Datum der Kundmachung

25.09.1981

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1981, 23. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an

Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare

Text

69. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 28. September 1981 über die

Leistungsbeurteilung der Schüler an Landwirtschaftlichen  Fach-  und

Berufsschulen  und  die Gestaltung der Zeugnisformulare

Auf Grund der Paragraphen 35,, 37, 39 und 40 des O. ö. Land-und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1976,, wird, verordnet:

1.              ABSCHNITT

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Paragraph eins, Allgemeine Bestimmungen

(1)              Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestim

mungen der Paragraphen 2 bis 10.

(2)              Feststellungen der Leistungen- der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf

welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele er

reicht haben und auf welchen Teilgebieten! noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Ge genstand dieser Verordnung (Informationsfeststelfungen).

2.              ABSCHNITT

Leistungsfeststellung

Paragraph 2,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehrauf gaben- und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistumgsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden- sind.

(2)              Die   Leistungsfeststellungen   sind   möglichst

gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu ver

teilen,

(3)              Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Lei

stungsfeststellung ist dem Alter und- dem Bildungs

stand  der Schüler,  den  Erfordernissen! des  Unter-

richtsg-e-genstandes,  den  Anforderungen- des  Lehr

planes und dem jeweiligem Stand des Unterrichtes

anzupassen.

(i) Eine Leistungsfeststellung' ist insoweit nicht durchzuführen^ als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellungi gesundheitlich gefährdet ist.

(5)              Die Leistungsfeststellungen haben auf das Ver

trauensverhältnis  zwischen   Lehrern,  Schülern   und

Erziehungsberechtigtem Bedacht zu nehmen und zur

sachlich   begründeten  Selbsteinschätzung' hinzufüh

ren.

(6)              Die Feststellung der Leistungen! der einzelnen

Schüler hat im Unterricht so zu erfolgen, daß auch

die übrigen- Schüler der Klasse aus der' Leistungs

feststellung Nutzen ziehen können.

(7)              Leistumgsfeststel lungern sind während des Un^

terrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für

einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unter

richtes nachgeholt werden.

§3 Formen der Leistungsfeststellung

(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Lei-stungsbeurteilung dienen:

  1. Litera a
    Leistungsfeststellungeni aus der ständigen- Beob achtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
  2. Litera b
    mündliche Leistungsfeststellungeni
    1. Sub-Litera, a, a
      mündliche Prüfungen,
    2. Sub-Litera, b, b
      mündliche Übungen,

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c)              schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftlich(c) Überprüfungen1,

d)              praktische Leistungsfeststellungeni,

e)              graphische Leistungsfeststellungen.

(2)              Eine Verbindung der im Abs. 1 lit. d und e ge

nannten Formen der LeistungsfeststeHung mit an

deren Formen der Leistungsfeststeilung ist zulässig,

wobei für den jeweiligem Teil nach Möglichkeit die

entsprechende Form  der Leistungsfeststellung   zu

grunde zu legen ist.

(3)              Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der

Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder

gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester

bzw. Jahresbeurteilungi sein.

(4)              Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2

sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung' über die

ständige  Beobachtung  der  Mitarbeit  im  Unterricht

und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schul

arbeiten hinaus nur so viele mündliche und schrift

liche   Leistungsfeststellungen   vorzusehen,  wie  für

eine sichere Leistungsbeurteiking für ein Semester

oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5)              Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4

sind die im Abs. 1 genannten Formen der Leistungs

feststellung   als   gleichwertig   anzusehen.   Es   sind

jedoch  Anzahl,  stofflicher  Umfang   und' Schwierig

keitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit

zu berücksichtigen.

§4

Ständige Beobachtung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht

(1)              Leistungsfeststellungen   aus   der   ständigen

Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unter

richt betreffen den Gesamtbereich der Unterrichts

arbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

(2)              Leistungsfeststellungen    aus   der   ständigen

Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf

a)              Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung

des Unterrichtsertrages einschließlich der Bear

beitung von Hausübungen,

b)              Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

c)              Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen

und Verstehen von Sachverhalten,

d)              Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit,

Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,

e)              die   Durchführung  von  Arbeiten   und   sonstigen

Tätigkeiten praktischer Art.

