Datum der Kundmachung

25.04.1949

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1949, 12. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer in Oberösterreich in der Fassung des Beschlusses des Oö. Landtages vom 6. Oktober 1948 (oberösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz)

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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13. Gesetz

vom 7. Juli 1948 über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer in Oberösterreich

in der Fassung des Beschlusses des o. ö.

Landtages vom 6. Oktober 1948 (oberösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

römisch eins. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

A. Die land und forstwirtschaftliche Berufsvertretung.

Paragraph eins,

Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer.

Zur Wahrung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land und Forstwirtschaft in Oberösterreich, sowie zur Durchführung von Maßnahmen Zur Hebung, Förderung und Erleichterung der land und forstwirtschaftlichen Erzeugung, des Absatzes, der Verteilung und Verarbeitung der land und forstwirtschaftlichen Produkte, soweit diese Angelegenheiten nicht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich errichtet.

Paragraph 2,

Die Rechtsform der Landwirtschaftskammer.

(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft? es kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu? sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen, sowie Verpflichtungen eingehen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Linz.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist zur Führung des üandeswappens berechtigt.

Paragraph 3,

Der personelle Umfang der Landwirtschaftskammer.

(1) Der Wirtungsbereich der Landwirtschaftskammer erstreckt sich nach diesem Gesetze auf folgende physische und juristische Personen:

  1. Litera a
    selbständig Berufstätige, die als Eigentümer, Nutznießer! oder Pächter der land und forstwirtschaftlichen Produktion gewidmete, in Oberösterreich gelegene Grundstücke im Mindestmaße von 1 tia auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer juristischen Person Hauptberuflich bewirtschaften und, wenn diese Grundstücke ein Ausmaß von nur 2 tia oder weniger haben, nicht krankenversicherungspflichtig sind, ausgenommen bei einer SelbständigenPflichwersicherung. Auf dieses Mindestmaß sind dem Eigentümer die von ihm mitbewirtschafteten Grundstücke der in seinem Haushalte lebenden Familienangehörigen (lit. ä), dem Pächter auch seine eigenen Grundstücke anzurechnen. Es gelten nur jene Miteigentümer, Mitnutznießer oder Mitpächter als Berufstätige der Land und Forstwirtschaft, welche die Grundstücke für Rechnung der Mitberechtigten persönlich bewirtschaften. Bei gemischten Betrieben wird die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer nur dann begründet, wenn die land und forftwirtschaftliche Seite des Betriebes die überragende ist. Land und forstwirtschaftliche Grundstücke des Kirchen und Pfründenvermögens, der Niederlassungen von Orden, Kongregationen und dergleichen, von Anstalten, Fonds, Stiftungen und Agrargemeinschaften vermitteln die Mitgliedschaft, wenn sie den vorangestellten Erfordernissen der Lage, des Ausmaßes und der Betriebsart entsprechen.
  2. Litera b
    Erwerbsgärtner, die den Obst und Gartenbau auf Grundstücken von irgend welchem Ausmaße dauernd hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben?
  3. Litera c
    Personen/ die ohne Eigentümer, Pächter oder Nutznießer land oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu sein, eine land oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, wie Milchmeier, Gefiügelhalter, Fischer, Pecher und dergleichen;
  4. Litera d
    Familienangehörige der selbständig Berufstätigen gemäß lit, a bis c, sofern sie mit diesen in Hausgemeinschaft leben, in ihrem land und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und keinen anderen Beruf hauptberuflich ausüben. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, die Eltern und Großeltern der selbständig Berufstätigen.
  5. Litera e
    Die land und forstwirtschaftlichen Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände.

(2) Die Feststellung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer hat für jede Wahlperiode (Paragraph 34,, Absatz eins,) neu zu erfolgen und muß vier Wochen vor deren Beginn vollendet sein. Die Gemeinden sind Zur Mitwirkung verpflichtet. Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung (Paragraph 33,) geregelt.

Paragraph 4,

Der sachliche Umfang der Landwirtschaftskammer.

(1) Betriebe der Land und Forstwirtschaft im Sinne dieses Landesgesetzes sind Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstände haben (Artikel römisch fünf, Punkt a, des Kundmachungspatentes Zur Gewerbeordnung), ferner die land und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Nahmen Zählen Zur land und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die Wiesen, Weide, Alp- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Fagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst, Wein und Gartenbau und die Baumschulen.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Absatz 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen GärtnereierZeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Nahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis Zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Nebenbetriebe im Sinne der Absätze 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.

(4) Als Betriebe der Land und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land und forstwirtschaftlichen Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie gemäß Artikel römisch IV des Kundmachungspatentes Zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind) ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.

Der räumliche Umfang der Landwirtschaftskammer.

Der räumliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Oberösterreich, der einer Bezirksbauernkammer auf das Gebiete eines Verwaltungsbezirkes, der einer Ortsbauernschaft auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden. Die Statutargemeinden Linz und Steyr bilden mit den Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je eine Bezirksbauernkammer.

