Datum der Kundmachung

28.02.1994

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994, 7. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG)

Text

Nr. 11

Landesgesetz

vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes

Oberösterreich (O.ö. Landesbeamtengesetz 1993 - O.ö. LBG)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1.              ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§      1  Anwendungsbereich

§     2 Sprachliche Gleichbehandlung

§     3 Dienstpostenplan

2.              ABSCHNITT

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten

§     4 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

§     5 Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse

§     6 Pragmatisierungsdekret

§     7 Begründung des Dienstverhältnisses

§     8 Angelobung

§     9 Definitives Beamten-Dienstverhältnis

§              10 Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis

§              11   Beförderung

§              12 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder

Verwendungen

§              13 Personalstandsverzeichnis

§              14 Auflösung des Dienstverhältnisses

§              15 Austritt

3.              ABSCHNITT

Dienstausbildung und Fortbildung

§    16 Ziel und Arten der dienstlichen Aus-und Fortbildung

§    17 Zuständigkeit

§    18 Ziel der Dienstprüfung

§    19 Prüfungsordnung

§   20 Prüfungskommissionen

§    21  Zulassung zur Dienstprüfung

§   22 Prüfungsverfahren

§   23 Teil- und Einzelprüfungen

§   24 Ablegung der Dienstprüfung vor Prüfungskommissionen des

Bundes; Anrechnung auf die Dienstprüfung

§   25 Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete

4.              ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Beamte

der Allgemeinen Verwaltung

§   26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen

§   27 Nachweise

§   28 Gleichstellung mit Inländern

§   29 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

§   30 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

B (Gehobener Dienst)

§   31   Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

C (Fachdienst)

§   32 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D

(Mittlerer Dienst)

§    33 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe

E (Hilfsdienst)

§   34 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S

1 (Höherer Schulaufsichts-dienst)

§   35 Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S

2 (Gehobener Schulaufsichts-dienst)

§    36 Amtstitel

§   37 Verleihung des Amtstitels

§    38 Funktionstitel

5.              ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Lehrer

§    39 Verwendung

§   40 Besondere Emennungserfordernisse

§   41  Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der

Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§   42 Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten

§   43 Lehrverpflichtung

§   44 Amtstitel

§   45 Ferien und Urlaub

6.              ABSCHNITT

Dienstpflichten des Beamten

§              46 Allgemeine Dienstpflichten

§              47 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§              48 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienst

stellenleiters

§              49 Amtsverschwiegenheit

§              50 Befangenheit

§              51   Persönliches Verhalten des Beamten

§              52 Dienstverhinderung

§              53 Ärztliche Untersuchung

§              54 Meldung strafbarer Handlungen

§              55 Sonstige Meldepflichten

§              56 Dienstweg

§              57 Wohnsitz und Dienstort

§              58 Nebenbeschäftigung

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   7. Stück,

Nr. 11

§    63

59 Gutachten

60 Ausbildung und Fortbildung

61 Geschenkannahme

62

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige

Sachbehelfe

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

11. ABSCHNITT Ruhestand

§ 106 Übertritt in den Ruhestand

§ 107 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von

Amts wegen § 108 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 109

7.              ABSCHNITT

Dienstzeit, Urlaub

§              64

§              65

§              66

§              67

§              68

§              69

§              70

§              71

§              72

§              73

§              74

§              75

§              76

§              77

§              78

§              79

§              80

§              81

§              82

§              83

§              84

§              85

Dienstzeit Überstunden

Bereitschaft und Journaldienst Herabsetzung der Wochendienstzeit bis

zur Hälfte Diensteinteilung

Überschreitung der Wochendienstzeit Vorzeitige Beendigung Anspruch

auf Erholungsurlaub Ausmaß des Erholungsurlaubes Festlegung des

Erholungsurlaubes in Stunden Berücksichtigung von

Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem

Vertragsdienstverhältnis

Verbrauch des Erholungsurlaubes Unterbrechung des Erholungsurlaubes

und Verhinderung des Urlaubsantrittes Verfall des Erholungsurlaubes

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Erkrankung während des

Erholungsurlaubes Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

Sonderurlaub Karenzurlaub

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes Pflegefreistellung

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

8.              ABSCHNITT

Sonstige Rechte des Beamten

86 87 88

Bezüge

Krankenfürsorge für O.ö. Landesbeamte

Dienst- und Naturalwohnung

9.              ABSCHNITT

Verwendung des Beamten

§              89              Aufgaben

§              90              Nebentätigkeit

§              91              Dienstzuteilung

§              92              Versetzung

§              93              Verwendungsänderung

§              94              Entsendung

§              95              Verwendungsbeschränkungen

§              96              Verwendungsbeschränkung für EWR-Bürger

10. ABSCHNITT Dienstbeurteilung

§   97 Allgemeines

§   98 Durchführung der Dienstbeurteilung

§   99 Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der

Dienstbeurteilungsoberkommission

§ 100 Entscheidung; Senate

§ 101   Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

§ 102 Gesamtbeurteilung

§ 103 Mitteilung an den Beamten

§ 104 Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkom-mission

§ 105 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

12. ABSCHNITT

Außerdienststellung

§ 110 Außerdienststellung, Weiterverwendung von Mitgliedern des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

§ 111   Gewährung von Freizeit zum Zweck der Bewerbung um ein Mandat

§ 112 Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in Bund

und Ländern

§113 Außerdienststellung von Mitgliedern des unabhängigen

Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Mitglieder des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

13.              ABSCHNITT

Disziplinarrecht

§ 114 Dienstpflichtverletzungen

§ 115 Disziplinarstrafen

§ 116 Strafbemessung

§ 117 Verjährung

§ 118 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 119 Disziplinarbehörden

§ 120 Disziplinarkommission

§ 121   Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 122 Disziplinarsenate

§ 123 Disziplinaroberkommission

§ 124 Disziplinaranwalt

§ 125 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren

§ 126 Parteien

§ 127 Verteidiger

§ 128 Zustellungen

§ 129 Disziplinaranzeige

§ 130 Selbstanzeige

§ 131  Suspendierung

§ 132 Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 133 Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 134 Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 135 Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen

Verhandlung

§ 136 Disziplinarerkenntnis

§ 137 Bedingte Strafnachsicht

§ 138 Berufung des Beschuldigten

§ 139 Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 140 Außerordentliche Rechtsmittel

§ 141   Kosten

§ 142 Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder

§ 143 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 144 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 145 Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis

§ 146 Disziplinarverfügung

§ 147 Einspruch

§ 148 Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes

§ 149 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

§ 150 Gnadenrecht

14.              ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 151  Verweisungen

§ 152 Vollziehung

§ 153 Übergangsbestimmungen

§ 154 Inkrafttreten

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   7. Stück,

Nr. 11

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1.              ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzu wenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält nis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im fol genden als "Beamte" bezeichnet.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Lan

desgesetzes sind die im Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienst rechtsgesetzes - LDG 1984 und die im Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsge setzes - LLDG 1985 genannten Personen.

(3) Die §§3, 16 bis 25, 38 und 110 bis 113 sind auch auf Bedienstete des Landes Oberösterreich anzuwen

den, die nicht Beamte sind.

§2 Sprachliche Gleichbehandlung

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils

auch in ihrer weiblichen Form.

§3 Dienstpostenplan

(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpo stenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit

dem Voranschlag des Landes vorzulegen. Dieser legt die Anzahl der Dienstposten durch Beschluß fest.

(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemei nen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil ent hält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigun gen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung benötigten Dienstposten.

(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Landes verwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbe schäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden

Aufgaben durchzuführen. Die betreffende Person muß

die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beam te, Vertragsbedienstete und sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewälti gung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im Fall einer Änderung der Organisation der Landesverwaltung den Dienstpo

stenplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß der Organi

sationsänderung anzupassen, soweit diese Maßnahmen

im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlages des Lan

des Oberösterreich für das betreffende Verwaltungsjahr

Deckung finden.

2.              ABSCHNITT

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten

§4 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für

Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Verwendungsgruppe umfaßt gleichwertige Ver

wendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.

(3) Die Verwendung umfaßt Dienstposten innerhalb

einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägi ger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.

(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrecht liche Merkmale des Beamten fest.

(5) Es sind zugeordnet:

1. Der  Verwendungsgruppe  A  (Höherer  Dienst)  die

Dienstklassen III bis IX,

2. der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die

Dienstklassen II bis VII,

3. der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienst

klassen I bis V,

4. der  Verwendungsgruppe   D  (Mittlerer  Dienst)  die

Dienstklassen I bis IV,

5. der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienst

klassen I bis IM.

§5 Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse

(1)              Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit,
  3. Ziffer 3
    die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind,
und
  1. Ziffer 4
    ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens
45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und
von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landes dienst.

(2)              Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind (Paragraph 96,), wird das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, des sen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) diesel

ben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie

Inländern.

(3)              Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für de ren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nach zuweisen.

(4)              Nicht pragmatisiert werden darf:

  1. Ziffer eins
    wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;
  2. Ziffer 2
    wer durch Amtsverlust im Sinne des Strafgesetzbu ches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausge
schieden ist;
  1. Ziffer 3
    wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlas sen worden ist;

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  1. Ziffer 4
    wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver hältnis zum Land Oberösterreich gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen
inländischen Gebietskörperschaft bzw. einer Institu tion der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen;
  1. Ziffer 5
    wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft steht.

(5) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fach lichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Ver wendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben

in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Darüber hinaus kann die Landesregierung im Hin

blick auf die budgetären Auswirkungen, die für Beamte zur Verfügung stehenden Dienstposten sowie die Wirt schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung weite re Voraussetzungen für die Pragmatisierung (insbeson dere höheres Mindestalter, besonderer Arbeitserfolg, er forderliche Landesdienstzeit, Beschäftigungsausmaß) festsetzen. Die besonderen Erfordernisse für die Pragma tisierung ergeben sich aus dem 4. und 5. Abschnitt die ses Landesgesetzes.

(7) Die Nachsicht vom Höchstalter des Absatz eins, Ziffer 4 und vom Absatz 4 Z, 4 und von besonderen Pragmatisierungserfordernissen für einzelne Verwendungen (Paragraph 26 und Paragraph 40,) kann aus besonderen dienstlichen Gründen erteilt werden.

(8) Eine gemäß Absatz 7, erteilte Nachsicht von einem be stimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

§6 Pragmatisierungsdekret

(1)              Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragma tisierungsdekret) auszufertigen.

(2)              Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzu

führen:

  1. Ziffer eins
    der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;
  2. Ziffer 2
    die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;
  3. Ziffer 3
    die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;
  4. Ziffer 4
    der Amtstitel;
  5. Ziffer 5
    die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vor rückung.

(3)              Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten spä

testens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinder nisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht recht zeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum an geführt, so wird die Ernennung abweichend vom Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§7 Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die be reits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag.

(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Absatz eins, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monates angetreten wird.

§8 Angelobung

(1) Der Beamte hat anläßlich seiner Pragmatisierung dem zuständigen Vertreter der Dienstbehörde oder einem von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Landesbeamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzu

nehmen.

(2) Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist

die Pragmatisierung rechtsunwirksam.

§9 Definitives Beamten-Dienstverhältnis

(1)              Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober

österreich bei der Pragmatisierung definitiv. Bei den übri

gen Beamten, wenn sie neben den Ernennungserforder

nissen

  1. Ziffer eins
    die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (Paragraphen 26 und 40) erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Dienstzeit von vier Jahren, soweit sie für die Fest setzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt
wurde, vollendet haben.

