17.08.1983
Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, 20. Stück
Oberösterreich
Gesetz über die Regelung des Fischereiwesens
in Oberösterreich (O.ö. Fischereigesetz)
I. ABSCHNITT Allgemeines
§1 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Be-
rechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das
Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind
Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu
fangen (Fischfang) und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht schließt das Recht der Ent-
nahme der für Wassertiere geeigneten Nahrung aus
dem Gewässer (§ 10), der vorübergehenden Benüt-
zung der Ufergrundstücke (§ 28), der Fischfolge bei
Hochwasser (§ 29) und des Betretens von Wasser-
kraft- und Stauanlagen (§ 30) in sich.
(3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht not-
wendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft
verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an
einem Fischereirecht und dessen Übertragung den
Vorschriften des Privatrechtes. Bei der Übertragung
allfälliger Miteigentumsrechte ist § 5 Abs. 2 sinnge-
mäß anzuwenden,.
(4) Mit dem Recht nach Absatz eins, ist die Pflicht verbunden, einen nach Art und Menge angemessenen
Fischbestand zu erhalten (Hegepflicht) und, soweit
dies zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht beeinträchtigt wird.
§2 Fischereiberechtigter; Bewirtschafter Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Fischereirechtes. Bewirt-schafter eines Gewässers ist der Fischereiberech-tigte, im Falle der Verpachtung des Fischereirechtes (Paragraph 6,) der Pächter und im Falle der Verwaltung des Fischerei rechtes (Paragraph 4,) der Verwalter.
§3 Fischwässer
(1) Fischwässer sind fließende oder stehende Tag-
gewässer (einschließlich des zu Tage getretenen
Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer. Quellen
und deren Abläufe sowie Niederschlagsgerinne, die
für die Fischereiwirtschaft nicht geeignet sind, gelten
nicht als Fischwässer. Ebenso gelten künstliche Ge-
wässer, in denen Wassertiere nicht im Zustande na-
türlicher Freiheit gehalten werden (wie Aquarien,
Zierteiche oder Betriebe zur intensiven Aufzucht von
Wassertieren, z. B. zu Zucht- oder Speisezwecken)
oder die für die nachhaltige Hervorbringung von
Wassertieren nicht geeignet sind, nicht als Fisch-
wässer. Nähere Bestimmungen über die Eignung
von künstlichen Gewässern zur nachhaltigen Hervor-
bringung von Wassertieren kann die Landesregie-
rung durch Verordnung treffen.
(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne
menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnah-
men, die das Bett eines natürlichen Gewässers um-
gestalten, seinen, Lauf verändern oder das Gewässer
aufstauen„ ändern nichts an der Eigenschaft dieses
Gewässers als natürliches Gewässer.
(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch
menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf ab-
gelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom
ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet wer-
den, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereini-
gung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als
künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche
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Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.
(4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine
Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
(5) Bestehen Zweifel,
(1) An natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann.
Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigter wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.
(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so ange-
legt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen
Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht
an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten
an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Ge-
wässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fi-
schereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischerei-
recht an der gesamten, Anlage dem Fischereiberech-
tigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage
überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt
jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu,
dessen Gewässer für die Anlage von größerer fische-
reiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Fischereibe-
rechtigte kann auf das ihm am künstlichen Gewässer
zustehende Fischereirecht zu Gunsten des Eigen-
tümers der Anlage verzichten;; der Verzicht bedarf
zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an
die Behörde.
(4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewäs-
ser das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne
daß ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt,
sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer
durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind
vom Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer
angemessen zu entschädigen. Ebenso hat der Eigen-
tümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der
Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten
werden (§ 3 Abs. 1), jene Fischereiberech-tigten zu entschädigen),
deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende
Wasserent-nahme beeinträchtigt wird. Ansprüche auf Grund dieses
Absatzes sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2
veränderten natürlichen Gewässer steht das Fische-
reirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprüng-
lichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt
ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstande-
nen Altwässern. Werden durch eine solche Maß-
nahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so
sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter
Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenver-
hältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte
in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Be-
hörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen.
Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fische-
reiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
(6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter
Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeinde-
mitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so ver-
ändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche minde-
stens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an
dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem
Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewäs-
serstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaf-
fene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu.
Die beiden letzten Sätze des Absatz 5, gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht
möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
(7) Wenn und solange an einem Fischwasser der
Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde
nach Anhörung der Gemeinde und des Fischereire-
vierausschusses bis zur Feststellung des Fischereibe-
rechtigten mindestens einen Verwalter zu bestellen,
wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Be-
wirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Der
Verwalter hat hinsichtlich der dem Fischereiberech-
tigten auf Grund dieses Gesetzes zukommenden
Rechte und Pflichten die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Verwalter muß die Pächterfähigkeit
(§ 6 Abs. 3) besitzen. Für seine Tätigkeit gebührt ihm
ein von der Behörde nach Anhörung des Fischerei-
revierausschusses festzusetzendes angemessenes
Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt in ihrem eigenen Wirkungsbereich.
(s) Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit dem Fischereiberechtigten und auf dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeck-ten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Landesfischereiverband. Der Verwalter hat der Be-hörde auf Verlangen, jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres und späte-stens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
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(9) Wenn der Verwalter seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der seine Bestellung ausschließen würde, hat ihn die Behörde
nach Anhörung des Fischereirevierausschusses abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und einen neuen Verwalter zu bestellen.
(10) Die gemäß den Absatz 8 und 9 gelegte Rechnung
ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen.
Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Landesfischereiverband bzw. durch
den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.
§5 Koppelfischereirecht
(1) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.
(2) Hat ein Fischereiberechtigter die Absicht, sein
Koppelfischereirecht zu verkaufen, so hat er es zu-
nächst allen übrigen an diesem Fischwasser Fische-
reiberechtigten zum Kauf anzubieten. Die Frist für
die Geltendmachung des Kaufrechtes beträgt drei
Monate, beginnend mit dem Tag der nachweisbaren
Verständigung sämtlicher Koppelfischereiberechtigter
vom beabsichtigten Verkauf. Wird von einem, meh-
reren oder der Gesamtheit der Koppelfischerei-
berechtigten der vollständige Preis, welcher von
einem Dritten angeboten wurde, entrichtet, so ist
das Fischereirecht auch beim Auftreten dritter Kauf-
werber dem oder den Bewerbern aus dem Kreis der
Koppelfischereiberechtigten zu verkaufen. Ein Ver-
kauf an einen dritten Bewerber ist in diesem Fall
ungültig.
(3) Wird ein Koppelfischereirecht von der Gesamt-
heit der übrigeni Fischereiberechtigten erworben, so
erlischt es.
(4) Neue Koppelfischereirechte können unbescha-
det des § 4 Abs. 6 letzter Satz nicht begründet wer-
den. Entgegenstehende Vereinbarungen sind un-
wirksam.
§6 Pacht von Fischereirechten
(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur unge-
teilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen
eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung
durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beein-
trächtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischerei rechtes ist nicht zulässig.
(2) Die Pachtdauer beträgt neun Jahre. Wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu
besorgen ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten auch eine kürzere Pachtdauer zu bewilligen. Die Pachtdauer darf jedoch sechs Jahre
nicht unterschreiten.
