Datum der Kundmachung

11.02.1950

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1950, 2. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des Oö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 9. Dezember 1949

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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  1. Ziffer 2
    Gesetz
vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O. ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o. ö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 9. Dezember 1949.
Der o, ö. Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 140, betreffend die Grundsätze über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft Landarbeitsgesetz) nachstehendes Gesetz, welches als O. ö. Landarbeitsordnung
bezeichnet wird, beschlossen.
  1. Ziffer eins
    Geltungsbereich.
    1. Litera d
      Die Landarbeitsordnung regelt: «) das Arbeitsvertragsrecht der land und forst wirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht)) d) den Arbeiter und Angestelltenschutz, soweit es sich um land und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt. (,) Land und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
(„) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen:
«) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft
des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen; b) Gelegenheitsarbeiter.

(4) Land und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land und Forstwirtschaft vorwiegend Zur Leistung höherer oder kaufmannischer Dienste oder für Kanzlerbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.

Paragraph 2,

Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. 139, sowie der Bestimmung des Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. .140, als unmittelbar anwendbares Bundesrecht, sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

(1)              Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (g) aus

genommen die familieneigenen Arbeitskräfte.

(2)              Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:

  1. Litera a
    der Ehegatte,
  2. Litera b
    die Kinder und Kindeskinder,
  3. Litera c
    die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
    1. Ziffer 6
      die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm              in Hausgemeinschaft leben und in seinem land              und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich              beschäftigt
sind.
(„) Auf familieneigene Arbeitskräfte Ms. ( finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: Paragraphen 13,, 71 und 72) ferner die Abschnitte 6, 7 und 8.

Paragraph 4,

d) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Dienstnehmer, die in land und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde, oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen. Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten, dieses Gesetzes geregelt sind.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 über den "Dienstvertrag" - mit Ausnahme der Paragraphen 28 und 29 -, 3 "Kollektivverträge", 3 "Arbeitsordnung", 7 "Lehrlingswesen", 8 "Berufsausbildung", 10 "Schutz der Koalitionsfreiheit", 11 "Streitigkeiten" und die ß§ 65 bis 70 des Abschnittes 4 über den „Arbeitsschutz" dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.

Paragraph 3,

d) Betriebe der Land und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Produktion und ihrer Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstände haben (Art. römisch fünf, Ut, 3, des Kundmachungspatentes Zur Gewerbeordnung), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Nahmen zählen zur land und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die Wiesen, Weide, Alp- und Waldwirtschaft, die Harz und Torfgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschuft, die Imkerei, der Obst und Gartenbau, die Baumpflege und die Baumschulen.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abf. (,) ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten, einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen. es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Nahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, d. h, in einem im Verhältnis Zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(„) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. ( und (5.) sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.

(4) Als Betriebe der Land und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschästen, sofern fie gemäß Artikel römisch IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind) ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.

2. Dien st vertrag.

Abschluß des Dienstvertrages.

Paragraph 6,

d) Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit den im Abs. (2) angeführten Ausnahmen an keine bestimmte Form gebunden.

(2) Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit:

  1. Ziffer 3
    die Jahresdienstverträge,
    1. Litera b
      jene Dienstverträge, nach denen das Entgelt ganz oder teilweise aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung oder Gespanndiensten besteht) dies gilt nicht, wenn neben dem Barlohn nur Kost und Wohnung oder eine dieser Leistungen gebührt.
(z) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen) eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schüftlichen Vertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß Paragraph 28, des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGM. Nr. 184, über Stempel und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946) zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.
Dienstschein.

Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrage sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein   werden   durch Verordnung erlassen.

Inhalt des Dienstvertrages.

(1)              Art und Ausmaß der Dienstleistung, sowie

des hiefür gebührenden Entgeltes   werden   durch

Vereinbarung bestimmt.   In   Ermangelung einer

solchen  sind   den Umständen angemessene Arbeit

und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2)              Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Varlohn und die Naturalbezüge.   Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kosd

Bekleidung, Schuhe, Wohnung, Landnutzung und

Viehhaltung anzusehen.

Dauer des Dienstvertrages.

Paragraph 9,

  1. Litera d
    Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:
    1. Ziffer 3
      auf bestimmte Zeit/ b) auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit/ für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist. (,.) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiter beschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit? bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

Probedienstverhältnis.

(.) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden? es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab. so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dienstantritt.

Paragraph 10,

(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt/ den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst Zuzulassen/ wenn Gründe vorliegen/ die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.

(g) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen ' Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung.

Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers.

Paragraph 12,

(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet/ die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung/ sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge/ Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.

(?) Der Dienstgeber ist verpflichtet/ den Dienst nehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend Zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen/ er hat ferner die not wendigen Vorkehrungen zum Schuhe des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen? insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.

Gemeinsame Pflichten.

Paragraph 13,

DienWeber und Dienstnehmer sollen einander mit Achtung/ gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen. Entgelt. Allgemeine Vorschriften.

(1)              Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner

Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt.

Mangels einer solchen ist ein den Umständen an

gemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung

des Ortsgebrauches Zu leisten.

(2)              Auf jeden Fall wird das bereits verdiente

Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.

Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung

ist nur im Umfange des Paragraph 293,, Abs. (,), der Exekutionsordnung zulässig.

(2) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

Geldlohn.

Paragraph 13,

(1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen? mangels einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.

(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung der Jahreslohn auf die Jahreszeiten so zu verteilen, daß auf die Wintermonate (1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober) 60 v. H. des Jahreslohries entfallen? dieser Abrechnungsschlüssel ist insbesondere bei vorzeitiger Auflösung eines Jahresdienstvertrages anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes und der Mehlarbeitsvergütung hat schriftlich zu erfolgen.

Geding'Mkold.)lohn.

Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig. Naturalbezüge. Deputate.

Paragraph 17,

d) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind/ sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Negel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.

(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen, sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmeis entsprechend Nückficht zu nehmen.

(g) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten) können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.

Kost.

Paragraph 18,

Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepaßt sein. Wohnung.

Paragraph 19,

(1)              Wird als Teil der Naturalentlohnung auch

Wohnung   gewährt,   so   muß   die   bereitgestellte

Wohnung den Forderungen   der  Gesundheit und

Sittlichkeit und   den baupolizeilichen Vorschriften

entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen

keine Wohnungen zugewiesen werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt

untergebracht werden.

(2)              Die   Wohnungen   der   ledigen und jener

Dienstnehmer,    die    keinen    eigenen   Haushalt

führen,   müssen   die  notwendigen  Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für

die Beheizung   und   ortsübliche Beleuchtung hat

der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge  zu

tragen.   Wenn   vom Dienstnehmer Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfange mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unterbringung erforderliche Naum zur Verfügung zu stellen.

( ) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen/ so ist auf Antrag der Land und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bezw. die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen aufzutragen.

Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 20,

d) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind verpflichtet, längstens binnen Zwei Monaten ihre bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die Hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen zwei Monaten zu räumen.

(z) Das Etekutionsgericht kann dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Näumung um höchstens drei Monate bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer bezw. dessen Familie handelt. Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt weiden.

(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Veendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung Zur Räumung der Wohnung verhalten weiden, wenn sie diese laut ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verlassen können.

Landnutzung und Viehhaltung.

Paragraph 21,

l ) Werden als Teil des Naturallohnes LandNutzung und Viehhaltung gewährt, so richten fich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.

(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.

(z) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Falle einer früheren Auflösung, des DienstVerhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.

Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung.

Paragraph 22,

(,) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens Zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Un Glücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:

>. 3m Erkrankungsfalle erhalten:

») Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und denen neben Varlohn freie Station (Kost und Wohnung) zusteht

den

die freie Slaticn durch

5              Wochen

6              Wochen

11 Wochen

!6 Wochen;

nach eirer Daner

durch

1              Woche

2              Wochen

3              Wochen

4              Wochen

des Di?» stuerhält»

uifses von

2 Wochen 1 Inhl 5 Jahren !0 Jahren

  1. Litera b
    alle übrigen Dienstnehmer:

Naturalbezüge durch

5              Wochen

6              Wochen

römisch II Wochen

16 Wochen.

den Vnrlohn durch

1              Woche

2              Wochen

3              Wochen

4              Wochen

nach einer Daner

des Dienstverdält

mss 2 von

2 Wochen 1 Jahr 5 Jahnen 10 Jahren

2, Im Unglücksfall erhalten:

  1. Ziffer 3
    Dienstnehmer der in Z, 1, Litera a,, bezeichneten Art den Varlohn durch vier Wochen und freie Station durch sechzehn Wochen? b) Dienstnehmer der in Z, 1, Litera b,, bezeichneten Art den Varlohn durch vier Wochen und anfällige Naturalbezüge durch sechzehn Wochen.
    1. Litera s
      Der Anspruch auf freie Station gemäß Abs d), Ziffer eins,, Litera a,, und Ziffer 2,, lit, 3, erlischt, wenn die Hausgemeinschaft auf Verlangen des Dienstnehmers ohne wichtigen Grund aufgelöst wird) als wichtiger Grund gilt, wenn der Dienstgeber dem erkrankten Dienstnehmer eine angemessene Pflege oder eine der ärztlichen Verordnung entsprechende Kost oder eine mit Rücksicht auf die Erkrankung entsprechende Wohnung nicht gewährt. Erfolgt die Auflösung auf Verlangen des Dienstnehmers aus einem wichtigen Grund oder auf Verlangen des Dicnstgebers aus was immer für einem Grund, so ist der Anspruch des Dienstnelimers auf freie Station nach den für die SoMlversichemnll geltenden Vewertungsgrundsätzen in Geld abzulösen. Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken oder Pflegeanstatt werden in die Zeit, während der freie Station geb"'hrt, eingerechnet, jedoch bleibt dem Dienstnehmer der Anspruch bei Fortdauer der Dienstverhinderung nach Entlassung aus der Kranken oder Pflegeanstalt durch mindestens drei Wochen auch dann gewahrt, wenn durch die Einrechnung der Anspruch auf freie Station derbraucht ist.
(«) Der Anspruch auf Landnutzung und ViehHaltung gemäß Paragraph 21, dieses Gesetzes wird durch eine Dienftverhinderung im Sinne des Abs. (,) nicht berührt.

(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. d), Ziffer eins,, Litera b,, und Ziffer 2,, lit, b, gebührt ledigen Dienstnehmern insoweit nicht, als sie durch die Unterbringung in einer Kranken oder Pflegeanstalt Ersatz für die Naturalbezüge sinden) doch lebt der Anspruch bei Fortdauer der Dienstveihinderung nach Entlassung aus der Kranken oder Pflegeanstalt wieder auf? der Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken oder Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister Zu sorgen und diesen Personen regelmäßige Zuwendungen aus den Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die Naturalbezüge im gleichen Ausmaß wie verheirateten Dienstnehmern.

<V,) Wenn innerhalb eines halben Fahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine DienstVerhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebahren die Ansprüche gemäß Abs, si), soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. d) bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.