(3)              In die Leistungsfeststellungen aus der ständi

gen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind

auch

a)              Leistungen des Schülers in  der Gruppen-  und

Partnerarbeit,

b)              Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit

einzubeziehen.

(4) Aufzeichnungen über diese Leistungsfeststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

§5 Mündliche Prüfungen

(1)              Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens

zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen

bestimmten   Schüler  gerichteten  Fragen,   die  dem

Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf

einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder

anzuwenden.

(2)              Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegen

stand in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehr

gangsmäßigen Schulen jedoch in jedem Unterrichts

jahr, mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen,

falls eine Beurteilung über das Semester oder die

Schulstufe  mit  "Nicht  genügend"   erfolgen  müßte.

Eine mündliche Prüfung ist - unbeschadet der Be

stimmung des ersten Satzes - vorzunehmen, wenn

der   Schüler  die  Prüfung  abzulegen wünscht,   um

eine günstigere Leistungsbeurteilung über das Se

mester   oder   die   Schutstufe zu  erreichen; dieser

Wunsch ist dem- Lehrer spätestens zwei Wochen vor

der Klassenkonferenz gemäß § 37 des O. ö. Land-

und  forstwirtschaftlichen  Schulgesetzes  bekanntzu

geben.  In  Unterrichtsgegenständen,  in denen vor

wiegend  praktische Leistungsfeststellungen für die

Leistungsbeurteilungen herangezogen werden, findet

dieser Absatz keine Anwendung.

(3)              Mündliche Prüfungen dürfen nur während der

Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind" dem

Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher be

kanntzugeben.

(4)              Die   mündliche Prüfung  eines  Schülers darf

höchstens fünfzehn Minuten dauern. Überdies ist in

den technischen Unterrichtsgegenständen eine an

gemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5)              Für die Durchführung von mündlichen Prüfun

gen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden!.

(5) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann,

(7) Die Bestimmungen der Absatz 4 und 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden. (B) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuwei^ sen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf

mindestens  drei  aufeinanderfolgende

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schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden1 Tag durchgeführt werden'. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler freiwillig zu einer mündlichen Prüfung meldet.

(io) Mündliche Prüfungen) sind im Unterrichtsgegenstand

Leibesübungen unzulässig.

Paragraph 6, Mündliche Übungen

(1)              Mündliche Übungen bestehen aus einer syste

matischen und zusammenhängenden Behandlung

eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder

eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbe

reich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).

(2)              Das Thema der mündlichem Übung ist späte

stens eine Woche vorher festzulegen.

(3)              Mündliche Übungeni dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten* werden.

(4)              Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht

länger als 15 Minuten dauern.

Paragraph 7, Schularbeiten

(1)              Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene

schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfest

stellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde,

sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist

(2)              Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenen^

falls auch1 deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.

(3)              Die   Arbeitsformen  der  Schularbeiten   haben

jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des be

treffenden   Lehrplanes   vorgesehenen   schriftlichen

oder graphischen Arbeiten zu erfassen.

(4)              Bei  den Schularbeiten sind  mindestens zwei

Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen

zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fach

liche Gründe dagegen' sprechen, wie insbesondere

im Unterrichtsgegenistand Deutsch.

(5)              Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehr

stoffgebiete   sind   den   Schülern   mindestens   eine

Woche   vor   der   Schularbeit   bekanntzugeben.   Für

Schularbeiten im Unterrichtsgegenistand Deutsch gilt

dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder be

sondere  Stoffkenntnisse  dies  erforderlich   machen.

Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann

Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgabem der

in der betreffenden' Schularbeit behandelten Lehr

stoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden; des betreffenden Unter richtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand' der Schularbeit sein.

(") Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffendem Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im erstem Semester bis spätestens vier Wochen', im zweitem Semester

bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligem Semesters, in lehrgangs- bzw. saisonmäßig" geführten Schulstufem bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichtes im betreffendem Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben!. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegtem Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerkem.