(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Per-
son nur verpachtet werden, wenn diese im Besitz
einer Fischerkarte (§ 17) ist und von ihr die ord-
nungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers er-
wartet werden kann (Pächterfähigkeit). An eine
juristische Person oder eine Personenmehrheit darf
ein Fischeijeirecht nur verpachtet werden, wenn von
ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fisch-
wassers eriwartet werden kann und wenn von ihr
eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit be-
sitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischerei-
rechtes beätellt wird.
(4) Der Pachtvertrag ist vom Pächter innerhalb von
vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde zur
Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen die-
ses Gesetzes widerspricht. Wird den Vertragspar-
teien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des
Pachtvertrages bei der Behörde ein Grund für die
beabsichtigte Versagung der Genehmigung mitge-
teilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der
Frist als erteilt.
(5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.
(«) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Absatz 3,) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann.
Paragraph 7, Fischereibuch
(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fi-
schereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter
einzutragen. Auf Antrag des Fischereiberechtigten
sind auch Gewässer, die keine Fischwässer sind, in
das Fischereibuch aufzunehmen.
(3) Das Fischereibuch besteht aus dem Hauptbuch,
der Urkundensammlung und dem Verzeichnis der
Fischereiberechtigten.
(4) Das Hauptbuch ist aus Einlagen zu bilden, die
je aus einem A-Blatt und einem B-Blatt bestehen.
(5) Einzutragen sind:
Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter An-gabe der Grundstücksnummern (gegebe-nenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseran-sammlungen die Fläche und die Begren-zung.
Im B-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Seite 92
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Pächter und gegebenenfalls die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, namhaft gemachte Person, bei Verwaltung (Paragraph 4, Absatz 7,) der Verwalter so-wie Maßnahmen gemäß Paragraph 9,
In die Urkundensammlung sind die Urkunden auf-zunehmen-, die den Bestand der Fischereirechte und Änderungen an diesen betreffen. Das Verzeichnis der Fischereiberechtigten hat die Namen der Fischereiberechtigten, der Pächter und der Verwalter zu enthalten. (Ö) Das Fischereibuch ist öffentlich. Es steht jeder-mann frei, das Fischereibuch einzusehen und Ab-schriften zu nehmen.
(7) Die nach den Bestimmungen des Gesetzes er-folgten Eintragungen im Fischereibuch gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen.
(e) Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Er-werb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden. Der Fischereiberechtigte hat alle Änderungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des Fischereibuches betreffen, binnen vier Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel zur Änderung der Eintragungen anzuzeigen, sofern die Änderung nicht durch eine auf Grund dieses Gesetzes ergan-gene Entscheidung der Behörde bewirkt wird.
(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder
Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Ein-
tragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der
Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintra-
gung festsetzt.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Errich-
tung und Führung des Fischereibuches hat die Lan-
desregierung durch Verordnung zu treffen,
II. ABSCHNITT Fischereiwirtschaftliche Maßnahmen
§8 Bewirtschaftung; Besatz
(1) Der Bewirtschafter (§ 2) ist im Rahmen der
Hege (§ 1 Abs. 4) verpflichtet, das Fischwasser aus-
reichend mit geeignetem und gesundem Besatzma-
terial zu besetzen. Als geeignet und gesund kann
der Bewirtschafter jedenfalls Besatzmaterial aus an-
erkannten Fischzuchtbetrieben (§ 12) ansehen.
(2) Menge und Herkunft des Besatzes sowie Ort
und Zeit des Besatzvorganges sind vom Bewirtschaf-
ter, und zwar tunlichst eine Woche vorher, dem
Fischereirevierausschuß anzuzeigen. Vertretern des
Fischereirevierausschusses ist die Möglichkeit ein-
zuräumen, während des Besatzvorganges anwesend
zu sein.
(3) Die Behörde kann äen Bewirtschafter nach Anhören des Fischereirevierausschusses von der Be-satzpflicht für
bestimmte Zeit entbinden, wenn aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine ordnungs-gemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht möglich ist.
(4) Der Fischereirevierausschuß kann entweder für das gesamte Fischereirevier oder für Teile des Fi-schereireviers beschließen, daß die Bewirtschafter über die im Kalenderjahr in ihrem Fischwasser ge-fangenen Fische ein Fangverzeichnis zu führen und dieses bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Fischereirevierausschuß zu übermitteln haben. Im Fangverzeichnis sind sämtliche gefangene Fische, nach Arten aufgegliedert, anzuführen,. Zu diesem Zweck haben Lizenznehmer (Paragraph 20,) der betroffenen Bewirtschafter Zahl und Art der gefangenen Fische innerhalb eines Monats ab dem Ende der Gültigkeit der Lizenz, jedenfalls jedoch bis zum 31. Jänner des Folgejahres dem Bewirtschafter zu melden.
§9 Überfischung
(1) Bei einem durch übermäßige Entnahme beding-
ten erheblichen Sinken des Bestandes unter den
angemessenen Fischbestand gemäß § 1 Abs. 4
(Überfischung) kann die Behörde auf Antrag des
Fischereirevierausschusses dem Bewirtschafter die
Ausgabe von Lizenzen (§ 20) für einen bestimmten
Zeitraum beschränken oder gänzlich untersagen; er-
forderlichenfalls kann die Behörde jede Befischung
untersagen. Vor der Erlassung eines solchen Be-
scheides ist der Fischereirevierausschuß zu hören,
sofern nicht dem Antrag des Fischereirevierausschus-
ses entsprochen werden soll.
(2) Entfällt der Grund für die Verhängung von Maß-
nahmen nach Abs. 1 vor Ablauf des hiefür bestimm-
ten Zeitraumes, so hat die Behörde die getroffenen
Verfügungen vorzeitig aufzuheben,
§ 10 Nicht heimische Wassertiere; Entnahme von Nahrung
(1) Das Aussetzen von nicht heimischen Wasser-
tieren ist nur mit Bewilligung der Landesregierung
zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn durch das Aussetzen, keine Nachteile für die
Fischerei und keine sonstigen Schäden (z. B. am
Biotop der Gewässer oder an Einrichtungen oder
Anlagen an Gewässern) zu erwarten sind. Die Lan-
desregierung kann durch Verordnung feststellen,
welche Wassertiere als heimisch gelten.
(2) Der Bewirtschafter kann die für Wassertiere
geeignete Nahrung dem Gewässer entnehmen, so-
weit eine Störung der Lebensgrundlage der Was-
sertiere oder eine sonstige Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann die Behörde eine Entnahme
auch anderen Antragstellern bewilligen. Im Bewilli-
gungsverfahren hat der Bewirtschafter Parteistellung.
Eine nach anderen gesetzlichen Vorschriften be-
stehende Bewilligungspflicht wird hiedurch nicht
berührt.
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(3) Bewilligungen im Sinne der Absatz eins und 2 dürfen nur auf bestimmte Zeit und unter den erforderlichen Auflagen erteilt werden.
Fischereiordnungen
(1) Die Landesregierung hat, soweit es im Inter-
esse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach An-
hören des Landesfischereirates für bestimmte Ge-
wässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu
erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die
Donau, für den Attersee, den Mondsee und den
Traunsee zu erlassen.