(«) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Antes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nickt nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche aemäß Abs. d). s ) Wegen einer durch Krankheit oder UnGlücksfall verursachten Dienstverhinderung darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche gemäß Abs. d) bestehen, um zwei Wochen übersteigt.

f?) Wird der Dienstnehmer während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche gemäß Abs. s.) während der dort bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

sc,) Die Ansprüche des Dienstnehmers aemäß Abs. s.) erlöschen mit der Veendiguna des DienstVerhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird.

si) Durch Kollektivvertrag können von den Bestimmungen der Abs. s,) bis s°.) abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Paragraph 23,

s,) Der Dienstnehmer behält ferner den Ansvruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverbinderung' jedoch höchstens auf die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige. seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere: 3) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen/

  1. Litera b
    Begräbnis des Ehegatten, der Kinder, Eltern,
Schwiegereltern oder Geschwister,
  1. Litera c
    eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
ch Aufsuchen des Arztes,
  1. Litera e
    Vorladung vor Behörden oder Gerichte, l) Wohnungswechsel,
Z) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,
Beendigung des Dienstverhältnisses.
8 24.
(,) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der dercinbarten Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. ( ) Bei Iahresdienstverträgen gilt das DienstVerhältnis als auf ein weiteres Jahr verlängert, falls keiner der beiden Vertragsteile spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

( ) Die einvernehmliche Lösung des DienstVerhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Kündigungsfristen.

Paragraph 23,

d) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Aahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf fahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn fahren auf drei Monate.

Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber.

Paragraph 26,

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Frühjahrsanbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlagerungsarbeiten) bis zum AbMuß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Vringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfertigen (ß 33), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: Zum Beginn der neuen Schlagerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

KündigungsbeschränkunD  für  den  Dienstnehmer.

§ 27.

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit  eingegangen  wurde,  während   der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (Z 32) erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlagerungs und der Vringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Kündigungsschutz.

8 28.

Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen AusÜbung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen InteressenVertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam,

8 29.

  1. Litera d
    An Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind„ hat der BetriebsInhaber vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen) bei Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich binnen drei Tagen erfolgen.(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist von acht Tagen nach erfolgter Verständigung daZu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnähme, gilt dies als Zustimmung.
(«,) Der Vetriebsinhaber darf die Kündigung vor Ablauf der im Abs. (2) festgesetzten Frist bei sonstiger Nechtsunwirksamkeit nicht aussprechen. Wenn der Vetriebsinhaber trotz des Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der im Abs. (2) festgelegten Frist kündigt, kann der Vetriebsrat auf Verlangen des gekündigten Dienst nehmers die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Verständigung des Betriebsrates über die trotz dessen Widerspruches ausgesprochene Kündigung bei Gericht anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß der Grund zur Kün digung des Dienstnehmers
  1. Litera a
    in seiner Tätigkeit in der Berufsvertretung,
  2. Litera b
    in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates,
  3. Litera c
    in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Betriebsrat
oder ä) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvor standes gelegen ist.

(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der im Abs. (g) festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im Betriebe beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte bedeutet und in den Vetriebsverhältnissen nicht begründet ist.

(.,) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. (,.) und (4) angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. („) festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.

(") 3n Betrieben/ in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) Zu errichten sind, diese BetriebsVertretungen aber nicht bestehen/ steht das Necht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. ( ) und (4) angeführten Gründen dem betreffenden Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.

(7) Gibt das Gericht der Anfechtung Ms. (,) bis (,.) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. (») 3m Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der. Entlassung an gerechnet, auf UnWirksamerklärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmeis nur Zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung sAbs. ( ), (4) und ( ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemaß Satz 1 muß dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, daß ein Tatbestand der Abs. (.) und (4) vorliegt. (") Die Klage des Dienftnehmers auf Unwirk» samkeitserklärung der Entlassung ohne Vorlage der im Abs. ( ) erwähnten Bescheinigung ist dann Zuzulassen, wenn der Dienstnehmer glaubhaft macht, daß seine Entlassung nur Zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung ausgesprochen wurde und daß.der Betriebsrat seinem Verlangen auf Ausstellung einer Veschcinigung gemäß Abs. ( ) nicht nachgekommen ist, Abfertigung.

Paragraph 30,

(,) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in VerWendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei berechtigtem, vorzeitigem Austritt eine Abfertigung mindestens in folgender Höhe:

nach 5 jähriger Dienstzeit 1l) v. H. des Jahres

entgeltes, nach INjähriger Dienstzeit 15 v. H. des Jahres

entgeltes, nach 15jähriger Dienstzeit 20 v. H. des Jahres

entgeltes, nach 20jähriger Dienstzeit 80 v. H. des Jahres

entgeltes, nach 30jähriger Dienstzeit 40 v. H. des Jahres

entgeltes, nach 40jähriger Dienstzeit 50 v. H. des Jahres entgeltes.

( ) Das Iahresentgelt umfaßt den Varlohn

und die Naturalbezüge 8 8, Abs. s . römisch fünf m Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(„) Die Abfertigung ist im Fall der Kündi gung durch den Dienstgeber oder unverschuldeter Entlassung bei der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses, ansonsten drei Monate später, fällig.

Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes.

8 31.

Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Veschäftigungsdauer Zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren, (?) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigungsfrist Zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer Zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.

Vorzeitige   Beendigung   des   Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers.

.8 32.

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war/ vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn ii) der   Dienstnehmer   Zur   Fortsetzung     seiner

Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne

Schaden für seine Gesundheit   oder  Sittlich

keit nicht fortsetzen kann?

b)              der Dienstgeber  das   dem Dienstnehmer  ge

bührende Entgelt schmälert   oder  vorenthält)

wenn die verabreichte Kost oder die Zugewie

sene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist

oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmun

gen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden)

c)              der Dienstgeber sich Tätlichkeiten,   eine  Ver

letzung der Sittlichkeit   oder   erhebliche   Ehr

Verletzungen   gegen   den  Dienstnehmer  oder

dessen Familienangehörige Zuschulden kommen

läßt oder sich weigert, ihn oder dessen Fami

lienangehörige gegen solche Handlungen eines

Familienangehörigen   des  Dienstgebers   oder

eines Mitbeschäftigten Zu schützen)

  1. Ziffer 6
    dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich machen)
    1. Litera e
      der Dienstgeber den ihm Zum Schütze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dicnstnehmers gesetzlich obliegenden Wichten nicht nachkommt. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers. 8 33.
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer :l) sich eines Verbrechens überhaupt oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht)
  1. Litera b
    sich trotz mehrmaliger Ermahnung während
der Arbeitszeit dem Trunke ergibt)
  1. Litera c
    ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während
einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt)
  1. Ziffer 6
    trotz Verwarnung mit Feuer und Acht unvorsichtig umgeht)
    1. Litera e
      sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte Zuschulden kommen läßt)
    2. Litera l
      Eigentum des Dienftgebers oder dessen Famimilienangehörigcr oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beNächtlicher Schaden entstanden ist)
römisch eins) die Arbeit beharrlich verweigert.
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. 8 34.
  1. Litera d
    Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hatte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt aufrechnen lassen, was er infolge des Unterbleib ms der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder Zu erwerben absiehtlich versäumt hat.
(?) Soweit der im Abs. d) genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate hinausgehenden Zeitraum Zur dereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
8 35.
  1. Litera d
    Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund 'vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt mch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes zu.

§36,

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Nichter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

8 37.

Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der Z8 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

Dienstzeugnis.

8 38,

d) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Veendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.

(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).

(„) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, find ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Arbeitsbuch.

8 39.

(,) Jeder Dienstnehmer muß mit einem Arbeitsbuch versehen sein.

(2) Das Arbeitsbuch hat Naum für eine genaue Personsbeschreibung, Eintragungen über Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes und Austrittes des Dienstnehmers, Art der Beschäftigung, sowie Unterschrift des Dienstgebers und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.

(2) Das Arbeitsbuch ist von der Landarbeiterkammer aufzulegen und von dieser zur Ausfiellung an die Gemeinden auszugeben) es gilt als öffentliche Urkunde.

(4) Das Arbeitsbuch hat so gestaltet zu sein, daß es auch für die Zwecke der Arbeitsämter verwendet werden kann. (.,) Das Arbeitsbuch ist dem Dienstgeber für die Dauer der Dienstzeit zur Aufbewahrung aus händigen. Nach erfolgter Kündigung ist es dem Dienstnehmer wieder auszufolgen.

<,) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsbuch werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

3. Kollektivverträge.

Allgemeines.

Paragraph 40,

( ) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die Zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits iß§ 41 und 44) schriftlich abgeschlossen weiden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen Zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.

(2) Vereinbarungen, die Zwischen einzelnen Dienstgebern und gesetzlichen Vetriebsvertretungen in Hingelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung im Kollektivvertrag der Vetriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollettwvertrages.

(.,) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse Zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschrankt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

Kollektivvtttmgsfghigkeit.

8 41.

(,) Kollektivvertragsfähig sind: !. die  zuständigen   gesetzlichen  Interessenvertre

tungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber,

die   voneinander    unabhängig   sind   (Land

arbeiterkammer und üandwirtschaftskammer)) 2. die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden

Verufsvereinigungcn   der  Dienstnehmer   und

der Dienstgeber,

3) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches Zu regeln,

b)              deren    Wirkungskreis    sich    über   einen

größeren fachlichen und räumlichen Vereich

erstreckt,

c)              denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder

und des Umfanges ihrer Tätigkeit Wirt

schaftlich eine maßgebliche Bedeutung Zu

kommt und

c!) die voneinander unabhängig sind.

) Die Kollektivvertiagsfähigkeit nach Abs. (,), H, 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission Zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung Zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (Paragraph 32,) Zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Verufsvereinigung, der die Kollektivvertragssähigkeit Zuerkannt wurde, Zu tragen und im voraus zu erlegen.

(„) Die Kollektivvertragsfähigteit ist durch die Obereinigungstommission von amtswegen oder liuf Antrag einer kollektivvertragsfähigcn Berufs» Vereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. s ), Ziffer 2,, nicht mehr gegeben sind) die Bestimmungen des Ms. s ) gelten sinngemäß. 8 42.

Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft demuhenden Verufsvereinigung die KollektivverNagsfähigkeit Zuerkannt <Z 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Vettacht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Veiufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Verufsvereinigung abgeschlosscnen Kollektivvertrages.

Paragraph 43,

Für Dienstverhältnisse Zu öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Zu von diesen geführten Vetrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Vetriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Venifsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertre»ung ( 41) angehören, die öffentlichrechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfahig. Kollektivvertragsangeholigkeit.

8 44.

Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichcn Geltungsbereiches

  1. Ziffer eins
    die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die Zur Zeit des "Abschlusses des Kollektivvertrages
Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten
Körperschaften waren oder spater werden,
  1. Ziffer 2
    die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines der
in H. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.
Hinterlegung und Kundmachung.
8 45.
(i) Jeder Kollektivvertrag ist binnen Zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer. im Falle des ö 40, Abs. (,), durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission am Sitze des Amtes der Landesregierung Zu hinterlegen.
(?) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in die amtliche üandeszeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.

