Datum der Kundmachung

29.06.1983

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, 12. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz, mit dem das Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird

Text

  1. Ziffer 38
Gesetz
vom 15. April 1983, mit dem das Gesetz über die
O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert
wird
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Bestim-mungen der Paragraphen 49 a und 49b des Landeslehrer-Dienst-gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1966, und Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1968, beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 8. Juli 1977, Landesgesetzblatt Nr. 48, über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O. ö. LKUFG) wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, Absatz 3, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die LKUF ist berechtigt, das Landeswappen zu führen."
  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten:
    1. Litera b
      wenn sich der beurlaubte Lehrer durch Ab-gabe einer widerruflichen Erklärung ver-pflichtet, die gemäß Paragraph 9, bestimmten Bei-träge ab Antritt des Urlaubes zu entrichten, für die Wirksamkeitsdauer dieser Erklärung. Die Verpflichtungserklärung ist spätestens mit Antritt des Urlaubes abzugeben. Ver-liert ein Lehrer nach Antritt des Urlaubes eine zusätzlich zur Mitgliedschaft bei der LKUF gegebene Anspruchsberechtigung ge-genüber einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung oder ei-nem Träger der dienstrechtlichen Kranken-oder Unfallfürsorge, so kann er die Verpflichtungserklärung auch nachträglich ab-geben; gibt er die Erklärung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verlustes jener Anspruchsberechtigung ab, so wirkt die Erklärung auf den Zeitpunkt des Ver-lustes zurück, ansonsten wird sie mit dem folgenden Monatsersten wirksam;"
  2. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, ist das Wort „Landeslehrerinnen" durch
das Wort „Landeslehrer" zu ersetzen.
  1. Ziffer 4
    Paragraph 5, Absatz 2, hat zu lauten:

„(2) Der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedoch nicht, wenn

  1. Litera a
    der Angehörige selbst Mitglied der LKUF ist
und seine Mitgliedschaft nicht ruht;

b) für den Angehörigen seitens einer anderen

Kranken- bzw.  Unfallfürsorgeeinrichtung  ei-

nes öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Kran-

ken- bzw. Unfallfürsorge vorgesehen ist;

c) für den Angehörigen nach gesetzlichen Vor-

schriften Leistungen der Kranken- bzw. Un-

fallversicherung  (Pflichtversicherung)  vorge-

sehen sind."

5.              § 6 wird wie folgt geändert:

  1. Litera a
    Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;"
  2. Litera b
    Absatz eins, Ziffer 6, hat zu lauten:
,.6. die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht."
  1. Litera c
    Die Absatz 3 bis 5 sind durch folgende Absatz 3,
bis 6 zu ersetzen:

„(3) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitgliedes oder eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersge-schlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

(4 Der schuldlos geschiedene Ehegatte gilt als Angehöriger, sofern

nicht Paragraph 5, Absatz 2, an-zuwenden ist.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 12.

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(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglie-des, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden. (s) Die im Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 bis 5 ge-nannten Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich nicht um Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, angeführt sind."

6.              § 7 Absatz 3, hat zu lauten:

„(3) Für Kinder oder Enkel (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) von Eltern bzw. Großeltern, die beide Mitglied der LKUF sind, dürfen Leistungen nur einmal (nicht doppelt) erbracht werden."

  1. Ziffer 7
    Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      Nach Absatz eins, Ziffer eins, ist einzufügen:
  2. Ziffer eins a
    sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;"
    1. Litera b
      Die Litera c und e des Absatz eins, Ziffer 3, haben zu
lauten:
  1. Litera c
    Heilbehelfe und Hilfsmittel;"
  2. Litera e
    Entbindungsbeitrag (Mutterhilfe);"
  3. Litera c
    Absatz 2, hat zu lauten:

„(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden auch Leistungen für die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten gewährt."

8.              § 9 wird wie folgt geändert:

a)              Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Grundlage für die Bemessung der Bei-träge ist

a) in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b

der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor

dem Urlaub; wenn jedoch unmittelbar vor

dem Urlaub ein  Karenzurlaub im Sinne

des § 4 lag, das letzte Karenzurlaubsgeld

unmittelbar vor dem Urlaub;

b) in den Fällen des § 4 der doppelte Be-

trag    des    monatlichen    Karenzurlaubs-

geldes."

b) Dem Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

„Anstelle  des Landes Oberösterreich leistet

der Bund in den Fällen, in denen er für die

Bezüge des Landeslehrers unmittelbar auf-

kommt, die Beiträge in  der im Art.  II  der

3.   LDG-Novelle,    BGBI.   Nr.   171/1966,    be-

stimmten Höhe."

