Datum der Kundmachung

28.09.1978

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1978, 25. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

Text

58.

Verordnung

des   Landeshauptmannes   von   Oberösterreich  vom

25.  September  1978, mit der Höchsttarife für das

Bestattergewerbe    im    Bundesland    Oberösterreich

festgelegt werden

Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Bestatter, der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden

verordnet:

§  1

(1)              FÜR DIE IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG

UMSCHRIEBENEN   LEISTUNGEN   DES   BESTATTERGEWERBES

DÜRFEN  HÖCHSTENS  DIE  IN  DER  ANLAGE  FESTGELEGTEN

ENTGELTE IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN (HÖCHSTTARIFE).

(2)              In  den  mit  dieser  Verordnung  festgelegten

Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Um

satzsteuergesetzes 1972, BGB1. Nr. 223, inbegriffen.

(3)              Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu

erbringenden Leistungen werden durch die zwischen

ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Verein

barung  bestimmt.   Werden   Leistungen  vereinbart,

die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht an

geführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hie

für verlangen, das dem für die Leistung jeweils er

forderlichen Aufwand entspricht.

Paragraph 2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.

Paragraph 3

Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 5, 6, 21 und 22 in der Anlage

zu dieser Verordnung darf

  1. Litera a
    ein Zuschlag von höchstens 50 v. H. in Rechnung

gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr erbracht werden müssen;

  1. Litera b
    ein Zuschlag von höchstens 100 v. H. in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr, oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
Paragraph 4
Bei Überführungen im In- und Ausland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke ziugrunde zu legen.
Paragraph 5
Werden vom Bestatter Leistungen für eine Mehrheit von Bestattungen nur einmal erbracht (z. B. das Spalieren des Aufbahrungsraumes in der Aufbah-rungshalle eines Friedhofes), so dürfen die für diese Leistungen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarife bei den einzelnen Bestattungen nur anteilsmäßig in Rechnung gestellt werden.
Paragraph 6
Den unter den Tarifposten 1, 2, 5, 6, 21 und 22 in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von S 258,- (Umsatzsteuer inbegriffen) zugrunde gelegt. Kann dieser Höchststundenlohn vom Bestatter kalkulatorisch nicht nachgewiesen werden, so darf er nur den sich nach seiner Kalkulation ergebenden geringeren Stundenlohn bzw. Kostenaufwand in Rechnung stellen.
Paragraph 7
Nur erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung ge
stellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber
über diese Leistungen eine nach den Tarifposten in
der Anlage zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte
Rechnung auszustellen.              '
,S8
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

Seite 118

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 25.

Stück, Nr. 58

Paragraph 9

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Dezember 1975, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 51/52 vom 19. Dezember 1975, außer Kraft.

Hochs ttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

Abholen und Versargen

1.              Lieferung  des  Sarges,   der  Sarg

ausstattung und der Totenbeklei

dung; Sargadjustierung

je angefangene halbe Arbeits

stunde                   S 129-

höchstens aber 3 Arbeitsstunden

2.              Abholen des Verstorbenen inner

halb der Gemeinde (vom Sterbe

ort   zur   Aufbahrungshalle),   Ein

sargen,   Schließen   und   Verladen

des Sarges

je angefangene halbe Arbeits

stunde                   S 129,-

höchstens aber 4 Arbeitsstunden Zuschlag für Überführungen gemäß TP

27

3. a) Anziehen   .              .    S 282-

b)              Waschen    .   .    .   ...   .    .   S 141,-

c)              Rasieren     .    .    .    .    .    .    .    .    S    94,-

4.              Beistellung des Fahrzeuges

(Totenwagens)      .    .    .    .    .    .    .    S 301,-

5.              Reinigung  und  Desinfektion  des

Fahrzeuges (Totenwagens)

je   angefangene   halbe   Arbeits^

stunde    .   .   .   .    .   .   .   .   .   .   S 129,-

höchstens aber 2 Arbeitsstunden

6.              Besorgung  des  Beerdigungsschei

nes,     der     Versicherungspolizze,

Trauerbriefe,    Trauerbilder,    Zei

tungsanzeigen, Parten u. dgl.