(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (Paragraph 10,) be gründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisie rung unmittelbar

  1. Ziffer eins
    auf einen höheren als den für ihn in Betracht kommen den Dienstposten ernannt oder
  2. Ziffer 2
    in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstich tages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht
wird, kann die Zeit nach Absatz eins, Ziffer 2, verkürzt werden.

(4) Bei der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisheri ge Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfah rens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Defi nitivstellung rückwirkend ein.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Vor aussetzungen des Absatz 2, erfüllt, so kann die Dienstbehör de aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon wäh

rend des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigne

ter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht

vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.

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Paragraph 10, Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis wird nur dann provisorisch, so weit sich aus Paragraph 9, nicht anderes ergibt.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Be

scheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

  1. Ziffer eins
    während der ersten sechs Monate des Dienstverhält nisses (Probezeit) ein Kalendermonat;
  2. Ziffer 2
    nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate;
  3. Ziffer 3
    nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalen dermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne An gabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Be

ginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Ober österreich in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
  2. Ziffer 2
    Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
  3. Ziffer 3
    unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. Ziffer 4
    pflichtwidriges Verhalten,
  5. Ziffer 5
    Bedarfsmangel.
§11 Beförderung

(1) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden.

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu neh

men. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Absatz 6, rechtsunwirksam.

(4) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan

nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Ver wendung unbesetzt bleibt.

(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte

  1. Ziffer eins
    vom Dienst suspendiert ist oder
  2. Ziffer 2
    gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtli ches Verfahren läuft.

(6)              Die nach Absatz 5, unzulässige Beförderung kann in nerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Suspendierung und die Einleitung eines Diszipli narverfahrens aufgehoben wird oder
  2. Ziffer 2
    das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zu rücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder
  3. Ziffer 3
    das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.

Paragraph ,

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen

(1)              Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten

  1. Ziffer eins
    einer anderen Verwendungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    einer anderen Verwendung in dieser Verwendungs
gruppe
überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.

(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungs gruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.

(3) Paragraph 11, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.

§13 Personalstandsverzeichnis

(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeich nis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzu

schließen ist.

(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis ge trennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und,

soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwen dungsgruppen nach Dienstklassen zu führen.

(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Perso naldaten anzuführen:

  1. Ziffer eins
    Name und Geburtsdatum,
  2. Ziffer 2
    Vorrückungsstichtag,
  3. Ziffer 3
    Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwen
dungsgruppe oder, sofern dies in Betracht kommt, in die Dienstklasse, der der Beamte angehört (Rang stichtag),
  1. Ziffer 4
    Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthö here Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstal
terszulage,
  1. Ziffer 5
    Amtstitel und Funktionstitel,
  2. Ziffer 6
    Dienststelle des Beamten.

(4)              Ausfertigungen des Personalstandsverzeichnisses

sind dem Beamten auf Verlangen gegen Kostenersatz

auszufolgen.

§ 14 Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1. Übernahme   in   ein   Vertragsbedienstetenverhältnis

zum Land Oberösterreich, soweit dieses nicht eine

Nebenbeschäftigung zum Inhalt hat,

2. Austritt,

3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

4. Begründung  eines öffentlich-rechtlichen  Dienstver

hältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,

5. Entlassung (§ 105 wegen mangelnden Arbeitserfol

ges, § 115 Abs. 1 Z. 5 als Disziplinarstrafe),

6. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetz

buches,

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Nr. 11

  1. Ziffer 7
    1. Litera a
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen, vom Paragraph 5, Absatz 2, erfaßten Landes gegeben ist, oder b) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 5, Absatz 2, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 5, Absatz 2, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  2. Ziffer 8
    Tod.

(2)              Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz ver

wendet wird, der Inländern vorbehalten ist (§96), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,

  1. Ziffer eins
    der Beamte wird von seiner bisherigen Verwendung abberufen und
  2. Ziffer 2
    es wird ihm innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, Inländern nicht vorbehaltene Verwendung zuge wiesen.

(3)              Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienst

verhältnis außerdem aufgelöst durch die

  1. Ziffer eins
    Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und An
sprüche (Paragraph 149, Ziffer 3,) oder
  1. Ziffer 2
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafba
rer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Frei
heitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht auf
gelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung be
dingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nach
sicht widerrufen wird.

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlö schen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaf ten, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner An gehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, blei ben unberührt.

(5) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung

des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 die Ausbil dungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmun

gen zu ersetzen:

  1. Ziffer eins
    Einzubeziehen sind Ausbildungen in jeder Art von Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich;
  2. Ziffer 2
    Ausbildungskosten sind zu ersetzen, soweit sie für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung die
ser Ausbildung das Dreifache des Monatsgehaltes
eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen;
  1. Ziffer 3
    der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendi gung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstver
hältnis aus den Gründen des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2 und 5
gekündigt worden ist;
  1. Ziffer 4
    bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

  1. Litera a
    die Kosten einer Grundausbildung,
  2. Litera b
    die Kosten, die dem Land aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen
sind,
  1. Litera c
    die dem Beamten während der Ausbildung zuge
flossenen Bezüge und
  1. Litera d
    die durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren nicht zu berücksichtigen.

(6) Die dem Land gemäß Absatz 4, zu ersetzenden Ausbil dungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeit punkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienst

verhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzu stellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungkosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstver hältnisses. Die Paragraphen 13 a, Absatz 2 und 13b Absatz 4, des Gehalts gesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fas sung sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter pragmatisiert, so gel ten die Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, daß Zeiten als Ver tragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zuge brachte Zeiten zu behandeln sind.

§15 Austritt

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit be stimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Ta ges der Einbringung wirksam.

3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung

Paragraph 16, Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung

(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fort

bildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufga ben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkei ten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.

(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgen de Zweige:

  1. Ziffer eins
    Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum Ziel, neu in den Landesdienst eingetretenen Bediensteten
grundlegende Kenntnisse insbesondere über Amtsor
ganisation und Dienstbetrieb zu vermitteln;
  1. Ziffer 2
    Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den Be diensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermit teln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienst
prüfungen erforderlich sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehrgängen zur Prüfungsvorberei
tung ist auf die in den Prüfungsordnungen (Paragraph 19,) vor gesehenen Fachgebiete abzustellen;
  1. Ziffer 3
    Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Bedienste ten für bestimmte Aufgaben grundlegende Kenntnisse
und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvörbereitung vermittelt werden.

(3)              Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:

  1. Ziffer eins
    Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Auf
gaben zu erweitern und zu vertiefen;
  1. Ziffer 2
    Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung zu fördern;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

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  1. Ziffer 3
    Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Bediensteten neue Organisationsformen, Planungsund Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind.
§17 Zuständigkeit
Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
Paragraph 18, Ziel der Dienstprüfung

(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, daß der Bedienstete die für die Verwendung benötigten grund legenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Auf gabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des Bediensteten ist nach Möglich keit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung meh

rere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammenge

faßt sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den Bediensteten nach seiner Verwendungsart in Be tracht kommen.

(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erfor derlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichi sches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebs verfassungsrechtes) zu erstrecken.

(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Dienstbehörde

  1. Ziffer eins
    aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder meh rere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat oder
  2. Ziffer 2
    bei einzelnen Fachgebieten die Prüfung auf Teile des Fachgebietes einzuschränken hat oder
  3. Ziffer 3
    anstelle von in der Prüfungsordnung angeführten Fachgebieten andere als Prüfungsgegenstände fest
zusetzen hat,
wenn dies im Hinblick auf das Prüfungsziel notwendig ist.

(4)              In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß der Prüfungswerber aus einer Mehrzahl von Fachgebie ten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszu wählen hat.

§19 Prüfungsordnung

(1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung

durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (Paragraph 18, Absatz eins,) abzustellen.

(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete be sonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.

§20 Prüfungskommissionen

(1)              Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen

durchzuführen, die beim Amt der Landesregierung einzu richten sind. Für jede Verwendung ist eine Prüfungskom mission einzurichten.

(2) Der Vorsitzende, sein (seine) Stellvertreter und die übrigen Mitglieder jeder Prüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mit

glied einer Prüfungskommission sind in der Prüfungsord nung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prü fung festzusetzen. Die Vorsitzenden der Prüfungskom missionen und ihre Stellvertreter müssen der Verwen dungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs

oder Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte

nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren

Verwendungsgruppe angehören.

(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission

ruht

1. bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu des

sen rechtskräftigem Abschluß,

2. während einer Suspendierung vom Dienst,

3. während einer Außerdienststellung,

4. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,

5. während  der Ableistung  des  Präsenz- oder Zivil

dienstes.

(5)              Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ab

lauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1. sie es verlangen oder

2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr ge

geben ist oder

3. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfun

gen nicht teilgenommen haben oder

4. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr

bestehen.

(6)              Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission er

lischt, wenn

1. über das Mitglied durch rechtskräftiges Erkenntnis

eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, sofern

nicht die Dienstbehörde mit Zustimmung des Beam

ten festlegt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der

Funktionsperiode der  Kommission  aufrecht  bleibt,

oder

  1. Ziffer 3
    das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

(7) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommis

sion aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neu en Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu be stellen.

(8) Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vor sitzende der Prüfungskommission nach Bedarf Prüfungs senate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vor sitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellver treter (einem seiner Stellvertreter) als Senatsvorsitzen den und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Soweit die Paragraphen 22 und 23 auf die Prüfungskom missionen bzw. deren Vorsitzende verweisen, sind sie auf Prüfungssenate bzw. deren Vorsitzende sinngemäß anzuwenden.

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(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§21 Zulassung zur Dienstprüfung

(1)              Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienst prüfung können in der Prüfungsordnung vorgesehen

werden:

  1. Ziffer eins
    die Erfüllung, von Ernennungserfordernissen für die Verwendung, für die die Prüfung bestimmt ist;
  2. Ziffer 2
    die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung eines Dienstausbildungslehrganges zur Prüfungsvorberei
tung sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung;
  1. Ziffer 3
    Verwendungs- oder Praxiszeiten von mindestens einem Jahr;
  2. Ziffer 4
    falls die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.

(2) Prüfungstermine sind von der Dienstbehörde nach Bedarf festzusetzen; pro Kalenderhalbjahr soll zumindest ein Prüfungstermin anberaumt werden (Halbjahrester min). Zwischen den Halbjahresterminen ist ein Zeitraum von mindestens vier Monaten vorzusehen. Die Dienstbe hörde hat die Prüfungstermine mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(3) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljähr lich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung ein Prüfungstermin derart festzu setzen, daß der Prüfungswerber die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.

(4) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Dienstbehörde bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Hat der Prüfungswerber nach der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, so hat er das gewählte Fachgebiet bzw. die gewählten Fachgebiete im Antrag anzuführen.

(5) Die Dienstbehörde hat über die Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin zu entscheiden. In diesem Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensge setz 1991 (AVG) anzuwenden.

(6) Wird der Dienstbehörde in der Prüfungsordnung

  1. Ziffer eins
    die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten oder
  2. Ziffer 2
    die Einschränkung der Prüfung auf Teile eines Fach gebietes oder
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung anderer Fachgebiete oder
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche oder praktische Prüfung abzuhalten ist,
ermöglicht, so ist die getroffene Maßnahme dem Prüfungswerber in der Entscheidung über die Zulassung - sofern diese positiv ist - bekanntzugeben.