  1. Litera c
    Absatz 6, hat zu lauten:
    „(Ö) Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines freiwillig verlängerten Grundwehrdien-stes, eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Ange-hörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland und des ordentlichen Zivil-dienstes ruht die Beitragspflicht des Mitglie-des und des Landes Oberösterreich."
    1. Ziffer 9
      Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
  2. Litera a
    Nach Absatz 2, Ziffer eins, ist einzufügen:
    1. Ziffer eins a
      bei Tätigkeiten — auch außerhalb der Dienststätte —, die der Vorbereitung des Unterrichtes und von Schulveranstaltun-gen dienen, sowie gegebenenfalls auf dem Weg zum oder vom Ort solcher Tätigkeiten;"
  3. Litera b
    Absatz 2, Ziffer 5, hat zu lauten:
    1. Ziffer 5
      auf einem Weg von der Dienststätte, den der Lehrer zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden Pausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebenswichtigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Woh-nung des Lehrers erfolgt;"
    2. Ziffer 10
      Im Paragraph 11, Absatz eins, ist nach Ziffer eins, einzufügen:
    3. Ziffer eins a
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zur ge-setzlichen Personalvertretung der Landes-lehrer;"
    4. Ziffer 11
      Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
  4. Litera a
    Dem Absatz eins, Ziffer 6, ist folgender Teilsatz anzufügen:
    „der Kinderzuschuß gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;"
  5. Litera b
    Absatz 5, hat zu lauten:

„(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Wit-wen (Witwer)rente, weil der Tod des Ver-sehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe."

12.              § 14 Absatz 2, hat zu lauten:

„(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden."

12 a. Paragraph 14, Absatz 3, hat zu lauten:

„(3) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im Art. römisch II der 4. LDG-Novelle, BGBI. Nr. 298/1968, bestimm-ten Höhe."

12 b. Paragraph 14, Absatz 4, hat zu lauten:

„(4) Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines freiwillig verlängerten Grundwehrdien-stes, eines Präsenzdienstes nach dem Bun-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 12J

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desgesetz über die Entsendung von Ange-hörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland und des ordentlichen Zivil-dienstes ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich."

Der bisherige Absatz 4, ist als Absatz 5, zu bezeich-nen.

13.              § 15 Absatz 7, hat zu lauten:

„(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigen-schaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozial-versicherung oder ein anderer Träger der dienst-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge lei-stungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,)."

14.              Dem Paragraph 19, ist folgender Absatz 4, anzufügen:

„(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsan-sprüche auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen Empfänger zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist im Falle des Paragraph 17, Absatz 3 bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig, ansonsten nur bis zur Hälfte der zu erbringen-den Geldleistung."

14 a. Paragraph 21, Absatz eins, hat zu entfallen; die Absatz 2 bis 4 sind als Absatz eins bis 3 zu bezeichnen; im neuen Absatz 2, zweite und vorletzte Zeile hat das Zitat „Abs. 1" zu lauten.

  1. Ziffer 15
    Der zweite und der dritte Satz des Paragraph 21, Absatz 3,
haben zu lauten:
„Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehe-gatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6,) zu. Solche Leistungen gebühren Angehö-rigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhal-tung (Absatz 2,) verursacht hat, rechtskräftig fest-gestellt ist."
  1. Ziffer 16
    Paragraph 23, Absatz 2, hat zu lauten:

„(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge können nur dann gepfändet werden, wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, der Billigkeit entspricht. Paragraph 4, Absatz 3, des Lohnpfän-dungsgesetzes gilt entsprechend."

17.              § 26 Absatz 2, erster Teilsatz hat zu lauten:

„(2) Im Falle des Absatz eins, gebühren den be-dürftigen Angehörigen des Mitgliedes bei Zu-treffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt man-gels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Absatz eins, bezeich-neten Handlung rechtswirksam festgestellt ist;"

  1. Ziffer 18
    Paragraph 27, hat zu lauten:

¦¦§ 27

Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge

(1)              d>er Anspruch auf eine laufende Leistung

aus  d£r  Unfallfürsorge  erlischt  ohne weiteres

Verfahren

a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

b) mit der Verheiratung der (des) rentenberech-

tigten Witwe (Witwers),

c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die

Annahme der Verschollenheit,

d) mit  der Vollendung  des  18.   Lebensjahres

bzw. mit dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden

Zeitpunkt   bei   Waisenrenten   und   Kinder-

zuschüssen,

e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente

zuerkannt wurde.

