Datum der Kundmachung

30.03.1984

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984, 7. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für

das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

21.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

im Bundesland Oberösterreich

festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 177, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:

Paragraph eins

(1)              Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um

schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

dürfen höchstens die in der Anlage festgesetzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 4, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten

auch die Umsatzsteuer (20%).

(2)              Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfälliger Zuschläge ein Höehsttarif

  1. Litera a
    bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von weniger als S 40,-
,
  1. Litera b
    bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang von weniger als S 70,-,
so beträgt der Höchsttarif S 40,- bzw. S 70,-.

(3)              Werden Rauchfänge vorübergehend nicht benützt

und kann aus diesem Grund die Reinigung unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprüfung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 12,90 pro Rauchfang und Kehrter

min in Rechnung gestellt werden.

Paragraph 2

(1) Die Tarifansätze der Ortsklasse römisch eins der Anlage gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2) Die Tarifansätze der Ortsklasse römisch zwei der Anlage gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

Paragraph 3

(1)              Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und ausgebaute Dach geschosse (Mansarden) als Stockwerke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als zwei Meter Höhe, durch

die die Rauchfänge ziehen, als Stockwerke. Ziehen

Rauchfänge durch hohe Dachbodenräume oder sind

Rauchfänge hoch über Dach geführt, so gelten je drei Meter und jede übrigbleibende Höhe über zwei Meter als Stockwerke.

(2) Als Rauchfänge im Sinne des Absatz eins, gelten auch

Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

Paragraph 4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung gestellt werden:

  1. Litera a
    für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%; in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu kehren sind,
ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden, in denen drei
Rauchfänge zu kehren sind, ein Zuschlag bis 20%;
und zwar zu den Ansätzen der Tarifposten 1 bis 10;
  1. Litera b
    für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten, wie Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser, Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur zu Fuß er
reichbar sind, für jede angefangene Gehstunde vom
letzten Arbeitsobjekt an gerechnet, ein Zuschlag bis
zu S 71,60;
  1. Litera c
    für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegenden ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10, und zwar
in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu 50%;
in isoliert stehenden Einzelanwesen und in Streusiedlungen bis zu 100%;
dieser Zuschlag c) darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;

Seite 22              Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 7.

Stück, Nr. 21

  1. Litera d
    für besondere Kehrungen außerhalb der turnus- die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Aufmäßigen Kehrung in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr traggeber zu entrichten. im Standort des Rauchfangkehrergewerbes ein Zu
schlag bis 50%; Paragraph 6
außerhalb des Standortes des Rauchfangkehrer              Der Gewerbeinhaber hat,
sofern er nicht mit dem
gewerbes ein Zuschlag bis 100% sowie ein Wege-              Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbageld von S 20,10 für jeden vollen Kilometer des              rung über die Rechnungslegung getroffen hat, minde-Hin- und Rückweges;              stens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehran Samstagen, Sonn-und Feiertagen ein weiterer Zu-              buch eine
aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehr
schlag bis 100%;              gebühren zu stellen,
in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag
bis 100%. Paragraph 7

(2) Die Zuschläge gemäß Absatz eins, Litera b und c dürfen nicht (1)

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.

nebeneinander in Rechnung gestellt werden.              ,""-...... • ¦              (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes-

(3)              Wenn Kehrarbeiten zumturnusmäßigen Kehrtermin              Hauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1982,

oder bei bestellten Leistungen zum vereinbarten Termin              |_GBI. Nr. 40, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehaus Gründen, die der Hauseigentümer bzw. der Auftrag-              rergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt

geber zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden              werden, außer Kraft.

können, kann die Kehrgebühr samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

Für den Landeshauptmann: Paragraph 5

Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiord-              Dr Leibenfrost

nung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer,              Landesrat