19.04.1985
Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, 15. Stück
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Es ist in Kraft getreten:
alt: neu:
§ 10 §9
§11 § 10
§12 §11
§13 §12
§ 14 § 13
§15 § 14
§ 16 §15
§17 § 16
§ 18 §17
Seite 110 Landesgesetzblatt für Oberöst€
§19 § 18
§20 §19
§21 §20
§22 §21
§23 §22
§24 §23
§25 §24
§26 §25
§27 §26
§28 §27
§29 § 28
§29a §29
§39a §40
§40 Art. I der Anlage 2
Abschnitt "Via." Abschnitt "VII."
Abschnitt "VII." Abschnitt "VIII."
Artikel VI
Artikel VII
(1) Im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Z. 10 L-VG. 1971 wer-
den folgende Übergangsbestimmungen in der Anlage 2
zusammengefaßt und gesondert kundgemacht:
1. § 40 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes, LGB.I.
Nr. 6/1961, als Art. I der Anlage 2;
2. Art. II Abs. 2 der O.ö. Leichenbestattungsgesetznovel-
le 1983, LGBl. Nr. 48, als Art. II der Anlage 2.
(2) In der gesonderten Kundmachung der Übergangs-
bestimmungen (Anlage 2) wird deren Geltungsbereich
wie folgt angegeben:
1. Im Art. I der Anlage 2 werden
a) im Abs. 1 die Wendung "Die im Zeitraum des In-
krafttretens dieses Gesetzes nach den bisher gel-
tenden Bestimmungen" durch "Die am 1. Juli
1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Be-
stimmungen" ersetzt,
b) im Abs. 2 und 3 die Wendung "Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes" bzw. "im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch
"Am 1. Juli 1961" bzw. "am 1. Juli 1961" ersetzt,
c) im Abs. 4 die Wendung "Nach den bisher gelten-
den Bestimmungen" durch "Nach den vor dem
1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen" ersetzt.
2. Im Art. II der Anlage 2 wird die Wendung "Die beim In-
krafttreten dieses Gesetzes" durch "Die am 1. Okto-
ber 1983" ersetzt; die Wendung "ab dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes" wird durch "ab diesem Zeitpunkt"
ersetzt.
(3) Bei der gesonderten Kundmachung der Übergangs-bestimmungen (Anlage 2) wird im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, Ziffer 5, L-VG. 1971 das Zitat "dieses Gesetz" in sämtli-chen verwendeten grammatikalischen Formen jeweils durch "das O.ö. Leichenbestattungsgesetz" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt. Bezug-nahmen auf Paragraphen- und sonstige Gliederungsbe-zeichnungen werden entsprechend dem Art. römisch fünf dieser Kundmachung richtiggestellt. Veraltete Schreibweisen werden entsprechend dem Art. römisch VI dieser Kundmachung der neuen Schreibweise angepaßt.
Artikel VIII
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich" oder mit dem Kurztitel "O.ö. Leichen-bestattungsgesetz 1985" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
2 Anlagen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1985, 15.
Stück, Nr. 40
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Anlage 1
Gesetz
zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich
(O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
römisch eins. Totenbeschau
Paragraph eins, Allgemeines
(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau
durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten und Fehlgeburten ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungszustand.
(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.
§2 Totenbeschauer
(1) Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
(2) Soweit erforderlich, hat die Gemeinde zur Entlastung des Gemeindearztes oder zu dessen Vertretung
auch andere Personen, die in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
(3) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt oder vereidigt wurden, anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung aller einschlägigen Vorschriften anzugeloben. Der Bürgermeister hat den bestellten Totenbeschauer anzugeloben und die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. In Städten mit eigenem Statut ist die Anzeige der Landesregierung zu erstatten. Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(4) Der Totenbeschauer ist verpflichtet, die Totenbeschau auch in der Nachbargemeinde durchzuführen,
wenn dies wegen Verhinderung des dort zuständigen Totenbeschauers notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Totenbeschauer gemäß Absatz eins, Litera a,
§3 Todesfallsanzeige
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
(2) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
(3) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht
Absatz 2, Litera b, zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Absatz 2, Litera a und c.