(7)              Die Dienstbehörde hat der Prüfungskommission be kanntzugeben:

  1. Ziffer eins
    die Zulassung,
  2. Ziffer 2
    die gewählten und die von der Dienstbehörde festge setzten Gegenstände,
  3. Ziffer 3
    die Einschränkung der Prüfung auf den Teil eines Fachgebietes sowie
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung, ob eine schriftliche oder eine prakti sche Prüfung abzuhalten ist.

Gleichzeitig ist ihr ein Bericht über alle bei der Prüfung zu berücksichtigenden persönlichen und dienstlichen Umstände zu übermitteln. Darin ist insbesondere die voraussichtliche künftige Verwendung nach Möglichkeit zu beschreiben.

(8) Die Prüfung darf nicht früher als zwei Wochen nach der Erlassung des Bescheides über die Zulassung zur Prüfung stattfinden.

§22 Prüfungsverfahren

(1) Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dann mündlich abzuhalten. Wenn es für die betreffende Ver wendung erforderlich ist, kann in der Prüfungsordnung bestimmt werden, daß an Stelle, neben oder in Verbin dung mit der schriftlichen Prüfung eine praktische Prü fung abzuhalten ist.

(2) In den Prüfungsordnungen ist je nach dem Prü

fungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit schriftliche und praktische Prüfungen als Klausurarbeiten abzuhal ten sind. Sofern in den Prüfungsordnungen nichts ande res bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen und der praktischen Prüfung von dem mit der mündlichen

Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prü fer einvernehmlich mit dem Vorsitzenden der Prüfungs kommission zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausur arbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen. In den Prüfungsordnungen ist unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck zu bestimmen,

zu welchem Zeitpunkt dem Prüfungswerber diese Behel fe bekanntzugeben sind.

(3) Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommis sion abzulegen. Der Vorsitzende der Kommission hat

mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen. Er hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

(4) Bis zum Beginn des ersten Prüfungsteiles (schriftli che bzw. praktische Prüfung) kann der Prüfungswerber seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zu gelassen werden.

(5) Ist ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu ge statten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wichtigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(6) Ist ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur

festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschie

nen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn der

Prüfungswerber eine  Prüfung ohne wichtigen  Grund

nicht fortsetzt oder nicht beendet, gilt der betreffende

Prüfungsteil als nicht bestanden.

(7) Bei Durchführung der Prüfung ist auf die in der Per

son des Prüfungswerbers gelegenen Behinderungen so

weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Prüfungs

zweck vereinbar ist.

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(8) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungs kommission in nicht öffentlicher Beratung zu beschlie ßen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswer ber die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten be sitzt. Stellt die Mehrheit der Kommissionsmitglieder dar über hinaus fest, daß der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung" beizufü gen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit zenden den Ausschlag.

(9) Hat der Bedienstete die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach vier Monaten wie derholt werden. Hat der Bedienstete im eisten Prüfungs teil (schriftliche bzw. praktische Prüfung) ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aufgewiesen und liegen seit der erfolgreichen Ablegung des ersten Prüfungsteiles nicht mehr als zwei Jahre zurück, so hat sich die Wieder holung auf die mündliche Prüfung zu beschränken. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung

(desselben Prüfungsteiles) ist unzulässig.

(10) Über die bestandene Prüfung ist dem Bedienste

ten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

(11) Wenn es der Bedienstete im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung verlangt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde bzw. den Dienstgeber des Bediensteten zu treten.

§23 Teil- und Einzelprüfungen

(1) In den Prüfungsordnungen kann abweichend vom

Paragraph 22, die Ablegung der Prüfung in Form vorv Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht. Für die Teilprüfungen gelten die Bestimmun gen des Paragraph 22,, soweit anwendbar, sinngemäß.

(2) In den Prüfungsordnungen kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch bestimmt werden, daß

mündliche Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 22, vor Ein zelprüfern abzuhalten sind. Die im Paragraph 18, Absatz 2, genannten Gegenstände und die Gegenstände, in denen im Sinn

des Paragraph 19, Absatz 2, eine eingehende Kenntnis nachzuweisen ist, sind jedoch auf jeden Fall vor der Prüfungskommis sion zu prüfen. Der Termin dieser Prüfung vor der Prü fungskommission ist nach den Terminen der übrigen Teil prüfungen anzusetzen.

(3) Paragraph 22, ist auf Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzu wenden, daß

1. Einzelprüfungen auch vor der schriftlichen Prüfung

abgehalten werden können, sofern der betreffende

Gegenstand  unmittelbar vor der Einzelprüfung  in

einem Dienstausbildungslehrgang zur Prüfungsvorbe

reitung,  den  der  Prüfungswerber  besucht,   abge

schlossen wird;

  1. Ziffer 2
    der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit wel chem Kalkül die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde;
  2. Ziffer 3
    eine Wiederholung nur im Rahmen der Prüfung vor
der Prüfungskommission stattfinden kann;
  1. Ziffer 4
    die Prüfungskommission das Ergebnis der Gesamt
prüfung festzustellen hat und nur darüber ein Zeugnis auszustellen ist;
  1. Ziffer 5
    eine Zulassung zu Einzelprüfungen nicht erforderlich ist.

§24

Ablegung der Dienstprüfung vor Prüfungskommissionen des Bundes;
Anrechnung auf die Dienstprüfung

(1) Landesbedienstete dürfen die Dienstprüfung vor einer Prüfungskommission des Bundes ablegen, wenn die Prü fung durch keine Prüfungsordnung des Landes geregelt ist.

(2) Hat der Prüfungswerber bei einer Körperschaft des öf fentlichen Rechts eine Ausbildung erfahren oder eine Prü fung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstprüfung nachgewiesen werden, so ist auf Antrag des Prüfungswer bers zu bestimmen, daß die Prüfung bzw. der entsprechen de Teil bzw. der entsprechende Gegenstand der Prüfung als erfolgreich abgeschlossen gelten.

(3) Die Prüfungsordnung kann außerdem Dienstprüfun

gen, Teile von Dienstprüfungen oder andere Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Prüfung oder ein be stimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwen dung des Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fer tigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

§25

Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete

(1)              Bundes- und Gemeindebedienstete sind auf Vor

schlag ihrer Dienstbehörde bzw. ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung sinngemäß erfüllen,
  2. Ziffer 2
    die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder ange strebte Verwendung vorgeschrieben und
  3. Ziffer 3
    die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvor schriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommis sion abzulegen ist.
Ihre Dienstbehörde bzw. ihr Dienstgeber hat zu bestätigen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)              Wird in der Prüfungsordnung

  1. Ziffer eins
    die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten oder
  2. Ziffer 2
    die Einschränkung der Prüfung auf Teile eines Fach gebietes oder
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung anderer Fachgebiete oder
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche oder prak tische Prüfung abzuhalten ist,
eingeräumt (Paragraph 21, Absatz 6,), so hat sich der Vorschlag der in Betracht kommenden Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers auch darauf zu erstrecken.

(3)              Die Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprü fung (Paragraph 21, Absatz 4 bis 7) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dabei an die Stelle der in Betracht kommenden Dienst behörde bzw. des Dienstgebers die Landesregierung tritt.

4. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung §26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (Paragraph 5,) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern, Dienstprüfungen) Bedacht zu nehmen.

§27 Nachweise

Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufes ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nachzuweisen.

§28 Gleichstellung mit Inländern

(1)              Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewäh ren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Bestimmungen

der Absatz 2 bis 5.

(2)              Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Her kunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden be sonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwen dung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
    2. Litera b
      die in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Absatz 2, sind Diplome, Prüfungszeug

nisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung

der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABI. Nr. L 19/1989, Sitzung 16).

(4) Die Dienstbehörde hat über Antrag eines Bewerbers (Absatz eins,) um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwen dung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. Ziffer eins
    ob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwen
dung im wesentlichen entspricht und
  1. Ziffer 2
    ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung
verlangt, für die Anerkennung des Diploms zusätzli
che Erfordernisse nach Artikel 4, der im Absatz 3, genannten
Richtlinie festzulegen.

(5)              Auf das Verfahren gemäß Absatz 4, ist das AVG anzu wenden. Der Bescheid ist abweichend vom Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollstän digen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

§29

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die nach den Prüfungsordnungen (Paragraph eins Punkt 9,) vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat.

(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.

§30

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B (Gehobe ner Dienst) darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die nach den Prüfungsordnun gen (Paragraph 19,) für die Verwendung vorgesehene Dienstprü fung abgelegt hat, sofern nicht in der Verordnung über die besonderen Erfordernisse für einzelne Verwendun gen abweichende Regelungen getroffen wurden.

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

  1. Ziffer eins
    das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit,
  2. Ziffer 2
    eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Ver wendungsgruppe A oder für eine der Verwendungs
gruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besol
dungsgruppe erfüllt wird oder
  1. Ziffer 3
    die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprü fung, wenn die Prüfung vor dem 1. August 1988 abge
legt wurde und der Beamte außerdem nach der Voll
endung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu
einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt
hat.
§31
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe C
(Fachdienst)

(1)              Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fach dienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens

  1. Ziffer eins
    drei Jahre Aufgaben im mittleren Dienst erfüllt hat, die der Verwendung verwandt sind, für die er angestellt wird, oder
  2. Ziffer 2
    ein Jahr Aufgaben des Fachdienstes erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die nach den Prüfungsordnungen (Paragraph eins Punkt 9,) für die Verwendung vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat.

(2)              Die Ernennungserfordernisse des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz und
  2. Ziffer 2
    erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung.

(3)              Eine einschlägige Meisterprüfung oder Konzes

sionsprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluß der Fachschule,
  2. Ziffer 2
    Verwendung in verwandten Aufgaben des mittleren
Dienstes oder in entsprechenden Aufgaben des Fach
dienstes nach Absatz eins,
§32
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe D
(Mittlerer Dienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) darf ernannt werden, wer nach der Vollendung

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des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst Aufgaben erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die nach den Prüfungsordnungen (Paragraph 19,) für die Verwehdung vorgesehene Dienstprüfung abgelegt hat.

(2) Eine Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung ersetzt die Verwendurig in entsprechenden Aufgaben nach Absatz eins,

§33

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe E

(Hilfsdienst)

Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach

der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen

Dienst stand.

§34

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 1

(Höherer Schulaufsichtsdienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 darf er

nannt werden, wer eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt) auf weist und hervorragende pädagogische Leistungen er

bracht hat.

(2) Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hochschul

ausbildung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.

Paragraph 35,

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe S 2

(Gehobener Schulaufsichtsdienst)

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf er

nannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Lei

stungen erbracht hat.

(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus beson deren dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.

§36 Amtstitel

(1) Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung haben

das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verord nung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwen dungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Der Beamte

kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienst behörde auf das Recht zur Führung des Amtstitels ver zichten.

(2) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

§37 Verleihung des Amtstitels

(1) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht.

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.

§38 Funktionstitel

(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Be zeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z.B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Die se Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landes regierung, der Bezirkshauptmannschaften und Agrarbezirksbehörden handelt, der Landeshauptmann (Landes amtsdirektor).

(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt

werden.

(3)              Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifi schen Form.

5. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer

§39 Verwendung

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 11, nicht.

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 2b 2, L 2b 3, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregie rung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absol

vierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen.

§40 Besondere Ernennungserfordernisse

(1) Die in den Paragraphen 26 bis 28 enthaltenen besonderen Be stimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

sind sinngemäß auf Lehrer anzuwenden.

(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer

sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - vorbehaltlich des Paragraph 26, - nach Abschluß der vor geschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen so wie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Be fähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entspre chenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftli chen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

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§41

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle

der Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer

anderen Schule

(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung

unter  Freistellung  von  der  Unterrichtserteilung  einer

Dienststelle der Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnis ses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schul dienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehr amtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Grün den im Auftrag der Dienstbehörde bis zur Dauer eines Se mesters pro Schuljahr auch an einer anderen Schule ver wendet werden.

§42 Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten

(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten.

(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes,

wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen

können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

§43 Lehrverpflichtung

(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrich tes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich erge benden Obliegenheiten verpflichtet. Er hat die vorge schriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrver

pflichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes so festzusetzen, daß sich unter Berücksichtigung der für den Unterricht erforderlichen Hilfstätigkeiten wie Vorbereitung und Korrektur einerseits und der Dauer des Urlaubs andererseits eine der 40-Stunden Woche der Be amten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Jahres arbeitsbelastung ergibt.

(3) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Leh rer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

(4) Die Paragraphen 67 bis 70 sind auf Lehrer mit den Abweichun gen anzuwenden, die sich aus den Absatz 5 bis 10 ergeben.

(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung en det unbeschadet des Paragraph 70, mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im Paragraph 67, Absatz 3, festgeleg te Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträu me, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 67, an schließt.

(6) Zeiträume nach Paragraph 67, Absatz 3,, um die infolge der An wendung des Absatz 5, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 67, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 5, erfor dert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(7) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Paragraphen 68 und 69 nicht berührt.

(8) Für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 69, kommt bei Leh rern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht.

(9) Eine Anwendung des Paragraph 70, ist in den letzten vier Mo naten des Schuljahres ausgeschlossen.

(10)              Auf Lehrer, die eine Leitungsfuriktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 67 bis 70 nicht anzu

wenden.

§44 Amtstitel

Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, gelten sinngemäß.

§45 Ferien und Urlaub

(1) Der Lehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Ver tretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen und dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu

sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heran ziehen kann.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

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(5) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Grün den während der Schulferien und der sonstigen schulfrei en Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. So bald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Paragraph 84, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen an zuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  2. Ziffer 2
    Durch den Verbrauch

  1. Litera a
    der Pflegefreistellung nach Paragraph 84, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
  2. Litera b
    der Pflegefreistellung nach Paragraph 84, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochen
stunden
im Sinn der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, an Dienstleistung entfallen.
  1. Ziffer 3
    Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder er
mäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn
das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, in der für Landes
beamte geltenden Fassung, angeführten Gründen
überschritten wird.
  1. Ziffer 4
    Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Ver waltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzu rechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstun de auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzu
rechnen.
  1. Ziffer 5
    Bei der Anwendung des Paragraph 84, Absatz 6, Satz 1 und Absatz 7, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
  2. Ziffer 6
    Paragraph 84, Absatz 6, Satz 2 und Absatz 8, sind nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 6
    ABSCHNITT Dienstpflichten des Beamten
§46 Allgemeine Dienstpflichten
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§47 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ab

lehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Or gan erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschrif ten verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine un aufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen.

Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich

wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

§48

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkom men seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetz te darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen ver stoßende Weisungen erteilen.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststel lenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwir ken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationsein heiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßi gen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftli chen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

§49 Amtsverschwiegen heit

(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntge wordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aüfrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Inter esse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vor bereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden In teresse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mittei lung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwie genheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen be stimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von die ser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entschei dung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsver schwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage ab zuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der

dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berück

sichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwie

genheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen

werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlos sen wird.

(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§50 Befangenheit

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ

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nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§51 Persönliches Verhalten des Beamten

(1) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten dar auf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allge

meinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienst lichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den In teressen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilich keit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informie ren (Bürgernähe).

§52 Dienstverhinderung

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beam ter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Grün den an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Absatz eins,), so hat er dies unter Angabe des Ver hinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der vor aussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungs grundes, so hat der Beamte über Aufforderung des zu ständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhin derung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 53,).

(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebre chen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständi gen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die vor aussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

(5) Kommt der Beamte den in den Absatz 2 bis 4 festge legten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerecht fertigt.

§53 Ärztliche Untersuchung

(1) Der Beamte hat sich einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen

  1. Ziffer eins
    zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anläß lich der Pragmatisierung,
  2. Ziffer 2
    zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienst verhinderung,
  3. Ziffer 3
    zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eig nung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen oder
  4. Ziffer 4
    zur Feststellung der Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus Anlaß der Ruhestandsversetzung.

(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Ab klärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztli che Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Un tersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Ober österreich.

§54 Meldung strafbarer Handlungen

Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.

§55 Sonstige Meldepflichten

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. jede  Veränderung  seiner  Staatsbürgerschaft  oder

Staatsangehörigkeit(en),

4. Änderung des Wohnsitzes,

5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderli

chen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,

der   Dienstkleidung,   des   Dienstabzeichens,   des

Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,

  1. Ziffer 6
    Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
  2. Ziffer 7
    Einberufung zum Zivildienst oder Präsenzdienst.
§56 Dienstweg

(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienst verhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben bezie hen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle wei terzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstwe ges eingebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Rechtsmittel,
  2. Ziffer 2
    Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
  3. Ziffer 3
    Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. Ziffer 4
    Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof.

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§57 Wohnsitz und Dienstort

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ab

leiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten

erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zu gewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwoh nung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfor dern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§58 Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung aus

üben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufga ben behindert, die Vermutung der Befangenheit in Aus übung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentli che dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbs mäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden,

wenn sie die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Gü terform bezweckt, die im Kalenderjahr 50 °/o des Monats gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Ge haltsstufe 2, oder im Kalendermonat ein Zwölftel davon übersteigen.

(4) Der Beamte,

  1. Ziffer eins
    dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 67, herabgesetzt
worden ist oder
  1. Ziffer 2
    der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, Mutter schutzgesetz 1979 (MSchG) bzw. Paragraph 13, O.ö. Mutter
schutzgesetz 1993 oder nach Paragraph 7, O.ö. Eltern-Karenz urlaubsgesetz (O.ö. EKUG) in Anspruch nimmt oder
  1. Ziffer 3
    der sich in einem Karenzurlaub befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebenbeschäftigung darf dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Dienstbehörde hat jede Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Absatz 2, widerspricht.

§59 Gutachten

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§60 Ausbildung und Fortbildung

Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

§61 Geschenkannahme

(1)              Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Ge schenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen son stigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich verspre chen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von

geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinn des Absatz eins,

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegenneh

men. Er hat den zuständigen Vorgesetzten hievon in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monates untersagt, so ist das Ehrengeschenk zurück

zugeben.

§62

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

§63 Pflichten des Beamten des Ruhestandes

(1) Die im Paragraph 49 und im Paragraph 55, Ziffer eins bis 4 genannten Pflich ten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes das 60. Lebens

jahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 58, Absatz 3 und 5 und im Paragraph 59, genannten Pflichten.

7. ABSCHNITT Dienstzeit, Urlaub

§64 Dienstzeit

(1)              Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst be freit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwe send ist.

(2)              Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten

beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Be rücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der be rechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienst plan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzu teilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienst-Seite 64

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liehe oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3)              Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche In teressen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die re gelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durch

schnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schicht dienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisa torischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbe trieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus auf rechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Ar beitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Über schneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienst planes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an

Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Be amte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzru hezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Ei genart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Um fang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt wer

den, daß der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlänger ter Dienstplan).

§65 Überstunden

(1)              Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienst plan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Be fugten nicht erreichen konnte,
  2. Ziffer 2
    die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Scha dens unverzüglich notwendig war,
  3. Ziffer 3
    die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der
die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden wer
den können, und
  1. Ziffer 4
    der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unab
wendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhin
dert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um
die Dauer der Verhinderung.

(2)              Überstunden sind je nach Anordnung

  1. Ziffer eins
    im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. Ziffer 2
    nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. Ziffer 3
    im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zu sätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ab zugelten.

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates mitzuteilen, aufwei che Überstunden welche der Abgeltungsarten des Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 69,, nach Paragraph 15 c, MSchG bzw. Paragraph 13 O, Punkt Ö, MSchG und nach Paragraph 7, O.ö. EKUG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 2, nicht anzuwenden. Diese Zei ten sind

  1. Ziffer eins
    im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder
  2. Ziffer 2
    nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die vol le Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 2, anzu
wenden.

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Über stunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszuglei chen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates zu lässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenste hen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt

werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über stunden:

  1. Ziffer eins
    Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z.B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
  2. Ziffer 2
    Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
auszugleichen.
§66 Bereitschaft und Journaldienst

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ver

pflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorge schriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Be darf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit auf zunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfor dern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen„ daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Ruf bereitschaft). Ruf be reitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezo

gen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

§67 Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes oder
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beam ten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend
der Beamte und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
bis zur Hälfte herabzusetzen.

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(2)              Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn:

  1. Ziffer eins
    berücksichtigungswürdige Gründe - ausgenommen gesundheitliche Gründe - vorliegen und dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen oder
  1. Ziffer 2
    dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist und dadurch die Dienstfähigkeit des Beamten voraussicht lich erhalten bleibt oder
  2. Ziffer 3
    dies der Fortbildung des Beamten dient und die Fort bildung im dienstlichen Interesse liegt.

(3)              Die Wochendienstzeit darf

  1. Ziffer eins
    im Fall des Absatz eins bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes,
  2. Ziffer 2
    im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, insgesamt für höchstens sechs Jahre,
  3. Ziffer 3
    im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, insgesamt für höchstens fünf Jahre,
  4. Ziffer 4
    im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, insgesamt für höchstens fünf Jahre,
  5. Ziffer 5
    nach Ziffer 2,, 3 und 4 zusammen jedoch insgesamt für höchstens zehn Jahre
herabgesetzt werden.

(4)              Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt wer den, wenn

  1. Ziffer eins
    sich der Beamte in den vorangegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehr beruf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inlän dischen Privatschule befunden hat oder
  1. Ziffer 2
    der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochen
dienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zu
mindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet wer
den könnte.

(5)              Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist im Fall des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

§68 Diensteinteilung

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 67, geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

§69 Überschreitung der Wochendienstzeit

Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 67, herabgesetzt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§70 Vorzeitige Beendigung

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit verfügen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. Ziffer 2
    das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeu
ten würde und
  1. Ziffer 3
    keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochen

dienstzeit nach Paragraph 67, zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG bzw. Paragraph 13,

O.ö. MSchG oder nach Paragraph 7, O.ö. EKUG in Anspruch

nimmt oder es im Fall des Paragraph 67, Absatz 2, der Beamte vorzei

tig begehrt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorge sehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienst

zeit nach Paragraph 67, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt.

(4) Die Wochendienstzeit ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, neuer lich herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen dafür

wieder gegeben sind.

§71 Anspruch auf Erholungsurlaub

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienst verhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monates im Aus maß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhält nisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden

restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Ka lenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jah resbeginn in voller Höhe.

