15.11.1991
Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 1991, 62. Stück
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Landtagsgeschäftsordnung - LGO.
1. Landtagsgeschäftsordnungsnovelle 1979, LGBL.Nr.
79, in Kraft getreten am 25. Oktober 1979;
2. Landtagsgeschäftsordnungsnovelle 1984, LGBL.Nr.
82, in Kraft getreten am 22. Dezember 1984;
3. Landtagsgeschäftsordnungs-Novelle 1991, LGBL.Nr.
114, in Kraft getreten am 1. Oktober 1991.
Artikel III
(1) Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos
(2) In folgenden Bestimmungen entfällt das Endungs-e:
(3) Folgende Unstimmigkeiten werden richtiggestellt:
(4) Der veraltete Begriff "Landtagskanzlei" wird durch den Begriff "Landtagsdirektion" ersetzt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
Seite 446 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
62. Stück, Nr. 125
alt neu alt neu
§ 1 bis § 4 § 1 bis § 4
§ 28 § 29
§ 5 § 5 (5a) (6)
(1a) (2) (6) (7)
lit. a und b Z. 1 und 2 (7)
(8)
(1b) (3) § 29 bis § 31 § 30 bis § 32
(2) (4) §32 §33
(3) (5) (6a) (7)
(4) (6) (7) (8)
(5) (7) §33 §34
(5a) (8) (5) (5)
(6) (9) lit a und b Z. 1 und 2
§ 6 bis § 13 § 6 bis § 13
§ 33a § 35
§ 13a § 14
(6) (6)
§ 14 bis § 17 § 15 bis § 18 lit a bis d Z. 1 bis 4
§ 18 § 19 § 34 § 36
(1a) (2)
§35 §37
(2) (3) (4a) (5)
(3) (4) (4b) (6)
(4) (5) (5) (7)
§ 19 § 20 (6)
(8)
§20 §21 (7)
(9)
(10) (10) (8) (10)
lit. a und b Z. 1 und 2 § 36 bis § 44 § 38 bis § 46
§ 21 § 22 § 45 § 47
§22 §23 (1) (1)
(2) (2) lit a bis o Z. 1 bis 15
lit. a bis d Z. 1 bis 4 §
46 § 48
(2a) (3) §47 §49
(3) (4) (1a) (2)
(4) (5) (2) (3)
(5) (6) (3) (4)
(6) (7) (4) (5)
(7) (8) (5) (6)
(8) (9) (6) (7)
§23 §24
(7) (8)
(4) (4) (8) (9)
lit. a bis c Z. 1 bis 3 (8a) (10)
§24 §25 (8b) (11)
(1a) (2) (9) (12)
(1b) (3) (10) (13)
(2) (4) §47a §50
(3) (5) lit a bis d Z. 1 bis 4
(3a) (6) §48 §51
(4) (7) §49 §52 ^
(5) (8) (3) (3)
lit. a und b Z. 1 und 2 lit a bis c Z. 1 bis 3
§ 25 § 26 § 50 bis § 52 § 53 bis § 55
(D (1)
lit a bis k Z. 1 bis 11
§ 26 § 27
0) 0) Artikel V
lit. a bis f Z. 1 bis 6
(2) (2)
lit a bis f Z 1 bis 6 ^'e wiederverlautbarte
Landtagsgeschäftsordnung ist
,-> /gv ' mit dem Titel "Landtagsgeschäftsordnung" oder dem
lit a bis d Z. 1 bis 4 Kurztitel "LG0-" zu zitieren-
(7) (7)
lit a bis c Z. 1 bis 3 Für die o.ö. Landesregierung:
§27 §28
(2) (2) Dr- Ratzenböck
lit a und b Z. 1 und 2 Landeshauptmann
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des
Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
Seite 447 Anlage
Landtagsgeschäftsordnung - LGO.
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
römisch eins. HAUPTSTÜCK
Konstituierung des Landtages; Auflösung des Landtages
§1
(1) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Fall der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch keinen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtages, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur er
sten Sitzung einzuberufen (Artikel 18, Absatz 2, L-VG. 1991).
(2) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner er sten Sitzung zusammentreffen kann (Artikel 18, Absatz 3, L-VG. 1991).
(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Absatz eins,), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Paragraph 4, Absatz eins,). Ist derjenige, der den Landtag zur konstituierenden Sit zung einberufen hat, verhindert, den Vorsitz zu führen, so sind hinsichtlich der Führung des Vorsitzes die Bestim mungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorsitzende (Absatz 3,) hat nach Eröffnung der Sit zung aus dem Kreis der Mitglieder des neugewählten
Landtages drei Ordner und einen Schriftführer zu bestel len, deren Funktion mit der Übernahme durch die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gewählten Schriftführer und Ordner endet.
§2
(1) Die Mitglieder des Landtages (Paragraph 9,) sind bei ihrem Eintritt in den Landtag anzugeloben.
(2) Die Angelobungsformel lautet:
- "Ich gelobe unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich sowie stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten."
(3) Der Vorsitzende hat die Angelobung mit der Verle sung der Angelobungsformel einzuleiten. Jedes Mitglied des Landtages hat das Gelöbnis mit den Worten "Ich ge lobe" zu leisten.
(4) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende (Paragraph eins, Absatz 3,) das Gelöbnis als erster zu leisten. Hierauf ist jedes der übrigen Mitglie der des Landtages vom Schriftführer (Paragraph eins, Absatz 4,) zur Lei stung des Gelöbnisses namentlich aufzurufen.
(5) Später eintretende Abgeordnete haben die Angelo bung über Aufforderung des Vorsitzenden bei ihrem Ein tritt zu leisten.
Einberufung des neugewählten Landtages; Vorsitz
Angelobung der Mitglieder des Landtages
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§3
(1) Der Landtag gliedert sich in Fraktionen. Die auf Fraktionen
Grund der Wahlvorschläge derselben Partei gewählten und Klubs
Abgeordneten bilden für die Dauer der Gesetzgebungs periode jeweils eine Fraktion. Die Mitglieder jeder Frak tion, die aus mehreren Abgeordneten besteht, sind je in einem Klub vereinigt. Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu wählen; diese Wahl gilt auch für die Fraktionen.
(2) Die Obmänner haben ihre Wahl und die Wahl der Stellvertreter unmittelbar nach der Angelobung (Paragraph 2,) dem Vorsitzenden (Paragraph eins, Absatz 3,) schriftlich anzuzeigen. Der Vor sitzende hat diese Anzeigen in der ersten Sitzung zu verlesen.
(3) Spätere Anzeigen über die Wahl eines Obmannes
oder eines Stellvertreters sind in schriftlicher Form dem Ersten Präsidenten zu übergeben, der sie bei nächstmög licher Gelegenheit im Landtag zu verlesen hat.
(4) Bestellt ein Klub einen Klubsekretär bzw. einen Klubsekretär-Stellvertreter, denen das Recht der Teilnah me an den Sitzungen der Ausschüsse (Paragraph 49, Absatz 8,) zu kommen soll, so sind diese Bestellungen dem Ersten Prä sidenten schriftlich anzuzeigen.
(5) Anzeigen gemäß Absatz 2 bis 4 gelten so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Ersten Präsi denten schriftlich angezeigt wird.
(6) Die Obmänner (Obmann-Stellvertreter) der Klubs Obmännerkonbilden zusammen mit dem Ersten Präsidenten die Ob- ferenz
männerkonferenz. Für den Fall der Verhinderung eines Obmannes und seiner Stellvertreter kann die Vertretung in der Obmännerkonferenz durch ein vom Klub beauftragtes Mitglied erfolgen.
§4
(1) Nach der Verlesung der Anzeigen über die Wahl der Wahl der Prä
Obmänner der Klubs und ihrer Stellvertreter (Paragraph 3, Absatz 2,) sidenten,
der
hat der Landtag aus seiner Mitte den Ersten, den Zweiten
Schriftführer
und den Dritten Präsidenten zu wählen. Nach dieser und der Ordner
Wahl hat der neugewählte Erste Präsident den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Nach der Wahl der Präsidenten sind drei Schriftfüh rer und drei Ordner zu wählen, die ihr Amt sofort zu über nehmen haben.
(3) Ein Schriftführer oder ein Ordner kann über Antrag der Fraktion, der nach Paragraph 43, diese Funktion zukommt, ab berufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden Mitgliedes des Landtages auf Antrag der betreffenden Fraktion.
§5
(1) Nach den Wahlen gemäß Paragraph 4, hat der Land- Bildung der
tag - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes ständigen
bestimmt ist - zu beschließen, welche ständigen Aus- Ausschüsse
schüsse zu bilden sind (Bezeichnung, Umschreibung ihrer Zuständigkeit) und die Zahl ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) festzusetzen.
(2) Der Landtag hat jedenfalls als ständigen Ausschuß
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(3) Darüber hinaus hat der Landtag entweder einen ei genen Ausschuß einzurichten, dem die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung
gemäß Artikel 49, Absatz eins, L-VG. 1991 zukommt, oder mit die sen Aufgaben einen ständigen Ausschuß zu betrauen.
(4) Sodann sind die Wahlen in die ständigen Ausschüs se durchzuführen.
(5) Für die Änderung der Bezeichnung, der Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) oder der Zuständigkeit stän diger Ausschüsse sowie für die Bildung neuer ständiger Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß.
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines ständigen Aus schusses kann über Antrag der Fraktion, der nach Paragraph 43, das betreffende Mandat im Ausschuß zukommt, abberu
fen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitgliedes (Ersatzmit gliedes) des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion.
(7) Jeder Ausschuß ist zu seiner ersten Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einzuberufen. Je der Ausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann, einen Ersten und einen Zweiten Obmann-Stellvertreter und
zwei Schriftführer zu wählen. In der ersten Sitzung des Ausschusses führt bis zur Wahl eines Obmannes dasjeni ge Mitglied den Vorsitz, das den Ausschuß einberufen hat.
(8) Der Obmann des Kontrollausschusses (Absatz 2, Ziffer eins,) darf nicht jener Partei angehören, der der Landeshaupt mann angehört.
(9) Der Obmann hat das Ergebnis der Wahlen im Aus
schuß schriftlich dem Ersten Präsidenten anzuzeigen. Der Erste Präsident hat diese Anzeige in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§6
(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflö
sung beschließen (Artikel 20, L-VG. 1991).
(2) Bei Auflösung des Landtages sowie bei Ablauf der Gesetzgebungsperiode sind alle noch anhängigen Anträ ge, Anfragen und sonstige Anbringen als in den Landtag nicht eingebracht anzusehen und in der Landtagsdirek tion (Paragraph 7,) zu hinterlegen.
Auflösung des Landtages
römisch II. HAUPTSTÜCK Landtagsdirektion
§7 (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Landtagsdirektion ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages und seiner Ausschüsse. Sie hat
Aufgaben
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auch die Amtlichen Niederschriften des Landtages und der Ausschüsse zu führen und die kurzschriftlichen Berichte aufzunehmen.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ersten Präsi-Personal- und
denten (in Angelegenheiten eines Ausschusses: des Ob- Sachaufwand mannes) obliegt die Leitung der Landtagsdirektion dem Landtagsdirektor. Der Landtagsdirektor ist, unbeschadet einer gleichzeitigen Verwendung beim Amt der Landesregierung, nach Anhören des Ersten Präsidenten von der Landesregierung zu ernennen; im Dienstpostenplan des Landes ist für den Personalstand der Landtagsdirektion für den Landtagsdirektor ein Dienstposten vorzusehen, der dem für den Landesamtsdirektor-Stellvertreter bestimmten in der Regel gleichzuhalten ist. Die Landesregierung bzw. der Landesamtsdirektor haben dem Landtagsdirektor Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung soweit zur Verfügung zu stellen, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.