(4) Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(5) Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.
§4 Behandlungsschein
Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Toten-beschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Ver-pflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungs-schein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.
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§5 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers abgegangen werden,
wenn dieser keinerlei Zweifel an der Todesursache hegt und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) Eine Leiche darf erst nach Zustimmung des Totenbeschauers angekleidet, aufgebahrt oder eingesargt werden.
(3) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.
(4) Wäsche und Bekleidungsstücke, die vom Verstorbenen beim Eintritt des Todes getragen oder die für ihn verwendet wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Totenbeschauers und nur nach vorhergehender gründlicher Reinigung, nötigenfalls Desinfizierung, anderen Personen überlassen werden. Der Totenbeschauer darf die Zustimmung nicht erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überlassung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche Bedenken der Überlassung entgegenstehen. Gegen den Bescheid
des Bürgermeisters ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer
über alle der Feststellung der Todesursache dienlichen Umstände wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen des Totenbeschauers zu befolgen.
§6 Vornahme der Totenbeschau
(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.
(2) Der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ferner, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls er nicht selbst der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
§7 Maßnahmen bei besonderen Todesfällen
(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer im Sinne des Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98, auf dem kürze-sten Weg die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständi-gen Gerichtes zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht
vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§10 Absatz eins,), so hat der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschieblichen sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.
§8 Totenbeschauschein; Totenbeschauniederschrift
(1) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität des Verstorbenen, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist.
(2) In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, bis das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde erklärt hat, keinen Anlaß zum Eingreifen zu haben.
(3) Der Totenbeschauer hat über die Totenbeschau
eine Niederschrift aufzunehmen, in die der wesentliche Inhalt des ärztlichen Behandlungsscheines sowie die wesentlichen Feststellungen bei der Totenbeschau aufzunehmen sind.
(4) Durchschläge der Totenbeschauniederschriften sind monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Urschriften der Totenbeschauniederschriften sind der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben; die Gemeinden haben sie zehn Jahre aufzubewahren.
§9 Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchfüh-rung der Bestimmungen dieses Abschnittes römisch eins die näheren Einzelheiten bei der Vornahme der Totenbeschau durch Verordnung zu regeln und im Rahmen dieser Durchfüh-rungsverordnung eine Dienstinstruktion für die Totenbe-schauer zu erlassen. Die Verwendung amtlich aufgeleg-ter Drucksorten kann vorgeschrieben werden.
römisch II. Obduktionen
Paragraph 10, Allgemeines
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzungen ei-ner Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht ge-geben sind, die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenste-hende private Interessen überwiegen.
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(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten sowie die Bestimmungen über Obduktionen im Auftrag des Gerichtes (gerichtliche Obduktionen) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um
eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.
(4) Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche
nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.
(5) Als nächste Angehörige im Sinne des Absatz 4, gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten und des Verlobten vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben.
§11 Vornahme der Obduktionen
(1) Obduktionen dürfen nur in hiezu geeigneten, ausreichend belichteten, belüfteten und temperierten Räumen und nur von einem zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften und unter Beachtung der erforderlichen sanitären Rücksichten vorgenommen werden. Von der Vornahme jeder Obduktion ist der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen; dieser ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.
(2) Bei behördlich angeordneten Obduktionen hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese Gemeinde nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich bereitzustellen. Kann die Gemeinde den Obduktionsraum nicht im Gemeindegebiet bereitstellen, so hat sie außerdem die Kosten einer deswegen erforderlichen Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum zu tragen. Die Träger von Einrichtungen, in denen ein geeigneter Obduktionsraum mit der erforderlichen Ausstattung (Prosektur oder sonstige geeignete und hiefür gewidmete Anlage) vorhanden ist, sind verpflichtet, ihre Anlage zur Durchführung von behördlich angeordneten Obduktionen gegen
angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn eine der nach obiger Bestimmung zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde dies beantragt.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen.
(4) Nach jeder Obduktion ist die festgestellte Todesursache dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben.
