28.02.1994
Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, 7. Stück
Oberösterreich
Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG)
Nr. 11
Landesgesetz
vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes
Oberösterreich (O.ö. Landesbeamtengesetz 1993 - O.ö. LBG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3 Dienstpostenplan
2. ABSCHNITT
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 4 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
§ 5 Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
§ 6 Pragmatisierungsdekret
§ 7 Begründung des Dienstverhältnisses
§ 8 Angelobung
§ 9 Definitives Beamten-Dienstverhältnis
§ 10 Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis
§ 11 Beförderung
§ 12 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder
Verwendungen
§ 13 Personalstandsverzeichnis
§ 14 Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 15 Austritt
3. ABSCHNITT
Dienstausbildung und Fortbildung
§ 16 Ziel und Arten der dienstlichen Aus-und Fortbildung
§ 17 Zuständigkeit
§ 18 Ziel der Dienstprüfung
§ 19 Prüfungsordnung
§ 20 Prüfungskommissionen
§ 21 Zulassung zur Dienstprüfung
§ 22 Prüfungsverfahren
§ 23 Teil- und Einzelprüfungen
§ 24 Ablegung der Dienstprüfung vor Prüfungskommissionen des
Bundes; Anrechnung auf die Dienstprüfung
§ 25 Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete
4. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Beamte
der Allgemeinen Verwaltung
§ 26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen
§ 27 Nachweise
§ 28 Gleichstellung mit Inländern
§ 29 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
§ 30 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
B (Gehobener Dienst)
§ 31 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
C (Fachdienst)
§ 32 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D
(Mittlerer Dienst)
§ 33 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
E (Hilfsdienst)
§ 34 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S
1 (Höherer Schulaufsichts-dienst)
§ 35 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S
2 (Gehobener Schulaufsichts-dienst)
§ 36 Amtstitel
§ 37 Verleihung des Amtstitels
§ 38 Funktionstitel
5. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Lehrer
§ 39 Verwendung
§ 40 Besondere Emennungserfordernisse
§ 41 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der
Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
§ 42 Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten
§ 43 Lehrverpflichtung
§ 44 Amtstitel
§ 45 Ferien und Urlaub
6. ABSCHNITT
Dienstpflichten des Beamten
§ 46 Allgemeine Dienstpflichten
§ 47 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 48 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienst
stellenleiters
§ 49 Amtsverschwiegenheit
§ 50 Befangenheit
§ 51 Persönliches Verhalten des Beamten
§ 52 Dienstverhinderung
§ 53 Ärztliche Untersuchung
§ 54 Meldung strafbarer Handlungen
§ 55 Sonstige Meldepflichten
§ 56 Dienstweg
§ 57 Wohnsitz und Dienstort
§ 58 Nebenbeschäftigung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück,
Nr. 11
§ 63
59 Gutachten
60 Ausbildung und Fortbildung
61 Geschenkannahme
62
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige
Sachbehelfe
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
11. ABSCHNITT Ruhestand
§ 106 Übertritt in den Ruhestand
§ 107 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von
Amts wegen § 108 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 109
7. ABSCHNITT
Dienstzeit, Urlaub
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
Dienstzeit Überstunden
Bereitschaft und Journaldienst Herabsetzung der Wochendienstzeit bis
zur Hälfte Diensteinteilung
Überschreitung der Wochendienstzeit Vorzeitige Beendigung Anspruch
auf Erholungsurlaub Ausmaß des Erholungsurlaubes Festlegung des
Erholungsurlaubes in Stunden Berücksichtigung von
Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem
Vertragsdienstverhältnis
Verbrauch des Erholungsurlaubes Unterbrechung des Erholungsurlaubes
und Verhinderung des Urlaubsantrittes Verfall des Erholungsurlaubes
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Erkrankung während des
Erholungsurlaubes Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
Sonderurlaub Karenzurlaub
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes Pflegefreistellung
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
8. ABSCHNITT
Sonstige Rechte des Beamten
86 87 88
Bezüge
Krankenfürsorge für O.ö. Landesbeamte
Dienst- und Naturalwohnung
9. ABSCHNITT
Verwendung des Beamten
§ 89 Aufgaben
§ 90 Nebentätigkeit
§ 91 Dienstzuteilung
§ 92 Versetzung
§ 93 Verwendungsänderung
§ 94 Entsendung
§ 95 Verwendungsbeschränkungen
§ 96 Verwendungsbeschränkung für EWR-Bürger
10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 97 Allgemeines
§ 98 Durchführung der Dienstbeurteilung
§ 99 Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der
Dienstbeurteilungsoberkommission
§ 100 Entscheidung; Senate
§ 101 Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
§ 102 Gesamtbeurteilung
§ 103 Mitteilung an den Beamten
§ 104 Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkom-mission
§ 105 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
12. ABSCHNITT
Außerdienststellung
§ 110 Außerdienststellung, Weiterverwendung von Mitgliedern des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
§ 111 Gewährung von Freizeit zum Zweck der Bewerbung um ein Mandat
§ 112 Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in Bund
und Ländern
§113 Außerdienststellung von Mitgliedern des unabhängigen
Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
13. ABSCHNITT
Disziplinarrecht
§ 114 Dienstpflichtverletzungen
§ 115 Disziplinarstrafen
§ 116 Strafbemessung
§ 117 Verjährung
§ 118 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 119 Disziplinarbehörden
§ 120 Disziplinarkommission
§ 121 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 122 Disziplinarsenate
§ 123 Disziplinaroberkommission
§ 124 Disziplinaranwalt
§ 125 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren
§ 126 Parteien
§ 127 Verteidiger
§ 128 Zustellungen
§ 129 Disziplinaranzeige
§ 130 Selbstanzeige
§ 131 Suspendierung
§ 132 Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 133 Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 134 Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 135 Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen
Verhandlung
§ 136 Disziplinarerkenntnis
§ 137 Bedingte Strafnachsicht
§ 138 Berufung des Beschuldigten
§ 139 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 140 Außerordentliche Rechtsmittel
§ 141 Kosten
§ 142 Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
§ 143 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 144 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 145 Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis
§ 146 Disziplinarverfügung
§ 147 Einspruch
§ 148 Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes
§ 149 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
§ 150 Gnadenrecht
14. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 151 Verweisungen
§ 152 Vollziehung
§ 153 Übergangsbestimmungen
§ 154 Inkrafttreten
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück,
Nr. 11
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1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzu wenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält nis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im fol genden als "Beamte" bezeichnet.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Lan
desgesetzes sind die im Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienst rechtsgesetzes - LDG 1984 und die im Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsge setzes - LLDG 1985 genannten Personen.
(3) Die §§3, 16 bis 25, 38 und 110 bis 113 sind auch auf Bedienstete des Landes Oberösterreich anzuwen
den, die nicht Beamte sind.
§2 Sprachliche Gleichbehandlung
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils
auch in ihrer weiblichen Form.
§3 Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpo stenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit
dem Voranschlag des Landes vorzulegen. Dieser legt die Anzahl der Dienstposten durch Beschluß fest.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemei nen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil ent hält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigun gen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung benötigten Dienstposten.
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Landes verwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbe schäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden
Aufgaben durchzuführen. Die betreffende Person muß
die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beam te, Vertragsbedienstete und sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewälti gung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im Fall einer Änderung der Organisation der Landesverwaltung den Dienstpo
stenplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß der Organi
sationsänderung anzupassen, soweit diese Maßnahmen
im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlages des Lan
des Oberösterreich für das betreffende Verwaltungsjahr
Deckung finden.
2. ABSCHNITT
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§4 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für
Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Verwendungsgruppe umfaßt gleichwertige Ver
wendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.
(3) Die Verwendung umfaßt Dienstposten innerhalb
einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägi ger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrecht liche Merkmale des Beamten fest.