(3) Dem Landtagsdirektor und den ihm unterstellten
Bediensteten (Absatz 2,) gebührt für ihre Tätigkeit in der Landtagsdirektion eine angemessene ruhegenußfähige
Vergütung. Für Zeiten, in denen ein Pensionsbeitrag von der Vergütung nicht eingehoben wird, gebührt an Stelle des Ruhegenusses eine im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Landtagsdirektion fällige einmalige Vergütung als Abfindung. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit in der Landtags direktion vom Ersten Präsidenten nach Anhören des Zweiten und des Dritten Präsidenten festzusetzen.
(4) Für den Aufwand gemäß Absatz 3 und den sonstigen Geldbedarf Bedarf des Landtages ist im Voranschlag über den Lan deshaushalt vorzusorgen. Die Mittel sind von der Land tagsdirektion zu verwalten.
(5) Der Dienstbetrieb in der Landtagsdirektion ist durch
Dienstbetrieb
Dienstanweisungen des Ersten Präsidenten zu regeln, in der Land-Dabei ist sicherzustellen, daß der Stenographendienst tagsdirektion
hinsichtlich des Inhaltes seiner Tätigkeit nur an diese Ge
schäftsordnung, nicht aber auch an Weisungen gebun
den ist.
römisch III. HAUPTSTÜCK Hausordnung
§8
Die Hausordnung ist - soweit sie erforderlich wird - von der Obmännerkonferenz zu beschließen.
römisch IV. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Gliederungen und der Organe des Landtages
§9
(1) Jeder gewählte Abgeordnete, der eine von der Lan-deswahlbehörde ausgestellte Bescheinigung (Wahlschein) erhalten hat (Artikel 16, Absatz 6, L-VG. 1991), ist solange Mitglied des Landtages, als nicht durch den Verfassungsgerichtshof seine Wahl für ungültig erklärt oder der Mandatsverlust ausgesprochen worden ist (Artikel 38, L-VG. 1991) oder solange nicht die Mitgliedschaft durch Verzichterklärung des Mitgliedes, durch sein Ableben oder durch Konstituierung eines neugewählten Landtages erloschen ist.
Mitgliedschaft im Landtag
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(2) Eine Verzichterklärung gemäß Absatz eins, muß in schrift licher Form abgegeben werden und eigenhändig datiert und unterschrieben sein. Die Verzichterklärung muß an den Ersten Präsidenten gerichtet sein und ihm überge ben werden; die Übergabe ist durch den Ersten Präsiden ten zu beurkunden. Die Verzichterklärung wird mit dem Tag der Übergabe an den Ersten Präsidenten wirksam; ist jedoch in der Verzichterklärung ein datumsmäßig be stimmter späterer Tag als Tag des Wirksamwerdens der Erklärung ausdrücklich festgelegt, so wird die Verzichter klärung mit diesem Tag wirksam. Eine Verzichterklärung kann nach der Übergabe an den Ersten Präsidenten nicht mehr widerrufen werden. Dem Verzicht beigefügte Bedin gungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Erste Präsi dent hat die Verzichterklärung bei nächstmöglicher Gele genheit im Landtag zu verlesen.
(3) Jeder Abgeordnete hat seinen Wahlschein vor Ein tritt in den Landtag dem Ersten Präsidenten zu überge ben, der den Empfang schriftlich zu bescheinigen hat. Je dem Abgeordneten ist vom Ersten Präsidenten ein Aus weis auszuhändigen, in dem die Mitgliedschaft bestätigt wird. Der Ausweis ist im Fall des Verlustes der Mitglied schaft zurückzugeben; in diesem Fall ist der Wahlschein an die Landeswahlbehörde rückzumitteln.
Paragraph 10,
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, bei Pflichten der
den Sitzungen des Landtages sowie bei den Sitzungen Mitglieder des
der Ausschüsse und Unterausschüsse, denen es ange- Landtages
hört, anwesend zu sein und an den Verhandlungen und Arbeiten nach bestem Wissen und Können teilzunehmen.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz eins, ist ein Mitglied des Landtages nur bei Verhinderung durch Krankheit und während der Zeit eines erteilten Urlaubes entbunden.
(3) Das Mitglied des Landtages, das durch Krankheit an Verhinderung
der Teilnahme an den Verhandlungen und Arbeiten des durch
Landtages verhindert ist, hat dies dem Ersten Präsiden- Krankheit
ten ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(4) Um Urlaub (Absatz 2,) ist beim Ersten Präsidenten an- Urlaub zusuchen. Der Urlaub gilt als erteilt, wenn keine gegen teilige Entscheidung des Ersten Präsidenten erfolgt. Der Urlaub darf nur aus triftigen Gründen verweigert werden. Diese Gründe sind bei einer Verweigerung dem Mitglied des Landtages bekanntzugeben.
§11
Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluß des Landtages einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Einganges zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.
Aufgaben der Ausschüsse
§12
(1) Die Obmännerkonferenz hat die ihr nach dieser Ge schäftsordnung zukommenden Aufgaben zu besorgen.
Durch Beschluß des Landtages können der Obmänner
konferenz weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Darüber hinaus kann der Erste Präsident die Ob männerkonferenz in allen Angelegenheiten anhören, die von ihm zu besorgen sind.
Aufgaben der Obmännerkonferenz
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
Paragraph 13,
Aufgabe des Ersten Präsidenten ist es, darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt und die Aufgaben des Landtages erfüllt werden und daß ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Der Erste Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages; er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Darüber hinaus hat der Erste Präsident die Geschäftsordnung zu handhaben, auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten und jene Aufgaben zu besorgen, die ihm nach den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zukommen.
Aufgaben des Ersten Präsidenten
Paragraph 14,
(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei Wei tergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zug von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt wer den, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel eins, Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1989, im Ein
klang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamen tarischer Tätigkeit (Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 96, Absatz 2, B-VG.) zu wahren.
(2) Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Be denken, darf es die Information nur in einer den Erforder nissen des Absatz eins, entsprechend veränderten Weise wei tergeben.
(3) Der Erste Präsident wird ermächtigt, nach Anhö
rung der Obmännerkonferenz eine Verordnung im Sinn
des Paragraph 9, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1989, zu er lassen bzw. die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Datenschutzverordnung der Landesregierung auch für
den Bereich des Landtages für anwendbar zu erklären. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Oberöster reich zu verlautbaren.
Wahrung des Datenschutzes
§15
(1) Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinde rung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt (Artikel 23, Absatz 2, L-VG. 1991).
(2) Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung dem Er sten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Absatz eins, angeführten Reihenfolge von seinen Ver tretern zu besorgen.
(3) Der Zweite und der Dritte Präsident haben den Er sten Präsidenten über sein Ersuchen in der Leitung der Verhandlungen des Landtages zu unterstützen.
Vertretung des Ersten Präsidenten
Besondere Aufgaben des Zweiten und des Dritten Präsidenten
Paragraph 16,
(1) Die Schriftführer sind für die richtige Führung und Ausfertigung der Amtlichen Niederschriften (Paragraph 47,) verantwortlich, unbeschadet der übergeordneten Leitung des Ersten Präsidenten. Sie sind berechtigt, diesbezüglich der Landtagsdirektion Weisungen zu erteilen.
Aufgaben der Schriftführer
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(2) Die Schriftführer haben den Ersten Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Vorsitzender, insbesondere bei der Mitteilung des Einganges, bei Verlesung von Schriftstücken im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen zu unterstützen. Die Tätigkeit der Schriftführer ist vom Ersten Präsidenten zu überwachen.
§17
Die Ordner haben den Ersten Präsidenten bei der Erfüllung seiner
Aufgaben gemäß Paragraph 21 und bei der Handhabung der Hausordnung zu
unterstützen.
Aufgaben der Ordner
römisch fünf. HAUPTSTÜCK Form der Tätigkeit des Landtages
Paragraph 18,
(1) Die nach außen gerichtete Tätigkeit des Landtages Sachbebedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Form eines Be- Schlüsse
Schlusses (Sachbeschluß). Dies gilt nicht für Wahlen und soweit gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Beschlüsse auf Grund eines Mißtrauensantrages
gegen einen der Präsidenten (Artikel 24, L-VG. 1991) oder ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 44, L-VG. 1991) und Beschlüsse, mit denen dieses Gesetz geändert wird, zählen zu den Sachbeschlüssen.
(3) Die nach innen gerichtete Tätigkeit des Landtages Geschäftsbebedarf - Wahlen ausgenommen - zu ihrer Wirksamkeit Schlüsse dann der Form eines Beschlusses (Geschäftsbeschluß), wenn es in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist. Der Landtag kann Geschäftsbeschlüsse auch fassen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich bestimmt ist; er kann dies insbesondere auch tun, um Anordnungen des Ersten Präsidenten zu ersetzen oder zu ändern.
(4) Der Landtag faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Zustande-Die Beschlüsse des Landtages kommen durch Abstim- kommen der
mung zustande. Beschlüsse
§19
(1) Abgesehen vom Fall des Paragraph eins, hat der Erste Präsident Sitzungen des
die Sitzungen des Landtages einzuberufen. Die Einberu- Landtages;
fung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe des seit dem Einberufung
Schluß der letzten Sitzung angefallenen Einganges und der bis zur Einberufung feststehenden Tagesordnung entweder durch eine allgemeine Mitteilung in der vorhergehenden Sitzung oder durch eine an die Mitglieder persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen.
(2) Wird ein Zusammentreten des Landtages zur Bera
tung über Verordnungen der Landesregierung gemäß Artikel 49, Absatz 2, L-VG. 1991 notwendig, hat der Erste Präsi dent den Landtag zu einer Sitzung innerhalb von acht Ta gen, gerechnet ab Wegfall des Hindernisses für sein Zu sammentreten, einzuberufen.
(3) Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregie
rung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Land tages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er in nerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten
kann (Artikel 26, L-VG. 1991).
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(4) Das Verlangen auf Einberufung des Landtages
(Absatz 3,) muß schriftlich gestellt werden, den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, um schreiben und in einen Sach- oder Geschäftsantrag mün den. Wird die Einberufung des Landtages vom Landes
hauptmann oder von der Landesregierung zur Erstattung eines Berichtes verlangt, so ist ein Sach- oder Geschäfts antrag nicht erforderlich.
(5) Der Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberu
fung des Landtages zugrunde liegt, ist als erster Ver handlungsgegenstand der Tagesordnung zu behandeln.
§20
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Artikel 27, Absatz eins, L-VG. 1991): Ton- und Bildaufnahmen jeder Art be dürfen der vorherigen Zustimmung des Ersten Präsi
denten.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Artikel 27, Absatz 2, L-VG. 1991).
§21
(1) Es ist Aufgabe des Ersten Präsidenten, für die Auf rechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den anderen Räumen des Landtages sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstandes zu sorgen.