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach Paragraph 80, (In valide) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnis ses außer Betracht.

§72 Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
  2. Ziffer 2
    36 Werktage;

a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

b) für den Beamten, der das 51. Lebensjahr vollendet

und   mindestens  zehn  Jahre   im   bestehenden

Dienstverhältnis zurückgelegt hat,

c) für den Beamten, dessen Gehalt zuzüglich der ru-

hegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine

Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen in

der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichba

ren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehaltes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Ver

wendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Ver

wendungsgruppe den Betrag des Gehaltes der Ge

haltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwen

dungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwen

dungsgruppe den Betrag des Gehaltes der Ge

haltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder

um höchstens S 25,- unter diesem Betrag liegt.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   7. Stück,

Nr. 11

(2) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Ergeben sich bei der Umrech nung Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Ar beitstage aufzurunden.

(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtli chen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; Paragraph 71, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Ändert sich während des laufenden Urlaubsjahres das Beschäftigungsausmaß des Beamten, so ändert sich auch das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erho

lungsurlaubes entsprechend dem neuen Beschäftigungs ausmaß.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlau bes (Paragraphen 82 und 83), einer Suspendierung oder einer unge rechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzur laubes, der Suspendierung bzw. der Abwesenheit ver

kürzten Kalenderjahr entspricht. Wenn jedoch die Sus pendierung aufgehoben wird und das Disziplinarverfah ren nicht zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe führt, ge bührt der Erholungsurlaub rückwirkend im ungekürzten Ausmaß.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(7) Unter Dienstalter im Sinn des Absatz eins, ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maß gebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskör perschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungs

gruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrige ren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Be

amten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf weist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsaus

maßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzu rechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum

vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters berück sichtigt wurde.

§73 Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden

(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes gebo ten ist und den Interessen der Beamten nicht zuwi

derläuft.

(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Ar

beitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt

oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stun den auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen.

(3)              Die Stundenzahl (Absatz eins und 2)

  1. Ziffer eins
    erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem
verlängerten Dienstplan unterliegt,
  1. Ziffer 2
    vermindert sich entsprechend, wenn die Wochen
dienstzeit des Beamten nach Paragraph 67, herabgesetzt wor
den ist.

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden

ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlau bes so viele Urlaubsstunden bzw. Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrech

nung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Ar beitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Um

rechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiter nach Stun den zu verbrauchen.

Paragraph 74,

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes

aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (Paragraph 71, Absatz 3,) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffent lich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Paragraph 72, Absatz 3,) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienst verhältnisses zum Land Oberösterreich dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dassel be Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzu rechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Ver tragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffent lich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Er holungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

§75 Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder

nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser

Festlegung auch stundenweise bzw., wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.

(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsur

laubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Inter essen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhält nisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen

ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erho lungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

Paragraph 76,

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

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(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 12, der O.ö. Landes-Reisegebüh-renvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 2,), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

§77 Verfall des Erholungsurlaubes

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Ur

laubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubs jahres, in dem er entstanden ist.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§15 bis 15b und 15d MSchG bzw. Paragraphen 10 bis 12 und 14

O.ö. MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 8 O.ö. EKUG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um je nen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenz

urlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Verset zung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.

§78 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§79 Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlau bes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige führt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallen de Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte wäh rend der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungs urlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Er krankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversiche rungsträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Be amte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

(3)              Erkrankt ein Beamter, der während eines Erho

lungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes

widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

§80 , Erhöhung des UrlaubsausmaBes für Invalide

(1)              Der Beamte hat ab dem der Feststellung folgenden

Kalenderjahr Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausma ßes um zwei Werktage, wenn eine der folgenden Voraus setzungen gegeben ist:

  1. Ziffer eins
    Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversor gungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minde
rung der Erwerbsfähigkeit;
  1. Ziffer 2
    Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörper schaft;
  2. Ziffer 3
    Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4. Besitz  einer  Gleichstellungsbescheinigung   gemäß

§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invali

deneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor

dem   Inkrafttreten   des   Bundesgesetzes   BGBl. Nr.

329/1973.

(2)              Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werkta

gen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens

30% auf              3 Werktage,

40% auf              4 Werktage,

50% auf              5 Werktage,

60% auf              6 Werktage.

(3)              Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Er

höhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

§81 Sonderurlaub

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichti

gen persönlichen oder familiären Gründen oder aus

einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub ge währt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn

keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegen stehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer

nicht übersteigen.

(4) Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.

§82 Karenzurlaub

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

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(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes an

dere als private Interessen des Beamten maßgebend

oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Dienstbehörde verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen

Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten; dies gilt auch insbesondere für den Dienst bei internationalen Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist.

§83 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub

unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Fa milienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Ar

beitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeit weilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausge

meinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind

  1. Ziffer eins
    das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht er
reicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder
  1. Ziffer 2
    während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht we gen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht be
freit ist öder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder
  1. Ziffer 3
    nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Ka

renzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Vorausset

zungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behin derten Kindes gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit, ist aber für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnis ses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienst zeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 weggefal len sind.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten

die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
  2. Ziffer 2
    das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte be
deuten würde und
  1. Ziffer 3
    keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§84 Pflegefreistellung

(1)              Der Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 81, - An

spruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der fol genden Gründe nachweislich an der Dienstleistung ver hindert ist:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsa
men Haushalt lebenden erkrankten oder verunglück
ten nahen Angehörigen oder
  1. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes,
Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 O.ö. MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Perso nen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pfle gekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Le bensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalender jahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienst planmäßigen Dienstzeit des Beamten nach Paragraph 64, Absatz 2, oder 6 oder nach den Paragraphen 67 bis 69 nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 81, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienst zeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte

  1. Ziffer eins
    den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, ver braucht hat und
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsa
men Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl
oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch
nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuer
lich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen wer

den. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wech seldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefrei stellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen

Wochendienstzeit des Beamten während des Kalender

jahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits ver

brauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß um

zurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienst

planmäßigen  Wochendienstzeit  entspricht.   Bruchteile

von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefrei

stellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis    unmittelbar   vorangegangenen    vertraglichen

Dienstverhältnis zum Land, so ist diese im vertraglichen

Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der

Pflegefreistellung   auf   den   im   öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefrei stellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geän dert, ist dabei auch Absatz 6, anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht

verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalender mäßige Festlegung angetreten werden.

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§85 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1)              Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvali denamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurko
stenbeitrag leistet und
  1. Ziffer 2
    die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorge
schriebenen Klima oder in der therapeutischen An
wendung von kaltem Wasser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger

oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgi

schen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in

ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten

des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvali

denamt oder vom Sozialversicherungsträger getragen

werden.

(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österrei chischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gut achten eines Sozialversicherungsträgers die medizini schen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kurauf enthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

8. ABSCHNITT Sonstige Rechte des Beamten

§86 Bezüge

Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher

Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

§87 Krankenfürsorge für o.ö. Landesbeamte

(1) Das Land hat durch eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Landesbeamte Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des Paragraph 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Krankenfürsor ge für oberösterreichische Landesbeamte" zu führen.

(2) Nähere Bestimmungen über Organisation und Tä

tigkeit der Krankenfürsorge für oberösterreichische Lan desbeamte sowie über den Kreis der Mitglieder sind in einer Satzung so zu regeln, daß die Gleichwertigkeit im Sinn des Absatz eins, für den erfaßten Personenkreis gewähr leistet ist.

(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte

werden durch Beiträge des Dienstgebers und der Dienst-nehmer aufgebracht.

(4) Die Höhe des allgemeinen Beitrages ist in der Sat zung entsprechend den Anforderungen einer ausreichen den Krankenfürsorge (einschließlich eines angemesse nen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.

(5) Die Beitragsgrundlage ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die entsprechende Regelung für die Ver sicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen. Eine allfällige Höchstbeitragsgrundlage ist jedoch höher festzusetzen als die für die Versicherungsanstalt öffent lich Bediensteter geltende.

(6) Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträ ge zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag

der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitrags grundlage (Absatz 5,) zu berücksichtigen.

(7) Von den nach den Absatz 4 bis 6 festgesetzten Beiträ gen entfallen je die Hälfte auf den Dienstgeber und den Dienstnehmer, sofern nicht auf Grund besonderer Um-' stände für bestimmte Fälle in der Satzung Sonderrege lungen getroffen werden.

(8) In der Satzung sind folgende Arten von Beitragszu schlägen festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    ein Beitragszuschlag des Dienstgebers zur Bestrei tung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung
und der medizinischen Maßnahmen der Rehabili
tation,
  1. Ziffer 2
    ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern, wenn dies zur Deckung der Kosten der Krankenfürsorge erforderlich ist.
Für diese Beitragszuschläge gilt Absatz 6, sinngemäß.

(9)              Soweit die Kosten der Krankenfürsorge für ober österreichische Landesbeamte nicht durch Beiträge ge deckt sind, trägt die Kosten das Land.

§88 Dienst- und Naturalwohnung

(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhält

nisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen

werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beam te zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Be

scheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen.

Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis be

gründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Natu ralwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Ge

brauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienst behörde.

(4) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Natural wohnung entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet oder
  2. Ziffer 2
    die Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Auf gaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist oder

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  1. Ziffer 3
    ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungs grund nach Mietrecht darstellen würde oder
  2. Ziffer 4
    die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung oder
  3. Ziffer 5
    der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder
Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen wor den, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat her abgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu er halten.

(6) Die Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Ver einbarung maßgebend ist.

(7)              Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an

einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beam

ten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benüt zung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt

wird. Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 gelten

sinngemäß.

9. ABSCHNITT Verwendung des Beamten

§89 Aufgaben

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu be trauen, die grundsätzlich seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.

(2) Mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung

hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Auf gaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beam

ten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höhe ren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte

nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtun gen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungs

gruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes not wendig ist.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgaben kreis fallenden Dienstleistungen innerhalb der Grenzen des Landes Oberösterreich sowie bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten.

§90 Nebentätigkeit

(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach

diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beam te auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt.

(3) Der Beamte,

  1. Ziffer eins
    dessen Wochendienstzeit nach Paragraph 67, herabgesetzt
worden ist, oder
  1. Ziffer 2
    der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG
bzw. Paragraph 13, O.ö. MSchG oder nach Paragraph 7, O.ö. EKUG in An
spruch nimmt, oder
  1. Ziffer 3
    der sich in einem Karenzurlaub befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten.

(4)              Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmun gen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgeset

zes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesonders außerhalb der Regel dienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzu

setzen ist.

§91 Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstlei stung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuwei sung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Grün den zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Ta gen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist

ohne Zustimmung des Beamten zulässig

  1. Ziffer eins
    wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht auf rechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder
  2. Ziffer 2
    zum Zweck einer Ausbildung.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Ver wendung des Beamten Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Ver hältnisse.

(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

§92 Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte nicht nur vorübergehend (Paragraph 91,) einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

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(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Wäh rend des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Ver setzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beam ten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeu ten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er davon schriftlich unter Be kanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung

mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden

innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

§93 Verwendungsänderung

(1)              Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung

ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

  1. Ziffer eins
    durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder
  2. Ziffer 2
    die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(2)              Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleich zeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzu

halten.