B.  Der Wirkungsbereich  der Landwirtschaftskammer.

§ 6. Der Tätigkeitsbereich der Landwirtschaftskammer.

(1) Zur Erfüllung der im Z 1 bezeichneten Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere Zu:

(2)  Auf  dem  Gebiete der Berufsvertretung:

a)              Die  Bedürfnisse  und  Interessen  der Land- und Forstwirtschaft  in  allen  Belangen,  auf

allen  Gebieten  des  Rechts  im  allgemeinen,

insbesonders   auf  dem  Gebiete  des  Agrarrechtes, der Bodenreform,  der Agrar, Wirtschafts, Handels, Zoll, Steuer, Preis und

Ernährungspolitik, des land und  forstwirtschaftlichen Kredit, Schätzungs, Wohnungs, Siedlungs,   Gebühren, Tarif  und PreisWesens, die Volksernahrung und Volksbildung

wahrzunehmen,    diesbezügliche  Wünsche  und

Vorschläge zu beraten, Anträge bei Behörden

über deren Aufforderung, wie auch aus eigenem Antrieb zu stellen und Gutachten zu erstatten, ebenso nach Maßgabe der diesbezüglich geltenden Vorschriften   bei   der Regelung

der   Arbeitsverhältnisse,   des   Arbeiterschuhes

und der Sozialversicherung mitzuwirken.

b)              soweit dies durch besondere Gesetze und sonstige Vorschriften  vorgesehen  ist,   an  Maß

nahmen und Einrichtungen   mitzuwirken   und

teilzunehmen,  welche  die  Hebung   der  Wirtschaftlichen und sozialen Lage der land und

forstwirtschaftlichen  Bevölkerung,   sowie  dem

Schütze derselben dienen und auch im eigenem

Wirkungskreis   derartige   Maßnahmen   und

Einrichtungen Zu treffen)

c)              innerhalb der gesetzlichen Schranken die land- und forstwirtschaftliche Bevölkerung  in  rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen und sozialpolitischen Fragen zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden und sonst wo immer in wirtschaftlichen, kulturellen, Steuer und Gebührenangelegenheiten zu vertreten)

  1. Litera d
    ständige berufliche Schiedsgerichte einzurichten, die auf Grund eines schriftlichen Übereinkommens der Beteiligten und mit Beachtung der bezüglichen besonderen Vorschriften in Streitigkeiten über Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft entscheiden) die Anwendung der Paragraphen 586,, 392 und 593 der Zivilprozeßordnung kann nicht wirksam ausgeschlossen werden)
  2. Litera e
    an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, soferne durch sie land oder forstwirtschaftliche Interessen erkündet oder berührt werden sollen.

(3) Auf dem Gebiete der Förderung der Landwirtschaft:

a) bei Errichtung von öffentlichen Einrichtungen und Anstalten, welche die Förderung der Land und Forstwirtschaft zum Ziele haben, sowie bei Änderung ihrer Organisation Gutachten abzugeben)

b)              auf allen Gebieten   der land und forstwirtschaftlichen Produktion, vor allem der Meliorationen, der Bodenkultivierung, des Pflanzenbaues  und  Pflanzenschutzes,   der Saatzucht,

des Obst und Gartenbaues, der Alm, Weidewirtschaft,  der Tierzucht,  der Milchwirtschaft,

der Waldwirtschaft,  der Jagd  und  Fischerei,

der Technisierung des Bauwesens usw., ferner die Verwertung land und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fördernde Maßnahmen zu treffen, sowie Einrichtungen und Anstalten für das land und forstwirtschaftliche Versuchs und Forschungswesen und der Bodenuntersuchung selbst ins Leben zu rufen, zu betreiben oder an der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken)

  1. Litera c
    das land und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen in allen seinen Zweigen zu fördern und Zu heben)
  2. Litera d
    das land und forstwirtschaftliche Versicherungswesen, sowie die land und forstwirtschaftliche Buchführung und Rentabilitätsberechnung zu pflegen und die Anerkennung land und forstwirtschaftlicher Sachverständiger vorzunehmen, sowie Einrichtungen der landwirtschaftlichen Güter und Darlehensvermittlung zu schaffen, zu fördern oder sich an solchen Einrichtungen Zu beteiligen)
  3. Litera e
    das land und forstwirtschaftliche Ausstellungs, Presse und Propagandawesen Zu pflegen und zu fördern. Sie kann Zu diesem Zwecke Einrichtungen Zum Vertrieb, Zur Herausgäbe oder zur Erzeugung von einschlägigen Druckwerken, von Steh und Laufbildern selbst ins Leben rufen, verwalten oder an solchen Einrichtungen sich beteiligen?
  4. Litera f
    für die Beschaffung aller landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktionserfordernisse/ wie Saatgut, Kunstdünger, Zuchttiere, land und forstwirtschaftliche Bedarfsartikel einschließlich des Baumaterials, Vorsorge Zu treffen)
  5. Litera g
    Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Land und Forstwirtschaft, besonders des Bezuges, des Absatzes, der Verwertung und der Ein und Ausfuhr land und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Bedarfsartikel selbst ins Leben Zu rufen, zu verwalten oder an der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken)
  6. Litera h
    Einrichtungen zur Förderung der Wirtschaftlichen und sozialen Lage der land und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer Zu schaffen)
  7. Litera i
    in die mit Angelegenheiten der Land und Forstwirtschaft befaßten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besehungsvorschlage Zu erstatten)
  8. Litera k
    land und forstwirtschaftliche Fach und Berufsschulen und kurse Zu errichten und Zu erhalten oder an der Errichtung und Verrollttung solcher Institutionen mitzuwirken, sowie für die Heranbildung des gesamten Berufsnachwuchses vorzusorgen,