(2) Der Erste Präsident hat zu bestimmen, wo und unter welchen Voraussetzungen sich Zuhörer während der Sit zung im Sitzungssaal aufhalten dürfen. Durch entspre chende Anordnungen des Ersten Präsidenten darf die Öf fentlichkeit der Sitzung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn Zuhörer die Ordnung im Landtag stören oder die Tätigkeit des Landtages beeinflussen, so hat der Er ste Präsident, falls andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen, den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu verlangen.
(4) Wenn der Erste Präsident in Erfüllung seiner im Absatz eins, umschriebenen Pflicht das Wort ergreift oder das Glockenzeichen gibt, so hat das gerade sprechende Mit glied des Landtages oder der Landesregierung seine
Rede für so lange Zeit zu unterbrechen, bis der Erste Prä sident seine Ausführungen beendet hat.
(5) Einen Redner, der von dem Gegenstand der Ver
handlung abschweift, hat der Erste Präsident "zur Sa che" zu rufen. Nach dreimaligem Ruf "zur Sache" kann der Erste Präsident dem Redner für die Dauer der im Gang befindlichen Wechselrede das Wort entziehen.
(6) Verstöße gegen den parlamentarischen Anstand
sind vom Ersten Präsidenten durch den Ruf "zur Ord
nung" zu ahnden. Nach dreimaligem Ruf "zur Ordnung" innerhalb einer Wechselrede kann der Erste Präsident über das betreffende Mitglied des Landtages für die Dau er der im Gang befindlichen Wechselrede Redeverbot
verhängen. Jedes Mitglied des Landtages kann vom Er sten Präsidenten den Ruf "zur Ordnung" verlangen.
Falls ein Mitglied des Landtages Anlaß zu einem Ord nungsruf gegeben hat, kann dieser vom Ersten Präsiden ten auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.
(7) Wird Anordnungen des Ersten Präsidenten gemäß Absatz 5 und 6 nicht Folge geleistet und dadurch eine Öffentlichkeit der Sitzungen
Aufrechterhaltung der Ordnung
Zuhörer
Ordnungsbefugnisse bei Verhandlungen
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geordnete Weiterführung der Sitzung in Frage gestellt, so kann der Erste Präsident die Sitzung unterbrechen und die Obmännerkonferenz mit der Angelegenheit befassen.
(8) Wenn ein Mitglied des Landtages in den Verhand
lungen des Hauses einen zur Teilnahme an der Verhand lung Berechtigten persönlich beleidigt, so hat die Obmän nerkonferenz über Verlangen des Beleidigten das zur Beilegung bzw. Regelung der Angelegenheit Geeignete zu veranlassen. Der Erste Präsident hat das Ergebnis dem Haus mitzuteilen.
(9) Von außen kommende Beschwerden über Äußerun- Beschwerden gen eines Mitgliedes des Landtages, die in Sitzungen des Landtages gemacht worden sein sollen und durch die sich der Beschwerdeführer beleidigt erachtet, sind vom Ersten Präsidenten der Obmännerkonferenz zuzuleiten.
(10) Die Obmännerkonferenz hat im Fall des Absatz 9, zu beschließen
(1) Jeder Sachbeschluß bedarf eines Sachantrages, Sachanträge der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses ent halten muß.
(2) Sachanträge können - soweit nicht gesetzlich aus- Antragsbedrücklich etwas anderes bestimmt ist - nur rechtigung
(3) Sachanträge, die einen Prüfungsauftrag des Land tages an den Landeskontrollbeamten zum Gegenstand
haben, können nur als Initiativanträge oder Ausschuß anträge gestellt werden.
(4) Sachanträge müssen in schriftlicher Form gestellt Antragserforwerden. Regierungsvorlagen sind vom sachlich zuständi- dernisse gen Mitglied der Landesregierung, Initiativanträge sind von mindestens drei Mitgliedern bzw. der Mehrheit aller Mitglieder des Landtages (Absatz 2, letzter Satz), Ausschußanträge sind vom Obmann und dem vom Ausschuß
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bestellten Berichterstatter, Mißtrauensanträge sind von mindestens zwei Dritteln der antragsberechtigten Mitglieder des Landtages zu unterschreiben.
(5) Anträge sind durch Übergabe an den Ersten Präsi denten oder an den Landtagsdirektor einzubringen.
(6) Jene Anträge, die sich auf der Tagesordnung einer Vervielfälti-Sitzung befinden, sind zu vervielfältigen und in je einer gung und Ausfertigung jedem Mitglied zumindest 24 Stunden vor Auflage
der Sitzung durch Auflage im Landtagssitzungssaal oder im Einvernehmen mit den Klubobmännern in einem anderen Raum des Landtages zur Verfügung zu stellen. Regierungsvorlagen und Anträge, die gemäß Paragraph 26, Absatz 6, behandelt werden sollen, müssen bereits vervielfältigt in mindestens 75 Ausfertigungen eingebracht werden; je eine Ausfertigung ist spätestens zugleich mit der Bekanntgabe des Einganges jedem Mitglied zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Ausfertigungen erhält die Landtagsdirektion zum Gebrauch im Geschäftsgang.
Zusatz- und Abänderungsanträge; Anträge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Zurückziehung
(7) Für Zusatzanträge und Abänderungsanträge sowie
für Anträge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 mit der Maßgabe, daß sie nur als Initiati vanträge gestellt werden können.
(8) Jeder Antrag kann vom Antragsteller bis zur Be
handlung im Landtag bzw., wenn der Antrag einem Aus schuß zur Vorberatung zugewiesen wird, bis zur Be
schlußfassung im Ausschuß jederzeit zurückgezogen
werden.
(9) Ablehnungsanträge sind unstatthaft. Ablehnungsanträge
§24
(1) Jeder Geschäftsbeschluß bedarf eines Geschäfts- Geschäftsan
antrages, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Be- träge; An
schlusses enthalten muß. Geschäftsanträge können von tragsberechtijedem Mitglied des Landtages gestellt werden. Sie bedür- gung;
Form
fen der schriftlichen Form, soweit es sich nicht um Anträ ge gemäß Absatz 2, oder 3 handelt. Schriftliche Geschäfts anträge können auch von Ausschüssen gestellt werden.
(2) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in der
gerade stattfindenden Wechselrede betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Wechselrede und au
ßerdem nur so gestellt werden, daß dadurch ein Redner nicht unterbrochen wird.
(3) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in der
gerade stattfindenden Sitzung betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Sitzung und außerdem nur so gestellt werden, daß dadurch keine Wechselrede un terbrochen wird.
(4) Folgende Bestimmungen gelten für Geschäftsanträ ge sinngemäß:
(1) Jedes von der erforderlichen Anzahl von Stimm- Volksbegehren berechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landes-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62, Stück, Nr. 125
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regierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung vorzulegen (Artikel 59, Absatz 2, L-VG. 1991).
(2) Für jedes Ergebnis einer Volksbefragung (Artikel 63, Volksbefra-L-VG. 1991), das den Zuständigkeitsbereich des-Landta- gungen
ges betrifft, gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat weiters dem Landtag eine Volksabstim-Mitteilung über die Durchführung von Volksabstimmun- mungen gen (Artikel 60, L-VG. 1991), die von der erforderlichen An zahl von Stimmberechtigten verlangt wurden, sowie das Ergebnis von Volksabstimmungen unverzüglich vorzulegen. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Absatz 4, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschußantrages gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, nicht besteht, soweit der Ausschuß die Mitteilung über die Durchführung oder das Ergebnis von Volksabstimmungen zur Kenntnis nimmt.
(4) Einsprüche der Bundesregierung gegen Gesetzes- Einsprüche
beschlüsse sowie sonstige Mitteilungen der Bundesregie- der Bundesrerung im Zug eines Verfahrens gemäß Artikel 98, des Bundes- gierung und Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat der Mitteilungen
Landeshauptmann unverzüglich dem Landtag vorzule- im Verfahren
gen. Der Erste Präsident hat einen Einspruch im kurzen gemäß Artikel 98,
Weg an den zuständigen Ausschuß zu leiten, der dazu B-VG. 1929
einen Antrag gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, zu stellen hat. Von der Weiterleitung eines Einspruches an den zuständigen Ausschuß hat der Erste Präsident unverzüglich alle Mitglieder des Landtages unter Anschluß einer Vervielfältigung des Vorlageberichtes in Kenntnis zu setzen.
Rechnungshofberichte, Rechnungsabschlüsse des Landes und regelmäßig wiederkehrende Tätigkeitsberichte
(5) Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Absatz 4, gelten sinngemäß für
(6) Ferner gelten die Bestimmungen des zweiten Sat- Prüfungsbezes des Absatz 4, sinngemäß für Prüfungsberichte, die vom richte des Landeskontrollbeamten dem Ersten Präsidenten vorge- Landeskonlegt werden (Artikel 35, Absatz 3, L-VG. 1991). (Verfassungsbe-
trollbeamten
Stimmung) Die Verpflichtung zur Stellung eines Aus schußantrages gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, besteht jedoch nicht, soweit der Ausschuß einen Bericht des Landeskontrollbeamten einstimmig zur Kenntnis nimmt.
(7) Angelegenheiten, die eine durch den Landtag ge- Wahlangelemäß Paragraph 43, vorzunehmende Wahl betreffen, hat der Erste genheiten
Präsident wahrzunehmen.
(8) Anträge und sonstige Anbringen, die die Tätigkeit Sonstige
des Landtages betreffen und weder unter die Absatz eins bis Anträge
und
7 fallen noch Anbringen im Sinn der Paragraphen 23, oder 24 sind Anbringen
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(1) Den Eingang bilden Behandlung
(2) Der bis zum Beginn der Sitzung seit dem Schluß der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Ersten Präsidenten oder über sein Ersuchen durch einen der Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Volksbegehren, Volksbefragungen, Regierungsvorlagen, Initiativanträge und Anregungen, Wünsche und dgl. (Petitionen) sind einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbe
schluß gemäß Absatz 5, oder 6 gefaßt wird. Bei der Bekannt gabe des Einganges ist anzuführen, welcher der ständi gen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zu ständig ist (§5 Absatz eins und Paragraph 11,). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls ent scheidet der Landtag über die Zuweisung.
(3) Zur Vorberatung eines Eingangsstückes kann auch ein neuer Ausschuß eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstückes der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusam
menwirken (gemischter Ausschuß) zugewiesen werden.
Die Bestimmungen des Paragraph 5, gelten, unbeschadet der Be
stimmungen des Paragraph 10,, im übrigen sinngemäß.
(4) Dem Ausschuß kann zur Vorberatung und Vorlage
eines Ausschußantrages (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) eine Frist ge setzt werden. Wird ein Ausschußantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhand lungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Ar beitssitzung des Landtages aufzunehmen.
(5) Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuß zuzu
weisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
Seite 459
Antrages vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluß faßt.
(6) Initiativanträge sind keinem Ausschuß zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluß feststellt, daß die Dringlichkeit gegeben ist.
(7) Wird ein Geschäftsbeschluß gemäß Absatz 5, oder 6
gefaßt, so.ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu ver handeln.
(8) Mißtrauensanträge sind keinem Ausschuß zur Vor
beratung zuzuweisen. Die beiden letzten Sätze des Absatz 2 und der Absatz 3, sind auf Eingangsstücke gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden.