(2)              Die Rente und der Kinderzuschuß gebüh-

ren npch für den Kalendermonat, in dem der

Grund des Wegfalls eingetreten ist."

19.              Dem § 28 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe be-zieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des Paragraph 3, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen der LKUF und den ge-nannten Stellen, die zur Durchführung des Mel-de- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatz-ansprüchen notwendig sind."
  1. Ziffer 20
    Paragraph 33, h^t zu lauten:
    „§ 33 Organe der LKUF
Die Oifgane der LKUF sind:
  1. Ziffer eins
    derj Aufsichtsrat;
  2. Ziffer 2
    der] Verwaltungsrat (Ausschüsse gemäß Paragraph 35,
Ab^. 8);
  1. Ziffer 3
    der] Direktor und das Direktorium."
  2. Ziffer 21
    Paragraph 34, Wird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      Im Absatz 6, hat der zweite Satz zu lauten:
„Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, mindestens eines der
im Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sowie
— unter Anrechnung des Vorsitzenden —
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich."
  1. Litera b
    Dein Absatz 7, Ziffer eins, wird angefügt:
„sowie des Direktoriums;"
  1. Ziffer 22
    Paragraph 35, w;ird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      Die Überschrift hat zu lauten: „Verwaltungsrat und Ausschüsse"
    2. Litera b
      Abk. 3 und 4 sind durch folgende Absatz 3,
bis 5 zu ersetzen; die bisherigen Absatz 5 und 6 sind als Absatz 6 und 7 zu bezeichnen:
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„(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Absatz eins, Litera b und c — ausgenommen die bei-den Direktorstellvertreter — einen Vorsit-zenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter so-wie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertre-ter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Auf-gabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Pro-tokoll zu sorgen.

{4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzu-halten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zu-sammentreten kann. Ein Tagesordnungs-punkt muß „Allfälliges" lauten. Eine Verkür-zung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit ein-verstanden erklärt hat.

(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüs-se mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:

  1. Litera a
    der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,
  2. Litera b
    der Direktor bzw. ein Stellvertreter,
  3. Litera c
    einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Absatz eins, Litera a,) und
  4. Litera d
    unter Anrechnung der nach Litera a und b
Anwesenden mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vorsitzende stimmt mit."
  1. Litera c
    Absatz 6, (bisher Absatz 5,) Ziffer 2, hat zu lauten:
    1. Ziffer 2
      die Erlassung sonstiger Verordnungen einschließlich der Datenschutzverordnung im Sinne des Datenschutzgesetzes;"
  2. Litera d
    Absatz 6, (bisher Absatz 5,) Ziffer 8, hat zu lauten:
    1. Ziffer 8
      die Wahrnehmung folgender Dienstge-beraufgaben gegenüber den Bedienste-ten der LKUF: Begründung und Beendi-gung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht;"
  3. Litera e
    Absatz 7, (bisher Absatz 6,) hat zu lauten:

„(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besor-gung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:

  1. Litera a
    einzelne seiner Aufgaben nach Absatz 6, Ziffer 6,
bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates
dem Direktorium;

b) einzelne  seiner Aufgaben  nach  Abs.  6

Z. 6, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v. T. der Ein-

nahmen   des   vorausgegangenen   Haus-haltsjahres) und 10 dem

Direktor."

f)  Nach Abs. 7  (bisher Abs. 6)  ist folgender Abs. 8 anzufügen:

„(s) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorberei-tung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von minde-stens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Be-schlüsse mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen."
  1. Ziffer 23
    Paragraph 36, wird wie folgt geändert:
  1. Litera a
    Die Überschrift hat zu lauten: „Direktor und Direktorium"
  2. Litera b
    Absatz 2, hat zu lauten:

„(2) Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinderung des Direktors und für die Mit-wirkung im Direktorium (Absatz 5,) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu bestellen. Paragraph 34, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Ge-hört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktorstellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mitglied des Verwaltungsrates an, so ist der Zweite Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es verlangt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der LKUF zu wählen."