(2) In die Fischereiordnung sind nach Erfordernis
die näheren Bestimmungen über den Fischereibe-
trieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die
Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und
Lizenzen, Fischschonstätten und deren- Kennzeich-
nung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten,
Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und
den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischerei-
ordnung können Angelegenheiten bezeichnet wer-
den, die einer Regelung durch den Fischereirevier-
ausschuß überlassen bleiben. Kommt eine Regelung
innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Ver-
ordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit
von der Landesregierung durch Verordnung zu
regeln.
III. ABSCHNITT Fischzuchtbetriebe
§ 12 Anerkannte Fischzuchtbetriebe
(1) Anerkannte Fischzuchtbetriebe im Sinne dieses
Gesetzes sind Unternehmen, die die Erzeugung und
Heranzucht von Besatzmaterial betreiben und durch
die Landesregierung anerkannt wurden.
(2) Für diese Betriebe gelten im Rahmen ihrer Tä-
tigkeit zur Erzeugung und Heranzucht von Besatz-
material nur die Bestimmungen des III. Abschnittes.
§ 13 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Ein Fischzuchtbetrieb ist über Antrag von der Behörde
anzuerkennen (§ 12), wenn
a) der Betriebsinhaber Fischereimeister (§ 16 Abs. 5
O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbil-
dungsordnung 1967, LGBI. Nr. 53) ist oder im
Betrieb wenigstens ein Fischereimeister beschäf-
tigt ist und
b) die für eine Erzeugung gesunden Besatzmate-
rials erforderlichen Anlagen und Einrichtungen,
und zwar eine in Menge und Qualität entspre-
chende Wasserversorgung, bauliche Einrichtun-
gen (Bruthaus, Geräteraum u. dgl.), Teiche und
Becken oder Aufzuchtbäche sowie die notwen-digen Betriebsmittel
vorhanden sind.
(2) Die rjäheren Vorschriften über die Mindester-fordernisse hinsichtlich der Anlagen und Einrichtun-gen gemäß Absatz eins, Litera b, können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
§ 14 Pflichten
(1) Anerkannte Fischzuchtbetriebe sind so zu
führen, daß Gewähr für die Erzeugung und Heran-
zucht von gesundem Besatzmaterial gegeben ist.
Nur solches Besatzmaterial darf abgegeben werden.
(2) Kommt der Betriebsinhaber seinen Verpflich-
tungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Behörde
die Abgabe von Besatzmaterial für Besatzzwecke zu
untersagen. Die Untersagung ist zurückzunehmen,
wenn die Untersagungsgründe nicht mehr gegeben
sind.
Paragraph 15, Widerruf der Anerkennung
Fällt eine der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, weg oder entspricht der Betrieb nicht mehr den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erlassenen Vorschriften über die Mindesterfordernisse, so hat die Landesregierung, sofern nicht auf andere geeignete Weise die für die Heranzucht gesunden Besatzmaterials erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden können, die Anerkennung zu widerrufen. Wird ungeachtet wieder-holter Mahnungen gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins, oder gegen Untersagungen nach Paragraph 14, Absatz 2, verstoßen, so kann die Landesregierung die Anerkennung widerrufen.
römisch IV. ABSCHNITT Fischerlegitimationen
Paragraph 16, Allgemeines
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist an den Besitz von Fischerlegitimationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden.
(2) Wer den Fischfang ausübt (Fischer), hat eine
auf seinen Namen lautende gültige
(3) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der
Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den
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Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
(4) Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfanges berechtigt sein muß, ausüben. Absatz 3, ist anzuwen-den. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Paragraph 17, Fischerkarte
(1) Die Fischerkarte ist über Antrag von der Behörde für die Dauer von zehn Kalenderjahren auszustellen.
(2) Zur Ausstellung der Fischerkarte ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Antragsteller in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Behörde zuständig, bei der die Ausstellung der Fischerkarte beantragt wird.
(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte ist
§ 18 Verweigerung und Entzug der Fischerkarte
(1) Die Ausstellung der Fischerkarte ist zu ver-
weigern:
a) Entmündigten, wenn der Grund der Entmündi-
gung erwarten läßt, daß keine Gewähr für die
ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges ge-
geben ist;
b) Personen, die wiederholt wegen Übertretungen
dieses Gesetzes oder der im § 52 angeführten
Rechtsvorschriften bestraft wurden, für die Dauer
von höchstens drei Jahren, gerechnet ab Rechts-
kraft des letzten Strafbescheides oder Strafurtei-
les;
c) Personen, die auf Grund einer Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung
des Fischfanges bieten, für die Dauer von höch-
stens drei Jahren. Der Fristablauf bestimmt sich
nach § 27 Abs. 2 Strafgesetzbuch.
(2) Erlangt die Behörde Kenntnis, daß bei einem
Inhaber einer Fischerkarte ein Verweigerungsgrund
nach Abs. 1 eingetreten ist, so hat die Behörde
die Fischerkarte zu entziehen. In den Fällen nach
Abs. 1 lit. b und c kann die Behörde die Fähigkeit
zur Erlangung einer neuen Fischerkarte für die Dauer
von höchstens drei Jahren aberkennen.
(3) Die Behörde hat von jedem rechtskräftigen Ent-zug einer Fischerkarte den Landesfischereiverband zu benachrichtigen.
Paragraph 19, Fischergastkarte
(1) Fischergastkarten sind von der Behörde auf
Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen.
(2) Der Bewirtschafter hat vor Aushändigung der Fischergastkarte an den Fischergast diese vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterfertigen. Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen. Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.
(3) Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.
(4) Der Bewirtschafter hat über die Fischergäste
eine schriftliche Aufstellung zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 20 Schriftliche Bewilligung (Lizenz)
(1) Die Lizenz hat jedenfalls
a) den Namen des Bewirtschafters und des Lizenz-
nehmers,
b) die Bezeichnung des betreffenden Gewässers,
die von der Lizenz erfaßten Gewässerbereiche
und die bewilligten Fangmittel,
c) Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung,
d) das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift
des Bewirtschafters
zu enthalten. Lizenzen, die nicht diese Angaben enthalten,
sind ungültig.
(2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt
werden, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte
oder einer gültigen Fischergastkarte ist oder gemäß
§ 16 Abs. 4 den Fischfang ausübt.
(3) Die Lizenz ist unter Verwendung des vom
O. ö. Fischereiverband aufgelegten und bei den
Fischereirevierausschüssen zu beziehenden Formu-
lars auszustellen. Diese Formulare dürfen von den
Fischerei revierausschüssen nur für ein Kalenderjahr
ausgefolgt werden und sind nur für dieses Kalen-
derjahr gültig.
Paragraph 21, Durchführungsbestimmungen
Nähere Vorschriften über Form und Inhalt der Fischerkarte, der Fischergastkarte und der Lizenz sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Lizenzvordrucke sind so zu gestalten, daß
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Lizenzen auch für mehrere Fischwässer ausgestellt werden können.
§ 22 Fischereiliche Eignung
(1) Personen, die die erstmalige Ausstellung einer
Fischerkarte beantragen, müssen die für die Aus-
übung des Fischfanges unerläßlichen rechtlichen,
theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen
(fischereiliche Eignung).
