Datum der Kundmachung

28.12.1979

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1979, 40. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

116.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1979, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 177, der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50 aus 1974,, wird nach Anhörung der Landes^ innung Oberösterreich der Rauchfangkehrer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberöster-neich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich und der berührten Gemeinden verordnet:

Paragraph eins

(1)              Für die in der Anlage zu dieser Verordnung

umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festge

setzten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß Paragraph 4, in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchsttarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).

(2)              Ergibt sich aus der Anlage einschließlich all

fälliger Zuschläge ein Höchsttarif

  1. Litera a
    bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von
weniger als S 22,70,
  1. Litera b
    bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang
von weniger als S 45,40,
so beträgt der Höchsttarif S 22,70 bzw. S 45,40.

(3)              Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be

nutzt und kann aus diesem Grund die Reinigung

unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprü

fung der Nichtbenützung ein Betrag bis S 10,80 pro

Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt

werden.

Paragraph 2

(1) Die Tarifansätze der Ortsklasse römisch eins der Anlage

gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.

(2) Die Tarifansätze der Ortsklasse römisch zwei der Anlage

gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.

Paragraph 3

(1) Die Grundgebühr gilt für das- Geschoß, in dem der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse und ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als Stocki werke. Ferner gelten Dachbodenräume von mehr als 2 Meter Höhe, durch die die Rauchfänge ziehen, als Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch hohe Dach-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 40. Stück, Nr. 116

bodenräume oder sind Rauchfänge hoch über Dach geführt, so gelten je 3 Meter und jede übrigbleibende Höhe über 2 Meter als Stockwerke.

(2) Als Rauchfänge im Sinne des Absatz eins, gelten auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen (z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).

Paragraph 4

(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung gestellt werden:

a)              für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein

Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;

in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu keh

ren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden, in

denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein Zu

schlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen der

Tarifposten 1 bis 10;

b)              für  Kehrarbeiten  in   entlegenen  Baulichkeiten,

wie Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,

Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur

zu  Fuß   erreichbar  sind,   für  jede  angefangene

Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech

net, ein Zuschlag bis S 59,70;

c)              für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegen

den ein Zuschlag zu den Tarifposten 1  bis 10,

und zwar

in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis zu

50%;

in   isoliert   stehenden   Einzelanwesen   und   in Streusiedlungen

bis zu 100%; dieser Zuschlag darf bei Objekten, zu deren Erreichung nicht ein wesentlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist, nicht eingehoben werden;

  1. Litera d
    für besondere Kehrungen außerhalb der turnus
mäßigen Kehrung in der Zeit von 7 Uhr bis
17 Uhr
im Standort des Rauchfangkehrergewerbes ein Zuschlag bis 50%;
außerhalb des Standortes des Rauchfangkeh-rergewerbes ein Zuschlag bis 100% sowie ein Wegegeld von S 16,80 für jeden vollen Kilometer des Hin- und Rückweges;
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein weiterer
Zuschlag bis 100%;

in der Zeit von 17 Uhr bis 7 Uhr ein weiterer Zuschlag bis 100%.

(2) Die Zuschläge gemäß Absatz eins, Litera b und c dürfen

nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.

(3)              Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr

termin oder bei bestellten Leistungen zum verein

barten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer

bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vor

genommen werden können, kann die Kehrgebühr

samt Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die

bei Durchführung der Arbeit angefallen wäre.

Paragraph 5

Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung kehrpflichtigen Leistungen sind vom Hausbesitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.

Paragraph 6

Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.

Paragraph 7

(1)              Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2)              Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1976, LGB1. Nr. 77, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster

reich festgelegt werden, außer Kraft.

Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland

Oberösterreich

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse römisch eins

Ortsklasse römisch zwei

eines Zylinderrauchfanges:

1.              Grundgebühr                       S    10,40              S    10,80

Geschoßzuschlag                       S      2,40              S      2,90

2.              in Zentral- und Sammelheizungen bis 10 Meter Höhe

des Rauchfanges

s              27,80              S              27,80

s              33,70              S              33,70

s              45,50              S              45,50

s              56,50              S              56,50

s              67 -              S              67,-

s              80,60              S              80,60

bis       20.000              WE

bis       50.000              WE

bis     100.000              WE

bis     150.000              WE

bis     500.000              WE

über 500.000              WE

2,60

für jeden angefangenen Meter mehr                       S      2,60

3.              in Gastwirtschaften, Hotels, Pensionen, Kaffeehäusern,

Spitälern,

Anstalten, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen, Kasernen, in Land

wirtschaften, Betrieben aller Art und Feuerstätten, die anläßlich

der feuerpolizeilichen Beschau als stark beheizt bezeichnet wer

den, sofern nicht Tarifpost 2 anzuwenden ist                       S    18,70              S