(9) Der während einer Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluß der Sitzung in gleicher Weise (Absatz eins bis 8) zu behandeln.
(10) (Verfassungsbestimmung) Der Beschluß über die Einrichtung eines neuen Ausschusses oder über die Zu weisung eines Eingangsstückes an einen gemischten
Ausschuß (Absatz 3,) sowie Beschlüsse im Sinn des Absatz 5, oder 6 dann, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbe schlusses gestellt wird, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(11) Anregungen, Wünsche und dgl. (Petitionen) sind dem Petitionsausschuß (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Voll ziehung Landessache ist. Anregungen, Wünsche und
dgl. (Petitionen) sind jedenfalls in der Landtagsdirektion
zur Einsichtnahme aufzulegen.
§27
(1) Verhandlungsgegenstände sind
1. die bis zur Einberufung einer Sitzung eingelangten
Ausschußanträge (§ 23 Abs. 2 Z. 3), Anträge des
Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Im
munitätsangelegenheiten und Anträge des zuständi
gen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49
Abs. 2 L-VG. 1991 auch dann, wenn sie erst nach der
Einberufung der Sitzung einlangen,
2. die Gegenstände, die gemäß § 26 Abs. 4 in die Tages
ordnung aufzunehmen sind,
3. die Regierungsvorlagen und Initiativanträge, die kei
nem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen sind (§ 26
Abs. 5 bis 7),
4. Mißtrauensanträge nach Maßgabe des Abs. 3,
5. schriftlich eingebrachte Geschäftsanträge (§ 24
Abs. 1) und
6. Verhandlungsgegenstände gemäß § 19 Abs. 5.
(2) Die Tagesordnung wird gebildet aus
1. den Verhandlungsgegenständen gemäß Abs. 1,
2. den durch den Landtag vorzunehmenden Wahlen
(§ 43),
3. den mündlichen Antworten auf schriftliche Anfragen
(§ 29 Abs. 5 und 6),
Anregungen, Wünsche und dgl. (Petitionen)
Verhandlungsgegenstände
Tagesordnung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück,
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4. der zweiten Lesung eines Verhandlungsgegenstan
des auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in
einer vorhergehenden Sitzung (§ 38 Abs. 8 letzter
Satz),
5. der Wechselrede gemäß § 30 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 6
auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in der
vorhergehenden Sitzung und
6. dem Thema einer Aktuellen Stunde (§ 34 Abs. 4).
Die Reihenfolge der Tagesordnung wird, soweit nicht ge setzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Ersten Präsidenten festgesetzt.
(3) Über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4,) ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor acht Wochen Beschluß zu fassen (Artikel 44, Absatz 4, L-VG. 1991). Mißtrauensanträge sind Verhand lungsgegenstand in der ersten Sitzung des Landtages, die nach Ablauf der vierwöchigen Frist stattfindet.
(4) Der Landtag kann beschließen, daß ein Verhand- Änderung der
lungsgegenstand oder eine Wahl von der Tagesordnung Tagesordnung
abgesetzt oder daß über einen nicht auf der Tagesord nung stehenden Gegenstand verhandelt wird.
(5) (Verfassungsbestimmung) Soll ein Antrag auf Fas sung eines Gesetzesbeschlusses von der Tagesordnung abgesetzt werden oder soll über einen solchen nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrag verhandelt werden, so kann ein Beschluß gemäß Absatz 4, nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehr heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(6) Der Antrag, einen Verhandlungsgegenstand von
der Tagesordnung abzusetzen, ist nicht zulässig
1. hinsichtlich eines Verhandlungsgegenstandes gemäß
§ 19 Abs. 4,
2. hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die auf
Grund eines Geschäftsbeschlusses gemäß § 26
Abs. 5 bis 7 in die Tagesordnung aufgenommen
wurden,
(7) Der Antrag, daß über einen nicht auf der Tagesord nung stehenden Gegenstand verhandelt wird, ist nicht zulässig
(8) Der Erste Präsident hat nach der Behandlung des Übergang zur
bis zu Beginn der Sitzung angefallenen Einganges nach
Tagesordnung
Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen Mitteilungen sowie nach Schluß der gege benenfalls abzuführenden Fragestunde (Paragraph 31, Absatz 4,) oder Aktuellen Stunde (Paragraph 34, Absatz 5,) den Übergang zur Tagesordnung festzustellen.
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§28
(1) Den Mitgliedern des Landtages steht nach Maßgabe Fragerecht; der Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 33 das Recht zu, schritt-
allgemeine
liehe und mündliche Anfragen an die Mitglieder der Lan-
Bestimmungen
desregierung zu richten.
(2) Die Anfragen können
(3) Die Anfragen dürfen keine Feststellungen oder Wer tungen enthalten.
(4) Die Anfragen sind an das nach der Geschäftsvertei lung der Landesregierung zuständige Mitglied der Lan desregierung zu richten.
§29
(1) Schriftliche Anfragen eines Abgeordneten an ein Schriftliche
Mitglied der Landesregierung sind dem Ersten Präsiden- Anfragen
ten im Weg der Landtagsdirektion zu übergeben.
(2) Die schriftliche Anfrage muß vom anfragenden Ab geordneten und von einem weiteren Abgeordneten ei
genhändig unterschrieben sein. Von einem Abgeordne
ten können höchstens drei schriftliche Anfragen in einem Kalendermonat eingebracht werden.
(3) Schriftliche Anfragen, die den Bestimmungen des Absatz 2, oder des Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 nicht entsprechen, sind vom Ersten Präsidenten dem anfragenden Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Einge brachte schriftliche Anfragen sind vom Ersten Präsiden ten unverzüglich dem Befragten mitzuteilen und gleich zeitig in Abschrift den übrigen Mitgliedern der Landesre gierung zur Kenntnis zu bringen. <
(4) Der Erste Präsident hat in der nächsten Arbeits sitzung des Landtages von der Einbringung der schriftli chen Anfrage Mitteilung zu machen und unter Anführung des Gegenstandes der schriftlichen Anfrage bekanntzu geben, von wem sie eingebracht wurde und an wen sie gerichtet ist. Die schriftliche Anfrage ist in Abschrift der Amtlichen Niederschrift über die Sitzung des Landtages als Beilage anzuschließen (Paragraph 47, Absatz 2,).
(5) Der Befragte hat die schriftliche Anfrage im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, binnen zwei Monaten schriftlich oder spätestens in der nach Ablauf der zweimonatigen Frist nächstfolgenden Arbeitssitzung des Landtages mündlich zu beantworten oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe abzulehnen. Schriftlich erteilte Antworten oder schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung sind vom Befragten gleichzeitig dem Ersten Präsidenten be kanntzugeben.
(6) Für schriftliche Anfragen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, gilt Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Be fragte die Beantwortung mit dem Hinweis ablehnen kann, daß die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollzie hung zum Inhalt hat.
(7) Die schriftlichen Anfragen, die schriftlich erteilten Antworten und die schriftlichen Begründungen der Nicht beantwortung sind vom Ersten Präsidenten unverzüglich in Abschrift an die Mitglieder des Landtages zu verteilen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
(8) Schriftliche Anfragen können vom anfragenden Abgeordneten nur mit Zustimmung des Befragten und nur vor der Beantwortung bzw. der Ablehnung der Beantwortung (Absatz 5 und 6) zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 7 sinngemäß.
§30
(1) Der Landtag entscheidet auf Antrag ohne Debatte, Wechselrede
ob über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im über
schriftli-Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, oder ihre Ablehnung in dersel- ehe Anfragen
ben oder in der nächsten Arbeitssitzung eine Wechselre de stattfinden soll.
(2) In der Wechselrede (Absatz eins,) kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kennt nis oder nicht zur Kenntnis.
(3) Nimmt der Landtag die Beantwortung nicht zur Kenntnis, gilt die Anfrage als nicht beantwortet.
§31
(1) Jeder Abgeordnete kann in den Arbeitssitzungen Mündliche
des Landtages kurze mündliche Anfragen an Mitglieder Anfragen
der Landesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder
sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfrage im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen wird, kurz und präzise zu beantworten. Dies gilt sinngemäß für Anfragen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, daß der Befragte die Beant wortung mit dem Hinweis ablehnen kann, daß die Anfra ge keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum In halt hat.
(3) Ein Abgeordneter darf zu jeder Fragestunde nur
eine mündliche Anfrage einbringen; darüber hinaus kann zu jeder Fragestunde nur von höchstens drei Abgeordne ten derselben Fraktion je eine mündliche Anfrage einge bracht werden.
(4) Jede Arbeitssitzung des Landtages beginnt, wenn Fragestunde zumindest eine mündliche Anfrage zum Aufruf heran
steht, mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt die Obmännerkonferenz durch einstimmigen Beschluß.
(5) Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht über schreiten. Der Landtag kann jedoch ohne Wechselrede beschließen, daß die Fragestunde bis auf weitere sechzig Minuten ausgedehnt wird.
§32
(1) Beabsichtigt ein Abgeordneter, eine mündliche An-Einbringung
frage zu stellen, so hat er dem Ersten Präsidenten im und Behand-Weg der Landtagsdirektion den Wortlaut der beabsichtig- lung mündliten mündlichen Anfrage in schriftlicher Form zu überrei- eher Anfragen
chen. Eine solche Ankündigung ist jeweils nur für die nächstfolgende Fragestunde zulässig und muß späte
stens am fünften Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, überreicht werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat.
(2) Die mündlichen Anfragen dürfen nur eine einzige konkrete Frage enthalten. Sie müssen kurz gefaßt und in Inhalt und Form so gehalten sein, daß die Antwort kurz und präzise sein kann. Mündliche Anfragen, die diesen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 oder des Paragraph 31, Absatz 3, nicht entsprechen,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
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sind vom Ersten Präsidenten dem anfragenden Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht.
(3) Die Landtagsdirektion hat die eingebrachten Anfra gen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(4) Der Erste Präsident ist verpflichtet, die schriftliche Ausfertigung der Anfrage sofort dem zu befragenden Mit glied der Landesregierung zuzustellen und gleichzeitig eine Abschrift den übrigen Mitgliedern der Landesregie rung zur Kenntnis zu bringen. Erhält das zu befragende Mitglied der Landesregierung die schriftliche Ausferti gung der Anfrage nicht mindestens zwei volle Tage vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen wer den soll, nachweisbar persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Ersten Präsidenten nicht aufgerufen werden. In die Frist werden Tage nicht einge rechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat.
§33
(1) Der Erste Präsident ruft in der Fragestunde die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (Paragraph 32, Absatz 3,) auf.
(2) Mündliche Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der anfragende Abgeordnete anwesend ist.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens einer von jedem Klub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zu satzfrage zum Wort, so bestimmt der Erste Präsident die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unter teilte Frage enthalten und muß in unmittelbarem Zusam menhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einlan gen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil während dieser Zeit keine Landtagssitzung mit Fra gestunde stattfindet, sind auf Verlangen des anfragenden Abgeordneten innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens beim Befragten schriftlich zu beant worten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig der Erste Präsident in Kenntnis zu setzen.
(5) Mündliche Anfragen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist
(Absatz 2,) oder weil die Zeit nicht ausreicht (Paragraph 31, Absatz 5,), sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten.
(6) In den Fällen der Absatz 4 und 5 hat der Befragte von der Beantwortung gleichzeitig den Ersten Präsidenten in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 7 und des Paragraph 30, gelten sinngemäß.
