30.06.1987
Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1987, 10. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen
des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
27. Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1987, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
Auf Grund des Paragraph 177, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:
§1
?1? Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte
zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 3, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
?2? Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Kehren und Überprüfen der Kehrgegenstände, die
anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif
beinhaltet das Höchstentgelt für das Kehren bzw. Überprüfen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder
Gasfang; Selche und dgl.).
?3? Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände zu kehren oder zu überprüfen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
?4? Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb bis zu einem Jahr nicht gekehrt, so kann für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung des Kehrgegenstandes auf den freien Querschnitt inklusive einer allenfalls notwendigen Kehrung der auf diesen Kehrgegenstand anzuwendende Tarif
nach Tarifpost 1 bzw. Tarifpost 2 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
?5? Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht gekehrt, so kann für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche
Überprüfung auf den freien Querschnitt inklusive allen-falls notwendiger Abzieharbeiten der Tarif gemäß Tarif-post 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(6) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.
§2
(1) Die Höchsttarife der Gebietsklasse römisch eins der Anaige sind in geschlossen verbauten Ortschaften mit mindestens 40 Kehrobjekten sowie auf Kehrobjekte, die nicht weiter als 100 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen Kehrobjekt
dieser geschlossen verbauten Ortschaft entfernt sind, anzuwenden.
(2) Die Höchsttarife der Gebietsklasse II der Anlage
sind auf alle Kehrobjekte, die nicht der Gebietsklasse I
zuzuordnen sind, anzuwenden.
§3
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen fol-gende
Zuschläge höchstens verrechnet werden:
1? bei allein stehenden Kehrobjekten und
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekte,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos-
sen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu-
schlag zum Objekttarif von S 10,—
2? bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreich-
bar sind, pro angefangene Viertelstunde
der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif
von S 60,—
Die Zuschläge gemäß Z. 1 und 2 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung
gestellt werden.
§4
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Ver-ordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hausei-gentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsin-haber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarter! Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 10.
Stück, Nr. 27
§5
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufge-schlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustel-len, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
§6
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 367, Ziffer 35, der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§7
?1? Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft. ?2? Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, LGBI.
Nr. 21, mit-der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe festgelegt werden, außer Kraft. > '
Für den Landeshauptmann: Dr. Leibenfrost
Landesrat
Anlage
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Anlage
Hö c h s 11 a r i f e für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost
Leistung
Objekttarif
Gebiets- Gebietsklasse I klasse II
Kehrtanf