31.08.1983
Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983, 22. Stück
Oberösterreich
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die
O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
66. Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1983 über
die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die
O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
Artikel I
Auf Grund des Artikel 26, des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971 (L-VG. 1971), Landesgesetzblatt Nr. 34, in der gegenwärtigen Fassung wird in der Anlage das Gesetz vom 8. Juli 1977, Landesgesetzblatt Nr. 48, über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O. ö. LKUFG) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung wird das Gesetz vom 15. April 1983, Landesgesetzblatt Nr. 38, mit dem das Gesetz über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird, berücksichtigt.
Artikel III
(1) Im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, Ziffer 5, L-VG. 1971
wird
(2) Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, Ziffer 4, L-VG. 1971 durch Zeitablauf ge
genstandslos geworden und werden daher als nicht
mehr geltend festgestellt:
Artikel IV
Im Text des neu verlautbarten Gesetzes sind die unberührt bleibenden Schluß- und Übergangsbestimmungen des Art. römisch II Absatz 2 bis 7 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, nicht berücksichtigt.
Artikel V
Es ist in Kraft getreten:
b) hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 5
lit. b (§ 6 Abs. 1 Z. 6), Z. 9 lit. b (§ 10 Abs. 2
Z. 5), Z. 10 (§ 11 Abs. 1 Z. 1a), Z. 19 (§ 28
Abs. 1 letzter Satz) und Z. 26 (§ 39a) mit
1. Jänner 1981;
c) hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 5
lit. a (§ 6 Abs. 1 Z. 1) und Z. 5 lit. c (§ 6
Abs. 3 bis 5) mit 1. Jänner 1982;
d) hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 8
lit. c (§ 9 Abs. 6), Z. 12b (§ 14 Abs. 4) und
Z. 14a (Entfall des § 21 Abs. 1 und Um
numerierung der Absätze) mit 1. Juli 1982;
e) hinsichtlich des darin enthaltenen Art. I Z. 5
lit. c (§ 6 Abs. 6) und Z. 28 (§ 43) mit 1. Jän
ner 1983;
f) im übrigen mit 30. Juni 1983.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlage
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22.
Stück, Nr. 66
Anlage
Gesetz
vom 8. Juli 1977 über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (0. ö. LKUFG)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Bestimmungen der Paragraphen 49 a und 49b des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966, und Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1968, beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Rechtsstellung der O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF)
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als
Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge
und Unfallfürsorge für die Lehrer für allgemeinbil
dende Pflichtschulen und für Berufsschulen der
O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF).
(2) Die LKUF ist eine Körperschaft öffentlichen
Rechtes. Die ihr übertragene Aufgabe der dienst
rechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge besorgt die
LKUF im Rahmen der Gesetze weisungsfrei in
eigener Verantwortung.
(3) Sitz der LKUF ist Linz. Die LKUF ist berechtigt,
das Landeswappen zu führen.
§2 Mitgliedschaft in der LKUF
Mitglieder der LKUF sind:
a) die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für
allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufs
schulen, ausgenommen die Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen;
b) die Personen, die auf Grund eines die Mitglied
schaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhält
nisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug,
einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld
,. oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, erhalten.
§3 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF ruht während der Dauer eines
Urlaubes ohne Bezüge. Dies gilt nicht,
a) wenn der Urlaub die Dauer eines Monates nicht
überschreitet; ?•..;.
b) wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Abgabe
einer widerruflichen Erklärung verpflichtet, die
gemäß § 9 bestimmten Beiträge ab Antritt des
Urlaubes zu entrichten, für die Wirksamkeitsdauer
dieser Erklärung. Die Verpflichtungserklärung ist
spätestens mit Antritt des Urlaubes abzugeben.
Verliert ein Lehrer nach Antritt des Urlaubes eine
zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der LKUF gege-
bene Anspruchsberechtigung gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder einem Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge, so kann er die Verpflichtungserklärung auch nachträglich abgeben; gibt er die Erklärung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verlustes jener Anspruchsberechtigung ab, so wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt des Verlustes zurück, ansonsten wird sie mit dem folgenden Monatsersten wirksam;
(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich.
§ 4 Mitgliedschaft bei Bezug von Karenzurlaubsgeld
Landeslehrer, die Karenzurlaubsgeld nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr.
395/1974 beziehen, bleiben für die Dauer dieses Bezuges Mitglieder
der LKUF, gleichgültig
a) ob sie sich im Urlaub ohne Bezüge befinden
b) oder ihr Dienstverhältnis aufgelöst wurde.
Abschnitt II
Krankenfürsorge
§ 5 Anspruchsberechtigung
(1) Auf die Leistungen der LKUF haben die Mit
glieder Anspruch:
1. für sich selbst;
2. für ihre Angehörigen (§6).
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z. 2 besteht je
doch nicht, wenn
a) der Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist und
seine Mitgliedschaft nicht ruht;
b) für den Angehörigen seitens einer anderen
Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Kranken- bzw.
Unfallfürsorge vorgesehen ist;
c) für den Angehörigen nach gesetzlichen Vor
schriften Leistungen der Kranken- bzw. Unfallver
sicherung (Pflichtversicherung) vorgesehen sind.
Angehörige
(1) Als Angehörige der Mitglieder gelten: ?1. der Ehegatte;
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und
Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder eines weiblichen Mit
gliedes;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Mit
gliedes, wenn seine Vaterschaft durch Urteil
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oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§163b ABGB);
(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten als
Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige,
wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be
finden, die ihre Arbeitskraft überwiegend bean
sprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Le
bensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für die
Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechen
den Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades, bei angehenden Leh
rern oder Erziehern auch der Zeitraum zwischen
der Ablegung der Lehramts- bzw. Abschlußprü
fung und dem entsprechend den schulzeitgesetz
lichen Vorschriften frühestmöglichen Zeitpunkt
für einen Dienstantritt. Ist die Schul- oder Berufs
ausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht,
der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindliches Hindernis verzögert
worden, so gelten sie als Angehörige über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder
seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbs
unfähig sind oder
b) erwerbslos sind.
(3) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person
aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflege
eltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
der Enkel oder der Geschwister des Mitgliedes oder
eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersge
schlechtliche Person, die seit mindestens 10 Mona
ten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit
dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn
ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähi
ger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus
diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(4) Der schuldlos geschiedene Ehegatte gilt als An
gehöriger, sofern nicht Paragraph 5, Absatz 2, anzuwenden ist.
