11.02.1950
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1950, 2. Stück
Oberösterreich
Gesetz über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des Oö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 9. Dezember 1949
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
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(4) Land und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land und Forstwirtschaft vorwiegend Zur Leistung höherer oder kaufmannischer Dienste oder für Kanzlerbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.
Paragraph 2,
Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. 139, sowie der Bestimmung des Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. .140, als unmittelbar anwendbares Bundesrecht, sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. (g) aus
genommen die familieneigenen Arbeitskräfte.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
Paragraph 4,
d) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Dienstnehmer, die in land und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, Bezirkes oder einer Gemeinde, oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen. Körperschaft oder eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten, dieses Gesetzes geregelt sind.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 über den "Dienstvertrag" - mit Ausnahme der Paragraphen 28 und 29 -, 3 "Kollektivverträge", 3 "Arbeitsordnung", 7 "Lehrlingswesen", 8 "Berufsausbildung", 10 "Schutz der Koalitionsfreiheit", 11 "Streitigkeiten" und die ß§ 65 bis 70 des Abschnittes 4 über den „Arbeitsschutz" dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
Paragraph 3,
d) Betriebe der Land und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Produktion und ihrer Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstände haben (Art. römisch fünf, Ut, 3, des Kundmachungspatentes Zur Gewerbeordnung), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Nahmen zählen zur land und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die Wiesen, Weide, Alp- und Waldwirtschaft, die Harz und Torfgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschuft, die Imkerei, der Obst und Gartenbau, die Baumpflege und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abf. (,) ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten, einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen. es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Nahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, d. h, in einem im Verhältnis Zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(„) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. ( und (5.) sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschästen, sofern fie gemäß Artikel römisch IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind) ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
2. Dien st vertrag.
Abschluß des Dienstvertrages.
Paragraph 6,
d) Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit den im Abs. (2) angeführten Ausnahmen an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit:
Wenn ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen wurde, ist dem Dienstnehmer auf Verlangen vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die aus dem Vertrage sich ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein werden durch Verordnung erlassen.
Inhalt des Dienstvertrages.
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung, sowie
des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch
Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer
solchen sind den Umständen angemessene Arbeit
und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Varlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kosd
Bekleidung, Schuhe, Wohnung, Landnutzung und
Viehhaltung anzusehen.
Paragraph 9,
(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit/ für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist. (,.) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiter beschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit? bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis.
(.) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden? es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab. so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dienstantritt.
Paragraph 10,
(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt/ den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst Zuzulassen/ wenn Gründe vorliegen/ die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(g) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen ' Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung.
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers.
Paragraph 12,
(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet/ die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung/ sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge/ Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.
(?) Der Dienstgeber ist verpflichtet/ den Dienst nehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend Zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen/ er hat ferner die not wendigen Vorkehrungen zum Schuhe des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen? insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Gemeinsame Pflichten.
Paragraph 13,
DienWeber und Dienstnehmer sollen einander mit Achtung/ gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen. Entgelt. Allgemeine Vorschriften.
(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner
Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt.
Mangels einer solchen ist ein den Umständen an
gemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung
des Ortsgebrauches Zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente
Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.
Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung
ist nur im Umfange des Paragraph 293,, Abs. (,), der Exekutionsordnung zulässig.
(2) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
Geldlohn.
Paragraph 13,
(1) Die Geldbezüge sind der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen? mangels einer Vereinbarung sind nach Tagen bemessene Geldbezüge wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Bei Jahresdienstverträgen der landwirtschaftlichen Dienstnehmer ist mangels einer Vereinbarung der Jahreslohn auf die Jahreszeiten so zu verteilen, daß auf die Wintermonate (1. November bis 30. April) 40 v. H., auf die Sommermonate (1. Mai bis 31. Oktober) 60 v. H. des Jahreslohries entfallen? dieser Abrechnungsschlüssel ist insbesondere bei vorzeitiger Auflösung eines Jahresdienstvertrages anzuwenden. Die Lohnabrechnung des Jahresarbeitsverdienstes und der Mehlarbeitsvergütung hat schriftlich zu erfolgen.
Geding'Mkold.)lohn.
Gedinglöhne (Akkordlöhne) werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig. Naturalbezüge. Deputate.
Paragraph 17,
d) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind/ sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Negel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen, sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmeis entsprechend Nückficht zu nehmen.
(g) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten) können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
Kost.
Paragraph 18,
Die vereinbarte Kost muß gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepaßt sein. Wohnung.
Paragraph 19,
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch
Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte
Wohnung den Forderungen der Gesundheit und
Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften
entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen
keine Wohnungen zugewiesen werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt
untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener
Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt
führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für
die Beheizung und ortsübliche Beleuchtung hat
der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu
tragen. Wenn vom Dienstnehmer Einrichtungsgegenstände im ortsüblichen Umfange mitgebracht werden, ist der zur geschützten Unterbringung erforderliche Naum zur Verfügung zu stellen.
( ) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Fehlen geeignete Landarbeiterwohnungen/ so ist auf Antrag der Land und Forstwirtschaftsinspektion von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Dienstgeber die Herstellung neuer bezw. die Verbesserung der vorhandenen Wohnungen aufzutragen.
Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Paragraph 20,
d) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben die Wohnung mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt sind verpflichtet, längstens binnen Zwei Monaten ihre bisher innegehabte Wohnung zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die Hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen zwei Monaten zu räumen.
(z) Das Etekutionsgericht kann dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Näumung um höchstens drei Monate bewilligen, wenn er sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und wenn es sich um die Freimachung einer Wohnung für den nachfolgenden Dienstnehmer bezw. dessen Familie handelt. Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt weiden.
(4) Kranke und Wöchnerinnen dürfen bei Veendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung Zur Räumung der Wohnung verhalten weiden, wenn sie diese laut ärztlichem Zeugnisse ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verlassen können.
Landnutzung und Viehhaltung.
Paragraph 21,
l ) Werden als Teil des Naturallohnes LandNutzung und Viehhaltung gewährt, so richten fich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.
(z) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Falle einer früheren Auflösung, des DienstVerhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.
Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung.
Paragraph 22,
(,) Wird ein Dienstnehmer nach mindestens Zweiwöchiger Dienstdauer durch Krankheit oder nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Un Glücksfall an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die folgenden Bestimmungen:
>. 3m Erkrankungsfalle erhalten:
») Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und denen neben Varlohn freie Station (Kost und Wohnung) zusteht
den
die freie Slaticn durch
5 Wochen
6 Wochen
11 Wochen
!6 Wochen;
nach eirer Daner
durch
1 Woche
2 Wochen
3 Wochen
4 Wochen
des Di?» stuerhält»
uifses von
2 Wochen 1 Inhl 5 Jahren !0 Jahren
Naturalbezüge durch
5 Wochen
6 Wochen
römisch II Wochen
16 Wochen.
den Vnrlohn durch
1 Woche
2 Wochen
3 Wochen
4 Wochen
nach einer Daner
des Dienstverdält
mss 2 von
2 Wochen 1 Jahr 5 Jahnen 10 Jahren
2, Im Unglücksfall erhalten:
(4) Der Anspruch auf Naturalbezüge gemäß Abs. d), Ziffer eins,, Litera b,, und Ziffer 2,, lit, b, gebührt ledigen Dienstnehmern insoweit nicht, als sie durch die Unterbringung in einer Kranken oder Pflegeanstalt Ersatz für die Naturalbezüge sinden) doch lebt der Anspruch bei Fortdauer der Dienstveihinderung nach Entlassung aus der Kranken oder Pflegeanstalt wieder auf? der Fortbezug der Naturalbezüge wird in diesem Falle durch mindestens drei Wochen gewährt, auch wenn durch Einrechnung der Zeit des Aufenthaltes des Dienstnehmers in einer Kranken oder Pflegeanstalt der Anspruch auf Fortbezug schon verbraucht wäre. Ledigen Dienstnehmern, die für den Unterhalt Dritter auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder für schulpflichtige oder erwerbsunfähige Geschwister Zu sorgen und diesen Personen regelmäßige Zuwendungen aus den Naturalbezügen gemacht haben, gebühren die Naturalbezüge im gleichen Ausmaß wie verheirateten Dienstnehmern.
<V,) Wenn innerhalb eines halben Fahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine DienstVerhinderung wegen Krankheit eintritt, so gebahren die Ansprüche gemäß Abs, si), soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. d) bezeichneten Zeiträume übersteigt, nur mehr für die Hälfte dieser Zeiträume.