je    angefangene    halbe    Arbeits

stunde                  S 129,-

höchstens  aber 2  Arbeitsstunden

II. Aufbahrung

7.              Beistellung des Aufbahrungs-

tisches              S 139,-

8.              Spalieren des Aufbahrungsraumes

in der Friedhofs- bzw. Feuerhalle

per m2              S      5,-

9.              Spalieren des Aufbahrungsraumes

im Trauerhaus per m2    .    .    .    .    S     9,-

10.              Beistellung  von  Paramententisch,

Kreuz,   Weihwasserbehälter   und

Vorleuchter              i1- .    S   68,-

11.              Beistellung von Kandelabern oder

Leuchtern (mit Wachskerze oder

elektrischer Beleuchtung)

pjer Stück    ,                  .    .    S    16,-

12.              Beistellung   eines   elektrisch   be

leuchteten Leuehtkreuzes     .    .    ,    S    49,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi,    Jahrgang 1978,    25.

Stück,    Nr. 58

Seite 119

Tarifpost.

Leistung

Höchstbetrag

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

15-18,-

S    18,-

13.   Beistellung eines Baldachins über dem Aufbahrungstisch     .

.    .    .    S

14.   Beistellung des Kreuztuches

22.   Auf- und Abräumungsarbeiten

je    angefangene   halbe   Arbeits

stunde                   S 129,-

höchstens  aber 4  Arbeitsstunden

15.   Beistellung der Draperie über dem

Kreuztuch bzw. Leuchtkreuz    .    .    S    20,-

1.6.   Beistellung   von   Vorhängen   für

Baldachin oder Kreuztuch    .    .    .    S    25,-

17. Beistellung der Draperie im Auf-bahrungsraum als Abschluß unter

der Raumdecke per lfm    .    .    .    .    S      5,-

S      5,-

18.   Beistellung von Kranzständern

(freistehend - Mindesthöhe

100 cm) per Stück

19.              Beistellung  von  Blattpflanzen  in

Töpfen   bis   zu   einer   Höhe   von

1,2  m  (samt  Konsole)  per Stück    S    11,-Zuschlag für Mehr-

Höhe per 10 cm    S      4,-

20.              Beistellung von Ankündigungsta

feln für Todesanzeigen während

der Aufbahrungszeit  (unter Ver

wendung   von   Vordrucken   oder

Parten)

je Tafel              S    11,-

21.              Überwachung  während  der  Auf

bahrungszeit, Auf- und Abschlie

ßen des Raumes,  Anzünden und

Löschen   der   Kerzen,   Blumenbe

treuung u. dgl.

je    angefangene   halbe   Arbeits

stunde                   S 129,-

höchstens aber eine Arbeitsstunde

III. Kondukt und Bestattung

23.              Beistellung von Personal

(wie   Zeremonienmeister,   Arrangeur, Sargträger) pro Person .    .

S 391,- Uniformpauschale pro Person .    .    S    22,-

24.              Konduktfahren außerhalb des

Friedhofes  (Totenwagen ein

schließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer .    .    .    S 602,-

Zuschlag für jeden weiteren Kilo

meter                    S 171,-

25.              Konduktfahren mit Sargwagen in

nerhalb des Friedhofes oder Tra

gen des Sarges (von der Aufbah-

rungshalle zum Grab)              S 282,-

26.              Beistellung des Sargwagens    .    .    S 310,-

IV. Überführung

27. a) Für Überführungen im Bundesgebiet pro Kilometer

(einschließlich Begleitperson)    .    .    S    13,-

b) Für Überführungen im Aus

land (ab Staatsgrenze) pro

Kilometer (einschließlich Be

gleitperson)                  S    16,-