Datum der Kundmachung

29.06.1983

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1983, 15. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

46.

Verordnung

des Landeshauptmannes   von Oberösterreich   vom 22. Juni 1983, mit

der Höchsttarife für das Bestatter-gewerbe  im  Bundesland

Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Fach-gruppe Oö. Bestattung, der Kammer für

Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirt-

schaftskammer für Oberösterreich und der berühr-ten Gemeinden

verordnet:

Paragraph eins

(0 Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) In  den   mit   dieser Verordnung  festgelegten

Höchsttarifen  ist die Umsatzsteuer   im Sinne   des

Umsatzsteuergesetzes 1972,   BGBI.  Nr. 223,   inbe-

griffen.

(3) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu

erbringenden Leistungen werden durch die zwischen

ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die

in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt

sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen

Aufwand entspricht.

§2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Be-stattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Be-statter gesondert verrechnet werden.

Paragraph 3

Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 6, 13 und 14 der Anlage zu

dieser Verordnung darf

  1. Litera a
    ein Zuschlag von höchstens 50 v. H. in Rechnung
gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an
Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder
an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr
erbracht werden müssen;
  1. Litera b
    ein Zuschlag von höchstens 100 v. H. in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an
Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
§4
Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Be-rechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rück-fahrt die kürzeste in Betracht
kommende Fahrt-strecke zugrunde zu legen.
§5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehr-heit von Bestattungen nur einmal erbracht, so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 6
Den unter den Tarifposten 1, 2, 6, 13 und 14 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchst-tarifen ist ein Höchststundenlohn von S 316,- (Um-satzsteuer inbegriffen) zugrunde gelegt. Kann dieser Höchststundenlohn vom Bestatter kalkulatorisch nicht nachgewiesen werden, so darf er nur den sich nach seiner Kalkulation ergebenden geringeren Stundenlohn bzw. Kostenaufwand in Rechnung stellen.
§7
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung ge-stellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen.

Seite 74

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 15.

Stück, Nr. 46

§8

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 be-straft.

Paragraph 9

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt-mannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1981, Landesgesetzblatt Nr. 112, mit der Höchsttarife für-das Bestatter-gewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Dr. Leibenfrost

Landesrat

Anlage

Höchsttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag     Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

I. Abholen und Versargen

1.              Lieferung   des   Sarges   und   Sarg-

adjustierung   sowie   Lieferung   der

Totenbekleidung

je angefangene halbei Arbeitsstunde   S 158,— (höchstens aber 3

Arbeitsstunden)

2.              Abholen des Verstorbenen innerhalb

der Gemeinde (vom Sterbeort zur

Aufbahrungshalle), Einsargen,

Schließen und Verladen des Sarges

sowie Reinigung   und Desinfektion

des Fahrzeuges (Totenwagen)

jeangefangene halbe Arbeitsstunde   S 158,-

(höchstens aber 6 Arbeitsstunden)

Zuschlag   für   Überführungen   von/

nach außerhalb der Gemeinde ge-mäß TP 19

3. a) Anziehen                    S 345,-

b) Waschen                     S 173,-

c) Rasieren                     S 115,-

d) Frisieren                     S   60,-

4. Beistellung des Fahrzeuges

(Totenwagens)                     S 360,—

5. Beistellung eines Bergesarges    .    .   S 400,—

6. Besorgung   des   Beerdigungsschei-nes, der Versicherungspolizze,

Trauerbriefe, Trauerbilder, Zei-tungsanzeigen, Parten u. dgl. je

angefangene halbe Arbeitsstunde   S 158,— (höchstens aber 2

Arbeitsstunden; außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3

Arbeitsstunden)

Aufbahrung

7. Beistellung des Aufbahrungstisches  S 165,—

8. Beistellung    von    Paramententisch

und  religiösen  Gegenständen wie

Kreuz, Weihwasserbehälter,  Kreuz-

tuch u. dgl              S 150,-

19,-

9. Beistellung  von Kandelabern  oder

Leuchtern   (mit  Wachskerze   oder

elektrischer Beleuchtung)

pro Kerze              S

10.              Beistellung von Kranzständern

7 —

pro Stück              S

11.              Beistellung von eigenen Blattpflan-

zen in Töpfen samt Konsole

(mindestens 4 Stück)              S

50,-

12.              Beistellung von Ankündigungstafeln

für   Todesanzeigen   während   der

Aufbahrungszeit (unter Verwendung

von Vordrucken oder Parten)

je Tafel              S   14,-

13.              Überwachung   während   der   Auf-

bahrungszeit; Auf- und Abschließen

des     Raumes;     Anzünden     und

Löschen   der   Kerzen,    Blumenbe-

treuung u. dgl.

S 158,-

je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)

14. Aufstellungs-   und   Abräumungsar-beiten

je angefangene halbe Arbeitsstunde  S 158,-(höchstens aber 4

Arbeitsstunden)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,   15. Stück,

Nr. 46              Seite 75

Tarifpost              Leistung              Höchstbetrag     Tarifpost              Leistung

              Höchstbetrag

III. Kondukt und Bestattung              17. Konduktfahren  mit Sargwagen  in-

nerhalb des Friedhofes oder Tragen

15.              Beistellung von Personal              des Sarges (von der Aufbahrungs.

a)              wie     Zeremonienmeister,     Ar-              halle zum Grab)              S 345,-

rangeur, Sargträger, pro Person   S 480,—

  1. Litera b
    Uniformpauschale pro Person . S 27,-              -\Q_ Beistellung
des Sargwagens . . . S 370,-
  1. Ziffer 16
    Konduktfahren außerhalb des Friedhofes (Totenwagen einschließlich Fahrer) römisch vier. Überführung
bis höchstens 3 Kilometer . . . S 770,—
Zuschlag für jeden weiteren Kilo-              19. Für Überführungen pro
Kilometer
meter              S 205,—              (einschließlich Begleitperson) . . S 17,—