(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-,
Stief- und Pflegeeltern) des Mitgliedes, wenn sie mit
ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz
oder überwiegend erhalten werden.
(6) Die im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 bis 5 genannten
Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich
nicht um Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freibe
ruflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,
angeführt sind.
§ 7 Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
(1) Ist ein Mitglied auch bei einer anderen Kranken
bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-recht
lichen Dienstgebers oder bei einem Träger der ge
setzlichen Kranken- bzw. Unfallversicherung an
spruchsberechtigt, so hat die LKUF Leistungen nur
soweit zu erbringen, daß eine ausreichende und be
züglich vergleichbarer Leistungen der LKUF mög
lichst einheitliche Kranken- und Unfallfürsorge ge
währleistet ist. Das Nähere hierüber ist in der Sat
zung zu bestimmen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestim
mungen des Abs. 1 können für den im § 5 Abs. 2
erfaßten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 8)
vorgesehen werden.
(3) Für Kinder oder Enkel (§ 6 Abs. 1 Z. 2 bis 6)
von Eltern bzw. Großeltern, die beide Mitglied der
LKUF sind, dürfen Leistungen nur einmal (nicht dop
pelt) erbracht werden.
§ 8 Leistungen
(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:
1. zur Früherkennung von Krankheiten: Gesunden-
untersfjchungen;
1a. sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;
2. bei Krankheit (das ist der regelwidrige Körper
oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung
notwendig macht):
Krankenbehandlung durch
a) ärztliche Hilfe;
b) Heilmittel;
c) Heilbehelfe und Hilfsmittel;
d) Pflege in einer Krankenanstalt;
e) Zahnbehandlung und Zahnersatz;
3. bei Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand;
b) Heilmittel;
c) Heilbehelfe und Hilfsmittel;
d) Pflege in einer Krankenanstalt;
e) Entbindungsbeitrag (Mutterhilfe);
4. bei Todesfall: Bestattungskostenbeitrag;
5. Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabili
tation in Betracht kommenden Personen.
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(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 werden
auch Leistungen für die notwendigen Reise(Fahrt)-
und Transportkosten gewährt.
(3) Die Krankenbehandlung (Abs. 1 Z. 2) muß aus
reichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch
die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die
Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebens
wichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach
Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebes
sert werden.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Leistun
gen nach Abs. 1 bis 3 sind entsprechend den jewei
ligen Anforderungen einer ausreichenden Kranken
fürsorge durch die Satzung festzulegen. Es kann all
gemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbei
trag des Mitgliedes vorgesehen werden. Bei der Ge
staltung dieser Bestimmungen der Satzung ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Kran
kenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den
Bundesbeamten und ihren Angehörigen bzw. Hinter
bliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zuste
hen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus
können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe
der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen
werden.
(5) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 4)
kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden
finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vor
sehen, insbesondere auch erweiterte Heilbehand
lung, wie z. B. Rehabilitation, Hauskrankenpflege.
Aufenthalt in einem Heilbad oder einer Kuranstalt,
Aufenthalt in einem Genesungs- oder Erholungsheim
oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 9 Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht
durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Bei
träge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder
aufgebracht.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind
folgende Bezüge:
1. bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a
a) der Gehalt;
b) die Zulagen; hiezu gehören nicht die Vergü
tungen für Mehrdienstleistung;
2. bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort bezeich
neten Pensionsleistungen, ausgenommen die
Hilflosenzulage oder gleichartige Leistungen;
3. bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzahlun
gen; diese sind als Grundlage für die Bemessung
der Beiträge in den Monaten heranzuziehen, in
denen sie anfallen, und zwar mit demselben
Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß Z. 1 und 2
festgesetzt ist.
Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen,
welche Bezugsteile im einzelnen nach
den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts(Bezugs)-regelung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind.
(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist
(4) Die Höhe des Beitrages ist in einem einheit
lichen Hundertsatz in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an frei willigen Leistungen) festzusetzen.
(5) Die nach Absatz 4, festgesetzten Beiträge sind zu
leisten:
(6) Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes, eines
Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur
Hilfeleistung in das Ausland und des ordentlichen
Zivildienstes ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes
und des Landes Oberösterreich.
(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil
ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und
Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis
zum 5. des laufenden Kalendermonates zusammen
mit dem Beitragsteil des Landes an die LKUF zu
überweisen.
Abschnitt III
Unfallfürsorge
§ 10 Dienstunfälle
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem,
zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit
dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich er
eignen:
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2. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Lehrer
durch die Dienstbehörde oder andere Vorgesetzte
herangezogen wird;
3. auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Weg zu oder von der Dienststätte;
hat der Lehrer wegen der Entfernung seines
ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte
in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,
so sind auch Unfälle auf dem Weg von oder
nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht vom
Begriff des Dienstunfalles ausgeschlossen;
4. auf dem Weg von der Dienststätte zu einer vor
dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgege
benen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuf
lich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt)
zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe,
einer Zahnbehandlung, einer Maßnahme der Re
habilitation oder der Durchführung einer Gesun-
denuntersuchung und anschließend auf dem Weg
zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner
auf dem Weg von der Dienststätte oder von der
Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle,
wenn sich der Lehrer der Untersuchung auf
Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer
Anordnung der Dienstbehörde oder der LKUF
unterziehen muß, und anschließend auf dem Weg
zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
5. auf einem Weg von der Dienststätte, den der
Lehrer zurücklegt, um während der Dienstzeit,
einschließlich der in der Dienstzeit liegenden
Pausen, in der Nähe der Dienststätte oder in
seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Be
dürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem
Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser
Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse,
sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch
außerhalb der Wohnung des Lehrers erfolgt;
6. auf einem mit der unbaren Überweisung des
Entgelts zusammenhängenden Weg von der
Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geld
institut zum Zweck der Behebung des Entgelts
und anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte oder zur Wohnung;
7. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte,
der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von
Dienststättenangehörigen oder Lehrern zurück
gelegt worden ist, die sich auf einem in Z. 3 ge
nannten Weg befinden.
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines
Dienstunfalles nicht aus.
§ 11 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.
Paragraph 12, Berufskrankheiten
Berufskrankheiten Sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.
