Datum der Kundmachung

29.12.1989

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1989, 39. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen

des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Text

90. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1989, mit der Höchsttarife für Leistun-gen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 177, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1989,, wird nach Anhörung der Landesin-nung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der be-rührten Gemeinden verordnet:

§1

(1) Für die in^der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte

zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 3, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Kehren und Überprüfen der Kehrgegenstände, die

anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif

beinhaltet das Höchstentgelt für das Kehren bzw. Überprüfen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder

Gasfang; Selche und dgl.).

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb bis zu einem Jahr nicht gekehrt, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung des Kehrgegenstandes auf den freien Querschnitt inklusive einer allenfalls notwendigen Kehrung der auf diesen Kehrgegenstand anzuwendende Tarif gemäß Tarifpost 1 bzw. Tarifpost 2 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht gekehrt, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung auf den freien Querschnitt inklusive allenfalls notwendiger Abzieharbeiten der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(6) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.

§2

(1) Die Höchsttarife der Gebietsklasse römisch eins der Anlage sind in geschlossen verbauten Ortschaften mit mindestens 40 Kehrobjekten sowie auf Kehrobjekte, die nicht weiter als 100 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen Kehrobjekt dieser geschlossen verbauten Ortschaft entfernt sind, anzuwenden.

(2) Die Höchsttarife der Gebietsklasse römisch II der Anlage sind auf alle Kehrobjekte, die nicht der Gebietsklasse römisch eins zuzuordnen sind, anzuwenden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1989,   39. Stück,

Nr. 90

Seite 183

§3

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen fol-gende

Zuschläge höchstens verrechnet werden:

1. bei   allein   stehenden   Kehrobjekten   und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekte,

die  weiter als  500  m  Wegstrecke  vom

äußerst  gelegenen   Kehrobjekt  geschlos-

sen verbauter Ortschaften mit mindestens

40   Kehrobjekten  entfernt  sind,   ein  Zu-

schlag zum Objekttarif von                 S 11 ,—

  1. Ziffer 2
    bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar sind, pro angefangene Viertelstunde
der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif
von               S 63,—.
Die Zuschläge gemäß Ziffer eins und 2 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung
gestellt werden.
§4
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Ver-ordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hausei-gentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsin-haber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen

Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§5

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufge-schlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustel-len, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§6

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 35, der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1987, LGBI.

Nr. 27, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Leibenfrost

Landesrat

Anlage

Höchsttarjfe für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Tarifpost

Leistung

Objekttarif

Gebiets-              Gebietsklasse I              klasse II

Kehrtarif

  1. Ziffer eins
    Kehrung bzw. Überprüfung eines Rauchfanges bis zu 12 m Höhe und bis zu 2000 cm2 Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit angeschlossener Feuerstätte bei einer Gesamtnennleistung
bis zu 10 kW                                          S 39,—              S 48,—              S              28 —
bis zu 20 kW                                          S 39,—              S 48,—              S              32,—
bis zu 50 kW                            S 39,—              S 48,—              S              34,—
bis zu 100 kW                                          S 43,—              S 54—              S              60,—
bis zu 300 kW                                          S 43,—              S 54,—              S              84,—
bis zu 1000 kW                                          S 43,—              S 54,—              S              126 —
über 1000 kW                                          S 43,—              S 54,—              S              252,—.
Bei Rauchfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der
Kehrtarif pro angefangenen Meter um 10%.
  1. Ziffer 2
    Kehrung bzw. Überprüfung eines Rauchfanges bis zu 12 m
Höhe und bis zu 2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen sowie Kehrung bzw. Überprüfung eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis zu 2000 cm2 Querschnitt, je mit angeschlossener Feuerstätte
bei einer Gesamtnennleistung
bis zu              10 kW                                          S 39,—              S              48,—              S 39,—
bis zu              20 kW                                          S 39,—              S              48,—              S 42,—
bis zu              50 kW                                          S 39,—              S              48,—              S 44,—
bis zu              100 kW                                          S 43,—              S              54,—              S 60,—
bis zu              300 kW                                          S 43,—              S              54,—              S 84,—
bis zu              1000 kW                                          S 43,—              S              54,—              S 126,—
über              1000 kW               .              S 43,—              S              54,—              S 252,—.
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich
der Kehrtarif pro angefangenen Meter um 10%.
Seite 184              Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1989,
  1. Ziffer 39
    Stück, Nr. 90
  2. Ziffer 4
    Kehrung einer Räucherkammer (Selchkammer) im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der O.ö. Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1953,
— pro m2 der zu reinigenden Fläche               S 13,
— jedoch mindestens               S 79,
  1. Ziffer 5
    Reinigung von Rauchrohren und Rauchkanälen (gemauerte Rauchleitungen)
— pro angefangene VA Stunde Arbeitszeit und Arbeitskraft               S
68,
— in heißem Zustand               S 116,
  1. Ziffer 6
    Reinigung eines Feuermantels oder offener Feuerungen — pro angefangene 1A Stunde Arbeitszeit und Arbeitskraft               S 68,
— in heißem Zustand               S 116,
  1. Ziffer 7
    Ausbrennen eines Rauchfanges
— Material (Pauschale)                S 21 ,
— pro Rauchfang und Arbeitskraft                S 79,
— ab dem 5. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif
pro Geschoß um               .-               S 21,
  1. Ziffer 8
    Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme
einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung auf freien Querschnitt gemäß Paragraph eins, Absatz 5,
— pro Rauchfang oder Gasfang                S 100,
— ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif
pro Geschoß um                S 21,
  1. Ziffer 9
    Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder Feuerbeschauen
              pro angefangene 1A Stunde               S 57,