(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der

Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn

a)              Schularbeiten an einem  unmittelbar auf minde

stens  drei  aufeinanderfolgende  schulfreie Tage

oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgen

dem Tag,

b)              im dem Berufsschulen für einen Schultag für einen

Schüler   mehr   als   zwei Schularbeiten, in  lehr-

gangsmäßigeni Schulen jedoch   mehr   als   drei

Schularbeiten in einer Woche oder Schularbeiten

in der letzten Unterrichtsstunde,

c)              in dem Fachschülern für einem Schultag' für einen

Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer

Woche mehr als drei Schularbeiten

vorgesehen sind.

(s) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen).

(9)              Ein Schüler, der eine Schularbeit versäumt hat, hat diese nachzuholen.

(10)              Die Schularbeiten sind dem Schülern innerhalb

von zwei Wochem korrigiert und beurteilt zurückzu

geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren. (n) Wenn die Leistungen vom mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen. Der Termin der neuerlichem Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerkem.

§8 Schriftliche Überprüfungen

(1) Schriftliche Überprüfungen, die ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln haben, sind:

  1. Litera a
    informelle Tests,
  2. Litera b
    standardisierte Tests,

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  1. Litera c
    Diktate in den1 Unterrichtsgegenständen Deutsch und Maschinschreiben.

(2)              Die schriftlichen^ Überprüfungen gemäß Absatz eins,

Litera a und c sind dem Schüler spätestens zwei Unter richtstage vorher bekanntzugeben.

(3)              Standardisierte Tests dürfen nur angewendet

werden, wenn sie der betreffendem Schulstufe und

dem Stand des Unterrichtes unter Bedachtnahme

auf den Lehrplan entsprechen.

(4)              Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung gemäß Absatz eins, Litera a und c soll 25 Minuten nicht über schreiten.

(5)              Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Übun

gen gemäß Absatz eins, Litera a und c in jedem Unterrichts

gegenstand darf in der Fachschule höchstens 75 Mi

nuten, in der Berufsschule höchstens 50 Minuten je

Semester bzw. Unterrichtsjahr betragen.

(") Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden.

(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine schriftliche Überprüfung durchgeführt werden.

(s) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unter-richtsgegenstiandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(9)              Die Aufgabenstellungen! nach Absatz eins, Litera a, Punkt u, n, d, b sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzu

legen.

(10)              Die schriftlichen Überprüfungen gemäß Absatz eins,

Litera a und c sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(n) Schriftliche Überprüfungen sind in den praktischen Unterrichtsgegenständen und im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen' unzulässig.

Paragraph 9, Praktische Leistungsfeststellungen

(1)              Praktische Leistungsfeststellungen sind:

  1. Litera a
    Leistungsfeststellungen, denen das Ergebnis der
lehrplanmäßig1 vorgesehenen Arbeiten und son
stigen praktischen Tätigkeiten der Schüler zu
grunde gelegt wird' und
  1. Litera b
    spezielle praktische Prüfungen.
1

(2)              Spezielle praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn

  1. Litera a
    die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unter
richt oder diie Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins,
Litera a, für eine sichere Leistungsbeurteilung1 für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht
oder
  1. Litera b
    wenn auf Grund der übrigen Leistungsfeststellun
gen die Leistungsbeurteilung des Schülers über

eine Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand mit überwiegend praktischer Tätigkeit mit "Nicht genügend" erfolgen müßte.

(3)              Praktische Leistungsfeststellungen sind in jenen

Unterrichtsgegenständen  durchzuführen!,  bei  denen

Aufgaben zum Nachweis eine(r) bestimmten Könnens

oder   bestimmter   Fertigkeiten! nach  Maßgabe  des

Lehrplanes und1 der Eigenart der dafür in Frage kom

menden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu

erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in münd

licher oder schriftlicher Form erbracht werden kann.

(4)              Zu den praktischen Leistungsfeststellungen zäh

len die praktischen Leistungserhebungen im Unter

richtsgegenstand Leibesübungen, die nach Maßgabe

des Lehrplanes durchgeführt werden.

(5)              Für die praktischen Leistungsfeststellungen darf

häusliche Arbeit nicht herangezogen werden.

(Ö) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.

(7)              Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lö sung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach

Möglichkeit sogleich' hinzuweisen.

(8)              Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt wer

den, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit

zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.

Paragraph 10, Graphische Leistungsfeststellungen

Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen zu behandeln.

