29.06.1983
Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, 12. Stück
Oberösterreich
Gesetz, mit dem das Gesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird
„(2) Der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedoch nicht, wenn
b) für den Angehörigen seitens einer anderen
Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung ei-
nes öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Kran-
ken- bzw. Unfallfürsorge vorgesehen ist;
c) für den Angehörigen nach gesetzlichen Vor-
schriften Leistungen der Kranken- bzw. Un-
fallversicherung (Pflichtversicherung) vorge-
sehen sind."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
„(3) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitgliedes oder eine mit dem Mitglied nicht verwandte andersge-schlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(4 Der schuldlos geschiedene Ehegatte gilt als Angehöriger, sofern
nicht Paragraph 5, Absatz 2, an-zuwenden ist.
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(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglie-des, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden. (s) Die im Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 bis 5 ge-nannten Personen gelten nur als Angehörige, soweit es sich nicht um Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, angeführt sind."
6. § 7 Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Für Kinder oder Enkel (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) von Eltern bzw. Großeltern, die beide Mitglied der LKUF sind, dürfen Leistungen nur einmal (nicht doppelt) erbracht werden."
„(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden auch Leistungen für die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten gewährt."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Grundlage für die Bemessung der Bei-träge ist
a) in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b
der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor
dem Urlaub; wenn jedoch unmittelbar vor
dem Urlaub ein Karenzurlaub im Sinne
des § 4 lag, das letzte Karenzurlaubsgeld
unmittelbar vor dem Urlaub;
b) in den Fällen des § 4 der doppelte Be-
trag des monatlichen Karenzurlaubs-
geldes."
b) Dem Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
„Anstelle des Landes Oberösterreich leistet
der Bund in den Fällen, in denen er für die
Bezüge des Landeslehrers unmittelbar auf-
kommt, die Beiträge in der im Art. II der
3. LDG-Novelle, BGBI. Nr. 171/1966, be-
stimmten Höhe."
„(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Wit-wen (Witwer)rente, weil der Tod des Ver-sehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe."
12. § 14 Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Für die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beiträge ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden."
12 a. Paragraph 14, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im Art. römisch II der 4. LDG-Novelle, BGBI. Nr. 298/1968, bestimm-ten Höhe."
12 b. Paragraph 14, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Für die Dauer des Grundwehrdienstes, eines freiwillig verlängerten Grundwehrdien-stes, eines Präsenzdienstes nach dem Bun-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 12J
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desgesetz über die Entsendung von Ange-hörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland und des ordentlichen Zivil-dienstes ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich."
Der bisherige Absatz 4, ist als Absatz 5, zu bezeich-nen.
13. § 15 Absatz 7, hat zu lauten:
„(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind über das Ende der Mitgliedschaft, Angehörigeneigen-schaft oder Hinterbliebeneneigenschaft hinaus zu gewähren, solange es sich um dasselbe den Anspruch begründende Ereignis (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) handelt und nicht ein Träger der Sozial-versicherung oder ein anderer Träger der dienst-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorge lei-stungszuständig wird. Sinngemäß Gleiches gilt für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,)."
14. Dem Paragraph 19, ist folgender Absatz 4, anzufügen:
„(4) Die LKUF kann ihre Rückforderungsan-sprüche auf die von ihr an das Mitglied bzw. den sonstigen Empfänger zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist im Falle des Paragraph 17, Absatz 3 bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig, ansonsten nur bis zur Hälfte der zu erbringen-den Geldleistung."
14 a. Paragraph 21, Absatz eins, hat zu entfallen; die Absatz 2 bis 4 sind als Absatz eins bis 3 zu bezeichnen; im neuen Absatz 2, zweite und vorletzte Zeile hat das Zitat „Abs. 1" zu lauten.
„(2) Die Renten aus der Unfallfürsorge können nur dann gepfändet werden, wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, der Billigkeit entspricht. Paragraph 4, Absatz 3, des Lohnpfän-dungsgesetzes gilt entsprechend."
17. § 26 Absatz 2, erster Teilsatz hat zu lauten:
„(2) Im Falle des Absatz eins, gebühren den be-dürftigen Angehörigen des Mitgliedes bei Zu-treffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten dann, wenn ihr Unterhalt man-gels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem Mitglied bestritten wurde und sofern nicht ihre Beteiligung an der im Absatz eins, bezeich-neten Handlung rechtswirksam festgestellt ist;"
¦¦§ 27
Erlöschen von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge
(1) d>er Anspruch auf eine laufende Leistung
aus d£r Unfallfürsorge erlischt ohne weiteres
Verfahren
a) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
b) mit der Verheiratung der (des) rentenberech-
tigten Witwe (Witwers),
c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Annahme der Verschollenheit,
d) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
bzw. mit dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden
Zeitpunkt bei Waisenrenten und Kinder-
zuschüssen,
e) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente
zuerkannt wurde.