(7) Für mündliche Anfragen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, gelten die Absatz 4 bis 6 erster Satz sowie Paragraph 29, Absatz 7, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Befragte die Beant wortung der mündlichen Anfrage mit dem Hinweis ableh nen kann, daß die Anfrage keine Angelegenheit der Lan desvollziehung zum Inhalt hat.
Aufruf mündlicher Anfragen in der Fragestunde
Zusatzfragen
Erledigung nicht aufgerufener mündlicher Anfragen
Seite 464 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
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(8) Mündliche Anfragen können vom anfragenden Abgeordneten bis zum Aufruf in der Fragestunde zurückgezogen werden. Hinsichtlich der Zurückziehung mündlicher Anfragen, die schriftlich zu beantworten sind (Absatz 4,, 5 und 7), gilt Paragraph 29, Absatz 8, sinngemäß.
§34
(1) Auf Antrag eines Klubs oder von mindestens fünf Aktuelle
Abgeordneten findet in den Arbeitssitzungen des Landta- Stunde
ges eine Aktuelle Stunde statt. In der Aktuellen Stunde darf nur ein Landesinteressen allgemein berührendes Thema behandelt werden. Das Thema darf keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf frühestens nach Beendigung der letzten Arbeitssit zung nur für die nächste Arbeitssitzung gestellt werden und muß spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtags direktion überreicht werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregie rung keinen Dienstbetrieb hat. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben.
(3) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2, so ist er dem antragstellenden Klub bzw. den Abgeordneten zurückzustellen und gilt als nicht ein gebracht. Der Erste Präsident hat von einem gültig einge brachten Antrag unverzüglich die Fraktionen abschriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Werden mehrere zulässige Anträge auf Durchfüh
rung einer Aktuellen Stunde gestellt, so entscheidet die Obmännerkonferenz einstimmig, welchem Antrag der Vorrang zu geben ist. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, obliegt die Entscheidung dem Ersten Präsiden ten. Die Obmännerkonferenz bzw. der Erste Präsident haben bei ihrer Entscheidung auf die Abwechslung zwi schen den Fraktionen Bedacht zu nehmen. Die nicht zu gelassenen Anträge sind dem antragstellenden Klub
bzw. den Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der gültig eingebrachte und zulässige Antrag ist vom Ersten Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung zu setzen.
(5) Die Aktuelle Stunde findet, wenn der Landtag nichts anderes bestimmt,
(6) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einem Sprecher des antragstellenden Klubs bzw. der antragstellenden Abgeordneten Gelegenheit zu geben, als erster Redner die Meinung der Antragsteller zum Thema darzulegen; sodann ist je einem Sprecher jener Fraktionen, denen der erste Redner nicht angehört, Gelegenheit zur Meinungs äußerung zu geben. Im übrigen ist das Wort nach der Rednerliste (Paragraph 37, Absatz eins,) zu erteilen; für die Worterteilung an Mitglieder der Landesregierung gilt Paragraph 37, Absatz 3,
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der Ausspra
che in der Aktuellen Stunde soll 75 Minuten nicht über schreiten, wobei 60 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Die Redezeit der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt; jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zu Wort melden, ausgenommen zur Mitteilung
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
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von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Aussprache in der Aktuellen Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Der Erste Präsident hat das Recht.'die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. Im übrigen gelten Paragraph 37, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 38, Absatz 3, sinngemäß.
(8) In der Aktuellen Stunde sind Sachanträge nicht zu lässig.
(9) Paragraph 23, Absatz 8, gilt sinngemäß.
§35
(1) Prüfungsanträge gemäß Artikel 35, Absatz eins, L-VG. 1991 haben den Gegenstand und den Umfang der gewünsch
ten Prüfung möglichst genau anzugeben. Sie können
dem Landeskontrollbeamten vom Landtag, vom Kontroll ausschuß, von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder von einem Klub erteilt werden und sind dem Landeskontrollbeamten im Weg des Ersten Prä sidenten zu übermitteln, der hievon gleichzeitig der Lan desregierung Kenntnis zu geben hat.
(2) Wird ein Prüfungsauftrag gemäß Absatz eins, von wenig stens einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder von einem Klub erteilt, so ist er im Weg der Landtagsdi rektion an den Ersten Präsidenten zu richten. Die Land tagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens festzuhal ten und auf Verlangen des auf dem Auftrag erstunter zeichneten Abgeordneten bzw. bei Aufträgen, die von einem Klub erteilt werden, auf Verlangen dieses Klubs das Einlangen des Auftrages unter Angabe von Datum
und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen. Der Erste Präsi dent hat gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfungs auftrages an den Landeskontrollbeamten hievon auch
den Klubs bzw. bei Aufträgen, die von einem Klub erteilt werden, den anderen Klubs Kenntnis zu geben.
(3) Der Landeskontrollbeamte hat Prüfungsaufträge ge mäß Absatz eins, unverzüglich auszuführen, das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusam menzufassen und diesen dem Ersten Präsidenten vor
zulegen.
(4) Solange der Landeskontrollbeamte über einen von einem Klub erteilten Prüfungsauftrag gemäß Absatz eins, kei nen schriftlichen Prüfungsbericht vorgelegt hat, kann ein weiterer Prüfungsauftrag gemäß Absatz eins, von einem Klub nur erteilt werden, wenn seit der Übergabe des noch nicht erledigten Prüfungsauftrages an die Landtagsdirek tion (Absatz 2,) mindestens sechs Monate vergangen sind. Werden Prüfungsaufträge von mehreren Klubs gleichzei tig übergeben, so gebührt dem Auftrag der Vorrang, der von jenem Klub eingebracht wurde, dessen letzter Auf trag am weitesten zurückliegt, es sei denn, daß die Ob männerkonferenz durch einstimmigen Beschluß einen
anderen Vorrang bestimmt. Der Erste Präsident hat im Zweifelsfall vor der Weitergabe des Prüfungsauftrages die Obmännerkonferenz zu befassen. Prüfungsaufträge, die den Voraussetzungen für die Erteilung nicht entspre chen, sind vom Ersten Präsidenten dem betreffenden
Klub zurückzustellen und gelten als nicht erteilt.
(5) Vor der Vorlage des schriftlichen Prüfungsberichtes an den Ersten Präsidenten (Absatz 3,) hat der Landeskon trollbeamte das Ergebnis der Prüfung der Landesregie-Gebarungsprüfung durch den Landeskontrollbeamten
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
rung bekanntzugeben. Die Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen zum Ergebnis der Prüfung schriftlich Stellung nehmen. Die Stellungnahme der Landesregierung ist samt einer allfälligen Gegenäußerung des Landeskontrollbeamten zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung dem Ersten Präsidenten vorzulegen.
(6) Bei der Erfüllung von Prüfungsaufträgen gemäß Absatz eins, verkehren der Landeskontrollbeamte und die ihm zur Verfügung stehenden Bediensteten mit allen der Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar. Sie sind befugt,
(7) Die der Überprüfung unterliegenden Stellen haben die Anfragen des Landeskontrollbeamten bzw. der ihm zur Verfügung stehenden Bediensteten ohne Verzug zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und je dem Verlangen zu entsprechen, das der Landeskontroll beamte bzw. die ihm zur Verfügung stehenden Bedien
steten zum Zweck der Überprüfung im Einzelfall stellen.
(8) Der Landeskontrollbeamte hat auf Einladung des Kontrollausschusses an dessen Sitzungen teilzunehmen.
(9) Das Ersuchen des Landeshauptmannes um Zustim
mung gemäß Artikel 53, Absatz 7, L-VG. 1991 ist an den Ersten Präsidenten zu richten und gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Ein gang zu behandeln. Die sechsmonatige Frist gemäß Artikel 53, Absatz 7, letzter Satz L-VG. 1991 beginnt mit dem Tag, an dem das Ersuchen des Landeshauptmannes ge
mäß Paragraph 26, Absatz 2, dem Landtag zur Kenntnis gebracht
wurde.
(10) Die Landesregierung hat vierteljährlich dem Ob mann des Kontrollausschusses im Weg des Ersten Präsi denten eine Liste jener Prüfungsberichte der Abteilung Landeskontrolldienst des Amtes der Landesregierung zu übersenden, die nicht auf Prüfungsaufträge gemäß Absatz eins, zurückgehen und nicht Gemeindeprüfungen be
treffen. Auf Verlangen des Kontrollausschusses oder eines Klubs hat die Landesregierung in dieser Liste ver zeichnete Prüfungsberichte dem Ersten Präsidenten zu übersenden. Das Verlangen ist im Weg des Ersten Präsi denten an die Landesregierung zu richten. Wird das Ver langen auf Übersendung von Prüfungsberichten von
einem Klub gestellt, so gilt Absatz 2, für dieses Verlangen sinngemäß. Für die von der Landesregierung dem Ersten Präsidenten übersendeten Prüfungsberichte gilt Paragraph 25, Absatz 6, sinngemäß.
(11) Der Kontrollausschuß oder ein Klub können auch das Verlangen stellen, daß die Landesregierung regelmä ßig vierteljährlich eine Liste der Prüfungsberichte im Sinn des Absatz 10, sowie gleichzeitig die darin verzeichneten
Prüfungsberichte der Landesregierung
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125 Seite 467
Prüfungsberichte dem Ersten Präsidenten zu übersenden hat. Absatz 10,
dritter bis fünfter Satz gelten sinngemäß.
§36
(1) Zu jedem Verhandlungsgegenstand - ausgenom- Berichtmen zu schriftlichen Geschäftsanträgen - ist von einem erstattung
Mitglied des Landtages Bericht zu erstatten.
(2) Berichterstatter über eine Regierungsvorlage, die keinem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde
(Paragraph 26, Absatz 5,), ist das Mitglied der Landesregierung, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn es nicht Mitglied des Landtages ist. Im Fall der Verhinderung dieses Mitgliedes der Landesregierung ist der Bericht von dem zu seiner Vertretung berufenen Mitglied der Landesregierung (Artikel 46, L-VG. 1991) zu er statten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand gemäß Paragraph 19, Absatz 4,, wenn die Einberufung des Landtages vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung
verlangt wurde.
(3) Berichterstatter über einen Initiativantrag, der kei nem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen wurde (Paragraph 26, Absatz 6,), ist das Mitglied des Landtages, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat. Im Fall der Verhinde rung ist der Bericht von dem Mitglied zu erstatten, das den Bericht jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß
für einen Verhandlungsgegenstand gemäß Paragraph 19,, wenn
die Einberufung des Landtages von Mitgliedern des Landtages verlangt wurde.
(4) Berichterstatter über einen Ausschußbericht ist das durch den Ausschuß hiezu bestellte Mitglied. Im Fall der Verhinderung dieses Mitgliedes hat der Erste Präsident den Berichterstatter mit Zustimmung der Obmännerkon ferenz und des als Berichterstatter in Aussicht genomme nen Mitgliedes zu bestellen. Ist die Bestellung eines neu en Berichterstatters auf diesem Weg nicht möglich, so hat den Bericht der Obmann des Ausschusses, im Ver hinderungsfall sein Stellvertreter, zu erstatten.
(5) Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten sinngemäß für Verhandlungsgegenstände, die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Wurde vom Aus
schuß noch kein Berichterstatter bestellt, so gelten die Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes des Absatz 4, sinngemäß.
