31.12.1969
Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1969, 29. Stück
Oberösterreich
Gesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden
§ 1 Kennzeichnung von Ortschaften
(1) AN ALLEN EINMÜNDUNGEN VON BUNDES- UND LAN
DESSTRAßEN IN ORTSCHAFTEN SIND VON DER STRAßE AUS
LESBARE ORTSCHAFTSTAFELN ANZUBRINGEN, DIE SYSTEMA
TISCH GEREIHT DIE BEZEICHNUNG DER ORTSCHAFT, DER GE
MEINDE, DES GERICHTSBEZIRKES UND DES POLITISCHEN
BEZIRKES, IN DEM DIE ORTSCHAFT LIEGT, ENTHALTEN
MÜSSEN. MÜNDEN IN EINE ORTSCHAFT KEINE BUNDES
ODER LANDESSTRAßEN, SO SIND DIE ORTSCHAFTSTAFELN
ZUMINDEST AN DEN EINMÜNDUNGEN DER WICHTIGSTEN
EINFALLS- BZW. DURCHZUGSSTRAßEN ANZUBRINGEN.
(2) Die Anbringung der Ortschaftstafeln hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu veranlassen.
(s) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln zu treffen.
Paragraph 2, Kennzeichnung von Verkehrsflächen
(1) Hat der Gemeinderat für eine Verkehrsfläche
(Straße, Gasse, Platz, Weg usw.) einen Namen fest
gelegt, so ist die Verkehrsfläche am Beginn und am
Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeich
nen.
(2) Die Straßennamenstafeln haben den Namen
der Verkehrsfläche zu enthalten. Sie müssen so an
gebracht werden, daß sie von der Verkehrsfläche
aus lesbar sind. Die Anbringung der Straßennamens-
tafeln hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu veranlassen.
(3) Im Verlauf einer Verkehrsfläche sind nach Bedarf, insbesondere bei Einmündung von anderen wichtigen Verkehrsflächen, weitere Straßennamenstafeln anzubringen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.
§ 3 Kennzeichnung der Gebäude
(1) Die im Gemeindegebiet gelegenen Gebäude
sind von der Gemeinde zu numerieren.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1
sind Nebengebäude sowie solche Gebäude, die weder
ganz noch teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind
oder Wohnzwecken dienen und deren Numerierung
nach der Art oder Zweckwidmung des Gebäudes
untunlich ist.
(3) Die Numerierung der Gebäude hat systematisch
nach Ortschaften oder Verkehrsflächen fortlaufend
zu erfolgen. Dem Erfordernis der fortlaufenden
Numerierung ist auch dann Rechnung getragen, wenn
einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden
Reihe für vorläufig noch unbebaute Grundstücke
vorgesehen werden oder - bei Numerierung nach
Verkehrsflächen - die geraden und ungeraden
Nummern jeweils einer Seite der Verkehrsfläche
vorbehalten werden. Gebäude, die an mehreren
Verkehrsflächen liegen, sind, wenn die Numerierung
nach Verkehrsflächen erfolgt, im Zuge jeder Ver
kehrsfläche zu numerieren, wenn dies erforderlich
oder zweckmäßig ist. Die Numerierung hat durch
arabische Ziffern zu erfolgen. Eine Unterteilung der
Ziffern ist nur zulässig, wenn sie erforderlich wird,
um eine bereits gegebene fortlaufende Numerierung
beibehalten zu können; die Unterteilung ist durch
Anfügung von Buchstaben vorzunehmen.
(4) Jedes von der Gemeinde numerierte Gebäude
ist durch eine Hausnummerntafel zu kennzeichnen.
Die Hausnummerntafel hat die dem Gebäude zuge
wiesene Nummer sowie die Bezeichnung der Ort
schaft oder der Verkehrsfläche zu enthalten. Die
Hausnummerntafeln sind von der Gemeinde in ein
heitlicher, dauerhafter sowie preiswerter Form und
Ausführung zu beschaffen.
(5) Die Hausnummerntafeln sind je nach Zweck
mäßigkeit am Gebäude selbst, an einer zugehörigen
Einfriedung oder an besonderen Vorrichtungen, und
zwar nach Möglichkeit rechts vom Haus- oder Grund
stückseingang in etwa 2,50 m Höhe über dem
Straßenniveau, anzubringen. Die Anbringung der
Hausnummerntafeln hat die Gemeinde zu veran
lassen.
(6) Die Gebäudeeigentümer haben der Gemeinde
die Kosten der Hausnummerntafeln und die allfälli
gen Kosten der Anbringung zu ersetzen, es sei denn,
daß die Anbringung auf eine nicht von ihnen ver
ursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzu
führen ist. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschrei
ben.
§ 4 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Anbringung von Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln und
Hausnummerntafeln hat unter
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 29. Stück,
Nr. 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 u. 68
möglichster Schonung der Gebäude und Grundstücke sowie der Rechte
der Betroffenen zu erfolgen. Ortschaftstafeln und
Straßennamenstafeln dürfen nur so ausgeführt sein, daß sie nicht mit
Ortsbezeichnungstafeln im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften verwechselt werden können.
(2) Die über ein Gebäude oder ein Grundstück Ver
fügungsberechtigten haben jede diesem Gesetz ent
sprechende und zweckmäßige Anbringung von Ort
schaftstafeln, Straßennamenstafeln und Hausnum
merntafeln sowie die Herstellung von erforderlichen
besonderen Vorrichtungen zur Anbringung solcher
Tafeln ohne Entschädigung zu dulden, sofern damit
keine unverhältnismäßige Behinderung des wid
mungsgemäßen Gebrauches eines Gebäudes oder
Grundstückes verbunden ist. über Einwendungen
gegen die vorgesehene Art oder den vorgesehenen
Ort der Anbringung hat die Gemeinde mit Bescheid
abzusprechen.
(3) Unbrauchbar gewordene Ortschaftstafeln,
Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln sind
durch entsprechende neue Tafeln zu ersetzen. Die
Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und der Abs. 1 und 2
gelten sinngemäß.
§ 5 Strafbestimmungen
(1) Wer ohne zwingenden Grund eine über Ver
anlassung der Gemeinde angebrachte Ortschaftstafel,
Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel ent
fernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer
örtlichen Lage verändert, begeht eine Verwaltungs
übertretung.
(2) Veiwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind
vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu drei
tausend Schilling oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. In einem Straferkenntnis ist auch über die aus der Übertretung abgeleiteten Schadensersatz ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, VStG. 1950).
Paragraph 6, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit
Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 7, Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
alle bisherigen Rechtsvorschriften über Angelegen
heiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, aufge
hoben, und zwar insbesondere das Gesetz über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschaftstafeln, LGB1. Nr. 13/1952, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 19/1952.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über
Veranlassung oder mit Zustimmung der Gemeinde
angebrachten Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln
und Hausnummerntafeln gelten bis zu einer Neuregelung durch die Gemeinde als Ortschaftstafeln, Straßennamenstafeln oder Hausnummerntafeln im Sinne dieses Gesetzes.