(2) Die fischereiliche Eignung ist der Behörde durch
die Teilnahme an einer vom O. ö. Landesfischerei-
verband durchzuführenden Unterweisung und die
Vorlage einer vom O. ö. Landesfischereiverband aus-
gestellten Bescheinigung über die Teilnahme an
dieser Unterweisung nachzuweisen.
(3) Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterwei-
sung nach Abs. 2 als nachgewiesen:
a) durch den ordnungsgemäßen Abschluß einer ein-
schlägigen Berufsausbildung;
b) im Fall der Gegenseitigkeit durch Nachweis der
fischereilichen Eignung in einem anderen Bun-
desland, wenn dieser Nachweis in diesem Bun-
desland die Voraussetzung für die Berechtigung
zur Ausübung des Fischfanges bildet.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu
bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung
die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a zutrifft.
V. ABSCHNITT Fischereischutz
§ 23 Fischereischutzorgane
(1) Die Bewirtschafter können zum Schutz der
Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen
als Fischereischutzorgane bestellen, und bei der
Behörde deren Betrauung mit den Funktionen eines
Fischereischutzorganes beantragen. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 kann der Be-
wirtschafter auch seine Betrauung beantragen. Meh-
rere Bewirtschafter können auch eine Person für
mehrere Fischwässer bestellen und ihre Betrauung
beantragen.
(2) Geeignete Personen im Sinne des Abs. 1 sind
Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben,
die für die Ausübung des Fischereischutzdienstes
erforderliche geistige, charakterliche und körperliche
Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdig-
keit besitzen und die überdies
(1) Die Betrauung erfolgt nach Anhören des zu-ständigen Fischereirevierausschusses durch die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Fischereiscjhutzorgan tätig sein soll. Wenn die Be-trauung für eines oder mehrere Fischwässer, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke er-strecken, erfolgen soll, hat die Betrauung durch die Landesregierung zu erfolgen, die den Landes-fischereirat zu hören hat. Die Landesregierung hat die in Betracht kommenden. Behörden zu verstän-digen.
(2) Die Fi^chereischutzorgane sind von der Behörde, die sie betraut hat, auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgabe anzugeloben.
(3) Wenn ein Fischereischutzorgan seiner Aufgabe
nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt,
der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf
Antrag jenes Bewirtschafters, der das Fischereischutzorgan bestellt hat, hat die Behörde, die das Organ betraut hat, die Betrauung zu widerrufen.
(4) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle betrauten Fischereischutzorgane zu führen. Fischereischutzorgane, die in zwei oder mehreren politischen Bezirken tätig sind, sind in jedem politischen Bezirk in das Verzeichnis aufzunehmen.
§ 25 Dienstabzeichen; Dienstausweis
(1) Die Behörde hat dem Fischereischutzorgan
nach der Angelobung den Dienstausweis und das
Dienstabzeichen auszufolgen. Die Fischereischutz-
organe haben bei Ausübung ihres Dienstes das
Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei
Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als
Fischereischutzorgan zu berufen und den Dienstaus-
weis auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Wird die Betrauung widerrufen (Paragraph 24, Absatz 3,)
oder endet die Funktion auf andere Weise, so sind
der Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und über das Dienstabzeichen sind durch
Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Fischereischutzorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu
enthalten.
Paragraph 26, Fischereischutzprüfung
(1) Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim
Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die
seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Fischerkarte sind.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die
näheren Vorschriften über die Prüfung zu erlassen,
und zwar insbesondere über
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20.
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b) den Prüfungsstoff, der Fischkunde und Fischhege,
die Regeln der Weidgerechtigkeit, alle die Aus-
übung der Fischerei regelnden Vorschriften, die
Vorschriften- über den Fischereischutz und die
die Rechte und Pflichten der Fischereischutzor-
gane regelnden Vorschriften zu umfassen hat, und
c) die Ausschreibung der Prüfungstermine, die
Durchführung der Prüfung und das auszustellende
Prüfungszeugnis.
(4) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten
wiederholt werden.
§ 27
Rechtsstellung und Befugnisse der Fischerei-schutzorgane
(1) Die Fischereischutzorgane genießen bei Aus-
übung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz,
der Beamten gewährleistet wird.
(2) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres
Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich
a) nach Maßgabe des § 28 Ufergrundstücke zu be-
treten,
b) Personen, die den Fischfang ausüben oder offen-
sichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, an-
zuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen
Fischerlegitimationen (§ 16) zur Einsicht zu ver-
anlassen,
c) Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes
Fischereirecht begründet verdächtig scheinen
oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwider
handeln, zum Zwecke der Feststellung der Per-
sonalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
d) Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen
erklärt werden können, sowie gefangene Wasser-
tiere vorläufig in Beschlag zu nehmen; das
Fischereischutzorgan hat den Betroffenen
hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen
und die beschlagnahmten Gegenstände an die
zuständige Behörde abzuliefern,
e) die von angehaltenen Personen mitgeführten
Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegen-
ständen, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen er-
klärt werden können, zu durchsuchen und
Fischereigeräte zu untersuchen.
römisch VI. ABSCHNITT Beziehung zu anderen Rechten
Paragraph 28, Benützung fremder Grundstücke
(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Ufergrund-stücken, die nicht unter Absatz 3, fallen, durch die Be-wirtschafter und deren Gehilfen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, so-fern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist.
(2) Die Eigentümer und sonst Berechtigten haben
das Betreten von Ufergrundstücken, soweit diese
nicht unter Abs. 3 fallen, und das Anbringen von
Fanggeräten auf diesen durch Personen, die den
Fischfang rechtmäßig ausüben, sowie das Betreten
von solchen Ufergrundstücken durch Fischereischutz-
organe in Ausübung ihres Dienstes im unumgänglich
notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine
unverhältnismäßige Behinderung des widmungsge-
mäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen
Grundstücke verbunden ist.
(3) Die Eigentümer und sonst Berechtigten an ein-
gefriedeten Ufergrundstücken haben deren Benüt-
zung für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke,
bei Grundstücken, welche als Zugehör von Wohn-,
Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit
diesen eingefriedet sind, lediglich für die im Abs. 1
genannten Zwecke und unter den dort genannten
Einschränkungen zu dulden, sofern ihnen die Ab-
sicht der Benützung angezeigt wurde und diese in
zumutbarer Weise ermöglicht werden kann.
(4) Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde Art und Umfang der Duldungspflicht festzustellen.
(5) Die Benützung der Grundstücke (Absatz eins bis 3)
hat möglichst schonend zu erfolgen, wobei insbesondere jede Störung des Weidebetriebes zu vermeiden ist. Nach Beendigung der Benützung ist der
frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt
eine angemessene Entschädigung, die mangels gütlicher Übereinkunft von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, mit Bescheid festzusetzen ist. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Innerhalb von drei Monaten nach Zu-stellung des Bescheides kann jeder der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(6) Für diese Entschädigung haften der Verursacher
und der Bewirtschafter solidarisch. Der Antrag auf
Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Kenntnis des Schadens und des
Schädigers einzubringen.
(7) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote
nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt
wurden.