(6) Über einen Mißtrauensantrag hat das Mitglied des
Landtages Bericht zu erstatten, das von den antragstel
lenden Mitgliedern hiefür bestellt wurde. Wurde von den
antragstellenden Mitgliedern kein Berichterstatter be
stellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 3
sinngemäß.
(7) Für die Berichterstattung über einen Verhandlungs
gegenstand, der gemäß § 27 Abs. 4 in die Tagesordnung
aufgenommen wurde, gelten die Bestimmungen der
Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(8) Über einen schriftlichen Geschäftsantrag (§ 24
Abs. 1) kann Bericht erstattet werden. Gegebenen
falls gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4
sinngemäß.
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§37
(1) Der Erste Präsident hat in der Wechselrede (Paragraph 38,) über einen Verhandlungsgegenstand das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldung zu erteilen, wenn nicht die Obmännerkonferenz einstimmig die Reihenfolge der je weils ersten Redner einer Fraktion festgelegt hat. Der Er ste Präsident hat für jeden Verhandlungsgegenstand
eine Rednerliste zu führen, in der die Wortmeldungen einzutragen sind. Die Rednerliste muß während der Wechselrede für die Mitglieder des Landtages einsehbar sein.
(2) Dem Berichterstatter gebührt das erste und letzte Wort.
(3) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in dieser Eigenschaft verlangen, jedesmal gehört wer den, ohne daß dadurch ein Redner unterbrochen werden darf.
(4) Ausgenommen den Fall des Absatz 3, darf kein Redner in derselben Wechselrede das Wort öfter als zweimal ver langen, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer un richtigen Darstellung von Tatsachen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Redezeit eines Ab
geordneten in der Wechselrede darf ein bestimmtes Aus maß nicht überschreiten, wenn die Redezeit
(6) (Verfassungsbestimmung) Über die Beschrän
kung der Redezeit kann keine Wechselrede durchgeführt werden. Im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Fall des Absatz 5, Ziffer 2, nicht auf weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden. Unab
hängig von Absatz 5, kann die Dauer der zweiten Rede
(Absatz 4,) vom Ersten Präsidenten bis auf zehn Minuten be schränkt werden. Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 gel ten nicht für den Berichterstatter.
(7) Innerhalb der besonderen Wechselrede (Paragraph 38, Absatz 5,) gelten die Vorschriften der Absatz 4 bis 6 hinsicht lich jedes zur gesonderten Abstimmung gelangenden
Teiles des Verhandlungsgegenstandes.
(8) Der Vorsitzende darf sich an der Wechselrede nicht beteiligen. Will er sich an der Wechselrede beteiligen, so hat er den Vorsitz abzugeben.
(9) Nur dem Berichterstatter ist es erlaubt, schriftlich abgefaßte Vorträge zu verlesen.
(10) Zum Zweck der Einbringung von Geschäftsanträ
gen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder 3 ist das Wort diesen Bestim mungen entsprechend zu erteilen. Im übrigen gelten hin sichtlich der Worterteilung in Wechselreden über mündli che Geschäftsanträge (Paragraph 38, Absatz 9,) die Bestimmungen der Absatz eins,, 3 bis 6 und 8 sinngemäß.
§38
(1) Über jeden Verhandlungsgegenstand ist vor der Abstimmung eine Wechselrede abzuführen. Jedoch kann der Erste Präsident mehrere Verhandlungsgegenstände, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zu einer gemeinsamen Wechselrede zusammenfassen, wenn dies für die Verhandlung notwendig oder zweckmäßig ist.
Worterteilung in Wechselreden über Verhandlungsgegenstände;
Rednerliste
Beschränkung der Redezeit
Worterteilung zur Einbringung von Geschäftsanträgen und in Wechselreden über Geschäftsanträge
Wechselrede über Verhandlungsgegenstände
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
(2) Der Erste Präsident hat festzustellen, daß die Wech- Schluß der
seirede geschlossen ist, wenn eine Worterteilung nach
Wechselrede
den Bestimmungen des Paragraph 37, oder nach den Bestimmun
gen der folgenden Absatz 3 und 4 nicht mehr erfolgt.
(3) Der Antrag auf Schluß der Wechselrede kann jeder zeit, jedoch ohne daß dadurch ein Redner unterbrochen werden darf, gestellt werden; er ist sofort ohne Wechsel rede zur Abstimmung zu bringen. Wenn ein Antrag auf Schluß der Wechselrede angenommen wird, so kann sich niemand mehr zum Wort melden und es erhalten die bis dahin angemeldeten Redner der Reihe nach das Wort.
Das Recht des Berichterstatters auf das Schlußwort bleibt gewahrt.
(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Wech- Bestellung von
seirede kann der Antrag auf Bestellung von Hauptred-Hauptrednern
nern gestellt werden; er ist sofort ohne Wechselrede zur Abstimmung zu bringen. Nach seiner Annahme darf auch den noch bis dahin angemeldeten Rednern das Wort nicht mehr erteilt werden. Es können jedoch alle bis dahin zum Wort Angemeldeten, die für den Antrag sprechen wollten, sowie alle bis dahin zum Wort Gemeldeten, die gegen den Antrag sprechen wollten, beschließen, daß sie einen Hauptredner für sich sprechen lassen wollen und wen sie als Hauptredner, der nicht aus ihrer Mitte zu kommen braucht, bestellen. Jedem Hauptredner steht eine halbe Stunde Redezeit zur Verfügung; diese Zeit kann vom Ersten Präsidenten um höchstens 15 Minuten verlängert werden. Zunächst gelangt der Hauptredner, der gegen die Vorlage sprechen will, dann jener, der für die Vorlage sprechen will, zum Wort. Das Recht des Berichterstatters auf das Schlußwort bleibt gewahrt. Die Anträge auf Schluß der Wechselrede und auf Bestellung von Hauptrednern können vereinigt werden.
(5) Der Erste Präsident hat einen Verhandlungsgegen- Allgemeine
stand, wenn dies für die Verhandlung notwendig oder Wechselrede;
zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf den inneren besondere
sachlichen Zusammenhang (Titel und Eingang, Abschnit- Wechselrede
te, Paragraphe u. dgl.) in Teile zu gliedern. Erfolgt eine Teilung des Verhandlungsgegenstandes, so ist zuerst eine Wechselrede über den Verhandlungsgegenstand als Ganzes abzuführen (allgemeine Wechselrede).'Unmittelbar nach der Feststellung des Ersten Präsidenten, daß die allgemeine Wechselrede geschlossen ist, ist eine besondere Wechselrede, und zwar über jeden Teil des Verhandlungsgegenstandes getrennt, abzuführen. Für die allgemeine Wechselrede und für jeden Teil der besonderen Wechselrede gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Die besondere Wechselrede entfällt für alle oder für einzelne Teile, wenn es der Landtag beschließt.
(7) Zusatz- und Abänderungsanträge sind in die Wech selreden über die Hauptanträge einzubeziehen.
(8) Wurden Zusatz- oder Abänderungsanträge be- Zweite Lesung schlössen, so ist eine zweite Lesung durchzuführen. In der zweiten Lesung sind nur Anträge zulässig, die der Beseitigung von Widersprüchen oder von stilistischen Mängeln in den in der ersten Lesung gefaßten Beschlüssen dienen; jeder solche Antrag ist in die Wechselrede zur zweiten Lesung einzubeziehen. Der Landtag kann beschließen, daß die zweite Lesung in einer weiteren Sitzung erfolgt.
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(9) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 8 gelten sinnge- Wechselrede
maß auch für Wechselreden über mündliche Geschäfts- über mündanträge, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht aus- liehe Gedrücklich etwas anderes bestimmt ist. Über mündliche Schäftsanträge
Geschäftsanträge ist die Wechselrede sofort zu eröffnen.
§39
(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit nicht Beschlußverfassungsgesetzlich ausdrücklich etwas anderes be- fähigkeit;
stimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte Mehrheit
der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgege benen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit
nicht vorgenommen werden, so ist die Sitzung zu schlie ßen, zu unterbrechen oder zu vertagen (Paragraph 44,).
§40
(1) Alle Mitglieder des Landtages haben ihr Stimmrecht Abgabe der
persönlich auszuüben. Stimme
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung
oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
(3) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied
ist es gestattet, sich der Abgabe der Stimme zu enthalten. Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, darf seine Stimme nicht nachträglich abgeben.
(4) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es
der Landtag beschließt. Die Abgabe der Stimme hat in diesem Fall mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Bestimmun gen des Paragraph 43, Absatz 11, gelten sinngemäß.
(5) Hat der Landtag keinen Beschluß gemäß Absatz 4, ge faßt, so hat die Abstimmung nach dem Ermessen des Er sten Präsidenten entweder durch Aufstehen, durch Sit zenbleiben oder durch Erheben einer Hand zu erfolgen.
Kann der Erste Präsident auf Grund eines solchen Ab
stimmungsvorganges das Ergebnis nicht zweifelsfrei
feststellen, so ist nach Abs. 4 abzustimmen.
§41
(1) Unmittelbar nach Schluß jeder Wechselrede ist über Zeitpunkt
und
den Antrag, unmittelbar nach Schluß jedes Teiles der be-
Reihenfolge
sonderen Wechselrede ist über den Teil des Antrages, der Ab-
der Gegenstand dieser Wechselrede war, sowie über die Stimmung
hiezu gestellten Abänderungs- und Zusatzanträge (Abs. 3),
die in die Wechselrede einbezogen wurden, abzustimmen.
(2) Wird eine besondere Wechselrede abgeführt, so
entfällt eine Abstimmung nach der allgemeinen Wechsel rede. Entfällt die besondere Wechselrede für einzelne Teile, so ist über diese Teile ohne Wechselrede abzu stimmen.
(3) Vor der Abstimmung über den Hauptantrag ist über die ihn abändernden Anträge so abzustimmen, daß der jeweils weitestgehende zuerst an die Reihe kommt. Nach Annahme des Hauptantrages ist über die Zusatzanträge abzustimmen. Im übrigen hat die Reihenfolge der Abstim mung der Erste Präsident zu bestimmen.
(4) Wurden Abänderungs- oder Zusatzanträge be
schlossen, so hat der Erste Präsident den sich aus den gefaßten Beschlüssen ergebenden Wortlaut des Antra
ges festzustellen und vor der zweiten Lesung (Paragraph 38, Absatz 8,) bekanntzugeben.
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§42
Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen und Abstimmungen bleibt
gewahrt (Artikel 23, Absatz 3, L-VG. 1991).
Stimmrecht des Vorsitzenden
§43
(1) Wahlen dürfen nur erfolgen, wenn sie in einem Ge setz oder in einem Beschluß des Landtages ihre Grundla ge haben. Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas an deres bestimmt ist, gelten für Wahlen die folgenden Absätze.
(2) Die Vornahme von Wahlen bedarf keines Antrages. Der Erste Präsident hat erforderlich werdende Wahlen auf die Tagesordnung (Paragraph 27, Absatz 2,) zu setzen.
(3) Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages erforderlich. Die Bestimmungen dös Paragraph 40, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
(4) Für jede Wahl ist ein Wahlvorschlag zu erstatten. Der Erste Präsident hat unter Einräumung einer ange messenen Frist vor jeder Wahl der Obmännerkonferenz Gelegenheit zu geben, einen Wahlvorschlag zu erstatten.