  1. Litera c
    Im Absatz 3, haben die Ziffer 2,, 4 und 5 zu entfallen; die verbleibenden Zahlen sind als Ziffer eins,
bis 7 zu bezeichnen; folgende Ziffer 8, ist anzufügen:
  1. Ziffer 8
    die Wahrnehmung der Auftraggeberfunk-tion und die Erlassung der Betriebsord-nung im Sinne des Datenschutzgesetzes."
  1. Litera d
    Nach Absatz 4, sind folgende Absatz 5 und 6 anzufügen:

„(5) Der Direktor und die beiden Direktor-stellvertreter bilden zusammen das Direkto-rium. Das Direktorium hat mindestens einmal monatlich auf Einladung des Direktors zu-sammenzutreten. Es ist beschlußfähig bei An-wesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direk-tor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mit-gliedern des Direktoriums über seine Tätig-keit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben. (<) Dem Direktorium obliegt unbeschadet des Absatz 5, letzter Satz und des Paragraph 35, Absatz 7, Litera a, :,

  1. Ziffer eins
    die Kundmachung der Verordnungen nach
Maßgabe von Paragraph 35, Absatz 6, Ziffer 3 ;,
  1. Ziffer 2
    die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der LKUF;

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  1. Ziffer 3
    die Vorbereitung der Sitzungen des Ver-waltungsrates, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüs-sen des Aufsichtsrates."
  2. Ziffer 24
    Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      Absatz 2, hat zu lauten:

„(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem akti-ven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichts-rates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direk-torstellvertreter) zur Folge."

b)              Nach Absatz 2, sind folgende neue Absatz 3 bis 5

einzufügen; die bisherigen Absatz 3 bis 5 sind

als Absatz 6 bis 8 zu bezeichnen:

„(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates

(einschließlich des Direk-tors) ist von der bestellenden bzw.

entsen-denden Stelle unverzüglich aus seiner Funk-tion abzuberufen,

wenn

a) es dies verlangt,

b) seine geistige oder körperliche Eignung

nicht mehr gegeben ist,

c) es trotz ordnungsgemäßer Einladung un-

entschuldigt an drei aufeinander folgen-

den  Sitzungen  des Aufsichtsrates  bzw.

Verwaltungsrates nicht teilgenommen hat,

d) über sein Vermögen der Konkurs oder

das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,

oder

e) über seine Person rechtskräftig eine Dis-

ziplinarstrafe  —  ausgenommen  ein Ver-

weis oder eine Geldstrafe bis zur Höhe

eines halben Monatsbezuges unter Aus-

schluß  der  Haushaltszulage  — verhängt

wurde.

(4) Im   Falle  des  Ausscheidens  aus  der

Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der

Bestellungsdauer von  den  dazu  berufenen

Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu

entsenden.   Bis  zu  dieser  Bestellung  bzw.

Entsendung  werden diejenigen  Funktionen,

für die für den Fall der Verhinderung Stell-

vertreter bestellt sind, von den Stellvertre-

tern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.

(5) Für die Dauer einer Suspendierung im

Zuge   eines   Disziplinarverfahrens   darf   die

Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder

Verwaltungsrates  (einschließlich  des  Direk-

tors und des  Direktoriums)  nicht ausgeübt

werden und ist gegebenenfalls die Entschä-

digung im gleichen Ausmaß wie der Monats-

bezug zu kürzen."

c)              Abs. 8 (bisher Abs. 5) lit. a hat zu lauten:

„a) Der Direktor hat gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom

Aufsichtsrat fest-zusetzende    angemessene    Entschädi-

gung  zusätzlich  zu  seinem  Bezug  als Lehrer."

  1. Litera d
    Nach Absatz 8, (bisher Absatz 5,) ist folgender Absatz 9, einzufügen; die bisherigen Absatz 6 und 7 sind als Absatz 10 und 11 zu bezeichnen:

„(9) Der Direktor und die beiden Direktor-stellvertreter bzw. deren Hinterbliebene ha-ben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion — ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Diszipli-narverfahrens — sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter Litera b,) diese Funktio-nen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstell-vertreter haben von ihrer Entlohnung (Absatz 8,) bzw. Entschädigung (Absatz 6,) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer gel-tenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädi-gung gebührt ab dem Zeitpunkt des Über-tritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhte- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezjjgegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe-bzwi Versorgungsbezuges). War eine Per-son — in beliebiger Reihenfolge — sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:

a) 0>ie laufende Entschädigung beträgt mo-

natlich 40 v. H. der für den letzten vollen

Monat der Funktionsausübung bezogenen

Entlohnung bzw. Entschädigung (Bemes-

sungsgrundlage). Dieser Betrag steigt für

jpdes  über die  Erreichung  der Anwart-

schaft hinausgehende volle Kalenderjahr

der  Funktionsausübung  um  2 v. H.  der

Bemessungsgrundlage,   darf   jedoch   60

v[ H.    der    Bemessungsgrundlage    nicht

überschreiten.

b) V|/enn   der   Direktor   bzw.   Direktorstell-

vbrtreter gleichzeitig  mit dem Ausschei-

den aus der Funktion in den Ruhestand

übertritt oder versetzt wird,  so genügt

zjjr Erreichung der Anwartschaft die Aus-

übung der Funktion durch fünf Jahre, in

diesem Fall beträgt die laufende Entschä-

digung  26  v. H.  der  Bemessungsgrund-

lage und erhöht sich auf 28 bzw. 30 v. H.

der Bemessungsgrundlage bei sechs bzw.

sieben Jahren Funktionsausübung.

c) Für Hinterbliebene bemißt sich die lau-

fende Entschädigung unter sinngemäßer

Anwendung      der      pensionsrechtlichen

Grundsätze     des     Landesbeamten-Pen-

sionsgesetzes,   LGBI.   Nr.  22/1966,  samt

Ergänzungen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    12.

Stück,   Nr. 38

Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellver-treter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalen-derjahr der Funktionsausübung einen Be-trag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer An-wendung der allgemeinen pensionsrecht-lichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direk-torstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegen-über der LKUF anstelle der einmaligen Ent-schädigung eine Anwartschaft auf eine lau-fende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Obertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 0. ö. Nebengebüh-renzulagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, (aus-genommen dessen Paragraph 5, Absatz 4,), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gel-ten in gleicher Weise."

  1. Ziffer 25
    Dem Paragraph 38, sind folgende neue Absätze anzu-fügen:

„(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF wer-den durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Be-dacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstord-nung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor durch Handschlag zu geloben, das O. ö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kran-ken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu be-folgen und die Verschwiegenheitspflicht einzu-halten.

(4) Die Bediensteten der LKUF haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der LKUF oder des Landes Oberösterreich oder der Mit-glieder der LKUF oder deren Angehöriger Ge-heimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienst-liche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden."

26.              Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen:

„§ 39 a Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Die LKUF ist insoweit zur Ermittlung, Ver-

arbeitung und Übermittlung von personenbezo-

genen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Er-

füllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufga-

ben eine wesentliche Voraussetzung ist.

(2) Die LKUF darf personenbezogene Daten

soweit an Dritte, die nicht Körperschaften öffent-

lichen Rechtes sind, übermitteln, als dies im Zu-

sammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw.

Versicherungspflicht   oder   Beitragspflicht   oder

im   Zusammenhang   mit   der   Erbringung   bzw.

Vergütung von Leistungen der Kranken- oder

Unfallfürsorge erforderlich ist."

27.              § 42 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O. ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbilden-de Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen."

28.              § 43 hat zu lauten:

„§ 43 Bedeckung des Aufwandes

(1) Die  Organe  der  LKUF  sind  verpflichtet,

einen  den   Erfordernissen  und  Aufgaben  der

LKUF    entsprechenden     Gebarungsüberschuß,

und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF

dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl

in der Krankenfürsorge als auch in der Unfall-

fürsorge anzustreben.

(2) Soweit durch Maßnahmen  im Sinne des

Abs. 1  ein Gebarungsabgang in der Kranken-

fürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermie-

den werden kann, ist der Reihe nach wie folgt

vorzugehen:

1. Zur Deckung eines drohenden Gebarungs-

abganges in der Krankenfürsorge sind Ge-

barungsüberschüsse aus der Unfallfürsorge

heranzuziehen.

2. Zur Deckung  eines drohenden  Gebarungs-

abganges sind freie Rücklagen heranzuzie-

hen, und zwar erforderlichenfalls auch freie

Rücklagen im Bereich der Unfallfürsorge für

einen   Gebarungsabgang   im   Bereich   der

Krankenfürsorge.    Den    freien    Rücklagen

gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus

Überschüssen   vergangener   Jahre   gebildet

wurden, soweit diese nicht der Bedeckung

der laufenden Leistungen der LKUF dienen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1983,    12.