§ 29 Fischfolge
Die Bewirtschafter sind berechtigt, bei der Über-flutung von
Grundstücken durch Hochwässer den Fischfang auch in dem an
ihre Gewässer gren-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück,
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zenden überfluteten Bereich auszuüben. Niemand darf bei Ablauf des Hochwassers die Rückkehr der Wassertiere in die Gewässer behindern. Die Grund-eigentümer sind jedoch berechtigt, sich nach Ablauf des Hochwassers auf den Grundstücken zurückge-bliebene Wassertiere anzueignen.
§ 30 Wasserkraft- und Stauanlagen
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschaf-
ter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an
Wasserkraft- und Stauanlagen, die •— abgesehen
von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen
Schwankungen — Änderungen der Wasserführung
von Fischwässern bewirken können, und von der
Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen
wenigstens zwei Wochen, vorher, bei Gefahr im Ver-
zug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter
Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und
der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Um-
fanges der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirt-
schafter sind überdies in geeigneter Weise vom tat-
sächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendi-
gung der Maßnahme zu benachrichtigen.
(2) Die Bewirtschafter sind nach Maßgabe rechtskräftiger behördlicher Vorschreibungen über den. Betrieb der Anlage oder behördlich anerkannter Betriebsordnungen berechtigt, die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, zu beobachten und die erforderlichen Auskünfte über diese zu verlangen. Die Verfügungsberechtigten haben das Betreten der Anlagen zum Zwecke der Beobachtung zu dulden und
die verlangten Auskünfte zu erteilen. Die vom Bewirtschafter zum Schutz des Fischbestandes durchzuführenden Vorkehrungen dürfen nicht behindert
werden. Auf Antrag der Beteiligten hat die Behörde
Art und Umfang dieser Verpflichtungen festzusetzen.
(3) Verletzen: die Verfügungsberechtigten die ihnen in den Absatz eins und 2 auferlegten Verpflichtungen, so haften sie dem Bewirtschafter für den dadurch entstandenen Schaden.
VII. ABSCHNITT Ausübung des Fischfanges
§ 31 Schonzeiten und Mindestfangmaße
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des
O. ö. Landesfischereiverbandes zur Sicherung des
Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren durch
Verordnung für sämtliche oder bestimmte Fischwäs-
ser Schonzeiten und Mindestfangmaße festzusetzen.
(2) Wassertiere dürfen während der für sie fest-
gesetzten Schonzeit nicht gefangen werden. Wasser-
tiere, die während der Schonzeit oder ohne das
Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt
des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwas-
ser zurückzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann auf Antrag Aus-
nahmen vom Verbot des Abs. 2 für wissenschaftliche
und fischereiwirtschaftliche Zwecke, soweit der Be-stand bestimmter
Arten von Wassertieren hiedurch nicht gefährdet wird, bewilligen.
Der Inhaber hat bei Ausübung des Fischfanges die Bewilligung bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Paragraph 32, Weidgerechtigkeit
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Insbesondere jst verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangrriittel und Methoden zu gebrauchen, die
den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im
Sinne des Abs. 1 sind
a) Sprengstoffe, Schußwaffen, Harpunen, Betäu-
bungsmittel und Gifte,
b) elektrischer Strom,
c) Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in
fließenden. Gewässern.
(3) Verbotene Fangmethoden im Sinne des Abs. 1
sind
a) das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das
Keulen,
b) das Verwenden künstlicher Lichtquellen.
(4) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
a) in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie
in Fischwegen', Schleusen usw. sowie an den
Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
b) im Grenzbereich von Fischwässern, soweit ein
Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch
nur durch Anlocken von Wassertieren, nicht aus-
geschlossen ist.
(5) Die Landesregierung kann zur Wahrung der
Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch
Verordnung überdies
a) bestimmte weitere Vorrichtungen und Fangmittel
sowie Fangmethoden als verboten im Sinne des
Abs. 1 feststellen,
b) Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmetho-
den in ihrer Anwendbarkeit zeitlich, örtlich oder
hinsichtlich bestimmter Fischarten einschränken,
c) weitere örtliche Verbote festlegen.
(6) Beim Fischfang, der gemäß § 16 auf Grund
einer Lizenz ausgeübt wird, ist die Verwendung von
Netzen verboten.
Paragraph 33, Ausnahmen von Verboten
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag für be-stimmte Gewässer, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers gelegen ist, insbesondere zur Hege des Fisch-bestandes, ferner bei Vorliegen fischereigefährden-der Verhältnisse, wie z. B. bei Niederwasser, Ge-wässerabkehr und Gewässerverunreinigungen!, sowie zur Vornahme von Beweissicherungen und für wis-Seite 98
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück, Nr. 60
senschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot des Fischfanges unter Zuhilfenahme elektrischen Stromes (Paragraph 32, Absatz 2, Litera b,) sowie von den Verboten des Paragraph 32, Absatz 4, Litera a, zu bewilligen.
(2) Die Bewilligung ist an die aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-tung des Fischwassers erforderlichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu binden.
VIII. ABSCHNITT Interessenvertretung
§ 34 O. ö. Landesfischereiverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei
wird der O. ö. Landesfischereiverband eingerichtet.
(2) Der O. ö. Landesfischereiverband ist eine Kör-
perschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen
Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens
berechtigt.
(3) Ordentliche Mitglieder des O. ö. Landesfische-
reiverbandes sind die Bewirtschafter von in Ober-
österreich gelegenen Fischwässern. Der O. ö. Lan-
desfischereiverband kann Personen, die seine Be-
strebungen unterstützen oder sich um die Fischerei
hervorragende Verdienste erworben haben und nicht
von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder
sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht auf-
nehmen.
(4) Der O. ö. Landesfischereiverband gliedert sich
in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung
der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf
den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.
Paragraph 35, Aufgaben
(1) Dem O. ö. Landesfischereiverband obliegt ne-ben den ihm nach diesem Gesetz sonst zugewie-senen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigea Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:
a) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu
schaffen, die der Förderung der Fischerei und
der Fischhege dienen;
b) die fachliche Information und Ausbildung seiner
Mitglieder, der Fischer (§ 16 Abs. 2) sowie der
Fischereischutzorgane zu fördern;
c) die Unterweisung zum Erwerb der fischereilichen
Eignung durchzuführen und die Bescheinigungen
über die Teilnahme an diesen Unterweisungen
. auszustellen (§ 22 Abs. 2);
d) die Erhaltung und die Reinhaltung der Fischwäs-
ser zu fördern;
e) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche
Veranstaltungen abzuhalten;
f) der Landesregierung Vorschläge über die Ver-
wendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener
Förderungsmittel zu erstatten;
g) den Behörden Anregungen zu geben und über
behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
h) statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen.
(2) Der 0. ö. Landesfischereiverband hat für die
Durchführung der Unterweisung nach Abs. 1 lit. c
Richtlinien zu erstellen, die der Genehmigung der
Landesregierung bedürfen. Die Unterweisung muß
geeignet sein, die im § 22 Abs. 1 geforderten Kennt-
nisse auf dem Gebiet der Fischkunde, der Regeln
der Weidgerechtigkeit und der Behandlung gefan-
gener Wassertiere sowie der für die Ausübung des
Fischfanges wesentlichen Vorschriften zu vermitteln.
