Datum der Kundmachung

10.09.1992

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1992, 26. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Landesgesetz über die Ausbildung und die Befugnisse von Personen, die die Altenbetreuung

beruflich ausüben (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz)

Text

Nr. 59 Landesgesetz

vom 1. Juli 1992 über die Ausbildung und die Befugnisse von Personen, die die Altenbetreuung beruflich ausüben (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§1 Ziel
Dieses Landesgesetz hat das Ziel, durch das Angebot von qualifizierten Ausbildungen und durch die Festlegung von eindeutigen Berufsbildern einen Anreiz für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung in Oberösterreich zu schaffen, um dadurch eine Betreuung sicherzustellen, die
  1. Ziffer eins
    die derzeit schon fachgerechte soziale Betreuung für alte Menschen in den bestehenden Sozialeinrichtun
gen weiter verbessert und
  1. Ziffer 2
    alten Menschen die Erhaltung eines lebenswerten so zialen Umfeldes und ein menschenwürdiges Älterwer
den in ihrer vertrauten Umgebung ermöglicht.
§2 Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung erforderliche Ausbildung und die damit verbundenen Befugnisse. Die ehrenamtli che Tätigkeit im Rahmen der Altenbetreuung sowie Hilfe stellungen im Familienverband oder im Freundes- oder Nachbarschaftsbereich, auch wenn diese Hilfestellungen gegen Bezahlung eines Pflegegeldes erfolgen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt; diesem Perso nenkreis steht aber selbstverständlich die freiwillige Teil nahme an der Ausbildung bzw. an Ausbildungsteilen of fen, soweit dies organisatorisch und personell möglich ist.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset

zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zu ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir kung ergibt.

§3 Berufliche Altenbetreuung

(1) Die berufliche Ausübung der Altenbetreuung besteht in der fachlich eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz 2, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(2) Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgesetzes umfaßt die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu stützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch:

1.              Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie z.B.

- die Förderung und Anregung von Kontakten mit

anderen,

- die Unterstützung bei Ansuchen, Behördengän

gen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen,

- die Zusammenarbeit und Koordination von Hilfen

(Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste u.dgl.),

- die Unterstützung bei der Gestaltung von Festen

und Feiern,

- den Aufbau einer Vertrauensbasis für persönliche

Gespräche,

- die Begleitung und Unterstützung von Angehö

rigen,

- die Beratung in sozialen Problemlagen,

- das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiho

len der erforderlichen Hilfe,

- Sterbebegleitung, Trauerarbeit;

2.              Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, so

weit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des al

ten Menschen erforderlich sind, wie z.B.

- die Unterstützung bei der Haushaltsführung, ins

besondere beim Einkaufen von Nahrungsmitteln,

Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegen

ständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der

Wäschepflege,

- die  Unterstützung  beim  Zubereiten  von  Mahl

zeiten,

- die Unterstützung bei der Einhaltung von Diätvor

schriften;

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1992,   26. Stück,

Nr. 59

  1. Ziffer 3
    Hilfestellungen zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens, wie z.B.
    • Strichaufzählung
      Hilfe bei der Nahrungsaufnahme,
    • Strichaufzählung
      Körperreinigung und Körperhygiene, An- und Aus
kleiden,
holen der erforderlichen Hilfe.

(3)              Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgeset

zes umfaßt jedenfalls nicht Tätigkeitsbereiche, die in fol

genden Rechtsvorschriften geregelt sind:

1. im Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1989;

2. im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;

3. im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;

4. im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Kran

kenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste    und    der   Sanitätshilfsdienste,    BGBl. Nr.

102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 449/1990, und

5. im   §  323e  der  Gewerbeordnung   1973,   BGBl. Nr.

50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 10/1991.

(4)              Die Hilfestellungen gemäß Abs. 2 können in Heimen

und im Bereich der Mobilen Altenhilfe bzw. Sozialen Be treuungsdienste angeboten bzw. durchgeführt werden.

(5)              Für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung

sind "Altenbetreuer(innen)" oder „Altenfachbetreuer(innen)" im Rahmen ihres jeweiligen Berufsbildes heranzu ziehen.

2. HAUPTSTÜCK Berufsausübung

§4 Berechtigung zur Berufsausübung

(1) Zur beruflichen Altenbetreuung darf nur eine Person eingesetzt werden, die gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 19, Absatz 2, bzw. 5 dazu berechtigt ist.

