Datum der Kundmachung

29.09.1993

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1993, 39. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

Nr. 92

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. August 1993, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 133, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, wird nach Anhörung der Fachgruppe OÖ. Bestattung, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden verordnet:

§1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife (Abs. 1) werden an den Verbrau

cherpreisindex (1986  =  100) gebunden. Die Neufest

legung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landes

hauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals ge

genüber   der   Ausgangsbasis,   Verbraucherpreisindex

(1986 = 100) vom 1.1.1993 (120,0), und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Ände rung bewirkt hat, um mehr als 10% nach oben oder unten verändert im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Ver änderung; ausgenommen hievon wird TP. römisch eins Ziffer 3, der An lage, die nur im Ausmaß von 80% der Veränderung der Indexzahl erhöht oder gesenkt wird.

(3) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchst tarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuer gesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, inbegriffen.

(4) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu erbrin genden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung be

stimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.

§2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier

entstehenden Barauslagen

(wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet

werden.

§3

Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 4, 5 und 6 der Anlage zu

dieser Verordnung darf

  1. Ziffer eins
    ein Zuschlag von höchstens 50 v. H. in Rechnung
gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in
der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in
der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr erbracht werden
müssen,
  1. Ziffer 2
    ein Zuschlag von höchstens 100 v. H. in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an Sonn- und Feiertaqen erbracht werden müssen.
§4
Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste in Betracht
kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehrheit von Bestattungen nur einmal erbracht, so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
§6
Den unter den Tarifposten 1,4,5,6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststuiidenlohn von S 380,- zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifposten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zum Bestattungsunternehmer stehen, und ihre Beschäftigung nicht als bloß geringfügig im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, anzusehen ist. Werden die den Tarifposten 1, 4, 5, 6 und 7 zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im zweiten Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von S 280,- in Rechnung gestellt werden.

Seite 176              Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993,

  1. Ziffer 39
    Stück, Nr. 92
§7              §9
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund
werden, der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese machung im Landesgesetzblatt für Oberosterreich in Kraft.
Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanzu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung aus- nes von Oberösterreich vom 8. August 1990 LGBN Nr 60,
zustellen              mit Hochsttanfe für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.
Paragraph 8 F, ü, r, den Landeshauptmann:
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den              Dr. Leitl
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.              Landesrat
Anlage
Höchsttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost              Leistung              Höchstbetrag
römisch eins. Abholen und Versargen
  1. Ziffer eins
    Lieferung des Sarges und Sargadjustierung sowie Lieferung der Totenbekleidung;
Abholen des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde (vom Sterbeort zur Aufbah-rungshalle), Einsargen, Schließen und Verladen des Sarges sowie Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges (Totenwagen) je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 6 Arbeitsstunden) S 190,- (S 140,-)
Zuschlag für Überführungen von /nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP. 8
  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Anziehen               S 415,-
    2. Litera b
      Waschen                S 207,-
    3. Litera c
      Rasieren               S 139,--
    4. Litera d
      Frisieren                S 72,-

  1. Ziffer 3
    Beistellung des Fahrzeuges (Totenwagens)                S 389,-
  2. Ziffer 4
    Besorgung der Bestattungsdokumente, der Versicherungspolizze, Trauerbriefe,
Trauerbilder, Zeitungsanzeigen, Parten u. dgl.
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden;
außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3 Arbeitsstunden)               S
190,- (S 140,-)
römisch zwei. Aufbahrung
  1. Ziffer 5
    Überwachung während der Aufbahrungszeit; Auf- und Abschließen
des Raumes;
Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung u. dgl. je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)
S 190,- (S 140,-)
  1. Ziffer 6
    Aufstellungs- und Abräumungsarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)
S 190,- (S 140,-)
römisch drei. Kondukt und Bestattung
  1. Ziffer 7
    Beistellung von Personal
    1. Litera a
      wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger, Konduktfahrer
pro Person und pro halbe Arbeitsstunde               S 190,- (S 140,-)
  1. Litera b
    Uniformpauschale pro Person               S 30,-
römisch vier. Überführung
  1. Ziffer 8
    Für Überführungen pro Kilometer
    1. Litera a
      einschließlich Fahrer und Begleitpersonen               S 20,-
    2. Litera b
      für Überführungen pro Kilometer einschließlich Fahrer, ohne Begleitpersonen S 15,-