(3) Absatz eins, gilt nicht für die Zuweisung einer vorüberge henden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. Absatz eins, gilt ferner nicht für die Beendi gung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwen

dung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhin derten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

(4) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten lei tenden Funktion im Sinn des Paragraph 8, bzw. Paragraph 12, des O.ö. Ob jektivierungsgesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 96, ohne Weiterbe stellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu ernennen wie den, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.

(5) Unterbleibt eine solche Ernennung, so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funk tion im Sinn des Paragraph 8, bzw. Paragraph 12, des O.ö. Objektivierungs gesetzes 1990 innehatte, ernannt.

§94 Entsendung

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner

Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Aus land entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    zu Ausbildungszwecken oder
  2. Ziffer 2
    als zugeteilter Bediensteter oder
  3. Ziffer 3
    als Nationaler Experte
entsendet werden.

(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die be treffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er ent sandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tä tigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

§95 Verwendungsbeschränkungen

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erforder nisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernis se nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zuein ander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahe verhältnissen verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegen
über dem anderen Beamten,
  1. Ziffer 2
    bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialge
barung.

(3)              Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen

des Absatz 2, können genehmigt werden, wenn aus beson

deren Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Inter

essen nicht zu befürchten ist.

§96 Verwendungsbeschränkung für EWR-Bürger

Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

  1. Ziffer eins
    die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Be sorgung hoheitlicher Aufgaben oder
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.

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  1. Ziffer 10
    ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§97 Allgemeines

(1) Beamte der Dienstklasse römisch eins der Verwendungsgrup

pe E, D und C, der Dienstklasse römisch II der Verwendungsgrup pe B, der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A so wie alle im provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurtei lung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind alljährlich für das vergangene Kalenderjahr zu beurteilen.

(2) Beamte der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgrup pe E, der Dienstklasse römisch IV der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C, der Dienst

klasse römisch VII der Verwendungsgruppe B und der Dienstklas sen römisch VIII und römisch IX der Verwendungsgruppe A sowie die nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Beamten, hinsicht lich derer die Zuständigkeit zur Abfassung der Dienstbe schreibung im Paragraph 101, Absatz 2, Ziffer 4,,5 und 6 geregelt ist, sind nur in den Fällen - und zwar für das jeweils letzte Kalen derjahr - zu beurteilen, in denen die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

(3) Die übrigen Beamten sind alle drei Jahre für das letzte Kalenderjahr zu beurteilen. Beamte der Verwen dungsgruppe C sind in der Dienstklasse römisch IV, Beamte der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse römisch VI und Beam te der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse römisch VII nur einmal zu beurteilen. Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Beamte, die nicht für jedes Kalenderjahr zu beurtei len sind (Absatz 2 und 3), sind zusätzlich für das Kalender jahr zu beurteilen, für das die Dienstbehörde eine Fest stellung nach Paragraph 10, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung benötigt oder für das die Dienstbehör de eine Feststellung, ob die Gesamtbeurteilung gegen über der letzten zu ändern sei, für notwendig hält.

(5) Der Beamte ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr, für das er nach den Absatz 2 und 3 nicht zu beurteilen ist, eine bes sere als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei. Der Antrag ist bis spätestens 31. Jänner des auf dieses Kalenderjahr folgenden Jahres im Dienstweg einzubrin gen; der Beamte hat anzugeben, in welchen Punkten der Dienstbeschreibung (§101) er eine Abänderung begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen könnte.

(6) Werden dienst- und besoldungsrechtliche Vorschrif ten geändert, so kann der Beamte innerhalb von drei Mo naten nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Dienst beurteilung beantragen, wenn diese für die Anwendung der geänderten dienst- und besoldungsrechtlichen Vor schriften auf den Beamten von Bedeutung ist. Mit Aus nahme der Frist ist auf diesen Antrag Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann die Dienstbehörde abweichend von den Absatz eins bis 6 auch für ein Kalenderhalbjahr ein Dienstbeurteilungsverfahren einleiten; unter denselben Voraussetzungen hat sie ein solches auf Antrag des Beamten einzuleiten.

§98 Durchführung der Dienstbeurteilung

(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt der Dienstbehörde, soweit im Absatz 2, nicht anderes vorgesehen ist.

(2) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung in den Fäl len des Paragraph 103, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 104, werden beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskom

mission und eine Dienstbeurteilungsoberkommission er richtet.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und der erforderli chen Anzahl von weiteren Mitgliedern (Paragraph 100,). Der Vorsit zende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landes regierung aus dem Kreis der definitiven Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; vor der Bestellung je ner Mitglieder, die im Sinn des Paragraph 100, Absatz eins, der berufli chen Vertretung der Landesbeamten angehören müssen, hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstat tung von Vorschlägen zu geben. Der Vorsitzende und

dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(4) Die Dienstbeurteilungsoberkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregie rung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu be stimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu be stellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen defi nitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Er satzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören. Vor der Bestellung der Mit glieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitglie dern zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

§99

Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommisslon

(1) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungsoberkommission sein.

(2) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Dienstbeur teilungskommission bzw. Dienstbeurteilungsoberkommission (im folgenden: Kommissionen) dürfen nicht be stellt werden:

  1. Ziffer eins
    Beamte, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, solange diese im Standesaus
weis nicht gelöscht ist;
  1. Ziffer 2
    Beamte, deren Mitgliedschaft nach den Bestimmun
gen der Absatz 3, bzw. 4 ruhen oder enden würde;
  1. Ziffer 3
    Beamte, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht auf "ausgezeichnet" lautet.

(3)              Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zu den

Kommissionen ruht in den Fällen

1. der Betrauung mit Personalangelegenheiten des zu

Beurteilenden,

2. der  Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  wegen

eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß,

3. der Suspendierung vom Dienst,

4. der Außerdienststellung,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   7. Stück,

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  1. Ziffer 5
    der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Mona ten und
  2. Ziffer 6
    der Ableistung des ordentlichen oder außerordentli chen Präsenzdienstes.

(4)              Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zu den Kommissionen endet mit

  1. Ziffer eins
    dem Ablauf der Bestellungsdauer,
  2. Ziffer 2
    der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  3. Ziffer 3
    der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  4. Ziffer 4
    der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ru hestand,
  5. Ziffer 5
    dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie
  6. Ziffer 6
    der Austrittserklärung (Paragraph 15,).

(5)              Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus einer Kommission aus, so sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatz mitglieder) der Kommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(7) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Beamten haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Ver schwiegenheit zu beobachten. Die Kommissionen haben insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten bedacht zu sein.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen sind berechtigt, unmittelbar vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Die Funktions gebühren sind von der Landesregierung nach Maßgabe

der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(10)              Geschäftsstelle der Kommissionen ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzun gen der Kommissionen und Senate (Paragraph 100,) Protokollfüh rer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Der zweite Satz des Absatz 9, gilt sinngemäß.

Paragraph 100, Entscheidung; Senate

(1) Die Dienstbeurteilungskommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende muß rechtskun dig sein; ein Mitglied muß der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.

(2) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funk

tionsperiode der Dienstbeurteilungskommission die Se nate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter den Senaten zu verteilen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte hat unter Bedachtnahme auf die Zugehörigkeit der Beamten zu den verschie denen Verwendungsgruppen und Verwendungen so zu

erfolgen, daß die Senate nach ihrer Zusammensetzung zur Durchführung der ihnen übertragenen Geschäfte ge eignet sind. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinde rung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.

(3) Die Mitglieder eines Senates dürfen nicht Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe sein als die Beam ten, die vom Senat zu beurteilen sind. Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören. Das die Dienstbeschreibung verfassende Organ (Paragraph 101, Absatz 2,) und die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen (Paragraph 101, Absatz 6,) können den Sitzungen zur Auskunftserteilung beigezogen werden.

(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschie dene Meinungen, so daß keine dieser Meinungen die er forderliche Mehrheit für sich hat, so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich durch Teilung der Fragen und Wie derholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen läßt. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.

(6) Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission sinngemäß.

Paragraph 101,

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit' der erforderlichen Begründung versehene Dienstbe schreibung zu verfassen, welche auf die nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 bei der Dienstbeurteilung zu berücksichti genden Umstände abzustellen ist.

(2) Die Abfassung der Dienstbeschreibung obliegt

  1. Ziffer eins
    dem Dienststellenleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
  2. Ziffer 2
    dem technischen Leiter der Agrarbezirksbehörde für die dieser Behörde zugeteilten Beamten des agrartechnischen Dienstes;
  3. Ziffer 3
    dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte und Apotheker und das medizinisch-technische Per
sonal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal
(einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungslei
ter der Krankenanstalt für das übrige Personal;
  1. Ziffer 4
    dem Landesbaudirektor für die Abteilungsleiter der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion;
  2. Ziffer 5
    dem Landesamtsdirektor für die übrigen Abteilungslei ter des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshaupt männer, die Amtsvorstände und die technischen Lei
ter der Agrarbezirksbehörden;
  1. Ziffer 6
    dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststel le für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes.

(3)              War der Beamte während des Jahres, für das die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder meh reren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Jahres verschiedene Funktionen bekleidet, so hat jenes Organ die Dienstbeschreibung zu verfassen, welches nach den Voraussetzungen am Ende des Jahres, für das die Dienstbeschreibung gilt, nach den Bestimmungen des Absatz 2, hiezu berufen ist. Die übrigen für eine Dienstbeschreibung in Betracht kommenden Or gane haben die für die Dienstbeschreibung maßgeben

den Umstände dem beschreibenden Organ auf dessen

Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls dann zu stellen, wenn die Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle oder die Ausübung der ande ren Funktion über drei Monate gedauert hat. Diese Be stimmungen sind sinngemäß im Fall der Versetzung

eines Beamten anzuwenden.

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(4) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände aus dem Beschreibungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für die Dienst beschreibung maßgebenden Umstände zu erkunden.

(5) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Or gan verhindert, so hat die Dienstbeschreibung der Vertre ter des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzufüh ren gehabt hätte, zu verfassen. Ist das für die Dienstbe schreibung zuständige Organ verhindert und ist eine Dienstbeschreibung für dessen Vertreter zu verfassen, so gilt Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 sinngemäß.

(6) Die Dienstbeschreibung ist im Dienstweg bis späte stens 15. Februar des dem Kalenderjahr, für das die Dienstbeurteilung erfolgen soll, folgenden Jahres, in den Fällen des Paragraph 97, Absatz 4 und 5 aber ohne unnötigen Auf schub, an die Dienstbehörde zu leiten. Die Leiter der im Dienstweg eingeschalteten Dienststellen haben sich über die Dienstbeurteilung - im Falle einer abweichenden Meinung mit Angabe der Gründe - zu äußern.

(7) Das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ hat vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung an die Dienstbehörde diese in Durchschrift dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm zu besprechen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche zur Dienstbeschreibung Stellung zu nehmen.

(8) Hat bei alljährlich zu beurteilenden Beamten das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ festgestellt, daß keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbe

schreibung eingetreten ist, so kann sich die Dienstbe schreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbe schreibung beschränken; ein solcher Hinweis ist jedoch nur zweimal nacheinander zulässig.

(9) Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung haben

- unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 97, Absatz 4, - zu entfallen, wenn der Beamte in einem der Dienstbeschrei bung unterliegenden Kalenderjahr länger als sechs Mo nate keinen Dienst bei derselben Dienststelle versehen hat. In diesem Fall ist der Beamte für jenes nächstfol gende Kalenderjahr zu beschreiben und zu beurteilen, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbe schreibung und Dienstbeurteilung nicht gegeben sind. Der Dienstbeurteilungskommission ist an Stelle der Dienstbeschreibung ein Bericht über den Entfall dersel ben vorzulegen.