Paragraph 13, Anspruchsberechtigung und Leistungen
(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 — haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:
1. Unfallheilbehandlung einschließlich der medizi
nischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck
der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeig
neten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die
Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstö
rung oder Körperbeschädigung sowie die durch
den Dienstunfall oder die Berufskrankheit ver
ursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw.
der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen
persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder
zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung
der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu
verhüten;
2. berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabili
tation;
3. Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädi
schen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;
4. Versehrtenrente;
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5. Zusatzrente für Schwerversehrte;
6. Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der
Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte
Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder Stief
kinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 er
füllen; der Kinderzuschuß gebührt auch für Enkel,
die mit dem Schwerversehrten ständig in Haus
gemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinne des
§ 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und eben
so wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im
Inland haben;
7. Hilflosenzuschuß;
8. notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der
Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen
Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies
zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnah
men mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen
Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der
sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirt
schaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen
ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd ein
nehmen zu können.
(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabili
tation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor
dessen Entscheidung ist der Versehrte von der
LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Reha
bilitation nachweislich in geeigneter Weise zu infor
mieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der
Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation
entsprechend mitzuwirken.
(4) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine
Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs. 1
bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen
Anspruch auf
a) Bestattungskostenbeitrag;
b) Hinterbliebenenrenten.
(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerver
sehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente,
weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so
hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen-
(Witwer)beihilfe.
(6) Die näheren Bestimmungen über die der Art
und dem Grad von Schädigungen jeweils entspre
chenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sind entspre
chend den jeweiligen Anforderungen einer ausrei
chenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzu
legen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamt
heit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hin
terbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zu
stehen, mindestens gleichwertig sind. Darüber hin
aus können Leistungsverbesserungen nur nach Maß
gabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF ge
troffen werden.
(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6)
kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden
finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vor
sehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 14 Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
in der Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch
sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge
des Landes Oberösterreich aufgebracht.
(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe
der Beiträge ist § 9 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 und
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der
Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des
Landeslehrers unmittelbar aufkommt, die Beiträge in
der im Art. II der 4. LDG-Novelle, BGBl. Nr. 298/1968,
bestimmten Höhe.
(4) Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes, eines
Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres
zur Hilfeleistung in das Ausland und des ordent
lichen Zivildienstes ruht die Beitragspflicht des Lan
des Oberösierreich.
(5) Die Beiträge sind spätestens bis zum 5. jedes
Monates an die LKUF zu überweisen.
Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen über Leistungen
§ 15
Entstehen der Leistungsansprüche und Anfall der Leistungen
(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem
Gesetz entstehen — unbeschadet des jeweiligen Er
fordernisses der Mitgliedschaft, Angehörigeneigen
schaft oder Hinterbliebeneneigenschaft:
1. bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;
2. bei Mutterschaft mit dem Beginn der achten
Woche vor der voraussichtlichen Entbindung;
3. bei Todesfällen mit dem Todestag;
4. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
5. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krank
heit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger
ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbs
fähigkeit.
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen er
gebenden Leistungen mit dem Entstehen des An
spruches an.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach
dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die
Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit,
spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach
dem im Abs. 1 Z, 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.
(4) Nach dem Tod des Empfängej-s einer Versehr
tenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Be
ginn des Kalendermonates an, der auf den Tod des
Rentenempfängers folgt.
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(5) Dem Tod ist die Verschollenheit gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Bereich dieses Gesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solange nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
(Ö) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltend-machung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an.
(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigenschaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein anderer Träger der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge leistungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft (§3 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,).
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsbe
rechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige
Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern
sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt,
der Person zu leisten, die die Ausgabe getätigt hat;
im übrigen sind nacheinander der Ehegatte, die
leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister Zahlungs
empfänger, alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten bzw. An
gehörigen zur Zeit seines Todes unterhaltsberech
tigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben; erfüllen mehrere Kinder oder Ge
schwister des Verstorbenen diese Voraussetzungen,
so sind sie zu gleichen Teilen Zahlungsempfänger.
Hat jedoch eine der im vorstehenden genannten
Personen oder eine andere Person für den Ver
storbenen eine Ausgabe getätigt, für die die fällige
Leistung eine Abgeltung darstellen würde, so ist
dieser Person auf ihren Antrag, und zwar unab
hängig von der im vorstehenden angeführten Rei
henfolge, die fällige Leistung, jedoch höchstens im
Ausmaß der getätigten Ausgabe, auszuzahlen.
(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vor
handen, so ist die Leistung von der LKUF nicht aus
zuzahlen.
§ 16 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
(1) Ansprüche an die LKUF auf Leistungen der
Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem
Verlust spätestens zwei Jahre nach Behandlungs
beginn geltend zu machen. Eine Nachsicht von die
ser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied
nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne
sein Verschulden nicht möglich war.
(2) Unabhängig von der im Abs. 1 vorgesehenen
Rechtsfolge kann die Satzung zur Gewährleistung
einer geordneten Verwaltung kürzere Fristen sowie
Förmlichkeiten für die Geltendmachung von An
sprüchen vorsehen.
§ 17 Zahlungsempfänger
(1) Die Leistungen sind an den Anspruchsberech
tigten bzw. seinen Angehörigen, wenn dieser aber
geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähi
ger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter
auszuzahlen. Mündige Minderjährige und beschränkt
Entmündigte sind nur für Leistungen, die ihnen auf
Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst
empfangsberechtigt; für andere Leistungen sind bei
solchen Personen ihre gesetzlichen Vertreter emp
fangsberechtigt.
(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder
Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zu
gunsten des Kindes verwendet werden, so kann die
LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormund-
schafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger
bestellen.
§ 18 Mitwirkungs- und Meldepflichten
(1) Anspruchsberechtigte bzw. deren Angehörige
haben sich auf Anordnung der LKUF einer ärztli
chen Nachuntersuchung oder Beobachtung, die zur
Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines
Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(2) Die Mitglieder haben der LKUF alle für die
Anspruchsberechtigung oder ihren Verlust maßge
benden Tatsachen binnen zwei Wochen zu melden.
Sie sind verpflichtet, der LKUF auf deren Verlangen
jede einschlägige Auskunft binnen zwei Wochen zu
erteilen.
§ 19 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Die LKUF hat den Aufwand für zu Unrecht er
brachte Leistungen vom Mitglied zurückzufordern,
wenn der Empfänger oder das Mitglied die Gewäh
rung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben,
bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen
oder Verletzung der Meldepflicht (§ 18 Abs. 2) her
beigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Lei
stung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat.
Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei
Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der LKUF be
kannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht
erbracht wurde.