3. ABSCHNITT Leistungsbeurteilung

§ 11 Grundsätze der Leistungsbeurteilung

(1)              Die Beurteilung' der Leistungen der Schüler in

den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Leh

rer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der

Leistungsfeststellung' zu gewinnen. Maßstab für die

Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehr

planes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand

des Unterrichtes.

(2)              Der   Lehrer   hat die Leistungen der Schüler

sachlich  und gerecht zu beurteilen, dabei die ver

schiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskri

terien der Leistung zu berücksichtigen und' so eine

größtmögliche Objektivierung  der Leistungsbeurtei

lung1 anzustreben.

(3)              Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen ist dem

Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe

der Arbeit,  bei  mündlichen Leistungsfeststellungen

ist dem Schüler die Beurteilung! spätestens am Ende

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der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfesfr-Stellung stattfindet, und bei praktischen* Leistungs-feststeliungen ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Un-terrichtsgegenstand' wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind, dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen'.

(4)              Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beur

teilen". Schriftliche Arbeitern gelter" als versäumt, wenn die erbrachte Leistung vorgetäuscht wurde.

(5)              Das Verhalten des Schülers in der Schule, im Schülerheim und in der Öffentlichkeit darf in die Lei stungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6> Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im Paragraph 12, geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

(7)              Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung' auch dann nicht zu

beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers

abweichen.

(8)              Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststeilungi Paragraph 2, Absatz 4, anzuwenden ist, sind entspre chend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichem Behin

derung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung er

reichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, so weit die Bildung(r)- und' Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegemstandes grundsätzlich erreicht wird.

(9)              Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schü

lers   in   den  Unterrich-tsgegenständem Singen und

Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und man

gelnde   körperliche    Fähigkeiten   bei    erwiesenem

Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berück

sichtigen.

(10)              Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenstän

den von mehreren Lehrern zu erteilen ist,   ist die

Leistungsbeurteilung    einvernehmlich    festzulegen.

Kommt keine Einigung zustande, so hat der Schul

leiter zu entscheiden.

Paragraph 12, Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung

Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung' bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mit zu berücksichtigen, bei denen^ Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Maschinschreiben, Schriftverkehr, Buchführung).

§ 13 Beurteilungsstufen (Noten)

(1)              Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler

bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut              (1),

Gut              (2),

Befriedigend              (3),

Genügend              (4),

Nicht genügend              (5).

(2)              Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehr

planes  gestellten Anforderungen  in  der Erfassung

und  in der Anwendung des Lehrstoffes   sowie   in

der Durchführung der Aufgaben  in weit über das

Wesentliche   hinausgehendem   Ausmaß erfüllt und,

wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw.

die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines

Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben

zeigt.

(3)              Mit "Gut" sindi Leistungen zu beurteilen, mit

denen  der Schüler die nach  Maßgabe des  Lehr

planes gestellten Anforderungen in  der Erfassung

und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der

Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche

hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies mög

lich   ist,   merkliche   Ansätze   zur   Eigenständigkeit

bzw. bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur

Anwendung seines Wissens  und  Könnens  auf für

ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4)              Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beur

teilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des

Lehrplanes gestellten Anforderungen  in der Erfas

sung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie

in der Durchführung der Aufgaben in den wesent

lichen  Bereichen  zur Gänze erfüllt; dabei  werden

Mängel  in  der Durchführung  durch  merkliche An

sätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5)              Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen,

mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehr

planes gestellten Anforderungen in der Erfassung

und in der Anwendung' des Lehrstoffes sowie in der

Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Be

reichen überwiegend erfüllt.

(6)              Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu be

urteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Er

fordernisse   für  die  Beurteilung    mit   "Genügend"

(Abs. 5) erfüllt.

§ 14

Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den

schriftlichen Leistungsfeststellungen

(1)              Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Lei-

stungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes

zu beurteilen.

(2)              Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungs*

feststeilungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführ

ten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in

Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind,

soweit es sich nicht um Zusätze nach1 § 11 Abs. 3

letzter Satz handelt, unzulässig.