(3)              Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollettivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen und im voraus zu erlegen.

(4)              Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages

dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durch

geführten Hinterlegung zurückzustellen? eine Aus

fertigung ist dem Bundesministerium für Land

und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kund

machung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist

dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.

(5)              Der Hinterleger hat weiters je eine Ab

schuft des Kollektivvertrages zu übermitteln

  1. Ziffer 3
    dem Vundesministerium für soziale Verwaltung in Wien,
    1. Litera b
      dem Österreichischen Statistischen Ientralamt
in Wien,
  1. Litera c
    den Einigungskommissionen des Bundes
landes/
  1. Ziffer 6
    den nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind.
(g) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermitteilen Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.

Paragraph 46,

Jeder tollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (Paragraph 45,) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer Zugänglichen Naume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Nechtswirkungen.

8 47.

d) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Falle mit dem der Kundmachung folgenden Tage.

(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebein und Diensinehmern' regeln, als Vestandteile der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dimstnehmern abgeschlossen weiden und bleiben auch nach Ablauf des Kollektivvertrages solange in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dimstnehmern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.

(2) Die Nechtswirkungen des Kollektivverträges treten auch'für nichtkollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.

(4) Die gemäß Abs. ( ) eingetretenen NechtsWirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

Paragraph 48,

Die Bestimmungen der §8 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen. Geltungsdauer.

8 49.

d) Enthält ein Kollektivvertrag keine Vestimmungen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung muß zu ihrer RechtsWirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Vriefes ausgesprochen werden.

(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.

(z) Wird einer Berufsvereinigung gemäß 8 41, Abs. («), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, fo erlöschen die von dieser Verufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß 8 41, Abs. (.), ergangene Ent> scheidung der Obereinigungskommission in der amtlichen Landeszeitung verlautbart wird. Im Falle des 8 42 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Verufsvereinigung mit dem Tage, an dem der von der Verufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.

(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluß des KollektivVertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen Zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige sAbs. (z) bezw. nach dem im Abs. (3) bezeichneten Tage in der amtlichen üandeszeitung kundzumachen. Die Bestimmungen des 8 45, Abs. (4) und (5), finden entsprechend AnWendung.

Satzung.

8 30.

(,) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft I§ 41, Abs. ( kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung Zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Vestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln,.

auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in dem Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (M 41 und 43) gestellt wird.

(,.) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4)              Der Beschluß der Obereinigungskommission

ist endgültig. Der Beschluß ist in der amtlichen

Landeszeitung kundzumachen.

(5)              Die Satzung ist einem Kataster einzuver

leiben.

(u) Die Vorschriften der Abs. (,) bis (5) finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.

Nechtswirkung der Satzung.

8 51.

d) Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwachsenen und gehörig kundgemachten Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrvges, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschloffen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.

(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von dem Tage, an dem die Rechtskraft des Beschlusses auf Festsetzung der Sahung kundgemacht s§ 50, Abs. (4)1 wurde.

s ) Die Bestimmungen der Satzung können durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. SondervereinbaMngen sind, sofern sie die Sahung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.

(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Sahung außer Kraft. Einigunyskommissionen.

8 52.

  1. Litera d
    In Oberösterreich werden fünf Einigungskommissionen - für jeden Landes bezw. Kreisgerichtssprengel eine - mit dem Sitze in Linz, Wels, Stehr, Ried 1. römisch eins. und Urfahr errichtet? die Landesregierung kann nach Bedarf durch Verordnung
    1. Ziffer 3
      weitere Einigungskommissionen errichten und deren Standorte und Sprengel bestimmen,
  2. Litera b
    die Anzahl der Einigungskommissioncn, eventuell bis auf eine, einschränken.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Vezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) oder, mangels einer solchen, der zuständigen Verufsvereinigung von der Landesregieruny auf die Dauer von drei fahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt. Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung .selbständig. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmännern) können bestellt werden Dienstgeber und Dienstnehmer, die das 24. Lebenssahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.

( ) Die Einigungskommission ist verhandlungsund beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber, wie der Dienstnehmer wenigstens jc ein Mitglied (Ersatzmann) zugegen ist. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Menahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jungsten Mitglieder (Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt feine Stimme als Letzter ab,

(4) Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des allgemeinen Verwallunasverfahrensgesetzes vom 21. Tluni 1925, VGVl. Nr. 274, sinngemäß AnWendung.

8 53.

d)  Die  Einigungskommissionen haben  einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen, 3) wenn sich zwischen dem Vetriebsinhaber und

der  gesetzlichen   Vetriebsvertretuna   Streitig

keiten über die Erlassung  oder Abänderung

der Arbeitsordnung ergeben und b) in den Fallen, in denen den Einigungskommis

sionen auf Grund der Bestimmungen über die

Vetriebsvertretung stz  128) die Entscheidung

von Streitigkeiten übertragen ist.

(.,) Die Entscheidungen der Einigungskommissionen sind endgültig.

Obereinigungskommission.

8 54.

(,) Beim Amt der 0. ö. Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertrelern und acht Mitgliedern und ebensoviel Ersatz mannern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Vestimmungen des Ziffer 52,, Abs. ( ), sinngemäß.

(,) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. (,z) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber und Dienstnehmergruppe zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmänner)/ soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

8 55.

(,) Der Obereinigungskommission obliegt: 3) bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird)

b)              bei   Gesamtstreitigkeiten   über  den  Abschluß,

die   Abänderung   oder  über   die   Auslegung

eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der

am Streite beteiligten Parteien oder einer Ve

Horde Einigungsverhandlungen einzuleiten und

unter den Voraussetzungen des § 131  dieses

Gesetzes einen Schiedsspruch zu fällen)

c)              die   Registrierung    und   Kundmachung    der

hinterlegten   Kollektivverträge,   sowie   deren

Verlängerungen und Abänderungen)

6) die Registrierung und Kundmachung des Er

löschens von Kollektivverträgen) e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Nbande

rung oder Aufhebung von Satzungen, sowie

die Registrierung  und  Kundmachung  solcher

Beschlüsse) l) die Iu und  Aberkennung  der Kollektivver

tragsfähigkeit s§ 41, Abs. (,) und (H F) die Abgabe eines Gutachtens über die Aus

legung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen

eines   Gerichtes   oder  einer  Verwaltungsbe

Horde) n) die Anlage und Führung eines Katasters der

von ihr beschlossenen Satzungen) , i) die Aufsicht über die Einigungskommissionen

und die Überwachung insbesondere der Gleich

artigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungstommission hat in Angelegenheiten des Abs. ( ), Ut. 3 und b, zwischen den Streitteilen Zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile Zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fallen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(.,) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedsspräche gemäß Abs. (, gelten als Kollektivverträge (Paragraph 40,). ( ) Auf das Verfahren vor der Obereinigungslommission bei den im 8 55 bezeichneten Streitigkeilen finden die Vorschriften des allgemeinen Verwllltungsverfllhrensgesetzes vom 21. Juni 1925, VGBl. Nr. 274, sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(.,) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission (Einigungskommissionen), über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner), sowie über Strafen von Pflichtverletzungen der Beisitzer werden durch eine von der Landesregierung im VerordnungsWege zu erlassende Geschäftsordnung gegeben.

(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission (Emigungskommissioncn) entstehenden Kosten werden vom Hände getragen.

(7) Alle Behörden, die Landarbeitertammec und üandwirtschllftskammer, sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungs' kommission (Einigungskommissionen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben.zu unterstützen,

4. Arbeitsschutz.

Arbeitszeit.

8 36.

( ) Die wöchentliche Arbeitszeit in der LandWirtschaft darf, abgesehen von den im 8 58 enthaltenen Ausnahmen, im Jahresdurchschnitt für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station 54 Stunden, für alle anderen Dienstnehmer 48 Stunden nicht überschreiten.

(.,) Für die Dienstnehmer, die nicht in HausGemeinschaft mit dem Dienstgeber bei freier Station leben, darf die Normalarbeitszeit während der Anbau und Erntezeit 54 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

(5) 3n der Anbau und Erntezeit, das ist durch höchstens 26 Wochen, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für die in der Hausgemeinschaft mit dem Dienstgeber lebenden Dienstnehmer mit freier Station 60 Stunden und für alle anderen Dienstnehmer durch 20 Wochen 54 Stunden, sofern nicht durch Kollektivvertrag oder mangels eines solchen durch die Einigungskommission etwas anderes bestimmt wird.

(4) Durch Kollektivvertrag oder mangels eines solchen durch die Einigungskommission ist für die arbeitsschwache Zeit die Arbeitszeit so zu verkürzen, daß der Jahresdurchschnitt von 54 bezw. 48 Stunden pro Woche gewahrt bleibt.

8 37.

  1. Litera d
    Die mit der Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmcr haben diese Arbeiten auch über die normale Arbeitszeit hinaus ohne ltberstundenentlohnung zu verrichten. Diese Arbeiten werden regelmäßig durch den Lohn abgegölten. Den Dienstnehmern gebührt jedoch eine entsprechende Freizeit nach Vereinbarung, windestens aber Zwei freie Werttage im Monat.
s ) Die üblichen Früh und Abcndarbeiten, die zu den vertragsmäßigen' Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden, s 58.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten «) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben,
  1. Litera b
    in den land und forstwirtschaftlichen, Genos senschaftsbetrieben und
  2. Litera c
    in den landwirtschaftlichen Nebcnbetrieben, in
denen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer
beschäftigt sind.
Überstundenarbeit.

§59.

(,) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt werden.

(2) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wettcrschläge oder sonstige Elementarereigmsse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte, sowie Gefährdung des Wllldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

Mindestruhezeit.

Paragraph 60,

d) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb vierundzwanzig Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Negcl die Heit Zwischen 19 Uhr und 5 Uhr. (,< Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 59, angeführten Gründen verkürzt weiden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich Zu finden.

Arbeitspausen.

Paragraph 61,,

Dem Dienstnehmcr sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich Zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

Sonn und Feiertagsruhe.

Paragraph 62,

(,) Die Sonntage, sowie die Feiertage gemäß dem Feiertagsruhegesetz vom?. 8. 1945, StGVl. Nr. lI6, in der jeweils geltenden Fassung, sind gesetzliche Ruhetage,

(2) Als gesetzliche Ruhetage im Sinne dieses Gesetzes gelten außerdem! 6. Jänner, 29. Juni und 8. Dezember. („) Die Sonn und Feiertagsruhe beginnt in der Regel um 19 Uhr des Vortages und endet um 5 Uhr des folgenden Werktages. l ) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn und Feiertagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.

(5) Sonn und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen) auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.

