Datum der Kundmachung

30.06.1982

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1982, 15. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

40.

Verordnung

des  Landeshauptmannes  von  Oberösterreich  vom 28. Juni 1982,

mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe  im  Bundesland

Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden

verordnet:

Paragraph eins

(1)              Für die in der Anlage zu dieser Verordnung

umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festge

setzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 4, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).

(2)              Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfäl

liger Zuschläge ein Höchsttarif

a)              bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von

weniger als S 25,50,

b)              bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang

von weniger als S 51,-,

so beträgt der Höchsttarif S 25,50 bzw. S 51,-.

(3)              Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be

nützt  und  kann aus diesem  Grund die Reinigung

unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü

fung der Nichtbenutzung ein Betrag bis S 12,10 pro

Rauchfang   und   Kehrtermin   in   Rechnung   gestellt

werden.

§ 2

(1)              Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage

gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2)              Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage

gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

§3

(1)              Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem

der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für

jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durch

läuft; dabei gelten Keller,   Zwischengeschosse und

ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als Stock

werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als

zwei Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als

Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach

bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach

geführt, so gelten je drei Meter und jede übrigblei

bende Höhe über zwei Meter als Stockwerke.

(2)              Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1  gelten

auch   Bauelemente,   die   als   Rauchfänge   dienen

(z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

§4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung

gestellt werden:

a)              für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein

Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;

in  Gebäuden,   in   denen   zwei  Rauchfänge zu

kehren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden,

in denen drei Rauchfänge zu kehren sind,   ein

Zuschlag bis 20%;   und zwar zu den Ansätzen

der Tarifposten 1 bis 10;

b)              für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten, wie

Schutzhäuser,     Berghotels,    Unterkunftshäuser,

Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur

zu  Fuß erreichbar sind,   für jede angefangene

Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech

net, ein Zuschlag bis S 67,10;

c)              für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegenden

ein Zuschlag   zu   den Tarifposten 1  bis 10, und

zwar

in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu

50%;

in isoliert stehenden Einzelanwesen und in Streusiedlungen bis zu 100%;

dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;

Seite 152

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 15. Stück, Nr. 40

  1. Litera d
    für besondere Kehrungen außerhalb der turnusmäßigen Kehrung in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr im Standort des Rauchfangkehrergewerbes ein Zuschlag bis 50%;

außerhalb   des   Standortes   des   Rauchfangkehrergewerbes ein

Zuschlag bis 100% sowie ein Wegegeld   von S 18,80   für  jeden

vollen Kilometer des Hin- und Rückweges; an Samstagen, Sonn- und

Feiertagen ein weiterer Zuschlag bis 100%;

in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.

(2)              Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen

nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

(3)              Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr

termin oder bei bestellten Leistungen zum verein

barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer

bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vorge

nommen werden können, kann die Kehrgebühr samt

Zuschlägen  in Rechnung gestellt werden,   die bei

Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

§5
Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung
kehrpflichtigen Leistungen sind vom Haus-

besitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§6

Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.

§7

(1)              Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.

(2)              Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 25. Fe

bruar 1981, Landesgesetzblatt Nr. 20, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster

reich festgelegt werden, außer Kraft.

H ö c h s 11 a r i f e für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse römisch eins

Ortsklasse

eines Zylinderrauchfanges:

  1. Ziffer eins
    Grundgebühr               . S 11,70              S 12,10
Geschoßzuschlag               . S 2,70              S 3,20
  1. Ziffer 2
    in Zentral- und Sammelheizungen bis 10 Meter Höhe
des Rauchfanges
31,20 37,90 51,10 63,50 75,30 90,50
2,90
bis              20.000 WE                            S              31,20              S
bis              50.000 WE               .              S              37,90              S
bis              100.000 WE                            S              51,10              S
bis              150.000 WE                            S              63,50              S
bis              500.000 WE                            S              75,30              S
über              500.000 WE                            S              90,50              S
für jeden angefangenen Meter mehr              S 2,90              S 3.              in Gastwirtschaften, Hotels, Pensionen, Kaffeehäusern,
Spitälern,
Anstalten, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen, Kasernen, in Land wirtschaften, Betrieben aller Art und Feuerstätten, die anläßlich der feuerpolizeilichen Beschau als stark beheizt bezeichnet wer
den, sofern nicht Tarifpost 2 anzuwenden ist              S 21,-              S 21,-
Geschoßzuschlag              S 3,10              S 5,-
eines schliefbaren Rauchfanges:
s              24,20
s              7,10
s              34,50
s              10,30
  1. Ziffer 4
    Grundgebühr              S 21,-
Geschoßzuschlag              S 6,10
  1. Ziffer 5
    in den Betrieben nach Tarifpost 3              S 34,50
Geschoßzuschlag              S 7,10
  1. Ziffer 6
    in den Rauchfängen, wo Fall- oder Absperrtüren eingebaut sind,
Zuschlag zur Grundgebühr              S 2,90              S 2,90
  1. Ziffer 7
    für größere, weitgebaute Rauchfänge, wo zwei Leitern verwendet
werden müssen              S 23,60              S 23,60
  1. Ziffer 8
    in Dampfbäckereien und Molkereien bis 10 Meter Höhe              S 75,30
    S 75,30
für jeden angefangenen Meter mehr              S 7,10              S 7,10
  1. Ziffer 9
    für einen Dampf-, Sud- oder Darr-Rauchfang und bei Zentralhei
zungen bis 10 Meter Höhe des Rauchfanges
in kaltem Zustand              S 151,-              S 151,-
in heißem Zustand               S 211,50 ¦ S 211,50 für jeden angefangenen Meter mehr              S 10,30              S 10,30

Seite 154

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 15. Stück, Nr. 40

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse römisch eins

Ortsklasse

10.              eines Bastardkamines, wofür eigenes Werkzeug verwendet wer

den   muß,   bis   10 Meter Höhe   mit   einem   lichten Querschnitt

von

300-450 cm2                            S              48,50              S              49,80

je Meter mehr                            S              4,90              S              4,90

451_750 cm2                            S              54,50              S              54,50

je Meter mehr                            S              5,20              S              5,20

751-2000 cm2                            S              66,60              S              66,60

je Meter mehr                            S              6,60              S              6,60

11.              in Fleischselchen pro Quadratmeter der zu reinigenden

Wandfläche              S   10,20              S   10,20

12.              in landwirtschaftlichen Fleischselchen je angefangenen Quadrat

meter der zu reinigenden Wandfläche              S      6,60              S      6,60

eines Schlauches oder Kanals:

13.              Dampfkesselkanäle pro Stunde und Arbeitskraft

(kalt)              S 120,90

(heiß)              S 151 -

14.              Rauchrohre, Rauchkanäle (gemauerte Rauchleitungen) je angefan

genen Meter              S     2,90

15.              Bastard je angefangenen Meter              S     4,90

16.              schliefbarer   Schlauch   oder   Kanal   in   gewerblichen

Betrieben

je angefangenen Meter              S     7,10

17.              eines Feuermantels in Bäckereien oder offenen Feuerungen .

.      S     5,-

18.              für Küchengewölbe pro Quadratmeter Bodenfläche    .     .     .

.      S     3,10

19.              Ausbrennen  und Austrocknen   von  Rauchfängen   oder   Rauch

abzügen ohne Rücksicht auf die Höhe und den Arbeitsverlauf

pro Arbeitskraft              S   60,50

20.              Belehmen (Patschokieren) schliefbarer Rauchfänge

pro Quadratmeter              S   13,70

21.              Belehmen (Patschokieren) einer Selch- oder Räucherkammer

pro Quadratmeter              S   13,70

Das zum Ausbrennen oder Belehmen nötige Material ist entweder vom Hauseigentümer beizustellen oder zu den Selbstkosten zu vergüten.

  1. Ziffer 22
    Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme ein
schließlich Befund irv Neu-, Zu- und Umbauten für jeden zu prüfen
den Rauchfang (Abgasfang)
pro Geschoß              S 19,80
pro Rauchfang (Abgasfang) aber mindestens              S 90,50
  1. Ziffer 23
    für die Überprüfung auf freien Querschnitt der besonderen Rauch
fänge für Gasfeuerungsstätten und der Luftschläuche pro ange fangene halbe Stunde              S 80,40
Der gleiche Satz ist dann anzuwenden, wenn zusätzliche Arbeiten für den Rauchfangkehrer anfallen, die in diesem Tarif nicht näher umschrieben sind. Rauchdruckproben, Rauchfangausschieifen unterliegen dem freien Übereinkommen.