25.09.1981
Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1981, 23. Stück
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an
Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
69. Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 28. September 1981 über die
Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen Fach- und
Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare
Auf Grund der Paragraphen 35,, 37, 39 und 40 des O. ö. Land-und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1976,, wird, verordnet:
1. ABSCHNITT
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Paragraph eins, Allgemeine Bestimmungen
(1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestim
mungen der Paragraphen 2 bis 10.
(2) Feststellungen der Leistungen- der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf
welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele er
reicht haben und auf welchen Teilgebieten! noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Ge genstand dieser Verordnung (Informationsfeststelfungen).
2. ABSCHNITT
Leistungsfeststellung
Paragraph 2,
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehrauf gaben- und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistumgsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden- sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst
gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu ver
teilen,
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Lei
stungsfeststellung ist dem Alter und- dem Bildungs
stand der Schüler, den Erfordernissen! des Unter-
richtsg-e-genstandes, den Anforderungen- des Lehr
planes und dem jeweiligem Stand des Unterrichtes
anzupassen.
(i) Eine Leistungsfeststellung' ist insoweit nicht durchzuführen^ als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellungi gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Ver
trauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und
Erziehungsberechtigtem Bedacht zu nehmen und zur
sachlich begründeten Selbsteinschätzung' hinzufüh
ren.
(6) Die Feststellung der Leistungen! der einzelnen
Schüler hat im Unterricht so zu erfolgen, daß auch
die übrigen- Schüler der Klasse aus der' Leistungs
feststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistumgsfeststel lungern sind während des Un^
terrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für
einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unter
richtes nachgeholt werden.
§3 Formen der Leistungsfeststellung
(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Lei-stungsbeurteilung dienen:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 23. Stück, Nr. 69
c) schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftlich(c) Überprüfungen1,
d) praktische Leistungsfeststellungeni,
e) graphische Leistungsfeststellungen.
(2) Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e ge
nannten Formen der LeistungsfeststeHung mit an
deren Formen der Leistungsfeststeilung ist zulässig,
wobei für den jeweiligem Teil nach Möglichkeit die
entsprechende Form der Leistungsfeststellung zu
grunde zu legen ist.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der
Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder
gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester
bzw. Jahresbeurteilungi sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2
sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung' über die
ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht
und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schul
arbeiten hinaus nur so viele mündliche und schrift
liche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für
eine sichere Leistungsbeurteiking für ein Semester
oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4
sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungs
feststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind
jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und' Schwierig
keitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit
zu berücksichtigen.
§4
Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht
(1) Leistungsfeststellungen aus der ständigen
Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unter
richt betreffen den Gesamtbereich der Unterrichts
arbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Leistungsfeststellungen aus der ständigen
Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf
a) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung
des Unterrichtsertrages einschließlich der Bear
beitung von Hausübungen,
b) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
c) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen
und Verstehen von Sachverhalten,
d) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit,
Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,
e) die Durchführung von Arbeiten und sonstigen
Tätigkeiten praktischer Art.
(3) In die Leistungsfeststellungen aus der ständi
gen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind
auch
a) Leistungen des Schülers in der Gruppen- und
Partnerarbeit,
b) Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit
einzubeziehen.
(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
§5 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens
zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen
bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem
Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf
einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder
anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegen
stand in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehr
gangsmäßigen Schulen jedoch in jedem Unterrichts
jahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen,
falls eine Beurteilung über das Semester oder die
Schulstufe mit "Nicht genügend" erfolgen müßte.
Eine mündliche Prüfung ist - unbeschadet der Be
stimmung des ersten Satzes - vorzunehmen, wenn
der Schüler die Prüfung abzulegen wünscht, um
eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Se
mester oder die Schutstufe zu erreichen; dieser
Wunsch ist dem- Lehrer spätestens zwei Wochen vor
der Klassenkonferenz gemäß § 37 des O. ö. Land-
und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes bekanntzu
geben. In Unterrichtsgegenständen, in denen vor
wiegend praktische Leistungsfeststellungen für die
Leistungsbeurteilungen herangezogen werden, findet
dieser Absatz keine Anwendung.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der
Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind" dem
Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher be
kanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf
höchstens fünfzehn Minuten dauern. Überdies ist in
den technischen Unterrichtsgegenständen eine an
gemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfun
gen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden!.