Die Unterweisung ist zeitlich und örtlich nach Bedarf
durchzuführen und darf eine zumutbare Gesamt-
dauer nicht überschreiten.
(3) Den Fischereirevieren obliegt es, neben den
ihnen nach diesem Gesetz sonst zugewiesenen Auf-
gaben jene Aufgaben des O. ö. Landesfischereiver-
bandes zu besorgen, die sich lediglich auf ihren ört-
lichen Wirkungsbereich beziehen.
§ 36 Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes
(1) Die Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes
sind
a) der Landesfischereirat,
b) der Vorstand,
c) der Vorsitzende des Landesfischereirates
(Landesfischermeister),
d) die Fischereireviervollversammlungen,
e) die Fischereirevierausschüsse,
f) die Fischereirevierobmänner.
(2) Die Mitglieder des Landesfischereirates, des
Vorstandes und der Landesfischermeister üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus. Der Landesfischermeister,
sein Stellvertreter, die Fischereirevierobmänner und
die geschäftsführenden Mitglieder der Fischereire-
vierausschüsse haben jedoch Anspruch auf eine an-
gemessene Aufwandsentschädigung, deren Ausmaß
in Pauschalsätzen festgelegt werden kann, die der
Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen.
Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen trägt
der 0. ö. Landesfischereiverband.
(3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen
eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt
der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Bar-
auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgan-
genen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des
Landesfischereirates auch in Form eines angemes-
senen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer
Sitzung des jeweiligen Kollegialorganes gewährt
werden können.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück,
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(4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des O. ö. Landesfischereiverbandes kann eine Geschäfts-stelle unter der Leitung eines Geschäftsführers ein-gerichtet werden; zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaft-lichen und rechtlichen! Belangen über die erforder-lichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführer unterstehen dem Landes-fischermeister.
§ 37 Landesfischereirat
(1) Der Landesfischereirat besteht aus:
a) den Fischereirevierobmännern;
b) zwei von der Landwirtschaftskammer für Ober-
österreich zu entsendenden Personen- aus dem
Kreis der Inhaber eines Fischzuchtbetriebes, von
denen mindestens einer aus dem Kreis der In-
haber eines anerkannten Fischzuchtbetriebes
(§ 14) zu sein hat;
c) einer von der Landesregierung zu entsendenden
fachkundigen Person;
d) je einem Vertreter von drei Vereinen, deren Ver-
einsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft
bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei
ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine
nicht Bewirtschafter sein soll.
(2) Zur Namhaftmachung von Vertretern gemäß
Abs. 1 lit. d sind Vereine heranzuziehen, die nach
Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine reprä-
sentative Interessenvertretung darstellen. Die Nam-
haftmachung der Vertreter erfolgt auf Ersuchen der
Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im
Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
(3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm
sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des
Landesfischermeisters und des Vorstandes;
b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
und des Rechnungsabschlusses;
c) die Bestellung von Rechnungsprüfern und die
Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die
Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich
ihres Umfanges sowie ihrer personellen und
sachlichen Ausstattung;
e) die Bestellung des Geschäftsführers der Ge-
schäftsstelle des O. ö. Landesfischereiverbandes;
(4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal
im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen'-
zutreteni.
Paragraph 38, Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören der Landesfischermeister, sein Stellvertreter und fünf weitere Mitglieder an. Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Landesfischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesfischereirat oder dem Landesfischermeister vorbehalten sind.
Paragraph 39, Landesfischermeister
Der Landesfischermeister — für den Fall der Ver-hinderung sein Stellvertreter — vertritt den O. ö. Lan-desfischereiverband nach außen, beruft den Landes-fischereirat und den Vorstand ein, führt den Vorsitz im Landesfischereirat und im Vorstand, besorgt die unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens, leitet die Geschäfte des O. ö. Landesfischereiverban-des und hat für die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischereirates und des Vorstandes zu sorgen.
Paragraph 40, Geschäftsführung der Fischereireviere
(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereirevierausschuß und der Fischereirevierobmann.
(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus
jenen ordentlichen Mitgliedern des O. ö. Landes-
fischereiverbandes, die Bewirtschafter eines im Be-
reich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers
sind.
(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem
Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und
drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Fischerei-
revierausschusses ist von diesem mit der Führung
der laufenden Geschäfte zu betrauen.
(4) Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter
und die weiteren Mitglieder des Fischereirevieraus-
schusses sind von der Fischereireviervollversamm-
lung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
§ 41 Aufgaben der Organe der Fischereireviere
(1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt
neben den ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben:
a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des
Fischereirevierobmannes und des Fischereirevier-
ausschusses;
b) die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihr
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das
Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder
vom Fischereirevierausschuß zur Entscheidung
vorgelegt werden.
(2) Der Fischereirevierausschuß hat jene dem
O. ö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben
zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Be-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20.
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reich des Fischereirevieres beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind.
(3) Der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischerei-revierausschuß und hat die Beschlüsse dieser Or-gane zu vollziehen. Er hat die Fischereireviervollver-sammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereirevierausschuß je nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
§ 42 Funktionsperiode der Organe, Abberufung
(1) Die Funktionsperiode der Organe des O. ö. Lan-
desfischereiverbandes mit Ausnahme der Fischerei-
reviervollversammlung beträgt sechs Jahre und
dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe.
Neubestellungen einzelner Organe während der Funk-
tionsperiode gelten für den Rest dieser Funktions-
periode.
(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet
die Funktion eines Organes bzw. eines Mitgliedes
eines Organes durch:
a) Tod;
b) Verzicht;
c) Abberufung (Abs. 3).
Die erforderlichen Neubestellungen sind ohne un-nötigen Aufschub
vorzunehmen.
(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organes ist
abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung
durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Ab-
berufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzu-
berufende Organ gewählt oder bestellt hat.
(4) Wenn eine gemäß Abs. 2 oder 3 vorzunehmen-
de Neubestellung oder Abberufung vom zuständigen
Organ nicht innerhalb angemessener Frist vorge-
nommen wird, hat die Aufsichtsbehörde mit Bescheid
einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der bis
zur ordnungsgemäßen Neubestellung die Funktionen
des zu bestellenden oder abzuberufenden Organes
bzw. Mitgliedes eines Organes wahrzunehmen hat.
Während der Zeit, in der ein Sachwalter bestellt ist,
ruhen die Funktionen des abzuberufenden Organes
bzw. Mitgliedes eines Organes.
Paragraph 43,
Rechte und Pflichten der Mitglieder des O. ö.
Landesfischereiverbandes
(1) Die ordentlichen Mitglieder des O. ö. Landesfischereiverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O. ö. Landesfischereiverbandes Gebrauch zu machen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Interessen des O. ö. Landesfischereiverbandes zu fördern sowie die Verbandsorgane bei
der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des O. ö. Landesfischereiverbandes haben die ordentlichen Mitglieder jeweils für ein Jahr einen Mitgliedsbeitrag und für
jede ausgegebene Lizenz eine Lizenzabgabe zu ent-richten; die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Lizenzabgaben dürfen nur zur Erfüllung der gesetz-lichen Aufgaben des O. ö.
Landesfischereiverbandes verwendet werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres begründet keinen An-spruch auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbei-trages.