(4) Auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung:

  1. Litera a
    im übertragenem Wirkungskreis Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiete der Volksernährung, des Gemeinschaftsaufbaues und der Schuldenregelung zu besorgen, soweit es durch gesetzliche und besondere Vorschriften vorgesehen ist)
  2. Litera b
    Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbrauchen auf dem Gebiet der gesamten Land- und Forstwirtschaft auszustellen und hiezu Gutachten zu erstatten.

Paragraph 7,

Die Zusammenarbeit mit land und forstwirtschaftlichen Körperschaften.

(1) Land und forstwirtschaftliche Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände, deren Wirkungskreis sich auf das ganze Land oder auf größere Teile desselben erstreckt, können, wenn gegen ihre fachliche Führung oder sonstige Gebarung kein Anstand besteht, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer unbeschadet der Vereinsrechtlichen Vorschriften als Fachorganisation anerkannt und bei der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung herangezogen werden. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich.

(2) Die anerkannten Körperschaften, Fachvereine und Fachverbande unterstehen in dieser Eigenschaft der Aufsicht der Landwirtschaftskammer und verpflichten sich, von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer zum Zwecke der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Die Vertreter müssen jederzeit gehört werden und sind die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen, sowie gedruckte Veröffentlichungen der Landwirtschaftskammer vorzulegen.

Paragraph 8,

Die Auszeichnung verdienter Personen.

(1) Die Landwirtschaftskammer kann Personen, die in der Land und Forstwirtschaft als Dienstgeber und Dienstnehmer berufstätig sind und sich durch vorbildliche Wirtschafte oder Arbeitsleistung oder Personen, die durch ihr erfolgreiches Eintreten für die Interessen der Land und Forst Wirtschaft besondere Verdienste um diese erwarben, auszeichnen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft der Hauptausschuß.

C. Das Verhältnis zu Behörden und Körperschaften:

Paragraph 9,

Das Aufsichtsrecht der Landesregierung.

(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann Veschlösse der Vollversammlung außer Kraft setzen, wenn durch solche bestehende Gesetze verletzt werden.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß alljährlich der Landesregierung vorzulegen.

Paragraph 10,

Das Begutachtungsrecht der Landwirtschaftskammer.

(1) Die Landwirtschaftskammer ist als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1924, VGVl. Nr. 259, berechtigt, Zu den Gesetzentwürfen der Bundesbehörden, soweit sie Interessen der Land und Forstwirtschaft berühren, vor deren Einbringung bei den gesetzgebenden Körperschaften, sowie Zu wichtigen Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung Stellung Zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat Gesetz und Verordnungsentwürfe, welche land und forstwirtschaftliche, Interessen berühren, vor der Einbringung im Landtage bzw. vor ihrer Erlassung der Landwirtschaftskammer Zeitgerecht Zur Vegutachtung Zu übermitteln.

(3) Die über solche Gesetzentwürfe erstatteten Äußerungen der Landwirtschaftskammer sind, soferne sie innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist erstattet werden, gleichzeitig mit der Gesetzesvorlage dem Landtage Zur Kenntnis Zu bringen.

künfte zu geben und die Landwirtschaftskammer in ihrer Wirksamkeit Zu unterstützen.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Paragraph 12,

Die Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer.

Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer für Oberösterreich gilt unbeschadet der Bestimmungen des 8 11 dieses Gesetzes überdies:

a)              Zur Beratung und Behandlung der zwischen

Dienstgeber  und  Dienstnehmer gemeinsamen

Angelegenheiten und zur Errichtung und zum

Betrieb  gemeinsamer Einrichtungen wird  ein

paritätischer   Ausschuß    der  Landwirtschaftskammer   und   der   Landarbeiterkammer   für

Oberösterreich gebildet.   Ob eine Angelegenheit  als  gemeinsame vom paritätischen Ausschuß Zu behandeln ist, beschließen die beiden

Kammern durch ihren Hauptausschuß. Kommt

ein übereinstimmender Beschluß beider Kammern nicht zustande,  so kann die Angelegenheit von jeder Kammer  in  ihrem  Wirkungskreis behandelt und erledigt werden.

b)              In den paritätischen Ausschuß entsendet jede

der  beiden   Kammern  vier  Vertreter.    Den

Vorsitz im Ausschuß führen   abwechselnd   die

Präsidenten der beiden Kammern, bezw. die

von diesen bestellten Vertreter. Bei der ersten

Sitzung bestimmt das Los, welcher der beiden

Präsidenten den Vorsitz führt.   Der Ausschuß

ist beschlußfähig, wenn außer den Vorsitzen

den mindestens je zwei Vertreter der beiden

Kammern anwesend sind.   Sind bei der Abstimmung Vertreter der beiden Kammern in

ungleicher   Zahl  anwesend,   so   scheiden   Zur

Herstellung  de?  Gleichzahl  für  die  Abstimmung  Mitglieder jener Kammer aus,   deren

Vertreter  in  Überzahl  sind.   Der  Ausschuß

faßt   seine   Beschlüsse   mit    Stimmenmehrheit)   bei Stimmengleichheit  gilt der Antrag

als abgelehnt.

c)              Der Ausschuß  tritt  nach  Bedarf  Zusammen

und kann von jedem der beiden Präsidenten

einberufen werden.

II.   Abschnitt.

Die Organisation der Landwirtschaftskammer.

A. Die Organe der Landwirtschaftskammer.

Das Verhältnis zu den Behörden und Körperschaften.

Paragraph 13,

  1. Litera d
    Die Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechtes und die der Förderung der Land und Forstwirtschaft dienenden Anstalten sind derpflichtet, der Landwirtschaftskammer zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten die erforderlichen Aus Organe der Landwirtschaftskammer sind:
  2. Litera a
    die Vollversammlung)
  3. Litera b
    die Ausschüsse der Vollversammlung)
  4. Litera c
    der Präsident)
  5. Litera d
    die Bezirksbauernkammer)
  6. Litera e
    die Ortsbauernschaften.
    B. Die Vollversammlung und deren Ausschüsse, Paragraph 14,
Die Zusammensetzung der Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern/ von denen

  1. Litera a
    auf Landund Forstwirte und deren Familien
ungehörige gemäß Paragraph 3,, Abs. d), Ut. a bis 6,
dieses Gesetzes einunddreißig,
  1. Litera b
    eines auf die Landesregierung/
  2. Litera c
    vier auf die Vertreter der land und forstwirtlichen Genossenschaften
entfallen.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung werden gemäß Paragraph 31,, bzw. Paragraph 34, gewählt.

(3) Der Vertreter der Landesregierung in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist der jeweilige Referent der Land und Forstwirtschaft in der Landesregierung.

(4)              Die Vertreter der land und forstwirtschaftlichen Genossenschaften werden über Vorschlag der Anwaltschaft der land und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften Oberösterreichs durch die Vollversammlung hinzugewählt.

(5)              Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer führen den Titel "Landwirtschaftskammerrat".

Paragraph 15,

Die Wahl des Präsidiums.

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und den Protokollführer. Sie wählen weiters gemäß Paragraph 18, die Mitglieder der vorgesehenen Ausschüsse.

(2) Der Präsident leistet die Angelobung/ daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird/ in die Hand des Landeshauptmannes. Die Landwirtschaftskammerräte/ die Bezirksbauernkammerobmänner und die Mitglieder der Bezirksbauernkammerausschüsse leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.

Paragraph 16, Die Tätigkeit der Vollversammlung.

(l) Die Vollversammlung wird vom Präsiden, ten einberufen und geleitet.

(2) Die Vollversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens viermal im Jahre einberufen) sie muß einberufen werden, wenn:

  1. Litera a
    die Landesregierung dies verlangt?
  2. Litera b
    mindestens ein Sechstel der Landwirtschaftskammerräte dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(3) Der Präsident kann zu Sitzungen der Vollversammlung Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

Paragraph 17, Die Aufgaben der Vollversammlung.

(1) Die Beratung und Beschlußfassung in der Landwirtschaftskammer erfolgt/ soferne nicht ein Ausschuß mit der Beratung oder endgültigen Erledigung einer Angelegenheit von der Vollversammlung betraut ist, durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Der Beratung und Beschlußfassung der Vollversammlung sind außer den im Paragraph 14 /, Abs. d), vorgesehenen Wahlen insbesondere vorbehalten:

  1. Litera a
    Die Geschäftsordnung/
  2. Litera b
    der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß der Landwirtschaftskammer,
  3. Litera c
    die Festsetzung der Kammerumlage,
  4. Litera d
    die Gebührenvorschrift für die Funktionäre der Landwirtschaftskammer/
  5. Litera e
    jene Angelegenheiten, die der Präsident oder ein Ausschuß wegen ihrer besonderen Bedeutung der Vollversammlung vorlegen und die gemäß Paragraph 16,, Abs. (2), M. b, eingebrachten Anträge/
  6. Litera f
    die Einrichtung des Landwirtschaftskammeramtes.