(2) Eine Person ist zur beruflichen Ausübung der Alten betreuung (Paragraph 3,) berechtigt,

  1. Ziffer eins
    wenn sie eine Ausbildung an einer Schule für Altenbe treuung (Paragraph 9, oder Paragraph 10,) oder eine von der Landesregie rung als gleichwertig anerkannte Ausbildung (§11) er folgreich abgeschlossen hat,
  2. Ziffer 2
    wenn sie die für die Berufsausübung erforderliche ge sundheitliche Eignung besitzt und
  3. Ziffer 3
    solange sie die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit besitzt.

(3) Die erforderliche Verläßlichkeit (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nicht (mehr) gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die charakterliche Eignung zu verneinen ist; dies ist je denfalls dann der Fall, wenn in der Strafregisterbeschei nigung dieser Person eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht aufscheint, und zwar

  1. Ziffer eins
    wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen oder
  2. Ziffer 2
    wegen einer oder mehrerer fahrlässig, im Zusammen hang mit der Betreuung von Personen begangener
strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder
gegen fremdes Vermögen.

(4) Die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzun gen gemäß Absatz 2, sind durch ein Zeugnis (Paragraph 9, Absatz 4,) oder eine Prüfungs- oder Ausbildungsbestätigung (Paragraph 11, Absatz 2,), durch ein amtsärztliches Zeugnis und durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen. Das amtsärztli che Zeugnis darf im Vorlagezeitpunkt nicht älter als vier Wochen sein und hat jedenfalls das Freisein von aktiver Tuberkulose und das Ergebnis einer Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz, StGBl. Nr. 153 aus 1945,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1964, festzuhalten. Die Strafregisterbescheinigung darf im Vor lagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.

(5) Das Weiterbestehen der für die Berufsausübung

notwendigen gesundheitlichen Eignung ist durch jährli che Wiederholungsuntersuchungen nach Paragraph 2, des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153 aus 1945,, in der Fas sung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1964, sowie durch jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen zu über prüfen; dabei ist vor allem das Freisein von aktiver Tuber kulose festzuhalten.

§5 Altenbetreuer(in)

(1) Eine Person, die eine Ausbildung gemäß § 9 oder

eine von der Landesregierung als gleichwertig anerkann

te Ausbildung (§11) erfolgreich abgeschlossen hat, ist

berechtigt, bei der beruflichen Ausübung der Altenbe

treuung die Berufsbezeichnung  "Altenbetreuer"  bzw.

"Altenbetreuerin" zu führen.

(2) Anderen als im Abs. 1 genannten Personen ist das

Führen  einer  Berufsbezeichnung  gemäß Abs.   1   un

tersagt.

(3) Jede Verwendung einer Berufsbezeichnung, die ge eignet ist, eine Ausbildung gemäß Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt. '

§6 Berufsbild des (der) Altenbetreuers(in)

Der (die) Altenbetreuer(in) ist berechtigt, folgende Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Altenbetreuung (Paragraph 3,)-fachlich eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich gemäß Paragraph 3, Absatz 2 Z, 1;
  2. Ziffer 2
    Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich ge mäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,;
  3. Ziffer 3
    Hilfestellungen zur Förderung des körperlichen Wohl befindens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,
§7 Altenfachbetreuer(in)

(1)              Eine Person ist berechtigt, bei der beruflichen Aus übung der Altenbetreuung die Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer" bzw. "Altenfachbetreuerin" zu führen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    eine Ausbildung zum(r) Pflegehelfer(in) im Sinn des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Kran kenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,, und
  1. Ziffer 2
    eine Zusatzausbildung (Paragraph 10,) oder eine von der Lan desregierung als gleichwertig anerkannte Ausbildung (Paragraph 11,) erfolgreich abgeschlossen hat.

(2)              § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1992,   26. Stück,

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§8 Berufsbild des (der) Altenfachbetreuers(in)

Der (die) Altenfachbetreuer(in) ist berechtigt, vor allem in Heimen

folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die Betreuung pflegebedürftiger Menschen gemäß

§ 43a des Bundesgesetzes betreffend die Regelung

des   Krankenpflegefachdienstes,   der   medizinisch

technischen  Dienste  und  der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bun

desgesetz BGBl. Nr. 449/1990, und

  1. Ziffer 2
    insgesamt fachlich eigenverantwortlich die Tätigkei ten eines (einer) Altenbetreuers(in) gemäß Paragraph 6,
  2. Ziffer 3
    HAUPTSTÜCK Berufsausbildung
§9 Ausbildung zum Altenbetreuer

(1) Die Ausbildung zum(r) Altenbetreuer(in) hat in einer Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie umfaßt einen theoretischen (Absatz 2,) und einen praktischen Teil (Absatz 3,) und wird mit einer kommissionellen Prüfung (Absatz 4,) ab geschlossen.