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(3)              Identische Rechtschreibfehler und Formerafehler

(ausgenommen in Rechnen) sind in derselben' schritte

liehen Leistungsfeststelliung grundsätzlich nur einmal

zu werten; wenn diese  Fehler jedoch  im  Rahmem

einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich

auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffen

den sprachlichem Erscheinung abzielt, mehrmals vor

kommen, ist die Bestimmung nicht anzuwenden. Fol

gefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schular

beit aus Rechner derselbe Denkfehler in einer Auf

gabe  mehrmals auf,  so  ist dieser  Denkfehler nur

einmal zu werten. Dies gilt sinngemäß auch für sach

liche Fehler in einer Schularbeit aus anderen Unter-

richtsgegeniständem.

(4)              Falls vom Schüler bei einer schriftlichen  Lei

stungsfeststellung statt der gestelltem Aufgabe an

deres bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob noch von

einer Leistung' betreffend die gestellten' Anforderun

gen gesprochen' werdem kann. Dies gilt auch für den

Fall,  daß  die  Arbeit  die gesamte  Themenstellung

verfehlt.

§ 15

Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

(1)              Für diie Beurteilung' von Schularbeiten sind fol

gende fachliche Aspekte maßgebend':

1.              im Unterrichtsgegenstand Deutsch':

a)              Inhalt, wobei  entsprechend  der Themenstel

lung Beobachtungsfähigkeit, Gedankemrichtig-

keit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau,

Ordnung und  Phantasie   zu   berücksichtigen

sind,

b)              Ausdruck,

c)              Sprachrichtiigkeit,

d)              Schreibrich'tigkeit;

2.              im Unterrichtsgegenstand Rechnern:

a)              gedankliche Richtigkeit,

b)              sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c)              Genauigkeit;

3.              in anderen Unterrichtsgegenständem:

a)              gedankliche Richtigkeit,

b)              sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c)              Genauigkeit,

d)              Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellungi,

gegebenenfalls   unter   Berücksichtigung   der

sprachlichem Genauigkeit.

(2)              Diese fachlichen^ Aspekte sind unter Bedacht*

nähme auf die Aufgabenstellung und dem Umfang'

der Schularbeit zu berücksichtigen.

4. ABSCHNITT Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 16,

Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Dem Beurteilungen' der Leistungen) eines Schülers im einem Unterrichtsgegenstand' für eine ganze Schul-

stufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffendem Unterrichtsjahr erbrachtem Leistungen) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichtem Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind' die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Paragraph 17,

Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

(1)              Feststellungs- und Nachtragsprüfungem be

stehen nach Maßgabe des Lehrplanes

  1. Litera a
    aus einer schriftlichen und einer mündlichem Teil prüfung oder
  2. Litera b
    aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
  3. Litera c
    aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
  4. Litera d
    aus einer praktischem und einer mündlichen Teil
prüfung.

(2)              Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,

die mündliche Teilprüfumg eine mündliche Prüfung,

die praktische Teilprüfumg eine praktische Leistungs-

feststellung im Sinne dieser Verordnung". Die Bestim

mungen   über Schularbeiten,   mündliche Prüfungen

und praktisch(c) Leistungsfestsiellungem sind- auf die

Teilprüfumgen einer Feststellungs- oder Nachtrags-

prüfung   insoweit   anzuwenden,   als   im   folgenden

nichts anderes bestimmt wird.

(3)              Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprü-

fung aus einer schriftlichem bzw. praktischen Teilprü

fung  und einer mündlichem Teilprüfung, so ist die

schriftliche bzw. praktische Teilprüfung1 am Vormittag,

die mündliche Teilprüfung  frühestens  eine  Stunde

nach dem Ende der schriftlichem bzw.  praktischen

Teilprüfung abzulegen.

(4)              Die  Dauer einer schriftlichem Teilprüfung  hat

50 Minuten, die Dauer einer mündlichem Teilprüfung

höchstens 15  Minuten und  die Dauer einer prak

tischem Teilprüfung 30 Minutem zu betragen.

(5)              Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist

dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag

der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweis

lich  bekanntzugeben.  Der tatsächliche  Beginn  der

Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem

bekanntgegebenem Beginn erfolgem.

(Ö) Am Tage einer Feststellungs'- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigem Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Festr stellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Un-terrich'tsgegenstand, in dem Berufsschülern in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werdem.

