Datum der Kundmachung

31.08.1983

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983, 22. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die

O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Text

66. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1983 über

die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die

O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Artikel I

Auf Grund des Artikel 26, des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971 (L-VG. 1971), Landesgesetzblatt Nr. 34, in der gegenwärtigen Fassung wird in der Anlage das Gesetz vom 8. Juli 1977, Landesgesetzblatt Nr. 48, über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O. ö. LKUFG) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung wird das Gesetz vom 15. April 1983, Landesgesetzblatt Nr. 38, mit dem das Gesetz über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird, berücksichtigt.

Artikel III

(1)              Im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, Ziffer 5, L-VG. 1971

wird

  1. Litera a
    im Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz die Zitierung des Absatz 2, auf Absatz eins, richtiggestellt;
  2. Litera b
    im Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 3 und 7 die Zitierung des Paragraph 35, Absatz 5, jeweils auf Paragraph 35, Absatz 6, richtiggestellt.

(2)              Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, Ziffer 4, L-VG. 1971 durch Zeitablauf ge

genstandslos geworden und werden daher als nicht

mehr geltend festgestellt:

  1. Litera a
    Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 52,, Paragraph 53 und Paragraph 54, des Ge
setzes LGBl. Nr. 48/1977; im Sinne des Artikel 26,
Absatz 2, Ziffer 7, L-VG. 1971 entfällt im Paragraph 51, die Absatz
bezeichnung „(1)";
  1. Litera b
    Art. römisch II Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983,.

Artikel IV

Im Text des neu verlautbarten Gesetzes sind die unberührt bleibenden Schluß- und Übergangsbestimmungen des Art. römisch II Absatz 2 bis 7 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, nicht berücksichtigt.

Artikel V

Es ist in Kraft getreten:

  1. Ziffer eins
    das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1977, mit 1. Jänner 1978;
  2. Ziffer 2
    das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983,

  1. Litera a
    hinsichtlich des darin enthaltenen Art. römisch eins Ziffer 4,
(Paragraph 5, Absatz 2,), Ziffer 8, Litera b, (Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz), Ziffer 9, Litera a, (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a,), Ziffer 12, (Paragraph 14, Absatz 2,) und Ziffer 12 a, (Paragraph 14, Absatz 3,) mit 1. Jänner 1978;

b)              hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 5

lit. b (§ 6 Abs. 1 Z. 6), Z. 9 lit. b (§ 10 Abs. 2

Z. 5), Z. 10 (§ 11 Abs. 1 Z. 1a), Z. 19 (§ 28

Abs. 1  letzter  Satz)   und   Z. 26 (§ 39a)   mit

1. Jänner 1981;

c)              hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 5

lit. a (§ 6 Abs. 1 Z. 1)   und   Z. 5 lit. c   (§ 6

Abs. 3 bis 5) mit 1. Jänner 1982;

d)              hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 8

lit. c (§ 9 Abs. 6), Z. 12b (§ 14 Abs. 4) und

Z.  14a  (Entfall  des § 21  Abs.  1    und   Um

numerierung der Absätze) mit 1. Juli 1982;

e)              hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 5

lit. c (§ 6 Abs. 6) und Z. 28 (§ 43) mit 1. Jän

ner 1983;

f)              im übrigen mit 30. Juni 1983.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Ratzenböck

Landeshauptmann

Anlage

Seite 108

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,    Jahrgang 1983,    22.

Stück,    Nr. 66

Anlage

Gesetz

vom 8. Juli 1977 über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (0. ö. LKUFG)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 49 a und 49b des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966, und Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1968, beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Rechtsstellung der O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)

(1)              Das   Land Oberösterreich   bedient   sich   als

Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge

und Unfallfürsorge  für  die Lehrer für allgemeinbil

dende  Pflichtschulen   und   für   Berufsschulen   der

O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF).

(2)              Die  LKUF  ist  eine  Körperschaft öffentlichen

Rechtes.  Die  ihr übertragene Aufgabe der dienst

rechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die

LKUF   im   Rahmen   der   Gesetze   weisungsfrei   in

eigener Verantwortung.

(3)              Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berechtigt,

das Landeswappen zu führen.

§2 Mitgliedschaft in der LKUF

Mitglieder der LKUF sind:

a)              die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum

Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für

allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufs

schulen, ausgenommen die Lehrer an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen;

b)              die Personen, die auf Grund eines die Mitglied

schaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhält

nisses    einen    Ruhe-    oder   Versorgungsbezug,

einen   Übergangsbeitrag,    ein   Versorgungsgeld

,. oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des

Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, erhalten.

§3 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF ruht während der Dauer eines

Urlaubes ohne Bezüge. Dies gilt nicht,

a)              wenn der Urlaub die Dauer eines Monates nicht

überschreitet;      ?•..;.

b)              wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe

einer  widerruflichen   Erklärung  verpflichtet,   die

gemäß § 9 bestimmten Beiträge ab Antritt des

Urlaubes zu entrichten, für die Wirksamkeitsdauer

dieser Erklärung. Die Verpflichtungserklärung ist

spätestens  mit Antritt des Urlaubes abzugeben.

Verliert ein Lehrer nach Antritt des Urlaubes eine

zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der LKUF gege-

bene Anspruchsberechtigung gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder einem Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge, so kann er die Verpflichtungserklärung auch nachträglich abgeben; gibt er die Erklärung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verlustes jener Anspruchsberechtigung ab, so wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt des Verlustes zurück, ansonsten wird sie mit dem folgenden Monatsersten wirksam;

  1. Litera c
    für den Fall des Paragraph 4, Litera a,

(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich.

§ 4 Mitgliedschaft bei Bezug von Karenzurlaubsgeld

Landeslehrer, die Karenzurlaubsgeld nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr.

395/1974 beziehen, bleiben für die Dauer dieses Bezuges Mitglieder

der LKUF, gleichgültig

a)              ob sie sich im Urlaub ohne Bezüge befinden

b)              oder ihr Dienstverhältnis aufgelöst wurde.

Abschnitt II

Krankenfürsorge

§ 5 Anspruchsberechtigung

(1)              Auf die Leistungen der LKUF haben die Mit

glieder Anspruch:

1.              für sich selbst;

2.              für ihre Angehörigen (§6).

(2)              Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z. 2 besteht je

doch nicht, wenn

a)              der Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist und

seine Mitgliedschaft nicht ruht;

b)              für   den   Angehörigen   seitens   einer   anderen

Kranken-   bzw.   Unfallfürsorgeeinrichtung    eines

öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Kranken- bzw.

Unfallfürsorge vorgesehen ist;

c)              für   den   Angehörigen   nach   gesetzlichen   Vor

schriften Leistungen der Kranken- bzw. Unfallver

sicherung (Pflichtversicherung) vorgesehen sind.

Angehörige

(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten: ?1. der Ehegatte;

2.              die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und

Wahlkinder;

3.              die   unehelichen  Kinder   eines   weiblichen  Mit

gliedes;

4.              die   unehelichen Kinder   eines männlichen Mit

gliedes,   wenn   seine Vaterschaft   durch   Urteil

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oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§163b ABGB);

  1. Ziffer 5
    die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mit
glied ständig in Hausgemeinschaft leben;
  1. Ziffer 6
    die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unent
geltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhält
nis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Mitgliedes und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

(2)              Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als

Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige,

wenn und solange sie

1.              sich   in   einer Schul- oder Berufsausbildung be

finden, die ihre Arbeitskraft überwiegend bean

sprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Le

bensjahres;   zur   Schul-   oder Berufsausbildung

zählt auch  ein  angemessener Zeitraum für die

Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechen

den Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung

eines akademischen Grades, bei angehenden Leh

rern oder Erziehern auch der Zeitraum zwischen

der Ablegung der Lehramts- bzw. Abschlußprü

fung und dem entsprechend den schulzeitgesetz

lichen   Vorschriften   frühestmöglichen   Zeitpunkt

für einen Dienstantritt. Ist die Schul- oder Berufs

ausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht,

der Zivildienstpflicht,   durch Krankheit  oder  ein

anderes   unüberwindliches   Hindernis   verzögert

worden, so gelten sie als Angehörige über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum;

2.              seit der Vollendung   des  18. Lebensjahres oder

seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes

a)              infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbs

unfähig sind oder

b)              erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für 12 Monate ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten.