(«) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des behandelnden Antes über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nickt nach, so verliert er auf die Dauer der Säumnis die Ansprüche aemäß Abs. d). s ) Wegen einer durch Krankheit oder UnGlücksfall verursachten Dienstverhinderung darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Verhinderung die Zeit, für die Ansprüche gemäß Abs. d) bestehen, um zwei Wochen übersteigt.
f?) Wird der Dienstnehmer während der Dienstverhinderung gekündigt, so bleiben seine Ansprüche gemäß Abs. s.) während der dort bestimmten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
sc,) Die Ansprüche des Dienstnehmers aemäß Abs. s.) erlöschen mit der Veendiguna des DienstVerhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird.
si) Durch Kollektivvertrag können von den Bestimmungen der Abs. s,) bis s°.) abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Paragraph 23,
s,) Der Dienstnehmer behält ferner den Ansvruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverbinderung' jedoch höchstens auf die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige. seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere: 3) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen/
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. ( ) Bei Iahresdienstverträgen gilt das DienstVerhältnis als auf ein weiteres Jahr verlängert, falls keiner der beiden Vertragsteile spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
( ) Die einvernehmliche Lösung des DienstVerhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Kündigungsfristen.
Paragraph 23,
d) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Aahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf fahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn fahren auf drei Monate.
Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber.
Paragraph 26,
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Frühjahrsanbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlagerungsarbeiten) bis zum AbMuß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Vringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers rechtfertigen (ß 33), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: Zum Beginn der neuen Schlagerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
KündigungsbeschränkunD für den Dienstnehmer.
§ 27.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (Z 32) erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlagerungs und der Vringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigungsschutz.
8 28.
Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen AusÜbung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen InteressenVertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam,
8 29.
(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der im Abs. (g) festgesetzten Frist von zwei Wochen die Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs Monate im Betriebe beschäftigt ist, auf dessen Verlangen auch dann anfechten, wenn er der Ansicht ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer eine soziale Härte bedeutet und in den Vetriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(.,) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den in den Abs. (,.) und (4) angeführten Gründen innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der in Abs. („) festgesetzten Frist von zwei Wochen selbst die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn der Betriebsrat seinem Verlangen auf Anfechtung nicht entspricht.
(") 3n Betrieben/ in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner) Zu errichten sind, diese BetriebsVertretungen aber nicht bestehen/ steht das Necht der Anfechtung der Kündigung bei Gericht aus den in den Abs. ( ) und (4) angeführten Gründen dem betreffenden Dienstnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung zu.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtung Ms. (,) bis (,.) statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. (») 3m Falle der Entlassung kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der. Entlassung an gerechnet, auf UnWirksamerklärung der Entlassung klagen, wenn der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber die Frage erfolglos beraten worden ist, ob die Entlassung eines Dienstnehmeis nur Zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung sAbs. ( ), (4) und ( ausgesprochen wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates gemaß Satz 1 muß dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das Gericht feststellt, daß ein Tatbestand der Abs. (.) und (4) vorliegt. (") Die Klage des Dienftnehmers auf Unwirk» samkeitserklärung der Entlassung ohne Vorlage der im Abs. ( ) erwähnten Bescheinigung ist dann Zuzulassen, wenn der Dienstnehmer glaubhaft macht, daß seine Entlassung nur Zur Umgehung der Vorschriften über die Anfechtung der Kündigung ausgesprochen wurde und daß.der Betriebsrat seinem Verlangen auf Ausstellung einer Veschcinigung gemäß Abs. ( ) nicht nachgekommen ist, Abfertigung.
Paragraph 30,
(,) Dienstnehmer, welche ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb in VerWendung stehen, erhalten bei Kündigung durch den Dienstgeber, bei unverschuldeter Entlassung und bei berechtigtem, vorzeitigem Austritt eine Abfertigung mindestens in folgender Höhe:
nach 5 jähriger Dienstzeit 1l) v. H. des Jahres
entgeltes, nach INjähriger Dienstzeit 15 v. H. des Jahres
entgeltes, nach 15jähriger Dienstzeit 20 v. H. des Jahres
entgeltes, nach 20jähriger Dienstzeit 80 v. H. des Jahres
entgeltes, nach 30jähriger Dienstzeit 40 v. H. des Jahres
entgeltes, nach 40jähriger Dienstzeit 50 v. H. des Jahres entgeltes.
( ) Das Iahresentgelt umfaßt den Varlohn
und die Naturalbezüge 8 8, Abs. s . römisch fünf m Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(„) Die Abfertigung ist im Fall der Kündi gung durch den Dienstgeber oder unverschuldeter Entlassung bei der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses, ansonsten drei Monate später, fällig.
Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes.
8 31.
Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Veschäftigungsdauer Zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren, (?) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigungsfrist Zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer Zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers.
.8 32.
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war/ vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn ii) der Dienstnehmer Zur Fortsetzung seiner
Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne
Schaden für seine Gesundheit oder Sittlich
keit nicht fortsetzen kann?
b) der Dienstgeber das dem Dienstnehmer ge
bührende Entgelt schmälert oder vorenthält)
wenn die verabreichte Kost oder die Zugewie
sene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist
oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmun
gen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden)
c) der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, eine Ver
letzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehr
Verletzungen gegen den Dienstnehmer oder
dessen Familienangehörige Zuschulden kommen
läßt oder sich weigert, ihn oder dessen Fami
lienangehörige gegen solche Handlungen eines
Familienangehörigen des Dienstgebers oder
eines Mitbeschäftigten Zu schützen)
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt mch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes zu.
§36,
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Nichter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
8 37.
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der Z8 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Dienstzeugnis.
8 38,
d) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Veendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).
(„) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, find ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Arbeitsbuch.
8 39.
(,) Jeder Dienstnehmer muß mit einem Arbeitsbuch versehen sein.
(2) Das Arbeitsbuch hat Naum für eine genaue Personsbeschreibung, Eintragungen über Name und Wohnort des Dienstgebers, Datum des Eintrittes und Austrittes des Dienstnehmers, Art der Beschäftigung, sowie Unterschrift des Dienstgebers und Beglaubigung durch die Gemeinde zu enthalten.
(2) Das Arbeitsbuch ist von der Landarbeiterkammer aufzulegen und von dieser zur Ausfiellung an die Gemeinden auszugeben) es gilt als öffentliche Urkunde.
(4) Das Arbeitsbuch hat so gestaltet zu sein, daß es auch für die Zwecke der Arbeitsämter verwendet werden kann. (.,) Das Arbeitsbuch ist dem Dienstgeber für die Dauer der Dienstzeit zur Aufbewahrung aus händigen. Nach erfolgter Kündigung ist es dem Dienstnehmer wieder auszufolgen.
<,) Die näheren Bestimmungen über das Arbeitsbuch werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
3. Kollektivverträge.
Allgemeines.
Paragraph 40,
( ) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die Zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits iß§ 41 und 44) schriftlich abgeschlossen weiden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen Zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.
(2) Vereinbarungen, die Zwischen einzelnen Dienstgebern und gesetzlichen Vetriebsvertretungen in Hingelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung im Kollektivvertrag der Vetriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollettwvertrages.
(.,) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse Zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschrankt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Kollektivvtttmgsfghigkeit.
8 41.
(,) Kollektivvertragsfähig sind: !. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertre
tungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber,
die voneinander unabhängig sind (Land
arbeiterkammer und üandwirtschaftskammer)) 2. die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden
Verufsvereinigungcn der Dienstnehmer und
der Dienstgeber,
3) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches Zu regeln,
b) deren Wirkungskreis sich über einen
größeren fachlichen und räumlichen Vereich
erstreckt,
c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder
und des Umfanges ihrer Tätigkeit Wirt
schaftlich eine maßgebliche Bedeutung Zu
kommt und
c!) die voneinander unabhängig sind.
) Die Kollektivvertiagsfähigkeit nach Abs. (,), H, 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission Zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung Zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (Paragraph 32,) Zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Verufsvereinigung, der die Kollektivvertragssähigkeit Zuerkannt wurde, Zu tragen und im voraus zu erlegen.
(„) Die Kollektivvertragsfähigteit ist durch die Obereinigungstommission von amtswegen oder liuf Antrag einer kollektivvertragsfähigcn Berufs» Vereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. s ), Ziffer 2,, nicht mehr gegeben sind) die Bestimmungen des Ms. s ) gelten sinngemäß. 8 42.
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft demuhenden Verufsvereinigung die KollektivverNagsfähigkeit Zuerkannt <Z 41) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Vettacht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Veiufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Verufsvereinigung abgeschlosscnen Kollektivvertrages.
Paragraph 43,
Für Dienstverhältnisse Zu öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Zu von diesen geführten Vetrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Vetriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Venifsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertre»ung ( 41) angehören, die öffentlichrechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfahig. Kollektivvertragsangeholigkeit.
8 44.