(") Den Dienstnehmern ist an Sonn und Feiertagen die Zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben. Entlohnung der Überstunden und der Sonn und Feiertagsarbeit. 8 63.

d)  Die  Leistung  von Überstunden  über die

normale    Arbeitszeit   wird   besonders   vergütet

j lüberstundenentlohnung),  sofern  die Mehrdienst

! leistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgen

den zwei Wochen ausgeglichen werden kann.

s ) Für jede Überstunde gebührt eine besondere

Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als

der   Stundenlohn,   wobei   nicht   nur   die   Geld

sondern auch die Naturalbezüge Zu berücksichtigen

sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten

die für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten

Bewertungssätze.  Für Arbeiten bei Nachtzeit und

an Sonntagen wird ein IWprozentiger Aufschlag

zum Stundenlohn gewährt.

        („) Für Feiertage, die gemäß § 62, Abs. s,)

i und <V), als Ruhetage gelten, ist das reaelmäßige

Entgelt s§ 8, Abs. ()  zu leisten. Wird'an diesen

Tagen  gearbeitet,  gebührt,  sofern   die  Arbeiten

nicht  zu  den  im  §  62,  Abs.  l ),  verzeichneten

zählen, nußer dem regelmäßigen Entgelt das auf

die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

s<) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende Regelung erfolgen,

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft.

8 64,

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die

zur  Verrichtung   von  unaufschiebbaren   Arbeiten

notwendige Zeit  im gegenseitigen Einvernehmen

ohne Entlohnung freizugeben.   Diese Freizeit be

deutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Urlaub.

S 65.

d) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr    ein    ununterbrochener    Urlaub    von

12 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre und auf 24 Werktage, wenn es fünfzehn Jahre gedauert hat.

(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjähr entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.

(„) Die außerhalb des Feiertagsruhegesetzes in Betrieben der Land und Forstwirtschaft eiligehaltenen gebotenen und lässigen Feiertage werden jenen Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tatsächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem ! Drittel des Urlaubsausmaßes, auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind die Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 6N Tage aufweisen/ zusammenzurechnen.

( ) Zeiten, während deren Personen, die dem Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGM. Nr. 183, unterliegen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.

(") Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

Urlaubsantritt.

Paragraph 66,

d) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem» ! Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die ErholungsMöglichkeit des Dienstnehmers Zu bestimmen.

(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage

verteilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer

in jedem Dienstjahr ein Zusammenhängender Ur

laub von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt

bleiben muß.

Urlaubsentgelt.              i

§ 67.

(,) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt s§ 8, Abs. (H

(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung   festgesetzten   Bewertungssätze.

Abfindung.

§ 68.

(1)              Wenn   das   Dienstverhältnis   im   ersten

Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches ge

löst wird,  gebührt dem Dienstnehmer eine Ab

findung der Anwartschaft auf Urlaub.

(2)              Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

des  erworbenen  Urlaubsanspruches  gelöst wird,

gebührt dem Dienstnehmer   eine Abfindung   des Urlaubsllnspruches.

(g) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub sAbs. ( beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienftjahres ein Zweiundfünfzigstel des auf zwei Wochen entfallenden Entgeltes l§ 8, Abs. (2)!.

(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches Ms. (2)1 betragt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.

Verlust des Anspruches auf Abfindung.

8 69.

Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 68,

Pfandungsschutz.

Das Urlaubsentgelt und die Abfindung sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht Unterhaltsansprüche betrifft. Allgemeine Fürsoryepflicht des Dienstgebers.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen Zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstatte zum Schütze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung Zur Verfügung zu stellen., Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle.

d) Alle Maschinen (Kraft und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den erforderlichen SchutzVorrichtungen versehen sein und unter Nnwendüng der notwendigen Schutzvorkehrungen derwendet werden. Alle bewegten Teile, die geeignet sind/ Verletzungen herbeizuführen, find im Arbeitsund Verkehrsbereich/ sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind/ abzusperren, Zu verdecke«/ zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszurüsten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustande befinden, daß sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen tonnen. Arbeitsstätten, sowoyl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instandzuhalten und zu benutzen, daß an denselben jederzeit ohne Gefahr gearbeitet weiden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes muffen ausreichend belichtet ein. Betriebsmittel, wie Fuhrweite, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsi.cyadlil.ye Stoffe, muffen derart beyandelt, verwendet, verwahrt und gesichert weiden, daß Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.

(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften müssen streng eingehalten werden. (z) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Lanowiitscyllstslammer und der Lanoarbeitertammer, sowie der Landesstelle der land und forstwirtschaftlichen Sozialversicherung im Verordnungswege die näheren Bestimmungen über den Dienstnchmerschutz zu treffen. Bis zu dieser Regelung bleiben die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erlassenen Unsallverhütungsooiscyriften in Geltung.

Schutz der Flauen.

8 73.) 2n den Betrieben der Land und Forst' wiryü)llft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschlllge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere, sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.

ß 74.

Den weiblichen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, ist für die Verrichtung der häuslichen Arbeiten und zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Sie erhalten Zu diesem Zwecke jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn und Feiertagen befreit. Der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen freizugeben) allein die bei der Viehwartung und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet weiden.

Muttelschutz.

8 75.

d) Schwangere Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft dem Dienstgeber mitzuteilen.

(2) Vom vierten Monat der Schwangerschaft an darf die Dienstnehmerin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Beschäftigung der Schwangeren verboten, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.

(2) Schwangere und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonnund Feiertagen nicht herangezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen des 8 73, Abs. (2), finden keine Anwendung. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist vom vierten Monat der Schwangerschaft an unzulässig.

(4) Schwangere sind in den letzten sechs Wochen vor der Niederkunft auf ihr Verlangen von jeder Arbeit zu befreien.) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen, für solche nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Bei schweren Entbindüngen darf die Arbeit erst mit Bewilligung des Arztes aufgenommen werden.

(ß) Dienstnehmerinnen, die ihre Kinder selbst stillen, ist die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben.

(7) Dienstnehmerinnen dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft dürfen sie nicht gekündigt werden, wenn dem Dienstgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Niederkunft bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird. Am gegenseitigen Einvernehmen kann jedoch das Dienstverhältnis gelöst werden.

Schutz der Jugendlichen.

8 76.

l. i) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Besuch von land und forstwirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Kursen) zu geben.

(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und Zur Überstundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonnund Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen herangezogen werden.

(z) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf im Jahresdurchschnitt 48 Stunden und während der Anbau und Erntezeit 54 Stunden nicht übeischreiten.

(4)              Jugendlichen Dienstnehmern gebührt   bis

zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das

18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein

Zusammenhängender Urlaub von 24 Werttagen,

wobei  eine  Einrechnung  der  eingehaltenen  ge

botenen und lässigen Feiertage bis zu 8 Wert

tagen  stattfindet,  soweit   von   ihnen   an   diesen

Feiertagen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird.

(5)              Betriebsinhabern, de wegen Übertretung

von   Vorschriften,   betreffend   den    Schutz    der

Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag

der Land und Forstwirtschaftsinspektion die Ve

schäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit

oder auf Dauer untersagt werden.

  1. Ziffer 5
    Arbeitsordnung.
Paragraph ??,
(,) In allen Betrieben der Land und ForstWirtschaft - mit Ausnahme der bäuerlichen Vetriebe - mit dauernd mehr als zehn beschäftigten Dienstnehmern einschließlich der Lehrlinge ist zur Regelung der betrieblichen Arbeitsbedingungen in Betrieben vom Betriebsinhaber eine Arbeitsort»nung Zu erlassen, die an gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle im Betriebe anZuschlagen ist? sie ist sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt bekanntzugeben. Die Kenntnisnähme ist von ihnen Zu bestätigen.

(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften vereinbart worden ist/ vom Vetriebsinhaber nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) erlassen oder abgeändert werden, 8 78,

Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere Vestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen zu enthalten über !, die verschiedenen Arbeitcrgmppen im Vetriebe sowie die Art der Verwendung der Frauen, Jugendlichen und Lehrlinge) 2, die Art und Weise der für Jugendliche und Lehrlinge vorgeschriebenen Verufsfortbildung;

, die Arbeitstage, Beginn und Ende der ArbeitsZeit und über Dauer und Lage der Arbeitspausen)

  1. Ziffer 4
    den Umfang der Sony und Feiertagsarbeit)
  2. Ziffer 5
    die Zeit der Abrechnung und Auszahlung des Arbeitsentgeltes und Ausfolgung der Na
turalien)
ti. die Befugnisse und Obliegenheiten der Auf
sichtspersonen) ?. die Behandlung der Arbeiter im Falle einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles) tt. Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich vorge schrieben sind) 9, Art, Höhe und Verwendung der Disziplinar strafen, die bei Übertretung der Arbeitsort»
nung verhängt werden)
  1. Ziffer 10
    Kündigungsfristen und über die Fälle, in
denen das Dienstverhältnis vorzeitig aufge
löst werden kann)
11,              Unfall und Gesundheitsschuh,
8 79.
  1. Litera d
    Die Arbeitsordnung ist acht Tage vor ihrem beabsichtigten Anschlag im Betriebe in zwei Gleichschriften der Land und Forstwirtschafts' Inspektion vorzulegen. Das gleiche gilt im Falle einer Änderung der Arbeitsordnung. Die Landund Forstwirtschaftsinspektion hat, wenn an dem Inhalt der Arbeitsordnung nichts zu beanständen ist, eine Gleichschrift mit dem Vermerk über die Einsichtnahme dem Vetriebsinhaber zurückzustellen.

(2) 3m Falle einer Beanstandung kann die Land und Forstwirtschaftsinspettion eine entsprechende Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird ihrem Verlangen innerhalb einer gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die Einigungslommission erstatten, welche endgültig entscheidet.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbeoingungen rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Vetriebsinhaber in ihrer Nechtswirtung nicht berührt.

«. Arbeitsaus ficht.

Allgemeines.

s 80.

(1)              Zur    Wahrnehmung    des    gesetzlichen

Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge

in Betrieben der Land und Forstwirtschaft ist eine

Land und Forstwirtschllstsinspektion einzurichten.

(2)              Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch

auf Betriebe der Land und Forstwirtschaft An

Wendung finden, in denen nur samilieneigene Ar

beitslräfte beschäftigt weiden, obliegt der Land

und   Forstwirtschaftsinspektion   die   Überwachung

der   Einhaltung   dieser   Bestimmungen   auch   in

diesen Betrieben.

Aufgaben und Befugnisse der Land und Forstwirlschaftsinspektion. 8 81.

  1. Litera d
    Die Land und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Vetriebstontrollen die EinHaltung der zum Schütze der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit, der Verwendung der Dienstlichmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, Arbeitsordnung, Lohnzahlung, Veschäftigung der Jugendlichen, Ausbildung der Lehrlinge und der Kinderarbeit. Insbesondere hat sie die in den Betrieben verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und alle baulichen Anlagen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen bezw. auf den baulichen Zustand hin zu überprüfen.