(2) Die LKUF kann bei Vorliegen berücksichti
gungswürdiger Umstände, insbesondere in Berück
sichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermö
gensverhältnisse, auf die Rückforderung verzichten
oder die Erstattung in Teilbeträgen zulassen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22. Stück,
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(3) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 be
steht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
nur gegenüber den im § 17 Abs. 3 angeführten Per
sonen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsansprüche
auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen
Empfänger zu erbringenden Geldleistungen auf
rechnen. Die Aufrechnung ist im Falle des § 17
Abs. 3 bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahl
ten Geldleistung zulässig, ansonsten nur bis zur
Hälfte der zu erbringenden Geldleistung.
Paragraph 20,
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Leistungen Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§21 Ruhen von Leistungsansprüchen
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz
ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein
Angehöriger (Paragraph 6,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2,, des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, des Strafgesetz buches in einer der dort genannten Anstalten ange
halten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhal
tung einen Monat übersteigt.
(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfall
fürsorge aus den Gründen des Abs. 1, so gebührt
den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mit
gliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hin
terbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben
Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in
erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den
Kindern (§ 13 Abs. 1 Z. 6) zu. Solche Leistungen ge
bühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der
strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder
Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig fest
gestellt ist.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in
der Krankenfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des
Ruhensgrundes, in der Unfallfürsorge mit dem Be
ginn des Kalendermonates wirksam, der auf den
Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Leistungen
sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem
der Ruhensgrund weggefallen ist.
Paragraph 22,
Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Gesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:
1. Renten aus der Unfallfürsorge unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 2
a) zur Deckung von Vorschüssen, die dem An
spruchsberechtigten von der LKUF, vom Land
Oberösterreich als Dienstgeber oder von
einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der
Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach
deren Anfall, jedoch vor deren Flüssig
machung gewährt wurden;
b) in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung
von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen
den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung
der LKUF; diese Zustimmung ist zu erteilen,
wenn die Übertragung im Interesse des An
spruchsberechtigten oder seiner nahen Ange
hörigen liegt;
2. Entbindungsbeitrag und Bestattungskostenbeitrag
in den unter Z. 1 lit. a angeführten Fällen.
(2) Der Hilflosenzuschuß kann weder übertragen noch verpfändet
werden.
§ 23 Pfändung von Leistungsansprüchen
(1) Es können nur Renten aus der Unfallfürsorge
gepfändet werden. Hiefür sind unbeschadet der Be
stimmungen der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der
§§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden.
(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge können nur
dann gepfändet werden, wenn die Pfändung nach
den Umständen des Falles, insbesondere nach der
Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der
zu pfändenden Geldleistung, der Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes gilt entspre
chend.
(3) Der Hilflosenzuschuß kann nicht gepfändet wer
den. Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von ge
setzlichen Unterhaltsansprüchen für Kinder pfändbar,
für die der Kinderzuschuß gebührt.
(4) Sofern Rentensonderzahlungen vorgesehen
sind, ist von diesen jeweils nur ein Viertel pfändbar.
Paragraph 24, Neufestsetzung von Renten aus der Unfallfürsorge
(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhält
nisse, die für die Festsetzung einer Rente maßge
bend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts
wegen neu festzusetzen.
(2) Sind zwei Jahre nach dem im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,
oder 5 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, so kann
die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens
einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu fest
gesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlos
sen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
wieder behoben wurde.
§ 25 Entziehung von Leistungen aus der Unfallfürsorge
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende
Leistung aus der Unfallfür-
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sorge nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 27, ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teil
weise zu entziehen, wenn sich der Anspruchsberech
tigte bzw. dessen Angehöriger nach Hinweis auf
diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobach
tung (§ 18 Abs. 1) entzieht. Bei der Festsetzung des
zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Ent
ziehung ist auf die Familen-, Einkommens- und Ver
mögensverhältnisse des Mitgliedes und auf den Auf
wand, der der LKUF aus der Verweigerung der
Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst,
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf
des Kalendermonates wirksam, der auf die Erlas
sung des Bescheides folgt.
§ 26
Verwirkung der Leistungsansprüche aus der Unfailfürsorge
(1) Personen, die den Dienstunfall oder die Berufs
krankheit durch Seibstbeschädigung vorsätzlich her
beigeführt oder durch die Verübung einer mit Vor
satz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
veranlaßt haben, wegen der sie zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, steht kein Anspruch auf Leistungen
aus der Unfallfürsorge zu; das Erfordernis eines
rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein sol
ches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines
anderen in der betreffenden Person liegenden Grun
des nicht gefällt werden kann.
(2) Im Falle des Abs. 1 gebühren den bedürftigen
Angehörigen des Mitgliedes bei Zutreffen der übri
gen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten
dann, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Ver
sorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten
wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im
Abs. 1 bezeichneten Handlung rechtswirksam fest
gestellt ist; es ist hiebei anzunehmen, daß der Tod
des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles einge
treten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten
bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe
nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht
übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterblie
benen nach dem Ableben des Versehrten werden
hiedurch nicht berührt.
Paragraph 27,
Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge
(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres Verfahren
mit dem sich aus Paragraph 6, Absatz 2, ergebenden Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen, e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde.
(2) Die Rente und der Kinderzuschuß gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist.
Abschnitt V
Außenbeziehungen der LKUF
§ 28 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die
Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich
rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtun
gen haben den in Vollziehung dieses Gesetzes an
sie ergehenden Ersuchen der LKUF im Rahmen ihrer
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entspre
chen. In gleicher Weise- hat die LKUF den genann
ten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflich
tung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf
die Übermittlung von Daten im Sinne des § 3 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, im auto-
mationsunterstützten Datenverkehr zwischen der
LKUF und den genannten Stellen, die zur Durch
führung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur
Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung
von Ersatzansprüchen notwendig sind.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der
Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Porto
kosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der
ersuchten Stelle zu erstatten.
§ 29
Beziehungen zu anderen Kranken- und
Unfallfürsorgeeinrichtungen und zu den Sozialversicherungsträgern
(1) Hat die LKUF Leistungen erbracht, zu deren
Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-recht
lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder
ein Sozialversicherungsträger zuständig war, so hat
dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn gel
tenden Bestimmungen der LKUF den Leistungsauf
wand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-recht
lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die LKUF zuständig war, so
hat die LKUF diesem anderen Träger den Leistungs
aufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit ge
währleistet ist.
