Datum der Kundmachung

30.01.1987

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe

im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

  1. Ziffer 3
    Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1987, mit der Höchsttarife für das Bestat-tergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
Auf Grund des Paragraph 239, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird nach Anhörung der Fachgruppe OÖ. Bestattung, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Ober-österreich und der berührten Gemeinden verordnet:
§1
?1? Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
?2? In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, inbegriffen.
?3? Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen werden durch die zwischen ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen Aufwand entspricht.
§2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erfor-derlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungs-auftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchfüh-rung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.
§3
Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 3, 6, 13 und 14 der Anlage zu
dieser Verordnung darf
  1. Litera a
    ein Zuschlag von höchstens 50 v. H. in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr erbracht werden müssen;
  2. Litera b
    ein Zuschlag von höchstens 100 v. H. in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an Sonn- und Feier-tagen erbracht werden müssen.
§4
Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Berech-nung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehrheit von Bestattungen nur einmal erbracht, so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
§6
Den unter den Tarifposten 1, 2, 6,13 und 14 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von S 348,— zugrunde gelegt. Kann dieser Höchststundenlohn vom Bestatter kalkulato-risch nicht nachgewiesen werden, so darf er nur den sich nach seiner Kalkulation ergebenden geringeren Stunden-lohn bzw. Kostenaufwand in Rechnung stellen.
§7
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszu-stellen.
§8
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§9
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptman-nes von Oberösterreich vom 22. Juni 1983, Landesgesetzblatt Nr. 46, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundes-land Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann: Dr. Leibenfrost
Landesrat

Anlage

Seite 4

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1987, 2. Stück, Nr. 3

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

Abholen und Versargen

  1. Ziffer eins
    Lieferung des Sarges und Sargadjustierung sowie Lieferung der Totenbekleidung
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 3 Arbeitsstunden)
. S 174,—
  1. Ziffer 2
    Abholen des Verstorbenen innerhalb
der Gemeinde (vom Sterbeort zur Aufbahrungshalle), Einsargen, Schließen
und Verladen des Sarges sowie Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges (Totenwagen)
je angefangene halbe Arbeitsstunde S 174,— (höchstens aber 6 Arbeitsstunden) Zuschlag für Überführungen von/ nach außerhalb der Gemeinde gemäß TP 19
  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      Anziehen                S 380,—
    2. Litera b
      Waschen                S 190,—
    3. Litera c
      Rasieren                S 127,—
    4. Litera d
      Frisieren                S 66,—

4? Beistellung des Fahrzeuges

(Totenwagens)                  S 367,—

5? Beistellung eines Bergesarges                 S 408,—

6? Besorgung der Bestattungsdokumen-

te, der Versicherungspolizze, Trauer-

briefe,   Trauerbilder,   Zeitungsanzei-

gen, Parten u. dgl.

je angefangene halbe Arbeitsstunde

(höchstens aber 2 Arbeitsstunden;

außerhalb der Standortgemeinde

höchstens 3 Arbeitsstunden)                  S 174,—

Aufbahrung

7? Beistellung des Aufbahrungstisches    S 168,—

8? Beistellung von Paramententisch und

religiösen Gegenständen wie Kreuz,

Weihwasserbehälter, Kreuztuch u.dgl.   S 153,—

9? Beistellung   von   Kandelabern   oder

Leuchtern (mit Wachskerze oder elek-

trischer Beleuchtung)

pro Kerze                 S    19,—

. . S 7,—

  1. Ziffer 10
    Beistellung von Kranzständern
pro Stück
  1. Ziffer 11
    Beistellung von eigenen Blattpflanzen
in Töpfen samt Konsole
(mindestens 4 Stück) .               S 51,—
  1. Ziffer 12
    Beistellung von Ankündigungstafeln
für Todesanzeigen während der Aufbahrungszeit (unter Verwendung von Vordrucken oder Parten)
je Tafel               '               S 14,—
  1. Ziffer 13
    Überwachung während der Aufbahrungszeit; Auf- und Abschließen des Raumes; Anzünden und Löschen der Kerzen, Blumenbetreuung u. dgl.

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)

.   S 174,—

14.              Aufstellungs-    und    Abräumungsar-

beiten

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 4 Arbeitsstunden)

.   S 174,—

Kondukt und Bestattung

15.              Beistellung von Personal

a) wie    Zeremonienmeister,    Arran-

geur, Sargträger, pro Person  ...   S 528,—

b) Uniformpauschale pro Person   . .   S    28,—

16.              Konduktfahren außerhalb des Fried-

hofes

(Totenwagen einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer                 S 785,—

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer   S 209,—

17.              Konduktfahren mit Sargwagen inner-

halb des Friedhofes oder Tragen des

Sarges   (von   der   Aufbahrungshalle

zum Grab)                  S 380,—

18.              Beistellung des Sargwagens                  S 377,—

IV. Überführung

19.  Für Überführungen pro Kilometer (einschließlich Begleitperson)

. . . .

.   S    17,