Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1955 7. StückLandesgesetzblatt Nr. 15 aus 1955, 7. Stück
Kurztitel
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeiten nach § 2 des Oö. VeranstaltungsgesetzesVerordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeiten nach Paragraph 2, des Oö. Veranstaltungsgesetzes
Text
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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der o. ö. Landesregierung vom 31. Jänner 1955 betreffend die Zuständigkeiten nach Z 2 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes.der o. ö. Landesregierung vom 31. Jänner 1955 betreffend die Zuständigkeiten nach Ziffer 2, des O. ö. Veranstaltungsgesetzes.
§ 1Paragraph eins
In Durchführung des § 2 Abs. 3 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes vom 17, November 1954, LGVl, Nr. 7/1955, wird verordnet:In Durchführung des Paragraph 2, Absatz 3, des O. ö. Veranstaltungsgesetzes vom 17, November 1954, LGVl, Nr. 7 aus 1955,, wird verordnet:
Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist die Landesregierung zuständig in folgenden Fällen:Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Gesetzes ist die Landesregierung zuständig in folgenden Fällen:
Veranstaltungen, die nicht auf den Vereich eines politischen Bezirkes beschränkt sind)
Veranstaltungsdirektionen
Veranstaltungen ambulanter Schausteller wie Schaubuden (einschließlich Panoramen, Tierschauen u. dgl.), Attraktionsschauen (einschließlich Kasperltheater nach Schaustellerart)/ Karusselle (einschließlich Riesenräder u. dgl.), Schaukeln, Vergnügunasbahnen (einschließlich Reitbahnen u, dgl.)/ Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele (einschließlich Schlaghämmer, Kraftmesser u. dgl.), Spielautomaten, Verkauf von Iurhoroskopen, Fulplaneten usw.
§ 2.Paragraph 2,
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Auf-gaben gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist in erster Instanz die Gemeinde zuständig bei allen auf das Gpmeindegebiet beschränkten Veranstcll-mngen nachstehender Art:(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Auf-gaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Gesetzes ist in erster Instanz die Gemeinde zuständig bei allen auf das Gpmeindegebiet beschränkten Veranstcll-mngen nachstehender Art:
Faschings- und Gchauumzüge)
(2) Abs. 1 gilt nicht im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden.(2) Absatz eins, gilt nicht im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.