(5) Nach beendigter Obduktion ist die Leiche zuzunähen und zu reinigen.
(6) Die Landesregierung kann in Durchführung der Bestimmungen dieses römisch II. Abschnittes die Vornahme außergerichtlicher Obduktionen durch Verordnung näher regeln.
Paragraph 12, Unterbrechung
Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine ge-richtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Ob-duktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern dies ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen.
Paragraph 13, Sonstige Eingriffe an Leichen
(1) Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion
vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche (z; B. Herzstich, Aderöffnung) durchgeführt werden.
(2) Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Paragraph 14, Einbalsamierung
(1) Unte! Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.
(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens
nachweisen.
(3) Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.
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römisch III. Leichenbestattung
§15 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von achtundvierzig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (wie Kühlräumen) aufbewahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von achtundvierzig Stunden in die Frist von sechsundneunzig Stunden nicht einzurechnen. Ein Abgehen von der damit festgelegten Bestattungsfrist ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers gewährleistet ist.
(2) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften
des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten sind zur Obsorge für die Bestattung die nächsten Angehörigen verpflichtet, in Ermangelung solcher aber jene Personen, mit denen der Verstorbene vor seinem Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Wenn danach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn die Verpflichteten der Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese Gemeinde nicht festgestellt werden
kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, ohne daß dadurch eine allenfalls erforderliche Obduktion vereitelt oder behindert werden darf, die Bestattung der Leiche zu besorgen oder ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon zu verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen. Macht das Universitätsinstitut hievon innerhalb von achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so hat die bezeichnete Gemeinde für die Bestattung der Leiche zu sorgen.
(3) Als nächste Angehörige im Sinne des Absatz 2, gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.
(4) Bestattungspflicht (Absatz eins,) besteht ferner für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, ohne Rücksicht auf den Grad der erreichten Entwicklung, und für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes unschädlich beseitigt werden. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bzw. der Leiter der Krankenanstalt verpflichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Absatz 2, sinngemäß.
Paragraph 16, Aufbahrung
(1) Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Lei-chenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbe-haus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkam-mer) entgegenstehen. Gegen den Bescheid des Bürger-meisters ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen be-stimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Absatz eins, erfolgt, vorher anzuzei-gen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.
§17 Bestattungsart
(1) Als Bestattungsarten kommen in Betracht die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen das Recht zu, die Bestattung zu bestimmen. Als nächste Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Ist demnach niemand zur Bestimmung der Bestattungsart berufen oder willens oder können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen, so ist die Leiche zu beerdigen.
Paragraph 18, Bestattungsort
(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.
(2) Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beigebracht wurde.
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nach dem Ermessen der Landesregierung die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes aus öffentlichen Rücksichten wünschenswert
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ist oder wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außer-halb eines Friedhofes in den die inneren Angelegenhei-ten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgeschrieben ist. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid Bedingun-gen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß da-durch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen und die Erhaltung der Begräbnisstätte in einem der Zweckwidmung entsprechenden würdigen Zustand dau-ernd gesichert wird.
(4) Soll eine Leiche in einer nach Absatz 3, bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist.
§19 Versargung
(1) Die Versargung der Leichen ist so vorzunehmen,
daß unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist und daß im Falle der Beerdigung die natürlichen Abbaubedingungen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
(2) Für die Beerdigung von Leichen sind dicht schließende Särge aus verrottbarem Material (wie Holz, verrottbares Metall) zu verwenden, das den Zerfall der Leiche nicht behindert.
(3) Für die Beisetzung in Grüften dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Hartholzsärge oder Hartholzsärge mit dicht schließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) Für die Feuerbestattung müssen die Särge aus Holz oder Zinkblech bestehen und frei von anderen Metallbeschlägen sein.
§20 Einäscherung
(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.
(2) Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des Paragraph 17, Absatz 2, bestimmt und derTotenbeschauschein beigebracht wurde.
(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten
Leiche sind in ein dauerhaftes, luft- und wasserdichtes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.