(2) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von mindestens 600 Unterrichts einheiten zu erfolgen, und zwar auf folgenden Gebieten:

mitteln

(3)              Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von zumindest 400 Stunden zu erfol gen. Dabei ist die praktische Ausbildung - je zur Hälfte - in Alten- und Pflegeheimen sowie im Rahmen der mobilen Altendienste und vergleichbaren Einrichtun gen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung sowie mit abschließender Praxisbeurteilung zu absolvieren.

(4)              Im Anschluß an die theoretische und praktische

Ausbildung ist vor einer Prüfungskommission (Paragraph 15, Absatz 3,) eine Prüfung abzulegen, die höchstens zweimal wiederholt werden darf. Ein(e) Schüler(in) darf zur Prü fung nur antreten, wenn er (sie) die praktische Ausbil dung (Absatz 3,) erfolgreich absolviert hat. Dem (der) Schü lerin) ist über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsbildes (Paragraph 6,) sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der Altenbetreuung durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat insbesondere

  1. Ziffer eins
    das Mindeststundenausmaß und die Lehrziele für die einzelnen Gegenstände gemäß Absatz 2, sowie die Glie
derung der praktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, fest zusetzen und
  1. Ziffer 2
    die Leistungsbeurteilung während der Ausbildung und bei der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände und
die Form der Zeugnisse näher zu regeln; dabei ist fest
zulegen, daß die kommissionelle Prüfung jedenfalls
mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsgegen
ständen Berufskunde, Gerontologie sowie Grundzüge
der Mobilisierung und Rehabilitation umfaßt.
Paragraph 10, Zusatzausbildung zum Altenfachbetreuer

(1) Die Zusatzausbildung des Pflegehelfers (der Pflege helferin; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) zum(r) Altenfachbetreuer(in) hat durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie soll insbesondere den Ausbildungsstand des (der) Pflegehelfers(in) in den altenspezifischen Fächern (Absatz 2,) durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertie fen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abge schlossen.

(2) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat auf folgenden Gebieten zu erfolgen:

gestaltung
- Mobilisierung von Heimbewohnern unter Einschluß
von Grundzügen über therapeutische Hilfen
ten im Todesfall
- Leben und Arbeiten in der Gruppe.

(3) Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Halbsatz gelten sinngemäß.

§11 Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer von Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen einer Schule für Altenbetreuung durchgeführt

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werden, insbesondere auch Ausbildung in anderen Bundesländern zu bestimmen, in welchem Umfang diese Ausbildungen eine Ausbildung gemäß Paragraph 9, oder eine Zusatzausbildung gemäß Paragraph 10, ersetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes zu bestimmen, in welchem Umfang andere Prüfungen und Prüfungs- oder Ausbildungsbestätigungen kommissionelle Prüfungen und Zeugnisse gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, ersetzen.

§12 Weiterbildungsveranstaltungen

(1) Schulen für Altenbetreuung haben Weiterbildungs veranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten, die sicherstellen, daß die in der Altenbetreuung tätigen Personen ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten er weitern bzw. vertiefen und mit der Entwicklung der Wis senschaft auf dem Gebiet der Altenbetreuung vertraut bleiben.

(2) Die Personen, die die Altenbetreuung beruflich aus üben, sollen in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber alle fünf Jahre, eine Weiterbildungsveranstaltung gemäß Absatz eins, besuchen. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

4. HAUPTSTÜCK Schule für Altenbetreuung

§13 Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schule für Al tenbetreuung bedarf einer Bewilligung der Landesre

gierung.