§ 44 Gebarung des O. ö. Landesfischereiverbandes
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Deckung
des Aufwandes des O. ö. Landesfischereiverbandes
erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder;
b) die Lizenzabgabe;
c) die Gebühren für die Teilnahme an der Unter-
weisung gemäß § 24 Abs. 2 und die Ausstellung
der Bescheinigung für die Teilnahme;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Lizenzabgabe wird vom Fischereirevieraus-
schuß bei Ausfolgung der Formulare gemäß § 20
Abs. 3 eingehoben.
§ 45
Satzungen des O. ö. Landesfischereiverbandes; Geschäftsordnungen
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organi-
sation und die Geschäftsführung des O. ö. Landes-
fischereiverbandes, insbesondere über die Einrich-
tung der Geschäftsstelle, die Unterfertigung rechts-
verbindlicher Urkunden, die Wahlen der einzelnen
Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen die
Wahlen durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten
der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und Rech-
nungsabschluß, die Festsetzung, Einhebung und Ver-
wendung der zur Deckung des zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Aufwandes erforderlichen
Mitgliedsbeiträge, Gebühren gemäß § 44 Abs. 1 lit. c
und Lizenzabgaben einschließlich der Höhe des von
den Fischereirevieren an den Landesfischerei rat ab-
zuliefernden Anteils an den Lizenzabgaben sowie
die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch
die Satzungen geregelt, die der Landesfischereirat
zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzun-
gen gesetzeswidrige Bestimmungen enthalten oder
offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Ver-
bandstätigkeit nicht gewährleisten.
(2) Der O. ö. Landesfischereiverband hat die Sat-
zungen nach der Genehmigung durch die Landes-
regierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu-
machen.
(3) Der Landesfischereirat, der Vorstand, die
Fischereireviervollversammlungen und die Fischerei-
revierausschüsse haben sich im Rahmen der Satzun-
gen des O. ö. Landesfischereiverbandes Geschäfts-
ordnungen zu geben, die insbesondere nähere Be-
stimmungen über die Geschäftsführung und die Ein-
berufung und Durchführung ihrer Sitzungen ein-
schließlich der Beschlußerfordernisse enthalten
müssen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20. Stück,
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Seite 101
§ 46
Aufsicht über den O. ö. Landesfiachereiverband; Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den
O. ö. Landesfischereiverband aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Ge-
barung des O. ö. Landesfischereiverbandes überprü-
fen sowie Berichte und Unterlagen über seine Tätig-
keit anfordern. Alle Wahlergebnisse betreffend die
Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes sowie
die Rechnungsabschlüsse sind unverzüglich der Auf-
sichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen und Be-
schlüsse, durch die dieses Gesetz, auf Grund dieses
Gesetzes ergangene Verordnungen, oder die Satzun-
gen des O. ö. Landesfischereiverbandes verletzt wer-
den, aufzuheben.
(4) Der O. ö. Landesfischereiverband hat der Lan-
desregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über
die Belange des Fischereiwesens im Lande zu er-
statten. Zu diesem Zweck hat der O. ö. Landesfische-
reiverband statistische Aufzeichnungen über die Fi-
scherei betreffende Daten, und zwar die Anzahl der
Fischereiberechtigten und der Bewirtschafter, der
Fischwässer, der Fischerkarten und der Fischergast-
karten, sowie über Besatz und Ausfang der Fisch-
wässer zu führen (Fischereistatistik). Soweit diese
Daten den Behörden zugänglich sind, haben sie
diese auf sein Verlangen dem Landesfischereiver-
band zur Verfügung zu stellen.
(5) Der O. ö. Landesfischereiverband ist insoweit
zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbe-
zogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 565/1978, ermächtigt, soweit dies zur
Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Auf-
gaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
IX. ABSCHNITT Behörden; sonstige Organe
§ 47 Behörden
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregie-
rung. Sofern in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwal-
tungsbehörde zuständig.
(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
der Lage des Gewässers bzw. Gewässerabschnittes,
auf das bzw. auf den sich die behördliche Maßnah-
me bezieht.
(3) Ist in einer Sache in erster Instanz die Landes-
regierung zuständig, so kann sie mit der Durchfüh-
rung des Verfahrens ganz oder teilweise die Be-
zirksverwaltungsbehörde betrauen und diese er-
mächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Er-
gebnis in ihrem Namen zu entscheiden, sofern dies
der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach-heit und
Kostenersparnis des Verfahrens dient.
§ 48 Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei
der Vollziehung des § 49 Abs. 1 Z. 10, 11, 21,
22 sowie 23 im Umfang des Gesetzes über die Mit-
wirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung
von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertre-
tungen jener Bestimmungen des § 49 dieses Ge-
setzes, hinsichtlich derer gemäß Abs. 1 eine Mitwir-
kung der Organe der Bundesgendarmerie vorge-
sehen ist, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
römisch zehn. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen
Paragraph 49, Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Hand-lung bildet, wer
3. als Fisdhereiberechtigter entgegen der Verpflich-
tung nach § 7 Abs. 8 sein Fischereirecht nicht
binnen vier Wochen nach dessen Erwerb unter
Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der
Behörde zur Eintragung anmeldet oder ent-
gegen der Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 Ände-
rungen, die Eintragungen im A- oder B-Blatt des
Fischereibuches betreffen, nicht binnen vier
Wochen der Behörde unter Vorlage der bezüg-
lichen Beweismittel zur Änderung der Eintragun-
gen anzeigt oder gemäß § 50 Z. 3 die erforder-
lichen Angaben, oder entgegenstehende Hinder-
nisse nicht innerhalb von acht Wochen nach be-
hördlicher Aufforderung bekanntgibt;
4. als Bewirtschafter seiner Besatzpflicht nicht oder
nicht mit geeignetem und gesundem Besatzma-
terial (§ 8 Abs. 1) nachkommt;
5. entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 2 seiner
Anzeigepflicht nicht nachkommt;
6. entgegen der Vorschrift nach § 8 Abs. 4 das
Fangverzeichnis nicht oder nicht richtig führt
oder es nicht oder nicht rechtzeitig dem Fische-
reirevierausschuß vorlegt oder als Lizenznehmer
die vorgeschriebene Meldung dem Bewirtschaf-
ter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
stattet;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 20.
