Text
Nr. 74 Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife für Leistungen
des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
Auf Grund des § 115 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Auf Grund des Paragraph 115, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
wird verordnet:
§1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um
schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte
zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gezuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung ge
stellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1,2,3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Ob jekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekt tarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenstän den (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteili gen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang ste
henden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Über prüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen stände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be
nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchst tarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuerge setzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 21/1995, enthalten.(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchst tarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuerge setzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 21 aus 1995,, enthalten.
§2
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende
Zuschläge höchstens verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos
sen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu
schlag zum Objekttarif von S 16,-
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreich
bar sind, pro angefangene Viertelstunde
der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif
von S 86,-
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über
prüfungsablauf eingegliedert werden kön
nen, pro angefangene Viertelstunde der
Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von S 86,-
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2 und 3 dürfen sinngemäß auch bei der Überprüfung von Feuerstätten in RechDie Zuschläge gemäß Ziffer eins, 2 und 3 dürfen sinngemäß auch bei der Überprüfung von Feuerstätten in Rech
nung gestellt werden.
Die Zuschläge gemäß Z. 1, 2, 3 und 4 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden.Die Zuschläge gemäß Ziffer eins, 2, 3 und 4 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden.
§3
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
§4
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Seite 170
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 33.
Stück, Nr. 74
§5
Die Höchsttarife (§ 1) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 =Die Höchsttarife (Paragraph eins,) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 =
gebunden. Die zukünftige Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex (1986 = 100) vom 1.7.1995 (129,4), und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 5% nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung und erlangt jeweils zum auf die Kundmachung der Verordnung nächstfolgenden Quartalsersten (1. 1., 1.4., 1.7., 1. 10.) Wirksamkeit.
§6
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§7
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juni 1994, LGBl. Nr. 53, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juni 1994, Landesgesetzblatt Nr. 53, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Leitl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost
Leistung
Höchsttarif
Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm2 Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif
Kehrtarif
bis 15 kW . S 85,- S 47 -
über 15 bis 50 kW S 85,- S 56,-
über 50 bis 120 kW S 95- S 88,-
über 120 bis 300 kW S 95,- S 120,-
über 300 bis 1000 kW S 95- S 177,-
über 1000 kW S 95,- S 348,-
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10%.
Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif
Kehrtarif
über 15 bis 50 kW S 85- S 66,-
über 50 bis 120 kW S 95- S 88,-
über 120 bis 300 kW S 95,- S 120,-
über 300 bis 1000 kW S 95,- S 177,-
über 1000 kW S 95,- S 348 -
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10%.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 33.
Stück, Nr. 74
Seite 171
Überprüfung einschließlich einer Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis 3000 cm2 Querschnitt
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif
Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis 12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10%)
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2
Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinne des § 2 Abs. 2a
der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991
6. Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte
Rauchleitungen)
7. Reinigung eines Feuermantels oder offener Feuerungen
8. Ausbrennen eines Rauchfanges
9. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich
Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4
je m2 der zu reinigenden Fläche . S 18,-
jedoch mindestens S 107,-
pro angefangener 1A Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft S 106,-
in heißem Zustand S 158,-
pro angefangener VA Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft S 106,-
in heißem Zustand S 158,-
Material (Pauschale) S 29,-
pro angefangener VA Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft S 106,-
pro Rauch- oder Gasfang S 136,-
ab dem 6. Geschoß erhöht sich
der Höchsttarif pro Geschoß um . S 29,-
10. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder
Feuerpolizeilichen Überprüfungen
pro angefangener VA Stunde .... S 78,-
11. Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel S 179,-
12. Überprüfung einer Feuerstätte
Objekttarif
Prüfungstarif
a) bis 15 kW
b) über 15 bis 50 kW
c) über 50 bis 120 kW
d) über 120 bis 300 kW
e) über 300 bis 1000 kW
f) über 1000 kW