(10) Von einer Dienstbeschreibung und Dienstbeurtei lung ist weiters Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. Der zweite und der dritte Satz des Absatz 9, gelten in diesem Fall sinngemäß.

(11) Das zur Dienstbeschreibung zuständige Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die Dienst beschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat, nachweislich zu ermahnen.

(12) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörden sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem

organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

Paragraph 102, Gesamtbeurteilung

(1)              Bei der Gesamtbeurteilung sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeiten und die Auffassung;
  3. Ziffer 3
    Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeitstempo;
  4. Ziffer 4
    die Bereitschaft zur Fortbildung;
  5. Ziffer 5
    Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
  6. Ziffer 6
    Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst er
forderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
  1. Ziffer 7
    Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen ge
genüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie Ver
halten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkun
gen auf den Dienst eintreten;
  1. Ziffer 8
    bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienstpo sten befinden oder deren Berufung auf einen sol
chen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
  1. Ziffer 9
    Bewährung als Vorgesetzter;
  2. Ziffer 10
    Erfolg der Verwendung.

(2) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

  1. Ziffer eins
    ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fä higkeiten und Leistungen;
  2. Ziffer 2
    sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fä higkeiten und Leistungen;
  3. Ziffer 3
    gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
  4. Ziffer 4
    entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Ver
sehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Lei
stung ständig erreicht wird;
  1. Ziffer 5
    nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an
Leistung nicht erreicht wird.

(4)              Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf "gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erfor derliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(5)              Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurtei lungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfah ren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so kann das Verfahren vor der Dienstbeurtei lungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

Paragraph 103, Mitteilung an den Beamten

(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund der Dienstbeschreibung und der allfälligen Stellungnahmen sowie erforderlichenfalls sonstiger Erhebungen dem Beamten binnen drei Monaten schriftlich mitzuteilen, welche Gesamtbeurteilung sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Dienstbeschreibung bei der Dienstbehörde.

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(2)              Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Die mitgeteilte Gesamtbeurteilung wird endgültig:

  1. Ziffer eins
    wenn die Dienstbehörde der vom Beamten beantrag
ten Gesamtbeurteilung Rechnung trägt;
  1. Ziffer 2
    in den übrigen Fällen, wenn der Beamte nicht inner halb der vorgesehenen Frist die Dienstbeurteilungs
kommission anruft.

(3) Ist der Beamte mit der von der Dienstbehörde mitge teilten Gesamtbeurteilung nicht einverstanden, so steht ihm das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung bei der Dienstbeurteilungskommission einen Antrag auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung ein zubringen.

(4) Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, nach Ablauf die ser Frist bei der Dienstbeurteilungskommission einen An trag auf Festsetzung der Gesamtbeurteilung einzu bringen.

Paragraph 104, Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission

(1) Gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskommis

sion können sowohl der Beamte als auch die Dienstbe hörde Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission erheben. Gegen Bescheide der Dienstbeurteilungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

(2) Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Dienstbeurteilungsoberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

Paragraph 105, Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Der Beamte, dessen Dienstbeurteilung durch zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf "nicht entsprechend" gelautet hat, ist mit Rechtskraft der Dienstbeurteilung für das zweite Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, gleichzuhalten.

11. ABSCHNITT Ruhestand

Paragraph 106, Übertritt in den Ruhestand

Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.

Paragraph 107,

Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen

(1)              Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen An trag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. Ziffer eins
    dauernd dienstunfähig oder
  2. Ziffer 2
    infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.

(2)              Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstli chen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleich wertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen

Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfer tigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Un terbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwe senheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Ab wesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesen heit zusammenzurechnen.

(4) Der Beamte, auf den Paragraph 110, oder Paragraph 114, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies bean tragt hat.

(5) Ein Beamter kann auf seinen Antrag in den Ruhe

stand versetzt werden, wenn dies im Zusammenhang mit einer Änderung in der Organisation des Dienstes oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Umständen im Lan- ¦ desinteresse liegt.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 4 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß Paragraph 131, nicht zulässig.

(7) Der Beamte kann, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Dienst beurteilung bezieht, aus dienstlichen Gründen in den Ru hestand versetzt werden. Der Rechtskraft der Dienst beurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergeb nisses im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, gleichzuhalten.

(8) Der invalide Beamte des Dienststandes, dessen Er werbsfähigkeit um mindestens 80 % gemindert ist, ist auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(9) Der invalide Beamte des Dienststandes, dessen Er werbsfähigkeit um mindestens 70 % gemindert ist und dessen Behinderung ihn bei Ausübung des Dienstes be sonders schwer behindert, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr

vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist.

(10)              Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechts kraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späte ren Tag wirksam.

Paragraph 108, Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Ein Beamter, der eine Funktion innehat, die nach

dem O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 auszuschreiben

ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem

beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ein

zubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeit

punkt entsprechend,  soweit  nicht die  Dienstbehörde

einer Verkürzung zustimmt.

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(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Absatz 2, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt be stimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbe haltlich des Absatz 2, ebenfalls mit Ablauf des Kalendermo nates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monates wirksam, in dem die Suspendierung bzw. vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spä testens einen Monat vor dem Wirksamwerden widerru

fen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Be amte eine Funktion innehat, die nach dem Ö.ö. Objekti vierungsgesetz 1990 auszuschreiben ist. Ein späterer Wi derruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde aus drücklich zugestimmt hat.

. Paragraph 109, Wiederaufnahme in den Dienststand

(1)              Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstli

chen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienst

stand aufgenommen werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 107, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder
  2. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 107, Absatz 4, die den Anlaß der Ruhe standsversetzung bildende Funktion nicht mehr aus
übt und die Wiederaufnahme in den Dienststand be
antragt oder
  1. Ziffer 3
    im Fall des Paragraph 107, Absatz 5, die Wiederaufnahme in den Dienstständ beantragt und eine geeignete Verwen
dung vorhanden ist.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Be amte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederauf nähme in den Dienststand besteht nicht.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wo

chen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wie deraufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzu

treten.

12. ABSCHNITT Außerdienststellung

§110

Außerdienststellung, Weiterverwendung von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Aus übung des Mandates erforderliche freie Zeit zu ge

währen.

(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mit glied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

  1. Ziffer eins
    auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätig keit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Aus
übung des Mandates nur unter erheblicher Beein
trächtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder
  1. Ziffer 2
    ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen
den Dienstpflichten des Beamten und der freien Aus
übung seines Mandates erwarten läßt oder
  1. Ziffer 3
    seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetz gebung und der Umfang seiner politischen Funktio
nen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unver einbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Die Paragraphen 91 und 92 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf sei nem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 2, angeführ ten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein

den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechender Arbeits platz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Ar beitsplatzes (Absatz 2,) odeY der Außerdienststellung (Absatz 3,) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so ist hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

  1. Ziffer eins
    um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
  2. Ziffer 2
    um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsi dent des Bundesrates,
  3. Ziffer 3
    um ein Mitglied des o.ö. Landtages handelt, der Erste Präsident des o.ö. Landtages,
  4. Ziffer 4
    um ein Mitglied des Landtages eines anderen Bundes landes handelt, der Präsident dieses Landtages
zu hören.
Paragraph 111,
Gewährung von Freizeit zum Zweck der Bewerbung um ein Mandat Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Paragraph 112,
Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in Bund und Ländern
Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder Amtsführender Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

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Paragraph 113,

Außerdienststellung von Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages Beamte, die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom

Paragraph 110, für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

  1. Ziffer 13
    ABSCHNITT Disziplinarrecht
Paragraph 114, Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
Paragraph 115, Disziplinarstrafen

(1)              Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zu einer Höhe von 10% des Monats bezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  3. Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
  4. Ziffer 4
    die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem
Ruhebezug unter Ausschluß der Haushaltszulage und
des Pflegegeldes,
  1. Ziffer 5
    die Entlassung.

(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund

seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höch

stens 25 % festzusetzen.

Paragraph 116, Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persön lichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu be messen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Paragraph 117, Verjährung

(1)              Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverlet zung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für

die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines

Verwaltungsstrafverfahrens  gehemmt,   wenn  der  der

Dienstpflichtverletzung   zugrundeliegende   Sachverhalt

Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

(3) Hat die Dienstbehörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeß ordnung 1975 (StPO) vorzugehen, so wird der Lauf der im Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Straf anzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag

sind in die Frist nicht einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Absatz eins, Ziffer eins, und
  2. Ziffer 2
    die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Straf anzeige in die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2,

(4)              Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverlet zung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurtei lung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Paragraph 118,

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder ver waltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist,

daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforder lich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfest stellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis einer Ver waltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen

hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehörd liche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zu sätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Bege hung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

Paragraph 119, Disziplinarbehörden

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission und als Rechtsmittelinstanz eine Disziplinaroberkommission eingesetzt. Gegen Entschei dungen der Disziplinaroberkommission ist kein ordentli ches Rechtsmittel zulässig.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Dis ziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.

(3) Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sit zungen der Disziplinarbehörden rechtskundige Schrift führer beizustellen.

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zu ständig.

§120 Disziplinarkommission

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsit zenden, dessen Stellvertretern sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer). Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind aus dem Stande der definitiven Landesbeamten auf die Dau er von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung obliegt:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter so wie der weiteren Mitglieder mit Ausnahme der im Paragraph 122, Absatz 2, genannten: der Landesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der im Paragraph 122, Absatz 2, genannten Mitglieder:
    der zuständigen Dienstnehmervertretung.

(4)              Bestellt die zuständige Dienstnehmervertretung in nerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Lan desregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Dis ziplinarkommission oder entsprechen die von der zustän digen Dienstnehmervertretung bestellten Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

Paragraph 121, Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienst stellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräf tigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Alle zur Mitwirkung im Disziplinarverfahren berufe nen Personen haben bei Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegen heit zu beobachten.

Paragraph 122, Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem

seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und vier wei teren Mitgliedern zu bestehen haben. Außer dem Senats vorsitzenden muß mindestens ein weiteres Mitglied rechtskundig sein. Jedes Kommissionsmitglied darf meh reren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates muß von der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Paragraph 120, Absatz 4, be

stellt worden sein.

(3) Die Landesregierung hat für die Dauer der Funk

tionsperiode der Disziplinarkommission die Senate zu sammenzusetzen und die Geschäfte auf die Senate zu

verteilen. Zugleich ist für jeden Senat der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in den Senat eintreten.

(4) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entschei

den. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur ein stimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist un zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Paragraph 123, Disziplinaroberkommission

(1)              Die Disziplinaroberkommission besteht aus fünf Mit gliedern:

  1. Ziffer eins
    einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsit zendem;
  2. Ziffer 2
    einem rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertre ter des Vorsitzenden und einem weiteren Landes
beamten;
  1. Ziffer 3
    zwei weiteren Landesbeamten.

(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung obliegt:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins und 2: der Landesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 3 :, der zu ständigen Dienstnehmervertretung.

(4) Für die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gilt Absatz 3,

(5) Paragraph 120, Absatz 4 und Paragraph 121, gelten sinngemäß.