(5) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann,
(7) Die Bestimmungen der Absatz 4 und 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden. (B) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuwei^ sen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf
mindestens drei aufeinanderfolgende
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schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden1 Tag durchgeführt werden'. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler freiwillig zu einer mündlichen Prüfung meldet.
(io) Mündliche Prüfungen) sind im Unterrichtsgegenstand
Leibesübungen unzulässig.
Paragraph 6, Mündliche Übungen
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer syste
matischen und zusammenhängenden Behandlung
eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder
eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbe
reich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2) Das Thema der mündlichem Übung ist späte
stens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungeni dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten* werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht
länger als 15 Minuten dauern.
Paragraph 7, Schularbeiten
(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene
schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfest
stellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde,
sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenen^
falls auch1 deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben
jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des be
treffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen
oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei
Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen
zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fach
liche Gründe dagegen' sprechen, wie insbesondere
im Unterrichtsgegenistand Deutsch.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehr
stoffgebiete sind den Schülern mindestens eine
Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für
Schularbeiten im Unterrichtsgegenistand Deutsch gilt
dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder be
sondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen.
Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann
Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgabem der
in der betreffenden' Schularbeit behandelten Lehr
stoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden; des betreffenden Unter richtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand' der Schularbeit sein.
(") Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffendem Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im erstem Semester bis spätestens vier Wochen', im zweitem Semester
bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligem Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig" geführten Schulstufem bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichtes im betreffendem Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben!. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegtem Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerkem.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der
Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf minde
stens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage
oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgen
dem Tag,
b) im dem Berufsschulen für einen Schultag für einen
Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehr-
gangsmäßigeni Schulen jedoch mehr als drei
Schularbeiten in einer Woche oder Schularbeiten
in der letzten Unterrichtsstunde,
c) in dem Fachschülern für einem Schultag' für einen
Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer
Woche mehr als drei Schularbeiten
vorgesehen sind.
(s) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen).
(9) Ein Schüler, der eine Schularbeit versäumt hat, hat diese nachzuholen.
(10) Die Schularbeiten sind dem Schülern innerhalb
von zwei Wochem korrigiert und beurteilt zurückzu
geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren. (n) Wenn die Leistungen vom mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen. Der Termin der neuerlichem Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerkem.
§8 Schriftliche Überprüfungen
(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:
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(2) Die schriftlichen^ Überprüfungen gemäß Absatz eins,
Litera a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unter richtstage vorher bekanntzugeben.
(3) Standardisierte Tests dürfen nur angewendet
werden, wenn sie der betreffendem Schulstufe und
dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme
auf den Lehrplan entsprechen.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Absatz eins, Litera a und c soll 25 Minuten nicht über schreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Übun
gen gemäß Absatz eins, Litera a und c in jedem Unterrichts
gegenstand darf in der Fachschule höchstens 75 Mi
nuten, in der Berufsschule höchstens 50 Minuten je
Semester bzw. Unterrichtsjahr betragen.
(") Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine schriftliche Überprüfung durchgeführt werden.
(s) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unter-richtsgegenstiandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen! nach Absatz eins, Litera a, Punkt u, n, d, b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzu
legen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Absatz eins,
Litera a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(n) Schriftliche Überprüfungen sind in den praktischen Unterrichtsgegenständen und im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen' unzulässig.
Paragraph 9, Praktische Leistungsfeststellungen
(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind:
(2) Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
eine Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit mit "Nicht genügend" erfolgen müßte.
(3) Praktische Leistungsfeststellungen sind in jenen
Unterrichtsgegenständen durchzuführen!, bei denen
Aufgaben zum Nachweis eine(r) bestimmten Könnens
oder bestimmter Fertigkeiten! nach Maßgabe des
Lehrplanes und1 der Eigenart der dafür in Frage kom
menden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu
erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in münd
licher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.