(3)              Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person

aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflege

eltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,

der Enkel oder der Geschwister des Mitgliedes oder

eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersge

schlechtliche Person, die seit mindestens 10 Mona

ten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit

dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn

ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähi

ger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus

diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

(4)              Der schuldlos geschiedene Ehegatte gilt als An

gehöriger, sofern nicht Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist.

(5)              Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-,

Stief- und Pflegeeltern) des Mitgliedes, wenn sie mit

ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz

oder überwiegend erhalten werden.

(6)              Die im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 bis 5 genannten

Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich

nicht um Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freibe

ruflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,

angeführt sind.

§ 7 Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen

(1)              Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kranken

bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-recht

lichen Dienstgebers oder bei einem Träger der ge

setzlichen   Kranken-   bzw.   Unfallversicherung   an

spruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur

soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und be

züglich vergleichbarer Leistungen der   LKUF   mög

lichst   einheitliche   Kranken- und Unfallfürsorge ge

währleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Sat

zung zu bestimmen.

(2)              Unter   sinngemäßer   Anwendung der Bestim

mungen des Abs. 1  können für den im § 5 Abs. 2

erfaßten  Personenkreis freiwillige Leistungen  (§ 8)

vorgesehen werden.

(3)              Für Kinder oder Enkel (§ 6 Abs. 1 Z. 2 bis 6)

von Eltern bzw. Großeltern, die beide Mitglied der

LKUF sind, dürfen Leistungen nur einmal (nicht dop

pelt) erbracht werden.

§ 8 Leistungen

(1)   Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:

1.              zur Früherkennung von Krankheiten: Gesunden-

untersfjchungen;

1a. sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;

2.              bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper

oder   Geisteszustand,   der   Krankenbehandlung

notwendig macht):

Krankenbehandlung durch

a)              ärztliche Hilfe;

b)              Heilmittel;

c)              Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)              Pflege in einer Krankenanstalt;

e)              Zahnbehandlung und Zahnersatz;

3.              bei Mutterschaft:

a)              ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand;

b)              Heilmittel;

c)              Heilbehelfe und Hilfsmittel;

d)              Pflege in einer Krankenanstalt;

e)              Entbindungsbeitrag (Mutterhilfe);

4.              bei Todesfall: Bestattungskostenbeitrag;

5.              Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabili

tation in Betracht kommenden Personen.

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(2)              In den Fällen des Abs. 1  Z. 1  bis 3 werden

auch Leistungen für die notwendigen Reise(Fahrt)-

und Transportkosten gewährt.

(3)              Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z. 2) muß aus

reichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das

Maß des  Notwendigen  nicht überschreiten.   Durch

die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die

Dienstfähigkeit   und  die  Fähigkeit, für die  lebens

wichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach

Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebes

sert werden.

(4)              Die näheren Bestimmungen über die Leistun

gen nach Abs. 1 bis 3 sind entsprechend den jewei

ligen Anforderungen einer ausreichenden Kranken

fürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann all

gemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbei

trag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der Ge

staltung dieser Bestimmungen der Satzung ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Kran

kenfürsorge   in   ihrer  Gesamtheit denen,  die den

Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinter

bliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zuste

hen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus

können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe

der finanziellen  Möglichkeiten  der  LKUF getroffen

werden.

(5)              Neben   den   Pflichtleistungen  (Abs. 1   bis 4)

kann die Satzung im  Rahmen   der   verbleibenden

finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vor

sehen, insbesondere   auch   erweiterte   Heilbehand

lung, wie  z. B.   Rehabilitation,   Hauskrankenpflege.

Aufenthalt in einem Heilbad oder einer Kuranstalt,

Aufenthalt in einem Genesungs- oder Erholungsheim

oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 9 Beiträge

(1)              Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

für die Krankenfürsorge werden, soweit   sie   nicht

durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Bei

träge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder

aufgebracht.

(2)              Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind

folgende Bezüge:

1.              bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a

a)              der Gehalt;

b)              die Zulagen; hiezu gehören nicht die Vergü

tungen für Mehrdienstleistung;

2.              bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort bezeich

neten    Pensionsleistungen,    ausgenommen    die

Hilflosenzulage oder gleichartige Leistungen;

3.              bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzahlun

gen; diese sind als Grundlage für die Bemessung

der Beiträge in den Monaten heranzuziehen, in

denen   sie   anfallen,  und  zwar  mit  demselben

Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß Z. 1 und 2

festgesetzt ist.

Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen,

welche Bezugsteile im einzelnen nach

den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts(Bezugs)-regelung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind.

(3)              Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist

  1. Litera a
    in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b der letzte
Bezug (Absatz 2,) unmittelbar vor dem Urlaub; wenn
jedoch unmittelbar vor dem Urlaub ein Karenz
urlaub im Sinne des Paragraph 4, lag, das letzte Karenz
urlaubsgeld unmittelbar vor dem Urlaub;
  1. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 4, der doppelte Betrag des
monatlichen Karenzurlaubsgeldes.

(4)              Die Höhe des Beitrages ist in einem einheit

lichen Hundertsatz in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an frei willigen Leistungen) festzusetzen.

(5)              Die nach Absatz 4, festgesetzten Beiträge sind zu

leisten:

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b zur Gänze vom Mitglied;
  2. Ziffer 2
    in den Fällen des Paragraph 4, zur Gänze vom Land Ober
österreich;
  1. Ziffer 3
    im übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und vom
Land Oberösterreich.
Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im Art. römisch II der 3. LDG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966,, bestimmten Höhe.

(6)              Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines

freiwillig    verlängerten    Grundwehrdienstes,    eines

Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über   die

Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur

Hilfeleistung in das Ausland  und des ordentlichen

Zivildienstes ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes

und des Landes Oberösterreich.

(7)              Der auf das Mitglied  entfallende Beitragsteil

ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und

Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis

zum 5. des laufenden Kalendermonates zusammen

mit dem  Beitragsteil des Landes an die LKUF zu

überweisen.

Abschnitt III

Unfallfürsorge

§ 10 Dienstunfälle

(1)              Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem,

zeitlichem   und   ursächlichem   Zusammenhang   mit

dem   die   Unfallfürsorge   begründenden   öffentlich

rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.