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichcn Geltungsbereiches
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollettivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen und im voraus zu erlegen.
(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages
dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durch
geführten Hinterlegung zurückzustellen? eine Aus
fertigung ist dem Bundesministerium für Land
und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kund
machung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist
dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.
(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Ab
schuft des Kollektivvertrages zu übermitteln
Paragraph 46,
Jeder tollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (Paragraph 45,) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer Zugänglichen Naume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Nechtswirkungen.
8 47.
d) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Falle mit dem der Kundmachung folgenden Tage.
(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebein und Diensinehmern' regeln, als Vestandteile der Dienstverträge, die zwischen den kollektivvertragsangehörigen Dienstgebern und Dimstnehmern abgeschlossen weiden und bleiben auch nach Ablauf des Kollektivvertrages solange in Geltung, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dimstnehmern nicht ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen wird.
(2) Die Nechtswirkungen des Kollektivverträges treten auch'für nichtkollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.
(4) Die gemäß Abs. ( ) eingetretenen NechtsWirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
Paragraph 48,
Die Bestimmungen der §8 45 bis 47 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen. Geltungsdauer.
8 49.
d) Enthält ein Kollektivvertrag keine Vestimmungen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung muß zu ihrer RechtsWirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Vriefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
(z) Wird einer Berufsvereinigung gemäß 8 41, Abs. («), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, fo erlöschen die von dieser Verufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß 8 41, Abs. (.), ergangene Ent> scheidung der Obereinigungskommission in der amtlichen Landeszeitung verlautbart wird. Im Falle des 8 42 erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Verufsvereinigung mit dem Tage, an dem der von der Verufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluß des KollektivVertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen Zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige sAbs. (z) bezw. nach dem im Abs. (3) bezeichneten Tage in der amtlichen üandeszeitung kundzumachen. Die Bestimmungen des 8 45, Abs. (4) und (5), finden entsprechend AnWendung.
Satzung.
8 30.
(,) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft I§ 41, Abs. ( kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung Zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Vestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln,.
auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in dem Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (M 41 und 43) gestellt wird.
(,.) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission
ist endgültig. Der Beschluß ist in der amtlichen
Landeszeitung kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuver
leiben.
(u) Die Vorschriften der Abs. (,) bis (5) finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.
Nechtswirkung der Satzung.
8 51.
d) Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwachsenen und gehörig kundgemachten Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrvges, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschloffen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von dem Tage, an dem die Rechtskraft des Beschlusses auf Festsetzung der Sahung kundgemacht s§ 50, Abs. (4)1 wurde.
s ) Die Bestimmungen der Satzung können durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. SondervereinbaMngen sind, sofern sie die Sahung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Sahung außer Kraft. Einigunyskommissionen.
8 52.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Vezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) oder, mangels einer solchen, der zuständigen Verufsvereinigung von der Landesregieruny auf die Dauer von drei fahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt. Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung .selbständig. Niemand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmännern) können bestellt werden Dienstgeber und Dienstnehmer, die das 24. Lebenssahr vollendet haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Landtagswahlordnung besitzen.
( ) Die Einigungskommission ist verhandlungsund beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe der Dienstgeber, wie der Dienstnehmer wenigstens jc ein Mitglied (Ersatzmann) zugegen ist. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Menahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jungsten Mitglieder (Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt feine Stimme als Letzter ab,
(4) Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des allgemeinen Verwallunasverfahrensgesetzes vom 21. Tluni 1925, VGVl. Nr. 274, sinngemäß AnWendung.
8 53.
d) Die Einigungskommissionen haben einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen, 3) wenn sich zwischen dem Vetriebsinhaber und
der gesetzlichen Vetriebsvertretuna Streitig
keiten über die Erlassung oder Abänderung
der Arbeitsordnung ergeben und b) in den Fallen, in denen den Einigungskommis
sionen auf Grund der Bestimmungen über die
Vetriebsvertretung stz 128) die Entscheidung
von Streitigkeiten übertragen ist.
(.,) Die Entscheidungen der Einigungskommissionen sind endgültig.
Obereinigungskommission.
8 54.
(,) Beim Amt der 0. ö. Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertrelern und acht Mitgliedern und ebensoviel Ersatz mannern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Vestimmungen des Ziffer 52,, Abs. ( ), sinngemäß.
(,) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. (,z) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber und Dienstnehmergruppe zugegen sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmänner)/ soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
8 55.
(,) Der Obereinigungskommission obliegt: 3) bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird)
b) bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der
am Streite beteiligten Parteien oder einer Ve
Horde Einigungsverhandlungen einzuleiten und
unter den Voraussetzungen des § 131 dieses
Gesetzes einen Schiedsspruch zu fällen)
c) die Registrierung und Kundmachung der
hinterlegten Kollektivverträge, sowie deren
Verlängerungen und Abänderungen)
6) die Registrierung und Kundmachung des Er
löschens von Kollektivverträgen) e) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Nbande
rung oder Aufhebung von Satzungen, sowie
die Registrierung und Kundmachung solcher
Beschlüsse) l) die Iu und Aberkennung der Kollektivver
tragsfähigkeit s§ 41, Abs. (,) und (H F) die Abgabe eines Gutachtens über die Aus
legung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbe
Horde) n) die Anlage und Führung eines Katasters der
von ihr beschlossenen Satzungen) , i) die Aufsicht über die Einigungskommissionen
und die Überwachung insbesondere der Gleich
artigkeit ihrer Geschäftsführung.
(2) Die Obereinigungstommission hat in Angelegenheiten des Abs. ( ), Ut. 3 und b, zwischen den Streitteilen Zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile Zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fallen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(.,) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedsspräche gemäß Abs. (, gelten als Kollektivverträge (Paragraph 40,). ( ) Auf das Verfahren vor der Obereinigungslommission bei den im 8 55 bezeichneten Streitigkeilen finden die Vorschriften des allgemeinen Verwllltungsverfllhrensgesetzes vom 21. Juni 1925, VGBl. Nr. 274, sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(.,) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission (Einigungskommissionen), über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner), sowie über Strafen von Pflichtverletzungen der Beisitzer werden durch eine von der Landesregierung im VerordnungsWege zu erlassende Geschäftsordnung gegeben.
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission (Emigungskommissioncn) entstehenden Kosten werden vom Hände getragen.
(7) Alle Behörden, die Landarbeitertammec und üandwirtschllftskammer, sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Obereinigungs' kommission (Einigungskommissionen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben.zu unterstützen,
4. Arbeitsschutz.
Arbeitszeit.
8 36.
( ) Die wöchentliche Arbeitszeit in der LandWirtschaft darf, abgesehen von den im 8 58 enthaltenen Ausnahmen, im Jahresdurchschnitt für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station 54 Stunden, für alle anderen Dienstnehmer 48 Stunden nicht überschreiten.
(.,) Für die Dienstnehmer, die nicht in HausGemeinschaft mit dem Dienstgeber bei freier Station leben, darf die Normalarbeitszeit während der Anbau und Erntezeit 54 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
(5) 3n der Anbau und Erntezeit, das ist durch höchstens 26 Wochen, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für die in der Hausgemeinschaft mit dem Dienstgeber lebenden Dienstnehmer mit freier Station 60 Stunden und für alle anderen Dienstnehmer durch 20 Wochen 54 Stunden, sofern nicht durch Kollektivvertrag oder mangels eines solchen durch die Einigungskommission etwas anderes bestimmt wird.
(4) Durch Kollektivvertrag oder mangels eines solchen durch die Einigungskommission ist für die arbeitsschwache Zeit die Arbeitszeit so zu verkürzen, daß der Jahresdurchschnitt von 54 bezw. 48 Stunden pro Woche gewahrt bleibt.
8 37.
§59.
(,) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wettcrschläge oder sonstige Elementarereigmsse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte, sowie Gefährdung des Wllldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
Mindestruhezeit.
Paragraph 60,
d) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb vierundzwanzig Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Negcl die Heit Zwischen 19 Uhr und 5 Uhr. (,< Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 59, angeführten Gründen verkürzt weiden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich Zu finden.
Arbeitspausen.
Paragraph 61,,
Dem Dienstnehmcr sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens zwei Stunden täglich Zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
Sonn und Feiertagsruhe.
Paragraph 62,
(,) Die Sonntage, sowie die Feiertage gemäß dem Feiertagsruhegesetz vom?. 8. 1945, StGVl. Nr. lI6, in der jeweils geltenden Fassung, sind gesetzliche Ruhetage,
(2) Als gesetzliche Ruhetage im Sinne dieses Gesetzes gelten außerdem! 6. Jänner, 29. Juni und 8. Dezember. („) Die Sonn und Feiertagsruhe beginnt in der Regel um 19 Uhr des Vortages und endet um 5 Uhr des folgenden Werktages. l ) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn und Feiertagen ohne besondere Vergütung zu leisten, doch gebührt diesen Dienstnehmern in jedem Monat mindestens ein freier Sonntag oder gesetzlicher Feiertag.
