Text
vom 9. Juli 1979 zur Bereinigung der Rechtsordnung des Landes (Landes-Rechtsbereinigungsgesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1Paragraph eins
Die auf der Stufe von einfachen Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Juli 1947 in Kraft getreten sind, werden, soweit sie als Landesrecht noch in Geltung stehen und soweit nicht die §§2 und 3 etwas anderes bestimmen, in dei derzeit geltenden Fassung aufgehoben.
§ 2 (1) Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für
1. die Verordnung der ob der Enns'schen Regie
rung vom 3. September 1834, Z. 14964, Amtliche
Linzer Zeitung Folge 41/1955, betreffend Ein
zäunung von Hauslacken;
2. das Gesetz betreffend die amtliche Stellung des
zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur
aufgestellten Wachpersonales, RGB1. Nr. 84/1872;
das Gesetz betreffend die äußere Kennzeichnung der zum
Schütze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane,
GuVBl. Nr. 18/1887;
das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl. Nr. 11/1891;das Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, LGuVBl. Nr. 11 aus 1891,;
3. das Fischereigesetz, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der
Fassung des Gesetzes LGuVBl. Nr. 125/1921;
4. das Gesetz betreffend den Schutz der Almen und
die Förderung der Almwirtschaft,
LGuVBl. Nr. 65/1921;
das Gesetz betreffend die Verbesserung der Hutweiden,
LGuVBl. Nr. 14/1922; das Gesetz betreffend die Beendigung der
Wiederbesiedlung, LGuVBl. Nr. 67/1928;
5. das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im ober
österreichischen Berglande, LGuVBl. Nr. 93/1921;
6. das Gesetz betreffend die Anerkennung von
Saatgut, LGuVBl. Nr. 2/1922;
7. das Gesetz zum Schütze von Naturhöhlen,
BGB1. Nr. 169/1928, in der Fassung der Bundes-
Verfassungsgesetznovelle 1974, BGB1. Nr. 444,
und des Gesetzes BGB1. Nr. 786/1974 unter Be
rücksichtigung der Verordnung der o. ö. Landes
regierung LGB1. Nr. 13/1976;
8. das Gesetz betreffend die Kennzeichnung alter
erbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich,
LGB1. Nr. 16/1932;
9. die österreichische Entschuldungsverordnung,
DRGB1. I S. 502/1938 (GB1. f. d. L. ö.
Nr. 130/1938).
(2) Die Bestimmung des § 1 gilt ferner nicht für
jene Rechtsvorschriften, die nach dem 30. Juni 1947
durch Landesgesetz ausdrücklich als Landesrecht in
Geltung gesetzt worden sind.
(3) Die Bestimmung des § 1 gilt nach Maßgabe
der Bestimmungen des Landes-Verwaltungsstraf-
erhöhungsgesetzes 1948, LGB1. Nr. 42, auch nicht
für das Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz
1928, LGuVBl. Nr. 18.
(4) Die Bestimmung des § 1 gilt ferner nicht für
das mit LGB1. Nr. 22/1975 wiederverlautbarte Lan-
des-Straßenverwaltungsgesetz 1975.
(5) Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für Rechts
vorschriften, soweit sie ausschließlich die Zahl, die
Einrichtung oder den Wirkungsbereich von Behör
den und anderen Dienststellen zum Gegenstand ha
ben, Rechtsvorschriften über die Gebiets(Sprengel)-
einteilung und jene Rechtsvorschriften, die die
Rechtsstellung und den Gebietsumfang von Ge
meinden betreffen.
(e) Die in den Abs. 1 bis 5 getroffene Anordnung gilt für die in diesen Absätzen angeführten Rechtsvorschriften in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung.(e) Die in den Absatz eins bis 5 getroffene Anordnung gilt für die in diesen Absätzen angeführten Rechtsvorschriften in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 24.
Stück, Nr. 78 u. 79
Seite 167
§ 3 Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:Paragraph 3, Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 dernach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 69, der
O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, die aufO. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35 aus 1976,, die auf
Grund dieser Bestimmungen noch anzuwenden
den älteren Bauvorschriften;
nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. XVnach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel römisch fünfzehn
Abs. 2 des Gesetzes, mit dem baurechtliche VorAbsatz 2, des Gesetzes, mit dem baurechtliche Vor
schriften abgeändert werden, LGB1. Nr. 21/1970,schriften abgeändert werden, LGB1. Nr. 21 aus 1970,,
das Gesetz über die Aufschließung von Wohn
siedlungsgebieten, DRGB1. I S. 659/1933 (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526/1939), einschließlich der in Aussiedlungsgebieten, DRGB1. römisch eins S. 659 aus 1933, (GB1. f. d. L. ö. Nr. 526 aus 1939,), einschließlich der in Aus
führung zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvor
schriften;
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 107 Abs. 3 bis 6 des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGB1. Nr. 33/1972, das mit dem Gesetznach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 3 bis 6 des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGB1. Nr. 33 aus 1972,, das mit dem Gesetz
LGB1. Nr. 12/1955 wieder in Kraft gesetzte GeLGB1. Nr. 12 aus 1955, wieder in Kraft gesetzte Ge
setz betreffend die Zusammenlegung landwirt
schaftlicher Grundstücke (ZLG.),
LGuVBl. Nr. 16/1911, und auch nicht die mit der Verordnung LGB1. Nr. 30/1955 wieder in Kraft gesetzte Verordnung betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (agrarische Operationen) in Oberösterreich, LGuVBl. Nr. 40/1911;LGuVBl. Nr. 16 aus 1911,, und auch nicht die mit der Verordnung LGB1. Nr. 30 aus 1955, wieder in Kraft gesetzte Verordnung betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (agrarische Operationen) in Oberösterreich, LGuVBl. Nr. 40 aus 1911,;
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 71 Abs. 4 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973, jene älteren fürsorgerechtlichen Vorschriften, die die Voraussetzung für den rechtlichen Bestand der Bezirksfürsorgeverbände bilden.nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 4, des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66 aus 1973,, jene älteren fürsorgerechtlichen Vorschriften, die die Voraussetzung für den rechtlichen Bestand der Bezirksfürsorgeverbände bilden.
§ 4Paragraph 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 in Kraft.