Paragraph 18,

Die Wahl der Ausschüsse.

(1) Von der Vollversammlung werden aus ihrer Mitte zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschlisse eingesetzt. Der Präsident kann außerdem Sachverständige mit beratender Stimme Zu einZelnen Ausschußsitzungen beiziehen.

(2) Alle Ausschüsse werden nach dem Grundsatze der Verhältniswahl zusammengesetzt.

(3) Der Präsident führt bei allen Ausschußsitzungen den Vorsitz.

(4)              Die Mitgliederzahl sowie den Wirtungsbereich der Ausschüsse legt die Vollversammlung fest/ doch muß jedenfalls ein Hauptausschuß/ ein Forstausschuß und ein Landarbeitsausschuß gebildet werden.

(5)              Der Hauptausschuß besteht aus acht Mitgliedern, der Forstausschuß aus zehn Mitgliedern

und der Landarbeitsausschuß aus zwölf Mitgliedern unter denen stets der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sein müssen.

(6) Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.

Paragraph 19,

Die Geschäftsführung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen.

(1) Zu einem Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Anträge, die in der Vollversammlung oder in einem Ausschuß zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens drei Kammerraten oder Ausschußmitgliedern acht Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des Ausschusses schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Werden Antrage im Verlaufe einer Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses gestellt, entscheidet der Präsident, ob sie sogleich zur Beratung kommen sollen oder ob sie auf die nächste Sitzung Zu vertagen sind.

Paragraph 20,

Die Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer enthält die Geschäftsordnung, die die Vollversammlung selbst beschließt.

Paragraph 21,

Die Auflösung der Vollversammlung.

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Mitglieder der Vollversammlung und die ZweidrittelMehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist der Landesregierung sofort mitzuteilen. Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann auch von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben nicht erfüllt.

(2) In beiden Fällen erlöschen gleichzeitig auch die Mandate der Mitglieder der Ausschüsse der Vollversammlung.

(3) Für die Führung der Geschäfte findet für die Landwirtschaftskammer die Bestimmung des Paragraph 22,, Abs. (5), sinngemäß Anwendung.

(4) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung längstens innerhalb vier Wochen nach der Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben.

C. Der Präsident.

Paragraph 22,

(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.

(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vollversammlung zu vollziehen.

(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus Zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident nach Anhören des Hauptausschusses berechtigt, diese Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis zu erledigen. Er muß jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und die Genehmigung derselben einholen.

(4)              Ist der Präsident an der Ausübung seines

Amtes verhindert, so wird er durch den ersten

Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so tritt der Zweite Vizepräsident an seine Stelle.

(5)              Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder bei Ablauf einer Wahlperiode bleiben der Präsident und der Hauptausschuß bis Zur Neuwahl im Amte.

(6) Der Präsident vollzieht die Angelobung der Bezirksbauernkammerobmänner, sowie der Bezirksbauernkammerausschüsse und der Angestellten des Landwirtschaftskammeramtes.

D. Die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 23,

Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer.

(1) Die Bezirksbauernkammem, deren Sitz mit dem der einzelnen Bezirkshauptmannschaften gleich ist, haben als Organe der Landwirtschaftskammer die Aufgabe und Verpflichtung, die land und forstwirtschaftlichen Interessen, sowie Maßnahmen Zur Hebung und Förderung der Produktion, des Absatzes, der Marktregelung und der sozialen Verhältnisse der Land und Forstwirtschaft des Verwaltungsbezirkes nach Weisung der Landwirtschaftskammer wahrzunehmen und zu fördern.

(2) Die Bezirksbauernkammern haben kein eigenes Umlagenrecht und können keine eigenen Beiträge eingeben.

Paragraph 24,

Die Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer.

(1) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer besorgen

  1. Litera a
    der Bezirksbauernkammerausschuß)
  2. Litera b
    der Bezirksbauernkammerobmann)
  3. Litera c
    die Obmännerkonferenz.

(2) Die Erledigung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Bezirksbauernkammerämter, die dem Landwirtschaftskammeramt unterstellt sind, besorgt.

Paragraph 25,

Der Bezirksbauernkammerausschuß.

(1)              Der Bezirksbauernkammerausschuß setzt sich

aus Zwölf Vertretern der Land und Forstwirte

und deren Familienangehörige gemäß Paragraph 3,, Abs. (1), Litera a bis d dieses Gesetzes Zusammen.

