) vom 1.8.1996 (132,5), und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 10% nach oben oder unten verändert im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung; ausgenommen hievon wird TP römisch eins Ziffer 3, der Anlage, die nur im Ausmaß von 80% der Veränderung der Indexzahl erhöht oder gesenkt wird.
(3) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, inbegriffen.
(4) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.
§2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.
§3
Zu den Ansätzen der TP römisch eins Ziffer eins, 2 und 4 sowie TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung darf
(1) Den unter den TP römisch eins Ziffer eins und 4, TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 sowie TP römisch drei Ziffer 7, der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von S 420,- zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifposten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zum Bestattungsunternehmer stehen, und ihre Beschäftigung nicht als bloß geringfügig im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, anzusehen ist.
(2) Werden die den TP römisch eins Ziffer eins und 4, TP römisch zwei Ziffer 5 und 6 sowie TP römisch drei Ziffer 7, zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im zweiten Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von S 310,- in Rechnung gestellt werden.
§7
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen.
§9
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. September 1993, Landesgesetzblatt Nr. 92, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.
§8
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
Anlage
Höchsttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost Leistung Höchstbetrag
I. Abholen und Versargen
Lieferung des Sarges und Sargadjustierung sowie Lieferung der
Totenbekleidung; Abholen des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde
(vom Sterbeort zur Aufbahrungshalle), Einsargen, Schließen und
Verladen des Sarges sowie Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges
(Totenwagen)
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 6 Arbeitsstunden)
. . . . . . . . S 210,- (S 155,-) Zuschlag für Überführungen
von/nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP IV. Z. 8
2. a) Anziehen
......................................................... S 458,-
b) Waschen .........................................................
S 229,-
c) Rasieren
......................................................... S 153,-
d) Frisieren
......................................................... S 80,-
3. Beistellung des Fahrzeuges (Totenwagens) .. . ..... ............
........... S 421,-
4. Besorgung der Bestattungsdokumente, der Versicherungspolizze,
Trauerbriefe, Trauerbilder, Zeitungsanzeigen, Parten u. dgl.
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2
Arbeitsstunden;
außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3 Arbeitsstunden) . . . .
. . . . . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)
II. Aufbahrung
5. Überwachung während der Aufbahrungszeit; Auf- und Abschließen des
Raumes; Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung u. dgl.
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2
Arbeitsstunden) . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)
6. Aufstellungs- und Abräumungsarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2
Arbeitsstunden) . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)
III. Kondukt und Bestattung
7. Beistellung von Personal
a) wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger, Konduktfahrer
pro Person und pro halbe Arbeitsstunde . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . S 210,- (S 155,-)
b) Uniformpauschale pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 33,-
IV. Überführung
B. Für Überführungen pro Kilometer
a) einschließlich Fahrer und Begleitpersonen . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 22,-