(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfüisorge und der Unfallverhütung.ist das Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen Gozialversicherungsträgern herzustellen.

(5) Hinsichtlich Mitwirkung der Land und Forstwirtschaftsinspektion bei Erlaß bezw. Änderung der Arbeitsordnungen wird auf die Vestimmungen des Paragraph 79, verwiesen.

(4) Die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume, Arbeitsstätten/ die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte, sowie die Wohlfahrts und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Vetriebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beiZuwohnen. Auf Verlangen ist er HieZu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, sind diese den Vesichtiaungen beizuziehen.

8 82.

Die Organe der Land und ForstwirtschaftsInspektion sind ferner befugt,

  1. Ziffer eins
    den Vetriebsinhaber, dessen Stellvertreter und
die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer
über Umstände zu befragen, die .hren Wir
kungsbereich berühren?
  1. Ziffer 2
    vom Vetriebsinhaber die Vorlage der Dienst nehmerverZeichnisse, der Kollektiv und Einzel
Verträge, der Lehrvertrage und Lohnlisten, so
wie der Urlaubslisten und der Arbeitsordnung
zu verlangen.
8 83.
(,) Die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Nat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvortehrungen bei Maschinen und Geräten und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitspflege und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schütze der Sittlichkeit in Betrieben zu belehren? sie haben schließlich eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dicnstnehmer auszuüben und sollen bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beitragen. Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der Organe der im Betrieb errichteten Vetriebsvertretung Zu bedienen.

(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen) erforderlichenfalls haben sie eine NeVision des Betriebes Zu beantragen.

( ) Wenn nach Ansicht der Land, und ForstWirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß Zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine HieZu befugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstlichmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen VeZirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. (,), 1. Satz, hat der Vetriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.

(1)              Stellt ein Organ der Land und Forst

wntschaftsinspektion eine Übertretung einer Vor

schrift Mm Schütze der Dienstnehmer fest, so hat

es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten

den Auftrag Zu erteilen,   unverzüglich   den   den

geltenden  Vorschriften und   behördlichen  Verfü

gungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn

diesem Auftrag nicht   entsprochen wird,   hat die

Land und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige

an die Zuständige Vezirksverwaltungsbehörde zu

erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich

der Feststellung der Übertretung erstattet wurde.

Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich

des Strafausmaßes gestellt werden.

(2)              Die Bestimmungen  des Abs. d) finden

keine Anwendung auf Betriebe des Bundes, der

Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden. Wird

in solchen Betrieben eine Übertretung einer Vor

schrift zum Schütze der Dienstnehmer festgestellt,

so hat die Land und Forstwirtschaftsinspektion

der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.

(2) Wenn die Land und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schütze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Vezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung Zu beantragen, es sei denn, daß der Vetriebsinhaber dem Auftrag der Land und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.

(4) Wenn die Land und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (Paragraph 81,) feststellt, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der sonst Zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Vezirksverwaltungsbehörde und der Vetriebsvertretung zuzustellen. Gegen diese Verfügung kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bei der VezirksverwaltungsbehördeVorstellung erhoben werden. Die Vorstettung hat keine aufschiebende Wirkung. Die BeZirlsverwaltungsbehörde hat binnen Zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Verfahren gemäß Abs. (.,) einzuleiten, in welchem die Verfüaung der Land und Forstwirtschaftsinspektion die Stelle der Anzeige bezw. des Antrages einnimmt.

!              (,) Über alle Anzeigen und Anträge der Land

!              und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirks

!              Verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Ver

!              fahren einzuleiten. Gelangt die Vezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Anficht/ daß das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen bezw. eine andere Maßnahme als beantragt zu treffen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bezw, vor Fällung des Bescheides der Land und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.

Paragraph 85,

(,) Die Land und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fackorgan auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der Land und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, vor Erlaffung von Entscheidungen und Verfügungen, die für den Schutz von land und forstwirtschaftlichen Dicnftnehmern von Bedeutung sind, eine Äußerung der Land und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schütze der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.

(2) Wird in einer den Schutz der land und forstwirtschaftlichen Dienftnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Landund Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ift zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.

Paragraph 86,

(,) In den Fällen des Paragraph 84,, Abs. (,), und Paragraph 85, steht der Land und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der Zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land und ForstWirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgebcnen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 83,) nicht' gehört worden ist.

(2) Zur Entscheidung über eine Berufung der Land und Forstwirtschaftsinspektion ist die kollegiale Landesregierung zuständig.

8 87.

s,) Die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion find verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit Zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspfticht, deren Erfüllung die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid Zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand, sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

s„) Die Organe der i and und Forstwirtschaftsinspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung bekanntgewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse weder für sich noch für andere verwerten.

8 88.

Die Land und Foistwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen einen Bericht der Landesregierung Zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen hat.

Verfahrensbestimmung.

Auf das Verführen der Land und Forstwirtschaftsinspektion finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Mi 1925, BGVl. Nr. 274, sinngemäß AnWendung.

Rechtshilfe.

8 90. .

Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben gemäß Paragraph 91, des Landarbeitsgosetzes, BGVl. Nr. 140/1948, die Land und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Zusammenarbeit mit den Trägern der SozialVersicherung. 8 91.

(,) Die Träger der Sozialversicherung haben die Land und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Sie sind daher derpflichtet, die Land und Forftwirtschaftsinspektion von Unfällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen Zu gewähren. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Land und Forstwirtschaftsinspektion von den Ergekniffen und Untersuchungen, die sie über Verufsertrankungen anstellen, zu verständigen.

s,<) Die Land und Forstwirtschaftsinspektion hat in Angelegenheiten der Unfallverhütung auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Vedacht zu nehmen.

s,.) An Betriebsbesichtigungen der Land und Forstwirtschaftsinspektion haben sich die Träger der Sozialversicherung über Verlangen der Landund Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkcit durch Entsendung von fachkundigen Organen Zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, find von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können

bei der Land und Forstwirtschaftsinspektion die

! Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,

! wenn nach ihrer Ansicht in einem'Betrieb Maß

nahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land und ForstwiNschaftsinspektion Organe des antragstellendcn Trägers der Gozialversicherung beizuziehen, Ziffer 92,,

Die Organe von Trägern der SoZialversiche!ung, die an Betriebsbesichtigungen !§ 9l, Abs. (,.) ü.nd (4) teilnehmen, unterliegen der der Landund Forstwirtschaftsinspcktion auferlegten Verschwiegenheitspfticht j§ 87, Abs. (,) und (,) .

Olganislltion.

(,) Fm Amte der 0. ö. Landesregierung wird eine Land und Forstwirtschaftsinspettion eingerichtet, die organisatorisch der Abteilung Landund Forstwirtschaftsrecht angegliedert, wird.

(2) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land und Forstwirtschaftsinspektion ist anzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30., Lebensjahr uno entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Vegünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendüng finden, sind bei der Einstellung Zu bevorZügen.

?. Lehrlingslvesen.

Allgemeine Vorschriften.

8 94.

d) Die Fachausbildung gliedert sich in eine fachliche Ausbildung für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft. („) Die Fachausbildung umfaßt: .1) die Lehre, '<)) die fachliche Fortbildung. („) Das Bcrufsausbildungsgesetz (Paragraph 10 ?,) bcstimmt, inwieweit die Fachausbildung pflichtgemäß ! oder freiwillig Zu erfolgen bat.

Lehlvechaltms.

Paragraph 95,

l,) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsund Erziehungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden/ wer körperlich und aeistig gesund ist und mindestens die Voltsschule besucht hat.

l ) Der Eintritt in das Lehrverhältnis erfolgt in der Regel im Anschluß an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. (, ) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben. (,.) Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Berufe Zu derMitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut Zu machen.

(,.) Die landwirtschaftliche Lehre kann auch im elterlichen Betriebe durchgemacht werden, jedoch muß das letzte Lehrjahr in einem fremden Lehrbetrieb abgeleistet werden. ??n der Forstlehre muß die gesamte Lehrzeit in einem anerkannten Lehrbetrieb abgeleistet werden.

(7) Der landwirtschaftliche Lehrling soll in der Negel in die Haus und Familiengemeinschaft des öehrherrn aufgenommen werden und erhält in diesem Falle Kost und Wohnung.

( ) Jeder Lehrling erhält eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen mlsprcchend Rücksicht Zu nehmen ist.

(„) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses und erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung erfolgt die Freisprechung. s ) Der Lehrherr ist auf Verlangen ver pflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Veendigung des Lehrverhältnisses Zu behalten (VeHaltspflicht).

Lehrzeit.

Paragraph 96,

s,) Die allgemeine Landwirtschaftslehre dauert zwei, die Lehrzeit in der Forstwirtschaft und in dcn Spezialgebieten der Landwirtschaft drei Jahre.

(?) D!er erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird in die Lehrzeit ganZ eingerechnet, es muß!jedoch eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Land und Forstwirtschaft nachgewiesen sein.

(z) D,ie ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der jeder der beiden Teile das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit lösen kcmn nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Aufdingung. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

(.,) Während der Lehrzeit finden auf die Lehriinae die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendüng, sofern nicht für das Lehrverhältnis Sonderbestimmungen gelten, (.,) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein LehrZeugnis auszustellen. (") Nach Beendigung der Lehrzeit hat sich der Lehrling der vorgeschriebenen Lehrlingsprüfung zu unterziehen. Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung wird ein Prüfungzeugnis (Lehrbrief) ausgestellt. Bei ungenügenden Kenntnissen kann die Prüfungskommission das Lehrverhältnis höchstens auf die Dauer eines Jahres verlängern.

Lehrvertrag.

8 97.

d) Das Rechtsverhältnis Zwischen Lehrling und dem Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag geregelt.

(2) Vor Antritt der Lehre ist zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling durch seinen gesetzlichen Vertreter anderseits ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, welcher der Genehmigung der Landwirtschaftskammer bedarf.

Die vertragsschließenden Teile haben den Lehrvertrag in vier Ausfertigungen der Landwirtschaftskammer vorzulegen) eine Ausfertigung verbleibt bei der Landwirtschaftskammer) je eine Ausfertigung wird den Vertragspartnern, mit der Genehmigungsklausel versehen/ Zurückgestellt? die vierte Ausfertigung wird der Land und Forstwirtschaftsinspektion übersendet.

(,>) Lehrverträge von Lehrlingen, für die ein Vormund bestellt ist, bedürfen überdies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Auch der Wechsel einer Lehrstelle bedarf der Genehmigung der Landwirtschaftskammer.

( ) Der Lehrvertrag erlischt mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings, mit Aufhören des Lehrbetriebes oder infolge eingetretener Unfähigteil des einen oder anderen Teiles, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Pflichten des Lehrlings.

d) Der Lehrling ist dem Lehrherrn Zu Treue und Gehorsam verpflichtet) er hat den Anordnungcn des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.

(,.) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau Zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.

(«) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen Fortbildungsunterricht regelmäßig und pünktlich Zu besuchen. Pflichten des Lehcherrn.