Stück,    Nr. 38

Seite 63

  1. Ziffer 3
    Zweckgebundene Rücklagen — ausgenommen die Rücklage für die O. ö. Lehrer-Sterbekasse - sind zur Deckung eines drohenden
Gebarungsabganges heranzuziehen:

a)              wenn sie der Deckung laufender Aufwen-

dungen dienen:

soweit die jeweilige Rücklage das Aus-maß des letzten Jahresbedarfes

über-steigt;

b)              wenn  sie  der Vorbereitung  eines  Pro-

jektes dienen, dessen Aufschub vertret-

bar ist.

4. Durch  Maßnahmen nach Z. 1  bis 3 dürfen

nicht  Mittel  der  Krankenfürsorge zur  Dek-

kung von drohenden Abgängen der Unfall-

fürsorge herangezogen werden.

5. Kann ein drohender Gebarungsabgang durch

Maßnahmen nach Z. 1  bis 3 nicht gedeckt

werden, und zwar auch nicht durch Aufsichts-

maßnahmen  der Landesregierung,  so trägt

ihn das Land Oberösterreich soweit, als dies

im   Landeshaushaltsvoranschlag vorgesehen

ist.  Darüber  hinausgehende  Abgänge  sind

durch Aufnahme von Darlehen (§ 41 Abs. 2

und 3) zu decken."

29. § 46 Abs. 3 hat zu entfallen.

30. Im § 47 ist die Zitierung „§ 37 Abs. 7" durch

„§ 37 Abs. 11" zu ersetzen.

Artikel II Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)              Dieses Gesetz tritt in Kraft:

  1. Litera a
    hinsichtlich Art. römisch eins Ziffer 4,, Ziffer 8, Litera b,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 12 und Ziffer 12, a mit 1. Jänner 1978;
  2. Litera b
    hinsichtlich Art. römisch eins Ziffer 5, Litera b,, Ziffer 9, Litera b und c, Ziffer 10,, Ziffer 19 und Ziffer 26, mit 1. Jänner 1981;
  3. Litera c
    hinsichtlich Art. römisch eins Ziffer 5, Litera a und c — ausgenommen Paragraph 6, Absatz 6, — mit 1. Jänner 1982;
  4. Litera d
    hinsichtlich Art. römisch eins Ziffer 8, Litera c,, Ziffer 12, b und Ziffer 14, a mit römisch eins.Juli 1982;
  5. Litera e
    hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, Litera c und Art. römisch eins Ziffer 28, mit 1. Jänner 1983;
  6. Litera f
    im übrigen mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich.

(2)              Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge der Personen, die nach der früheren Fassung des 0. ö. LKUFG als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angefjiörigeneigenschaft hinaus aufrecht, so-lange die Voraussetzungen für den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung des O. ö. LKUFG bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3,

bis 5 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, gelten auch für Fälle, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen neuen Fassung eingetreten sind.

(4) Paragraph 6, Absatz 6, erhält für das Kalenderjahr 1982

folgende Fassung:

„(Ö) Die im Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 bis 5 genann-ten Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen. Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte aus einer ge-ringfügigen! Beschäftigung, die im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Vollversicherung ausschließt, sowie Erwerbsein-kommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Be-trieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben."

(5)              Für Unfälle, die erst infolge der Änderungen

der Paragraphen 10 und 11 durch Art. römisch eins Ziffer 9 und Ziffer 10, als

Dienstunfälle bzw. diesen gleichgestellte Unfälle anerkannt werden, gebühren die Leistungen der Unfallfürsorge auch dann, wenn sich der Unfall vor Inkrafttreten der neuen Fassung dieser Bestimmungen

ereignet hat. Die Leistungen sind in diesen Fällen

frühestens ab Inkrafttreten der neuen Fassung dieser Bestimmungen zu gewähren.

(5) Witwerrenten vergleiche Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch eins Z- 11 Litera b,) gebühren nur aus Anlaßfällen, die nach d^rn 31. Dezember 1981 eingetreten sind.

(7) Paragraph 37, ^bs. 5 Litera a, in der vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Lan-desgesetzblatt geltenden Fassung gilt für Personen, die vor defn Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt aus der Funktion ausgeschieden sind, anstelle der Regelung des Paragraph 37, Absatz 9, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 24, Litera d, weiter.