(4) Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zäh
len die praktischen Leistungserhebungen im Unter
richtsgegenstand Leibesübungen, die nach Maßgabe
des Lehrplanes durchgeführt werden.
(5) Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf
häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.
(Ö) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
(7) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lö sung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach
Möglichkeit sogleich' hinzuweisen.
(8) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt wer
den, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit
zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
Paragraph 10, Graphische Leistungsfeststellungen
Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen zu behandeln.
3. ABSCHNITT Leistungsbeurteilung
§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung
(1) Die Beurteilung' der Leistungen der Schüler in
den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Leh
rer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der
Leistungsfeststellung' zu gewinnen. Maßstab für die
Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehr
planes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand
des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler
sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die ver
schiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskri
terien der Leistung zu berücksichtigen und' so eine
größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurtei
lung1 anzustreben.
(3) Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist dem
Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe
der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen
ist dem Schüler die Beurteilung! spätestens am Ende
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der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfesfr-Stellung stattfindet, und bei praktischen* Leistungs-feststeliungen ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Un-terrichtsgegenstand' wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind, dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen'.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beur
teilen". Schriftliche Arbeitern gelter" als versäumt, wenn die erbrachte Leistung vorgetäuscht wurde.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule, im Schülerheim und in der Öffentlichkeit darf in die Lei stungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6> Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im Paragraph 12, geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung' auch dann nicht zu
beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers
abweichen.
(8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststeilungi Paragraph 2, Absatz 4, anzuwenden ist, sind entspre chend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichem Behin
derung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung er
reichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, so weit die Bildung(r)- und' Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegemstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schü
lers in den Unterrich-tsgegenständem Singen und
Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und man
gelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem
Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berück
sichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenstän
den von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die
Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen.
Kommt keine Einigung zustande, so hat der Schul
leiter zu entscheiden.
Paragraph 12, Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung' bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen^ Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Maschinschreiben, Schriftverkehr, Buchführung).
§ 13 Beurteilungsstufen (Noten)
(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler
bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen,
mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehr
planes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in
der Durchführung der Aufgaben in weit über das
Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und,
wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw.
die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines
Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben
zeigt.
(3) Mit "Gut" sindi Leistungen zu beurteilen, mit
denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehr
planes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der
Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche
hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies mög
lich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit
bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur
Anwendung seines Wissens und Könnens auf für
ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beur
teilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des
Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfas
sung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie
in der Durchführung der Aufgaben in den wesent
lichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden
Mängel in der Durchführung durch merkliche An
sätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen,
mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehr
planes gestellten Anforderungen in der Erfassung
und in der Anwendung' des Lehrstoffes sowie in der
Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Be
reichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu be
urteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Er
fordernisse für die Beurteilung mit "Genügend"
(Abs. 5) erfüllt.
§ 14
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den
schriftlichen Leistungsfeststellungen
(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Lei-
stungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes
zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungs*
feststeilungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführ
ten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in
Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind,
soweit es sich nicht um Zusätze nach1 § 11 Abs. 3
letzter Satz handelt, unzulässig.
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(3) Identische Rechtschreibfehler und Formerafehler
(ausgenommen in Rechnen) sind in derselben' schritte
liehen Leistungsfeststelliung grundsätzlich nur einmal
zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmem
einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich
auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffen
den sprachlichem Erscheinung abzielt, mehrmals vor
kommen, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Fol
gefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schular
beit aus Rechner derselbe Denkfehler in einer Auf
gabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur
einmal zu werten. Dies gilt sinngemäß auch für sach
liche Fehler in einer Schularbeit aus anderen Unter-
richtsgegeniständem.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Lei
stungsfeststellung statt der gestelltem Aufgabe an
deres bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob noch von
einer Leistung' betreffend die gestellten' Anforderun
gen gesprochen' werdem kann. Dies gilt auch für den
Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung
verfehlt.