Paragraph 99,

(,) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten.

l,>) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuche der Fortbildungsschule notwendige Zeit einzuräumen, ihn Zum Besuche des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.

( ) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen im unfallsicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.Lehrherr und Lehrbetrieb.

Paragraph 100,

(,) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist Unbescholtenheit, sittlich einwandfreies Verhalten und fachliche Eignung des LehrHerrn, ferner gute Führung und fachlich ausreichende Einrichtung des Lehrbetriebes.

(2) Die Anerkennung als Lehrherr und als Lehrbetrieb erfolgt für die Landwirtschaft durch die Landwirtschaftskammer, in der Forstwirtschaft durch die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landesforstinspektion und kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen auf Seite des Lehrherrn oder des Lehrbetriebes nicht mehr gegeben sind.

(5) Einem Lehrherrn ist die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, welche ihn in sittlicher oder fachlicher Hinficht zum Halten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.

s ) Verurteilung des Lehrherrn wegen Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des Rechtes auf Lehrlingshaltung nach sich.

Auflösung des Lehrverhältnisses.

8 im.

Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden) solche sind insbesondere auf Seite

  1. Litera a
    des Lehrherrn gegeben,
    1. Ziffer eins
      wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß
der Lehrling zur Erlernung des Berufes
untauglich ist)
  1. Ziffer 2
    wenn der Lehrling sich eines Diebstahles,
einer Veruntreuung oder einer sonstigen
strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,
welche ihn des Vertrauens des Lehrherrn
unwürdig erscheinen laßt)
  1. Ziffer 3
    wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt
unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine
Pflichten vernachlässigt)
  1. Ziffer 4
    wenn der Lehrling über sechs Monate
wegen Krankheit an der Arbeit verhindert
ist?
  1. Ziffer 3
    wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird)
  1. Litera b
    des Lehrlings oder seines gesetzlichen Ver
treters gegeben,
  1. Ziffer eins
    wenn der Lehrherr die Nusbildungs und Erziehungspflicht nicht erfüllt)
  2. Ziffer 2
    wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für
seine Gesundheit im Lehrverhältnis blei
ben kann)
  1. Ziffer 3
    wenn der Lehrherr den Lehrling zu un
sittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen
zu verleiten sucht, den Lehrling mißhan
delt oder es unterläßt, ihn vor Mißhand
lungen durch Familienangehörige oder
Mitbeschäftigte zu schützen)
  1. Ziffer 4
    wenn der Lehrherr dauernd die Vestim
mungen des Paragraph 76, (Schuh der Jugendlichen)
verletzt.
Kündigung.
Paragraph 102,,
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichHalligen Gründen ändert, oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der VerHältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Lehrstellenvormerlung.
Paragraph 103,,
Bei der Landwirtschaftskammer wird ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und LehrHerrn aufgelegt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist der Landarbeiterkammer und dem zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten.
Mitwirkung der Verufsvertretungen.

Paragraph 104,

(,) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der Landarbeiterkammer berufen:

  1. Ziffer eins
    Zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung,
  2. Ziffer 2
    zum Erlaß von Ausbildungsvorschriften und
einer Prüfungsordnung,
  1. Ziffer 3
    Zur Anerkennung der Lehrherren und der Lehrbetriebe,
  2. Ziffer 4
    Zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Auf
dingung der Lehrlinge und für die Zustim
mung Zur Auflösung eines Lehrverhältnisses,
  1. Ziffer 5
    Zur Führung der Lehrlingsstammrollen,
K. zur Abhaltung der Lehrlingsprüfungen und Freisprechung.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben wird bei der Landwirtschaftskammer eine land und forstwirtschaftliche Lehrlings und Fachausbildungsstelle eingerichtet. Diese Lehrlings und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer führt ihre Geschäfte unter Leitung eines paritätisch Zusammengesetzten Beirates, bestehend aus drei Vertretern der Dienstgeber und drei Vertretern der Dienstnehmer sowie je drei Ersatzmännern. Bei Durchführung der Forstlehre ist das Einvernehmen mit der Landesforstinspektion herzustellen.

(?.) Die Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer im Fachbeirat werden von der Landwirtschaftskammer bezw. Landarbeiterkammer, unter Vedachtnahme auf eine angemessene Vertretung in den wichtigsten Ausbildungszweigen der Land und Forstwirtschaft, auf die Dauer von vier Fahren entsendet.

(4) Der Fachbeirat ist vom jeweiligen Vorsitzenden jährlich mindestens zweimal, sonst nach Bedarf, einzuberufen und zu leiten. Den Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer.

(s.) Die Einberufungen sind schriftlich spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt den Mitgliedern Zuzustellen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, sowie von wenigstens je zwei Mitgliedern beZw. Ersatzmännern der Dienstgeber und der Dienstnehmer erforderlich. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind/ kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

l ) Die Lehrlings und Fachausbildungsstelle hat jährlich für das folgende Jahr einen Berufsausbildungsplan dem Fachbeirat zur Genehmiaung vorzulegen und über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht dem Fachbeirat zu erstatten. Verufsausbildungsplan und Tätigkeitsbericht sind der Landesregierung und der Land und ForstWirtschaftsinspektion zu übergeben.

Paragraph 103,

Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingensentschädigung, die vom Beginn der Lehrzeit stufenweise biß zum ordnungsmäßigen Abschluß der Lehre zu erhöhen ist.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 106,

«.) As zum Inkrafttreten des Berufsausbildungsgcsetzes (8 10?) wird zur Lehrlingsprüfung zugelassen, wer eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem gutgeführten land und forstwirtschaftlichen Betrieb abgeleistet und minbestens das 17. Lebensjahr vollendet hat. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule ist auf die Lehrzeit anzurechnen. Es muß jedoch eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Land und Forstwirtschaft nachgewiesen werden. s.) Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann voll angerechnet werden, wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt, worüber die Landwirtsckaftskammer entscheidet.

s„) Die nach den bisherigen Richtlinien abgeleistete Berufslehre und abgelegten Prüfungen sind der Berufslehie und den Prüfungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten) in Zweifelsfällen entscheidet die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landarbeiterkammer.

8. Berufsausbildung.

Paragraph 107,

Die Berufsausbildung in der Land und Forstwirtschaft wird unter besonderer Verücksichtigung des Fortbildungs und Fachschulwesens durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

9. Vetriebsvertretung.

8 108.

(,) In den Betrieben der Land und ForstWirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.

( ) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. (,) sind die bäuerlichen Betriebe, sofern sie dauernd nicht mehr als Zwanzig Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Ärbeitskräfte jz 3, Abs. ( beschäftigen.'

(,) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene Zu gelten, in denen die Vetriebsinhaber selbst, sowie ihre im Familienverbände lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit dem Dienstnchmer in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nickt beschäftigt wird.

Paragraph 109,

Die Organe der Vetriebsvertretung sind:

. Die Betriebsversammlung,

2. der Betriebsrat (Vertrauensmänner).

Betriebsversammlung.

Paragraph 110,

d) In den Betrieben der Land und ForstWirtschaft - ausgenommen die bäuerlichen Vetriebe gemäß Paragraph 108,, Abs. ( ) - mit dauernd mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Vetriebsversammlung.

(.,) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der wahlberechtigt ist. ( Die Betriebsversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Betriebsrat (Vertrauensmänner) einzuberufen) sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens Zwei) die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner) ist die Betriebsversammlung von den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.

(4)              Den Vorsitz in der Betriebsversammlung

führt  der Obmann des Betriebsrates oder sein

Stellvertreter.   Im Falle der Funktionsunfähig

reit des Betriebsrates führt den Vorsitz in der

Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste,

stimmberechtigte Dienstnehmcr oder de? von ihm

bestellte   stimmberechtigte   Vertreter)    in   diesem

Falle sind die Zuständigen gesetzlichen Interessen

Vertretungen     und     Verufsvereinigungen      der

Dienstnehmei   unter Bekanntgabe der Verhand

lungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis Zu

setzen.

(5)              Der Betriebsinhaber kann auf Einladung

der Einberufer an der Betriebsversammlung teil

nehmen.   Die Zuständigen gesetzlichen Interessen

Vertretungen und Verufsvereinigungen der Dienst

nehmer sind berechtigt, zu allen Vetriebsversamm

lungen Vertreter zu entsenden.

(„) Wird die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebes   abgehalten,   so ist der BetriebsInhaber verpflichtet, die erforderlichen Räume nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Vetriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung der Vetriebsarbciten durchzuführen.

Aufgaben der Betriebsversammlung.

§ 111.

(,) Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:

1,              Entgegennahme von Berichten des Betriebs

rates (Vertrauensmänner),

2.              Bestellung des Wahlvorstandes,

  1. Ziffer 8
    Beschlußfassung über die Einkebung einer Vetriebsratsumlage und deren Höhe,
  2. Ziffer 4
    Beschlußfassung über die Enthebung des Vetriebsrates (Vertrauensmänner)) der Beschluß bedarf Zu seiner Necktswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit.
( >) Zur Beschlußfassung in der Vetriebsnersammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der im Betriebe beschäftigten stimmberechtigtcn Dienstnehmer erforderlich) die Beschlüsse werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(„) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebsversammlung einzuberufen, die für' die gleiche Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig ist. Diese Vestimmunq gilt nicht in den Fällen 'des Abs. (,), Ziffer 3 und 4.'
Bildung von Sektionen.
8 112,
In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten Zu wählen sind !§ 113, Abs. (,)!, bilden die Arbeiter und Anq?stellten je eine Sektion. Sie ist berufen, über AnGelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmergruppc berühren, zu beraten und Beschluß Zu fassen.
Der Betriebsrat.
ß 113.
(,) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens Zwanzig Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat Zu wählen) dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen Zusammengefaßt sind.

(2) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei, in Betrieben mit einundfünfZig bis hundert Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstnehmern für jc weitere fünfhundert Oienstnehmer um eines. Bruchteile von hundert bezw. von fünfhundert werden für voll gerechnet.

(.) In einem Betneb, in dem nach Abs. (4) nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, muß/ soweit im folaenden nichts anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Vetriebsrcitsmitglied vertreten sein, wenn ihr mindestcns fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören) auf jede Gruppe, der mindestens zwanzig Dienstnehmer angehören, müssen jedoch mindestens drei Vetriebsratsmitglieder entfallen.

(„) In einem Betrieb, der mehr als fünfzig Dienstnehmer umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens zwanzig dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet sich die Zahl der Mitglieder des Vetriebsrates jeder Dicnstnehmergruppc nach der Zahl Ms. ( der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.

(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der VerHinderung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.

(?) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tag? der Ausschreibung der Vetriebsratswahl im Vetriebe beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

s ) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) Zu bestellen.

Berufung der Mitglieder des Betriebsrates.

8 114.

(,) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf die Dauer von zwei Jahren durch unmittelbare und geheime Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.