(2)              Dienstunfälle sind auch Unfälle,   die   sich   er

eignen:

  1. Ziffer eins
    bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Anfertigung, Instandhaltung, Erneuerung, Verwahrung oder Beförderung von Lehr-und Lernbehelfen durch den Lehrer;

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  1. Ziffer eins a
    bei Tätigkeiten — auch außerhalb der Dienststätte —, die der Vorbereitung des Unterrichtes und von Schulveranstaltungen dienen, sowie gegebenenfalls auf dem Weg zum oder vom Ort solcher Tätigkeiten;

2.              bei   anderen Tätigkeiten, zu  denen  der  Lehrer

durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetzte

herangezogen wird;

3.              auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen

hängenden   Weg zu oder von der Dienststätte;

hat  der  Lehrer wegen  der  Entfernung   seines

ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte

in  dieser oder  in  ihrer  Nähe  eine  Unterkunft,

so sind auch Unfälle auf dem Weg   von   oder

nach   dem   ständigen Aufenthaltsort  nicht vom

Begriff des Dienstunfalles ausgeschlossen;

4.              auf dem Weg von der Dienststätte zu einer vor

dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgege

benen ärztlichen  Untersuchungsstelle (freiberuf

lich   tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt)

zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,

einer Zahnbehandlung, einer Maßnahme der Re

habilitation oder der Durchführung einer Gesun-

denuntersuchung und anschließend auf dem Weg

zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner

auf dem Weg von der Dienststätte oder von der

Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle,

wenn sich   der   Lehrer   der   Untersuchung   auf

Grund  einer gesetzlichen  Vorschrift  oder einer

Anordnung   der Dienstbehörde oder der LKUF

unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg

zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

5.              auf einem  Weg von  der  Dienststätte,  den  der

Lehrer   zurücklegt,  um während der Dienstzeit,

einschließlich   der   in  der  Dienstzeit  liegenden

Pausen,  in  der Nähe der  Dienststätte  oder  in

seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Be

dürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem

Weg  zurück  zur  Dienststätte  sowie  bei  dieser

Befriedigung   der   lebenswichtigen   Bedürfnisse,

sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch

außerhalb der Wohnung des Lehrers erfolgt;

6.              auf  einem  mit der  unbaren  Überweisung   des

Entgelts   zusammenhängenden   Weg   von   der

Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geld

institut zum Zweck der Behebung des Entgelts

und   anschließend   auf   dem   Weg   zurück   zur

Dienststätte oder zur Wohnung;

7.              auf einem Weg zur oder von der Dienststätte,

der   im   Rahmen   einer   Fahrgemeinschaft   von

Dienststättenangehörigen   oder   Lehrern  zurück

gelegt worden ist, die sich auf einem in Z. 3 ge

nannten Weg befinden.

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines

Dienstunfalles nicht aus.

§ 11 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1)  Dienstunfällen sind  Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

  1. Ziffer eins
    bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen

Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

  1. Ziffer eins a
    bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer;
  2. Ziffer 2
    bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus
bildung und Fortbildung;
  1. Ziffer 3
    bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und
anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen der Schule dienen;
  1. Ziffer 4
    bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen
und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusam
menhängen;
  1. Ziffer 5
    bei einer mit der Beschäftigung zusammenhän
genden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Ver
tretung des Personals;
  1. Ziffer 6
    bei der Betätigung als Organ (bzw. Mitglied eines Organs) der LKUF.

(2) Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.

Paragraph 12, Berufskrankheiten

Berufskrankheiten Sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

Paragraph 13, Anspruchsberechtigung und Leistungen

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 — haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.              Unfallheilbehandlung  einschließlich  der   medizi

nischen  Maßnahmen der Rehabilitation;   Zweck

der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeig

neten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die

Berufskrankheit   hervorgerufene Gesundheitsstö

rung oder Körperbeschädigung sowie die durch

den  Dienstunfall  oder die  Berufskrankheit ver

ursachte   Minderung   der Erwerbsfähigkeit bzw.

der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen

persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder

zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung

der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu

verhüten;

2.              berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabili

tation;

3.              Beistellung von  Körperersatzstücken, orthopädi

schen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;

4.              Versehrtenrente;

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5.              Zusatzrente für Schwerversehrte;

6.              Kinderzuschuß   für   Schwerversehrte, soweit der

Schwerversehrte    eheliche   Kinder,   legitimierte

Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder Stief

kinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 er

füllen; der Kinderzuschuß gebührt auch für Enkel,

die mit dem Schwerversehrten ständig in Haus

gemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinne des

§ 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und eben

so wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im

Inland haben;

7.              Hilflosenzuschuß;

8.              notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.

(2)              Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der

Unfallheilbehandlung   vorgesehenen   medizinischen

Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies

zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnah

men mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen

Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der

sie in die Lage versetzt,  im beruflichen und wirt

schaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen

ihnen angemessenen  Platz möglichst dauernd ein

nehmen zu können.

(3)              Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabili

tation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor

dessen   Entscheidung   ist  der  Versehrte   von   der

LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Reha

bilitation nachweislich in geeigneter Weise zu infor

mieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der

Durchführung   der   Maßnahmen   der   Rehabilitation

entsprechend mitzuwirken.

(4)              Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine

Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs. 1

bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen

Anspruch auf

a)              Bestattungskostenbeitrag;

b)              Hinterbliebenenrenten.

(5)              Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerver

sehrten  keinen Anspruch  auf Witwen(Witwer)rente,

weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines

Dienstunfalles   oder einer Berufskrankheit war, so

hat sie  (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen-

(Witwer)beihilfe.

(6)              Die näheren Bestimmungen über die der Art

und dem Grad von Schädigungen jeweils entspre

chenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sind entspre

chend den jeweiligen Anforderungen einer ausrei

chenden  Unfallfürsorge durch  die Satzung   festzu

legen.   Dabei  ist darauf Bedacht zu nehmen,  daß

die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamt

heit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hin

terbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zu

stehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hin

aus können Leistungsverbesserungen nur nach Maß

gabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF ge

troffen werden.

(7)              Neben   den   Pflichtleistungen   (Abs. 1  bis 6)

kann  die  Satzung  im  Rahmen  der verbleibenden

finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vor

sehen.   Auf   freiwillige    Leistungen    besteht    kein

Rechtsanspruch.

§ 14 Beiträge

(1)              Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen

in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch

sonstige  Einnahmen  gedeckt sind,  durch  Beiträge

des Landes Oberösterreich aufgebracht.

(2)              Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe

der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 und

Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3)              Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der

Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des

Landeslehrers unmittelbar aufkommt, die Beiträge in

der im Art. II der 4. LDG-Novelle, BGBl. Nr. 298/1968,

bestimmten Höhe.

(4)              Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines

freiwillig    verlängerten    Grundwehrdienstes,    eines

Präsenzdienstes nach dem  Bundesgesetz über die

Entsendung   von   Angehörigen   des   Bundesheeres

zur  Hilfeleistung  in das Ausland  und  des ordent

lichen Zivildienstes ruht die Beitragspflicht des Lan

des Oberösierreich.

(5)              Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jedes

Monates an die LKUF zu überweisen.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen über Leistungen

§ 15

Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen

(1)              Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem

Gesetz entstehen — unbeschadet des jeweiligen Er

fordernisses  der  Mitgliedschaft,  Angehörigeneigen

schaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:

1.              bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;

2.              bei Mutterschaft   mit   dem   Beginn   der   achten

Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;

3.              bei Todesfällen mit dem Todestag;

4.              bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;

5.              bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krank

heit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger

ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbs

fähigkeit.

(2)              Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen er

gebenden  Leistungen  mit dem  Entstehen des An

spruches an.

(3)              Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach

dem Wegfall der durch den  Dienstunfall  oder die

Berufskrankheit     verursachten     Arbeitsunfähigkeit,

spätestens nach Ablauf des dritten Monates   nach

dem im Abs. 1 Z, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.

(4)              Nach dem Tod des Empfängej-s einer Versehr

tenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Be

ginn des Kalendermonates an, der auf den Tod des

Rentenempfängers folgt.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    22. Stück,

Nr. 66

Seite 113

(5) Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Gesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solange nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.

(Ö) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltend-machung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an.

(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge leistungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft (§3 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,).