(2) Die Rente und der Kinderzuschuß gebüh-
ren npch für den Kalendermonat, in dem der
Grund des Wegfalls eingetreten ist."
19. Dem § 28 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„(3) Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Absatz eins, Litera b und c — ausgenommen die bei-den Direktorstellvertreter — einen Vorsit-zenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter so-wie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertre-ter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Auf-gabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Pro-tokoll zu sorgen.
{4) Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzu-halten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zu-sammentreten kann. Ein Tagesordnungs-punkt muß „Allfälliges" lauten. Eine Verkür-zung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit ein-verstanden erklärt hat.
(5) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüs-se mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
„(7) Der Verwaltungsrat kann zur Besor-gung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:
b) einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 6
Z. 6, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v. T. der Ein-
nahmen des vorausgegangenen Haus-haltsjahres) und 10 dem
Direktor."
f) Nach Abs. 7 (bisher Abs. 6) ist folgender Abs. 8 anzufügen:
„(2) Der Aufsichtsrat hat für den Fall der Verhinderung des Direktors und für die Mit-wirkung im Direktorium (Absatz 5,) zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zum Ersten und Zweiten Direktorstellvertreter zu bestellen. Paragraph 34, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Ge-hört derjenigen Fraktion, die den Zweiten Direktorstellvertreter zu stellen hat, nicht mehr als ein Mitglied des Verwaltungsrates an, so ist der Zweite Direktorstellvertreter, sofern diese Fraktion es verlangt, aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder der LKUF zu wählen."
„(5) Der Direktor und die beiden Direktor-stellvertreter bilden zusammen das Direkto-rium. Das Direktorium hat mindestens einmal monatlich auf Einladung des Direktors zu-sammenzutreten. Es ist beschlußfähig bei An-wesenheit von zwei Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Direk-tor hat in diesen Sitzungen den übrigen Mit-gliedern des Direktoriums über seine Tätig-keit zu berichten und auf Anfrage weitere Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen zu geben. (<) Dem Direktorium obliegt unbeschadet des Absatz 5, letzter Satz und des Paragraph 35, Absatz 7, Litera a, :,
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„(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zur LKUF sowie ein Ausscheiden aus dem akti-ven Dienstverhältnis haben das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichts-rates oder Verwaltungsrates (einschließlich der Funktionen des Direktors und der Direk-torstellvertreter) zur Folge."
b) Nach Absatz 2, sind folgende neue Absatz 3 bis 5
einzufügen; die bisherigen Absatz 3 bis 5 sind
als Absatz 6 bis 8 zu bezeichnen:
„(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates
(einschließlich des Direk-tors) ist von der bestellenden bzw.
entsen-denden Stelle unverzüglich aus seiner Funk-tion abzuberufen,
wenn
a) es dies verlangt,
b) seine geistige oder körperliche Eignung
nicht mehr gegeben ist,
c) es trotz ordnungsgemäßer Einladung un-
entschuldigt an drei aufeinander folgen-
den Sitzungen des Aufsichtsrates bzw.
Verwaltungsrates nicht teilgenommen hat,
d) über sein Vermögen der Konkurs oder
das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,
oder
e) über seine Person rechtskräftig eine Dis-
ziplinarstrafe — ausgenommen ein Ver-
weis oder eine Geldstrafe bis zur Höhe
eines halben Monatsbezuges unter Aus-
schluß der Haushaltszulage — verhängt
wurde.
(4) Im Falle des Ausscheidens aus der
Funktion (Abs. 2 oder 3) ist für den Rest der
Bestellungsdauer von den dazu berufenen
Stellen ein Nachfolger zu bestellen bzw. zu
entsenden. Bis zu dieser Bestellung bzw.
Entsendung werden diejenigen Funktionen,
für die für den Fall der Verhinderung Stell-
vertreter bestellt sind, von den Stellvertre-
tern in ihrer Reihenfolge ausgeübt.
(5) Für die Dauer einer Suspendierung im
Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die
Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates oder
Verwaltungsrates (einschließlich des Direk-
tors und des Direktoriums) nicht ausgeübt
werden und ist gegebenenfalls die Entschä-
digung im gleichen Ausmaß wie der Monats-
bezug zu kürzen."
c) Abs. 8 (bisher Abs. 5) lit. a hat zu lauten:
„a) Der Direktor hat gegenüber der LKUF Anspruch auf eine vom
Aufsichtsrat fest-zusetzende angemessene Entschädi-
gung zusätzlich zu seinem Bezug als Lehrer."