(,.) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind und, abgcsehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussehungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

s„) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate im Betriebe beschäftigt sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige des Vetriebsinhabers) als solche gelten die im Paragraph 3,, Abs. (2), aufgezählten Personen.

(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte von kollektivvertragsfähigen Verufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen,können gleichzeitig nur einem Betriebsräte angehören.

(5,) In neu errichteten Betrieben, sowie in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

(„) Als Saisonbctriebe gelten Betriebe, die ihr'er Art nach nur Zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.

s ) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen WahlVorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvorstand Zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstlichmern besteht.

(«) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Ängestellten gemäß Paragraph 112, gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand. („) Der Vetriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahlvoistand die Zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(,) Die vollzogene Wahl ist dem VetriebsinHaber, der nach dem Standort des Vetriebsortes zuständigen Einigungskommission/ der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zustandigen Verufsvercinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.

Geschäftsführung des Betriebsrates.

Paragraph 115,

  1. Litera d
    Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter. ( >) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen.

!        s ) Der Betriebsrat ist beschlußfähig,   wenn

! mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn

  er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens

zwei Mitglieder  anwesend sind.   Die  Beschlüsse

werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts an

deres bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt) bei Stimmengleich

heit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stell

Vertreters).

(,) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsrate der Arbeiter und der Angestellten Zu wählen sind !Z 113, Abs. (A haben die Befugnisse nach Paragraph 118,, Abs. (,), Ziffer 4,, 5, 9 und 10, und Abs. („), beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates.

Paragraph 116,

(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist. (,.) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,

  1. Ziffer eins
    wenn die Zahl der Mitglieder zusammen, mit den Ersatzmännern unter die Hälfte der
festgesetzten Zahl sinkt,
  1. Ziffer 2
    wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder
den Rücktritt und
.'. wenn die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt. (.>) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion Zurücktritt.
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates.
ß 117.

d) Die Vetriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen/ c>) die wirtschaftlichen/   sozialen/   gesundheitlichen

und kulturellen Interessen  der Dienstnehmer

im Betriebe wahrzunehmen,   zu fördern und

Zu vertreten und b) an   der Führung und Verwaltung   des Ve

triebes mitzuwirken.

s.) Die Führung und Verwaltung des Vetriebes steht dem Vetriebsinhaber oder dem von ihm hiezu Beauftragten zu. 8 118.
(,) In Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu:

1.              Er hat die Einhaltung der für den Betrieb

geltenden    Kollektivverträge    und     sonstigen

dienstrechtlichen    Vereinbarungen    Zu    über

wachen und unter Mitwirkung der zuständigen

freien Verufsvereinigungen mit dem Betriebs

Inhaber, der Zur Veiziehung seiner Zuständigen

Interessenvertretung berechtigt ist,  Ergänzun

gen zu den Bestimmungen der Kollektivver

trage zu vereinbaren, deren Regelung in den

Kollektivverträgen   der   Vetriebsvereinbarung

vorbehalten ist.

2.              Akkord,   Stück   und   Gedinglöhne,   sowie

Durchschnittverdienste können, soweit sie nicht

durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit

Zustimmung    des    Betriebsrates    festgesetzt

werden.

3.              Akkord, Stück und Gedinglöhne für einzelne

Dicnstnehmer   oder   einzelne   Arbeiten,    die

durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden

können, sind unter Mitwirkung des Betriebs

rates festzusetzen/ wenn Zwischen dem Betriebs

inhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung

zustande kommt.

4.              Arbeitsordnungen   können,   soweit   sie   nicht

zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

l8 41/ Abs. (,), Z. 1 und 2  der Dienstgeber

und der Dienstnehmer vereinbart wurden, nur

mit Zustimmung des Betriebsrates   erlassen

und abgeändert werden.

3. Jede Neuaufnahme   von  Dienstnehmern   ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldüng zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.

  1. Ziffer 6
    Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf der Zustimmung des Betriebsrates/ wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn oder sonstigen Ar'beitsbedingungen verbunden ist) im Streitfälle entscheidet die Einigungskommission (Paragraph 128,, lir. c).
?. Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz, Lehrlings und Mutterschutz, sowie über SozialVersicherung) nötigenfalls ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzurufen.

8.              Betriebsbesichtigungen     durch    Organe    der

Land und Forstwirtschaftsinspektion oder fon

stige   zur Überwachung   der Arbeitsschutzvor

schriften gesetzlich berufene Organe sind Mit

glieder  des Betriebsrates   beizuziehen.    Der

Vetriebsinhaber oder   sein Stellvertreter   ist

verpflichtet, dem Betriebsrat von allen beab

sichtigten derartigen Besichtigungen rechtzeitig

Zu verständigen.

9.              Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohn

listen (Gehaltslisten) und die dazu gehörigen

Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu über

prüfen und die Ausgabe der Naturalbezüge

Zu überwachen.

ll). Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen. l 1. Der Betriebsrat ist berechtigt. Zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstühungseinrichtungen, Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln und anderen Bedarfsgegenständen und sonstige Wohlfahrtseinrichtungen Zu errichten und ausschließlich Zu verwalten. Bestehen solche Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebes, so nimmt der Betriebsrat an der Verwaltung dieser Einrichtungen teil.
  1. Ziffer 12
    Der Betriebsrat hat den Vetriebsratsfonds Zu verwalten. l .Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken. Disziplinarmaßnahmen können, falls die Arbeitsordnung solche vorsieht, nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verhängt werden,

(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:

1.              Der Betriebsrat ist berufen,   dem Betriebs

inhaber Anregungen zu geben und Vorschlage

zu erstatten mit dem Ziel, Zum allgemeinen

wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des

Betriebes und   der Dienstnehmer   die Wirt

schaftlichkeit und Leistungssteigerung des Ve

triebes zu fördern.

2.              Der Vetriebsinhaber oder dessen Beauftragter

ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebs

rates verpflichtet, allmonatlich mit dem Vetriebsrat gemeinsame Veratungen über allgemeine  Grundsätze   der Vetriebsführung  und

Verbesserung an Vetriebseinrichtungen abzuhalten.

l>. Abgesehen von den Bestimmungen nach Ziffer eins und 2 hat in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt sind,

  1. Ziffer 3
    der Betriebsinhaber auf Antrag des Betr'iebsrates diesem alljährlich eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich eines Gewinnund Verlustausweises, spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Erläuterung der Bilanz und des Gewinn und Verlustausweises erforderlichen Aufklärungen zu geben) !i) der Vetriebsinhaber dem Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand, den Absatz, sowie über geplante Maßnahmen Zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes)
    1. Litera c
      der Betriebsrat das Recht., bei der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs, Investitions, Absatz und anderen Plänen) durch Erstattung von Anregungen und Vorschlägen mitzuwirken.
(„.) Die Tätigkeit des Betriebsrates' hat sich tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollZiehen. Der Betriebsrat ist nicht befugt, dur'cki selbständige Anordnung in die Führung und den Gang des Betriebes einzugreifen.
Persönliche Rechte und Wichten der Mitglieder des Vetnebsrates. 8 119.
  1. Litera d
    Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Vetriebsinhaber darf die Mit glieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.

(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, das, soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Verufspflichten auszuüben ist.

(.,) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gcwähren. Für erwachsene Varauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem Vetriebsratsfonds.

(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als Zweihundert Dienstnehmem ein, in Betrieben mit mehr als eintausend Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als fünftausend Dienstnehmern drei Mitglieder des Vetnebsrates von ihrer Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstverhältnisses "verpflichtet sind, unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.

Die Mitglieder des Betriebsrates sind derpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.

8 121.

(,) Ein Mitglied des Betriebrates darf bei sonstiger Nechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung nur zustimmen, wenn ,

  1. Ziffer 3
    der Vetriebsinhaber im Falle einer Einschränkung des Betriebes oder der Stillegung einZelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, daß er das betroffene Vetriebsratsmitglied ohne Schaden für den Betrieb nicht weiter beschäftigen kann)
    1. Litera d
      das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit Zu leisten)
    2. Litera c
      das Vetriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit in Abs. s ) nichts anderes bestimmt wird, nur nach vorheriger Zustimmung der EinigungskomMission entlassen werden. Die Eimgungskommission kann der Entlassung nur zustimmen, wenn das Vetriebsratsmitglied

  1. Ziffer 3
    bei Abschluß des Dienstvertrages den Vetriebsinhaber durch Vorweisung falscher oder gefälschter Personaldokumente oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat)
    1. Litera b
      der Trunksucht verfällt und wiederholt frucht
los verwarnt wurde)
  1. Litera c
    im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätig
keit ohne Wissen des Vetriebsinhabers von
dritten Personen unberechtigt Vorteile Zuwen
den läßt)
ä) ein Geschäfts oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Vetriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt)
  1. Litera e
    sich eines Verbrechens od« aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung schul
dig macht)
  1. Litera k
    sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Vetriebsinhaber, dessen Familienangehorige oder gegen Dienstnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt.
(z) In den Fallen des Abs. (2), üt. e und l, kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden.
Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht ZU/ weil keiner der im Abs. (2), lit, e und !, angeführten Gründe vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Vertrauensmänner.

Paragraph 122,

(1) 3n Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf aber weniger als Zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner Zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben mit Zehn bis neunzehn Dienstnehmern sind Zwei Vertrauensmänner Zu bestellen, von denen ein Vertrauensmann der Dicnstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören muß, wenn diese mindestens fünf Personen umfaßt.

(.>) Die Bestimmungen über die Vetriebsver

sammlung (ß§ 110 und 111) finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner Zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung. („) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der W 29, 114, Abs (,), (,), (,) bis (,), («) und („), 116, Abs. (,), (römisch eins), Ziffer 3,, (,), 117, Abs. (,), M, g, 118, Abs. (,), Ziffer eins -, 3,, 5, 6, 7 - 10, 13, 1. Satz, Abs. (,>), Z. römisch eins, (,), 119, Abs. (,), (,) und (,), 1. Satz, !20 und 121 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei fahren gewählt. Zentralbetriebsrat.

8 123.

(1)              Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe

umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und

vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in

den Unternehmungen zur Behandlung  und Ve

schlußfassung   gemeinsamer Angelegenheiten   ein

Zentralbetriebsrat zu errichten.

(2)              Der Zentralbetriebsrat besteht in Unter

nehmungen mit bis eintausend Dienstnehmern aus

vier Mitgliedern.   In Unternehmungen mit mehr

als eintausend Dienstnehmern  erhöht sich für je

weitere  fünfhundert  Dienstnehmer  die   Zahl  der

Mitglieder  um   eines,   in   Unternehmungen   mit

mehr als fünftausend Dienstnehmern für je weitere

eintausend Dienstnehmer um eines. Bruchteile von

fünfhundert und eintausend   werden für voll ge

rechnet.