(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag des Rechtsträgers (Schulerhalters) zu erteilen, wenn die als Schule für Altenbetreuung vorgesehene Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine fach gerechte Ausbildung der Schüler(innen) bietet; insbeson dere muß gewährleistet sein, daß

  1. Ziffer eins
    für die Leitung der Schule und für die fachgerechte Ausbildung der Schüler(innen) eine ausreichende An
zahl von - den Unterrichtsgegenständen (Paragraph 9, Absatz 2, bzw. Paragraph 10, Absatz 2,) entsprechend - fachlich qualifizier
tem Lehrpersonal zur Verfügung steht,
  1. Ziffer 2
    die Ausbildung auf Grund eines der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 9, Absatz 5,) entsprechenden Lehr
planes erfolgt,
  1. Ziffer 3
    die vorgesehenen Schulräumlichkeiten für eine fach gerechte Ausbildung geeignet sind und
  2. Ziffer 4
    die Möglichkeit zur praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, gegeben ist.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind ein detaillierter Lehrplan und Unterlagen an zuschließen, aus denen die Qualifikation des vorgesehe nen Lehrpersonals ersichtlich ist. Weiters sind Nachwei se über geeignete Schulräumlichkeiten und die Möglich keit zur Durchführung der praktischen Ausbildung (Paragraph 9, Absatz 3,) sowie eine Haus(Anstalts-)ordnung vorzulegen.

(4) Fällt eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nach träglich weg oder stellt sich nachträglich heraus, daß zu mindest eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zum Bewilligungszeitpunkt nicht gegeben war, so ist nach Paragraph 17, Absatz 3, vorzugehen.

Paragraph 14, Aufnahme in die Schule

(1)              In eine Schule für Altenbetreuung darf nur eine Per son aufgenommen werden, die

  1. Ziffer eins
    ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat,
  2. Ziffer 2
    die für die Berufsausbildung erforderliche persönliche Reife besitzt,
  3. Ziffer 3
    die für die Berufsausbildung erforderliche gesundheit liche Eignung besitzt,
  4. Ziffer 4
    verläßlich im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, ist und
  5. Ziffer 5
    die deutsche Sprache in einem für die Berufsausbil dung erforderlichen Ausmaß beherrscht.

(2) Die Nachweise für das Vorliegen der Aufnahmevor aussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind durch ein amtsärztliches Zeugnis (Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz) und durch eine Strafregisterbescheinigung (Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz) zu erbringen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Aufnahme

kommission (Paragraph 16, Absatz 2,).

§15 Ausschluß von der Schule

(1)              Ein(e) Schüler(in) ist vom weiteren Besuch einer Schule für Altenbetreuung auszuschließen, wenn

  1. Ziffer eins
    zumindest eine der Aufnahmevoraussetzungen (§14 Absatz eins,) wegfällt oder
  2. Ziffer 2
    sich nachträglich herausstellt, daß zumindest eine der Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 14, Absatz eins,) im Aufnah
mezeitpunkt nicht vorgelegen ist und auch nicht nach träglich erbracht werden kann oder
  1. Ziffer 3
    auf Grund des bisherigen Schulbesuches offenkundig ist, daß er (sie) das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Ein(e) Schüler(in) kann vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn er (sie) grobe Ver stöße gegen die Haus(Anstalts-)ordnung der Schule für Altenbetreuung bzw. der jeweiligen Praktikumsstelle begeht.

(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag der Schulleitung die Aufnahmekommission.

Paragraph 16, Aufnahmekommission; Prüfungskommission

(1) An jeder Schule für Altenbetreuung sind eine Aufnahme- und eine Prüfungskommission einzurichten.

(2) Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen

aus:

  1. Ziffer eins
    dem (der) Leiter(in) der Schule als Vorsitzende(n) und
  2. Ziffer 2
    je nach Größe des Lehrkörpers zwischen zwei und vier weiteren Mitgliedern des Lehrpersonals der Schule;
von diesen Mitgliedern muß zumindest eine Person
die Altenbetreuung beruflich ausüben; der (die) Lei
terin) der Schule bestellt die Mitglieder.

(3)              Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

  1. Ziffer eins
    dem (der) Leiter(in) der Schule als Vorsitzende(n) und
  2. Ziffer 2
    den Mitgliedern des Lehrpersonals der Schule, die Prüfungskandidaten in den Prüfungsfächern unter
richtet haben, als Fachprüfer.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 26. Stück, Nr. 59

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(4) Die Zugehörigkeit zur Aufnahme- oder Prüfungskommission endet, wenn ein Mitglied die Funktion verliert, die für die Aufnahme in die Kommission maßgeblich war.