(7) Die im Laufe des betreffendem Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung' der Feststellungs- und Nachtragsprüfung'einzubeziehem.

(") Einem Schüler, der am Antretem zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu be* urteilende Unterrichtsjahr folgenden) 30. November,

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in lehrgangsmäßig geführtem Schulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(9)              Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unter

richtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berech

tigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungem haben auf die Leistumgsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine

Auswirkung.

(10)              Die Wiederholung einer Festste!!ungs- oder Nachtragsprüfung ist nicht zulässig.

Paragraph 18, Durchführung von Wiederholungsprüfungen

(1)              Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maß

gabe des Lehrplanes

  1. Litera a
    aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teil prüfung-oder
  2. Litera b
    aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
  3. Litera c
    aus einer praktischen und einer mündlichen Teilr
prüfung.

(2)              Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit,

die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung,

die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungs

feststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestim

mungen   über Schularbeiten,   mündliche Prüfungen

und praktische Leistungsfeststellungem sind auf die

Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit

anzuwenden,  als im folgenden  nichts anderes be

stimmt wird.

(3)              Besteht eine Wiederholungsprüfung' aus einer

schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer

mündlichen Teilprüfung1, so ist die schriftliche bzw.

praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche

Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende

der schriftlichen bzw.  praktischen Teilprüfung  spä

testens am folgenden Tag abzulegen'.

(4)              Die Wiederholungsprüfung besteht

a)              aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teil

prüfung   in   jenen   Unterrichtsgegenständen,   in

denen Schularbeiten durchzuführen sind,

b)              aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung

in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen prak

tische Leistungsfeststellungerodurchzuführen sind-,

sofern die Abhaltung1 einer mündlichen Prüfung

nicht unzulässig ist,

c)              aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen

Unterrichtsgegenständen.

(5)              Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung  hat

50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung 15 Mi

nuten und die einer praktischen Teilprüfung 30 Minu

ten zu betragen.

(6)              Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teil prüfung ist

den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag

der Wiederholungsprüfung nachweislich  bekanntzu

geben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht

später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(7) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allem übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(s) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet Paragraph 13, Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.

(9)              Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wie

derhol u ngsp ruf u n g   gerech tfertigte rwe i se   geh i rode rt

ist, ist unverzüglich  nach Wegfall des Hinderungs

grundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Ter

min darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Un

terrichtsjahr fallenden 30. November, in lehrgangs-

mäßig geführten Schulen nicht nach der ersten Un

terrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(10)              Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu be

urteilende Unterrichtsjahr   folgende  Unterrichtsjahr,

so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teil

nahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die

er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte.

Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbe

urteilungen haben für das vorangegangene Unter

richtsjahr keine Auswirkungen.

(u) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenr Standes der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(12) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

5. ABSCHNITT Gestaltung der Zeugnisformulare

Paragraph 19,

Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare

(1)              Die Formulare für die auszustellendem Zeug

nisse und Schulbesuchsbestätigungen sind1 entspre

chend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1

bis 4 zu gestalten.

(2)              Falls Zeugnisformulare für bestimmte Schul

arten oder Fachrichtungen hergestellt werden, kön

nen1 jene Textstellem der Anlagen 2 bis 4 entfallen, die für die betreffende Schulart bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3)              Bei dem für die Bezeichnung der Schule und

des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privat

schulen mit öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 23. Stück, Nr. 69

(4)              In dem für die Bezeichnung der Pflicht und Freigegenstände vorgesehenem Raum sind die be

treffenden Umterrichtsgegenstände in der Reihen

folge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden

Lehrplan anzuführen'. Ferner ist in1 diesem Zusam

menhang die Teilnahme an etwaigem lehrplanmäßig

vorgesehenem Übungem zu vermerkem.

(5)              Die Beurteilung der Leistungen sowie die Be

urteilung des Verhaltens in der Schule sind in Wör

tern zu schreiben.

(6)              Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werdem konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk "nicht beurteilt" aufzu nehmen.

(7)              Die in dem Paragraphen 20, undi 21 vorgesehenem Zeuginis

vermerke sind vor dem Ausstellungsdatum einzu

fügen. Steht hiefür keim Platz zur Verfügung, können sie auch nach dem Unterschriften' gesetzt werden,

sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigem. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch

in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(s) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenem Raum sind durch-zustreichem.

