30.06.1994
Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1994, 26. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
Nr. 53
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juni 1994, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
Auf Grund des Paragraph 115, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
wird verordnet:
§1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um
schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte
zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, in Rechnung ge
stellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1,2,3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Ob jekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekt tarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenstän den (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteili gen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang ste
henden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Über prüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen stände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be
nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.
§2
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende Zuschläge höchstens verrechnet werden:
1. bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos
sen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu
schlag zum Objekttarif von S 15,-
2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreich
bar sind, pro angefangene Viertelstunde
der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif
von S 83,-
3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über
prüfungsablauf eingegliedert werden kön
nen, pro angefangene Viertelstunde der
Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von S 83,-
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Seite 174
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 26. Stück, Nr. 53
§5
Eine Erhöhung der Höchsttarife (Paragraph eins, Absatz eins,) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 5 v. H. ändern. Diese Faktoren sind
- zu 45 Prozent der Verbraucherpreisindex 1986 =100 (zuletzt: Stand 1. 3.1994 - 124,9)
und
- zu 55 Prozent die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe
(zuletzt: abgeschlossen zwischen der Landesinnung
Oberösterreich der Rauchfangkehrer einerseits und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk
schaft Bau - Holz andererseits vom 1. 7. 1994).
§6
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 31, der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§7
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1993, Landesgesetzblatt Nr. 97, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Leitl
Landesrat
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost
Leistung
Höchsttarif
Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich
Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4
je m2 der zu reinigenden Fläche . S 17,-
jedoch mindestens S 103,-
pro angefangener 1A Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft S 102,-
in heißem Zustand S 152,-
pro angefangener 1A Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft S 102,-
Nin heißem Zustand S 152,-
Material (Pauschale) S 28,-
pro angefangener VA Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft S 102,-
pro Rauch- oder Gasfang S 131,-
ab dem 6. Geschoß erhöht sich
der Höchsttarif pro Geschoß um . S 28,-
10. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder
Feuerbeschauen
pro angefangener 1A Stunde
S 75,-
11. Bericht anläßlich Rauchfangkehrerwechsel S 172,-
12. Überprüfung einer Feuerstätte
Objekttarif
Prüfungstarif
a) bis 15 kW
b) über 15 bis 50 kW
c) über 50 bis 120 kW
d) über 120 bis 300 kW
e) über 300 bis 1000 kW
f) über 1000 kW
S 82,- S 70
S 82,- S 129
S 92,- S 183
S 92,- S 258
S 92,- S 365
S 92,- S 709