(5) Sonn und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen) auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(") Den Dienstnehmern ist an Sonn und Feiertagen die Zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben. Entlohnung der Überstunden und der Sonn und Feiertagsarbeit. 8 63.
d) Die Leistung von Überstunden über die
normale Arbeitszeit wird besonders vergütet
j lüberstundenentlohnung), sofern die Mehrdienst
! leistung nicht durch Freizeit innerhalb der folgen
den zwei Wochen ausgeglichen werden kann.
s ) Für jede Überstunde gebührt eine besondere
Entlohnung, die mindestens 50 v. H. höher ist als
der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld
sondern auch die Naturalbezüge Zu berücksichtigen
sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten
die für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten
Bewertungssätze. Für Arbeiten bei Nachtzeit und
an Sonntagen wird ein IWprozentiger Aufschlag
zum Stundenlohn gewährt.
(„) Für Feiertage, die gemäß § 62, Abs. s,)
i und <V), als Ruhetage gelten, ist das reaelmäßige
Entgelt s§ 8, Abs. () zu leisten. Wird'an diesen
Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten
nicht zu den im § 62, Abs. l ), verzeichneten
zählen, nußer dem regelmäßigen Entgelt das auf
die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
s<) Durch Kollektivvertrag kann eine abweichende Regelung erfolgen,
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft.
8 64,
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die
zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten
notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen
ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit be
deutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Urlaub.
S 65.
d) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von
12 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 18 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre und auf 24 Werktage, wenn es fünfzehn Jahre gedauert hat.
(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjähr entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.
(„) Die außerhalb des Feiertagsruhegesetzes in Betrieben der Land und Forstwirtschaft eiligehaltenen gebotenen und lässigen Feiertage werden jenen Dienstnehmern, die an diesen Feiertagen tatsächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem ! Drittel des Urlaubsausmaßes, auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind die Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 6N Tage aufweisen/ zusammenzurechnen.
( ) Zeiten, während deren Personen, die dem Opferfürsorgegesetz vom 4. Juli 1947, BGM. Nr. 183, unterliegen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.
(") Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.
Urlaubsantritt.
Paragraph 66,
d) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem» ! Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die ErholungsMöglichkeit des Dienstnehmers Zu bestimmen.
(2) Der Urlaub kann auch auf einzelne Tage
verteilt werden, wobei jedoch dem Dienstnehmer
in jedem Dienstjahr ein Zusammenhängender Ur
laub von mindestens einer Arbeitswoche gewahrt
bleiben muß.
Urlaubsentgelt. i
§ 67.
(,) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt s§ 8, Abs. (H
(2) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
Abfindung.
§ 68.
(1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten
Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches ge
löst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Ab
findung der Anwartschaft auf Urlaub.
(2) Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird,
gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung des Urlaubsllnspruches.
(g) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub sAbs. ( beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienftjahres ein Zweiundfünfzigstel des auf zwei Wochen entfallenden Entgeltes l§ 8, Abs. (2)!.
(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches Ms. (2)1 betragt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.
Verlust des Anspruches auf Abfindung.
8 69.
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, hat er keinen Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 68,
Pfandungsschutz.
Das Urlaubsentgelt und die Abfindung sind der Exekution entzogen, soweit diese nicht Unterhaltsansprüche betrifft. Allgemeine Fürsoryepflicht des Dienstgebers.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen Zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstatte zum Schütze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung Zur Verfügung zu stellen., Sicherheitsvorschriften gegen Arbeitsunfälle.
d) Alle Maschinen (Kraft und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den erforderlichen SchutzVorrichtungen versehen sein und unter Nnwendüng der notwendigen Schutzvorkehrungen derwendet werden. Alle bewegten Teile, die geeignet sind/ Verletzungen herbeizuführen, find im Arbeitsund Verkehrsbereich/ sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind/ abzusperren, Zu verdecke«/ zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszurüsten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustande befinden, daß sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen tonnen. Arbeitsstätten, sowoyl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instandzuhalten und zu benutzen, daß an denselben jederzeit ohne Gefahr gearbeitet weiden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes muffen ausreichend belichtet ein. Betriebsmittel, wie Fuhrweite, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsi.cyadlil.ye Stoffe, muffen derart beyandelt, verwendet, verwahrt und gesichert weiden, daß Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.
(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften müssen streng eingehalten werden. (z) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Lanowiitscyllstslammer und der Lanoarbeitertammer, sowie der Landesstelle der land und forstwirtschaftlichen Sozialversicherung im Verordnungswege die näheren Bestimmungen über den Dienstnchmerschutz zu treffen. Bis zu dieser Regelung bleiben die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erlassenen Unsallverhütungsooiscyriften in Geltung.
Schutz der Flauen.
8 73.) 2n den Betrieben der Land und Forst' wiryü)llft dürfen weibliche Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen werden.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschlllge, Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere, sowie sonstige erhebliche Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen.
ß 74.
Den weiblichen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt führen, ist für die Verrichtung der häuslichen Arbeiten und zur Pflege ihrer Kinder eine angemessene freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren. Sie erhalten Zu diesem Zwecke jeden Monat, in dem sie voll beschäftigt sind, einen freien Tag. Die tägliche Arbeitspause wird für sie um eine Stunde verlängert. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn und Feiertagen befreit. Der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen freizugeben) allein die bei der Viehwartung und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet weiden.
Muttelschutz.
8 75.
d) Schwangere Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, den Eintritt der Schwangerschaft dem Dienstgeber mitzuteilen.
(2) Vom vierten Monat der Schwangerschaft an darf die Dienstnehmerin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Beschäftigung der Schwangeren verboten, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind.
(2) Schwangere und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonnund Feiertagen nicht herangezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen des 8 73, Abs. (2), finden keine Anwendung. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist vom vierten Monat der Schwangerschaft an unzulässig.
(4) Schwangere sind in den letzten sechs Wochen vor der Niederkunft auf ihr Verlangen von jeder Arbeit zu befreien.) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen, für solche nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Bei schweren Entbindüngen darf die Arbeit erst mit Bewilligung des Arztes aufgenommen werden.
(ß) Dienstnehmerinnen, die ihre Kinder selbst stillen, ist die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben.
(7) Dienstnehmerinnen dürfen aus Anlaß ihrer Schwangerschaft nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft dürfen sie nicht gekündigt werden, wenn dem Dienstgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Niederkunft bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird. Am gegenseitigen Einvernehmen kann jedoch das Dienstverhältnis gelöst werden.
Schutz der Jugendlichen.
8 76.
l. i) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Besuch von land und forstwirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Kursen) zu geben.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und Zur Überstundenarbeit nicht und zu Arbeiten an Sonnund Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen herangezogen werden.
(z) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf im Jahresdurchschnitt 48 Stunden und während der Anbau und Erntezeit 54 Stunden nicht übeischreiten.
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis
zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein
Zusammenhängender Urlaub von 24 Werttagen,
wobei eine Einrechnung der eingehaltenen ge
botenen und lässigen Feiertage bis zu 8 Wert
tagen stattfindet, soweit von ihnen an diesen
Feiertagen tatsächlich keine Arbeit geleistet wird.
(5) Betriebsinhabern, de wegen Übertretung
von Vorschriften, betreffend den Schutz der
Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag
der Land und Forstwirtschaftsinspektion die Ve
schäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit
oder auf Dauer untersagt werden.
(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften vereinbart worden ist/ vom Vetriebsinhaber nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) erlassen oder abgeändert werden, 8 78,
Die Arbeitsordnung hat den Zeitpunkt ihres Wirksamkeitsbeginnes und insbesondere Vestimmungen hinsichtlich folgender Arbeitsbedingungen zu enthalten über !, die verschiedenen Arbeitcrgmppen im Vetriebe sowie die Art der Verwendung der Frauen, Jugendlichen und Lehrlinge) 2, die Art und Weise der für Jugendliche und Lehrlinge vorgeschriebenen Verufsfortbildung;
, die Arbeitstage, Beginn und Ende der ArbeitsZeit und über Dauer und Lage der Arbeitspausen)
(2) 3m Falle einer Beanstandung kann die Land und Forstwirtschaftsinspettion eine entsprechende Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird ihrem Verlangen innerhalb einer gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die Einigungslommission erstatten, welche endgültig entscheidet.
(2) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbeoingungen rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Vetriebsinhaber in ihrer Nechtswirtung nicht berührt.
«. Arbeitsaus ficht.
Allgemeines.
s 80.