(5) Hat die Obmännerkonferenz durch einstimmigen
Beschluß einen Wahlvorschlag erstattet, so ist die Wahl auf Grund dieses Wahlvorschlages durchzuführen. Die Wahl hat durch Zuruf (Zustimmungserklärung) zu erfol gen, wenn der Landtag nicht beschließt, daß die Wahl ge heim mit Stimmzetteln (Absatz 11,) durchzuführen ist. Zur Wahl ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stim men erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvor schlag als abgelehnt. Diese Bestimmungen gelten sinn gemäß für Wahlen, denen ein gemeinsamer Wahlvor
schlag aller im Landtag vertretenen Parteien zugrunde liegt.
(6) Wird ein Wahlvorschlag gemäß Absatz 5, nicht erstattet oder erhält ein solcher Wahlvorschlag nicht die unbeding te Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat, wenn die Wahl nicht nach Absatz 7, durchzuführen ist, jede Fraktion des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag zu er
statten.
(7) Sind in einer Wahl mehrere Mandate zu besetzen
und wird ein Wahlvorschlag gemäß Absatz 5, nicht erstattet oder erhält ein solcher Wahlvorschlag nicht die unbeding te Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl nach dem Verhältniswahlrecht durchzuführen; die Be
stimmungen des Artikel 43, Absatz 2, Ziffer eins, L-VG. 1991 gelten sinngemäß. Jede Fraktion hat das Recht, für die ihr zukommenden Mandate jeweils einen Wahlvorschlag zu
erstatten. Die Bestimmungen des Artikel 43, Absatz 2, Ziffer 7, L-VG. 1991 gelten sinngemäß. Die Wahl hat für jeden Wahlvorschlag in gesonderten Wahlgängen geheim mit
Stimmzetteln (Absatz 11,) zu erfolgen.
(8) Wird von einer Fraktion, der nach Absatz 7, das Recht zukommt, einen Wahlvorschlag zu erstatten, kein Wahl vorschlag oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag erstat tet, so geht das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten, insoweit auf alle Fraktionen des Landtages über.
(9) Werden gemäß Absatz 6, oder 8 von mehreren Fraktio nen für dieselbe Wahl bzw. für denselben Wahlgang gülti ge Wahlvorschläge erstattet, so sind diese Wahlvorschlä ge entsprechend der Mandatsstärke der einzelnen Frak tionen im Landtag zu reihen; bei gleicher Mandatsstärke
Wahlen
Anwesenheitserfordernis; Abgabe der Stimme
Wahlvorschläge
Wahl durch Zuruf
Erforderliche Mehrheit
Verhältniswahlrecht
Wahl bei mehreren Wahlvorschlägen
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geben die Parteilandessummen den Ausschlag. Entsprechend dieser Reihung ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln (Absatz 11,) durchzuführen; die Bestimmungen des Absatz 5, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. Hat ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist damit die Wahl bzw. der gesonderte Wahlgang beendet.
(10) Die Bestimmungen der Absatz 7 bis 9 gelten bei er- Nachwahlen forderlich werdenden Nachwahlen zu Wahlen, bei denen mehrere Mandate zu besetzen waren, sinngemäß.
(11) Ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzufüh- Wahl mit ren, so hat der Erste Präsident zu veranlassen, daß den Stimmzetteln
bei der Wahl anwesenden Mitgliedern des Landtages
Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung stehen und
daß eine Urne sowie eine Wahlzelle im Sitzungsraum vorhanden sind. Die Stimmzettel und die Umschläge müssen gleich sein. Auf jedem Stimmzettel müssen untereinander die Worte "Ja" und "Nein" sowie nach jedem dieser Worte jeweils ein Kreis vorgedruckt sein. Der Erste Präsident hat vor der Wahlhandlung festzustellen, daß die Urne leer ist. Im Anschluß daran hat der Erste Präsident die Mitglieder des Landtages namentlich aufzurufen und aufzufordern, in der Wahlzelle ihren Stimmzettel auszufüllen, in den Umschlag zu geben und den Umschlag sodann in die Urne zu legen. Die Zustimmung ist durch ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Stimmzettel; Farbstift oder Bleistift in dem neben dem Wort "Ja" vor- Ausfüllung gedruckten Kreis zum Ausdruck zu bringen. Die Ablehnung ist in gleicher Weise neben dem Wort "Nein" zum Ausdruck zu bringen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel Stimmzettel; mehr abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn Gültigkeit aus ihm eindeutig zu erkennen ist, ob dem Wahlvorschlag zugestimmt oder der Wahlvorschlag abgelehnt wird. Nicht gültig ausgefüllte Stimmzettel gelten als leere Stimmzettel. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als eine gültige Stimme, wenn die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle entweder die Zustimmung zum Wahlvorschlag oder alle die Ablehnung zum Wahlvorschlag zum Ausdruck bringen oder wenn nur ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist. Enthält ein Umschlag keinen Stimmzettel oder einen oder mehrere leere Stimmzettel oder mehrere gültige Stimmzettel, die zum Teil die Zustimmung und zum Teil die Ablehnung des Wahlvorschlages zum Ausdruck bringen, so ist die Stimme ungültig. Ungültige Stimmen gelten als den Wahlvorschlag ablehnende Stimmen.
(12) Der Erste Präsident hat das Wahlergebnis zu er- Wahlergebnis mittein und unmittelbar darauf dem Landtag bekannt
zugeben.
(13) Hat bei einer Wahl gemäß Absatz 7, ein Wahlvor- Wiederholung
schlag die für die Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen der Wahl
nicht erreicht, so hat die betreffende Fraktion das Recht, (Absatz 7,)
einen neuen Wahlvorschlag zu erstatten; der Wahlgang ist in diesem Fall zu wiederholen. Erreicht auch der neue Wahlvorschlag die für die Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen nicht, so findet Absatz 8, sinngemäß Anwendung.
(14) Ist allen Fraktionen des Landtages das Recht zu- Einziger Wahl
gestanden, einen Wahlvorschlag einzubringen (Absatz 6, Vorschlag und 8), wurde aber nur von einer Fraktion ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so ist keine Wahlhandlung durchzuführen; die Wahl gilt entsprechend diesem Wahl vorschlag als erfolgt.
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(15) Hat im Fall des Absatz 9, kein Wahlvorschlag die zur Wahl erforderliche unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist die Wahl auf Grund dieser Wahlvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestim
mungen des Absatz 9, zu wiederholen. Erreicht auch bei der Wiederholungswahl keiner der Wahlvorschläge die für die Wahl erforderliche unbedingte Mehrheit der abgege benen Stimmen, so gilt der Wahlvorschlag als angenom men, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem
an Jahren jüngsten bei der Abstimmung anwesenden
Mitglied des Landtages zu ziehen ist.
(16) Jeder Wahlvorschlag einer Fraktion, die aus mehr als einem Abgeordneten besteht, muß vom Fraktionsob mann (Stellvertreter) unterzeichnet sein.
§44
(1) Der Erste Präsident hat die Sitzung des Landtages zu unterbrechen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung vorgesehen ist oder wenn durch andere Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Fortgang der Sitzung nicht erreicht werden kann; entsteht in der Sitzung derart störende Un ruhe, daß sich der Erste Präsident kein Gehör verschaf fen kann, so gilt die Sitzung als unterbrochen, wenn der Erste Präsident den Präsidentenstuhl verläßt. Unmittel bar nach der Unterbrechung der Sitzung hat die Obmän nerkonferenz zusammenzutreten und darüber zu be
schließen, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Mitglieder des Landtages zur Verfügung zu halten.
(2) Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt und der Landtag nichts anderes beschließt.
(3) Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluß des Landtages vertagt werden.
(4) Der Erste Präsident hat die Sitzung des Landtages zu schließen, wenn die Tagesordnung erschöpft ist, Ge-Schäftsanträge nicht mehr vorliegen und Mitteilungen des Ersten Präsidenten nicht mehr erforderlich sind. Die Sit zung gilt ferner als geschlossen, wenn im Fall einer Un terbrechung die Obmännerkonferenz beschließt, daß die Sitzung nicht fortgesetzt werden soll. Wegen Beschluß unfähigkeit (Paragraph 39,) hat der Erste Präsident die Sitzung zu schließen, wenn Maßnahmen nach Absatz eins, oder 2 keinen Erfolg versprechen.
Wiederholung der Wahl (Abs. 9)
Unterbrechung der Sitzung
Vertagung der Sitzung
Schließung der Sitzung
§45
zu
(1) Gesetzesbeschlüsse sind vom Vorsitzenden
beurkunden (Art. 32 Abs. 1 L-VG. 1991).
(2) Die übrigen Sachbeschlüsse und die Wahlergebnis
se sind vom Vorsitzenden zu beurkunden und vom
Schriftführer gegenzuzeichnen.
(3) Geschäftsbeschlüsse sind vom Vorsitzenden nach
Bedarf zu beurkunden.
§46
(1) Gesetzesbeschlüsse sind vom Ersten Präsidenten
nach der Beurkundung unverzüglich dem Landeshaupt-
mann zur Gegenzeichnung und weiteren verfassungs-
rechtlich geregelten Veranlassung zu übermitteln.
(2) Sachbeschlüsse, deren Durchführung der Landes-
regierung zukommt, hat der Erste Präsident unverzüglich
der Landesregierung zu übermitteln.
Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen
Weiterleitung von Gesetzes beschlüssen
Durchführung sonstiger Be- Schlüsse
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(3) Im übrigen ist es Aufgabe des Ersten Präsidenten,
das auf Grund der sonstigen Sachbeschlüsse und der
Geschäftsbeschlüsse Erforderliche zu veranlassen oder
selbst vorzunehmen.
(4) Hinsichtlich der Wahlergebnisse gelten die Bestim
mungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§47
(1) Über jede Sitzung des Landtages ist eine Amtliche Amtliche
Niederschrift zu führen. In der Amtlichen Niederschrift
Niederschrift
sind jedenfalls und ausschließlich zu verzeichnen:
1. der Eingang,
2. die in der Fragestunde aufgerufenen Fragen,
3. das Thema der Aktuellen Stunde,
4. die Verhandlungsgegenstände und Wahlen,
5. der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten
Anträge,
6. das Ergebnis der Abstimmungen,
7. der Wortlaut der Beschlüsse,
8. das Ergebnis der Wahlen,
9. die Redner in jeder Phase der Verhandlung,
10. Feststellungen oder Verlautbarungen des Ersten
Präsidenten,
(2) Der Amtlichen Niederschrift sind als Beilagen die in der Sitzung bekanntgegebenen schriftlichen Anfragen in Abschrift anzuschließen (Paragraph 29, Absatz 4, letzter Satz).
(3) Jede Amtliche Niederschrift ist vom Ersten Präsi denten zu beurkunden und vom Schriftführer gegenzu
zeichnen.
(4) Die Amtliche Niederschrift ist während einer vom Er sten Präsidenten datumsmäßig festzulegenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, in der Landtags direktion zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Frist ist den Mitgliedern allgemein in einer Landtagssitzung mündlich oder persönlich auf schriftlichem Weg bekanntzugeben. Die Amtliche Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Frist von keinem Mitglied Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.