„(9) Der Direktor und die beiden Direktor-stellvertreter bzw. deren Hinterbliebene ha-ben eine Anwartschaft auf laufende Entschädigungen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion — ausgenommen bei Amtsverlust infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung oder bei Entlassung im Wege eines Diszipli-narverfahrens — sofern sie (vorbehaltlich der Sonderregelung unter Litera b,) diese Funktio-nen mindestens acht Jahre ausgeübt haben. Der Direktor und die beiden Direktorstell-vertreter haben von ihrer Entlohnung (Absatz 8,) bzw. Entschädigung (Absatz 6,) hiefür einen laufenden Beitrag unter Anwendung des für den Pensionsbeitrag der Landeslehrer gel-tenden Hundertsatzes zu leisten, solange sie diese Funktionen ausüben. Die Entschädi-gung gebührt ab dem Zeitpunkt des Über-tritts oder der Versetzung in den Ruhestand als Lehrer bzw. des Todes. Sie ruht für die Dauer des Beziehens eines Bezuges oder Ruhte- bzw. Versorgungsbezuges nach den Bezjjgegesetzen des Bundes und der Länder mit dem Betrag dieses Bezuges (Ruhe-bzwi Versorgungsbezuges). War eine Per-son — in beliebiger Reihenfolge — sowohl Direktor als auch Direktorstellvertreter, so gebührt nur eine laufende Entschädigung, und zwar die höhere (unter Anrechnung der Zeit der anderen Funktion). Für die Höhe dieser laufenden Entschädigung gilt folgende Regelung:
a) 0>ie laufende Entschädigung beträgt mo-
natlich 40 v. H. der für den letzten vollen
Monat der Funktionsausübung bezogenen
Entlohnung bzw. Entschädigung (Bemes-
sungsgrundlage). Dieser Betrag steigt für
jpdes über die Erreichung der Anwart-
schaft hinausgehende volle Kalenderjahr
der Funktionsausübung um 2 v. H. der
Bemessungsgrundlage, darf jedoch 60
v[ H. der Bemessungsgrundlage nicht
überschreiten.
b) V|/enn der Direktor bzw. Direktorstell-
vbrtreter gleichzeitig mit dem Ausschei-
den aus der Funktion in den Ruhestand
übertritt oder versetzt wird, so genügt
zjjr Erreichung der Anwartschaft die Aus-
übung der Funktion durch fünf Jahre, in
diesem Fall beträgt die laufende Entschä-
digung 26 v. H. der Bemessungsgrund-
lage und erhöht sich auf 28 bzw. 30 v. H.
der Bemessungsgrundlage bei sechs bzw.
sieben Jahren Funktionsausübung.
c) Für Hinterbliebene bemißt sich die lau-
fende Entschädigung unter sinngemäßer
Anwendung der pensionsrechtlichen
Grundsätze des Landesbeamten-Pen-
sionsgesetzes, LGBI. Nr. 22/1966, samt
Ergänzungen.
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Erreicht der Direktor bzw. Direktorstellver-treter die erforderliche Funktionsdauer für die Anwartschaft nicht, so gebührt ihm eine einmalige Entschädigung, die zwei Monate nach dem Ausscheiden aus der Funktion fällig wird. Sie beträgt für jedes volle Kalen-derjahr der Funktionsausübung einen Be-trag in der Höhe der für den letzten vollen Monat der Funktionsausübung bezogenen Entschädigung. Hinterbliebenen gebührt der entsprechende Anteil unter sinngemäßer An-wendung der allgemeinen pensionsrecht-lichen Grundsätze. Der Direktor bzw. Direk-torstellvertreter kann jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegen-über der LKUF anstelle der einmaligen Ent-schädigung eine Anwartschaft auf eine lau-fende Entschädigung erwerben, die ihm nach seinem Obertritt bzw. seiner Versetzung in den Ruhestand in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 0. ö. Nebengebüh-renzulagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973, (aus-genommen dessen Paragraph 5, Absatz 4,), gebührt. Die Ruhensbestimmungen dieses Absatzes gel-ten in gleicher Weise."
„(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF wer-den durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete des Landes Oberösterreich Be-dacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstord-nung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor durch Handschlag zu geloben, das O. ö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kran-ken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu be-folgen und die Verschwiegenheitspflicht einzu-halten.
(4) Die Bediensteten der LKUF haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der LKUF oder des Landes Oberösterreich oder der Mit-glieder der LKUF oder deren Angehöriger Ge-heimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienst-liche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden."