(5) Es sind zugeordnet:
1. Der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die
Dienstklassen III bis IX,
2. der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die
Dienstklassen II bis VII,
3. der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienst
klassen I bis V,
4. der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die
Dienstklassen I bis IV,
5. der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienst
klassen I bis IM.
§5 Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (Paragraph 96,), wird das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, des sen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) diesel
ben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
Inländern.
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für de ren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nach zuweisen.
(4) Nicht pragmatisiert werden darf:
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(5) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fach lichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Ver wendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben
in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Darüber hinaus kann die Landesregierung im Hin
blick auf die budgetären Auswirkungen, die für Beamte zur Verfügung stehenden Dienstposten sowie die Wirt schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung weite re Voraussetzungen für die Pragmatisierung (insbeson dere höheres Mindestalter, besonderer Arbeitserfolg, er forderliche Landesdienstzeit, Beschäftigungsausmaß) festsetzen. Die besonderen Erfordernisse für die Pragma tisierung ergeben sich aus dem 4. und 5. Abschnitt die ses Landesgesetzes.
(7) Die Nachsicht vom Höchstalter des Absatz eins, Ziffer 4 und vom Absatz 4 Z, 4 und von besonderen Pragmatisierungserfordernissen für einzelne Verwendungen (Paragraph 26 und Paragraph 40,) kann aus besonderen dienstlichen Gründen erteilt werden.
(8) Eine gemäß Absatz 7, erteilte Nachsicht von einem be stimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
§6 Pragmatisierungsdekret
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragma tisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzu
führen:
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten spä
testens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinder nisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht recht zeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum an geführt, so wird die Ernennung abweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§7 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die be reits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Absatz eins, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monates angetreten wird.
§8 Angelobung
(1) Der Beamte hat anläßlich seiner Pragmatisierung dem zuständigen Vertreter der Dienstbehörde oder einem von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Landesbeamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzu
nehmen.
(2) Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist
die Pragmatisierung rechtsunwirksam.
§9 Definitives Beamten-Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober
österreich bei der Pragmatisierung definitiv. Bei den übri
gen Beamten, wenn sie neben den Ernennungserforder
nissen
(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (Paragraph 10,) be gründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisie rung unmittelbar
(4) Bei der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisheri ge Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfah rens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Defi nitivstellung rückwirkend ein.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Vor aussetzungen des Absatz 2, erfüllt, so kann die Dienstbehör de aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon wäh
rend des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigne
ter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht
vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.
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Paragraph 10, Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird nur dann provisorisch, so weit sich aus Paragraph 9, nicht anderes ergibt.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Be
scheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne An gabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Be
ginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Ober österreich in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
(1) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden.
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu neh
men. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Absatz 6, rechtsunwirksam.
(4) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan
nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Ver wendung unbesetzt bleibt.
(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte
(6) Die nach Absatz 5, unzulässige Beförderung kann in nerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
Paragraph ,
(1) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungs gruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) Paragraph 11, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
§13 Personalstandsverzeichnis
(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeich nis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzu
schließen ist.
(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis ge trennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und,
soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwen dungsgruppen nach Dienstklassen zu führen.
(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Perso naldaten anzuführen:
(4) Ausfertigungen des Personalstandsverzeichnisses
sind dem Beamten auf Verlangen gegen Kostenersatz
auszufolgen.
§ 14 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Übernahme in ein Vertragsbedienstetenverhältnis
zum Land Oberösterreich, soweit dieses nicht eine
Nebenbeschäftigung zum Inhalt hat,
2. Austritt,
3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
4. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
5. Entlassung (§ 105 wegen mangelnden Arbeitserfol
ges, § 115 Abs. 1 Z. 5 als Disziplinarstrafe),
6. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetz
buches,
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(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz ver
wendet wird, der Inländern vorbehalten ist (§96), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
(3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienst
verhältnis außerdem aufgelöst durch die
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlö schen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaf ten, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner An gehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, blei ben unberührt.
(5) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung
des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 die Ausbil dungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmun
gen zu ersetzen:
(6) Die dem Land gemäß Absatz 4, zu ersetzenden Ausbil dungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeit punkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst
verhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzu stellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungkosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstver hältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, des Gehalts gesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fas sung sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter pragmatisiert, so gel ten die Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, daß Zeiten als Ver tragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zuge brachte Zeiten zu behandeln sind.
§15 Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit be stimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Ta ges der Einbringung wirksam.
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
Paragraph 16, Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung
(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fort
bildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufga ben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkei ten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgen de Zweige:
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
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(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, daß der Bedienstete die für die Verwendung benötigten grund legenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Auf gabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des Bediensteten ist nach Möglich keit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung meh
rere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammenge
faßt sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den Bediensteten nach seiner Verwendungsart in Be tracht kommen.
(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erfor derlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichi sches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebs verfassungsrechtes) zu erstrecken.
(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Dienstbehörde
(4) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß der Prüfungswerber aus einer Mehrzahl von Fachgebie ten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszu wählen hat.
§19 Prüfungsordnung
(1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung
durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (Paragraph 18, Absatz eins,) abzustellen.
(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete be sonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.
§20 Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen
durchzuführen, die beim Amt der Landesregierung einzu richten sind. Für jede Verwendung ist eine Prüfungskom mission einzurichten.
(2) Der Vorsitzende, sein (seine) Stellvertreter und die übrigen Mitglieder jeder Prüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mit
glied einer Prüfungskommission sind in der Prüfungsord nung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prü fung festzusetzen. Die Vorsitzenden der Prüfungskom missionen und ihre Stellvertreter müssen der Verwen dungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs
oder Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte
nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren
Verwendungsgruppe angehören.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission
ruht
1. bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu des
sen rechtskräftigem Abschluß,
2. während einer Suspendierung vom Dienst,
3. während einer Außerdienststellung,
4. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
5. während der Ableistung des Präsenz- oder Zivil
dienstes.
(5) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ab
lauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1. sie es verlangen oder
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr ge
geben ist oder
3. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfun
gen nicht teilgenommen haben oder
4. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr
bestehen.
(6) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission er
lischt, wenn
1. über das Mitglied durch rechtskräftiges Erkenntnis
eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, sofern
nicht die Dienstbehörde mit Zustimmung des Beam
ten festlegt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der
Funktionsperiode der Kommission aufrecht bleibt,
oder
(7) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommis
sion aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neu en Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu be stellen.
(8) Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vor sitzende der Prüfungskommission nach Bedarf Prüfungs senate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vor sitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellver treter (einem seiner Stellvertreter) als Senatsvorsitzen den und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Soweit die Paragraphen 22 und 23 auf die Prüfungskom missionen bzw. deren Vorsitzende verweisen, sind sie auf Prüfungssenate bzw. deren Vorsitzende sinngemäß anzuwenden.
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(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
§21 Zulassung zur Dienstprüfung
(1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienst prüfung können in der Prüfungsordnung vorgesehen
werden:
(2) Prüfungstermine sind von der Dienstbehörde nach Bedarf festzusetzen; pro Kalenderhalbjahr soll zumindest ein Prüfungstermin anberaumt werden (Halbjahrester min). Zwischen den Halbjahresterminen ist ein Zeitraum von mindestens vier Monaten vorzusehen. Die Dienstbe hörde hat die Prüfungstermine mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljähr lich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung ein Prüfungstermin derart festzu setzen, daß der Prüfungswerber die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.
(4) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Dienstbehörde bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Hat der Prüfungswerber nach der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, so hat er das gewählte Fachgebiet bzw. die gewählten Fachgebiete im Antrag anzuführen.
(5) Die Dienstbehörde hat über die Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin zu entscheiden. In diesem Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensge setz 1991 (AVG) anzuwenden.