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7. als Bewirtschafter entgegen einem Verbot oder
einer Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Lizenzen
ausgibt oder selbst den Fischfang ausübt;
8. ohne Bewilligung der Landesregierung Wasser-
tiere aussetzt, die nicht als in Oberösterreich
heimisch gelten, oder bescheidmäßige Auflagen
gemäß § 10 Abs. 3 nicht beachtet;
9. als Inhaber eines Fischzuchtbetriebes entgegen
den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 Besatz-
material abgibt;
10. den Fischfang ausübt, ohne durch den Besitz
von Fischerlegitimationen (§16) hiezu berechtigt
zu sein;
11. entgegen der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 den
Fischfang ausübt, ohne die erforderlichen Fi-
scherlegitimationen bei sich zu führen, oder
diese den Organen des öffentlichen Sicherheits-
dienstes sowie den Fischereischutzorganen auf
deren Verlangen! nicht aushändigt;
12. als Aufsichtsperson seiner Aufsichtspflicht nach
§ 16 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt;
13. als Bewirtschafter Fischergastkarten entgegen
der Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 erster Satz
nicht vollständig oder nicht in dauerhafter Schrift
ausfüllt;
14. entgegen der Verpflichtung nach § 19 Abs. 3 in
einem Kalenderjahr mehr als zwei Fischergast-
karten löst;
15. als Bewirtschafter entgegen der Verpflichtung
nach § 19 Abs. 4 eine schriftliche Aufstellung
über die Fischergäste nicht führt oder der Be-
hörde auf Verlangen nicht vorlegt;
16. als Bewirtschafter Lizenzen entgegen der Vor-
schrift nach § 20 ausstellt;
17. als Eigentümer oder sonst Berechtigter der nach
§ 28 Abs. 4 festgestellten Verpflichtung zuwider-
handelt;
18. im Sinne des § 29 die Ausübung des Fisch-
fanges nicht duldet oder bei Ablauf des Hoch-
wassers die Rückkehr der Wassertiere behindert;
19. der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht
nachkommt;
20. den nach § 30 Abs. 2 letzter Satz festgelegten
Verpflichtungen nicht nachkommt;
21. der Vorschrift des § 31 Abs. 2 über die Schon-
zeiten und Mindestfangmaße oder der Verpflich-
tung nach § 31 Abs. 3 letzter Satz zuwiderhan-
delt;
22. sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32
Abs. 2 bis 4 und 6 oder einem in einer nach
§ 32 Abs. 5 erlassenen Verordnung verfügten
Verbot zuwiderhandelt;
23. den in einer Bewilligung nach § 33 Abs. 2 fest-
gelegten Vorschreibungen zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis
zu S 30.000,- zu ahnden.
(3) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, be-zieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Geräten und Behältern, die gewöhnlich zum Fangen, Halten und Befördern von Wassertieren Verwendung finden, kann ausge-sprochen werden, wenn diese Gegenstände, Geräte und Behälter mit einer im Absatz eins, Ziffer 10,, 21, 22 und 23 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zu-sammenhang stehen.
Paragraph 50,
Übergangsbestimmungen
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(1) Die Fischereireviere bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen, bis ihr Bereich durch eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, bestimmt wird.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der O. ö. Landesfischereiverband in die Rechte und Pflichten des bestehenden Landes-Fischereirates ein.
(3) Die Organe des O. ö. Landesfischereiverbandes
sind innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung
dieser Organe üben die Generalversammlung der
Vertreter der gesamten im Land bestehenden Fische-
rei-Revierausschüsse die Funktionen des Landes-
fischereirates, der Landes-Fischereirat die Funk-
tionen des Vorstandes, der Obmann die Funktionen
des Landesfischermeisters, die Gesamtheit der Re-
viergenossen (Vollversammlung) die Funktionen der
Fischereireviervollversammlung, die Fischerei-Revier-
ausschüsse die Funktionen der Fischereirevieraus-
schüsse und die Obmänner der Fischerei-Revieraus-
schüsse die Funktionen der Fischereirevierobmänner
aus.
11. (Zu §50)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz fort-zuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Es darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Zuständigkeitsvorschriften gegolten haben, gelten die bisherigen Zuständig-keitsvorschriften weiter.
Paragraph 51, Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie
treten frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft.
Paragraph 52, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden — jedoch unter
Berücksichtigung der Bestimmungen
des Paragraph 50, - nachstehende Rechtsvorschriften soweit aufgehoben, als sie bisher als landesgesetzliche Vor-schriften gegolten haben:
a) die Verordnung der k. k. Statthalterei für
Oberösterreich vom 19. Dezember 1896,
Z. 21637/1, LGuVBI. Nr. 33, betreffend die fi-
schereipolizeilichen Durchführungsbestimmun-
gen zum Fischereigesetze mit der durch die
Verordnung der Landesregierung für Ober-
österreich vom 20. Dezember 1926, Z. 18054/1,
LGuVBI. Nr. 82, erfolgten Abänderung des Ar-
tikels XIII und den durch nachträgliche Ver-
ordnungen erfolgten abändernden oder ergän-
zenden Bestimmungen,
b) die Verordnung der k. k. Statthalterei für
Oberösterreich vom 19. Dezember 1896,
Z. 21637/1, LGuVBI. Nr. 34, in Betreff der Re-
vierbildung nach dem Fischereigesetze,
c) die Verordnung der k. k. Statthalterei im Erz-
herzogtume Österreich ob der Enns vom
2. Juli 1913, LGuVBI. Nr. 16, betreffend fische-
reipolizeiliche Bestimmungen für den Traun-
see (Fischereibetriebsordnung),
d) die Verordnung der oberösterreichischen
Landesregierung vom 21. März 1924,
LGuVBI. Nr. 29, betreffend fischereipolizeiliche
Bestimmungen, für den Attersee (Fischereibe-
triebsordnung),
e) die Verordnung der oberösterreichischen Lan-
desregierung vom 17. Jänner 1928, III. Zahl
1529/4, LGuVBI. Nr. 12, in der Fassung der
Kundmachung der oberösterreichischen Lan-
desregierung vom 6. März 1928, III. Zahl
1529/4, LGuVBI. Nr. 22, betreffend fischerei-
polizeiliche Bestimmungen für den Mondsee
(Fischereiordnung),
f) die Verordnung der oberösterreichischen Lan-
desregierung vom 5. März 1929, Z. 111/308/1,
LGBl. Nr. 22, betreffend die Bewilligung zum
Fange von Huchen während der Laichzeit,
g) die Verordnung der oberösterreichischen Lan-
desregierung vom 13. Juni 1933, betreffend
fischereipolizeiliche Bestimmungen für den
Innstrom im Gebiete des Fischereireviers Inn-
Braunau (Innfischereiordnung), LGBl. Nr. 44,
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Der Erste Präsident des Landtages:
Johanna Preinstorfer
treffend die Gebühr für die Ausstellung des Fischerbücheis,
2. das Gesetz vom 14. März 1908, LGuVBI. Nr. 18,
wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob
der Enns betreffend die Errichtung eines Landes-
Fischereirates;
3. das Gesetz vom 19. April 1939, DRGBI. I S. 795,
bzw. GBI. f. d. L. ö. Nr.-556/1939, über den Fi-
schereischein;
4. die Verordnung des Landeshauptmannes von
Oberdonau vom 7. Dezember 1939, Verordnungs-
blatt für den. Amtsbereich des Landeshauptman-
nes für den Gau Oberdonau Nr. 55, betreffend
die Eingliederung der Fischereirevierausschüsse
in die Landesbauernschaft;
5. soweit sie Fischereischutzorgane betreffen,
a) das Gesetz betreffend die amtliche Stellung
des zum Schütze einzelner Zweige der Lan-
deskultur aufgestellten Wachpersonales,
RGBl. Nr. 84/1872;
b) das Gesetz betreffend die äußere Kennzeich-
nung der zum Schütze der Landeskultur be-
stellten und beeideten Wachorgane,
GuVBI. Nr. 18/1887;
c) das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur
Bestätigung und Beeidigung für das zum
Schütze der Landeskultur bestellte Wachper-
sonal, LGuVBI. Nr. 11/1891.