(5) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Amtlichen Niederschrift sind dem Ersten Präsidenten mit zuteilen, der die Berichtigung nach Anhören des Schrift führers vorzunehmen hat, wenn er die Bedenken begrün det findet. In diesem Fall ist die Amtliche Niederschrift neuerlich aufzulegen; die Bestimmungen des Absatz 4, gel ten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Bedenken nur hin sichtlich der vorgenommenen Berichtigung geltend ge macht werden können.
(6) Findet der Erste Präsident die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so hat er hievon dem Mitglied, das die Bedenken vorgebracht hat, Kenntnis zu geben. Eine Berichtigung der Amtlichen Nie derschrift im Sinn der vorgebrachten Bedenken hat nur
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stattzufinden, wenn der Landtag in der folgenden Sitzung einen entsprechenden Beschluß faßt. Wird ein solcher Beschluß nicht gefaßt, stehen die vorgebrachten Bedenken der Genehmigung der Amtlichen Niederschrift im Sinn des Absatz 4, letzter Satz nicht mehr entgegen.
(7) Die Amtliche Niederschrift über eine nach Paragraph 20, Absatz 2, unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung muß noch in derselben Sitzung verfaßt, vorgele sen und genehmigt werden. Sie darf nicht veröffentlicht werden, wenn nicht der Landtag unter Ausschluß der Öf fentlichkeit etwas anderes beschließt.
(8) Kann wegen Ablaufes der Gesetzgebungsperiode
das Verfahren gemäß Absatz 5 und 6 nicht mehr durchge führt werden, so hat der Erste Präsident Anbringen auf Berichtigung auf der Amtlichen Niederschrift zu vermer ken und zu beurkunden. Eine Genehmigung der Amtli
chen Niederschrift entfällt.
§48
(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wort-Kurzschrift
laut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann liehe Berichte
kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.
(2) Die kurzschriftlichen Berichte sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des kurzschriftlichen Berichtes zu geben, in dem seine Aus führungen in der Sitzung des Landtages wiedergegeben sind. Dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Än derungen gestattet.
(3) Die Anträge, die gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu vervielfälti gen sind, sind in einer Ausfertigung dem kurzschriftlichen Bericht als Beilagen anzuschließen.
(4) Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stili stisch berichtigten (Absatz 2, letzter Satz) kurzschriftlichen Berichte sind zu vervielfältigen, an die Mitglieder des Landtages zu verteilen und durch die Landesregierung dem allgemeinen Bezug zugänglich zu machen.
(5) Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster und zweiter Satz und Absatz 7, letzter Satz gel ten sinngemäß.
§49
(1) Der Ausschuß ist vom Obmann zu seinen Sitzungen Ausschüsse; einzuberufen. Der Obmann muß den Ausschuß einberu- Einberufung fen, wenn es mehr als ein Viertel seiner Mitglieder oder der Erste Präsident oder die Landesregierung verlangt. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung entweder durch eine allgemeine Mitteilung in einer Ausschußsitzung oder in einer Sitzung des Landtages oder durch eine an die Mitglieder des Ausschusses persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen. Verhinderte Ausschußmitglieder haben für ihre Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu sorgen. Der Obmann hat von jeder Einberufung zu einer Ausschußsitzung, wenn die Einberufung nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt, den Ersten Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Landtages, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, sowie die Mitglieder der Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
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(2) Absatz eins, gilt bezüglich des Kontrollausschusses (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) mit der Maßgabe, daß dieser Ausschuß auch auf Verlangen eines Klubs einzuberufen ist, wenn der Klub gleichzeitig mit dem Verlangen dem Obmann die ge wünschte Tagesordnung bekanntgibt.
(3) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, an den Teilnahme
Ausschußsitzungen teilzunehmen. Mitglieder des Landta- an AusschuBges, die dem Ausschuß nicht angehören und auch nicht Sitzungen als Ersatzmitglieder für verhinderte Mitglieder des Ausschusses an einer Ausschußsitzung teilnehmen, können an den Verhandlungen des Ausschusses mit beratender Stimme mitwirken, wenn der Ausschuß nicht das Gegenteil beschließt.
(4) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in dieser Eigenschaft verlangen, jedesmal gehört wer den, ohne daß dadurch ein Redner unterbrochen werden darf.
(5) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Obmann. Vorsitz
(6) Der Obmann wird im Verhinderungsfall vom Ersten Vertretung
bzw. Zweiten Obmann-Stellvertreter vertreten. Paragraph 15, des Obmannes
Absatz 2, gilt sinngemäß.
(7) Vor Eintritt in die Wechselrede ist durch Be- Bestellung
Schluß ein Berichterstatter zu bestellen, der über den Ge- des Bericht
genstand im Ausschuß und im Namen des Ausschusses erstatters im Landtag zu berichten hat. Auch ein dem Ausschuß
nicht angehörendes Mitglied des Landtages kann mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zum Berichterstatter bestellt werden. Die Übernahme der Berichterstattung überhaupt oder der Berichterstattung im Landtag kann von dem betreffenden Mitglied abgelehnt werden. In diesem Fall ist ein neuer Berichterstatter zu bestellen. Lehnen alle übrigen bei der Ausschußsitzung anwesenden Ausschußmitglieder die Übernahme der Berichterstattung im Landtag ab, so gilt hiefür der Obmann als Berichterstatter bestellt.
(8) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffent- Nicht-Öffent
lich. Jeder Ausschuß kann seinen Sitzungen Sachver- lichkeit der
ständige und Auskunftspersonen beiziehen sowie andere Sitzungen;
Personen (Personengruppen) einladen, sich zu dem in Sachverstän-Verhandlung stehenden Gegenstand mündlich oder dige und Aus
schriftlich zu äußern (Anhörung). Klubsekretäre, deren kunftsperso-Bestellung dem Ersten Präsidenten angezeigt wurde (Paragraph 3 &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, n, e, n, ;, Klub-Abs. 4), können an den Sitzungen des Ausschusses teil- Sekretäre
nehmen.
(9) Über jede Sitzung ist eine Amtliche Niederschrift Amtliche aufzunehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins und 3,
Niederschrift
Absatz 5, erster Satz und Absatz 6, erster und zweiter Satz gel ten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Redner (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9,) nicht zu verzeichnen sind und daß an die Stelle der Zuständigkeit des Ersten Präsidenten bzw. des Landtages die des Obmannes bzw. des Ausschusses tritt.
(10) In den Angelegenheiten des Artikel 49, Absatz eins, L-VG. 1991 hat der Ausschuß gemäß Paragraph 5, Absatz 3, einen Beschluß sofort der Landesregierung und ehestmöglich dem Land tag (Paragraph 19, Absatz 2,) bekanntzugeben.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62.
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(11) In den Angelegenheiten des Artikel 49, Absatz 2, L-VG. 1991 hat der zuständige Ausschuß einen Antrag gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, so rechtzeitig zu stellen, daß der Landtag binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage ge
mäß Artikel 49, Absatz 2, L-VG. 1991 diese behandeln kann.-
(12) Im übrigen sind die hinsichtlich der Landtagssit zungen in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Rege
lungen nach Erfordernis sinngemäß auch für die Aus schußsitzungen anzuwenden. Ob und inwieweit ein Erfor dernis besteht und was als sinngemäß gilt, bestimmt der Obmann, wenn nicht der Ausschuß etwas anderes be
schließt. Der Obmann nimmt an den Wechselreden und
an den Abstimmungen teil.
(13) Jeder Ausschuß kann zur Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände einen Unterausschuß einset
zen. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den Ausschuß zu bestellen. Über das Ergebnis der Beratungen im Unterausschuß hat der Vorsitzende dem Ausschuß zu berichten. Im übrigen gelten für Unterausschüsse die Bestimmungen der Absatz eins,, 3 bis 6 und 8, 9 und 12 sinngemäß.
Anwendung der für die Landtagssitzungen geltenden Bestimmungen in
den Ausschüssen
Unterausschüsse
§50
Der Petitionsausschuß kann insbesondere beschließen,
§51
(1) Die Obmännerkonferenz (Paragraph 3, Absatz 6,) ist vom Ersten Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung hat entweder durch eine allgemeine Mitteilung in der Landtagssitzung oder durch eine an die Obmänner (Obmann-Stellvertre ter) zu richtende Mitteilung zu erfolgen.
(2) Der Erste Präsident führt in der Obmännerkonfe
renz den Vorsitz, hat aber kein Stimmrecht.
(3) Die Obmännerkonferenz kann ihren Beratungen Ab
geordnete, Sachverständige und Auskunftspersonen bei ziehen.
(4) Beschlüsse der Obmännerkonferenz bedürfen -
soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich et was anderes bestimmt ist - der unbedingten Mehrheit der verfügbaren Stimmen. Jeder Obmann (Obmann-Stell vertreter) verfügt dabei über soviele Stimmen, als sein Klub Mitglieder hat.
Obmännerkonferenz; Einberufung
Vorsitz
Beiziehung von Abgeordneten, Sachverständigen und Auskunftspersonen
Beschlüsse
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(5) Die Obmännerkonferenz ist nur beschlußfähig, wenn alle Obmänner (Obmann-Stellvertreter) geladen worden sind.
§52
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, Teilnahme
an allen Sitzungen des Landtages sowie der Ausschüsse von Mitglie- und Unterausschüsse teilzunehmen. dem der Lan
desregierung
(2) Das Verlangen des Landtages, daß die Landesre- an Sitzungen; gierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei einer Sitzung
Mitwirkung
des Landtages anwesend sind (Artikel 47, letzter Satz L-VG. bei der Lan-
1991), bedarf eines Beschlusses des Landtages. desverwaltung
(3) Ein Verlangen des Landtages im Sinn des Artikel 34, Absatz eins, L-VG. 1991, daß die Landesregierung oder einzel ne ihrer Mitglieder
(4) Die Bestimmungen des Absatz 2 und 3 gelten sinnge mäß für die Ausschüsse mit der Einschränkung, daß den Ausschüssen das Recht gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht zusteht.
(5) Die Bestimmungen über das Fragerecht (Paragraphen 28 bis 33) und die Aktuelle Stunde (Paragraph 34,) werden hiedurch nicht berührt.
§53
(1) Der Landtag verkehrt schriftlich mit der Landes- Verkehr nach
regierung und auch im übrigen nach außen durch den außen, insbe-Ersten Präsidenten. sondere mit
der Landes-
(2) Der Ausschuß verkehrt schriftlich mit der Landes- regierung regierung durch den Obmann.
(3) Die Bestimmung des Absatz 2, gilt für den übrigen Schriftverkehr des Ausschusses nach außen sinngemäß mit der Maßgabe, daß hievon der Obmann jeweils den Ersten Präsidenten in Kenntnis zu setzen hat. Dem
schriftlichen Verkehr müssen entsprechende Beschlüsse
des Ausschusses zugrunde liegen.
§54
(1) Im übrigen hat der Erste Präsident den Geschäfts- Sonstige
gang zu regeln, ohne daß dadurch ein Widerspruch zu Regelungen
den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen des Geschäftsdarf. ganges
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 62. Stück, Nr. 125
Seite 479
(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: Paragraph 23, Absatz 5 und 6, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 38, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2.
§55
Dieses Landesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 25. Oktober 1973 in Kraft getreten.
Ausnahmen von der Geschäftsordnung