(6) Wird der Dienstbehörde in der Prüfungsordnung
(7) Die Dienstbehörde hat der Prüfungskommission be kanntzugeben:
Gleichzeitig ist ihr ein Bericht über alle bei der Prüfung zu berücksichtigenden persönlichen und dienstlichen Umstände zu übermitteln. Darin ist insbesondere die voraussichtliche künftige Verwendung nach Möglichkeit zu beschreiben.
(8) Die Prüfung darf nicht früher als zwei Wochen nach der Erlassung des Bescheides über die Zulassung zur Prüfung stattfinden.
§22 Prüfungsverfahren
(1) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dann mündlich abzuhalten. Wenn es für die betreffende Ver wendung erforderlich ist, kann in der Prüfungsordnung bestimmt werden, daß an Stelle, neben oder in Verbin dung mit der schriftlichen Prüfung eine praktische Prü fung abzuhalten ist.
(2) In den Prüfungsordnungen ist je nach dem Prü
fungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit schriftliche und praktische Prüfungen als Klausurarbeiten abzuhal ten sind. Sofern in den Prüfungsordnungen nichts ande res bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen und der praktischen Prüfung von dem mit der mündlichen
Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prü fer einvernehmlich mit dem Vorsitzenden der Prüfungs kommission zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausur arbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen. In den Prüfungsordnungen ist unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck zu bestimmen,
zu welchem Zeitpunkt dem Prüfungswerber diese Behel fe bekanntzugeben sind.
(3) Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommis sion abzulegen. Der Vorsitzende der Kommission hat
mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen. Er hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(4) Bis zum Beginn des ersten Prüfungsteiles (schriftli che bzw. praktische Prüfung) kann der Prüfungswerber seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zu gelassen werden.
(5) Ist ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu ge statten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wichtigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(6) Ist ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur
festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschie
nen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn der
Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund
nicht fortsetzt oder nicht beendet, gilt der betreffende
Prüfungsteil als nicht bestanden.
(7) Bei Durchführung der Prüfung ist auf die in der Per
son des Prüfungswerbers gelegenen Behinderungen so
weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Prüfungs
zweck vereinbar ist.
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(8) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungs kommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschlie ßen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswer ber die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten be sitzt. Stellt die Mehrheit der Kommissionsmitglieder dar über hinaus fest, daß der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung" beizufü gen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit zenden den Ausschlag.
(9) Hat der Bedienstete die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach vier Monaten wie derholt werden. Hat der Bedienstete im eisten Prüfungs teil (schriftliche bzw. praktische Prüfung) ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aufgewiesen und liegen seit der erfolgreichen Ablegung des ersten Prüfungsteiles nicht mehr als zwei Jahre zurück, so hat sich die Wieder holung auf die mündliche Prüfung zu beschränken. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung
(desselben Prüfungsteiles) ist unzulässig.
(10) Über die bestandene Prüfung ist dem Bedienste
ten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(11) Wenn es der Bedienstete im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde bzw. den Dienstgeber des Bediensteten zu treten.
§23 Teil- und Einzelprüfungen
(1) In den Prüfungsordnungen kann abweichend vom
Paragraph 22, die Ablegung der Prüfung in Form vorv Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht. Für die Teilprüfungen gelten die Bestimmun gen des Paragraph 22,, soweit anwendbar, sinngemäß.
(2) In den Prüfungsordnungen kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch bestimmt werden, daß
mündliche Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 22, vor Ein zelprüfern abzuhalten sind. Die im Paragraph 18, Absatz 2, genannten Gegenstände und die Gegenstände, in denen im Sinn
des Paragraph 19, Absatz 2, eine eingehende Kenntnis nachzuweisen ist, sind jedoch auf jeden Fall vor der Prüfungskommis sion zu prüfen. Der Termin dieser Prüfung vor der Prü fungskommission ist nach den Terminen der übrigen Teil prüfungen anzusetzen.
(3) Paragraph 22, ist auf Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzu wenden, daß
1. Einzelprüfungen auch vor der schriftlichen Prüfung
abgehalten werden können, sofern der betreffende
Gegenstand unmittelbar vor der Einzelprüfung in
einem Dienstausbildungslehrgang zur Prüfungsvorbe
reitung, den der Prüfungswerber besucht, abge
schlossen wird;
§24
(1) Landesbedienstete dürfen die Dienstprüfung vor einer Prüfungskommission des Bundes ablegen, wenn die Prü fung durch keine Prüfungsordnung des Landes geregelt ist.
(2) Hat der Prüfungswerber bei einer Körperschaft des öf fentlichen Rechts eine Ausbildung erfahren oder eine Prü fung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstprüfung nachgewiesen werden, so ist auf Antrag des Prüfungswer bers zu bestimmen, daß die Prüfung bzw. der entsprechen de Teil bzw. der entsprechende Gegenstand der Prüfung als erfolgreich abgeschlossen gelten.
(3) Die Prüfungsordnung kann außerdem Dienstprüfun
gen, Teile von Dienstprüfungen oder andere Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Prüfung oder ein be stimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwen dung des Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fer tigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
§25
Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete
(1) Bundes- und Gemeindebedienstete sind auf Vor
schlag ihrer Dienstbehörde bzw. ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
(2) Wird in der Prüfungsordnung
(3) Die Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprü fung (Paragraph 21, Absatz 4 bis 7) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dabei an die Stelle der in Betracht kommenden Dienst behörde bzw. des Dienstgebers die Landesregierung tritt.
4. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung §26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (Paragraph 5,) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf
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die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern, Dienstprüfungen) Bedacht zu nehmen.
§27 Nachweise
Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufes ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nachzuweisen.
§28 Gleichstellung mit Inländern
(1) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewäh ren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Bestimmungen
der Absatz 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Her kunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden be sonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwen dung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Absatz 2, sind Diplome, Prüfungszeug
nisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABI. Nr. L 19/1989, Sitzung 16).
(4) Die Dienstbehörde hat über Antrag eines Bewerbers (Absatz eins,) um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwen dung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Absatz 4, ist das AVG anzu wenden. Der Bescheid ist abweichend vom Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollstän digen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
§29
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die nach den Prüfungsordnungen (Paragraph eins Punkt 9,) vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat.
(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.
§30
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe B
(Gehobener Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B (Gehobe ner Dienst) darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die nach den Prüfungsordnun gen (Paragraph 19,) für die Verwendung vorgesehene Dienstprü fung abgelegt hat, sofern nicht in der Verordnung über die besonderen Erfordernisse für einzelne Verwendun gen abweichende Regelungen getroffen wurden.
(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fach dienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens
(2) Die Ernennungserfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:
(3) Eine einschlägige Meisterprüfung oder Konzes
sionsprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) darf ernannt werden, wer nach der Vollendung
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des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst Aufgaben erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die nach den Prüfungsordnungen (Paragraph 19,) für die Verwehdung vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat.
(2) Eine Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung ersetzt die Verwendurig in entsprechenden Aufgaben nach Absatz eins,
§33
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe E
(Hilfsdienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach
der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen
Dienst stand.
§34
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 1
(Höherer Schulaufsichtsdienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 darf er
nannt werden, wer eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt) auf weist und hervorragende pädagogische Leistungen er
bracht hat.
(2) Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hochschul
ausbildung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
Paragraph 35,
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe S 2
(Gehobener Schulaufsichtsdienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf er
nannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Lei
stungen erbracht hat.
(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus beson deren dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
§36 Amtstitel
(1) Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung haben
das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verord nung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwen dungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Beamte
kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienst behörde auf das Recht zur Führung des Amtstitels ver zichten.
(2) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
§37 Verleihung des Amtstitels
(1) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht.
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.
§38 Funktionstitel
(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Be zeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z.B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Die se Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landes regierung, der Bezirkshauptmannschaften und Agrarbezirksbehörden handelt, der Landeshauptmann (Landes amtsdirektor).
