Datum der Kundmachung

30.04.1948

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1948, 8. Stück

Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

Text

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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  1. Ziffer 21
    Kundmachung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1948, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
Auf Grund des Paragraph 2, des Gesetzes vom 20. März 1946, LGVl. Nr. 1/1947, über das Landesgesetzblatt, wird kundgemacht:
  1. Ziffer eins
    Im Artikel römisch fünf der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1948, ÜGVl. Nr. 14, hat es statt "LGVl. Nr. 8/ 1948" richtig zu lauten: "LGVl. Nr. 13/1948".
  2. Ziffer 2
    In der Verordnung der o.ö. üandesregie
rung vom 22. September 1947, betreffend Um
gemeindung von Gebietsteilen der Marktgemeinde
St. Leonhard zur Marktgemeinde Weitersfelden,
Verwaltungsbezirk Freistadt, Landesgesetzblatt Nr. 24, ist
im Paragraph eins,, letzter Absatz, anzufügen: "Harrachstal
Nr. 23, Nabenberg Nr. 5, 6 und 8, Freudenthal
Nr. 13 und 15, und Nitzenedt Nr. 1, 4 und 5".
3m gleichen Absatz ist in der ersten Zeile die Ziffer "23" und in der letzten Zeile die Ziffer "40" zu streichen. Im gleichen Paragraph, Punkt 2., Abs. b), ist am Ende des Verzeichnisses der Grundparzellen nach "Teil 3342/1" statt des Punktes ein Beistrich zu setzen und die Ziffer "2460/2" anzufügen.

3.              3n der Verordnung der o.ö. Landesregie

rung vom 9. Dezember 1947, betreffend Umge

meindung von Gebietsteilen der Gemeinde Aschach

an   der  Steyr  zur   Gemeinde   Ternberg,   Ver

waltungsbezirk Steyr, LGVl. Nr. 4/1948, hat es

im § 1, Punkt 2., erster Abs., vorletzte geile, statt

"704"   richtig   Zu   heißen   "712".   3m   gleichen

Paragraph, letzter Absatz, ist nach der Ziffer "26"

ein Beistrich zu setzen und die Ziffer "31" anzu

fügen.

4.              3n der Verordnung der o.ö. Landesregie

rung vom 19. Mnner 1948, betreffend Umgemein

düng von Gebietsteilen der Gemeinden Königs

wiesen, Schönau i. M. und Pierbach zur Markt

gemeinde    Unterweißenbach,    Verwaltungsbezirk

Freistadt, LGVl. Nr. 9, ist im §  1, Seite 7,

rechte Spalte, vorletzte Zeile nach der Ziffer "24"

die Ziffer "26" anzufügen und nach dieser Ziffer

ein Beistrich zu setzen.