Datum der Kundmachung

08.09.1995

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1995, 33. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Text

Nr. 74 Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife für Leistungen

des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 115, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,

wird verordnet:

§1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte

zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung ge

stellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1,2,3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Ob jekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekt tarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenstän den (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteili gen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang ste

henden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Über prüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen stände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be

nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchst tarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuerge setzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 21/1995, enthalten.

§2

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende

Zuschläge höchstens verrechnet werden:

1. bei   allein   stehenden   Kehrobjekten   und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,

die  weiter  als  500  m  Wegstrecke  vom

äußerst  gelegenen   Kehrobjekt  geschlos

sen verbauter Ortschaften mit mindestens

40  Kehrobjekten   entfernt  sind,   ein  Zu

schlag zum Objekttarif von                  S 16,-

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreich

bar sind,  pro angefangene Viertelstunde

der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif

von                     S 86,-

3.              bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des   Rauchfangkehrers   auf  Grund   ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über

prüfungsablauf eingegliedert werden kön

nen, pro angefangene Viertelstunde der

Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag

von                     S 86,-

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.

  1. Ziffer 4
    Die Zuschläge gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 dürfen sinngemäß auch bei der Überprüfung von Feuerstätten in Rech
nung gestellt werden.
Die Zuschläge gemäß Ziffer eins,, 2, 3 und 4 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden.
§3
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
§4
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

Seite 170

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 33.

Stück, Nr. 74

§5

Die Höchsttarife (Paragraph eins,) werden an den Verbraucherpreisindex (1986 =

  1. Ziffer 100
    gebunden. Die zukünftige Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex (1986 = 100) vom 1.7.1995 (129,4), und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 5% nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung und erlangt jeweils zum auf die Kundmachung der Verordnung nächstfolgenden Quartalsersten (1. 1., 1.4., 1.7., 1. 10.) Wirksamkeit.

§6

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§7
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juni 1994, Landesgesetzblatt Nr. 53, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Leitl
Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Tarifpost

Leistung

Höchsttarif

  1. Ziffer eins
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm2 Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif
Kehrtarif
  1. Litera a
    bis 15 kW              .                            S 85,-              S 47 -
  2. Litera b
    über 15 bis 50 kW                                          S 85,-              S 56,-
  3. Litera c
    über 50 bis 120 kW                                          S 95-              S 88,-
  4. Litera d
    über 120 bis 300 kW                                          S 95,-              S 120,-
  5. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                                          S 95-              S 177,-
  6. Litera f
    über 1000 kW                                          S 95,-              S 348,-
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10%.
  1. Ziffer 2
    Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis 2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif
Kehrtarif
  1. Litera a
    bis 15 kW                            S 85,-              S              62,-
  2. Litera b
    über 15 bis 50 kW                                          S 85-              S              66,-
  3. Litera c
    über 50 bis 120 kW                                          S 95-              S              88,-
  4. Litera d
    über 120 bis 300 kW                                          S 95,-              S              120,-
  5. Litera e
    über 300 bis 1000 kW                                          S 95,-              S              177,-
  6. Litera f
    über 1000 kW                                          S 95,-              S              348 -
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10%.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1995, 33.
Stück, Nr. 74
Seite 171

  1. Ziffer 3
Überprüfung einschließlich einer Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis 3000 cm2 Querschnitt
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif

  1. Ziffer 4
Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis 12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter um 10%)
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden Tarifpost 1 oder 2

  1. Ziffer 5

Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinne des § 2 Abs. 2a

der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991

6.   Reinigung  von   Rauchrohren   und   Rauchkanälen  (gemauerte

Rauchleitungen)

7.   Reinigung eines Feuermantels oder offener Feuerungen

8.  Ausbrennen eines Rauchfanges

9. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich

Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4

je m2 der zu reinigenden Fläche .              S              18,-

jedoch mindestens                            S              107,-

pro angefangener 1A Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft                            S              106,-

in heißem Zustand                            S              158,-

pro angefangener VA Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft                            S              106,-

in heißem Zustand                             S              158,-

Material (Pauschale)                              S              29,-

pro angefangener VA Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft                            S              106,-

pro Rauch- oder Gasfang                             S              136,-

ab dem 6. Geschoß erhöht sich

der Höchsttarif pro Geschoß um  .              S              29,-

10.  Teilnahme  bei   baubehördlichen   Verhandlungen   oder

Feuerpolizeilichen Überprüfungen

pro angefangener VA Stunde ....    S    78,-

11. Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel                    S 179,-

12. Überprüfung einer Feuerstätte

Objekttarif

Prüfungstarif

a)              bis      15 kW

b) über    15 bis     50 kW

c) über   50 bis    120 kW

d) über 120 bis   300 kW

e) über 300 bis 1000 kW

f)              über 1000 kW