(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt
werden.
(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifi schen Form.
5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer
§39 Verwendung
(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 11, nicht.
(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:
L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 2b 2, L 2b 3, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregie rung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absol
vierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen.
§40 Besondere Ernennungserfordernisse
(1) Die in den Paragraphen 26 bis 28 enthaltenen besonderen Be stimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
sind sinngemäß auf Lehrer anzuwenden.
(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer
sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - vorbehaltlich des Paragraph 26, - nach Abschluß der vor geschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen so wie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Be fähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entspre chenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftli chen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
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§41
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle
der Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer
anderen Schule
(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung
unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer
Dienststelle der Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnis ses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schul dienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehr amtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Grün den im Auftrag der Dienstbehörde bis zur Dauer eines Se mesters pro Schuljahr auch an einer anderen Schule ver wendet werden.
§42 Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten
(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten.
(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes,
wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen
können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
§43 Lehrverpflichtung
(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrich tes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich erge benden Obliegenheiten verpflichtet. Er hat die vorge schriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrver
pflichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes so festzusetzen, daß sich unter Berücksichtigung der für den Unterricht erforderlichen Hilfstätigkeiten wie Vorbereitung und Korrektur einerseits und der Dauer des Urlaubs andererseits eine der 40-Stunden Woche der Be amten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Jahres arbeitsbelastung ergibt.
(3) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Leh rer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(4) Die Paragraphen 67 bis 70 sind auf Lehrer mit den Abweichun gen anzuwenden, die sich aus den Absatz 5 bis 10 ergeben.
(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung en det unbeschadet des Paragraph 70, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 67, Absatz 3, festgeleg te Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträu me, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 67, an schließt.
(6) Zeiträume nach Paragraph 67, Absatz 3,, um die infolge der An wendung des Absatz 5, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 67, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 5, erfor dert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(7) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Paragraphen 68 und 69 nicht berührt.
(8) Für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 69, kommt bei Leh rern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht.
(9) Eine Anwendung des Paragraph 70, ist in den letzten vier Mo naten des Schuljahres ausgeschlossen.
(10) Auf Lehrer, die eine Leitungsfuriktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 67 bis 70 nicht anzu
wenden.
§44 Amtstitel
Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.
§45 Ferien und Urlaub
(1) Der Lehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Ver tretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen und dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu
sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heran ziehen kann.
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(5) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Grün den während der Schulferien und der sonstigen schulfrei en Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. So bald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6) Paragraph 84, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen an zuwenden:
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ab
lehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Or gan erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschrif ten verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine un aufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen.
Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich
wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
§48
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkom men seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetz te darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen ver stoßende Weisungen erteilen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststel lenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwir ken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationsein heiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßi gen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftli chen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
§49 Amtsverschwiegen heit
(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntge wordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aüfrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Inter esse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vor bereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden In teresse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mittei lung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwie genheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen be stimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von die ser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entschei dung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsver schwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage ab zuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der
dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berück
sichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwie
genheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen
werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlos sen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§50 Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ
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nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§51 Persönliches Verhalten des Beamten
(1) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten dar auf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allge
meinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienst lichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den In teressen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilich keit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informie ren (Bürgernähe).
§52 Dienstverhinderung
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beam ter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Grün den an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Absatz eins,), so hat er dies unter Angabe des Ver hinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der vor aussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungs grundes, so hat der Beamte über Aufforderung des zu ständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhin derung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 53,).
(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebre chen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständi gen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die vor aussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
(5) Kommt der Beamte den in den Absatz 2 bis 4 festge legten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerecht fertigt.
§53 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Beamte hat sich einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen
(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Ab klärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztli che Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Un tersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Ober österreich.
§54 Meldung strafbarer Handlungen
Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
§55 Sonstige Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder
Staatsangehörigkeit(en),
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderli
chen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des
Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,
(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienst verhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben bezie hen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle wei terzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstwe ges eingebracht werden:
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§57 Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ab
leiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten
erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zu gewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwoh nung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfor dern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
§58 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung aus
üben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufga ben behindert, die Vermutung der Befangenheit in Aus übung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentli che dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbs mäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden,
wenn sie die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Gü terform bezweckt, die im Kalenderjahr 50 °/o des Monats gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Ge haltsstufe 2, oder im Kalendermonat ein Zwölftel davon übersteigen.
(4) Der Beamte,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Dienstbehörde hat jede Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Absatz 2, widerspricht.
§59 Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§60 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
§61 Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Ge schenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen son stigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich verspre chen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von
geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinn des Absatz eins,
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegenneh
men. Er hat den zuständigen Vorgesetzten hievon in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monates untersagt, so ist das Ehrengeschenk zurück
zugeben.
§62
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
§63 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die im Paragraph 49 und im Paragraph 55, Ziffer eins bis 4 genannten Pflich ten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes das 60. Lebens
jahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 58, Absatz 3 und 5 und im Paragraph 59, genannten Pflichten.
7. ABSCHNITT Dienstzeit, Urlaub
§64 Dienstzeit
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst be freit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwe send ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten
beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Be rücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der be rechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienst plan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzu teilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienst-Seite 64
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liehe oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche In teressen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die re gelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durch
schnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schicht dienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisa torischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbe trieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus auf rechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Ar beitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Über schneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienst planes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an
Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Be amte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzru hezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Ei genart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Um fang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt wer
den, daß der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlänger ter Dienstplan).
§65 Überstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienst plan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates mitzuteilen, aufwei che Überstunden welche der Abgeltungsarten des Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 69,, nach Paragraph 15 c, MSchG bzw. Paragraph 13 O, Punkt Ö, MSchG und nach Paragraph 7, O.ö. EKUG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 2, nicht anzuwenden. Diese Zei ten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Über stunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszuglei chen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates zu lässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenste hen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt
werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über stunden:
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ver
pflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorge schriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Be darf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit auf zunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfor dern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen„ daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Ruf bereitschaft). Ruf be reitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezo
gen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§67 Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege
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(2) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn:
(3) Die Wochendienstzeit darf
(4) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt wer den, wenn
(5) Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist im Fall des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
§68 Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 67, geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§69 Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 67, herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§70 Vorzeitige Beendigung
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit verfügen, wenn
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochen
dienstzeit nach Paragraph 67, zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG bzw. Paragraph 13,
O.ö. MSchG oder nach Paragraph 7, O.ö. EKUG in Anspruch
nimmt oder es im Fall des Paragraph 67, Absatz 2, der Beamte vorzei
tig begehrt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorge sehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienst
zeit nach Paragraph 67, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt.
(4) Die Wochendienstzeit ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, neuer lich herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen dafür
wieder gegeben sind.
§71 Anspruch auf Erholungsurlaub
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienst verhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monates im Aus maß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhält nisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden
restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Ka lenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jah resbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach Paragraph 80, (In valide) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnis ses außer Betracht.
§72 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
b) für den Beamten, der das 51. Lebensjahr vollendet
und mindestens zehn Jahre im bestehenden
Dienstverhältnis zurückgelegt hat,
c) für den Beamten, dessen Gehalt zuzüglich der ru-
hegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine
Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen in
der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichba
ren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Ver
wendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Ver
wendungsgruppe den Betrag des Gehaltes der Ge
haltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwen
dungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwen
dungsgruppe den Betrag des Gehaltes der Ge
haltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder
um höchstens S 25,- unter diesem Betrag liegt.
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(2) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Ergeben sich bei der Umrech nung Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Ar beitstage aufzurunden.