§ 15
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
(1) Für diie Beurteilung' von Schularbeiten sind fol
gende fachliche Aspekte maßgebend':
1. im Unterrichtsgegenstand Deutsch':
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstel
lung Beobachtungsfähigkeit, Gedankemrichtig-
keit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau,
Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen
sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtiigkeit,
d) Schreibrich'tigkeit;
2. im Unterrichtsgegenstand Rechnern:
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit;
3. in anderen Unterrichtsgegenständem:
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellungi,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
sprachlichem Genauigkeit.
(2) Diese fachlichen^ Aspekte sind unter Bedacht*
nähme auf die Aufgabenstellung und dem Umfang'
der Schularbeit zu berücksichtigen.
4. ABSCHNITT Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
Paragraph 16,
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
Dem Beurteilungen' der Leistungen) eines Schülers im einem Unterrichtsgegenstand' für eine ganze Schul-
stufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffendem Unterrichtsjahr erbrachtem Leistungen) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichtem Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind' die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Paragraph 17,
Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungem be
stehen nach Maßgabe des Lehrplanes
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,
die mündliche Teilprüfumg eine mündliche Prüfung,
die praktische Teilprüfumg eine praktische Leistungs-
feststellung im Sinne dieser Verordnung". Die Bestim
mungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen
und praktisch(c) Leistungsfestsiellungem sind- auf die
Teilprüfumgen einer Feststellungs- oder Nachtrags-
prüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden
nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprü-
fung aus einer schriftlichem bzw. praktischen Teilprü
fung und einer mündlichem Teilprüfung, so ist die
schriftliche bzw. praktische Teilprüfung1 am Vormittag,
die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde
nach dem Ende der schriftlichem bzw. praktischen
Teilprüfung abzulegen.
(4) Die Dauer einer schriftlichem Teilprüfung hat
50 Minuten, die Dauer einer mündlichem Teilprüfung
höchstens 15 Minuten und die Dauer einer prak
tischem Teilprüfung 30 Minutem zu betragen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist
dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag
der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweis
lich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der
Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem
bekanntgegebenem Beginn erfolgem.
(7) Die im Laufe des betreffendem Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung' der Feststellungs- und Nachtragsprüfung'einzubeziehem.
(") Einem Schüler, der am Antretem zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu be* urteilende Unterrichtsjahr folgenden) 30. November,
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in lehrgangsmäßig geführtem Schulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(9) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unter
richtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berech
tigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungem haben auf die Leistumgsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine
Auswirkung.
(10) Die Wiederholung einer Festste!!ungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.
Paragraph 18, Durchführung von Wiederholungsprüfungen
(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maß
gabe des Lehrplanes
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,
die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung,
die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungs
feststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestim
mungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen
und praktische Leistungsfeststellungem sind auf die
Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit
anzuwenden, als im folgenden nichts anderes be
stimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung' aus einer
schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer
mündlichen Teilprüfung1, so ist die schriftliche bzw.
praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche
Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende
der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung spä
testens am folgenden Tag abzulegen'.
(4) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teil
prüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in
denen Schularbeiten durchzuführen sind,
b) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung
in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen prak
tische Leistungsfeststellungerodurchzuführen sind-,
sofern die Abhaltung1 einer mündlichen Prüfung
nicht unzulässig ist,
c) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen
Unterrichtsgegenständen.
(5) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat
50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung 15 Mi
nuten und die einer praktischen Teilprüfung 30 Minu
ten zu betragen.
(6) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teil prüfung ist
den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag
der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzu
geben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht
später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(7) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allem übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(s) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet Paragraph 13, Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
(9) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wie
derhol u ngsp ruf u n g gerech tfertigte rwe i se geh i rode rt
ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungs
grundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Ter
min darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Un
terrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangs-
mäßig geführten Schulen nicht nach der ersten Un
terrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu be
urteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr,
so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teil
nahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die
er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte.
Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbe
urteilungen haben für das vorangegangene Unter
richtsjahr keine Auswirkungen.
(u) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenr Standes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(12) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
5. ABSCHNITT Gestaltung der Zeugnisformulare
Paragraph 19,
Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare
(1) Die Formulare für die auszustellendem Zeug
nisse und Schulbesuchsbestätigungen sind1 entspre
chend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1
bis 4 zu gestalten.