(4) Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten nicht für
Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen (Paragraph 33, Absatz 3,). Jedoch dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.
§21 Beisetzung der Urne
(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine Ausnahme zulässig ist, in einem Urnenhain, in einer Urnenhalle oder auf einem Friedhof beizusetz$n. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar der betreffenden Friedhofsverwaltung zu übergeben oder zu übersenden. Die Urne darf, abgesehen von der Ausnahme gemäß Absatz 2,, nicht an dritte Personen, auph nichfan Angehörige des Verstorbenen, ausgefolgt weirden. Die Urnen sind bis zur Beisetzung in würdiger und;pietätvoller Weise zu verwahren.
(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes (Urnenhain, Urnenhalle) gilt Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sinngemäß. In einem solchen Falle hat die Feuerbestattungsanstalt auf Grund des ihr vorzulegenden Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Urne mit den Aschenresten demjenigen auszufolgen, dem die Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, erteilt wurde.
römisch IV. Überführung und Enterdigung von Leichen
§22 Überführung; allgemeines
(1) Jede Überführung einer Leiche bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, daß Absatz 2, eine Ausnahme vorsieht. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht (Absatz eins,) sind folgende Fälle:
(3) Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,
(4) Das Überbringen von Leichen in photographische
Ateliers ist verboten.
(5) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland
nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.
(6) Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens
über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBI.
Nr. 515/1978, verwiesen.
(7) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
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§23 Versargung
(1) Jede im Sinne des Paragraph 22, bewilligungspflichtige Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der Vorschriften des"§ 19 Absatz eins, nur in einem dicht schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Metallsarg ist zu verlöten, der Holzsarg luftdicht abzudichten.
(2) Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben.
Paragraph 24, Berechtigung zur Überführung
(1) Leichen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen
Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde nach freiem Ermessen die Überführung durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bewilligen, jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpaß und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des Paragraph 24, Absatz 2, der ansuchenden Partei, auszufolgen.
(3) Das die Überführung besorgende Leichenbestattungsunternehmen hat den Inhaber des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Be-zirk überführt, hat das Leichenbestattungsunternehmen außerdem die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestim-mungsortes in gleicher Weise zu verständigen. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, hat die die Bewilligung erteilende Bezirksverwaltungsbehörde die Bezirksverwaltungsbe-hörde des Bestimmungsortes auf Kosten der Partei zu verständigen. Die Verständigung des Inhabers des Fried-hofes bzw. der Feuerbestattungsanstalt obliegt in diesem Falle der Partei.
(4) Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die Partei hat nach Einlangen der Leiche an dem Bestimmungsort den Leichenpaß der für diesen Ort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.
(5) Der Leichenpaß hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
§26 Enterdigung
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Gebiet der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.
(2) Der Bürgermeister hat die Enterdigung zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.
§27 Überführung enterdigter Leichen
Die Überführung einer enterdigten Leiche auf einen an-deren Friedhof bedarf der Bewilligung der Bezirksverwal-tungsbehörde; es gelten hiebei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4 bis 7, des Paragraph 23,, des Paragraph 24, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2 bis 4. Insbesondere ist ein diesen Bestimmun-gen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzu-nehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf kei-ner Bewilligung.
§28 Sonderbestimmungen für Kriegstote
Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Landesregierung Erleich-terungen von den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 ge-währen, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Stand-punkt zulässig ist.
§29
Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, Leichenreste
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinnge-mäß auch für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte und Leichenreste.
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römisch fünf. Bestattungsanlagen
§30 Errichtung
(1) Bestattungsanlagen (wie Friedhöfe, Feuerbestattungsanlagen, Urnenhallen und Urnenhaine) können errichtet und betrieben werden
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofes und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.
§31 Behördliche Bewilligung
(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf der behördlichen Bewilligung.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung ist bezüglich einer Einäscherungsanlage die Landesregierung, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Die Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung ist zu erteilen, wenn nach der geplanten Bestattungsanlage ein Bedarf besteht. Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist, und sind jene Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben, die insbesondere vom sanitätspofizeilichen Standpunkt einen klaglosen und pietätvollen Betrieb der Anlage gewährleisten. Kann dies durch solche Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht werden, etwa weil die Anlage des Friedhofes an der beabsichtigten Stelle eine Gefährdung der Gesundheit der Umwelt mit sich brächte oder die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, so ist die Bewilligung zu versagen.