(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtli chen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; Paragraph 71, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ändert sich während des laufenden Urlaubsjahres das Beschäftigungsausmaß des Beamten, so ändert sich auch das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erho
lungsurlaubes entsprechend dem neuen Beschäftigungs ausmaß.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlau bes (Paragraphen 82 und 83), einer Suspendierung oder einer unge rechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzur laubes, der Suspendierung bzw. der Abwesenheit ver
kürzten Kalenderjahr entspricht. Wenn jedoch die Sus pendierung aufgehoben wird und das Disziplinarverfah ren nicht zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe führt, ge bührt der Erholungsurlaub rückwirkend im ungekürzten Ausmaß.
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.
(7) Unter Dienstalter im Sinn des Absatz eins, ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maß gebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskör perschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungs
gruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrige ren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Be
amten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf weist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsaus
maßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzu rechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum
vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters berück sichtigt wurde.
§73 Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes gebo ten ist und den Interessen der Beamten nicht zuwi
derläuft.
(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Ar
beitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt
oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stun den auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen.
(3) Die Stundenzahl (Absatz eins und 2)
(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden
ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlau bes so viele Urlaubsstunden bzw. Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrech
nung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Ar beitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Um
rechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiter nach Stun den zu verbrauchen.
Paragraph 74,
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes
aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (Paragraph 71, Absatz 3,) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffent lich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Paragraph 72, Absatz 3,) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienst verhältnisses zum Land Oberösterreich dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dassel be Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzu rechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Ver tragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffent lich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Er holungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
§75 Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder
nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser
Festlegung auch stundenweise bzw., wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsur
laubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Inter essen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhält nisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen
ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erho lungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Paragraph 76,
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
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(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 12, der O.ö. Landes-Reisegebüh-renvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 2,), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
§77 Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Ur
laubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubs jahres, in dem er entstanden ist.
(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§15 bis 15b und 15d MSchG bzw. Paragraphen 10 bis 12 und 14
O.ö. MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 8 O.ö. EKUG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um je nen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenz
urlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Verset zung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.
§78 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§79 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlau bes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige führt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallen de Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte wäh rend der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungs urlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Er krankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversiche rungsträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Be amte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erho
lungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes
widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
§80 , Erhöhung des UrlaubsausmaBes für Invalide
(1) Der Beamte hat ab dem der Feststellung folgenden
Kalenderjahr Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausma ßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraus setzungen gegeben ist:
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invali
deneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werkta
gen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens
30% auf 3 Werktage,
40% auf 4 Werktage,
50% auf 5 Werktage,
60% auf 6 Werktage.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Er
höhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichti
gen persönlichen oder familiären Gründen oder aus
einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub ge währt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn
keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegen stehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer
nicht übersteigen.
(4) Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
§82 Karenzurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes an
dere als private Interessen des Beamten maßgebend
oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Dienstbehörde verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen
Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten; dies gilt auch insbesondere für den Dienst bei internationalen Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist.
§83 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub
unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Fa milienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Ar
beitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeit weilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausge
meinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Ka
renzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Vorausset
zungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behin derten Kindes gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit, ist aber für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnis ses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienst zeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 weggefal len sind.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten
die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
(1) Der Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 81, - An
spruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der fol genden Gründe nachweislich an der Dienstleistung ver hindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Perso nen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pfle gekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Le bensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalender jahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienst planmäßigen Dienstzeit des Beamten nach Paragraph 64, Absatz 2, oder 6 oder nach den Paragraphen 67 bis 69 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 81, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienst zeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen wer
den. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wech seldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefrei stellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen
Wochendienstzeit des Beamten während des Kalender
jahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits ver
brauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß um
zurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienst
planmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile
von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefrei
stellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen
Dienstverhältnis zum Land, so ist diese im vertraglichen
Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der
Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefrei stellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geän dert, ist dabei auch Absatz 6, anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht
verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalender mäßige Festlegung angetreten werden.
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§85 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger
oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgi
schen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in
ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten
des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvali
denamt oder vom Sozialversicherungsträger getragen
werden.
(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österrei chischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gut achten eines Sozialversicherungsträgers die medizini schen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kurauf enthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
8. ABSCHNITT Sonstige Rechte des Beamten
§86 Bezüge
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher
Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
§87 Krankenfürsorge für o.ö. Landesbeamte
(1) Das Land hat durch eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Landesbeamte Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des Paragraph 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Krankenfürsor ge für oberösterreichische Landesbeamte" zu führen.
(2) Nähere Bestimmungen über Organisation und Tä
tigkeit der Krankenfürsorge für oberösterreichische Lan desbeamte sowie über den Kreis der Mitglieder sind in einer Satzung so zu regeln, daß die Gleichwertigkeit im Sinn des Absatz eins, für den erfaßten Personenkreis gewähr leistet ist.
(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte
werden durch Beiträge des Dienstgebers und der Dienst-nehmer aufgebracht.
(4) Die Höhe des allgemeinen Beitrages ist in der Sat zung entsprechend den Anforderungen einer ausreichen den Krankenfürsorge (einschließlich eines angemesse nen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
(5) Die Beitragsgrundlage ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die entsprechende Regelung für die Ver sicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen. Eine allfällige Höchstbeitragsgrundlage ist jedoch höher festzusetzen als die für die Versicherungsanstalt öffent lich Bediensteter geltende.
(6) Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträ ge zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag
der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitrags grundlage (Absatz 5,) zu berücksichtigen.
(7) Von den nach den Absatz 4 bis 6 festgesetzten Beiträ gen entfallen je die Hälfte auf den Dienstgeber und den Dienstnehmer, sofern nicht auf Grund besonderer Um-' stände für bestimmte Fälle in der Satzung Sonderrege lungen getroffen werden.
(8) In der Satzung sind folgende Arten von Beitragszu schlägen festzusetzen:
(9) Soweit die Kosten der Krankenfürsorge für ober österreichische Landesbeamte nicht durch Beiträge ge deckt sind, trägt die Kosten das Land.
§88 Dienst- und Naturalwohnung
(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhält
nisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen
werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beam te zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.
(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Be
scheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen.
Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis be
gründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Natu ralwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Ge
brauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienst behörde.
(4) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Natural wohnung entziehen, wenn
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(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen wor den, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat her abgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu er halten.
(6) Die Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Ver einbarung maßgebend ist.
(7) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an
einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beam
ten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benüt zung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt
wird. Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 gelten
sinngemäß.
9. ABSCHNITT Verwendung des Beamten
§89 Aufgaben
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu be trauen, die grundsätzlich seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.
(2) Mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung
hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Auf gaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beam
ten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höhe ren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte
nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtun gen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungs
gruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes not wendig ist.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgaben kreis fallenden Dienstleistungen innerhalb der Grenzen des Landes Oberösterreich sowie bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten.
§90 Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach
diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beam te auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt.
(3) Der Beamte,
(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmun gen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgeset
zes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesonders außerhalb der Regel dienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzu
setzen ist.
§91 Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstlei stung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuwei sung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Grün den zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Ta gen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist
ohne Zustimmung des Beamten zulässig
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Ver wendung des Beamten Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Ver hältnisse.
(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
§92 Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte nicht nur vorübergehend (Paragraph 91,) einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
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(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Wäh rend des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Ver setzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beam ten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeu ten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er davon schriftlich unter Be kanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung
mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden
innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
§93 Verwendungsänderung
(1) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung
ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleich zeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzu
halten.
(3) Absatz eins, gilt nicht für die Zuweisung einer vorüberge henden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. Absatz eins, gilt ferner nicht für die Beendi gung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwen
dung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhin derten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
(4) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten lei tenden Funktion im Sinn des Paragraph 8, bzw. Paragraph 12, des O.ö. Ob jektivierungsgesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 96, ohne Weiterbe stellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu ernennen wie den, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
(5) Unterbleibt eine solche Ernennung, so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funk tion im Sinn des Paragraph 8, bzw. Paragraph 12, des O.ö. Objektivierungs gesetzes 1990 innehatte, ernannt.