(3)              Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsbe

rechtigten   bzw.   seines   Angehörigen   eine   fällige

Leistung  noch  nicht ausgezahlt,  so  ist sie, sofern

sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt,

der Person zu leisten, die die Ausgabe getätigt hat;

im   übrigen   sind   nacheinander  der   Ehegatte, die

leiblichen   Kinder,  die Wahlkinder, die Stiefkinder,

der   Vater,   die Mutter, die Geschwister Zahlungs

empfänger, alle diese Personen jedoch  nur, wenn

sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten bzw. An

gehörigen zur Zeit seines Todes unterhaltsberech

tigt  oder unterhaltspflichtig  waren   oder   mit   ihm

zur   Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt   haben;   erfüllen   mehrere Kinder oder Ge

schwister des Verstorbenen diese Voraussetzungen,

so sind sie zu gleichen Teilen Zahlungsempfänger.

Hat  jedoch   eine   der  im vorstehenden genannten

Personen  oder eine  andere  Person  für  den  Ver

storbenen eine Ausgabe getätigt, für die die fällige

Leistung   eine Abgeltung  darstellen  würde, so  ist

dieser   Person   auf   ihren Antrag, und zwar unab

hängig von der im vorstehenden angeführten Rei

henfolge, die fällige Leistung, jedoch höchstens im

Ausmaß der getätigten Ausgabe, auszuzahlen.

(4)              Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vor

handen, so ist die Leistung von der LKUF nicht aus

zuzahlen.

§ 16 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen

(1)              Ansprüche an die LKUF auf Leistungen   der

Krankenfürsorge sind vom  Mitglied  bei   sonstigem

Verlust spätestens zwei Jahre  nach  Behandlungs

beginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von die

ser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied

nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne

sein Verschulden nicht möglich war.

(2)              Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen

Rechtsfolge  kann  die Satzung zur Gewährleistung

einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie

Förmlichkeiten   für   die   Geltendmachung   von   An

sprüchen vorsehen.

§ 17 Zahlungsempfänger

(1)              Die Leistungen sind an den Anspruchsberech

tigten bzw. seinen Angehörigen, wenn dieser aber

geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähi

ger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter

auszuzahlen. Mündige Minderjährige und beschränkt

Entmündigte sind nur für Leistungen, die ihnen auf

Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst

empfangsberechtigt; für andere Leistungen sind bei

solchen Personen ihre gesetzlichen Vertreter emp

fangsberechtigt.

(2)              Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder

Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zu

gunsten des Kindes verwendet werden, so kann die

LKUF   mit   Zustimmung des Pflegschafts(Vormund-

schafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger

bestellen.

§ 18 Mitwirkungs- und Meldepflichten

(1)              Anspruchsberechtigte  bzw. deren Angehörige

haben sich auf Anordnung der LKUF einer   ärztli

chen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur

Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines

Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.

(2)              Die Mitglieder haben  der LKUF alle für die

Anspruchsberechtigung   oder ihren Verlust maßge

benden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden.

Sie sind verpflichtet, der LKUF auf deren Verlangen

jede einschlägige Auskunft binnen zwei Wochen zu

erteilen.

§ 19 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

(1)              Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht er

brachte  Leistungen  vom  Mitglied  zurückzufordern,

wenn der Empfänger oder das Mitglied die Gewäh

rung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben,

bewußte   Verschweigung   maßgebender   Tatsachen

oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2) her

beigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Lei

stung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat.

Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen   drei

Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF be

kannt geworden  ist, daß die Leistung  zu  Unrecht

erbracht wurde.

(2)              Die LKUF   kann   bei   Vorliegen   berücksichti

gungswürdiger Umstände, insbesondere in Berück

sichtigung  der Familien-, Einkommens- und Vermö

gensverhältnisse, auf die Rückforderung verzichten

oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.

Seite 114

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    22. Stück,

Nr. 66

(3)              Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 be

steht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

nur gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Per

sonen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.

(4)              Die LKUF kann ihre Rückforderungsansprüche

auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen

Empfänger   zu   erbringenden   Geldleistungen   auf

rechnen.   Die   Aufrechnung   ist   im Falle des § 17

Abs. 3 bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahl

ten Geldleistung zulässig,   ansonsten   nur   bis  zur

Hälfte der zu erbringenden Geldleistung.

Paragraph 20,

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungen Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§21 Ruhen von Leistungsansprüchen

(1)              Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz

ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein

Angehöriger (Paragraph 6,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2,, des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, des Strafgesetz buches in einer der dort genannten Anstalten ange

halten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhal

tung einen Monat übersteigt.

(2)              Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfall

fürsorge aus den Gründen des Abs. 1, so gebührt

den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mit

gliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hin

terbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben

Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in

erster  Linie dem  Ehegatten,  in  zweiter Linie den

Kindern (§ 13 Abs. 1 Z. 6) zu. Solche Leistungen ge

bühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der

strafbaren   Handlung,   die die Freiheitsstrafe oder

Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig fest

gestellt ist.

(3)              Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird  in

der Krankenfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des

Ruhensgrundes, in der Unfallfürsorge mit dem Be

ginn   des   Kalendermonates wirksam, der auf den

Eintritt des Ruhensgrundes   folgt.   Die   Leistungen

sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem

der Ruhensgrund weggefallen ist.

Paragraph 22,

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:

1.              Renten aus der Unfallfürsorge unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 2

a)              zur Deckung von Vorschüssen, die dem An

spruchsberechtigten von der LKUF, vom Land

Oberösterreich   als   Dienstgeber   oder   von

einem   Sozialhilfeträger   auf   Rechnung    der

Kranken-   oder   Unfallfürsorgeleistung   nach

deren   Anfall,   jedoch   vor   deren    Flüssig

machung gewährt wurden;

b)              in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung

von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen

den Anspruchsberechtigten,  mit Zustimmung

der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen,

wenn die Übertragung im Interesse des An

spruchsberechtigten oder seiner nahen Ange

hörigen liegt;

2.              Entbindungsbeitrag und Bestattungskostenbeitrag

in den unter Z. 1 lit. a angeführten Fällen.

(2)  Der Hilflosenzuschuß  kann weder übertragen noch verpfändet

werden.

§ 23 Pfändung von Leistungsansprüchen

(1)              Es können nur Renten aus der Unfallfürsorge

gepfändet werden. Hiefür sind unbeschadet der Be

stimmungen der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der

§§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden.

(2)              Die Renten aus der Unfallfürsorge können nur

dann gepfändet werden, wenn die Pfändung nach

den Umständen des Falles, insbesondere nach der

Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der

zu pfändenden Geldleistung, der Billigkeit entspricht.

§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes gilt entspre

chend.

(3)              Der Hilflosenzuschuß kann nicht gepfändet wer

den. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von ge

setzlichen Unterhaltsansprüchen für Kinder pfändbar,

für die der Kinderzuschuß gebührt.

(4)              Sofern   Rentensonderzahlungen   vorgesehen

sind, ist von diesen jeweils nur ein Viertel pfändbar.

Paragraph 24, Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge

(1)              Bei einer wesentlichen Änderung der Verhält

nisse, die für die Festsetzung einer Rente maßge

bend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts

wegen neu festzusetzen.

(2)              Sind zwei Jahre nach dem im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,

oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, so kann

die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens

einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu fest

gesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlos

sen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit

wieder behoben wurde.

§ 25 Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge

(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende

Leistung   aus   der   Unfallfür-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,    Jahrgang 1983,   22. Stück,

Nr. 66

Seite 115

sorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 27, ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2)              Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teil

weise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberech

tigte bzw. dessen Angehöriger nach   Hinweis   auf

diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobach

tung (§ 18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des

zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Ent

ziehung ist auf die Familen-, Einkommens- und Ver

mögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Auf

wand,   der  der   LKUF  aus  der  Verweigerung   der

Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst,

Bedacht zu nehmen.

(3)              Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf

des  Kalendermonates wirksam, der auf die Erlas

sung des Bescheides folgt.