(2)              Die Mitglieder des Bezirksbauernkammerausschusses werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses Zur Landwirtschaftskammer des betreffenden Verwaltungsbezirkes auf die Dauer einer Wahlperiode über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bestellt,

(3) Der Bezirksbauernkammerausschuß wird nach Bedarf/ aber mindestens viermal im Jahr zur Beratung und Beschlußfassung laufender Angelegenheiten vom Bezirksbauernkammerobmann einberufen. Der Bezirksbauernkammerobmann muß denselben einberufen, wenn mindestens die Halste der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung von ihm verlangt oder wenn die Landwirtschaftskammer hiezu den Auftrag erteilt.

(4) Von der Einberufung des Bezirksbauernkammerausschusses ist die Landwirtschaftskammer rechtzeitig in Kenntnis Zu setzen, Über die Beratungen und Beschlüsse des Bezirksbauernkammerausschusses ist eine Niederschrift zu verfassen.

(5) Für die Beschlußfassung des Bezirksbauernkammerausschusses gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 19, dieses Gesetzes.

(6) Die Eröffnungssitzung des Bezirksbauernkammerausschusses wird vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer geleitet.

Paragraph 26,

Der Bezirksbauernkammerobmann.

(1) Von den Mitgliedern des Bezirksbauerntammerausschusses wird aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Bezirksbauernkammerobmann gewählt,

(2) Der Bezirksbauernkammerobmann beruft die Obmännerkonferenz und den Bezirksbauernkammerausschuß ein, deren Verhandlungen er leitet und trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer, sowie der laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer. Er vollzieht auch die Angelobung der Ortsbauernobmänner und der Mitglieder der Ortsbauernausschüsse.

(3) Im Verhinderungsfälle hat der Bezirksbauernkammerobmann ein Mitglied des Bezirksbauernkammerausschusses mit seiner Vertretung Zu betrauen.

(4) Der Präsident der Landwirtschaftskammer kann im Falle der Vernachlässigung in der Pflichterfüllung einen Bezirksbauernkammerobmann von seinem Posten abberufen und dem Bezirksbauernkammerausschuß die Ersatzwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes auftragen.

Paragraph 27,

Die Obmännerkonferenz.

(1) Der Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des Verwaltungsbezirkes an.

(2) Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann Zu Dienstbesprechungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre oder auf Verlangen der Landwirtschaftskammer einberufen.

(3) Von der Einberufung der Obmännerkonferenz ist die Landwirtschaftskammer rechtzeitig zu verständigen. E. Die Ortsbauerschaft.

Paragraph 28,

Der Umfang und die Mitglieder der Ortsbauernschaft.

(1)              Für das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden wird eine Ortsbauernschaft errichtet. Für große Gemeinden kann vom Hauptausschuß

der Landwirtschaftskammer die Errichtung mehrerer Ortsbauernschaften beschlossen werden. Ein diesbezüglicher Beschluß muß im oberösterreichischen Amtsblatt veröffentlicht werden.

(2)              Mitglieder einer Ortsbauernschaft find alle

gemäß 8 3 dieses Gesetzes wahlberechtigten Personen, die im Gebiete der Ortsbauernschaft ihren ständigen Wohnsitz haben. 3n Zweifelsfällen entscheidet der Hauptausschuß über die Zugehörigkeit.

Paragraph 29,

Die Mitgliederversammlung.

Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.

Paragraph 30,

Der Ortsbauernausschuß.

(1) Der Ortsbauernausschuß setzt sich aus acht Vertretern der Land und Forstwirte und deren Familienangehörigen gemäß Paragraph 3,, Abs. (,), lit. 3 bis 6, zusammen.

(2) Die Mitglieder des Ortsbauernausschusses werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses zur Landwirtschaftskammer der betreffenden Gemeinde(n) über Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen vom Bezirksbauernkammerausschuß bestellt.

(3) Dem Ortsbauernausschuß steht ein Ortsbauernobmann vor, der aus seiner Mitte gewählt wird, die Ortsbauernschaft leitet und sie nach außen vertritt.

(4) Dem Ortsbauernausschuß obliegt nach erhaltenen Weisungen die Vorbereitung der Angelegenheiten, die in der Mitgliederversammlung erörtert werden sollen, die Beschlußfassung über Vorschläge und Anträge an die Bezirksbauerntammer.

(5) Die Landwirtschaftskammer, bzw. die Bezirksbauernkammer kann die Durchführung von Aufgaben, die grundsätzlich in deren Wirkungskreis fallen, jedoch ausschließlich oder Vorzugsweise den Sprengel einer Ortsbauernschaft betreffen, fallweise oder allgemein dem Ortsbauernausschuß übertragen, Hiebei ist dieser verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen der Landwirtschaftskammer genau Zu beobachten.

(6) Die Tätigkeit des Ortsbauernausschusses unterliegt der Aufsicht der Bezirksbauernkammer, bzw. des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer.

