Datum der Kundmachung

24.09.1979

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1979, 24. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz zur Bereinigung der Rechtsordnung des Landes (Landes-Rechtsbereinigungsgesetz)

Text

  1. Ziffer 78
    Gesetz
vom 9. Juli 1979 zur Bereinigung der Rechtsordnung des Landes (Landes-Rechtsbereinigungsgesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Paragraph eins
Die auf der Stufe von einfachen Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Juli 1947 in Kraft getreten sind, werden, soweit sie als Landesrecht noch in Geltung stehen und soweit nicht die §§2 und 3 etwas anderes bestimmen, in dei derzeit geltenden Fassung aufgehoben.

§ 2 (1) Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für

1.              die Verordnung  der  ob  der Enns'schen Regie

rung vom 3. September 1834, Z. 14964, Amtliche

Linzer  Zeitung  Folge   41/1955,   betreffend  Ein

zäunung von Hauslacken;

2.              das Gesetz betreffend die amtliche Stellung des

zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur

aufgestellten Wachpersonales, RGB1. Nr. 84/1872;

das   Gesetz  betreffend   die   äußere   Kennzeichnung der zum

Schütze der Landeskultur bestellten  und  beeideten  Wachorgane,

GuVBl. Nr. 18/1887;

das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl. Nr. 11 aus 1891,;

3.              das Fischereigesetz, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der

Fassung des Gesetzes LGuVBl. Nr. 125/1921;

4.              das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und

die  Förderung  der  Almwirtschaft,

LGuVBl. Nr. 65/1921;

das   Gesetz   betreffend   die   Verbesserung   der Hutweiden,

LGuVBl. Nr. 14/1922; das Gesetz betreffend die Beendigung der

Wiederbesiedlung, LGuVBl. Nr. 67/1928;

5.              das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im ober

österreichischen Berglande, LGuVBl. Nr. 93/1921;

6.              das   Gesetz   betreffend   die   Anerkennung   von

Saatgut, LGuVBl. Nr. 2/1922;

7.              das Gesetz zum Schütze von Naturhöhlen,

BGB1. Nr. 169/1928, in der Fassung der Bundes-

Verfassungsgesetznovelle   1974,  BGB1.  Nr.  444,

und des Gesetzes BGB1. Nr. 786/1974 unter Be

rücksichtigung der Verordnung der o. ö. Landes

regierung LGB1. Nr. 13/1976;

8.              das Gesetz betreffend die Kennzeichnung alter

erbten  bäuerlichen  Besitzes   in  Oberösterreich,

LGB1. Nr. 16/1932;

9.              die    österreichische    Entschuldungsverordnung,

DRGB1. I S. 502/1938 (GB1. f. d. L. ö.

Nr. 130/1938).

(2)              Die Bestimmung des §  1  gilt ferner nicht für

jene Rechtsvorschriften, die nach dem 30. Juni 1947

durch Landesgesetz ausdrücklich als Landesrecht in

Geltung gesetzt worden sind.

(3)              Die Bestimmung des §  1  gilt nach Maßgabe

der   Bestimmungen   des   Landes-Verwaltungsstraf-

erhöhungsgesetzes  1948,  LGB1.  Nr.  42,  auch nicht

für     das     Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz

1928, LGuVBl. Nr. 18.

(4)              Die Bestimmung des § 1 gilt ferner nicht für

das mit LGB1. Nr. 22/1975 wiederverlautbarte Lan-

des-Straßenverwaltungsgesetz  1975.

(5)              Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für Rechts

vorschriften, soweit sie ausschließlich die Zahl, die

Einrichtung oder den Wirkungsbereich von Behör

den und anderen Dienststellen zum Gegenstand ha

ben, Rechtsvorschriften über die Gebiets(Sprengel)-

einteilung   und   jene   Rechtsvorschriften,   die   die

Rechtsstellung   und   den   Gebietsumfang   von   Ge

meinden betreffen.

(e) Die in den Absatz eins bis 5 getroffene Anordnung gilt für die in diesen Absätzen angeführten Rechtsvorschriften in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 24.

Stück, Nr. 78 u. 79

Seite 167

Paragraph 3, Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:

  1. Ziffer eins
    nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 69, der
O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35 aus 1976,, die auf
Grund dieser Bestimmungen noch anzuwenden
den älteren Bauvorschriften;
  1. Ziffer 2
    nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel römisch fünfzehn
Absatz 2, des Gesetzes, mit dem baurechtliche Vor
schriften abgeändert werden, LGB1. Nr. 21 aus 1970,,
das Gesetz über die Aufschließung von Wohn
siedlungsgebieten, DRGB1. römisch eins S. 659 aus 1933, (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526 aus 1939,), einschließlich der in Aus
führung zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvor
schriften;
  1. Ziffer 3
    nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 3 bis 6 des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGB1. Nr. 33 aus 1972,, das mit dem Gesetz
LGB1. Nr. 12 aus 1955, wieder in Kraft gesetzte Ge
setz betreffend die Zusammenlegung landwirt
schaftlicher Grundstücke (ZLG.),

LGuVBl. Nr. 16 aus 1911,, und auch nicht die mit der Verordnung LGB1. Nr. 30 aus 1955, wieder in Kraft gesetzte Verordnung betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (agrarische Operationen) in Oberösterreich, LGuVBl. Nr. 40 aus 1911,;

  1. Ziffer 4
    nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 4, des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66 aus 1973,, jene älteren fürsorgerechtlichen Vorschriften, die die Voraussetzung für den rechtlichen Bestand der Bezirksfürsorgeverbände bilden.
Paragraph 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 in Kraft.