(9) Für die Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen' - ist ein hellgrüner Unterdruck (Anlage 1) zu Verwendern. Sofern wegem zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugmisformular das Auslangen nicht gefunden werden kanm, ist mit diesem' ein aus dem gleichen Unterdiruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht mög'lich ist.

Paragraph 20, Jahreszeugnis

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.              wenn der Schüler die betreffende Schulstufe ge

mäß § 39 Abs. 2 lit. g des O. ö. Land^ und forste

wirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichne

tem Erfolg abgeschlossen! hat:

"Er/Sie hat gemäß § 39 Abs. 2 lit. g des 0. ö. Land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die . . . Klasse (. . .

Schulstufe) mit ausgezeichnetem' Erfolg abgeschlossen!.";

2.              wenn der Schüler gemäß § 41 des 0. ö. Land- und

forstwirtschaftlichem Schulgesetzes zum  Aufstei

gen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:

"Er/Sie ist gemäß § 41 des O. ö. Land- und' forsfr-

wirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in

die   .   .   .   Klasse (.   .   . Schulstufe) berechtigt.";

3.              wenn der Schüler gemäß § 41  des 0. ö. Land-

und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Auf

steigen' in die nächsthöhere Schulstufe nicht be

rechtigt ist:

"Er/Sie ist gemäß § 41 des O. ö. Land- und forst-

wirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die . . . Klasse (.

. . Schulstufe) nicht berechtigt.";

4.              wenn der Schüler gemäß § 42 des O. ö. Lamd-

und forstwirtschaftlichen' Schulgesetzes berechtigt

ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

"Er/Sie ist gemäß § 42 des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetzes berechtigt, die . . . Klasse (. . . Schulstufe) zu

wiederholen.";

5.              wenn der Schüler gemäß § 40. des 0. ö.  Land-

und  forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ab

legung einer Wiederholungsprüfung   aus   einem

oder zwei Pflichtgegenständen' berechtigt ist:

"Er/Sie ist gemäß § 40 des O. ö. Land- und forst

wirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer

Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegeni-

stand/den Pflichtgegenständem

berechtigt.";

6.              wenn der Schüler die gemäß § 43 des O. ö. Land-

und' forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige

Höchstdauer   des   Schulbesuches   überschreitet

(§ 44 Abs. 2 lit. d des O. ö. Land^ und forstwirt

schaftlichem Schulgesetzes):

"Er/Sie hat rrnit Ende dieses Unterrichtsjahres infolge Überschreitens der gemäß Paragraph 43, des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes zulässigem Höchstdauer gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera d, des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein.";

7.              wenn  die Beurteilung   des Schülers   in   einem

Pflichtgegenstand wegem Befreiung von der Teil

nahme an diesem Pflichtgegenstand' gemäß § 29

des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen' Schulge

setzes nicht möglich war:

"Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtge

genstand                gemäß § 29

des O. ö. Land- und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes befreit.";

8.              wenn der Schüler einer Fachschule der schrift

lichem Aufforderung'   zur Rechtfertigung   gemäß

§ 47 Abs. 7 des O. ö. Land- und forstwirtschaft

lichen  Schulgesetzes   binnen   einwöchiger   Frist

nicht nachgekommen ist:

"Er/Sie hat mit

infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule gemäß Paragraph 44, Absatz 2, lit, c des O. ö. Land-und forstwirtschaftlichem Schulgesetzes aufgehört, Schüler dieser Schule zu sein."; .

9.              bei Beendigung der allgemeinem Schulpflicht ge

mäß § 3 des Schulpflichtgesetzes,

BGB!. Nr. 241/1962:

"Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3

des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, mit

Ende des Schuljahres 19              /              erfüllt.";

10.              wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Fach

schule handelt, durch deren Besuch der Schüler

die  landwirtschaftliche  Berufsschulpflicht gemäß

Landesgesetzblatt für Oberösterreich,   Jahrgang 1981,   23. Stück,

Nr. 69

Seite 117

§ 5 Abs. 3 des O. ö. Land- und forstwirtschaft-              b)  "Er/Sie   hat

die lehrplanmäßig vorgesehene

liehen Schulgesetzes erfüllt hat:              Pflichtpraxis in der Zeit vom

"Er/Sie   hat die landwirtschaftliche Berufsschul-              bis              :

              zurückgelegt."