§ 26

Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfailfürsorge

(1)              Personen, die den Dienstunfall oder die Berufs

krankheit durch Seibstbeschädigung vorsätzlich her

beigeführt oder durch die Verübung einer mit Vor

satz   begangenen   gerichtlich   strafbaren   Handlung

veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als

einjährigen    Freiheitsstrafe    rechtskräftig   verurteilt

worden  sind,  steht  kein  Anspruch  auf  Leistungen

aus   der   Unfallfürsorge zu;  das  Erfordernis eines

rechtskräftigen   Strafurteiles entfällt, wenn ein sol

ches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines

anderen in der betreffenden Person liegenden Grun

des nicht gefällt werden kann.

(2)              Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen

Angehörigen des Mitgliedes bei Zutreffen der übri

gen    Voraussetzungen    die    Hinterbliebenenrenten

dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Ver

sorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten

wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im

Abs. 1  bezeichneten Handlung  rechtswirksam fest

gestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod

des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles einge

treten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten

bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe

nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht

übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterblie

benen nach  dem Ableben des Versehrten werden

hiedurch nicht berührt.

Paragraph 27,

Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren

  1. Litera a
    mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
  2. Litera b
    mit der Verheiratung der (des) rentenberechtig
ten Witwe (Witwers),
  1. Litera c
    mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit,
  2. Litera d
    mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw.

mit dem sich aus Paragraph 6, Absatz 2, ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen, e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.

(2) Die Rente und der Kinderzuschuß gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist.

Abschnitt V

Außenbeziehungen der LKUF

§ 28 Rechts- und Verwaltungshilfe

(1)              Die   Verwaltungsbehörden,  die Gerichte, die

Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich

rechtlicher  Kranken-  oder  Unfallfürsorgeeinrichtun

gen haben den in Vollziehung dieses Gesetzes an

sie ergehenden Ersuchen der LKUF im Rahmen ihrer

sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entspre

chen. In gleicher Weise- hat die LKUF den genann

ten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflich

tung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf

die Übermittlung von Daten im Sinne des § 3 des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, im   auto-

mationsunterstützten    Datenverkehr   zwischen   der

LKUF und den genannten Stellen, die zur Durch

führung   des   Melde-   und   Beitragsverfahrens, zur

Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung

von Ersatzansprüchen notwendig sind.

(2)              Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der

Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von   Porto

kosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der

ersuchten Stelle zu erstatten.

§ 29

Beziehungen   zu  anderen  Kranken- und

Unfallfürsorgeeinrichtungen und zu den Sozialversicherungsträgern

(1)              Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren

Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-recht

lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder

ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat

dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn gel

tenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsauf

wand zu ersetzen.

(2)              Hat ein anderer Träger einer öffentlich-recht

lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so

hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungs

aufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit ge

währleistet ist.

Paragraph 30,

Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe

(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem 0. ö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, bleiben unberührt.

Seite 116

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22. Stück, Nr. 66

(2)              Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetz

licher   Verpflichtung   einem Hilfsbedürftigen Sozial

hilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach

diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem So

zialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder

Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen eines

Dienstunfalles     (einer     Berufskrankheit)     gewährt

wurden,   soweit  zu   ersetzen, als der LKUF selbst

Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären.

Diese Ersatzbeträge hat die  LKUF von  ihren  Lei

stungen an den Unterstützten abzuziehen.

(3)              Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers   für

Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht späte

stens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfelei

stung bei der LKUF geltend gemacht wird.

(4)              Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger

Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn

a)              die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen

nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozial

hilfeträger erst später vom Anspruch des Mitglie

des auf die Geldleistungen nach diesem Gesetz

Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nacr

diesem Zeitpunkt der LKUF angezeigt wird und

b)              der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Mo

naten nach dem Tag geltend gemacht wird, an

dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geld

leistung nach diesem Gesetz durch die LKUF be

nachrichtigt worden ist.

(5)              Die Abs. 1 bis 4 gelten für das Land als Träger

der Hilfeleistungen nach dem O. ö. Behindertenge

setz 1971, LGBl. Nr. 11, sinngemäß.

§ 31

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die LKUF

(1)              Können Personen, denen nach den Bestimmun

gen dieses Gesetzes Leistungen zustehen oder für

die als Angehörige Leistungen   zu   gewähren  sind,

den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Än-

laßfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist,

auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen,

so geht der Anspruch auf die LKUF insoweit über,

als diese Leistungen zu erbringen hat.   Ansprüche

auf Schmerzengeld gehen auf die LKUF nicht über.

(2)              Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatz

pflichtige   dem Mitglied (Angehörigen)   oder seinen

Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des

Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach

diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche an

zurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt

der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Er

satzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3)              Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2

auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ge

gen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schä

digenden Ereignisses  in derselben Dienststätte wie

der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur gel

tend machen, wenn

  1. Litera a
    der Dienstnehmer den Anlaßfall (Absatz eins,) vorsätz
lich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
  1. Litera b
    der Anlaßfall (Absatz eins,) durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4)              In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF

den   Schadenersatzanspruch   unbeschadet  der   Be

stimmungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus

einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Ver

fügung stehenden Versicherungssumme geltend ma

chen, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaß

fall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verur

sacht hat.

(5)              Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatz

ansprüchen   anderer   Träger   von   öffentlich-recht

lichen   Kranken-   oder   Unfallfürsorgeeinrichtungen

oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben

Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatz

ansprüche zusammen die   aus   einer   bestehenden

Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Ver

sicherungssumme, so sind sie aus dieser unbescha

det der weiteren  Haftung des Ersatzpflichtigen  im

Verhältnis ihrer Ersatzforderungen   zu   befriedigen.

Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Range vor.

§ 32 Beziehungen zu den Vertragspartnern

(1)              Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich

tätigen Ärzten, Dentisten,   Hebammen,   Apothekern

und anderen Vertragspartnern   der Heil- oder Ge

sundheitsberufe werden durch privatrechtliche Ver

träge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge be

dürfen   zu   ihrer Rechtsgültigkeit   der schriftlichen

Form.

(2)              Gesamtverträge werden von der LKUF mit den

zuständigen   gesetzlichen   beruflichen   Vertretungen

der   im   Abs.   1   genannten   Berufsgruppen   abge

schlossen.

(3)              Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der

im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelver

träge schließen, die gegen den Gesamtvertrag ver

stoßen.

(4)              Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträ

gern  der Krankenanstalten sind  durch  privatrecht

liche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Be

ziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die

LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Kran

kenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.

(5)              Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die

ausreichende Versorgung der Mitglieder und  ihrer

Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig

vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.

Abschnitt VI

Organisation und Verfahren der LKUF

§ 33 Organe der LKUF

Die Organe der LKUF sind:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    22. Stück,

Nr. 66

Seite 117

1.              der Aufsichtsrat;

2.              der Verwaltungsrat (Ausschüsse gemäß § 35 Ab

satz 8);

3.              der Direktor und das Direktorium.

§ 34 Aufsichtsrat

(1)              Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus

a)              zwei von der Landesregierung zu entsendenden

rechtskundigen   Bediensteten   des   Aktivstandes

des Amtes der Landesregierung,

b)              so vielen vom Zentralausschuß der Personalver

tretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflicht

schulen zu entsendenden, im aktiven öffentlich

rechtlichen  Dienstverhältnis  stehenden  Lehrern,

als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)              einem vom Zentralausschuß der Personalvertre

tung der Lehrer für Berufsschulen zu entsenden

den, im   aktiven   öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis stehenden Lehrer und

d)              (Verfassungsbestimmung) je   einem   von jedem

Klub des o. ö. Landtages (§ 3 der Landtagsge

schäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973) zu entsenden

den, zum o. ö.  Landtag   aktiv   wahlberechtigten

Mitglied.

