30.03.1984
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984, 7. Stück
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für
das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
21.
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe
im Bundesland Oberösterreich
festgelegt werden
Auf Grund des Paragraph 177, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:
Paragraph eins
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um
schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgesetzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 4, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten
auch die Umsatzsteuer (20%).
(2) Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfälliger Zuschläge ein Höehsttarif
(3) Werden Rauchfänge vorübergehend nicht benützt
und kann aus diesem Grund die Reinigung unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprüfung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 12,90 pro Rauchfang und Kehrter
min in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 2
(1) Die Tarifansätze der Ortsklasse römisch eins der Anlage gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.
(2) Die Tarifansätze der Ortsklasse römisch zwei der Anlage gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.
Paragraph 3
(1) Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und ausgebaute Dach geschosse (Mansarden) als Stockwerke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als zwei Meter Höhe, durch
die die Rauchfänge ziehen, als Stockwerke. Ziehen
Rauchfänge durch hohe Dachbodenräume oder sind
Rauchfänge hoch über Dach geführt, so gelten je drei Meter und jede übrigbleibende Höhe über zwei Meter als Stockwerke.
(2) Als Rauchfänge im Sinne des Absatz eins, gelten auch
Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).
Paragraph 4
(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung gestellt werden:
Seite 22 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 7.
Stück, Nr. 21
(2) Die Zuschläge gemäß Absatz eins, Litera b und c dürfen nicht (1)
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.
nebeneinander in Rechnung gestellt werden. ,""-...... • ¦ (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes-
(3) Wenn Kehrarbeiten zumturnusmäßigen Kehrtermin Hauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1982,
oder bei bestellten Leistungen zum vereinbarten Termin |_GBI. Nr. 40, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehaus Gründen, die der Hauseigentümer bzw. der Auftrag- rergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt
geber zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden werden, außer Kraft.
können, kann die Kehrgebühr samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.
Für den Landeshauptmann: Paragraph 5
Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiord- Dr Leibenfrost
nung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer, Landesrat