Paragraph 30,
Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe
(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem 0. ö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, bleiben unberührt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22. Stück, Nr. 66
(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetz
licher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozial
hilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach
diesem Gesetz zustünden, so hat die LKUF dem So
zialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder
Mutterschaft, im Falle des Todes oder wegen eines
Dienstunfalles (einer Berufskrankheit) gewährt
wurden, soweit zu ersetzen, als der LKUF selbst
Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären.
Diese Ersatzbeträge hat die LKUF von ihren Lei
stungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für
Leistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht späte
stens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfelei
stung bei der LKUF geltend gemacht wird.
(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger
Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
a) die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen
nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozial
hilfeträger erst später vom Anspruch des Mitglie
des auf die Geldleistungen nach diesem Gesetz
Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nacr
diesem Zeitpunkt der LKUF angezeigt wird und
b) der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Mo
naten nach dem Tag geltend gemacht wird, an
dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geld
leistung nach diesem Gesetz durch die LKUF be
nachrichtigt worden ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für das Land als Träger
der Hilfeleistungen nach dem O. ö. Behindertenge
setz 1971, LGBl. Nr. 11, sinngemäß.
§ 31
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die LKUF
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmun
gen dieses Gesetzes Leistungen zustehen oder für
die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind,
den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Än-
laßfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist,
auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen,
so geht der Anspruch auf die LKUF insoweit über,
als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche
auf Schmerzengeld gehen auf die LKUF nicht über.
(2) Die LKUF hat Ersatzbeträge, die der Ersatz
pflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen
Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des
Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach
diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche an
zurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt
der nach Abs. 1 auf die LKUF übergegangene Er
satzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Die LKUF kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2
auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ge
gen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schä
digenden Ereignisses in derselben Dienststätte wie
der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur gel
tend machen, wenn
verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. b kann die LKUF
den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Be
stimmungen des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus
einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Ver
fügung stehenden Versicherungssumme geltend ma
chen, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Anlaß
fall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verur
sacht hat.
(5) Trifft ein Ersatzanspruch der LKUF mit Ersatz
ansprüchen anderer Träger von öffentlich-recht
lichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen
oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben
Anlaßfall zusammen und übersteigen diese Ersatz
ansprüche zusammen die aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Ver
sicherungssumme, so sind sie aus dieser unbescha
det der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im
Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen.
Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Range vor.
§ 32 Beziehungen zu den Vertragspartnern
(1) Die Beziehungen der LKUF zu den freiberuflich
tätigen Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern
und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Ge
sundheitsberufe werden durch privatrechtliche Ver
träge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge be
dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen
Form.
(2) Gesamtverträge werden von der LKUF mit den
zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abge
schlossen.
(3) Die LKUF darf mit einzelnen Angehörigen der
im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelver
träge schließen, die gegen den Gesamtvertrag ver
stoßen.
(4) Die Beziehungen der LKUF zu den Rechtsträ
gern der Krankenanstalten sind durch privatrecht
liche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Be
ziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die
LKUF bei der Gewährung von Leistungen der Kran
kenfürsorge und der Unfallfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die
ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer
Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig
vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
Abschnitt VI
Organisation und Verfahren der LKUF
§ 33 Organe der LKUF
Die Organe der LKUF sind:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22. Stück,
Nr. 66
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1. der Aufsichtsrat;
2. der Verwaltungsrat (Ausschüsse gemäß § 35 Ab
satz 8);
3. der Direktor und das Direktorium.
§ 34 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus
a) zwei von der Landesregierung zu entsendenden
rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes
des Amtes der Landesregierung,
b) so vielen vom Zentralausschuß der Personalver
tretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflicht
schulen zu entsendenden, im aktiven öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,
c) einem vom Zentralausschuß der Personalvertre
tung der Lehrer für Berufsschulen zu entsenden
den, im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis stehenden Lehrer und
d) (Verfassungsbestimmung) je einem von jedem
Klub des o. ö. Landtages (§ 3 der Landtagsge
schäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973) zu entsenden
den, zum o. ö. Landtag aktiv wahlberechtigten
Mitglied.
(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral
ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam
mensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) ver
hältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung
aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b
und c seinen Vorsitzenden. Erhält hiebei kein Kan
didat die absolute Mehrheit der abgegebenen gülti
gen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzu
führen, bei dem derjenige Kandidat als gewählt gilt,
auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei
Stimmengleichheit ist die höhere Summe der Man
date der betreffenden Fraktionen in den beiden Zen
tralausschüssen maßgebend, sodann die höhere Sum
me der Mandate in den Dienststellenausschüssen,
sodann die höhere Zahl gültiger Wählerstimmen und
schließlich das Los.
(4) Der Aufsichtsrat wählt in geheimer Abstimmung
aus dem Kreis der Lehrervertreter gemäß Abs. 1 lit. b
und c zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für den
Fall der Verhinderung des Vorsitzenden. Der Erste
Stellvertreter muß derselben Fraktion des betreffen
den Zentralausschusses wie der Vorsitzende ange
hören, der Zweite Stellvertreter der abgesehen von
dieser Fraktion stärksten Fraktion. Kommen hienach
mehrere Fraktionen in Betracht, so ist wie nach dem
letzten Teilsatz des Abs. 3 vorzugehen.
(5) Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden minde
stens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens
zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Ver
langen eines Viertels der stimmberechtigten Auf
sichtsratsmitglieder unverzüglich einzuberufen. Ein
Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges" lauten.
(6) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit ein
facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden, mindestens eines der im Abs. 1 lit. a
genannten Mitglieder sowie — unter Anrechnung des
Vorsitzenden — mindestens der Hälfte der stimmbe
rechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende
stimmt mit.
(7) Dem Aufsichtsrat obliegt:
1. die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrates
und des Direktors sowie des Direktoriums;
2. die Beschlußfassung über den Rechnungsab
schluß und den Jahresbericht;
3. die Bestellung des beeideten Buchsachverstän
digen für die Überprüfung gemäß § 40 Abs. 2;
4. die Wahrnehmung sonstiger ihm durch dieses
Gesetz zugewiesener Aufgaben.
§ 35 Verwaltungsrat und Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat der LKUF besteht aus
a) zwei von der Landesregierung zu entsendenden
rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes
des Amtes der Landesregierung,
b) so vielen vom Zentralausschuß der Personalver
tretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflicht
schulen zu entsendenden, im aktiven öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,
c) einem vom Zentralausschuß der Personalvertre
tung der Lehrer für Berufsschulen zu entsenden
den, im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis stehenden Lehrer und
d) dem Direktor (§ 36).