§17 Schulaufsicht

(1) Jede Schule für Altenbetreuung untersteht der Auf sicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht ihr die Befugnis zu, die Schulen für Altenbetreuung durch geeignete und von ihr ermächtigte Organe in organisato rischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen; zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Schule für Altenbetreuung zu betreten. Der (die) jeweilige Schullei tern) ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Aus übung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist dem jeweiligen Rechtsträger der Schule (Schulerhalter) mitzuteilen.

(3) Werden bei der Überprüfung im Sinne des Absatz eins

Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung dem Schulerhalter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wer

den die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Set zung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Bewilligung (Paragraph 13, Absatz eins,) zu widerrufen.

5. HAUPTSTÜCK Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 18, Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

  1. Ziffer eins
    wer nicht berechtigte Personen zur beruflichen Alten betreuung einsetzt (Paragraph 4, Absatz eins,);
  2. Ziffer 2
    wer ohne Berechtigung die Altenbetreuung beruflich ausübt (Paragraph 4, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    wer die Berufsbezeichnung "Altenbetreuer" oder "Altenbetreuerin" unbefugt führt (Paragraph 5, Absatz eins,);

4. wer   die   Berufsbezeichnung   "Altenfachbetreuer"

oder   "Altenfachbetreuerin"   unbefugt   führt   (§   7

Abs. 1);

  1. Ziffer 5
    wer eine Berufsbezeichnung führt, die geeignet ist, eine Ausbildung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, vorzutäuschen
(Paragraph 5, Absatz 3, bzw. Paragraph 7, Absatz 2,);
  1. Ziffer 6
    wer als Altenbetreuer(in) Tätigkeiten ausführt, zu de nen er (sie) nicht berechtigt ist (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 7
    wer als Altenfachbetreuer(in) Tätigkeiten ausführt, zu denen er (sie) nicht berechtigt ist (Paragraph 8,);
  3. Ziffer 8
    wer eine Schule für Altenbetreuung ohne Bewilligung führt (Paragraph 13, Absatz eins,);
  4. Ziffer 9
    wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm bei der beruflichen Ausübung der Altenbetreuung
anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist und
dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist,
ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen,
die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder
für die er in Anspruch genommen worden ist;
  1. Ziffer 10
    wer sonst einem in diesem Landesgesetz festgelegten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,- zu bestrafen.

Paragraph 19, Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat Personen, die zum Zeit

punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Al tenbetreuung beruflich ausüben und die Voraussetzun gen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllen, den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kenntnisse (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 10,) aber nur teilweise nachweisen können, auf ihren Antrag die Berechtigung zur berufsmä ßigen Ausübung der Altenbetreuung unter der Bedingung zu erteilen, daß sie innerhalb von fünf Jahren ab Inkraft treten dieses Landesgesetzes eine Ergänzungsausbil

dung an einer Schule für Altenbetreuung erfolgreich ab solvieren. Diese Frist kann über besonderen Antrag aus organisatorischen oder schwerwiegenden persönlichen Gründen um längstens weitere fünf Jahre erstreckt werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Umfang und die Dauer des praktischen Teils der Ergän zungsausbildung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die Art und das Ausmaß der bisherigen Verwendung von Personen gemäß Absatz 2, im Rahmen der Altenbetreuung

in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Lan desgesetzes abzustellen. Für Personen, die in diesem Zeitraum mindestens fünf Jahre die berufliche Altenbe treuung im Bereich der Mobilen Altenhilfe bzw. Sozialen Betreuungsdienste oder in Heimen ausgeübt haben, gilt, daß sie die praktischen fachlichen Kenntnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zur Gänze erworben haben.

(4) Der Arbeitgeber von Personen gemäß Absatz 2 und 3 hat diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes - die zur Absolvierung der Ergän zungsausbildung erforderliche freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit einzurechnen.

(5) Personen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur beruflichen Altenbetreuung einge setzt werden sollen (Paragraph 4,), dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auch dann beschäftigt werden, wenn sie den Erwerb theoreti scher und praktischer fachlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 10, noch nicht oder nur zum Teil nach weisen können. Wenn diese Personen die Voraussetzun gen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 erfüllen und die Aussicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis nachweisen können, hat die Landesregierung diesen Personen auf ihren An trag die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausbildung

unter der Bedingung zu erteilen, daß sie innerhalb von fünf Jahren die für ihre Tätigkeit jeweils erforderliche Aus bildung erfolgreich absolvieren.