(2) Falls Zeugnisformulare für bestimmte Schul
arten oder Fachrichtungen hergestellt werden, kön
nen1 jene Textstellem der Anlagen 2 bis 4 entfallen, die für die betreffende Schulart bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) Bei dem für die Bezeichnung der Schule und
des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privat
schulen mit öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
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(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht und Freigegenstände vorgesehenem Raum sind die be
treffenden Umterrichtsgegenstände in der Reihen
folge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden
Lehrplan anzuführen'. Ferner ist in1 diesem Zusam
menhang die Teilnahme an etwaigem lehrplanmäßig
vorgesehenem Übungem zu vermerkem.
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Be
urteilung des Verhaltens in der Schule sind in Wör
tern zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werdem konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk "nicht beurteilt" aufzu nehmen.
(7) Die in dem Paragraphen 20, undi 21 vorgesehenem Zeuginis
vermerke sind vor dem Ausstellungsdatum einzu
fügen. Steht hiefür keim Platz zur Verfügung, können sie auch nach dem Unterschriften' gesetzt werden,
sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigem. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch
in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(s) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenem Raum sind durch-zustreichem.
(9) Für die Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen' - ist ein hellgrüner Unterdruck (Anlage 1) zu Verwendern. Sofern wegem zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugmisformular das Auslangen nicht gefunden werden kanm, ist mit diesem' ein aus dem gleichen Unterdiruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht mög'lich ist.
Paragraph 20, Jahreszeugnis
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe ge
mäß § 39 Abs. 2 lit. g des O. ö. Land^ und forste
wirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichne
tem Erfolg abgeschlossen! hat:
"Er/Sie hat gemäß § 39 Abs. 2 lit. g des 0. ö. Land- und
forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die . . . Klasse (. . .
Schulstufe) mit ausgezeichnetem' Erfolg abgeschlossen!.";
2. wenn der Schüler gemäß § 41 des 0. ö. Land- und
forstwirtschaftlichem Schulgesetzes zum Aufstei
gen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
"Er/Sie ist gemäß § 41 des O. ö. Land- und' forsfr-
wirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in
die . . . Klasse (. . . Schulstufe) berechtigt.";
3. wenn der Schüler gemäß § 41 des 0. ö. Land-
und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Auf
steigen' in die nächsthöhere Schulstufe nicht be
rechtigt ist:
"Er/Sie ist gemäß § 41 des O. ö. Land- und forst-
wirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die . . . Klasse (.
. . Schulstufe) nicht berechtigt.";
4. wenn der Schüler gemäß § 42 des O. ö. Lamd-
und forstwirtschaftlichen' Schulgesetzes berechtigt
ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
"Er/Sie ist gemäß § 42 des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen
Schulgesetzes berechtigt, die . . . Klasse (. . . Schulstufe) zu
wiederholen.";
5. wenn der Schüler gemäß § 40. des 0. ö. Land-
und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ab
legung einer Wiederholungsprüfung aus einem
oder zwei Pflichtgegenständen' berechtigt ist:
"Er/Sie ist gemäß § 40 des O. ö. Land- und forst
wirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegeni-
stand/den Pflichtgegenständem
berechtigt.";
6. wenn der Schüler die gemäß § 43 des O. ö. Land-
und' forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige
Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet
(§ 44 Abs. 2 lit. d des O. ö. Land^ und forstwirt
schaftlichem Schulgesetzes):
"Er/Sie hat rrnit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 43, des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes zulässigem Höchstdauer gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera d, des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein.";
7. wenn die Beurteilung des Schülers in einem
Pflichtgegenstand wegem Befreiung von der Teil
nahme an diesem Pflichtgegenstand' gemäß § 29
des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen' Schulge
setzes nicht möglich war:
"Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtge
genstand gemäß § 29
des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes befreit.";
8. wenn der Schüler einer Fachschule der schrift
lichem Aufforderung' zur Rechtfertigung gemäß
§ 47 Abs. 7 des O. ö. Land- und forstwirtschaft
lichen Schulgesetzes binnen einwöchiger Frist
nicht nachgekommen ist:
"Er/Sie hat mit
infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß Paragraph 44, Absatz 2, lit, c des O. ö. Land-und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein."; .
