Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. August 1990, mit der Höchsttarife für das Bestatter-gewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird nach Anhörung der Fachgruppe OÖ. Bestattung, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:Auf Grund des Paragraph 239, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, wird nach Anhörung der Fachgruppe OÖ. Bestattung, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:
§1
?1? Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
?2? In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, inbegriffen.?2? In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, inbegriffen.
?3? Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.
§2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erfor-derlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungs-auftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchfüh-rung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.
§3
Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 5, 6 und 7 der Anlage zu
dieser Verordnung darf
1? ein Zuschlag von höchstens 50 v. H. in Rechnung
gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in
der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in
der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr erbracht werden
müssen,
2? ein Zuschlag von höchstens 100 v. H. in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
§4
Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Berech-nung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste in Betracht
kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehrheit von Bestattungen nur einmal erbracht, so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
§6
Den unter den Tarifposten 1, 5, 6, 7 und 8 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von S 380,— zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rech-nung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifpo-sten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Be-schäftigungsverhältnis zum Inhaber der Bestatterkonzes-sion stehen, und ihre Beschäftigung nicht als bloß gering-fügig im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geän-dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990 anzu-sehen ist. Werden die den Tarifposten 1, 5, 6, 7 und 8 zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im zweiten Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von S 280,— in Rechnung gestellt werden.Den unter den Tarifposten 1, 5, 6, 7 und 8 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von S 380,— zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rech-nung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifpo-sten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Be-schäftigungsverhältnis zum Inhaber der Bestatterkonzes-sion stehen, und ihre Beschäftigung nicht als bloß gering-fügig im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geän-dert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, anzu-sehen ist. Werden die den Tarifposten 1, 5, 6, 7 und 8 zugrunde gelegten Leistungen von anderen als den im zweiten Satz bezeichneten Personen erbracht, so darf vom Bestatter nur ein Höchststundenlohn von S 280,— in Rechnung gestellt werden.
§7
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszu-stellen.
§8
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§9
Diese Verordnung tritt mit 1. Septemer 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt-mannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1987, LGBl. Nr. 3, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Septemer 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt-mannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1987, Landesgesetzblatt Nr. 3, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann: Dr. Leibenfrost
Landesrat
Anlage
Seite 218 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang
1990, 32. Stück, Nr. 60
Anlage
Höchsttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost Leistung Höchstbetrag
I. Abholen und Versargenrömisch eins. Abholen und Versargen
Lieferung des Sarges und Sargadjustierung sowie Lieferung der Totenbekleidung;
Abholen des Verstorbenen innerhalb der Gemeinde (vom Sterbeort zur Aufbah-rungshalle), Einsargen, Schließen und Verladen des Sarges sowie Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges (Totenwagen) je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 6 Arbeitsstunden) S 190,— (S 140,—)
Zuschlag für Überführungen von/nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP 11
3? Beistellung des Fahrzeuges (Totenwagens) S 389,— 4? Beistellung eines Bergesarges S 400,—
5? Besorgung der Bestattungsdokumente, der Versicherungspolizze,
Trauerbriefe,
Trauerbilder, Zeitungsanzeigen, Parten u. dgl.
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden; außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3 Arbeitsstunden) S 190,— (S 140,—)
II. Aufbahrungrömisch zwei. Aufbahrung
Überwachung während der Aufbahrungszeit; Auf- und Abschließen des Raumes;
Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung u. dgl. je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)
S 190,— (S 140,—)
Aufstellungs- und Abräumungsarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)
S 190,— (S 140,—)
III. Kondukt und Bestattungrömisch drei. Kondukt und Bestattung
Beistellung von Personal
wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger,
pro Person und pro halbe Arbeitsstunde S 190,— (S 140,—)
Uniformpauschale pro Person S 30,—
Konduktfahren außerhalb des Friedhofes
(Totenwagen einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer S 840,—
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer S 222,—
Beistellung des Sargwagens S 200,—
IV. Überführungrömisch vier. Überführung
Für Überführungen pro Kilometer
(einschließlich Fahrer) S 15,—
1 Begleitperson S 5,—