(2) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Zentral
ausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusam
mensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) ver
hältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und
zwar aus den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b und c —
ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter —
einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinde
rung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie
einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen.
Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie
für das Protokoll zu sorgen.
(4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs or
dentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzun
gen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf
Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat je
doch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer
Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten
kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges"
lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz ge
nannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehr
heit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit ein
verstanden erklärt hat.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22.
Stück„ Nr. 66
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim
men. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn
wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
a) der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,
b) der Direktor bzw. ein Stellvertreter,
c) einer der beiden rechtskundigen Bediensteten
(Abs. 1 lit. a) und
d) unter Anrechnung der nach lit. a und b Anwesen
den mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder.
Der Vorsitzende stimmt mit.
(6) Dem Verwaltungsrat obliegt:
1. die Beschlußfassung über die Satzung;
2. die Erlassung sonstiger Verordnungen einschließ
lich der Datenschutzverordnung im Sinne des
Datensch utzgesetzes;
3. die Festsetzung der Art der Kundmachung von
Verordnungen; dabei ist sicherzustellen, daß
diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis ge
langen;
4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
und allfällige Nachtragsvoranschläge;
5. die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und
des Jahresberichtes;
6. der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen
(§32);
7. die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wie
derkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge
und hinsichtlich freiwilliger Leistungen;
8. die Wahrnehmung folgender Dienstgeberauf
gaben gegenüber den Bediensteten der LKUF:
Begründung und Beendigung von Dienstverhält
nissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbin
dung von der Verschwiegenheitspflicht;
9. die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer
den laufenden Bürogeschäften;
10. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach die
sem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem
Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Be
hörden oder Stellen zugewiesen sind.
(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung
namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Inter
esse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten
ist, übertragen:
a) einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z. 6 bis 10
mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direk
torium;
b) einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6 Z. 6, 7, 9
(Vermögen bis 0,3 v. T. der Einnahmen des vor
ausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Di
rektor.
(s) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 36 Direktor und Direktorium
(1) Der Direktor der LKUF \wird vom Aufsichtsrat
in geheimer Wahl aus dem Kreis der Mitglieder der
LKUF bestellt. Für den Fall, daß ein gemeinsamer
Wahlvorschlag nicht zustande kommt, können Wahl
vorschläge von der Gesamtheit der jeweils einer
Fraktion der Zentralausschüsse zuzurechnenden Mit
glieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. b und c erstattet wer
den. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge
der Größe der Fraktionen abzustimmen. Für die
Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl bedarf der
schriftlichen Annahme durch den Gewählten.
(2) Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinde
rung des Direktors und für die Mitwirkung im Direk
torium (Abs. 5) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates
zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu be
stellen. § 34 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Ge
hört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktor
stellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mit
glied des Verwaltungsrates an, so ist der Zweite
Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es ver
langt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der
LKUF zu wählen.
(3) Dem Direktor obliegt:
1. die Ausfertigung und Durchführung der Be
schlüsse des Verwaltungsrates und des Aufsichts
rates;
2. die Mitteilung (Intimierung) der Bescheide des
Verwaltungsrates und des Aufsichsrates;
3. die Gewährung der Leistungen der Kranken- und
Unfallfürsorge und sonstige Verfügungen hin
sichtlich Leistungen außer den Fällen des § 35
Abs. 6 Z. 7;
4. die Stellung des Verlangens nach Auskunftser
teilung gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz;
5. die Leitung der Bürogeschäfte;
6. die Verfügungen über den laufenden Verwal
tungsaufwand;
7. die Wahrnehmung aller im § 35 Abs. 6 Z. 8 nicht
genannten Dienstgeberaufgaben;
8. die Wahrnehmung der Auftraggeberfunktion und
die Erlassung der Betriebsordnung im Sinne des
Datenschutzgesetzes.
(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis
zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates nicht zu
lassen, hat der Direktor Aufgaben des Verwaltungs
rates an dessen Stelle wahrzunehmen. Er hat dar
über dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.
(5) Der Direktor und die beiden Direktorstellver
treter bilden zusammen das Direktorium. Das Direk
torium hat mindestens einmal monatlich auf Einla
dung des Direktors zusammenzutreten. Es ist be-
Laridesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 22.
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schlußfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direktor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über seine Tätigkeit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben.
(Ö) Dem Direktorium obliegt unbeschadet des Abs. 5 letzter
Satz und des § 35 Abs. 7 lit. a:
1. die Kundmachung der Verordnungen nach Maß
gabe von § 35 Abs. 6 Z. 3;
2. die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der
LKUF; ,
3. die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungs
rates, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen
ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung
von Beschlüssen des Aufsichtsrates.
§37 Gemeinsame Bestimmungen über die Organe
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des
Aufsichtsrates sowie der Direktor werden für die
Funktionsdauer der Zentralausschüsse der Lehrer
für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufs
schulen bestellt bzw. entsendet. Bis zu der nach
jeder allgemeinen Personalvertretungswahl für Lan
deslehrer vorzunehmenden Neubestellung (Neuent
sendung) bleiben die bisherigen Personen im Amt;
sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu
bestellten (entsendeten) Organe vorzubereiten. Die
Wiederbestellung (Wiederentsendung) ist zulässig.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF
sowie ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstver
hältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als
Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
(einschließlich der Funktionen des Direktors und der
Direktorstellvertreter) zur Folge.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwal
tungsrates (einschließlich des Direktors) ist von der
bestellenden bzw. entsendenden Stelle unverzüglich
aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
a) es dies verlangt,
b) seine geistige oder körperliche Eignung nicht
mehr gegeben ist,
c) es trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschul
digt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des
Aufsichtsrates bzw. Verwaltungsrates nicht teil
genommen hat,
d) über sein Vermögen der Konkurs oder das Aus
gleichsverfahren eröffnet wurde, oder
e) über seine Person rechtskräftig eine Disziplinar
strafe — ausgenommen ein Verweis oder eine
Geldstrafe bis zur Höhe eines halben Monatsbe
zuges unter Ausschluß der Haushaltszulage —
verhängt wurde.
(4) Im Falle des Ausscheidens aus der Funktion
(Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der Bestellungsdauer
von den dazu berufenen Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw. Entsendung werden diejenigen Funktionen, für die für den Fall der Verhinderung Stellvertreter bestellt sind, von den Stellvertetern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.