9. bei Beendigung der allgemeinem Schulpflicht ge
mäß § 3 des Schulpflichtgesetzes,
BGB!. Nr. 241/1962:
"Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3
des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, mit
Ende des Schuljahres 19 / erfüllt.";
10. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fach
schule handelt, durch deren Besuch der Schüler
die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht gemäß
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 23. Stück,
Nr. 69
Seite 117
§ 5 Abs. 3 des O. ö. Land- und forstwirtschaft- b) "Er/Sie hat
die lehrplanmäßig vorgesehene
liehen Schulgesetzes erfüllt hat: Pflichtpraxis in der Zeit vom
"Er/Sie hat die landwirtschaftliche Berufsschul- bis :
zurückgelegt."
Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 des O. ö. Land- und 2.
Zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über
forstwirtschaftlichen^ Schulgesetzes mit Ende des durch den
Schulbesuch erworbene Berechtigun-
Schuljahres 19 / erfüllt." gen auf Grund von Bestimmungen des
Gewerbe-
(2) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 39 und
Berufsausbildungsrechtes. Hiebei ist die
-Abs. 4 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen
Rechtsvorschrift zu zitieren, auf Grund deren,
Schulgesetzes gelten, die Bestimmungen für das Jah- diese
Berechtigungen bestehen. Die Berechtigung
reszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das 9en konneni
durch den Hinweis auf die betref"
Wort "Jahreszeugnis" das Wort "Vorläufiges" zu fen'de
Rechtsvorschrift allgemein umschrieben
setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, oder auch unter
Nennung der Berufe und des
wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Ausmaßes
der Berechtigung einzeln angeführt
Nachtragsprüfung abzulegen! ist, anzuführen sind: werden.
"Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung (3) Im
Abschlußzeugnisformular kann die Stunden
aus bis spä- tafel der besuchtem Schulart (Organisationsform bzw.
testens zugelassen." Fachrichtung) wiedergegeben werden. Diese
Darstel-
.,_ ¦¦" - .." AL. o-, ^ •• . .. _,
lung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeug-
(3) Der gemäß § 40 Abs. 2 des O. o. Land- und nisf9ormular
angebracht werdeni.
forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende
Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die § 22
Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie von
dem betreffenden, Fachprüfer (von den Fachprüfern)
Schulbesuchsbestatigung
unter Anbringung' des Rundsiegels der Schule zu Für die gemäß § 39
Abs. 8 des O. ö. Land- und
fertigen. forstwirtschaftlichen Schulgesetzes auszustellende
Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: Schulbesuchsbestätigung
(Anlage 4) ist hinsichtlich
"Er/Sie hat im Hinblick auf dem Schulwechsel die der aufzunehmenden.
Vermerke § 20 Abs. 1 anzu-
Wiederholungsprüfungi aus dem Pflichtgegenstand/ wen en'
den Pflichtgegeniständero ^
Übergangsbestimmung
gemäß § 40 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirt- Bis 1. August 1984
dürfen auch solche Zeugnisse
schaftlichert Schulgesetzes mit der Beurteilung und
Vermerke verwendet werden, die nicht dieser
abgelegt." Verordnung' entsprechen, sofern den einschlägigen
Bestimmungen des O. ö. Land^ und forstwirtschaft-
^ liehen Schulgesetzes Rechnung getragen'wird.
Abschlußzeugnis
(1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jah
reszeugnis über die letzte Schulstufe (Anlage 3) zu 6- ABSCHNITT
verbindeni- Inkrafttreten
(2) In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind
mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke § 24
aufzunehmen: Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
1. Die Darstellung des Bildungsganges des Schülers: d'(c)r
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Obera) "Er/Sie hat in der Zeit vom Österreich in Kraft,
bis die Landwirtschaft
liche Fachschule/Berufsschule
Für die o. ö. Landesregierung:
besucht." Hiebei sind die Zeiträume und die Fachrichtungen der betreffenden Schulen an- Hofinger
zuführen. Landesrat