18,70

Geschoßzuschlag                       S      2,80              S      4,50

eines schlief baren Rauchfanges:

4.              Grundgebühr                       S    18,70              S    21,50

Geschoßzuschlag                       S      5,40              S      6,30

5.              in den Betrieben nach Tarifpost 3                       S    30,70              S

30,70

Geschoßzuschlag                       S      6,30              S      9,10

6.              in den Raucbfängen, wo Fall- oder Absperrtüren eingebaut sind,

Zuschlag zur Grundgebühr                       S      2,60              S      2,60

7.              für größere, weitgebaute Rauchfänge, wo zwei Leitern verwendet

werden müssen                       S    21,-              S    21,-

8.              in Dampfbäckereien und Molkereien bis 10 Meter Höhe ...

S    67,-              S    67,-

für jeden angefangenen Meter mehr                       S      6,30

S      6,30

9.              für einen Dampf-,  Sud- oder Darr-Rauchfang und bei  Zentral

heizungen bis 10 Meter Höhe des Raucbfanges

in kaltem Zustand                       S 134,40              S 134,40

in heißem Zustand                       S 188,30              S 188,30

für jeden angefangenen Meter mehr                       S      9,10              S

9,10

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Landesgesetzblatt für Oberösterreicii,   Jahrgang 1979,   40. Stück,

Nr. 116

Tarifpost

Für einmalige Kehrung

Ortsklasse römisch eins

Ortsklasse römisch zwei

  1. Ziffer 10
    eines Bastardkamines, wofür eigenes Werkzeug verwendet wer
den muß, bis 10 Meter Höhe mit einem lichtem
Querschnitt
von
300-450 cm2
je Meter mehr
451-750 cm2 .
je Meter mehr
751-2000 cm2
je Meter mehr
  1. Ziffer 11
    in Fleischselchen pro Quadratmeter der zu reinigenden Wandfläche
  2. Ziffer 12
    in landwirtschaftlichen Fleischselchen je angefangenen Quadrat meter der zu reinigenden Wandfläche

s              43,10              S              44,30

s              4,40              S              4,40

s              48,50              S              48,50

s              4,70              S              4,70

s              59,20              S              59,20

s              5,90              S              5,90

9-

S 9 - 5,90

5,90

eines Schlauches oder Kanals:

  1. Ziffer 13
    Dampfkesselkanäle pro Stunde und Arbeitskraft
(kalt)               S 107,60              S 107,60
(heiß)               S 134,40              S 134,40
  1. Ziffer 14
    Rauchrohre, Rauchkanäle (gemauerte Rauchleitungen) je ange
fangenen Meter               S 2,60              S 2,60
  1. Ziffer 15
    Bastard je angefangenen Meter               S 4,40              S
4,40
  1. Ziffer 16
    schliefbarer Schlauch oder Kanal in gewerblichen-Betrieben
je angefangenen Meter               S 6,30              S 6,30
  1. Ziffer 17
    eines Feuermantels in Bäckereien oder offenen Feuerungen .
. S 4,50              S 4,50
  1. Ziffer 18
    für Kücherage wölbe pro Quadratmeter Bodenfläche ....
S 2,80              S 2,80
  1. Ziffer 19
    Ausbrennen und Austrocknen von Rauchfängen oder Rauchab
zügen ohne Rücksicht auf die Höhe und den Arbeitsverlauf pro
Arbeitskraft               S 53,80              S 53,80
  1. Ziffer 20
    Belehmeni (Patschokieren) schliefbarer Rauchfänge
pro Quadratmeter               S 12,20              S 12,20
  1. Ziffer 21
    Belehmen (Patschokieren) einer Selch- oder Räucherkammer pro
Quadratmeter                S 12,20              S 12,20
Das zum Ausbrennen oder Belehmen nötige Material ist entweder vom Hauseigentümer beizustellen oder zu den Selbstkosten zu vergüten.
  1. Ziffer 22
    Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme ein schließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten für jeden zu prü fenden Rauchfang (Abgasfang)
pro Geschoß               S 17,60              S 17,60
pro Rauchfang (Abgasfang) aber mindestens               S 80,60              S
80,60
  1. Ziffer 23
    für die Überprüfung auf freien Querschnitt der besonderen
Rauchfänge für Gasfeuerungsstätten und der Luftschläuche pro angefangene halbe Stunde              S 71,50              S 71,50
Der gleiche Satz ist dann anzuwenden, wenn zusätzliche Arbeiten für den Rauchfangkehrer anfallen, die in diesem Tarif nicht näher umschrieben sind. Rauchdruckproben, Rauchfangausschleifen unterliegen dem freien Übereinkommen.