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen
Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge
in Betrieben der Land und Forstwirtschaft ist eine
Land und Forstwirtschllstsinspektion einzurichten.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch
auf Betriebe der Land und Forstwirtschaft An
Wendung finden, in denen nur samilieneigene Ar
beitslräfte beschäftigt weiden, obliegt der Land
und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung
der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in
diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der Land und Forstwirlschaftsinspektion. 8 81.
(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfüisorge und der Unfallverhütung.ist das Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen Gozialversicherungsträgern herzustellen.
(5) Hinsichtlich Mitwirkung der Land und Forstwirtschaftsinspektion bei Erlaß bezw. Änderung der Arbeitsordnungen wird auf die Vestimmungen des Paragraph 79, verwiesen.
(4) Die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume, Arbeitsstätten/ die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte, sowie die Wohlfahrts und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Vetriebsinhaber steht es frei, der Besichtigung beiZuwohnen. Auf Verlangen ist er HieZu verpflichtet. In Betrieben, in welchen Betriebsräte (Vertrauensmänner) bestellt sind, sind diese den Vesichtiaungen beizuziehen.
8 82.
Die Organe der Land und ForstwirtschaftsInspektion sind ferner befugt,
(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen) erforderlichenfalls haben sie eine NeVision des Betriebes Zu beantragen.
( ) Wenn nach Ansicht der Land, und ForstWirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß Zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine HieZu befugte Anstalt zu veranlassen. Ferner hat die Land und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstlichmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen VeZirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. (,), 1. Satz, hat der Vetriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.
(1) Stellt ein Organ der Land und Forst
wntschaftsinspektion eine Übertretung einer Vor
schrift Mm Schütze der Dienstnehmer fest, so hat
es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
den Auftrag Zu erteilen, unverzüglich den den
geltenden Vorschriften und behördlichen Verfü
gungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn
diesem Auftrag nicht entsprochen wird, hat die
Land und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige
an die Zuständige Vezirksverwaltungsbehörde zu
erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich
der Feststellung der Übertretung erstattet wurde.
Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich
des Strafausmaßes gestellt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. d) finden
keine Anwendung auf Betriebe des Bundes, der
Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden. Wird
in solchen Betrieben eine Übertretung einer Vor
schrift zum Schütze der Dienstnehmer festgestellt,
so hat die Land und Forstwirtschaftsinspektion
der vorgesetzten Dienststelle Anzeige zu erstatten.
(2) Wenn die Land und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betrieb Vorkehrungen zum Schütze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Vezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung Zu beantragen, es sei denn, daß der Vetriebsinhaber dem Auftrag der Land und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(4) Wenn die Land und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (Paragraph 81,) feststellt, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der sonst Zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Vezirksverwaltungsbehörde und der Vetriebsvertretung zuzustellen. Gegen diese Verfügung kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bei der VezirksverwaltungsbehördeVorstellung erhoben werden. Die Vorstettung hat keine aufschiebende Wirkung. Die BeZirlsverwaltungsbehörde hat binnen Zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Verfahren gemäß Abs. (.,) einzuleiten, in welchem die Verfüaung der Land und Forstwirtschaftsinspektion die Stelle der Anzeige bezw. des Antrages einnimmt.
! (,) Über alle Anzeigen und Anträge der Land
! und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirks
! Verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Ver
! fahren einzuleiten. Gelangt die Vezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Anficht/ daß das Strafverfahren einzustellen ist oder eine niedrigere Strafe als von der Land und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen bezw. eine andere Maßnahme als beantragt zu treffen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens bezw, vor Fällung des Bescheides der Land und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
Paragraph 85,
(,) Die Land und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fackorgan auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der Land und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, vor Erlaffung von Entscheidungen und Verfügungen, die für den Schutz von land und forstwirtschaftlichen Dicnftnehmern von Bedeutung sind, eine Äußerung der Land und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schütze der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(2) Wird in einer den Schutz der land und forstwirtschaftlichen Dienftnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Landund Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ift zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
Paragraph 86,
(,) In den Fällen des Paragraph 84,, Abs. (,), und Paragraph 85, steht der Land und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der Zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land und ForstWirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgebcnen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 83,) nicht' gehört worden ist.
(2) Zur Entscheidung über eine Berufung der Land und Forstwirtschaftsinspektion ist die kollegiale Landesregierung zuständig.
8 87.
s,) Die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion find verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit Zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspfticht, deren Erfüllung die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion im Amtseid Zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand, sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
s„) Die Organe der i and und Forstwirtschaftsinspektion dürfen die ihnen aus ihrer Stellung bekanntgewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse weder für sich noch für andere verwerten.
8 88.
Die Land und Foistwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen einen Bericht der Landesregierung Zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen hat.
Verfahrensbestimmung.
Auf das Verführen der Land und Forstwirtschaftsinspektion finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Mi 1925, BGVl. Nr. 274, sinngemäß AnWendung.
Rechtshilfe.
8 90. .
Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben gemäß Paragraph 91, des Landarbeitsgosetzes, BGVl. Nr. 140/1948, die Land und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zusammenarbeit mit den Trägern der SozialVersicherung. 8 91.
(,) Die Träger der Sozialversicherung haben die Land und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Sie sind daher derpflichtet, die Land und Forftwirtschaftsinspektion von Unfällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen Zu gewähren. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Land und Forstwirtschaftsinspektion von den Ergekniffen und Untersuchungen, die sie über Verufsertrankungen anstellen, zu verständigen.
s,<) Die Land und Forstwirtschaftsinspektion hat in Angelegenheiten der Unfallverhütung auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Vedacht zu nehmen.
s,.) An Betriebsbesichtigungen der Land und Forstwirtschaftsinspektion haben sich die Träger der Sozialversicherung über Verlangen der Landund Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkcit durch Entsendung von fachkundigen Organen Zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, find von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung können
bei der Land und Forstwirtschaftsinspektion die
! Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen,
! wenn nach ihrer Ansicht in einem'Betrieb Maß
nahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land und ForstwiNschaftsinspektion Organe des antragstellendcn Trägers der Gozialversicherung beizuziehen, Ziffer 92,,
Die Organe von Trägern der SoZialversiche!ung, die an Betriebsbesichtigungen !§ 9l, Abs. (,.) ü.nd (4) teilnehmen, unterliegen der der Landund Forstwirtschaftsinspcktion auferlegten Verschwiegenheitspfticht j§ 87, Abs. (,) und (,) .
Olganislltion.
(,) Fm Amte der 0. ö. Landesregierung wird eine Land und Forstwirtschaftsinspettion eingerichtet, die organisatorisch der Abteilung Landund Forstwirtschaftsrecht angegliedert, wird.
(2) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land und Forstwirtschaftsinspektion ist anzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30., Lebensjahr uno entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Vegünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendüng finden, sind bei der Einstellung Zu bevorZügen.
?. Lehrlingslvesen.
Allgemeine Vorschriften.
8 94.
d) Die Fachausbildung gliedert sich in eine fachliche Ausbildung für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft. („) Die Fachausbildung umfaßt: .1) die Lehre, '<)) die fachliche Fortbildung. („) Das Bcrufsausbildungsgesetz (Paragraph 10 ?,) bcstimmt, inwieweit die Fachausbildung pflichtgemäß ! oder freiwillig Zu erfolgen bat.
Lehlvechaltms.
Paragraph 95,
l,) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsund Erziehungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden/ wer körperlich und aeistig gesund ist und mindestens die Voltsschule besucht hat.
l ) Der Eintritt in das Lehrverhältnis erfolgt in der Regel im Anschluß an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. (, ) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben. (,.) Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Berufe Zu derMitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut Zu machen.
(,.) Die landwirtschaftliche Lehre kann auch im elterlichen Betriebe durchgemacht werden, jedoch muß das letzte Lehrjahr in einem fremden Lehrbetrieb abgeleistet werden. ??n der Forstlehre muß die gesamte Lehrzeit in einem anerkannten Lehrbetrieb abgeleistet werden.
(7) Der landwirtschaftliche Lehrling soll in der Negel in die Haus und Familiengemeinschaft des öehrherrn aufgenommen werden und erhält in diesem Falle Kost und Wohnung.
( ) Jeder Lehrling erhält eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen mlsprcchend Rücksicht Zu nehmen ist.
(„) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses und erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung erfolgt die Freisprechung. s ) Der Lehrherr ist auf Verlangen ver pflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Veendigung des Lehrverhältnisses Zu behalten (VeHaltspflicht).
Lehrzeit.
Paragraph 96,
s,) Die allgemeine Landwirtschaftslehre dauert zwei, die Lehrzeit in der Forstwirtschaft und in dcn Spezialgebieten der Landwirtschaft drei Jahre.