Pflicht gemäß § 5 Abs. 3 des O. ö.  Land- und              2.

Zutreffendenfalls entsprechende  Vermerke  über

forstwirtschaftlichen^ Schulgesetzes mit Ende des              durch den

Schulbesuch erworbene Berechtigun-

Schuljahres 19       /              erfüllt."              gen auf Grund von Bestimmungen des

Gewerbe-

(2)              Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 39              und

Berufsausbildungsrechtes.   Hiebei   ist   die

-Abs.  4  des  O.ö.   Land-   und   forstwirtschaftlichen

              Rechtsvorschrift  zu zitieren,   auf  Grund   deren,

Schulgesetzes gelten, die Bestimmungen für das Jah-              diese

Berechtigungen bestehen. Die Berechtigung

reszeugnis,  doch   ist  im  Zeugnisformular vor das              9en konneni

durch den Hinweis auf die betref"

Wort   "Jahreszeugnis"   das  Wort  "Vorläufiges"   zu              fen'de

Rechtsvorschrift   allgemein    umschrieben

setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen,              oder auch  unter

Nennung der Berufe und des

wobei   alle   Unterrichtsgegenstände,    in  denen  die              Ausmaßes

der   Berechtigung  einzeln   angeführt

Nachtragsprüfung abzulegen! ist, anzuführen sind:              werden.

"Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung              (3) Im

Abschlußzeugnisformular kann die Stunden

aus                bis spä-              tafel der besuchtem Schulart (Organisationsform bzw.

testens                zugelassen."              Fachrichtung) wiedergegeben werden. Diese

Darstel-

.,_             ¦¦" -  .."  AL.    o-,      ^ ••   .     ..       _,

              lung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeug-

(3)              Der gemäß § 40 Abs. 2 des O. o. Land- und              nisf9ormular

angebracht werdeni.

forstwirtschaftlichen   Schulgesetzes   aufzunehmende

Vermerk ist vom Schulleiter der Schule, an der die              § 22

Wiederholungsprüfung abgelegt wurde,   sowie  von

dem betreffenden, Fachprüfer (von den Fachprüfern)

              Schulbesuchsbestatigung

unter Anbringung' des  Rundsiegels der Schule zu              Für die gemäß § 39

Abs. 8 des O. ö. Land- und

fertigen.              forstwirtschaftlichen    Schulgesetzes    auszustellende

Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:              Schulbesuchsbestätigung

(Anlage 4) ist hinsichtlich

"Er/Sie hat im Hinblick auf dem Schulwechsel  die              der aufzunehmenden.

Vermerke § 20 Abs. 1  anzu-

Wiederholungsprüfungi aus dem  Pflichtgegenstand/              wen en'

den Pflichtgegeniständero                            ^

Übergangsbestimmung

gemäß § 40 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirt-              Bis 1. August 1984

dürfen auch solche Zeugnisse

schaftlichert    Schulgesetzes    mit   der    Beurteilung              und

Vermerke verwendet werden, die nicht dieser

                 abgelegt."              Verordnung' entsprechen, sofern den einschlägigen

Bestimmungen des O. ö. Land^ und forstwirtschaft-

^              liehen Schulgesetzes Rechnung getragen'wird.

Abschlußzeugnis

(1)              Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jah

reszeugnis über die letzte Schulstufe (Anlage 3) zu              6- ABSCHNITT

verbindeni-              Inkrafttreten

(2)              In das Abschlußzeugnis der Fachschule sind

mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke              § 24

aufzunehmen:              Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages

1. Die Darstellung des Bildungsganges des Schülers:              d'(c)r

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Obera) "Er/Sie hat in der Zeit vom                            Österreich in Kraft,

bis                die Landwirtschaft

liche Fachschule/Berufsschule

Für die o. ö. Landesregierung:

besucht." Hiebei sind die Zeiträume und die Fachrichtungen der betreffenden Schulen an-              Hofinger

zuführen.              Landesrat