(2)              Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral

ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam

mensetzung  nach Wählergruppen  (Fraktionen) ver

hältnismäßig zu berücksichtigen.

(3)              Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung

aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b

und c seinen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kan

didat die absolute Mehrheit der abgegebenen gülti

gen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzu

führen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt,

auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei

Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Man

date der betreffenden Fraktionen in den beiden Zen

tralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Sum

me der Mandate  in den Dienststellenausschüssen,

sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und

schließlich das Los.

(4)              Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung

aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b

und c zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für den

Fall der Verhinderung des Vorsitzenden.   Der Erste

Stellvertreter muß derselben Fraktion des betreffen

den Zentralausschusses wie der Vorsitzende ange

hören, der Zweite Stellvertreter der abgesehen von

dieser Fraktion stärksten Fraktion. Kommen hienach

mehrere Fraktionen in Betracht, so ist wie nach dem

letzten Teilsatz des Abs. 3 vorzugehen.

(5)              Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden minde

stens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens

zwei Wochen   vorher   schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Ver

langen   eines Viertels   der   stimmberechtigten Auf

sichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen.   Ein

Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges" lauten.

(6)              Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit ein

facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1 lit. a

genannten Mitglieder sowie — unter Anrechnung des

Vorsitzenden — mindestens der Hälfte der stimmbe

rechtigten  Mitglieder erforderlich.   Der Vorsitzende

stimmt mit.

(7)              Dem Aufsichtsrat obliegt:

1.              die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates

und des Direktors sowie des Direktoriums;

2.              die   Beschlußfassung   über   den   Rechnungsab

schluß und den Jahresbericht;

3.              die Bestellung des beeideten  Buchsachverstän

digen für die Überprüfung gemäß § 40 Abs. 2;

4.              die Wahrnehmung sonstiger ihm   durch   dieses

Gesetz zugewiesener Aufgaben.

§ 35 Verwaltungsrat und Ausschüsse

(1)              Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus

a)              zwei von der Landesregierung zu entsendenden

rechtskundigen   Bediensteten   des   Aktivstandes

des Amtes der Landesregierung,

b)              so vielen vom Zentralausschuß der Personalver

tretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflicht

schulen zu entsendenden, im aktiven öffentlich

rechtlichen   Dienstverhältnis   stehenden Lehrern,

als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,

c)              einem vom Zentralausschuß der Personalvertre

tung der Lehrer für Berufsschulen zu entsenden

den,   im   aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstver

hältnis stehenden Lehrer und

d)              dem Direktor (§ 36).

(2)              Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral

ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam

mensetzung   nach Wählergruppen (Fraktionen)  ver

hältnismäßig zu berücksichtigen.

(3)              Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und

zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c —

ausgenommen   die   beiden Direktorstellvertreter —

einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinde

rung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie

einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen.

Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie

für das Protokoll zu sorgen.

(4)              Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs or

dentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzun

gen sind  mindestens eine Woche vorher schriftlich

unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen;  auf

Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat  je

doch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer

Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten

kann.   Ein  Tagesordnungspunkt   muß   „Allfälliges"

lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz ge

nannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehr

heit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit ein

verstanden erklärt hat.

Seite 118

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    22.

Stück„   Nr. 66

(5)              Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim

men. Der Verwaltungsrat   ist   beschlußfähig,   wenn

wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:

a)              der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,

b)              der Direktor bzw. ein Stellvertreter,

c)              einer  der  beiden   rechtskundigen   Bediensteten

(Abs. 1 lit. a) und

d)              unter Anrechnung der nach lit. a und b Anwesen

den mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder.

Der Vorsitzende stimmt mit.

(6)              Dem Verwaltungsrat obliegt:

1.              die Beschlußfassung über die Satzung;

2.              die Erlassung sonstiger Verordnungen einschließ

lich der Datenschutzverordnung   im   Sinne   des

Datensch utzgesetzes;

3.              die Festsetzung der Art der Kundmachung   von

Verordnungen;    dabei    ist   sicherzustellen,   daß

diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis ge

langen;

4.              die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

und allfällige Nachtragsvoranschläge;

5.              die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und

des Jahresberichtes;

6.              der Abschluß von Gesamt- und  Einzelverträgen

(§32);

7.              die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich   wie

derkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge

und hinsichtlich freiwilliger Leistungen;

8.              die    Wahrnehmung    folgender    Dienstgeberauf

gaben gegenüber den  Bediensteten der LKUF:

Begründung und Beendigung von Dienstverhält

nissen,  Änderung  von   Dienstverträgen,   Entbin

dung von der Verschwiegenheitspflicht;

9.              die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer

den laufenden Bürogeschäften;

10.              die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach die

sem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem

Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Be

hörden oder Stellen zugewiesen sind.

(7)              Der    Verwaltungsrat    kann    zur    Besorgung

namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Inter

esse   der   Aufgabenstellung   der   LKUF   sowie   der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten

ist, übertragen:

a)              einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z. 6 bis 10

mit Zustimmung  des Aufsichtsrates dem  Direk

torium;

b)              einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z. 6, 7, 9

(Vermögen bis 0,3 v. T. der Einnahmen des vor

ausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Di

rektor.

(s) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 36 Direktor und Direktorium

(1)              Der Direktor der LKUF \wird vom Aufsichtsrat

in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der

LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer

Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahl

vorschläge von  der Gesamtheit der jeweils   einer

Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mit

glieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet wer

den. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge

der  Größe  der  Fraktionen   abzustimmen.   Für  die

Wahl   ist   die   absolute Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der

schriftlichen Annahme durch den Gewählten.

(2)              Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinde

rung des Direktors und für die Mitwirkung im Direk

torium (Abs. 5) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates

zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu be

stellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Ge

hört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktor

stellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mit

glied  des Verwaltungsrates an,  so  ist der Zweite

Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es ver

langt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der

LKUF zu wählen.

(3)              Dem Direktor obliegt:

1.              die    Ausfertigung   und   Durchführung   der   Be

schlüsse des Verwaltungsrates und des Aufsichts

rates;

2.              die   Mitteilung  (Intimierung)  der Bescheide des

Verwaltungsrates und des Aufsichsrates;

3.              die Gewährung der Leistungen der Kranken- und

Unfallfürsorge   und   sonstige   Verfügungen   hin

sichtlich Leistungen außer den Fällen des § 35

Abs. 6 Z. 7;

4.              die Stellung des Verlangens nach Auskunftser

teilung gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz;

5.              die Leitung der Bürogeschäfte;

6.              die  Verfügungen   über   den   laufenden   Verwal

tungsaufwand;

7.              die Wahrnehmung aller im § 35 Abs. 6 Z. 8 nicht

genannten Dienstgeberaufgaben;

8.              die Wahrnehmung der Auftraggeberfunktion und

die Erlassung der Betriebsordnung im Sinne des

Datenschutzgesetzes.

(4)              In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis

zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zu

lassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungs

rates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat dar

über dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.

(5)              Der Direktor und die beiden Direktorstellver

treter bilden zusammen das Direktorium. Das Direk

torium hat mindestens einmal monatlich auf Einla

dung  des Direktors zusammenzutreten.  Es ist be-

Laridesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    22.

Stück,    Nr. 66

Seite 119

schlußfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direktor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über seine Tätigkeit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben.

(Ö)   Dem   Direktorium   obliegt   unbeschadet   des Abs. 5 letzter

Satz und des § 35 Abs. 7 lit. a:

1.              die Kundmachung der Verordnungen nach Maß

gabe von § 35 Abs. 6 Z. 3;

2.              die  Herausgabe  sonstiger  Verlautbarungen  der

LKUF; ,

3.              die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungs

rates, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen

ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung

von Beschlüssen des Aufsichtsrates.