§94 Entsendung
(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner
Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Aus land entsenden.
(2) Der Beamte kann im Sinn des Absatz eins,
(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die be treffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er ent sandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tä tigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.
§95 Verwendungsbeschränkungen
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erforder nisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernis se nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zuein ander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahe verhältnissen verwendet werden:
(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen
des Absatz 2, können genehmigt werden, wenn aus beson
deren Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Inter
essen nicht zu befürchten ist.
§96 Verwendungsbeschränkung für EWR-Bürger
Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
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(1) Beamte der Dienstklasse römisch eins der Verwendungsgrup
pe E, D und C, der Dienstklasse römisch II der Verwendungsgrup pe B, der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A so wie alle im provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurtei lung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind alljährlich für das vergangene Kalenderjahr zu beurteilen.
(2) Beamte der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgrup pe E, der Dienstklasse römisch IV der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C, der Dienst
klasse römisch VII der Verwendungsgruppe B und der Dienstklas sen römisch VIII und römisch IX der Verwendungsgruppe A sowie die nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Beamten, hinsicht lich derer die Zuständigkeit zur Abfassung der Dienstbe schreibung im Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 4,,5 und 6 geregelt ist, sind nur in den Fällen - und zwar für das jeweils letzte Kalen derjahr - zu beurteilen, in denen die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(3) Die übrigen Beamten sind alle drei Jahre für das letzte Kalenderjahr zu beurteilen. Beamte der Verwen dungsgruppe C sind in der Dienstklasse römisch IV, Beamte der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse römisch VI und Beam te der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse römisch VII nur einmal zu beurteilen. Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Beamte, die nicht für jedes Kalenderjahr zu beurtei len sind (Absatz 2 und 3), sind zusätzlich für das Kalender jahr zu beurteilen, für das die Dienstbehörde eine Fest stellung nach Paragraph 10, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung benötigt oder für das die Dienstbehör de eine Feststellung, ob die Gesamtbeurteilung gegen über der letzten zu ändern sei, für notwendig hält.
(5) Der Beamte ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr, für das er nach den Absatz 2 und 3 nicht zu beurteilen ist, eine bes sere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei. Der Antrag ist bis spätestens 31. Jänner des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres im Dienstweg einzubrin gen; der Beamte hat anzugeben, in welchen Punkten der Dienstbeschreibung (§101) er eine Abänderung begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen könnte.
(6) Werden dienst- und besoldungsrechtliche Vorschrif ten geändert, so kann der Beamte innerhalb von drei Mo naten nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Dienst beurteilung beantragen, wenn diese für die Anwendung der geänderten dienst- und besoldungsrechtlichen Vor schriften auf den Beamten von Bedeutung ist. Mit Aus nahme der Frist ist auf diesen Antrag Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann die Dienstbehörde abweichend von den Absatz eins bis 6 auch für ein Kalenderhalbjahr ein Dienstbeurteilungsverfahren einleiten; unter denselben Voraussetzungen hat sie ein solches auf Antrag des Beamten einzuleiten.
§98 Durchführung der Dienstbeurteilung
(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt der Dienstbehörde, soweit im Absatz 2, nicht anderes vorgesehen ist.
(2) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung in den Fäl len des Paragraph 103, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 104, werden beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskom
mission und eine Dienstbeurteilungsoberkommission er richtet.
(3) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und der erforderli chen Anzahl von weiteren Mitgliedern (Paragraph 100,). Der Vorsit zende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landes regierung aus dem Kreis der definitiven Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; vor der Bestellung je ner Mitglieder, die im Sinn des Paragraph 100, Absatz eins, der berufli chen Vertretung der Landesbeamten angehören müssen, hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstat tung von Vorschlägen zu geben. Der Vorsitzende und
dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(4) Die Dienstbeurteilungsoberkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregie rung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu be stimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu be stellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen defi nitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Er satzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören. Vor der Bestellung der Mit glieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitglie dern zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
§99
Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommisslon
(1) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungsoberkommission sein.
(2) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Dienstbeur teilungskommission bzw. Dienstbeurteilungsoberkommission (im folgenden: Kommissionen) dürfen nicht be stellt werden:
(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zu den
Kommissionen ruht in den Fällen
1. der Betrauung mit Personalangelegenheiten des zu
Beurteilenden,
2. der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen
eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß,
3. der Suspendierung vom Dienst,
4. der Außerdienststellung,
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(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zu den Kommissionen endet mit
(5) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus einer Kommission aus, so sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatz mitglieder) der Kommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Beamten haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Ver schwiegenheit zu beobachten. Die Kommissionen haben insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten bedacht zu sein.
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen sind berechtigt, unmittelbar vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Die Funktions gebühren sind von der Landesregierung nach Maßgabe
der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
(10) Geschäftsstelle der Kommissionen ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzun gen der Kommissionen und Senate (Paragraph 100,) Protokollfüh rer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Der zweite Satz des Absatz 9, gilt sinngemäß.
Paragraph 100, Entscheidung; Senate
(1) Die Dienstbeurteilungskommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende muß rechtskun dig sein; ein Mitglied muß der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.
(2) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funk
tionsperiode der Dienstbeurteilungskommission die Se nate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter den Senaten zu verteilen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte hat unter Bedachtnahme auf die Zugehörigkeit der Beamten zu den verschie denen Verwendungsgruppen und Verwendungen so zu
erfolgen, daß die Senate nach ihrer Zusammensetzung zur Durchführung der ihnen übertragenen Geschäfte ge eignet sind. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinde rung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.
(3) Die Mitglieder eines Senates dürfen nicht Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe sein als die Beam ten, die vom Senat zu beurteilen sind. Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören. Das die Dienstbeschreibung verfassende Organ (Paragraph 101, Absatz 2,) und die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen (Paragraph 101, Absatz 6,) können den Sitzungen zur Auskunftserteilung beigezogen werden.
(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschie dene Meinungen, so daß keine dieser Meinungen die er forderliche Mehrheit für sich hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich durch Teilung der Fragen und Wie derholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
(6) Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission sinngemäß.
Paragraph 101,
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit' der erforderlichen Begründung versehene Dienstbe schreibung zu verfassen, welche auf die nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 bei der Dienstbeurteilung zu berücksichti genden Umstände abzustellen ist.
(2) Die Abfassung der Dienstbeschreibung obliegt
(3) War der Beamte während des Jahres, für das die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder meh reren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Jahres verschiedene Funktionen bekleidet, so hat jenes Organ die Dienstbeschreibung zu verfassen, welches nach den Voraussetzungen am Ende des Jahres, für das die Dienstbeschreibung gilt, nach den Bestimmungen des Absatz 2, hiezu berufen ist. Die übrigen für eine Dienstbeschreibung in Betracht kommenden Or gane haben die für die Dienstbeschreibung maßgeben
den Umstände dem beschreibenden Organ auf dessen
Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls dann zu stellen, wenn die Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle oder die Ausübung der ande ren Funktion über drei Monate gedauert hat. Diese Be stimmungen sind sinngemäß im Fall der Versetzung
eines Beamten anzuwenden.
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(4) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände aus dem Beschreibungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für die Dienst beschreibung maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Or gan verhindert, so hat die Dienstbeschreibung der Vertre ter des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzufüh ren gehabt hätte, zu verfassen. Ist das für die Dienstbe schreibung zuständige Organ verhindert und ist eine Dienstbeschreibung für dessen Vertreter zu verfassen, so gilt Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 sinngemäß.
