Datum der Kundmachung

31.12.1969

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1969, 29. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden

Text

  1. Ziffer 65
Gesetz
vom 20. November 1969 über die Kennzeichnung von Ortschaften,
Verkehrsflächen und Gebäuden
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Kennzeichnung von Ortschaften

(1) AN ALLEN EINMÜNDUNGEN VON BUNDES- UND LAN

DESSTRAßEN IN ORTSCHAFTEN SIND VON DER STRAßE AUS

LESBARE ORTSCHAFTSTAFELN ANZUBRINGEN,  DIE SYSTEMA

TISCH GEREIHT DIE BEZEICHNUNG DER ORTSCHAFT, DER GE

MEINDE,   DES   GERICHTSBEZIRKES   UND   DES  POLITISCHEN

BEZIRKES,   IN   DEM   DIE   ORTSCHAFT   LIEGT,   ENTHALTEN

MÜSSEN.   MÜNDEN IN EINE  ORTSCHAFT KEINE BUNDES

ODER   LANDESSTRAßEN,   SO   SIND   DIE   ORTSCHAFTSTAFELN

ZUMINDEST  AN  DEN  EINMÜNDUNGEN   DER  WICHTIGSTEN

EINFALLS- BZW. DURCHZUGSSTRAßEN ANZUBRINGEN.

(2) Die Anbringung der Ortschaftstafeln hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu veranlassen.

(s) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln zu treffen.

Paragraph 2, Kennzeichnung von Verkehrsflächen

(1) Hat der Gemeinderat für eine Verkehrsfläche

(Straße, Gasse, Platz, Weg usw.) einen Namen fest

gelegt, so ist die Verkehrsfläche am Beginn und am

Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeich

nen.

(2) Die   Straßennamenstafeln  haben  den  Namen

der Verkehrsfläche zu enthalten. Sie müssen so an

gebracht werden,  daß  sie von der Verkehrsfläche

aus lesbar sind. Die Anbringung der Straßennamens-

tafeln hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu veranlassen.

(3) Im Verlauf einer Verkehrsfläche sind nach Bedarf, insbesondere bei Einmündung von anderen wichtigen Verkehrsflächen, weitere Straßennamenstafeln anzubringen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.

§ 3 Kennzeichnung der Gebäude

(1)              Die  im  Gemeindegebiet  gelegenen  Gebäude

sind von der Gemeinde zu numerieren.

(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1

sind Nebengebäude sowie solche Gebäude, die weder

ganz noch teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind

oder Wohnzwecken dienen und deren Numerierung

nach   der Art oder Zweckwidmung des Gebäudes

untunlich ist.

(3) Die Numerierung der Gebäude hat systematisch

nach Ortschaften oder Verkehrsflächen fortlaufend

zu   erfolgen.   Dem   Erfordernis   der   fortlaufenden

Numerierung ist auch dann Rechnung getragen, wenn

einzelne   Nummern   innerhalb    der   fortlaufenden

Reihe   für   vorläufig   noch   unbebaute Grundstücke

vorgesehen werden oder - bei Numerierung nach

Verkehrsflächen   -   die   geraden   und   ungeraden

Nummern  jeweils   einer  Seite   der  Verkehrsfläche

vorbehalten   werden.   Gebäude,   die   an   mehreren

Verkehrsflächen liegen, sind, wenn die Numerierung

nach Verkehrsflächen erfolgt, im Zuge jeder Ver

kehrsfläche zu numerieren, wenn dies erforderlich

oder zweckmäßig ist.  Die Numerierung hat durch

arabische Ziffern zu erfolgen. Eine Unterteilung der

Ziffern ist nur zulässig, wenn sie erforderlich wird,

um eine bereits gegebene fortlaufende Numerierung

beibehalten zu können; die Unterteilung ist durch

Anfügung von Buchstaben vorzunehmen.

(4) Jedes von der Gemeinde numerierte Gebäude

ist durch eine Hausnummerntafel zu kennzeichnen.

Die Hausnummerntafel hat die dem Gebäude zuge

wiesene Nummer sowie die Bezeichnung der Ort

schaft  oder  der  Verkehrsfläche  zu  enthalten.  Die

Hausnummerntafeln sind von der Gemeinde in ein

heitlicher, dauerhafter sowie preiswerter Form und

Ausführung zu beschaffen.

(5) Die Hausnummerntafeln sind je nach Zweck

mäßigkeit am Gebäude selbst, an einer zugehörigen

Einfriedung oder an besonderen Vorrichtungen, und

zwar nach Möglichkeit rechts vom Haus- oder Grund

stückseingang   in   etwa   2,50   m   Höhe   über   dem

Straßenniveau,   anzubringen.   Die   Anbringung   der

Hausnummerntafeln  hat   die   Gemeinde   zu  veran

lassen.

(6) Die Gebäudeeigentümer haben der Gemeinde

die Kosten der Hausnummerntafeln und die allfälli

gen Kosten der Anbringung zu ersetzen, es sei denn,

daß die Anbringung auf eine nicht von ihnen ver

ursachte   Änderung   der   Kennzeichnung   zurückzu

führen ist. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschrei

ben.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Anbringung von Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln   und

Hausnummerntafeln   hat   unter

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang  1969, 29.  Stück,

Nr.  60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. 68

möglichster Schonung der Gebäude und Grundstücke sowie der Rechte

der Betroffenen zu erfolgen. Ortschaftstafeln und

Straßennamenstafeln dürfen nur so ausgeführt sein, daß sie nicht mit

Ortsbezeichnungstafeln im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen

Vorschriften verwechselt werden können.

(2)              Die über ein Gebäude oder ein Grundstück Ver

fügungsberechtigten haben jede diesem Gesetz ent

sprechende und zweckmäßige Anbringung von Ort

schaftstafeln,   Straßennamenstafeln   und   Hausnum

merntafeln sowie die Herstellung von erforderlichen

besonderen Vorrichtungen zur Anbringung solcher

Tafeln ohne Entschädigung zu dulden, sofern damit

keine   unverhältnismäßige   Behinderung   des   wid

mungsgemäßen   Gebrauches   eines   Gebäudes   oder

Grundstückes  verbunden  ist.   über  Einwendungen

gegen die vorgesehene Art oder den vorgesehenen

Ort der Anbringung hat die Gemeinde mit Bescheid

abzusprechen.

(3)              Unbrauchbar     gewordene     Ortschaftstafeln,

Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln sind

durch entsprechende neue Tafeln zu ersetzen. Die

Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und der Abs. 1 und 2

gelten sinngemäß.

§ 5 Strafbestimmungen

(1) Wer ohne zwingenden Grund eine über Ver

anlassung der Gemeinde angebrachte Ortschaftstafel,

Straßennamenstafel   oder   Hausnummerntafel   ent

fernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer

örtlichen Lage verändert, begeht eine Verwaltungs

übertretung.

(2) Veiwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind

vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu drei

tausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. In einem Straferkenntnis ist auch über die aus der Übertretung abgeleiteten Schadensersatz ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, VStG. 1950).

Paragraph 6, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit

Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 7, Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

alle bisherigen Rechtsvorschriften über Angelegen

heiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, aufge

hoben, und zwar insbesondere das Gesetz über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschaftstafeln, LGB1. Nr. 13/1952, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 19/1952.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über

Veranlassung oder mit Zustimmung der Gemeinde

angebrachten Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln

und Hausnummerntafeln gelten bis zu einer Neuregelung durch die Gemeinde als Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln oder Hausnummerntafeln im Sinne dieses Gesetzes.