(7) Über Beschlüsse des Ortsbauernausschusses ist eine Niederschrift Zu verfassen. Beschlüsse werden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, dieses Gesetzes gefaßt.

(8) Zur Deckung der Kosten besonderer Einrichtungen in den Ortsbauernschaften kann der Hauptausschuß der Landwirtschaftskammer auf Antrag der Ortsbauernschaft besondere örtliche Zuschlage Zur Landwirtschaftskammerumlage bewilligen.

römisch III. Abschnitt: Die Wahlen.

Paragraph 31,

Allgemeines.

(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer werden auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Das Gesetz Zum Schutz der Wahl und Versammlungsfreiheit findet auf diese Wahlen Anwendung.

Paragraph 32,

Das Wahlrecht und die Wählbarkeit.

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 3,, Abs. (1), Litera a bis d, soferne sie Zur Zeit der Ausschreibung der Mahlen ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich haben und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Absatz 1, wenn sie am 1. Jänner des Wahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Jede gewählte Person ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Ablehnen dürfen nur jene Personen, die nach der geltenden Gemeindeordnung das Recht haben, eine Wahl in den Gemeindeausschuß abzulehnen, sowie jene Personen, die durch Zwei unmittelbar vorangegangene Wahlperioden Mitglieder eines Organes der Landwirtschaftskammer gewesen sind.

Paragraph 33,

Die Wahlordnung.

(1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes, sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden von der Landesregierung im Verordnungswege erlassen.

Paragraph 34,

Die Anordnung der Wahlen.

(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden alle sechs Jahre statt. 3hre Vornahme ist von der Landesregierung anzuordnen.

(2) Die Anordnung von Neuwahlen Zu einem früheren Zeitpunkt ist nur Zulässig, wenn es die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschließt. Dieser Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein.

(3) Ferner kann die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnen, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner nicht mehr vorhanden sind.

Paragraph 35,

Die erste Einberufung der Vollversammlung.

(1) Die Einberufung der neugewählten Vollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung.

(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis zur Neuwahl des Präsidenten das an Fahren älteste. Mitglied.

Paragraph 36,

Die Kosten der Wahlen.

(1)              Alle mit der Wahl zusammenhängende

Kosten sind von der Landwirtschaftskammer Zu

tragen.

(2)              Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahl unentgeltlich mitzuwirken.

römisch IV. Abschnitt: Die Funktionäre der Landwirtschaftskammer.

Paragraph 37,

Die Tätigkeit der Funktionäre.

Die Tätigkeit der Landwirtschaftskammerräte, der Bezirksbauernkammerobmänner, Ortsbauernobmänner, sowie der Mitglieder von Ausschüssen der Landwirtschaftskammer, der Bezirksbauerntammern und Ortsbauernschaften ist ehrenamtlich) sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen und auf Tagegelder nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu erlassenden Gebührenvorschrift. Sie sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und Berichte Zu erstatten.

Paragraph 38, Das Erlöschen des Mandates.

(1) Das Mandat der Kammerräte sowie der übrigen Funktionäre der Landwirtschaftskammer erlischt:

a) Bei  Ablauf  der Wahlperiode    und  für  die

Landwirtschaftskammerräte auch bei Auflösung

der Vollversammlung.

b)              Wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird,

welcher   nach   der  Wahlordnung   der   Landwirtschaftskammer die Wählbarkeit der Funktionäre gehindert hätte.

c)              Durch den Tod oder freiwilligen Verzicht.

(2) Verfällt ein Funktionär der Landwirtschaftskammer in eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung oder wird über dessen Vermögen das Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet/ so kann er bis zum rechtskräftigen AbMuß des Straf oder Konkurs bzw. Ausgleichs Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber steht dem Hauptausschuß zu.

römisch fünf. Abschnitt: Die Verwaltung der Landwirtschaftskammer.

A. Die finanzielle Gebarung.

Paragraph 39,

Die Einnahmen der Landwirtschaftskammer.

Die Erfordernisse, welche die Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt:

1.              Durch Kammerumlagen, die

a) als Beiträge deren Höhe in einem Verhältnis zum Einheitswert festgesetzt wird und die von allen physischen und juristischen Personen, die zur Leistung der Grundsteuer von den land und forstwirtschaftlichen Betrieben und den diesen im Sinne des Grundsteuergesetzes gleichstehenden Betriebsgrundstücken verpflichtet sind,

b)              als Beiträge   der   selbständigen Berufstätigen, die ohne Eigentümer oder Pächter

(Nutznießer) land oder forstwirtschaftlicher

Grundstücke zu sein, eine land oder forst

wirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf

eigene Rechnung ausüben s§ 3, Abs. (,),

lit. c) und

c)              als Beiträge der berufszugehörigen juristischen Personen, die nicht nach lit. a umlagepflichtig sind,

entrichtet werden müssen.

2.              Durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen

und Veranstaltungen.