(„) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner) aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

  1. Litera d
    In Betrieben, in denen getrennte Betriebsrate der Arbeiter und der Angestellten errichtet sind, muß jede der beiden Dienstnehmergruppen im Ientralbetriebsrat vertreten sein.
(,) Die Befugnisse nach 8 118, Abs. (,), stehen in Unternehmungen der im Abs. d) bezeichneten Art dem Zentralbetriebswt zu.
Schutz der Rechte der Dienstnehmer.

Paragraph 124,

Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes Zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.

Pflichten des Vetriebsinhabers.

Paragraph 125,

Der Vetriebsinhaber ist verpflichtet, dem Vetriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung, sowie die Kanzlei und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instandzuhalten.

Betriebsratsumlage.

Paragraph 126,

d) ,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Vetriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens V2 v. H. des Vruttoarbeitsverdienstes betragen darf.

(?) Die EinHebung der Vetriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Vetriebsversammlung. („) Die Umlagen sind vom Vetriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohnauszahlung an den Vetriebsratsfonds abzuführen.

Vetriebsratsfonds.

8 127.

(,) Die Eingänge aus der Vetriebsratsumläge, sowie sonstige gemäß Paragraph 126, Abs. d), zweck— bestimmte Vermögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Vetriebsratsfonds).

(2) Die 'Verwaltung des Vetriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Vetriebsratsfonds ist der Obmann des Vetriebsrates oder dessen Stellvertreter, in Vetrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten Zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des Vetriebsratsfonds beiden Vetriebsraten gemeinsam,: gesetzliche Vertreter des Vetriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte.

(,.) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds obliegt der üandarbeiterkammer. Entscheidung von Streitigkeiten.

Paragraph 128,

Außer in den Fällen des 8 l21 sind die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und/ wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen l>) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der Geschäftsführung der Organe der Vetriebsvertretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes)

  1. Litera k
    wenn über die Festsetzung des dem einzelnen Dienstnehmer oder für die einzelne Arbeit gebührenden Akkord oder Gedinglohnes, der kollektiv nicht vereinbart werden kann, eine Einigung nicht Zustande kommt s§ 118, Abs. (,), Ziffer 31,)
  2. Litera c
    wenn Mischen Vetriebsinhaber und Betriebsrat ein Streit über die Versetzung von Dienstnehmern entsteht l§ 118, Abs. (,), Ziffer 6, ) ä) über Streitigkeiten aus der EinHebung oder Verwendung der Vetriebsratsumlage.

Paragraph 129,

d) Die näheren Bestimmungen über Wahlund Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Betriebsrates (Vertrauensmänner, Zentralbetriebsrat), über die Geschäftsführung über den Betriebsratsfonds und seine Revision, werden durch eine landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung und eine landwirtschaftliche Vetiiebsratsgeschäftsordnung geregelt, die im Verordnungswege durch die Landesregierung erlassen werden.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 9, mit Ausnahme der Paragraphen 111,, Abs. (,), Ziffer 3,, 118, Abs. d), Ziffer 12,, 123, 126 und 12? finden auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieben von den land und forstwirtschaftlichen Verufsvereinigungen der Dienstnehmer aufgestellten provisorischen Betriebsräte (Vertrauensmänner) Anwendung.

(g) Die Tätigkeit eines im Abs. (2) bezeichneten provisorischen Betriebsrates (Vertrauensmänner) endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) bestellt ist, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Der provisorische Betriebsrat (Vertrauensmänner) hat binnen einer Woche nach Beendigung seiner Tätigkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen sowie die Bücher, Velege und sonstigen Urkunden mit einem Rechnungsabschluß dem nach diesem Gesetz bestellten Betriebsrat (Vertrauensmänner) oder, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem betreffenden Betrieb noch kein Betriebsrat (Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt ist, der Landarbeiterkllmmer zu übergeben, die sie nach Bestellung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) diesem auszuhändigen hat.

1«. Schutz der Koalitionsfreiheit.

Paragraph 13 U,,

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen, jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

11. Streitigkeiten.

Paragraph 131,

(,) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach Paragraphen eins und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGM. Nr. 170, und, soweit Arbeitsgerichte nicht bestehen, der ordentlichen Gerichte, sind die Einigungskommissionen berufen, Nechtsstreitigkeiten aus den durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnissen beiZulegen, falls beide Streitteile erklären, sich dem Schiedsspruch der Einigungskommission zu unterwerfen.

(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. d) bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle (Einigungskommission) unzulässig.

(,) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle das Verfahren einzuleiten.

(4)              Nach Einleitung des Schlichtungsverfah

cens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig,

wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise

als durch Schiedsspruch   oder Vergleich   beendet

worden ist.

(5)              Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens

kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streit

anhängigkeit Zu) dies gilt im Falle des Abs. (4)

jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage

vor   dem   zuständigen   Gericht   binnen   vierzehn

Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfah

rens geltend gemacht worden ist.

( ) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schiichtungsstelle (Einigungstommission) sind Ekekutionstitel im Sinne der Elekutionsordnung.

  1. Ziffer 12
    Strafbestimmungen.

Paragraph 132,

(1) Übertretungen der Vorschriften der Paragraphen 39,, Abs. (,), 56 bis 63, 71 bis 76, 79, 81 bis 84, 95, Abs. (,), 97, Abs. (.), 99, Abs. (2), 114, Abs. (y), 120 und 130 sind von den VeZirksverwaltungsbehörden Zu bestrafen. Sofern in anderen Gesetzen keine strengeren Strafen vorgesehen sind, sind für die angeführten Übertretungen Geldstrafen bis zu 8 1000.- oder Arrest bis zu vier Wochen Zu verhängen. Bei besonders erschwerenden Umständen können auch beide Strafen nebeneinander verhängt weiden.

(2) Wer vorsätzlich die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufaaben vereitelt, wird, wenn das Verhalten nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von den Vezirksverwaltunasbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 8 10N0.- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(z) Die nach diesem Gesetz eingebrachten Strafgelder fließen dem Land zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.

Paragraph 133,

Ein Organ der Land und ForstwirtschaftsInspektion oder eines Trägers der Sozialversichemng, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses fMhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts oder'Betriebsgeheimnis verletzt oder es Zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetze einer strengeren Strafe unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft W 8? und 92).

13. VorschriftenzwingendenNechtsch uralter s.

Paragraph 134,

Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

14. Übergangsbestimmungen.

Paragraph 135,

d) Die noch geltenden Tarifordnungen (LohnVereinbarungen) bleiben mit den bisherigen Nechtswirkungen solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge ersetzt werden, es sei denn, daß sie auf Grund ihrer Vestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen.

(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen oder Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Nechtswirksamkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission) diese Vestimmung tritt in dem Zeitpunkte außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.

(g) Bis Zu dem im Abs. (...) bezeichneten Zeitpunkt darf der Abschluß von Kollektivverträgen, in denen Löhne oder Lohnzulagen geregelt sind, nur kundgemacht werden, wenn die Bedingungen des Abs. (2) erfüllt sind.

(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der ! bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Nechtswirkungen solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.

Paragraph 136,

Die der Zentrallohntommission auf Grund der Zentrallohnkommissionsverordnung vom 28. Janner 1946, VGVl. Nr. 30, zustehenden Befugnisse und Aufgaben kommen, soweit sie sich auf DienstVerhältnisse von Arbeitern in der Land und Forstwirtschaft erstrecken, mit dem Zeitpunkt in Wegfall, in dem die Obereinigungskommission auf Grund dieses Gesetzes bestellt ist.

Paragraph 137,

s,) Die von den Verufsgenossenschaften für den Vereich der Land und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bleiben, soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen durch Paragraph 138, n't, j, aufgehoben werden, insolange in Wirksamkeit, als sie nicht durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß ß 72, Abs. (, ), erseht werden.

(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften Ms. (,)1 den landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaften das Recht zur Vewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse Zustehen, gehen diese auf die Land und Forstwirtschaftsinspektion über.

15. Aufhebung reichsre chtllcher Vorschriften.

Paragraph 138,

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften außer Wirksamkeit) insbesondere werden nachfolgende Vorschriften, insoweit sie für die Land und Forstwirtschaft in Wirksamkeit geseht worden sind, aufgehoben:

  1. Ziffer 3
    Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG.) vom 20. Jänner 1934, DNGVl., römisch eins, Sitzung 45, in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 1934, DNGVl., römisch eins, Sitzung 1193, samt den hiezu erlassenen Durchführungs und Einführungsverordnungcn)
    1. Litera b
      Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen
Verwaltungen und Betrieben (AOG6.) vom
vom 23. März 1934, DNGBI., römisch eins, Sitzung 220,
mit den hiezu erlassenen Durchführungs und Einführungsverordnungen)
  1. Litera c
    Gesetz über die Verlängerung der Amtsoauer
der Vertrauensräte vom 1. April 1938,
DNGVl., römisch eins, Sitzung 358)
  1. Ziffer 6
    Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes im Lande Osterreich vom 12. November 1938, DNGVl., römisch eins, Sitzung 1610, GVl. f. d. L. O. Nr. 592/1938)
    1. Litera e
      Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes in den Neichsgauen der Ostmark vom 21, August 1940, DNGVl., römisch eins, Sitzung 1159/
    2. Litera k
      die Vorschriften der Paragraphen 3 und 9 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, DNGVl., römisch eins, Sitzung 1683, GVl, f. d. L. O, Nr. 1217/1939)
    3. Litera z
      Anordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden und von Gnadenmaßnahmen im Ordnungsstrafveifähien der Neichstreuhänder der Arbeit vom 23. Juni 1942, N. Arb. römisch fünf l. Sitzung 321, römisch eins)
      1. Sub-Litera, i, i
        Anordnung des Neichstreuhanders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Ostmark vom 15. September 1938, betreffend den Erlaß von Betriebsordnungen, Kameradschaft der Arbeit Sitzung 17/1938)
    4. Litera i
      die Fugendurlaubsordnung vom 15. Juni 1939, DNGVl., römisch eins, Sitzung 1029)
    5. Litera j
      die Vorschriften der W 848 a bis 850 der Neichsversicherungsordnung zur Gänze, die Vorschriften der Paragraphen 876 bis 878 der NeichsVersicherungsordnung mit der Einschränkung, daß die Befugnisse der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch eigene technische Aufsichtsorgane aufrecht bleiben.
  2. Ziffer 16
    Stempel» und Gebührenbefreiung.

Paragraph 139,

(,) Die im Verfahren Zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommisfionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungest und Vergleiche sind gemäß Art. römisch III des Landarbeitsgesetzes von den Stempeln und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ebenso unterliegen gemäß Art. römisch III des Landarbeitsgesetzes das Arbeitsbuch (Paragraph 39,) sowie Bestätigungen in demselben über Art und Dauer der Dienstleistung, die Lehrverträge (Paragraph 97,), sowie nicht unterschriebene Dienstscheine (Paragraph 7,) keiner Stempel und Rechtsgebühr.

17. Inkraftsetzung.

Paragraph 140,

Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach dessen Kundmachung in Kraft.