(?) D!er erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird in die Lehrzeit ganZ eingerechnet, es muß!jedoch eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Land und Forstwirtschaft nachgewiesen sein.
(z) D,ie ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der jeder der beiden Teile das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit lösen kcmn nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Aufdingung. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
(.,) Während der Lehrzeit finden auf die Lehriinae die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendüng, sofern nicht für das Lehrverhältnis Sonderbestimmungen gelten, (.,) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der Lehrzeit ist dem Lehrling vom Lehrherrn ein LehrZeugnis auszustellen. (") Nach Beendigung der Lehrzeit hat sich der Lehrling der vorgeschriebenen Lehrlingsprüfung zu unterziehen. Nach erfolgreicher Ablegung der Lehrlingsprüfung wird ein Prüfungzeugnis (Lehrbrief) ausgestellt. Bei ungenügenden Kenntnissen kann die Prüfungskommission das Lehrverhältnis höchstens auf die Dauer eines Jahres verlängern.
Lehrvertrag.
8 97.
d) Das Rechtsverhältnis Zwischen Lehrling und dem Lehrherrn wird durch den Lehrvertrag geregelt.
(2) Vor Antritt der Lehre ist zwischen dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling durch seinen gesetzlichen Vertreter anderseits ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, welcher der Genehmigung der Landwirtschaftskammer bedarf.
Die vertragsschließenden Teile haben den Lehrvertrag in vier Ausfertigungen der Landwirtschaftskammer vorzulegen) eine Ausfertigung verbleibt bei der Landwirtschaftskammer) je eine Ausfertigung wird den Vertragspartnern, mit der Genehmigungsklausel versehen/ Zurückgestellt? die vierte Ausfertigung wird der Land und Forstwirtschaftsinspektion übersendet.
(,>) Lehrverträge von Lehrlingen, für die ein Vormund bestellt ist, bedürfen überdies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Auch der Wechsel einer Lehrstelle bedarf der Genehmigung der Landwirtschaftskammer.
( ) Der Lehrvertrag erlischt mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings, mit Aufhören des Lehrbetriebes oder infolge eingetretener Unfähigteil des einen oder anderen Teiles, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Pflichten des Lehrlings.
d) Der Lehrling ist dem Lehrherrn Zu Treue und Gehorsam verpflichtet) er hat den Anordnungcn des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(,.) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau Zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(«) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen Fortbildungsunterricht regelmäßig und pünktlich Zu besuchen. Pflichten des Lehcherrn.
Paragraph 99,
(,) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten.
l,>) Der Lehrherr ist ferner verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuche der Fortbildungsschule notwendige Zeit einzuräumen, ihn Zum Besuche des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schulbesuches durch An und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.
( ) Der Lehrherr ist schließlich verpflichtet, den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen im unfallsicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.Lehrherr und Lehrbetrieb.
Paragraph 100,
(,) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist Unbescholtenheit, sittlich einwandfreies Verhalten und fachliche Eignung des LehrHerrn, ferner gute Führung und fachlich ausreichende Einrichtung des Lehrbetriebes.
(2) Die Anerkennung als Lehrherr und als Lehrbetrieb erfolgt für die Landwirtschaft durch die Landwirtschaftskammer, in der Forstwirtschaft durch die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landesforstinspektion und kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen auf Seite des Lehrherrn oder des Lehrbetriebes nicht mehr gegeben sind.
(5) Einem Lehrherrn ist die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, welche ihn in sittlicher oder fachlicher Hinficht zum Halten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.
s ) Verurteilung des Lehrherrn wegen Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer ebensolchen Übertretung zieht den Verlust des Rechtes auf Lehrlingshaltung nach sich.
Auflösung des Lehrverhältnisses.
8 im.
Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden) solche sind insbesondere auf Seite
Paragraph 104,
(,) Auf dem Gebiete des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung der Landarbeiterkammer berufen:
(2) Zur Durchführung dieser Aufgaben wird bei der Landwirtschaftskammer eine land und forstwirtschaftliche Lehrlings und Fachausbildungsstelle eingerichtet. Diese Lehrlings und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer führt ihre Geschäfte unter Leitung eines paritätisch Zusammengesetzten Beirates, bestehend aus drei Vertretern der Dienstgeber und drei Vertretern der Dienstnehmer sowie je drei Ersatzmännern. Bei Durchführung der Forstlehre ist das Einvernehmen mit der Landesforstinspektion herzustellen.
(?.) Die Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer im Fachbeirat werden von der Landwirtschaftskammer bezw. Landarbeiterkammer, unter Vedachtnahme auf eine angemessene Vertretung in den wichtigsten Ausbildungszweigen der Land und Forstwirtschaft, auf die Dauer von vier Fahren entsendet.
(4) Der Fachbeirat ist vom jeweiligen Vorsitzenden jährlich mindestens zweimal, sonst nach Bedarf, einzuberufen und zu leiten. Den Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer.
(s.) Die Einberufungen sind schriftlich spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt den Mitgliedern Zuzustellen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, sowie von wenigstens je zwei Mitgliedern beZw. Ersatzmännern der Dienstgeber und der Dienstnehmer erforderlich. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind/ kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
l ) Die Lehrlings und Fachausbildungsstelle hat jährlich für das folgende Jahr einen Berufsausbildungsplan dem Fachbeirat zur Genehmiaung vorzulegen und über jedes abgelaufene Jahr einen Tätigkeitsbericht dem Fachbeirat zu erstatten. Verufsausbildungsplan und Tätigkeitsbericht sind der Landesregierung und der Land und ForstWirtschaftsinspektion zu übergeben.
Paragraph 103,
Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingensentschädigung, die vom Beginn der Lehrzeit stufenweise biß zum ordnungsmäßigen Abschluß der Lehre zu erhöhen ist.
Übergangsbestimmungen.
Paragraph 106,
«.) As zum Inkrafttreten des Berufsausbildungsgcsetzes (8 10?) wird zur Lehrlingsprüfung zugelassen, wer eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem gutgeführten land und forstwirtschaftlichen Betrieb abgeleistet und minbestens das 17. Lebensjahr vollendet hat. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule ist auf die Lehrzeit anzurechnen. Es muß jedoch eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Land und Forstwirtschaft nachgewiesen werden. s.) Die Tätigkeit im elterlichen Betrieb kann voll angerechnet werden, wenn sie einer Berufsausbildung gleichkommt, worüber die Landwirtsckaftskammer entscheidet.
s„) Die nach den bisherigen Richtlinien abgeleistete Berufslehre und abgelegten Prüfungen sind der Berufslehie und den Prüfungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten) in Zweifelsfällen entscheidet die Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der Landarbeiterkammer.
8. Berufsausbildung.
Paragraph 107,
Die Berufsausbildung in der Land und Forstwirtschaft wird unter besonderer Verücksichtigung des Fortbildungs und Fachschulwesens durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
9. Vetriebsvertretung.
8 108.
(,) In den Betrieben der Land und ForstWirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.
( ) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. (,) sind die bäuerlichen Betriebe, sofern sie dauernd nicht mehr als Zwanzig Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Ärbeitskräfte jz 3, Abs. ( beschäftigen.'
(,) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene Zu gelten, in denen die Vetriebsinhaber selbst, sowie ihre im Familienverbände lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit dem Dienstnchmer in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nickt beschäftigt wird.
Paragraph 109,
Die Organe der Vetriebsvertretung sind:
. Die Betriebsversammlung,
2. der Betriebsrat (Vertrauensmänner).
Betriebsversammlung.
Paragraph 110,
d) In den Betrieben der Land und ForstWirtschaft - ausgenommen die bäuerlichen Vetriebe gemäß Paragraph 108,, Abs. ( ) - mit dauernd mindestens fünf beschäftigten Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Vetriebsversammlung.
(.,) Stimmberechtigt ist jeder Dienstnehmer, der wahlberechtigt ist. ( Die Betriebsversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Betriebsrat (Vertrauensmänner) einzuberufen) sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (mindestens Zwei) die Einberufung verlangen. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner) ist die Betriebsversammlung von den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung
führt der Obmann des Betriebsrates oder sein
Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähig
reit des Betriebsrates führt den Vorsitz in der
Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste,
stimmberechtigte Dienstnehmcr oder de? von ihm
bestellte stimmberechtigte Vertreter) in diesem
Falle sind die Zuständigen gesetzlichen Interessen
Vertretungen und Verufsvereinigungen der
Dienstnehmei unter Bekanntgabe der Verhand
lungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis Zu
setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf Einladung
der Einberufer an der Betriebsversammlung teil
nehmen. Die Zuständigen gesetzlichen Interessen
Vertretungen und Verufsvereinigungen der Dienst
nehmer sind berechtigt, zu allen Vetriebsversamm
lungen Vertreter zu entsenden.