3.              Durch  allfällige  Zuwendungen   des  Bundes

und des Landes.

4.              Durch allfällige anderweitige Zuwendungen.

§ 40.

Die Kammerumlagen.

(1)              Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer beschließt für jedes Kalenderjahr einen

Voranschlag  über  ihre Erfordernisse  und  deren

Bedeckung.   Hiezu kann sie eine Kammerumlage

als Zuschlag zur Grundsteuer von den land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben bis Zu 1% des Einheitswertes   vorschreiben und   jährlich  durch  die

Finanzämter   einheben lassen.   Ist Zur Deckung

der normalen Erfordernisse   eine Kammerumlage

von mehr als 1^> des Einheitsweites erforderlich, so ist hiezu die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Das Ausmaß der Umlage darf auch mit Zustimmung der Landesregierung 5^ des Einheitswertes nicht übersteigen. Für die Einhebung der Umlage durch die Finanzämter ist an den Bund eine Einhebungsvergütung von 4A, der eingehobenen Betrage zu entrichten. Die Kammerumlage wird in jenen Fällen, in denen nach den geltenden Vorschriften keine Grundsteuer eingehoben wird, ebenfalls nicht eingehoben.

l^) Die Beiträge der selbständig Berufstätigen und "der juristischen Personen (Paragraph 39,, Punkt 1 d und c) werden alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Dem Ausmaß der Beiträge ist der Geschäftsumfang der Beitragspflichtigen zu Grunde Zu legen. Das Nähere darüber regelt eine Beitragsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. Die Einbringung der Beiträge wird im Verwaltungswege gewährt.

Paragraph 41,

Die Zuschüsse der Landesregierung.

(1) Das nicht anderweitig gedeckte und von der Landesregierung anerkannte Regieerfordernis, sowie das anerkannte Erfordernis für die fachlichen Ausgaben zur Durchführung des in Paragraph 6, dieses Gesetzes festgelegten Aufgabenkreises der Landwirtschaftskammer wird aus Landesmitteln bestritten, soferne nicht Bundesmitteln zufließen.

(2) Die Landwirtschaftskammer legt ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das kommende Jahr vor.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Landwirtschaftskammer ist mit dem Kalenderjahr gleichlaufend.

Paragraph 42,

Das Revisionsrecht der Landesregierung.

Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Nichtigkeit, ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung.

L. Die Kammerämter und Kammerangestellte.

Paragraph 43,

Die Kammerämter.

(1) Dem Landwirtschaftskammeramt obliegt unter der Leitung des Präsidenten die Besorgung der Amtsgeschäfte der Landwirtschaftskammer. Ihm steht der Kammeramtsdirektor bzw. der Stellvertreter vor.

(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer weiden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes von den Bezirksbauernkammeramtem besorgt. Ihnen steht der Bezirksbauernkammersekretär vor.

(3) Bezirksbauernkammerämter sind nachgeordnete Dienststellen des Landwirtschaftskammeramtes,

(4) Den Aufbau und die Einrichtung des Landwirtschaftskammeramtes, sowie der Bezirksbauernkammerämter regelt die Geschäftsordnung.

Paragraph 44,

Die Kammerangestellten.

(1) Für eine Anstellung bei der Landwirtschaftskammer ist die österreichische Bundesbürgerschuft Voraussetzung.

(2) Eine Anstellung bei der Landwirtschaftskammer kann im Nahmen eines von der Vollversammlung zu beschließenden Stellenplanes, der Beamte, planmäßige und außerplanmäßige Angestellten zu unterscheiden hat, erfolgen,

(3) Beamte und planmäßige Angestellte der Landwirtschaftskammer sind als Organe der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Beamte der Landwirtschaftskammer, die als solche auf einen stellenplanmäßigen Posten vom Präsidenten berufen werden, sind den Landesbeamten dienst- und besoldungsrechtlich sinngemäß gleichzustellen.

(4) Die Dienst und Besoldungsvorschriften für die Beamten und Angestellten des Kammeramtes, sowie der Nachgeordneten Dienststellen, werden von der Vollversammlung in Gleichstellung mit den diesbezüglichen Bestimmungen für Beamte und Angestellte des Landes Oberösterreich erlassen.

römisch VI. Abschnitt: Die Schlußbestimmungen.

Paragraph 45,

Die Übergangsbestimmungen.

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolger der bis zum Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1932, Landesgesetzblatt Nr. 36, in der Zweiten Republik bestandenen Landwirtschaftskammer.

(2) Bis zum Zusammentritt der gewählten Organe der Landwirtschaftskammer weiden die Mitglieder der Vollversammlung von der Landesregierung bestellt.

Paragraph 46,

Das Inkrafttreten des Gesetzes.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen bzw. vorgeschriebenen Beiträge zur Berufsvertretung gelten als gemäß Paragraph 40,, Abs. (1) eingehoben bzw. vorgeschrieben.