(6) Die Dienstbeschreibung ist im Dienstweg bis späte stens 15. Februar des dem Kalenderjahr, für das die Dienstbeurteilung erfolgen soll, folgenden Jahres, in den Fällen des Paragraph 97, Absatz 4 und 5 aber ohne unnötigen Auf schub, an die Dienstbehörde zu leiten. Die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen haben sich über die Dienstbeurteilung - im Falle einer abweichenden Meinung mit Angabe der Gründe - zu äußern.
(7) Das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ hat vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung an die Dienstbehörde diese in Durchschrift dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm zu besprechen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche zur Dienstbeschreibung Stellung zu nehmen.
(8) Hat bei alljährlich zu beurteilenden Beamten das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ festgestellt, daß keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbe
schreibung eingetreten ist, so kann sich die Dienstbe schreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbe schreibung beschränken; ein solcher Hinweis ist jedoch nur zweimal nacheinander zulässig.
(9) Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung haben
- unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 97, Absatz 4, - zu entfallen, wenn der Beamte in einem der Dienstbeschrei bung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Mo nate keinen Dienst bei derselben Dienststelle versehen hat. In diesem Fall ist der Beamte für jenes nächstfol gende Kalenderjahr zu beschreiben und zu beurteilen, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbe schreibung und Dienstbeurteilung nicht gegeben sind. Der Dienstbeurteilungskommission ist an Stelle der Dienstbeschreibung ein Bericht über den Entfall dersel ben vorzulegen.
(10) Von einer Dienstbeschreibung und Dienstbeurtei lung ist weiters Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. Der zweite und der dritte Satz des Absatz 9, gelten in diesem Fall sinngemäß.
(11) Das zur Dienstbeschreibung zuständige Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die Dienst beschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat, nachweislich zu ermahnen.
(12) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörden sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem
organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
Paragraph 102, Gesamtbeurteilung
(1) Bei der Gesamtbeurteilung sind zu berücksichtigen:
(2) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf "gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erfor derliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(5) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurtei lungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfah ren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so kann das Verfahren vor der Dienstbeurtei lungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
Paragraph 103, Mitteilung an den Beamten
(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund der Dienstbeschreibung und der allfälligen Stellungnahmen sowie erforderlichenfalls sonstiger Erhebungen dem Beamten binnen drei Monaten schriftlich mitzuteilen, welche Gesamtbeurteilung sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Dienstbeschreibung bei der Dienstbehörde.
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(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Die mitgeteilte Gesamtbeurteilung wird endgültig:
(3) Ist der Beamte mit der von der Dienstbehörde mitge teilten Gesamtbeurteilung nicht einverstanden, so steht ihm das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung bei der Dienstbeurteilungskommission einen Antrag auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung ein zubringen.
(4) Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, nach Ablauf die ser Frist bei der Dienstbeurteilungskommission einen An trag auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung einzu bringen.
Paragraph 104, Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission
(1) Gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskommis
sion können sowohl der Beamte als auch die Dienstbe hörde Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission erheben. Gegen Bescheide der Dienstbeurteilungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.
(2) Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Dienstbeurteilungsoberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
Paragraph 105, Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Der Beamte, dessen Dienstbeurteilung durch zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf "nicht entsprechend" gelautet hat, ist mit Rechtskraft der Dienstbeurteilung für das zweite Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, gleichzuhalten.
11. ABSCHNITT Ruhestand
Paragraph 106, Übertritt in den Ruhestand
Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
Paragraph 107,
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen An trag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstli chen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleich wertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen
Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfer tigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Un terbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwe senheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Ab wesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesen heit zusammenzurechnen.
(4) Der Beamte, auf den Paragraph 110, oder Paragraph 114, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies bean tragt hat.
(5) Ein Beamter kann auf seinen Antrag in den Ruhe
stand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Lan- ¦ desinteresse liegt.
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 4 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß Paragraph 131, nicht zulässig.
(7) Der Beamte kann, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Dienst beurteilung bezieht, aus dienstlichen Gründen in den Ru hestand versetzt werden. Der Rechtskraft der Dienst beurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergeb nisses im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, gleichzuhalten.
(8) Der invalide Beamte des Dienststandes, dessen Er werbsfähigkeit um mindestens 80 % gemindert ist, ist auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(9) Der invalide Beamte des Dienststandes, dessen Er werbsfähigkeit um mindestens 70 % gemindert ist und dessen Behinderung ihn bei Ausübung des Dienstes be sonders schwer behindert, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr
vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist.
(10) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechts kraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späte ren Tag wirksam.
Paragraph 108, Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.
(2) Ein Beamter, der eine Funktion innehat, die nach
dem O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 auszuschreiben
ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem
beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ein
zubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeit
punkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde
einer Verkürzung zustimmt.
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(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt be stimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbe haltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des Kalendermo nates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monates wirksam, in dem die Suspendierung bzw. vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spä testens einen Monat vor dem Wirksamwerden widerru
fen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Be amte eine Funktion innehat, die nach dem Ö.ö. Objekti vierungsgesetz 1990 auszuschreiben ist. Ein späterer Wi derruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde aus drücklich zugestimmt hat.
. Paragraph 109, Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstli
chen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienst
stand aufgenommen werden, wenn er
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Be amte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederauf nähme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wo
chen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wie deraufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzu
treten.
12. ABSCHNITT Außerdienststellung
§110
Außerdienststellung, Weiterverwendung von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Aus übung des Mandates erforderliche freie Zeit zu ge
währen.
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mit glied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf sei nem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 2, angeführ ten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein
den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechender Arbeits platz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Ar beitsplatzes (Absatz 2,) odeY der Außerdienststellung (Absatz 3,) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so ist hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
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Paragraph 113,
Außerdienststellung von Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages Beamte, die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom
Paragraph 110, für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund
seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höch
stens 25 % festzusetzen.
Paragraph 116, Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persön lichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu be messen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Paragraph 117, Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverlet zung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für
die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines
Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn der der
Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt
Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(3) Hat die Dienstbehörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeß ordnung 1975 (StPO) vorzugehen, so wird der Lauf der im Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Straf anzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag
sind in die Frist nicht einzurechnen:
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverlet zung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurtei lung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Paragraph 118,
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder ver waltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist,
daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforder lich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfest stellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis einer Ver waltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen
hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehörd liche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zu sätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Bege hung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
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Paragraph 119, Disziplinarbehörden
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt. Gegen Entschei dungen der Disziplinaroberkommission ist kein ordentli ches Rechtsmittel zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Dis ziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sit zungen der Disziplinarbehörden rechtskundige Schrift führer beizustellen.
(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zu ständig.
§120 Disziplinarkommission
(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsit zenden, dessen Stellvertretern sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer). Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind aus dem Stande der definitiven Landesbeamten auf die Dau er von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung obliegt:
(4) Bestellt die zuständige Dienstnehmervertretung in nerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Lan desregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Dis ziplinarkommission oder entsprechen die von der zustän digen Dienstnehmervertretung bestellten Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
Paragraph 121, Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienst stellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräf tigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Alle zur Mitwirkung im Disziplinarverfahren berufe nen Personen haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegen heit zu beobachten.
Paragraph 122, Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem
seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und vier wei teren Mitgliedern zu bestehen haben. Außer dem Senats vorsitzenden muß mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf meh reren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates muß von der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Paragraph 120, Absatz 4, be
stellt worden sein.
(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funk
tionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zu sammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate zu
verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.
(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entschei
den. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur ein stimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist un zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Paragraph 123, Disziplinaroberkommission
(1) Die Disziplinaroberkommission besteht aus fünf Mit gliedern:
(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung obliegt:
(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Absatz 3,
(5) Paragraph 120, Absatz 4 und Paragraph 121, gelten sinngemäß.
(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmen
mehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlas sung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimm enthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
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Paragraph 124, Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Diszi plinarverfahren ist für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten ein Disziplinaranwalt so wie ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 121, sinngemäß anzu wenden.