(6) Die Disziplinaroberkommission hat mit Stimmen

mehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlas sung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimm enthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 7. Stück, Nr. 11

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Paragraph 124, Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Diszi plinarverfahren ist für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten ein Disziplinaranwalt so wie ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 121, sinngemäß anzu wenden.

(3) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlußfassung der Disziplinarbehörde zu hören.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwal tungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 125,

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren

Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

  1. Ziffer eins
    das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
mit Ausnahme der Paragraphen 2,, 3,4,12,42 Absatz eins und Absatz 2,, 44, 51, 57, 63 Absatz eins und Absatz 5, erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis 67g, 68 Absatz 2 und Absatz 3,, 75, 76, 77, 78, 79, 79a und 80 sowie
  1. Ziffer 2
    das Zustellgesetz anzuwenden.
Paragraph 126, Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
Paragraph 127, Verteidiger

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsa chen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Beamten be steht nicht; der Beschuldigte hat jedoch das Recht, ein mal den von der Dienstbehörde bestellten Verteidiger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Verteidigers in Zweifel zu zie hen, abzulehnen.

(3) Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist

der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht ver pflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung anneh men und hat gegenüber dem Beschuldigten nur An

spruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigen schaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die mit

der Verteidigung betraut werden, sind in Ausübung die ses Amtes selbständig und unabhängig.

(6) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Paragraph 128, Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen

Händen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Händen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbe vollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustel lung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustel lung an den Verteidiger ein.

Paragraph 129, Disziplinaranzeige

Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfü-gung (Paragraph 146,) nicht erlassen wird.

Paragraph 130, Selbstanzeige

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ge gen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist nach Paragraph 129, vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Diszi plinarkommission zu übermitteln.

(3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückziehen, solange das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (Paragraph 132,). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

Paragraph 131, Suspendierung

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft ver hängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienst pflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentli che Interessen des Dienstes gefährdet, so ist die vorläufi ge Suspendierung zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspen dierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendie rung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkom mission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Vor aussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

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(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter

Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkom mission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern

oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhal tung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten

und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem

rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fal len die Umstände, die für die Suspendierung des Beam ten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Sus pendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren bei der Diszipli naroberkommission anhängig, so ist diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.

(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. ge

gen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhe bung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wir kung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommis sion ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten

vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

Paragraph 132, Einleitung des Disziplinarverfahrens

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat

nach Einlangen der Disziplinaranzeige und nach Anhö rung des Disziplinaranwaltes unverzüglich die Diszipli narkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstel le durchzuführen.

(2) Die Entscheidung der Disziplinarkommission ist

dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Ist der Sachverhalt - allenfalls nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen - ausreichend geklärt, so kann die Disziplinarkommission anstatt des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens sofort den Be schluß auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsbeschluß) fassen.

(4) Kommt die Disziplinarbehörde zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwal tungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. der zuständi gen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten, falls eine solche nicht bereits von anderer Stelle erstattet wurde.

(5) Bis zum Abschluß des gerichtlichen oder verwal tungsbehördlichen Strafverfahrens ist ein Disziplinarver fahren nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Disziplinar verfahren zu unterbrechen.

Paragraph 133, Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1)              Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustel len, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, daß

  1. Ziffer eins
    der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienst pflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände
vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen oder
  1. Ziffer 2
    die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht er wiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverlet
zung darstellt oder
  1. Ziffer 3
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder
  2. Ziffer 4
    die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat
und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um
den Beschuldigten von der Verletzung der Dienst
pflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienst
pflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2)              Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldig ten endet.

Paragraph 134, Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlun gen der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, so hat die Disziplinarkommission den Beschluß auf Durchführung der mündlichen Verhandlung (Verhand lungsbeschluß) zu fassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeu gen und Sachverständigen zu laden. Sie ist so anzube raumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Be

schlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen

liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungs punkte bestimmt anzuführen; weiters ist dem Beschul digten im Verhandlungsbeschluß die Zusammensetzung

des Senates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Ver handlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne

Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Be schuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamte als Vertrauenspersonen anwe

send sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten

nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ord nungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Ab wesenheit durchgeführt werden.

(3) Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein ordentli ches Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates

sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihen

folge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Be weisanträgen der Parteien hat der Vorsitzende zu ent scheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben

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jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusam

menzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu be gründen.

(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(10) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(11) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist

das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen münd

lich zu verkünden.

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vor sitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Ver handlungsschrift aufzunehmen. Die Aufnahme der Ver handlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger ist zulässig. Der wesentliche Inhalt einer in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist spätestens bis zum Zeitpunkt der Zustellung der schriftli chen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses in Voll schrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluß des Diszipli narverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen be

haupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Ver handlungsschrift können innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses erhoben werden. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3 und 5 AVG nicht anzuwenden.

(13) Über die Beratungen des Senates ist ein vom Vor sitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigendes Be ratungsprotokoll aufzunehmen.

Paragraph 135,

Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen

Verhandlung

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

Paragraph 136, Diszlplinarerkenntnis

(1)              Die Disziplinarbehörde hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekom

men ist.

(2)              Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch

oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (Paragraph 137,), so ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Amt der Landesregierung und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Paragraph 137, Bedingte Strafnachsicht

(1) Die Disziplinarbehörde kann den Vollzug einer ver hängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Bewäh

rungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jah ren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Inter essen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umstän den des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzu halten.

(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten in nerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarver fahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarver fahrens.

(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.

Paragraph 138, Berufung des Beschuldigten

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Un-gunsten abgeändert werden.

Paragraph 139, Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

(1) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommis sion sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in

diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhand

lung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Ak

tenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht aus drücklich in der Berufung die Durchführung einer mündli chen Verhandlung beantragt haben.

(3) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Diszi plinaroberkommission von einer mündlichen Verhand

lung absehen,

  1. Ziffer eins
    wenn die Berufung zurückzuweisen oder
  2. Ziffer 2
    die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder
  3. Ziffer 3
    ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferle gung eines Kostenersatzes
zu entscheiden ist.

(4)              Ein Verhandlungsbeschluß der Disziplinaroberkom

mission  ist nicht erforderlich.  Die Anberaumung der

mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der

Disziplinaroberkommission.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   7. Stück,

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Paragraph 140, Außerordentliche Rechtsmittel

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme

des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzu

wenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nach

teil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 117, fest gelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen

die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiederein setzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach

dem O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung ge läutet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Ver

fahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht auf gehoben.

Paragraph 141, Kosten

(1)              Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reise gebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständi ge und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Verfahren eingestellt wird oder
  2. Ziffer 2
    der Beamte freigesprochen wird oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlas sen wird.

(2)              Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe ver hängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwie weit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Ver fahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Paragraph 142, Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann

auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lei stungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbe amte zu verwenden.

Paragraph 143, Mitteilungen an die Öffentlichkeit

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den In halt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses inso weit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinar erkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

(3) Absatz 2, gilt sinngemäß für rechtskräftige Entschei dungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfah rens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

Paragraph 144, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen, sofern die verhängte Diszi plinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichen falls hereinzubringen:

  1. Ziffer eins
    beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom
Monatsgehalt und
  1. Ziffer 2
    beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom
Ruhebezug.

(3) Disziplinarstrafen sind in den Standesausweis ein zutragen.

(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Aus

trittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Paragraph 145, Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis

Die im Standesausweis eingetragenen Disziplinarstrafen sind von der Dienstbehörde zu löschen, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses keine von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und die verhängte Disziplinarstrafe - sofern sie nicht bedingt nachgesehen wurde - verbüßt ist.

Paragraph 146, Disziplinarverfügung

(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder

vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung ge standen, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Diszi plinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzu stellen.

(2) In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von

10% des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haus

haltszulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Er lassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

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Paragraph 147, Einspruch

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Dis-ziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Paragraph 148,

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes Beamte des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 149, Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage und des Pflege
geldes,
  1. Ziffer 3
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Paragraph 150, Gnadenrecht
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarbehörden rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen oder zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird.
  1. Ziffer 14
    ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 151, Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landes gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesge

setzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, so sind die se Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmun

gen zu beziehen.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu wenden:

- Allgemeines    Hochschul-Studiengesetz,     BGBl. Nr.

177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 341/1993;

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991  -

AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 866/1992;

- Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 851/1992;

- Beamten-Kranken-   und   Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 110/1993;

- Behinderteneinstellungsgesetz,   BGBl. Nr.   22/1970,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

111/1993;

- Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1993;

- Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

246/1993;

- Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt ge

ändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993;

- Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt

geändert    durch    das    Bundesgesetz    BGBl. Nr.

110/1993;

- Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt

geändert    durch    das    Bundesgesetz    BGBl. Nr.

518/1993;

- Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geän

dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1992;

- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991;

- Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt

geändert    durch    das    Bundesgesetz    BGBl. Nr.

526/1993;

- Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zu

letzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. Nr.

624/1991;

- Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990.

§ 152 Vollziehung

(1)              Die Vollziehung dieses  Landesgesetzes obliegt

-              unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwal

tungsbehörden und Organe - der Landesregierung, so

weit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere

der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62,

64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66,

68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z. 1,129,130 und 131

Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz beim Amt der Lan

desregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und

den Agrarbezirksbehörden) die Zuständigkeit des Lan

deshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist.

(2)              Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit

weisungsfreier Verwaltungsbehörden und des Landes

hauptmannes    (Landesamtsdirektors)    die    Landesre

gierung.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1994,   7. Stück,

Nr. 11

Paragraph 153, Übergangsbestimmungen

(1) Die Prüfungskommissionen, die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission, die Dienstbeurtei lungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschrif ten bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach die sem Gesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.

(2) Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, gilt für Überstunden, die nach Ab lauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Über stunden, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 :1,25 in Frei zeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Paragraph 65, Absatz 2, entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszu gleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Die nach Paragraph 4, des Gesetzes über die Dienstausbil dung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfung von Landesbediensteten, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1978,, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1992, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnun gen nach diesem Landesgesetz weiter.

(4) Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkraft treten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage ab gelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.

(5)              1. Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Beförderung oder Überstellung ein neuer Amtstitel ergibt.

2. Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn der Ziffer eins, den nach diesem Landesgesetz oder auf Grund dieses Landesgesetzes erlassener Verordnungen vorgesehenen Amtstitel zu führen.

Paragraph 154, Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die Paragraphen 71 bis 81 des 7. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können be

reits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag er lassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeit

punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7,, zweiter Halbsatz und Absatz 2,, Paragraph 28 und Paragraph 96, treten mit Inkrafttreten des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Absatz eins, be zeichneten Zeitpunkt liegt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:

1.              das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, zuletzt

geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1993,

ausgenommen

a) § 2 Abs. 2,

b) das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es

als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte

in Geltung steht, zuletzt geändert durch die 29. Er

gänzung  zum   Landesbeamtengesetz,   LGBl. Nr.

63/1993, und

c) die §§ 1 bis 3 und 9 des Bundesgesetzes über die

Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemali

ge Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, soweit

es als landesgesetzliche Vorschrift für Landes

beamte in Geltung steht, zuletzt geändert durch

die  10.  Ergänzung zum  Landesbeamtengesetz,

LGBl. Nr. 48/1964;

  1. Ziffer 2
    das Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbil dung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbe
diensteten, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 48/1992;
  1. Ziffer 3
    die Landesdienstzweigeverordnung, LGöTNr. 41/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1989,.

(5)              Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Lan desgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesge

setz nicht berührt.