(„) Wird die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebes abgehalten, so ist der BetriebsInhaber verpflichtet, die erforderlichen Räume nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Vetriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung der Vetriebsarbciten durchzuführen.
Aufgaben der Betriebsversammlung.
§ 111.
(,) Der Betriebsversammlung obliegt insbesondere:
1, Entgegennahme von Berichten des Betriebs
rates (Vertrauensmänner),
2. Bestellung des Wahlvorstandes,
(2) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei, in Betrieben mit einundfünfZig bis hundert Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstnehmern für jc weitere fünfhundert Oienstnehmer um eines. Bruchteile von hundert bezw. von fünfhundert werden für voll gerechnet.
(.) In einem Betneb, in dem nach Abs. (4) nicht getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, muß/ soweit im folaenden nichts anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Vetriebsrcitsmitglied vertreten sein, wenn ihr mindestcns fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören) auf jede Gruppe, der mindestens zwanzig Dienstnehmer angehören, müssen jedoch mindestens drei Vetriebsratsmitglieder entfallen.
(„) In einem Betrieb, der mehr als fünfzig Dienstnehmer umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens zwanzig dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet sich die Zahl der Mitglieder des Vetriebsrates jeder Dicnstnehmergruppc nach der Zahl Ms. ( der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der VerHinderung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.
(?) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates ist die Anzahl der am Tag? der Ausschreibung der Vetriebsratswahl im Vetriebe beschäftigten Dienstnehmer maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
s ) Sind mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt, so ist für jeden einzelnen Betrieb ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) Zu bestellen.
Berufung der Mitglieder des Betriebsrates.
8 114.
(,) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf die Dauer von zwei Jahren durch unmittelbare und geheime Wahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen.
(,.) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind und, abgcsehen von der Staatsbürgerschaft, die Voraussehungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
s„) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer des Betriebes, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahl mindestens sechs Monate im Betriebe beschäftigt sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige des Vetriebsinhabers) als solche gelten die im Paragraph 3,, Abs. (2), aufgezählten Personen.
(4) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte von kollektivvertragsfähigen Verufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes sein. Vorstandsmitglieder und Angestellte der bezeichneten Berufsvereinigungen,können gleichzeitig nur einem Betriebsräte angehören.
(5,) In neu errichteten Betrieben, sowie in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
(„) Als Saisonbctriebe gelten Betriebe, die ihr'er Art nach nur Zu bestimmten Jahreszeiten im Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt werden.
s ) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen WahlVorstand und im Falle der Durchführung getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten je einen Wahlvorstand Zu bestellen, der aus drei wahlberechtigten Dienstlichmern besteht.
(«) Werden in der Betriebsversammlung getrennte Sektionen der Arbeiter und der Ängestellten gemäß Paragraph 112, gebildet, so bestellt jede Sektion ihren Wahlvorstand. („) Der Vetriebsinhaber ist verpflichtet, dem Wahlvoistand die Zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(,) Die vollzogene Wahl ist dem VetriebsinHaber, der nach dem Standort des Vetriebsortes zuständigen Einigungskommission/ der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und den zustandigen Verufsvercinigungen der Dienstnehmer anzuzeigen.
Geschäftsführung des Betriebsrates.
Paragraph 115,
! s ) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn
! mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn
er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts an
deres bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt) bei Stimmengleich
heit entscheidet die Stimme des Obmannes (Stell
Vertreters).
Paragraph 116,
(1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er gewählt worden ist. (,.) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Betriebsrates,
d) Die Vetriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen/ c>) die wirtschaftlichen/ sozialen/ gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der Dienstnehmer
im Betriebe wahrzunehmen, zu fördern und
Zu vertreten und b) an der Führung und Verwaltung des Ve
triebes mitzuwirken.
1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb
geltenden Kollektivverträge und sonstigen
dienstrechtlichen Vereinbarungen Zu über
wachen und unter Mitwirkung der zuständigen
freien Verufsvereinigungen mit dem Betriebs
Inhaber, der Zur Veiziehung seiner Zuständigen
Interessenvertretung berechtigt ist, Ergänzun
gen zu den Bestimmungen der Kollektivver
trage zu vereinbaren, deren Regelung in den
Kollektivverträgen der Vetriebsvereinbarung
vorbehalten ist.
2. Akkord, Stück und Gedinglöhne, sowie
Durchschnittverdienste können, soweit sie nicht
durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit
Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt
werden.
3. Akkord, Stück und Gedinglöhne für einzelne
Dicnstnehmer oder einzelne Arbeiten, die
durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden
können, sind unter Mitwirkung des Betriebs
rates festzusetzen/ wenn Zwischen dem Betriebs
inhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung
zustande kommt.
4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht
zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
l8 41/ Abs. (,), Z. 1 und 2 der Dienstgeber
und der Dienstnehmer vereinbart wurden, nur
mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen
und abgeändert werden.
3. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldüng zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.
8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der
Land und Forstwirtschaftsinspektion oder fon
stige zur Überwachung der Arbeitsschutzvor
schriften gesetzlich berufene Organe sind Mit
glieder des Betriebsrates beizuziehen. Der
Vetriebsinhaber oder sein Stellvertreter ist
verpflichtet, dem Betriebsrat von allen beab
sichtigten derartigen Besichtigungen rechtzeitig
Zu verständigen.
9. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Lohn
listen (Gehaltslisten) und die dazu gehörigen
Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu über
prüfen und die Ausgabe der Naturalbezüge
Zu überwachen.
(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken, stehen dem Betriebsrat folgende Befugnisse zu:
1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebs
inhaber Anregungen zu geben und Vorschlage
zu erstatten mit dem Ziel, Zum allgemeinen
wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des
Betriebes und der Dienstnehmer die Wirt
schaftlichkeit und Leistungssteigerung des Ve
triebes zu fördern.
2. Der Vetriebsinhaber oder dessen Beauftragter
ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebs
rates verpflichtet, allmonatlich mit dem Vetriebsrat gemeinsame Veratungen über allgemeine Grundsätze der Vetriebsführung und
Verbesserung an Vetriebseinrichtungen abzuhalten.
l>. Abgesehen von den Bestimmungen nach Ziffer eins und 2 hat in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünfzig Dienstnehmer beschäftigt sind,
(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, das, soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Verufspflichten auszuüben ist.
(.,) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gcwähren. Für erwachsene Varauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem Vetriebsratsfonds.
(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als Zweihundert Dienstnehmem ein, in Betrieben mit mehr als eintausend Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als fünftausend Dienstnehmern drei Mitglieder des Vetnebsrates von ihrer Dienstleistung, zu der sie auf Grund des Dienstverhältnisses "verpflichtet sind, unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
Die Mitglieder des Betriebsrates sind derpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.
8 121.
(,) Ein Mitglied des Betriebrates darf bei sonstiger Nechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt werden. Die Einigungskommission kann der Kündigung nur zustimmen, wenn ,
(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit in Abs. s ) nichts anderes bestimmt wird, nur nach vorheriger Zustimmung der EinigungskomMission entlassen werden. Die Eimgungskommission kann der Entlassung nur zustimmen, wenn das Vetriebsratsmitglied
Paragraph 122,
(1) 3n Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf aber weniger als Zwanzig Dienstnehmer beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Vertrauensmänner Zu bestellen. In Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist ein Vertrauensmann, in Betrieben mit Zehn bis neunzehn Dienstnehmern sind Zwei Vertrauensmänner Zu bestellen, von denen ein Vertrauensmann der Dicnstnehmergruppe der Arbeiter oder Angestellten angehören muß, wenn diese mindestens fünf Personen umfaßt.
(.>) Die Bestimmungen über die Vetriebsver
sammlung (ß§ 110 und 111) finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner Zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung. („) Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit, Aufgaben und Befugnisse sowie der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen der W 29, 114, Abs (,), (,), (,) bis (,), («) und („), 116, Abs. (,), (römisch eins), Ziffer 3,, (,), 117, Abs. (,), M, g, 118, Abs. (,), Ziffer eins -, 3,, 5, 6, 7 - 10, 13, 1. Satz, Abs. (,>), Z. römisch eins, (,), 119, Abs. (,), (,) und (,), 1. Satz, !20 und 121 sinngemäß Anwendung. Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare und geheime Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei fahren gewählt. Zentralbetriebsrat.
8 123.
(1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe
umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und
vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist in
den Unternehmungen zur Behandlung und Ve
schlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten ein
Zentralbetriebsrat zu errichten.