§37 Gemeinsame Bestimmungen über die Organe

(1)              Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des

Aufsichtsrates sowie der Direktor werden   für   die

Funktionsdauer   der   Zentralausschüsse der Lehrer

für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufs

schulen  bestellt bzw. entsendet.  Bis zu der   nach

jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Lan

deslehrer vorzunehmenden Neubestellung  (Neuent

sendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt;

sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu

bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die

Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2)              Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF

sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstver

hältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als

Mitglied   des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates

(einschließlich der Funktionen des Direktors und der

Direktorstellvertreter) zur Folge.

(3)              Ein  Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwal

tungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der

bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich

aus seiner Funktion abzuberufen, wenn

a)              es dies verlangt,

b)              seine  geistige  oder  körperliche  Eignung   nicht

mehr gegeben ist,

c)              es trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschul

digt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des

Aufsichtsrates   bzw.   Verwaltungsrates nicht teil

genommen hat,

d)              über sein Vermögen der Konkurs oder das Aus

gleichsverfahren eröffnet wurde, oder

e)              über seine Person rechtskräftig eine Disziplinar

strafe — ausgenommen  ein Verweis oder eine

Geldstrafe bis zur Höhe eines halben Monatsbe

zuges  unter Ausschluß  der  Haushaltszulage  —

verhängt wurde.

(4)              Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion

(Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer

von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertetern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.

(5)              Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge

eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mit

glied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (ein

schließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht

ausgeübt werden  und  ist gegebenenfalls die  Ent

schädigung   im gleichen Ausmaß wie der Monats

bezug zu kürzen.

(6)              Die  Mitglieder  des Verwaltungsrates  -  aus

genommen der Direktor — und die Mitglieder  des

Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch

auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemes

sene Entschädigung.

(7)              Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die

Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der

LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufent

haltskosten.  Die  Höhe des  Ersatzes  ist vom  Auf

sichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen

vorgenommen werden können.

(s) Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:

a)              Der Direktor hat gegenüber der LKUF Anspruch

auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende ange

messene   Entschädigung   zusätzlich   zu   seinem

Bezug a|s Lehrer.              ,

b)              Bezieht   der   Direktor   jedoch   kein   Gehalt   als

Lehrer, so hat er gegenüber der LKUF Anspruch

auf eine angemessene Entlohnung, die der Auf

sichtsrat in einer Höhe festzusetzen hat, die der

Regelung gemäß lit. a entspricht.

(9) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion — ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens '—, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter Litera b,) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Absatz 8,) bzw. Entschädigung (Absatz 6,) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhebzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Rühe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person — in beliebiger Reihenfolge — sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für: die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22. Stück, Nr. 66

a)              Die  laufende  Entschädigung   beträgt   monatlich

40 v. H. der für den letzten   vollen   Monat   der

Funktionsausübung bezogenen Entlohnung bzw.

Entschädigung   (Bemessungsgrundlage).   Dieser

Betrag steigt für jedes über die Erreichung der

Anwartschaft   hinausgehende volle Kalenderjahr

der   Funktionsausübung um 2 v. H. der Bemes

sungsgrundlage, darf jedoch 60 v. H. der Bemes

sungsgrundlage nicht überschreiten.

b)              Wenn   der   Direktor   bzw.   Direktorstellvertreter

gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Funk

tion   in   den   Ruhestand übertritt oder versetzt

wird, so genügt zur Erreichung der Anwartschaft

die Ausübung der Funktion durch fünf Jahre. In

diesem Fall beträgt die laufende Entschädigung

26 v. H. der  Bemessungsgrundlage   und   erhöht

sich auf 28 bzw. 30 v. H. der Bemessungsgrund

lage bei sechs bzw. sieben Jahren Funktionsaus

übung.

c)              Für Hinterbliebene bemißt sich die laufende Ent

schädigung   unter  sinngemäßer Anwendung der

pensionsrechtlichen    Grundsätze    des    Landes

beamten-Pensionsgesetzes,    LGBI.   Nr.   22/1966,

samt Ergänzungen.

Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellvertreter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalenderjahr der Funktionsausübung einen Betrag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer Anwendung der allgemeinen pensionsrechtlichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direktorstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der LKUF anstelle der einmaligen Entschädigung eine Anwartschaft auf eine laufende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Übertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O. ö.

Nebengebührenzulagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, (ausgenommen dessen Paragraph 5, Absatz 4,), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gelten in gleicher Weise.

(io) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.

(n) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß Paragraph 46, der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.

§ 38 Büro

(1)              Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors

besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe

der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende per

sonelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger

Hilfsdienste zu sorgen.

(2)              Der   Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebs

ordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist ins

besondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der

LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln

können.

(3)              Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhält

nisse der Bediensteten der LKUF werden durch pri

vatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das

Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Lan

des Oberösterreich  Bedacht zu  nehmen   hat;   das

Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassen

den Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind

dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim

Dienstantritt dem Direktor durch Handschlag zu ge

loben, das O. ö. LKUFG und die sonstigen im Wir

kungsbereich   des   Büros anzuwendenden bzw. zu

beachtenden Gesetze einzuhalten, sich  mit ganzer

Kraft   dem   Dienst zu widmen, die Dienstobliegen

heiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig

zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffent

lichen   Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge

bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des

Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter

zu befolgen und die Verschwiegenheitspflicht einzu

halten.

(4)              Die Bediensteten der LKUF haben  über alle

ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung

auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenhei

ten,   die im Interesse der LKUF oder des Landes

Oberösterreich oder der Mitglieder der LKUF oder

deren  Angehöriger  Geheimhaltung  erfordern  oder

ihnen  ausdrücklich  als vertraulich  bezeichnet wor

den sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzu

halten, dem sie über solche Angelegenheiten eine

dienstliche Mitteilung zu machen nicht   verpflichtet

sind.   Diese  Verschwiegenheitspflicht  gilt  auch   im

Verhältnis außer Dienst,  im  Ruhestand   und   nach

sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwal

tungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

§ 39 Verfahren

(1)              Auf das behördliche Verfahren vor dem Ver

waltungsrat   und   dem   Aufsichtsrat findet,  soweit

nicht   im   folgenden   anderes   bestimmt wird,  das

Dienstrechtsverfahrensgesetz,    BGBI.    Nr.   54/1958,

Anwendung.

(2)              Ausfertigungen, die mittels elektronischer Da

tenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedür

fen weder einer Unterschrift noch  einer Beglaubi

gung.

Landesgeseizblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    22. Stück,

Nr. 66

Seite 121

(3)              Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf An

trag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen

zu erlassen:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung,
die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch VI a des Ersten Teiles des Allgemei
nen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (Paragraphen 108, a ff. ASVG), vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepaßten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.              hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mit

glied bzw. der Anspruchswerber   binnen   sechs

Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Lei

stung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(4)              Gegen Bescheide des Verwaltungsrates ist Be

rufung   an   den  Aufsichtsrat  zulässig.   Gegen   Be

scheide des Direktors ist Berufung an den Verwal

tungsrat zulässig; gegen die Berufungsentscheidung

ist keine weitere Berufung zulässig.

(5)              In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwach

sende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen.

Wenn jedoch eine Partei   beantragt,   daß   ein   be

stimmter Arzt gutachtlich  gehört werde,  kann   die

LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß

die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von

einer   Partei  durch  Mutwillen, Verschleppung oder

Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei

zum Ersatz aufzuerlegen.