26. Nach § 39 ist folgender § 39 a einzufügen:
„§ 39 a Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Die LKUF ist insoweit zur Ermittlung, Ver-
arbeitung und Übermittlung von personenbezo-
genen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Er-
füllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufga-
ben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(2) Die LKUF darf personenbezogene Daten
soweit an Dritte, die nicht Körperschaften öffent-
lichen Rechtes sind, übermitteln, als dies im Zu-
sammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw.
Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder
im Zusammenhang mit der Erbringung bzw.
Vergütung von Leistungen der Kranken- oder
Unfallfürsorge erforderlich ist."
27. § 42 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die LKUF ist berechtigt, unter Beachtung der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen (z. B. die O. ö. Lehrer-Sterbekasse), die der Fürsorge für die Landeslehrer für allgemeinbilden-de Pflichtschulen und für Berufsschulen dienen, zu errichten und zu führen."
28. § 43 hat zu lauten:
„§ 43 Bedeckung des Aufwandes
(1) Die Organe der LKUF sind verpflichtet,
einen den Erfordernissen und Aufgaben der
LKUF entsprechenden Gebarungsüberschuß,
und zwar unter Bedachtnahme auf die der LKUF
dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl
in der Krankenfürsorge als auch in der Unfall-
fürsorge anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinne des
Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Kranken-
fürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermie-
den werden kann, ist der Reihe nach wie folgt
vorzugehen:
1. Zur Deckung eines drohenden Gebarungs-
abganges in der Krankenfürsorge sind Ge-
barungsüberschüsse aus der Unfallfürsorge
heranzuziehen.
2. Zur Deckung eines drohenden Gebarungs-
abganges sind freie Rücklagen heranzuzie-
hen, und zwar erforderlichenfalls auch freie
Rücklagen im Bereich der Unfallfürsorge für
einen Gebarungsabgang im Bereich der
Krankenfürsorge. Den freien Rücklagen
gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus
Überschüssen vergangener Jahre gebildet
wurden, soweit diese nicht der Bedeckung
der laufenden Leistungen der LKUF dienen.
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a) wenn sie der Deckung laufender Aufwen-
dungen dienen:
soweit die jeweilige Rücklage das Aus-maß des letzten Jahresbedarfes
über-steigt;
b) wenn sie der Vorbereitung eines Pro-
jektes dienen, dessen Aufschub vertret-
bar ist.
4. Durch Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 dürfen
nicht Mittel der Krankenfürsorge zur Dek-
kung von drohenden Abgängen der Unfall-
fürsorge herangezogen werden.
5. Kann ein drohender Gebarungsabgang durch
Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 nicht gedeckt
werden, und zwar auch nicht durch Aufsichts-
maßnahmen der Landesregierung, so trägt
ihn das Land Oberösterreich soweit, als dies
im Landeshaushaltsvoranschlag vorgesehen
ist. Darüber hinausgehende Abgänge sind
durch Aufnahme von Darlehen (§ 41 Abs. 2
und 3) zu decken."
29. § 46 Abs. 3 hat zu entfallen.
30. Im § 47 ist die Zitierung „§ 37 Abs. 7" durch
„§ 37 Abs. 11" zu ersetzen.
Artikel II Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfürsorge der Personen, die nach der früheren Fassung des 0. ö. LKUFG als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angefjiörigeneigenschaft hinaus aufrecht, so-lange die Voraussetzungen für den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung des O. ö. LKUFG bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3,
bis 5 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, gelten auch für Fälle, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen neuen Fassung eingetreten sind.
(4) Paragraph 6, Absatz 6, erhält für das Kalenderjahr 1982
folgende Fassung:
„(Ö) Die im Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 bis 5 genann-ten Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen. Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte aus einer ge-ringfügigen! Beschäftigung, die im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Vollversicherung ausschließt, sowie Erwerbsein-kommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Be-trieb haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
(5) Für Unfälle, die erst infolge der Änderungen
der Paragraphen 10 und 11 durch Art. römisch eins Ziffer 9 und Ziffer 10, als
Dienstunfälle bzw. diesen gleichgestellte Unfälle anerkannt werden, gebühren die Leistungen der Unfallfürsorge auch dann, wenn sich der Unfall vor Inkrafttreten der neuen Fassung dieser Bestimmungen
ereignet hat. Die Leistungen sind in diesen Fällen
frühestens ab Inkrafttreten der neuen Fassung dieser Bestimmungen zu gewähren.
(5) Witwerrenten vergleiche Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch eins Z- 11 Litera b,) gebühren nur aus Anlaßfällen, die nach d^rn 31. Dezember 1981 eingetreten sind.
(7) Paragraph 37, ^bs. 5 Litera a, in der vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Lan-desgesetzblatt geltenden Fassung gilt für Personen, die vor defn Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt aus der Funktion ausgeschieden sind, anstelle der Regelung des Paragraph 37, Absatz 9, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 24, Litera d, weiter.