(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unter
nehmungen mit bis eintausend Dienstnehmern aus
vier Mitgliedern. In Unternehmungen mit mehr
als eintausend Dienstnehmern erhöht sich für je
weitere fünfhundert Dienstnehmer die Zahl der
Mitglieder um eines, in Unternehmungen mit
mehr als fünftausend Dienstnehmern für je weitere
eintausend Dienstnehmer um eines. Bruchteile von
fünfhundert und eintausend werden für voll ge
rechnet.
(„) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner) aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Paragraph 124,
Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Betriebsversammlung, ihres Rechtes Zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner) sowie in der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes nicht beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.
Pflichten des Vetriebsinhabers.
Paragraph 125,
Der Vetriebsinhaber ist verpflichtet, dem Vetriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung, sowie die Kanzlei und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instandzuhalten.
Betriebsratsumlage.
Paragraph 126,
d) ,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen kann von den Dienstnehmern eine Vetriebsratsumlage eingehoben werden, die höchstens V2 v. H. des Vruttoarbeitsverdienstes betragen darf.
(?) Die EinHebung der Vetriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Vetriebsversammlung. („) Die Umlagen sind vom Vetriebsinhaber vom Lohn (Entgelt) einzubehalten und bei jeder Lohnauszahlung an den Vetriebsratsfonds abzuführen.
Vetriebsratsfonds.
8 127.
(,) Die Eingänge aus der Vetriebsratsumläge, sowie sonstige gemäß Paragraph 126, Abs. d), zweck— bestimmte Vermögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Vetriebsratsfonds).
(2) Die 'Verwaltung des Vetriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Vetriebsratsfonds ist der Obmann des Vetriebsrates oder dessen Stellvertreter, in Vetrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten Zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des Vetriebsratsfonds beiden Vetriebsraten gemeinsam,: gesetzliche Vertreter des Vetriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte.
(,.) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds obliegt der üandarbeiterkammer. Entscheidung von Streitigkeiten.
Paragraph 128,
Außer in den Fällen des 8 l21 sind die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und/ wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen l>) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der Geschäftsführung der Organe der Vetriebsvertretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes)
Paragraph 129,
d) Die näheren Bestimmungen über Wahlund Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Betriebsrates (Vertrauensmänner, Zentralbetriebsrat), über die Geschäftsführung über den Betriebsratsfonds und seine Revision, werden durch eine landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung und eine landwirtschaftliche Vetiiebsratsgeschäftsordnung geregelt, die im Verordnungswege durch die Landesregierung erlassen werden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 9, mit Ausnahme der Paragraphen 111,, Abs. (,), Ziffer 3,, 118, Abs. d), Ziffer 12,, 123, 126 und 12? finden auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieben von den land und forstwirtschaftlichen Verufsvereinigungen der Dienstnehmer aufgestellten provisorischen Betriebsräte (Vertrauensmänner) Anwendung.
(g) Die Tätigkeit eines im Abs. (2) bezeichneten provisorischen Betriebsrates (Vertrauensmänner) endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Betriebsrat (Vertrauensmänner) bestellt ist, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Der provisorische Betriebsrat (Vertrauensmänner) hat binnen einer Woche nach Beendigung seiner Tätigkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen sowie die Bücher, Velege und sonstigen Urkunden mit einem Rechnungsabschluß dem nach diesem Gesetz bestellten Betriebsrat (Vertrauensmänner) oder, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem betreffenden Betrieb noch kein Betriebsrat (Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt ist, der Landarbeiterkllmmer zu übergeben, die sie nach Bestellung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) diesem auszuhändigen hat.
1«. Schutz der Koalitionsfreiheit.
Paragraph 13 U,,
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen, jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
11. Streitigkeiten.
Paragraph 131,
(,) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach Paragraphen eins und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGM. Nr. 170, und, soweit Arbeitsgerichte nicht bestehen, der ordentlichen Gerichte, sind die Einigungskommissionen berufen, Nechtsstreitigkeiten aus den durch dieses Gesetz geregelten Dienstverhältnissen beiZulegen, falls beide Streitteile erklären, sich dem Schiedsspruch der Einigungskommission zu unterwerfen.
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. d) bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle (Einigungskommission) unzulässig.
(,) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle das Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfah
cens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig,
wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise
als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet
worden ist.
(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens
kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streit
anhängigkeit Zu) dies gilt im Falle des Abs. (4)
jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage
vor dem zuständigen Gericht binnen vierzehn
Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfah
rens geltend gemacht worden ist.
( ) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schiichtungsstelle (Einigungstommission) sind Ekekutionstitel im Sinne der Elekutionsordnung.
Paragraph 132,
(1) Übertretungen der Vorschriften der Paragraphen 39,, Abs. (,), 56 bis 63, 71 bis 76, 79, 81 bis 84, 95, Abs. (,), 97, Abs. (.), 99, Abs. (2), 114, Abs. (y), 120 und 130 sind von den VeZirksverwaltungsbehörden Zu bestrafen. Sofern in anderen Gesetzen keine strengeren Strafen vorgesehen sind, sind für die angeführten Übertretungen Geldstrafen bis zu 8 1000.- oder Arrest bis zu vier Wochen Zu verhängen. Bei besonders erschwerenden Umständen können auch beide Strafen nebeneinander verhängt weiden.
(2) Wer vorsätzlich die Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufaaben vereitelt, wird, wenn das Verhalten nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von den Vezirksverwaltunasbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 8 10N0.- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(z) Die nach diesem Gesetz eingebrachten Strafgelder fließen dem Land zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.
Paragraph 133,
Ein Organ der Land und ForstwirtschaftsInspektion oder eines Trägers der Sozialversichemng, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses fMhestandsverhältnisses) oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts oder'Betriebsgeheimnis verletzt oder es Zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetze einer strengeren Strafe unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft W 8? und 92).
13. VorschriftenzwingendenNechtsch uralter s.
Paragraph 134,
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
14. Übergangsbestimmungen.
Paragraph 135,
d) Die noch geltenden Tarifordnungen (LohnVereinbarungen) bleiben mit den bisherigen Nechtswirkungen solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge ersetzt werden, es sei denn, daß sie auf Grund ihrer Vestimmungen über die Geltungsdauer schon früher erlöschen.
(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen oder Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Nechtswirksamkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission) diese Vestimmung tritt in dem Zeitpunkte außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.
(g) Bis Zu dem im Abs. (...) bezeichneten Zeitpunkt darf der Abschluß von Kollektivverträgen, in denen Löhne oder Lohnzulagen geregelt sind, nur kundgemacht werden, wenn die Bedingungen des Abs. (2) erfüllt sind.
(4) Insoweit Betriebsordnungen im Sinne der ! bisherigen Rechtsvorschriften noch Geltung haben, bleiben sie mit den bisherigen Nechtswirkungen solange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch eine Arbeitsordnung im Sinne dieses Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden.
Paragraph 136,
Die der Zentrallohntommission auf Grund der Zentrallohnkommissionsverordnung vom 28. Janner 1946, VGVl. Nr. 30, zustehenden Befugnisse und Aufgaben kommen, soweit sie sich auf DienstVerhältnisse von Arbeitern in der Land und Forstwirtschaft erstrecken, mit dem Zeitpunkt in Wegfall, in dem die Obereinigungskommission auf Grund dieses Gesetzes bestellt ist.
Paragraph 137,
s,) Die von den Verufsgenossenschaften für den Vereich der Land und Forstwirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bleiben, soweit nicht einzelne ihrer Bestimmungen durch Paragraph 138, n't, j, aufgehoben werden, insolange in Wirksamkeit, als sie nicht durch Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz gemäß ß 72, Abs. (, ), erseht werden.
(2) Soweit nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften Ms. (,)1 den landwirtschaftlichen Verufsgenossenschaften das Recht zur Vewilligung von Ausnahmen oder sonstige Befugnisse Zustehen, gehen diese auf die Land und Forstwirtschaftsinspektion über.
15. Aufhebung reichsre chtllcher Vorschriften.
Paragraph 138,
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften außer Wirksamkeit) insbesondere werden nachfolgende Vorschriften, insoweit sie für die Land und Forstwirtschaft in Wirksamkeit geseht worden sind, aufgehoben:
Paragraph 139,
(,) Die im Verfahren Zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommisfionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungest und Vergleiche sind gemäß Art. römisch III des Landarbeitsgesetzes von den Stempeln und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ebenso unterliegen gemäß Art. römisch III des Landarbeitsgesetzes das Arbeitsbuch (Paragraph 39,) sowie Bestätigungen in demselben über Art und Dauer der Dienstleistung, die Lehrverträge (Paragraph 97,), sowie nicht unterschriebene Dienstscheine (Paragraph 7,) keiner Stempel und Rechtsgebühr.
17. Inkraftsetzung.
Paragraph 140,
Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach dessen Kundmachung in Kraft.