(Ö) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Paragraph 39, a Datenverarbeitung und Datenschutz

(1)              Die LKUF ist insoweit zur Ermittlung, Verarbei

tung und Übermittlung von personenbezogenen

Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

(2)              Die LKUF darf personenbezogene Daten soweit

an Dritte, die nicht Körperschaften öffentlichen

Rechtes sind, übermitteln, als dies im Zusammen

hang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versiche

rungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammen

hang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Lei

stungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforder

lich ist.

Abschnitt VII

Gebarung und Vermögensverwaltung

Paragraph 40, Voranschlag und Rechnungsabschluß

(1) Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.

(2)              Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen

Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus

einer   Erfolgsrechnung  und aus einer Schlußbilanz

zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungs

abschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat

von einem beeideten Buchsachverständigen zu über

prüfen. Die LKUF hat ferner über jedes Kalender

jahr einen Jahresbericht zu verfassen,   der   einen

Geschäftsbericht   und   statistische   Nachweisungen

enthalten muß.

(3)              Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die

statistischen   Nachweisungen sind für die Kranken

fürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstel

len. In der Satzung sind Fristen und Termine zu be

stimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und

Genehmigung   des  Voranschlages  sowie  die  Vor

lage des Rechnungsabschlusses und des Jahresbe

richtes   an   die  Landesregierung  bis 30. Juni  des

Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, er

möglichen.

(4)              Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein

genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF

a)              die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den

bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,

b)              die   anfallenden   Ausgaben   für   Leistungen   der

Kranken- und  Unfallfürsorge weiter zu tätigen

und

c)              sonstige Ausgaben   nur   im   unbedingt erforder

lichen Ausmaß zu tätigen.

(5)              Ergibt sich während eines Kalenderjahres die

Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor

anschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die

Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die

LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

§ 41 Anweisungsrecht; Darlehen

(1)              Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.

(2)              Darlehen   dürfen   nur  zur   Bestreitung   eines

außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs auf

genommen werden, wenn die Verzinsung und Til

gung   mit   der   dauernden   Leistungsfähigkeit   der

LKUF in Einklang steht und   die   ordnungsgemäße

Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben so

wie   ihrer   privatrechtlichen   Verpflichtungen   nicht

gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungs

plan aufzustellen.

(3)              Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die

Aufnahme   von   Krediten   in   laufender   Rechnung

sinngemäß.

§ 42 Vermögensverwaltung

(1)              Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der

allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten,

Betriebe   und   sonstige   Einrichtungen   (z.  B.   die

O. ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die

Landeslehrer   für  allgemeinbildende   Pflichtschulen

und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu

führen.

(2)              Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die

Seite 122

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,   22. Stück,

Nr. 66

LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.

(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.

Paragraph 43, Bedeckung des Aufwandes

(1)              Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen

den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF entspre

chenden Gebarungsüberschuß, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung

stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als

auch in der Unfallfürsorge anzustreben.

(2)              Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins,

ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder

der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgan
ges in der Krankenfürsorge sind Gebarungsüber
schüsse aus der Unfallfürsorge heranzuziehen.
  1. Ziffer 2
    Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgan
ges sind freie Rücklagen heranzuziehen, und zwar erforderlichenfalls auch freie Rücklagen im Be
reich der Unfallfürsorge für einen Gebarungsab
gang im Bereich der Krankenfürsorge. Den freien
Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte,
die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet
wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der
laufenden Leistungen der LKUF dienen.
  1. Ziffer 3
    Zweckgebundene Rücklagen — ausgenommen
die Rücklage für die O. ö. Lehrer-Sterbekasse —
sind zur Deckung eines drohenden Gebarungsab
ganges heranzuziehen:

a)              wenn sie der Deckung laufender Aufwendun

gen dienen:

soweit   die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten

Jahresbedarfes übersteigt;

b)              wenn   sie   der Vorbereitung eines Projektes

dienen, dessen Aufschub vertretbar ist.

4.              Durch Maßnahmen   nach Z. 1 bis 3 dürfen nicht

Mittel   der  Krankenfürsorge   zur  Deckung   von

drohenden Abgängen  der Unfallfürsorge  heran

gezogen werden.

5.              Kann   ein   drohender   Gebarungsabgang   durch

Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 nicht gedeckt werden,

und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen

der Landesregierung, so trägt ihn das Land Ober

österreich soweit, als dies im Landeshaushalts

voranschlag   vorgesehen   ist.   Darüber   hinaus

gehende Abgänge sind durch Aufnahme von Dar

lehen (§ 41 Abs. 2 und 3) zu decken.

Abschnitt VIII
Aufsicht des Landes
Paragraph 44, Allgemeines

(1) Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und

sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben.

(2)              Die Landesregierung  hat  die LKUF  dahin  zu

überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnun

gen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbe

reich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich ob

liegenden Aufgaben erfüllt.

(3)              Die Landesregierung   kann   ihre Aufsicht   auf

Fragen der Wirtschaftlichkeit   und   Zweckmäßigkeit

erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wich

tige Fragen beschränken und in das Eigenleben und

die  Selbstverantwortung  der  LKUF   nicht   unnötig

eingreifen.

(4)              Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmit

tel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch

zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(5)              Auf  die Ausübung  des Aufsichtsrechtes  steht

niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des

§ 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.

§ 45 Information

(1)              Die Landesregierung ist berechtigt,   sich über

jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten.   Die

LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen

alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wert

papiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen

und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erfor

derlichen Mitteilungen zu machen.

(2)              Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre

Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.

§ 46 Genehmigung von Akten

(1)              Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvor

anschlag  und  allfällige Nachtragsvoranschläge sind

vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Ge

nehmigung   vorzulegen.   Jeder   Rechnungsabschluß

ist der Landesregierung   zur Genehmigung   vorzu

legen.

(2)              Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaf

ten, insbesondere die Erwerbung,   Belastung   oder

Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und

Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von

Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesre

gierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Be

trag zugrundeliegt, der 2 v. H. der Gesamteinnah

men der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr über

steigt.

Paragraph 47, Aufhebung von Bescheiden

Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß Paragraph 37, Absatz 11, erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22.

Stück, Nr. 66

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Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen   oder auf Antrag aufheben.

§ 48 Ersatzvornahme

(1)              Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende

Aufgabe   nicht,   so  kann  die  Landesregierung  die

zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und

zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maß

nahmen anstelle und auf Kosten   der LKUF  selbst

treffen.

(2)              Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist

der LKUF  eine angemessene Frist  zur Herstellung

des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3)              Dem  Land  durch  Maßnahmen der  Ersatzvor

nahme erwachsende, über den allgemeinen Verwal

tungsaufwand   hinausgehende Kosten  sind von der

LKUF zu ersetzen.

(4)              Die Landesregierung kann verlangen, daß der

Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer be

stimmten   Tagesordnung   zu   Sitzungen   einberufen

wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die

Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer

Organe den Vorsitz führen.

Paragraph 49, Auflösung von Organen; Amtsenthebung

(i> Die Landesregierung kann den Direktor seines Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.

(2)              Die Landesregierung hat im Falle einer Amts

enthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Ge

schäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt

des neu zu bestellenden Organes einen Regierungs

kommissär einzusetzen.

(3)              Die Landesregierung hat im Falle der Auf

lösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wich-

tigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zentralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer für Berufsschulenleinen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.

(4)              Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat

sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Ange

legenheiten zu beschränken.

(5)              Die mit der Tätigkeit des Regierungskommis

särs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.

(a) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.

Paragraph 50, Verfahren

(1)              Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes er

gehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu tref

fen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind

die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver

fahrensgesetzes — AVG. 1950 anzuwenden.

(2)              Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach Paragraph 47, haben

auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Par

teien an dem von den Organen der LKUF durchge

führten Verfahren beteiligt waren.

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§51 Rechtsnachfolge

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die LKUF im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der durch Beschluß des o.ö. Landtages vom 3. Jänner 1923 errichteten Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich (LKF).