(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung der Disziplinarbehörde zu hören.
(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwal tungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 125,
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren
Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsa chen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Beamten be steht nicht; der Beschuldigte hat jedoch das Recht, ein mal den von der Dienstbehörde bestellten Verteidiger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Verteidigers in Zweifel zu zie hen, abzulehnen.
(3) Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist
der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht ver pflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung anneh men und hat gegenüber dem Beschuldigten nur An
spruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigen schaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die mit
der Verteidigung betraut werden, sind in Ausübung die ses Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Paragraph 128, Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen
Händen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Händen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbe vollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustel lung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustel lung an den Verteidiger ein.
Paragraph 129, Disziplinaranzeige
Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfü-gung (Paragraph 146,) nicht erlassen wird.
Paragraph 130, Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ge gen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist nach Paragraph 129, vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Diszi plinarkommission zu übermitteln.
(3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückziehen, solange das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (Paragraph 132,). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
Paragraph 131, Suspendierung
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft ver hängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienst pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentli che Interessen des Dienstes gefährdet, so ist die vorläufi ge Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspen dierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendie rung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkom mission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Vor aussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
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(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter
Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkom mission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern
oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhal tung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten
und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem
rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fal len die Umstände, die für die Suspendierung des Beam ten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Sus pendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren bei der Diszipli naroberkommission anhängig, so ist diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.
(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. ge
gen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhe bung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wir kung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommis sion ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten
vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
Paragraph 132, Einleitung des Disziplinarverfahrens
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat
nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach Anhö rung des Disziplinaranwaltes unverzüglich die Diszipli narkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstel le durchzuführen.
(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist
dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend geklärt, so kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort den Be schluß auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsbeschluß) fassen.
(4) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwal tungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der zuständi gen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten, falls eine solche nicht bereits von anderer Stelle erstattet wurde.
(5) Bis zum Abschluß des gerichtlichen oder verwal tungsbehördlichen Strafverfahrens ist ein Disziplinarver fahren nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Disziplinar verfahren zu unterbrechen.
Paragraph 133, Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustel len, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, daß
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldig ten endet.
Paragraph 134, Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlun gen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, so hat die Disziplinarkommission den Beschluß auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (Verhand lungsbeschluß) zu fassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeu gen und Sachverständigen zu laden. Sie ist so anzube raumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Be
schlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen
liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungs punkte bestimmt anzuführen; weiters ist dem Beschul digten im Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung
des Senates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Ver handlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Be schuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamte als Vertrauenspersonen anwe
send sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten
nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ord nungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Ab wesenheit durchgeführt werden.
(3) Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein ordentli ches Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates
sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihen
folge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Be weisanträgen der Parteien hat der Vorsitzende zu ent scheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben
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jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusam
menzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu be gründen.
(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(10) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(11) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist
das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen münd
lich zu verkünden.
(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vor sitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Ver handlungsschrift aufzunehmen. Die Aufnahme der Ver handlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger ist zulässig. Der wesentliche Inhalt einer in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftli chen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses in Voll schrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluß des Diszipli narverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen be
haupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Ver handlungsschrift können innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses erhoben werden. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3 und 5 AVG nicht anzuwenden.
(13) Über die Beratungen des Senates ist ein vom Vor sitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigendes Be ratungsprotokoll aufzunehmen.
Paragraph 135,
Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen
Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
Paragraph 136, Diszlplinarerkenntnis
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekom
men ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (Paragraph 137,), so ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Amt der Landesregierung und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
Paragraph 137, Bedingte Strafnachsicht
(1) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer ver hängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewäh
rungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jah ren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Inter essen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umstän den des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzu halten.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten in nerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarver fahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarver fahrens.
(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
Paragraph 138, Berufung des Beschuldigten
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Un-gunsten abgeändert werden.
Paragraph 139, Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommis sion sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in
diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhand
lung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Ak
tenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht aus drücklich in der Berufung die Durchführung einer mündli chen Verhandlung beantragt haben.
(3) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Diszi plinaroberkommission von einer mündlichen Verhand
lung absehen,
(4) Ein Verhandlungsbeschluß der Disziplinaroberkom
mission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der
mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der
Disziplinaroberkommission.
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Paragraph 140, Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzu
wenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nach
teil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 117, fest gelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen
die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiederein setzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach
dem O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung ge läutet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Ver
fahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht auf gehoben.
Paragraph 141, Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reise gebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständi ge und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe ver hängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwie weit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Ver fahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
Paragraph 142, Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann
auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lei stungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbe amte zu verwenden.
Paragraph 143, Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den In halt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses inso weit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinar erkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
(3) Absatz 2, gilt sinngemäß für rechtskräftige Entschei dungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfah rens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
Paragraph 144, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Diszi plinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichen falls hereinzubringen:
(3) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis ein zutragen.
(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Aus
trittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Paragraph 145, Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis
Die im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen sind von der Dienstbehörde zu löschen, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses keine von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und die verhängte Disziplinarstrafe - sofern sie nicht bedingt nachgesehen wurde - verbüßt ist.
Paragraph 146, Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder
vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung ge standen, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Diszi plinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzu stellen.
(2) In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von
10% des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haus
haltszulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Er lassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
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Paragraph 147, Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Dis-ziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Paragraph 148,
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes Beamte des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Paragraph 149, Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landes gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesge
setzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, so sind die se Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmun
gen zu beziehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu wenden:
- Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr.
177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 341/1993;
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -
AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 866/1992;
- Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 851/1992;
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 110/1993;
- Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
111/1993;
- Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1993;
- Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
246/1993;
- Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt ge
ändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993;
- Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
110/1993;
- Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
518/1993;
- Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geän
dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1992;
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991;
- Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
526/1993;
- Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zu
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
624/1991;
- Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990.
§ 152 Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt
- unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwal
tungsbehörden und Organe - der Landesregierung, so
weit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere
der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62,
64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66,
68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z. 1,129,130 und 131
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz beim Amt der Lan
desregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und
den Agrarbezirksbehörden) die Zuständigkeit des Lan
deshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist.
(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit
weisungsfreier Verwaltungsbehörden und des Landes
hauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesre
gierung.
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Paragraph 153, Übergangsbestimmungen
(1) Die Prüfungskommissionen, die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission, die Dienstbeurtei lungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschrif ten bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach die sem Gesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.
(2) Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, gilt für Überstunden, die nach Ab lauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Über stunden, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 :1,25 in Frei zeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Paragraph 65, Absatz 2, entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszu gleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Die nach Paragraph 4, des Gesetzes über die Dienstausbil dung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfung von Landesbediensteten, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1978,, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1992, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnun gen nach diesem Landesgesetz weiter.
(4) Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkraft treten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage ab gelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.
(5) 1. Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Beförderung oder Überstellung ein neuer Amtstitel ergibt.
2. Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn der Ziffer eins, den nach diesem Landesgesetz oder auf Grund dieses Landesgesetzes erlassener Verordnungen vorgesehenen Amtstitel zu führen.
Paragraph 154, Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die Paragraphen 71 bis 81 des 7. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können be
reits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag er lassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeit
punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7,, zweiter Halbsatz und Absatz 2,, Paragraph 28 und Paragraph 96, treten mit Inkrafttreten des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Absatz eins, be zeichneten Zeitpunkt liegt.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:
1. das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1993,
ausgenommen
a) § 2 Abs. 2,
b) das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es
als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte
in Geltung steht, zuletzt geändert durch die 29. Er
gänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr.
63/1993, und
c) die §§ 1 bis 3 und 9 des Bundesgesetzes über die
Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemali
ge Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, soweit
es als landesgesetzliche Vorschrift für Landes
beamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch
die 10. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz,
LGBl. Nr. 48/1964;
(5) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Lan desgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesge
setz nicht berührt.