(5) Für die Dauer einer Suspendierung im Zuge
eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mit
glied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates (ein
schließlich des Direktors und des Direktoriums) nicht
ausgeübt werden und ist gegebenenfalls die Ent
schädigung im gleichen Ausmaß wie der Monats
bezug zu kürzen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates - aus
genommen der Direktor — und die Mitglieder des
Aufsichtsrates haben gegenüber der LKUF Anspruch
auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemes
sene Entschädigung.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die
Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber der
LKUF Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufent
haltskosten. Die Höhe des Ersatzes ist vom Auf
sichtsrat festzulegen, wobei auch Pauschalierungen
vorgenommen werden können.
(s) Für die Entlohnung des Direktors gilt folgendes:
a) Der Direktor hat gegenüber der LKUF Anspruch
auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende ange
messene Entschädigung zusätzlich zu seinem
Bezug a|s Lehrer. ,
b) Bezieht der Direktor jedoch kein Gehalt als
Lehrer, so hat er gegenüber der LKUF Anspruch
auf eine angemessene Entlohnung, die der Auf
sichtsrat in einer Höhe festzusetzen hat, die der
Regelung gemäß lit. a entspricht.
(9) Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter bzw. deren Hinterbliebene haben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion — ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Disziplinarverfahrens '—, sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter Litera b,) diese Funktionen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstellvertreter haben von ihrer Entlohnung (Absatz 8,) bzw. Entschädigung (Absatz 6,) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer geltenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädigung gebührt ab dem Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhebzw. Versorgungsbezuges nach den Bezügegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Rühe- bzw. Versorgungsbezuges). War eine Person — in beliebiger Reihenfolge — sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für: die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:
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a) Die laufende Entschädigung beträgt monatlich
40 v. H. der für den letzten vollen Monat der
Funktionsausübung bezogenen Entlohnung bzw.
Entschädigung (Bemessungsgrundlage). Dieser
Betrag steigt für jedes über die Erreichung der
Anwartschaft hinausgehende volle Kalenderjahr
der Funktionsausübung um 2 v. H. der Bemes
sungsgrundlage, darf jedoch 60 v. H. der Bemes
sungsgrundlage nicht überschreiten.
b) Wenn der Direktor bzw. Direktorstellvertreter
gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Funk
tion in den Ruhestand übertritt oder versetzt
wird, so genügt zur Erreichung der Anwartschaft
die Ausübung der Funktion durch fünf Jahre. In
diesem Fall beträgt die laufende Entschädigung
26 v. H. der Bemessungsgrundlage und erhöht
sich auf 28 bzw. 30 v. H. der Bemessungsgrund
lage bei sechs bzw. sieben Jahren Funktionsaus
übung.
c) Für Hinterbliebene bemißt sich die laufende Ent
schädigung unter sinngemäßer Anwendung der
pensionsrechtlichen Grundsätze des Landes
beamten-Pensionsgesetzes, LGBI. Nr. 22/1966,
samt Ergänzungen.
Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellvertreter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalenderjahr der Funktionsausübung einen Betrag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer Anwendung der allgemeinen pensionsrechtlichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direktorstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der LKUF anstelle der einmaligen Entschädigung eine Anwartschaft auf eine laufende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Übertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O. ö.
Nebengebührenzulagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, (ausgenommen dessen Paragraph 5, Absatz 4,), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gelten in gleicher Weise.
(io) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(n) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a und die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, haben an den Beratungen des betreffenden Organes teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Jedes solche Mitglied kann die Wirksamkeit von Beschlüssen, die es für satzungs- oder gesetzwidrig hält, durch seinen Einspruch aussetzen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die gemäß Paragraph 46, der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung kann den Beschluß binnen vier Wochen wegen Satzungs- oder Gesetzwidrigkeit aufheben. Die Aufhebung ist zu begründen. Trifft die Landesregierung binnen vier Wochen nach dem Einspruch keine Entscheidung, so wird der Beschluß des Organes wieder wirksam.
§ 38 Büro
(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors
besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe
der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende per
sonelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger
Hilfsdienste zu sorgen.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebs
ordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist ins
besondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der
LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln
können.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhält
nisse der Bediensteten der LKUF werden durch pri
vatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das
Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Lan
des Oberösterreich Bedacht zu nehmen hat; das
Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassen
den Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind
dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim
Dienstantritt dem Direktor durch Handschlag zu ge
loben, das O. ö. LKUFG und die sonstigen im Wir
kungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu
beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer
Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegen
heiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig
zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffent
lichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge
bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des
Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter
zu befolgen und die Verschwiegenheitspflicht einzu
halten.
(4) Die Bediensteten der LKUF haben über alle
ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung
auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenhei
ten, die im Interesse der LKUF oder des Landes
Oberösterreich oder der Mitglieder der LKUF oder
deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder
ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor
den sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzu
halten, dem sie über solche Angelegenheiten eine
dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet
sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im
Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach
sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwal
tungsrat für bestimmte Fälle entbinden.
§ 39 Verfahren
(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Ver
waltungsrat und dem Aufsichtsrat findet, soweit
nicht im folgenden anderes bestimmt wird, das
Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBI. Nr. 54/1958,
Anwendung.
(2) Ausfertigungen, die mittels elektronischer Da
tenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedür
fen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubi
gung.
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(3) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf An
trag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen
zu erlassen:
2. hinsichtlich sonstiger Leistungen, wenn das Mit
glied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs
Monaten ab Erbringung bzw. Einstellung der Lei
stung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
(4) Gegen Bescheide des Verwaltungsrates ist Be
rufung an den Aufsichtsrat zulässig. Gegen Be
scheide des Direktors ist Berufung an den Verwal
tungsrat zulässig; gegen die Berufungsentscheidung
ist keine weitere Berufung zulässig.
(5) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwach
sende Barauslagen sind von der LKUF zu tragen.
Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß ein be
stimmter Arzt gutachtlich gehört werde, kann die
LKUF die Anhörung davon abhängig machen, daß
die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von
einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder
Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei
zum Ersatz aufzuerlegen.
(1) Die LKUF ist insoweit zur Ermittlung, Verarbei
tung und Übermittlung von personenbezogenen
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(2) Die LKUF darf personenbezogene Daten soweit
an Dritte, die nicht Körperschaften öffentlichen
Rechtes sind, übermitteln, als dies im Zusammen
hang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versiche
rungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammen
hang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Lei
stungen der Kranken- oder Unfallfürsorge erforder
lich ist.