(4) Die Bewilligung zur Auflassung ist zu erteilen, soweit für den Weiterbetrieb der Anlage ein Bedarf nicht mehr besteht oder die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebes nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß die Auflassung der Anlage vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät nicht zu Mißständen führt.
§32 Leichenhalle
Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanla-ge muß eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) vorhan-den sein, die der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbe-hörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen hat die Behörde die erforderli-chen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Leichenhalle (Leichenkammer) ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof bzw. im Rahmen der Feuerbestattuhgsan-lage zu errichten. Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt wer-den dürfen.
§33 Aufnahmepflicht
(1) Im Rahmen der sich aus Paragraph 30, Absatz 2, ergebenden
Verpflichtung der Gemeinde darf sie oder der Gemeindeverband, dessen Mitglied sie ist, als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen jedoch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten werden.
(2) Gemäß Artikel 12, des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:
(3) Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Es ist verboten, solche Teile mit anderen Leichen zusammen zu beerdigen bzw. einzuäschern.
§34
Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern
(1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen
Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.
(2) Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Ausstattung der Leichenhallen (Leichenkammern); die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung
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kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtne-rischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten.
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benutzern der Friedhöfe sind unbeschadet der Be-stimmungen des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staats-bürger und des Artikel 12, des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen ge-regelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtli-che Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§35 Überwachung
(1) Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.
(2) Die Friedhöfe sind innerhalb von drei Jahren mindestens einmal durch den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu besichtigen. Die erfolgte Besichtigung ist im Gräberbuch zu vermerken.
(3) Anläßlich der Besichtigung festgestellte Mängel sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Inhaber
zur Behebung vorzuschreiben.
§36 Sperre, Schließung
(1) Befindet sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand, daß Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 3, nicht ausreichen und die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde oder stellt sich heraus, daß die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen.
(2) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bzw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt
werden darf.
§37 Baurechtliche Vorschriften
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die be-hördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die gelten-den baurechtlichen Vorschriften nicht berührt.
§38 Andere Bestattungsanlagen
Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsan-lagen, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, einer behördlichen Bewilligung bedarf.
römisch VI. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§39
(1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling bestraft. In besonders schweren Fällen oder im Falle wiederholter Übertretung kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu einer Woche verhängt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.
römisch VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§40
Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Ge-meinde:
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(1) Mit 1. Juli 1961 werden die gesetzlichen Bestim-mungen über das Leichen- und Bestattungswesen, so-weit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:
(2) Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechts-vorschriften teilweise aufgehoben:
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Anlage 2
Übergangsbestimmungen zum O.ö. Leichenbestattungsgesetz 1985
Artikel I
(1) Die am 1. Juli 1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des Paragraph 2, des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes bestellt.
(2) Am 1. Juli 1961 bestehende Bestattungsanlagen
(Paragraph 30,) und Begräbnisstätten (Paragraph 18, Absatz 3,) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des
O.ö. Leichenbestattungsgesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die gemäß Paragraph 31, bzw. Paragraph 18, Absatz 3, zuständige Behörde das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind.
(3) Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er am 1. Juli 1961 zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen
Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung zu ent-scheiden, ob ein bestehender Friedhof als konfessionel-ler Friedhof anzusehen ist.
(4) Nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestim-mungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, nicht. Sie sind je-doch insoweit abzuändern, als sie den Vorschriften des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes widersprechen oder nicht genügen; zur Änderung ist die Bewilligung sinnge-mäß nach Paragraph 34, erforderlich.
Artikel II
Die am 1. Oktober 1983 wirksamen Friedhofsordnun-gen sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt in-soweit abzuändern, als sie dem O.ö. Leichenbestattungs-gesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwi-schen den Inhabern und den Benutzern der Friedhöfe weiter (Paragraph 34, Absatz 3,).