Abschnitt VII
Gebarung und Vermögensverwaltung
Paragraph 40, Voranschlag und Rechnungsabschluß
(1) Die LKUF hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.
(2) Die LKUF hat über jedes Kalenderjahr einen
Rechnungsabschluß zu verfassen, der jedenfalls aus
einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlußbilanz
zum Ende des Jahres bestehen muß. Der Rechnungs
abschluß ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat
von einem beeideten Buchsachverständigen zu über
prüfen. Die LKUF hat ferner über jedes Kalender
jahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen
Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen
enthalten muß.
(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die
statistischen Nachweisungen sind für die Kranken
fürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstel
len. In der Satzung sind Fristen und Termine zu be
stimmen, die die zeitgerechte Beschlußfassung und
Genehmigung des Voranschlages sowie die Vor
lage des Rechnungsabschlusses und des Jahresbe
richtes an die Landesregierung bis 30. Juni des
Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, er
möglichen.
(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein
genehmigter Voranschlag vor, so hat die LKUF
a) die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den
bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,
b) die anfallenden Ausgaben für Leistungen der
Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen
und
c) sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforder
lichen Ausmaß zu tätigen.
(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die
Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor
anschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die
Grundlagen des Voranschlages geändert, so hat die
LKUF einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
§ 41 Anweisungsrecht; Darlehen
(1) Das Anweisungsrecht steht dem Direktor zu.
(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines
außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs auf
genommen werden, wenn die Verzinsung und Til
gung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
LKUF in Einklang steht und die ordnungsgemäße
Erfüllung der der LKUF obliegenden Aufgaben so
wie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungs
plan aufzustellen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für die
Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung
sinngemäß.
§ 42 Vermögensverwaltung
(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der
allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten,
Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die
O. ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die
Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu
führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die
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LKUF ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
Paragraph 43, Bedeckung des Aufwandes
(1) Die Organe der LKUF sind verpflichtet, einen
den Erfordernissen und Aufgaben der LKUF entspre
chenden Gebarungsüberschuß, und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF dafür zur Verfügung
stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als
auch in der Unfallfürsorge anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins,
ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder
der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:
a) wenn sie der Deckung laufender Aufwendun
gen dienen:
soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten
Jahresbedarfes übersteigt;
b) wenn sie der Vorbereitung eines Projektes
dienen, dessen Aufschub vertretbar ist.
4. Durch Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 dürfen nicht
Mittel der Krankenfürsorge zur Deckung von
drohenden Abgängen der Unfallfürsorge heran
gezogen werden.
5. Kann ein drohender Gebarungsabgang durch
Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 nicht gedeckt werden,
und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen
der Landesregierung, so trägt ihn das Land Ober
österreich soweit, als dies im Landeshaushalts
voranschlag vorgesehen ist. Darüber hinaus
gehende Abgänge sind durch Aufnahme von Dar
lehen (§ 41 Abs. 2 und 3) zu decken.
(1) Die LKUF samt ihren Anstalten, Betrieben und
sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Landes Oberösterreich. Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat die LKUF dahin zu
überwachen, daß diese die Gesetze und Verordnun
gen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbe
reich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich ob
liegenden Aufgaben erfüllt.
(3) Die Landesregierung kann ihre Aufsicht auf
Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
erstrecken; sie soll sich in diesem Falle auf wich
tige Fragen beschränken und in das Eigenleben und
die Selbstverantwortung der LKUF nicht unnötig
eingreifen.
(4) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmit
tel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch
zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(5) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht
niemandem ein Rechtsanspruch zu. In den Fällen des
§ 46 steht nur der LKUF ein Rechtsanspruch zu.
§ 45 Information
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über
jede Angelegenheit der LKUF zu unterrichten. Die
LKUF hat der Landesregierung auf deren Verlangen
alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wert
papiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen
und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erfor
derlichen Mitteilungen zu machen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, durch ihre
Organe Prüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
§ 46 Genehmigung von Akten
(1) Jede Verordnung der LKUF, jeder Jahresvor
anschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sind
vor ihrem Inkrafttreten der Landesregierung zur Ge
nehmigung vorzulegen. Jeder Rechnungsabschluß
ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzu
legen.
(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaf
ten, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und
Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von
Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesre
gierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Be
trag zugrundeliegt, der 2 v. H. der Gesamteinnah
men der LKUF im vorangehenden Kalenderjahr über
steigt.
Paragraph 47, Aufhebung von Bescheiden
Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Einspruch gemäß Paragraph 37, Absatz 11, erhoben wurde, Bescheide der Organe der LKUF, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, innerhalb von drei Jahren nach
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Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen oder auf Antrag aufheben.
§ 48 Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die LKUF eine ihr gesetzlich obliegende
Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die
zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und
zur Beseitigung von Mißständen notwendigen Maß
nahmen anstelle und auf Kosten der LKUF selbst
treffen.
(2) Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist
der LKUF eine angemessene Frist zur Herstellung
des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvor
nahme erwachsende, über den allgemeinen Verwal
tungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der
LKUF zu ersetzen.
(4) Die Landesregierung kann verlangen, daß der
Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer be
stimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen
wird. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die
Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer
Organe den Vorsitz führen.
Paragraph 49, Auflösung von Organen; Amtsenthebung
(i> Die Landesregierung kann den Direktor seines Amtes entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten mußte. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Falle einer Amts
enthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Ge
schäfte des betroffenen Organes bis zum Amtsantritt
des neu zu bestellenden Organes einen Regierungs
kommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Falle der Auf
lösung des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wich-
tigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Zentralausschüsse der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und der Lehrer für Berufsschulenleinen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner fraktionsmäßigen Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat
sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Ange
legenheiten zu beschränken.
(5) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommis
särs verbundenen Kosten hat die LKUF zu tragen.
(a) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organes zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
Paragraph 50, Verfahren
(1) Die in Handhabung des Aufsichtsrechtes er
gehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu tref
fen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind
die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver
fahrensgesetzes — AVG. 1950 anzuwenden.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die LKUF Parteistellung. Im Verfahren nach Paragraph 47, haben
auch diejenigen Personen Parteistellung, die als Par
teien an dem von den Organen der LKUF durchge
führten Verfahren beteiligt waren.
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§51 Rechtsnachfolge
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die LKUF im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der durch Beschluß des o.ö. Landtages vom 3. Jänner 1923 errichteten Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich (LKF).